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Entscheid

VB.2010.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00284

31. August 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12588)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vorweg stellt sich die Frage, ob die direkte Beschwerde an

das Verwaltungsgericht zur Verfügung steht, um die

beanstandete Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich anzufechten.

1.1 Gemäss

Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV)

gewährleistet das Gesetz für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen

sind, die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an

ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor. Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht vor, dass erstinstanzliche Anordnungen der

Direktionen grundsätzlich mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden

können (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Demgemäss steht gegen Verfügungen der Baudirektion zunächst der

Rekurs an den Regierungsrat zur Verfügung.

1.2 Wird

jedoch eine Verfügung angefochten, die in Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts,

insbesondere der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 (IVöB) und der Submissionsverord­nung vom 23. Juli

2003 (SubmV), ergangen ist, besteht eine gesetzliche Ausnahme vom zweifachen

Instanzenzug. Nach § 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit Art. 15 IVöB

können Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber grundsätzlich unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Die in

Art. 15 Abs. 1bis IVöB enthaltene Aufzählung der mit Beschwerde anfechtbaren

Verfügungen ist gemäss Rechtsprechung nicht abschliessend (VGr, 5. April

2006, VB.2006.00145, E. 1.1, www.vgrzh.ch; RB 2004 Nr. 43 =

BEZ 2004 Nr. 37 E. 2.1). So können

Vergabehandlungen einer Behörde, die formell nicht als Entscheid gekennzeichnet

sind, wie insbesondere die freihändige Vergabe eines Auftrags durch

unmittelbaren Vertragsschluss, mit Beschwerde angefochten werden (RB 2000

Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2).

Diese Rechtsprechung betraf jedoch stets die Vergabe eines öffentlichen

Auftrags, das heisst eine öffentliche Beschaffung im Sinn von Art. 5 und

Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den

Binnenmarkt bzw. Art. 1 IVöB.

Auf Beschwerden, die keine

öffentliche Beschaffung im Sinn dieser Bestimmungen zum Gegenstand hatten, ist

das Verwaltungsgericht dagegen regelmässig nicht eingetreten (RB 2000

Nr. 65 = BEZ 2000 Nr. 44 E. 1 = ZBl 102/2001 S. 96;

RB 2000 Nr. 64 = BEZ 2000 Nr. 57 E. 2 =

ZBl 102/2001, S. 97; VGr, 19. Oktober

2005, BEZ 2006 Nr. 14, E. 3.2). Auch im

Zusammenhang mit an sich zulässigen Beschwerden hat das Gericht Fragen

betreffend die Notwendigkeit und den Umfang einer Vergabe (RB 2001

Nr. 47 E. 2c) oder betreffend die Finanzkompetenz

zur fraglichen Beschaffung (VGr, 2. November 2000, VB.2000.00136,

E. 3b, www.vgrzh.ch = ZBl 102/2001, S. 101) als nicht im Rahmen der Submissionsbeschwerde überprüfbar

bezeichnet. Desgleichen stellt der Entscheid eines Gemeinwesens,

Arbeiten für seinen Bedarf durch eigene Mitarbeiter ausführen zu lassen, statt

eine aussenstehende Unternehmung zu beauftragen, keinen Vergabeentscheid dar

und kann daher nicht mit Beschwerde gemäss

Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 2 IVöB-BeitrittsG angefochten werden

(VGr, 5. April 2006, VB.2006.00145, E. 1.2 und 1.4,

www.vgrzh.ch).

Die vorliegend angefochtene Verfügung fällt ebenfalls nicht

unter die genannten Bestimmungen. Art. 15 IVöB befindet sich im mit

"Rechtsschutz" überschriebenen 5. Abschnitt der Vereinbarung und

regelt die Beschwerde gegen Entscheide der Auftraggeber und Auftraggeberinnen

im Rahmen eines Vergabeverfahrens; § 2 IVöB-BeitrittsG

nimmt ausdrücklich auf diese Bestimmung der IVöB Bezug. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist dagegen

eine Sanktion im Sinn von Art. 19 IVöB; diese Bestimmung bildet den mit

"Überwachung" betitelten 6. Abschnitt der Vereinbarung. Auf diese

Vorschrift bezieht sich § 4 IVöB-BeitrittsG, worin der Regierungsrat

ermächtigt wird, die Überwachung und insbesondere die Voraussetzungen für den

Ausschluss von Anbietenden zu regeln. Bei den fraglichen Sanktionen handelt es

sich denn auch nicht um Anordnungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens, sondern

um weiter gehende Entscheide, die unbestimmt viele Verfahren betreffen. Die Zulässigkeit

der direkten Beschwerde ans Verwaltungsgericht lässt sich daher nicht auf

Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 2 IVöB-BeitrittsG stützen.

