VB.2010.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00278
26. August 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12556)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00278
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Anwaltsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Anwaltsrecht: Verletzung von Berufsregeln
Rechtsgrundlagen des Gebots der Vermeidung von Interessenskonflikten (Art. 12 lit. c BGFA) und der unzulässigen Doppelvertretung. Das Gesetz untersagt bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten (E. 3.2). Der Beschwerdeführer war für einen Verein und für ein Mitglied dessen Vorstands anwaltlich tätig. Zwischen diesen gab es Streitigkeiten über die Vereinsmitgliedschaft. Die Mandate für und gegen den Verein überlappten sich zeitlich (E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer missachtete das Konfliktpotenzial zwischen den Interessen des Vereins und den persönlichen Interessen des Vorstandsmitglieds. In dieser Situation war es ihm kaum möglich, objektiv und unbesehen vom ihn instruierenden Vorstandsmitglied zu beurteilen, welches Interesse der beklagte Verein im Feststellungsprozess wirklich hatte. Für die Annahme, dass diese Interessen tatsächlich übereinstimmten, fehlten jedenfalls taugliche Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer verletzte Art. 12 lit. c BGFA (E. 3.4.2).
Rechtsgrundlagen der Rechenschaftspflicht über die Rechnungsstellung (Art. 12 lit. i BGFA; E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellte beiden Parteien Rechnungen, welche alle vom Verein bezahlt wurden. Bezüglich der Rechnungen für das Mandat des Vorstandsmitglieds hatte er keine Rechenschaftspflicht, bezüglich derjenigen für das Mandat des Vorstandsmitglieds hingegen schon. Er musste daher dem ehemaligen Klienten eine Kopie der früheren Rechnung zukommen lassen. Der Beschwerdeführer verletzte Art. 12 lit. i BGFA (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
DOPPELVERTRETUNG
INTERESSENKONFLIKT
RECHNUNGSSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. I BGFA
Art. 12 lit. c BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00278
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Aufgrund einer Verzeigung des Vereins B eröffnete die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich am
4. Juni 2009 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen der Verletzung
von Berufsregeln (Art. 12 lit. c und lit. i des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA).
Nach Einholen einer Stellungnahme vonseiten des Beschuldigten bestrafte ihn die
Kommission wegen Verletzung von Art. 12 lit. c (Interessenkonflikt)
und lit. i (Rechnungsstellung) BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Sie
setzte eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.- fest und auferlegte die Kosten dem
Beschuldigten.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 25. Mai 2010 Beschwerde
mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und von einer
Bestrafung sei abzusehen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte übermittelte die Akten am 21. Juni 2010 und verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen kann
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/22. März 2010 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003,
AnwaltsG). Die Beschwerdevoraussetzungen von § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind erfüllt. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Disziplinierung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Nach einer vom ehemaligen Vereinspräsidenten C
eigenmächtig vorgenommenen Statutenänderung und der Aufnahme bzw. dem
Ausschluss von Mitgliedern ergaben sich im Verein B seit Frühjahr 2002
Streitigkeiten darüber, wer Mitglied des Vereins sei, seinem Vorstand angehöre
und ihn rechtsgültig vertreten könne. Dies führte zu verschiedenen zivilrechtlichen
Verfahren, unter anderem auch von D, der zeitweise als einziges Vorstandsmitglied
mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Dieser erhob am 24.
Juni 2002 zusammen mit einer weiteren Person Klage gegen den Verein beim Bezirksgericht
E, womit die Kläger ihren Status im Verein sowie die Nichtigkeit der Aufnahme
weiterer Mitglieder feststellen lassen wollten. In diesem Prozess wurde dem
Verein wegen Interessenkollision am 15. August 2002 Rechtsanwalt F als Prozessbeistand
bestellt. Die Klage wurde vom Präsidenten des Kreisgerichts E am 18. März bzw.
29.
