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Entscheid

VB.2010.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00278

26. August 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12556)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Aufgrund einer Verzeigung des Vereins B eröffnete die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich am

4. Juni 2009 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen der Verletzung

von Berufsregeln (Art. 12 lit. c und lit. i des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA).

Nach Einholen einer Stellungnahme vonseiten des Beschuldigten bestrafte ihn die

Kommission wegen Verletzung von Art. 12 lit. c (Interessenkonflikt)

und lit. i (Rechnungsstellung) BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Sie

setzte eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.- fest und auferlegte die Kosten dem

Beschuldigten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 25. Mai 2010 Beschwerde

mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und von einer

Bestrafung sei abzusehen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte übermittelte die Akten am 21. Juni 2010 und verzichtete auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen kann

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/22. März 2010 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben

werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003,

AnwaltsG). Die Beschwerdevoraussetzungen von § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind erfüllt. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Disziplinierung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Nach einer vom ehemaligen Vereinspräsidenten C

eigenmächtig vorgenommenen Statutenänderung und der Aufnahme bzw. dem

Ausschluss von Mitgliedern ergaben sich im Verein B seit Frühjahr 2002

Streitigkeiten darüber, wer Mitglied des Vereins sei, seinem Vorstand angehöre

und ihn rechtsgültig vertreten könne. Dies führte zu verschiedenen zivilrechtlichen

Verfahren, unter anderem auch von D, der zeitweise als einziges Vorstandsmitglied

mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Dieser erhob am 24.

Juni 2002 zusammen mit einer weiteren Person Klage gegen den Verein beim Bezirksgericht

E, womit die Kläger ihren Status im Verein sowie die Nichtigkeit der Aufnahme

weiterer Mitglieder feststellen lassen wollten. In diesem Prozess wurde dem

Verein wegen Interessenkollision am 15. August 2002 Rechtsanwalt F als Prozessbeistand

bestellt. Die Klage wurde vom Präsidenten des Kreisgerichts E am 18. März bzw.

29.

April 2004 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Am 30. April 2004 errichtete die Vormundschaftsbehörde der

Stadt E eine Verwaltungsbeistandschaft über den Verein und bestellte

Rechtsanwalt G zum Beistand. Sie wies D sowie zwei weitere Personen an, dem

Verwaltungsbeistand die zweckmässigen Informationen für eine sofortige

Übernahme der Vereinsverwaltung und sämtliche Geschäftsunterlagen zukommen zu

lassen. Gegen diesen Beschluss erhoben D und die beiden weiteren Personen

erfolglos Beschwerde, Rekurs und Berufung; Letztere wies das Bundesgericht am

15.

März 2005 ab.

Am 31. März 2005 erhob der verbeiständete Verein eine

Feststellungsklage gegen D und sechs weitere Personen, wonach die Beklagten

nicht Mitglieder und nicht Vorstandsmitglieder des Vereins seien. Die Klage

wurde am 15. September 2006 vom Kreisgericht E gutgeheissen. Das Kantonsgericht

E und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid am 23. Juni 2008 bzw. 22.

Dezember 2008.

Ab dem 28. Mai 2002 war der Beschwerdeführer teilweise für

den Verein und teilweise für D als dessen Organ anwaltlich tätig gewesen. Für

seine Bemühungen stellte er dem Verein drei und D zwei Honorarrechnungen,

welche alle vom Verein bezahlt wurden. Da G von D nicht alle Vereinsunterlagen

bekommen hatte, ersuchte er ab Dezember 2005 den Beschwerdeführer mehrmals

darum, ihm die detaillierten Honorarrechnungen herauszugeben. Dieser weigerte

sich mit dem Hinweis, dass er über seine Bemühungen bereits detailliert

abgerechnet habe, die Honorarnoten bezahlt und die Mandate abgeschlossen seien.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer Interessenkollision bzw. Doppelvertretung

vor, da er gleichzeitig und trotz offensichtlich divergierender Interessen

Mandate für den Verein und für D gegen den Verein geführt habe.

3.2

Gemäss

Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen

den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich

oder privat in Beziehung stehen. Diese Bestimmung verbietet es dem Anwalt, ein

Mandat anzunehmen bzw. verlangt dessen Niederlegung, wenn die Interessen des

potenziellen Klienten mit seinen eigenen Interessen kollidieren. Bei

gleichzeitigem Tätigwerden für verschiedene Parteien ist darauf zu achten, dass

sich deren Interessen nicht widersprechen, ansonsten eine unzulässige

Doppelvertretung bzw. ein Mandatskonflikt vorliegt (vgl. Walter Fellmann in:

Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.