April 2004 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Am 30. April 2004 errichtete die Vormundschaftsbehörde der
Stadt E eine Verwaltungsbeistandschaft über den Verein und bestellte
Rechtsanwalt G zum Beistand. Sie wies D sowie zwei weitere Personen an, dem
Verwaltungsbeistand die zweckmässigen Informationen für eine sofortige
Übernahme der Vereinsverwaltung und sämtliche Geschäftsunterlagen zukommen zu
lassen. Gegen diesen Beschluss erhoben D und die beiden weiteren Personen
erfolglos Beschwerde, Rekurs und Berufung; Letztere wies das Bundesgericht am
15.
März 2005 ab.
Am 31. März 2005 erhob der verbeiständete Verein eine
Feststellungsklage gegen D und sechs weitere Personen, wonach die Beklagten
nicht Mitglieder und nicht Vorstandsmitglieder des Vereins seien. Die Klage
wurde am 15. September 2006 vom Kreisgericht E gutgeheissen. Das Kantonsgericht
E und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid am 23. Juni 2008 bzw. 22.
Dezember 2008.
Ab dem 28. Mai 2002 war der Beschwerdeführer teilweise für
den Verein und teilweise für D als dessen Organ anwaltlich tätig gewesen. Für
seine Bemühungen stellte er dem Verein drei und D zwei Honorarrechnungen,
welche alle vom Verein bezahlt wurden. Da G von D nicht alle Vereinsunterlagen
bekommen hatte, ersuchte er ab Dezember 2005 den Beschwerdeführer mehrmals
darum, ihm die detaillierten Honorarrechnungen herauszugeben. Dieser weigerte
sich mit dem Hinweis, dass er über seine Bemühungen bereits detailliert
abgerechnet habe, die Honorarnoten bezahlt und die Mandate abgeschlossen seien.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer Interessenkollision bzw. Doppelvertretung
vor, da er gleichzeitig und trotz offensichtlich divergierender Interessen
Mandate für den Verein und für D gegen den Verein geführt habe.
3.2
Gemäss
Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen
den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich
oder privat in Beziehung stehen. Diese Bestimmung verbietet es dem Anwalt, ein
Mandat anzunehmen bzw. verlangt dessen Niederlegung, wenn die Interessen des
potenziellen Klienten mit seinen eigenen Interessen kollidieren. Bei
gleichzeitigem Tätigwerden für verschiedene Parteien ist darauf zu achten, dass
sich deren Interessen nicht widersprechen, ansonsten eine unzulässige
Doppelvertretung bzw. ein Mandatskonflikt vorliegt (vgl. Walter Fellmann in:
Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.
2005, Art. 12 N. 96; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,
Grundlagen und Kernbereich, 2009, Rz. 805 ff.). Dabei untersagt das
Gesetz bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das
Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Ebenso wenig braucht dem
Klienten durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil zu entstehen
(Schiller, Rz. 845). Es muss sich auch nicht um die gleiche Streitsache
handeln, vielmehr genügt es, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats
Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen
Angelegenheit vertritt, zu verletzen (Fellmann, a.a.O; Giovanni Andrea
Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber
dem Klienten, Zürich 2000, S. 148, 96 f.). Die bloss
abstrakte Möglichkeit des Auftretens eines Interessenskonflikts jedoch reicht
nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen (BGE 134 II
108.
E. 4.2.2).
3.3
Der
Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin sei ohne konkrete
Behauptungen in der Anzeige aufgrund eigener Annahmen zum Schluss gekommen, er
sei gleichzeitig für und gegen den Verein tätig gewesen und habe damit sein
rechtliches Gehör verletzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerin
hatte das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen
mangelnder Rechnungslegung, sondern auch wegen Nichtbeachtens eines Interessenkonflikts
eröffnet. Sie war bei ihrer Beurteilung sodann auch nicht an die Einschätzung
des Anzeigeerstatters gebunden, sondern konnte aufgrund der Unterlagen der
Verzeigung und der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme samt
Beilagen frei prüfen, ob dieser die Berufsregeln von Art. 12 lit. c
und i BGFA verletzt habe.
3.4
In der
Sache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen dem Verein
und D hätten im Kalenderjahr 2002 bis April 2003 keine gegenläufigen Interessen
bestanden oder solche seien zumindest nicht erkennbar gewesen. Beide Seiten
seien daran interessiert gewesen, dass der Verein über Organe verfüge,
ansonsten die Vereinsauflösung gedroht hätte.
3.4.1
Die Mandate des Beschwerdeführers für den Verein betrafen beratende
Tätigkeiten vom 28. Mai 2002 bis 13. September 2002, vom 18. September 2002 bis
4.
Dezember 2002 und vom 31. Januar 2003 bis zum 1. Februar 2003. Sein
Prozessmandat gegen den Verein und für D übernahm der Beschwerdeführer am 26.
September 2002 und nicht bereits am 24. Juni 2002, wie die Vorinstanz
angenommen hat. Dieses Mandat führte er bis zum Klagerückzug im Frühling 2004.
Anschliessend vertrat er im Feststellungsprozess des Vereins die Beklagen D und
drei weitere Personen bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember
2008.
Die Aufträge für und gegen den Verein überlappten sich demnach zeitlich
vom 26. September 2002 bis zum 1. Februar 2003.
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete das Vorliegen gegenläufiger Interessen zwischen
dem Verein und D nicht mit dem eigentlichen Inhalt der beidseits wahrgenommenen
Mandate. Sie würdigte die Vereinsinteressen im Zusammenhang der beratenden
Vereinsmandate des Beschwerdeführers auch gar nicht, noch qualifizierte sie die
Feststellungsklage von D als direkt gegen die Vereinsinteressen gerichtet. Sie
begründete den Interessenkonflikt jedoch mit dem Umstand, dass D gemäss dem
Beschluss der Vormundschaftsbehörde E in der Vergangenheit Mühe bekundet habe,
seine persönlichen Interessen von jenen des Vereins zu trennen. Mit diesem
Vorwurf übersieht die Vorinstanz allerdings, dass der fragliche Beschluss erst
am 30. April 2004, d.h. mehr als ein Jahr nach Beendigung der Vereinsmandate,
erging.
Trotz dieses Umstands ist dem Beschwerdeführer aber
vorzuwerfen, dass er bei der Mandatsübernahme von D das Konfliktpotenzial
zwischen den Interessen des Vereins und den persönlichen Interessen von D
missachtet hat. Auch wenn der Verein grundsätzlich ein Interesse daran gehabt
haben mochte, über einen Vorstand zu verfügen, so musste dieses Interesse
keineswegs mit dem feststellungshalber eingeklagten Status von D übereinstimmen.
In einer Situation wie der vorgefundenen, wo sich einzelne Mitglieder und
Mitgliedergruppen innerhalb des Vereins bekämpften, war es für den Beschwerdeführer
kaum möglich, objektiv und unbesehen von dem ihn instruierenden D zu
beurteilen, welches Interesse der beklagte Verein im Feststellungsprozess
wirklich hatte. Für die Annahme, dass dieses Interesse mit demjenigen von D
tatsächlich übereinstimmte, fehlten jedenfalls taugliche Anhaltspunkte. Die
Abweisung der Feststellungsklage von D musste auch nicht etwa direkt zur
Vereinsauflösung nach Art. 77 ZGB führen, sondern hätte wohl vorerst bloss
die Bestellung eines anderen Vorstands durch die Mitglieder zur Folge gehabt,
dies notfalls mithilfe eines Verwaltungsbeistands gemäss aArt. 393 Ziff. 4
ZGB (in der Fassung vor dem 1. Januar 2008). Bei dieser Ausgangslage lief der
Beschwerdeführer mit der Mandatsübernahme von D bewusst und konkret Gefahr,
gegen die objektiven Interessen des Vereins als bestehenden Klienten zu handeln.