2005, Art. 12 N. 96; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,

Grundlagen und Kernbereich, 2009, Rz. 805 ff.). Dabei untersagt das

Gesetz bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das

Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Ebenso wenig braucht dem

Klienten durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil zu entstehen

(Schiller, Rz. 845). Es muss sich auch nicht um die gleiche Streitsache

handeln, vielmehr genügt es, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats

Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen

Angelegenheit vertritt, zu verletzen (Fellmann, a.a.O; Giovanni Andrea

Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber

dem Klienten, Zürich 2000, S. 148, 96 f.). Die bloss

abstrakte Möglichkeit des Auftretens eines Interessenskonflikts jedoch reicht

nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen (BGE 134 II

108.

E. 4.2.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin sei ohne konkrete

Behauptungen in der Anzeige aufgrund eigener Annahmen zum Schluss gekommen, er

sei gleichzeitig für und gegen den Verein tätig gewesen und habe damit sein

rechtliches Gehör verletzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerin

hatte das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen

mangelnder Rechnungslegung, sondern auch wegen Nichtbeachtens eines Interessenkonflikts

eröffnet. Sie war bei ihrer Beurteilung sodann auch nicht an die Einschätzung

des Anzeigeerstatters gebunden, sondern konnte aufgrund der Unterlagen der

Verzeigung und der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme samt

Beilagen frei prüfen, ob dieser die Berufsregeln von Art. 12 lit. c

und i BGFA verletzt habe.

3.4

In der

Sache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen dem Verein

und D hätten im Kalenderjahr 2002 bis April 2003 keine gegenläufigen Interessen

bestanden oder solche seien zumindest nicht erkennbar gewesen. Beide Seiten

seien daran interessiert gewesen, dass der Verein über Organe verfüge,

ansonsten die Vereinsauflösung gedroht hätte.

3.4.1

Die Mandate des Beschwerdeführers für den Verein betrafen beratende

Tätigkeiten vom 28. Mai 2002 bis 13. September 2002, vom 18. September 2002 bis

4.

Dezember 2002 und vom 31. Januar 2003 bis zum 1. Februar 2003. Sein

Prozessmandat gegen den Verein und für D übernahm der Beschwerdeführer am 26.

September 2002 und nicht bereits am 24. Juni 2002, wie die Vorinstanz

angenommen hat. Dieses Mandat führte er bis zum Klagerückzug im Frühling 2004.

Anschliessend vertrat er im Feststellungsprozess des Vereins die Beklagen D und

drei weitere Personen bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember

2008.

Die Aufträge für und gegen den Verein überlappten sich demnach zeitlich

vom 26. September 2002 bis zum 1. Februar 2003.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin begründete das Vorliegen gegenläufiger Interessen zwischen

dem Verein und D nicht mit dem eigentlichen Inhalt der beidseits wahrgenommenen

Mandate. Sie würdigte die Vereinsinteressen im Zusammenhang der beratenden

Vereinsmandate des Beschwerdeführers auch gar nicht, noch qualifizierte sie die

Feststellungsklage von D als direkt gegen die Vereinsinteressen gerichtet. Sie

begründete den Interessenkonflikt jedoch mit dem Umstand, dass D gemäss dem

Beschluss der Vormundschaftsbehörde E in der Vergangenheit Mühe bekundet habe,

seine persönlichen Interessen von jenen des Vereins zu trennen. Mit diesem

Vorwurf übersieht die Vorinstanz allerdings, dass der fragliche Beschluss erst

am 30. April 2004, d.h. mehr als ein Jahr nach Beendigung der Vereinsmandate,

erging.

Trotz dieses Umstands ist dem Beschwerdeführer aber

vorzuwerfen, dass er bei der Mandatsübernahme von D das Konfliktpotenzial

zwischen den Interessen des Vereins und den persönlichen Interessen von D

missachtet hat. Auch wenn der Verein grundsätzlich ein Interesse daran gehabt

haben mochte, über einen Vorstand zu verfügen, so musste dieses Interesse

keineswegs mit dem feststellungshalber eingeklagten Status von D übereinstimmen.