Dabei nützt es dem
Beschwerdeführer nichts, dass D die Mandatsführung durch den Beschwerdeführer
im Namen des Vereins bewilligt haben soll, denn einer solchen Einwilligung kann
bei gegebener Interessenkollision zwischen D und dem Verein von vornherein
keine Bedeutung zukommen. Dass der für den Verein am 15. August 2002
bestellte Prozessbeistand F aber die Mandatsübernahme des Beschwerdeführers
gegen den Verein in Kenntnis der drei bestehenden Vereinsmandate ausdrücklich
bewilligt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insofern kann offenbleiben,
ob bei der gegebenen Situation eine Einwilligung des Mandanten überhaupt
beachtlich wäre oder ob ein direkter Mandatskonflikt vorlag (vgl. Schiller, Rz. 842).
Zu Recht wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
auch vor, dass er bei der Mandatsführung von D eigene pekuniäre Interessen
wahrgenommen habe, indem er ihm riet, die persönlich für D ausgestellte
Rechnung allenfalls vom Verein als Schadenersatz begleichen zu lassen. Hätte
sich im Zivilprozess herausgestellt, dass D nicht zeichnungsberechtigtes
Vorstandsmitglied war, so hätte dies auch Konsequenzen für die von D zulasten
des Vereinskontos ausgelösten Honorarzahlungen an den Beschwerdeführer haben
können. Zwar mag die besagte Empfehlung der damaligen Einschätzung des Beschwerdeführers
entsprochen haben, wonach die Interessen des Vorstandsmitglieds D und des
Vereins übereinstimmten. Diese Einschätzung jedoch war, wie oben dargelegt,
nicht gerechtfertigt. Mit dieser Empfehlung verknüpfte der Beschwerdeführer
letztlich das Interesse des vertretenen D mit einem persönlichen Interesse am
Prozessausgang und verstärkte damit die konkrete Gefahr eines Konflikts mit den
Vereinsinteressen.
Die Beschwerdegegnerin ging daher zutreffend davon aus,
dass der Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat.
4.
4.1
Gemäss Art. 12
lit. i BGFA hat ein Anwalt seine Klientschaft bei Übernahme des Mandates
über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf
Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin ging bei ihrem diesbezüglichen Vorwurf wegen der Auseinandersetzungen
im Verein von einem speziellen Mandatsverhältnis des Vereins aus, da auch alle
fünf Honorarrechnungen für den Beschwerdeführer erkennbar vom Verein bezahlt
worden seien. Der Beschwerdeführer hätte ohne besonderen Aufwand und allenfalls
gegen Verrechnung Kopien von den Honorarnoten erstellen können. Am 17. Juli
2003.
sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwaltungsbeistandschaft
aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen und sachdienlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Auch ohne das Einverständnis von D hätte er die drei
Honorarnoten für Bemühungen betreffend den Verein noch einmal zustellen können.
Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Anspruchs auf neuerliche Rechenschaftspflicht
vonseiten des Vereins könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der
Anspruch verjähre erst zehn Jahre nach Beendigung des Auftragsverhältnisses,
weshalb die Rechenschaftspflicht grundsätzlich auch nach Auftragsbeendigung bestehen
bleibe.
4.3
Bei der
Prüfung, ob der Beschwerdeführer seine Rechenschaftspflicht verletzt hat, ist
klar zwischen den Rechnungen für die Beratungsmandate des Vereins und
denjenigen für das Mandat von D zu unterscheiden:
Bezüglich dieser letzteren zwei Rechnungen bringt der
Beschwerdeführer nämlich mit Recht vor, seine nachvertragliche Treuepflicht
gegenüber D habe es ihm nicht erlaubt, dem Verein diese beiden Rechnungen
herauszugeben, dies unabhängig davon, dass der Verein diese Rechnungen bezahlt
habe. Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe auch beim Mandat von D ein
spezielles Mandatsverhältnis des Vereins, überzeugt jedenfalls nicht, sondern
verwischt nachgerade erneut die verschiedenen Interessenlagen von D einerseits
und dem Verein andererseits. Das Mandat zur Prozessvertretung von D in dessen
gegen den Verein gerichteten Feststellungsprozess begründete daher keine
Rechenschaftspflichten des Beschwerdeführers gegenüber dem beklagten Verein.
Als sich der Verwaltungsbeistand auf der Suche nach Grundlagen der
Vereinsrechnung an den Beschwerdeführer wandte, konnte dieser bezüglich der
genannten zwei Rechnungen nur im Rahmen seines Mandats von D handeln. Dies gilt
auch unabhängig davon, dass D von der Vormundschaftsbehörde E am 30. April 2004
zur Herausgabe sämtlicher den Verein betreffenden Unterlagen und sachdienlicher
Informationen verpflichtet worden war. Ob und inwieweit D dieser Aufforderung
Folge leisten wollte, hatte er allein zu entscheiden. Soweit sich die
Beschwerdegegnerin weiter auf die an den Beschwerdeführer selber ergangene
Aufforderung vom 17. Juli 2003 bezieht, ist dies für die besagten zwei Rechnungen
ebenfalls nicht von Bedeutung. Diese Aufforderung der Vormundschaftsbehörde
konnte nämlich von vornherein nur diejenigen Unterlagen und Informationen
betreffen, welche der Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner eigentlichen
Vereinsmandate erhalten hatte.
Anders verhält es sich bezogen auf die drei Rechnungen für
diese Vereinsmandate. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Informations-
und Rechenschaftspflicht mit Abschluss des Mandats und Begleichen der
Honorarrechnung nicht vollständig unter. Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu
zutreffend und unter Verweis auf die Pflichten des Beauftragten gemäss Art. 400
Abs. 1 OR und die Lehre, dass die Rechenschaftspflicht auch nach
Auftragsbeendigung bestehen bleibe und nur bei rechtsmissbräuchlichem Ersuchen
ihre Schranken finde. Hat ein Klient – wie im vorliegenden Fall – ein schutzwürdiges
Interesse an der Kopie einer ihm bereits zugestellten und bezahlten Rechnung,
so ist der Anwalt angesichts des hierfür zu erbringenden geringen Aufwands ohne
Weiteres verpflichtet, dem ehemaligen Klienten diese Kopie zukommen zu lassen
und ihn derart über die Einzelheiten des berechneten Honorars zu informieren
bzw. zu dokumentieren. Selbst wenn er nämlich seine Rechenschaftspflicht mit
der detaillierten Abrechnung bereits einmal vollständig erfüllt hat, so hat er
dies auf Verlangen des Auftraggebers diesem gegenüber mindestens auch
nachzuweisen (vgl. Walter Fellmann, Berner Kommentar, 1992, Art. 400 OR
N. 96).
Demgemäss ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon
aus, dass der Beschwerdeführer auch seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i
BGFA verletzt hat, wenn auch nur bezogen auf drei der fünf Rechnungen.
5.
Die Beschwerdegegnerin fällte in Anbetracht der
festgestellten Berufsregelverletzungen und der weiteren Umstände des Falles
eine Busse von Fr. 3'000.- aus. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht weiter
zur Bussenhöhe. Angesichts des grossen Ermessens, welches der
Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion zusteht, erscheint
die ausgefällte Busse als gerechtfertigt. Auch wenn das Verwaltungsgericht den
Vorwurf an den Beschwerdeführer bei der Frage der Interessenkollision etwas
anders konkretisiert als die Vorinstanz und bei der Rechnungslegung eine
Pflichtverletzung nur für drei der fünf Rechnungen als erfüllt sieht, verlangt
dies keine Reduktion der ausgesprochenen Busse.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…