In einer Situation wie der vorgefundenen, wo sich einzelne Mitglieder und

Mitgliedergruppen innerhalb des Vereins bekämpften, war es für den Beschwerdeführer

kaum möglich, objektiv und unbesehen von dem ihn instruierenden D zu

beurteilen, welches Interesse der beklagte Verein im Feststellungsprozess

wirklich hatte. Für die Annahme, dass dieses Interesse mit demjenigen von D

tatsächlich übereinstimmte, fehlten jedenfalls taugliche Anhaltspunkte. Die

Abweisung der Feststellungsklage von D musste auch nicht etwa direkt zur

Vereinsauflösung nach Art. 77 ZGB führen, sondern hätte wohl vorerst bloss

die Bestellung eines anderen Vorstands durch die Mitglieder zur Folge gehabt,

dies notfalls mithilfe eines Verwaltungsbeistands gemäss aArt. 393 Ziff. 4

ZGB (in der Fassung vor dem 1. Januar 2008). Bei dieser Ausgangslage lief der

Beschwerdeführer mit der Mandatsübernahme von D bewusst und konkret Gefahr,

gegen die objektiven Interessen des Vereins als bestehenden Klienten zu handeln.

Dabei nützt es dem

Beschwerdeführer nichts, dass D die Mandatsführung durch den Beschwerdeführer

im Namen des Vereins bewilligt haben soll, denn einer solchen Einwilligung kann

bei gegebener Interessenkollision zwischen D und dem Verein von vornherein

keine Bedeutung zukommen. Dass der für den Verein am 15. August 2002

bestellte Prozessbeistand F aber die Mandatsübernahme des Beschwerdeführers

gegen den Verein in Kenntnis der drei bestehenden Vereinsmandate ausdrücklich

bewilligt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insofern kann offenbleiben,

ob bei der gegebenen Situation eine Einwilligung des Mandanten überhaupt

beachtlich wäre oder ob ein direkter Mandatskonflikt vorlag (vgl. Schiller, Rz. 842).

Zu Recht wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

auch vor, dass er bei der Mandatsführung von D eigene pekuniäre Interessen

wahrgenommen habe, indem er ihm riet, die persönlich für D ausgestellte

Rechnung allenfalls vom Verein als Schadenersatz begleichen zu lassen. Hätte

sich im Zivilprozess herausgestellt, dass D nicht zeichnungsberechtigtes

Vorstandsmitglied war, so hätte dies auch Konsequenzen für die von D zulasten

des Vereinskontos ausgelösten Honorarzahlungen an den Beschwerdeführer haben

können. Zwar mag die besagte Empfehlung der damaligen Einschätzung des Beschwerdeführers

entsprochen haben, wonach die Interessen des Vorstandsmitglieds D und des

Vereins übereinstimmten. Diese Einschätzung jedoch war, wie oben dargelegt,

nicht gerechtfertigt. Mit dieser Empfehlung verknüpfte der Beschwerdeführer

letztlich das Interesse des vertretenen D mit einem persönlichen Interesse am

Prozessausgang und verstärkte damit die konkrete Gefahr eines Konflikts mit den

Vereinsinteressen.

Die Beschwerdegegnerin ging daher zutreffend davon aus,

dass der Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat.

4.

4.1

Gemäss Art. 12

lit. i BGFA hat ein Anwalt seine Klientschaft bei Übernahme des Mandates

über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf

Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin ging bei ihrem diesbezüglichen Vorwurf wegen der Auseinandersetzungen

im Verein von einem speziellen Mandatsverhältnis des Vereins aus, da auch alle

fünf Honorarrechnungen für den Beschwerdeführer erkennbar vom Verein bezahlt

worden seien. Der Beschwerdeführer hätte ohne besonderen Aufwand und allenfalls

gegen Verrechnung Kopien von den Honorarnoten erstellen können. Am 17. Juli

2003.

sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwaltungsbeistandschaft

aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen und sachdienlichen Informationen zur

Verfügung zu stellen. Auch ohne das Einverständnis von D hätte er die drei

Honorarnoten für Bemühungen betreffend den Verein noch einmal zustellen können.

Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Anspruchs auf neuerliche Rechenschaftspflicht

vonseiten des Vereins könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der

Anspruch verjähre erst zehn Jahre nach Beendigung des Auftragsverhältnisses,

weshalb die Rechenschaftspflicht grundsätzlich auch nach Auftragsbeendigung bestehen

bleibe.

4.3

Bei der

Prüfung, ob der Beschwerdeführer seine Rechenschaftspflicht verletzt hat, ist

klar zwischen den Rechnungen für die Beratungsmandate des Vereins und

denjenigen für das Mandat von D zu unterscheiden:

Bezüglich dieser letzteren zwei Rechnungen bringt der

Beschwerdeführer nämlich mit Recht vor, seine nachvertragliche Treuepflicht

gegenüber D habe es ihm nicht erlaubt, dem Verein diese beiden Rechnungen

herauszugeben, dies unabhängig davon, dass der Verein diese Rechnungen bezahlt

habe. Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe auch beim Mandat von D ein

spezielles Mandatsverhältnis des Vereins, überzeugt jedenfalls nicht, sondern

verwischt nachgerade erneut die verschiedenen Interessenlagen von D einerseits

und dem Verein andererseits. Das Mandat zur Prozessvertretung von D in dessen

gegen den Verein gerichteten Feststellungsprozess begründete daher keine

Rechenschaftspflichten des Beschwerdeführers gegenüber dem beklagten Verein.

Als sich der Verwaltungsbeistand auf der Suche nach Grundlagen der

Vereinsrechnung an den Beschwerdeführer wandte, konnte dieser bezüglich der

genannten zwei Rechnungen nur im Rahmen seines Mandats von D handeln. Dies gilt

auch unabhängig davon, dass D von der Vormundschaftsbehörde E am 30. April 2004

zur Herausgabe sämtlicher den Verein betreffenden Unterlagen und sachdienlicher

Informationen verpflichtet worden war. Ob und inwieweit D dieser Aufforderung

Folge leisten wollte, hatte er allein zu entscheiden. Soweit sich die

Beschwerdegegnerin weiter auf die an den Beschwerdeführer selber ergangene

Aufforderung vom 17. Juli 2003 bezieht, ist dies für die besagten zwei Rechnungen

ebenfalls nicht von Bedeutung. Diese Aufforderung der Vormundschaftsbehörde

konnte nämlich von vornherein nur diejenigen Unterlagen und Informationen

betreffen, welche der Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner eigentlichen

Vereinsmandate erhalten hatte.

Anders verhält es sich bezogen auf die drei Rechnungen für

diese Vereinsmandate. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Informations-

und Rechenschaftspflicht mit Abschluss des Mandats und Begleichen der

Honorarrechnung nicht vollständig unter. Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu

zutreffend und unter Verweis auf die Pflichten des Beauftragten gemäss Art. 400

Abs. 1 OR und die Lehre, dass die Rechenschaftspflicht auch nach

Auftragsbeendigung bestehen bleibe und nur bei rechtsmissbräuchlichem Ersuchen

ihre Schranken finde. Hat ein Klient – wie im vorliegenden Fall – ein schutzwürdiges

Interesse an der Kopie einer ihm bereits zugestellten und bezahlten Rechnung,

so ist der Anwalt angesichts des hierfür zu erbringenden geringen Aufwands ohne

Weiteres verpflichtet, dem ehemaligen Klienten diese Kopie zukommen zu lassen

und ihn derart über die Einzelheiten des berechneten Honorars zu informieren

bzw. zu dokumentieren. Selbst wenn er nämlich seine Rechenschaftspflicht mit

der detaillierten Abrechnung bereits einmal vollständig erfüllt hat, so hat er

dies auf Verlangen des Auftraggebers diesem gegenüber mindestens auch

nachzuweisen (vgl. Walter Fellmann, Berner Kommentar, 1992, Art. 400 OR

N. 96).

Demgemäss ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon

aus, dass der Beschwerdeführer auch seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i

BGFA verletzt hat, wenn auch nur bezogen auf drei der fünf Rechnungen.

5.

Die Beschwerdegegnerin fällte in Anbetracht der

festgestellten Berufsregelverletzungen und der weiteren Umstände des Falles

eine Busse von Fr. 3'000.- aus. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht weiter

zur Bussenhöhe. Angesichts des grossen Ermessens, welches der

Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion zusteht, erscheint

die ausgefällte Busse als gerechtfertigt. Auch wenn das Verwaltungsgericht den

Vorwurf an den Beschwerdeführer bei der Frage der Interessenkollision etwas

anders konkretisiert als die Vorinstanz und bei der Rechnungslegung eine

Pflichtverletzung nur für drei der fünf Rechnungen als erfüllt sieht, verlangt

dies keine Reduktion der ausgesprochenen Busse.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…