1.3 Gemäss § 40 Abs. 2 SubmV sind

Sanktionen in der Form einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen und kann diese

innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Es stellt sich

die Frage, ob § 40 Abs. 2 SubmV in Abweichung vom Regelinstanzenzug

gemäss Art. 77 Abs. 1 KV und § 19a VRG eine direkte

Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht statuieren kann.

Art. 77 Abs. 1 Satz 2 KV verlangt ausdrücklich,

dass Ausnahmen vom zweifachen Instanzenzug im Verwaltungsverfahren in einem

Gesetz vorgesehen sein müssen. Der (formelle) Gesetzesbegriff erfasst im

kantonalen Recht Beschlüsse, die als Gesetz bezeichnet vom Kantonsrat gefasst

werden und die dem fakultativen, ausnahmsweise dem obligatorischen Referendum unterstehen.

Wo die Kantonsverfassung ein Gesetz verlangt, ist ein Gesetz gemeint, das im

formellen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde (Art. 54 lit. b, Art. 33

Abs. 1 lit. a und Art. 32 lit. f KV; Matthias Hauser, in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 7 und 26). Die

Submissionsverordnung vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Sie wurde

vom Regierungsrat beschlossen und durch den Kantonsrat genehmigt. Eine solche

Genehmigung verändert den rechtlichen Charakter der Verordnung nicht, sie

bleibt eine Verordnung des Regierungsrats (vgl. BGE 104 Ia 305 E. 4b). Nachdem

weder die Submissionsverordnung selbst noch der Genehmigungsbeschluss des Kantonsrats

(Prot. KR 2003–2007, S. 1968 ff.) dem fakultativen Referendum unterstellt

wurden, kann § 40 Abs. 2 SubmV keine Ausnahme vom zweifachen Instanzenzug

gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 2 KV begründen. Auch die in § 4

IVöB-BeitrittsG statuierte Ermächtigung des Regierungsrats, die Sanktionen der

IVöB, insbesondere die Voraussetzungen für den Ausschluss von Anbietern, zu

regeln, vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Denn die Delegation von

Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetz- an den Verordnungsgeber ist nicht

zulässig, soweit die Kantonsverfassung wie hier ausdrücklich eine Regelung auf

Gesetzesstufe verlangt (Hauser, Art. 38 N. 40). Die in § 40

Abs. 2 SubmV vorgesehene direkte Beschwerde beim Verwaltungsgericht verstösst

somit gegen Art. 77 Abs. 1 KV.

1.4 Art. 138

Abs. 1 lit. b KV räumt den Behörden eine Frist von fünf Jahren seit

Inkrafttreten der Kantonsverfassung am 1. Januar 2006 für die Anpassung

des Rechtspflegeverfahrens an die neuen kantonalen Verfahrensgarantien,

insbesondere an die Vorgaben in Art. 77 KV, ein. Das bedeutet, dass sich

die Zulässigkeit der direkten Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 SubmV bis

zum 31. Dezember 2010 noch nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung vom 18. April

1869 bzw. dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet. Nach dieser Ordnung ist

nicht ausgeschlossen, dass die Befugnis, in der Verwaltungsrechtspflege nur

eine Rechtsmittelinstanz vorzusehen, vom Gesetz- an den Verordnungsgeber

delegiert wird. Die Delegationsnorm muss in einem formellen Gesetz enthalten

sein und die Delegation darf sich nur auf eine bestimmte Materie beziehen.

Soweit die Rechtsstellung des Einzelnen schwerwiegend berührt wird, hat das

formelle Gesetz die Grundzüge der Regelung zu umschreiben. Im Licht dieser

Überlegungen genügt die in § 4 IVöB-BeitrittsG geregelte Ermächtigung des

Regierungsrats, die Überwachung im Sinne von Abschnitt 6 der IVöB, insbesondere

die Voraussetzungen für den Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern, zu regeln,

als gesetzliche Delegationsnorm für den in § 40 Abs. 2 SubmV

geregelten direkten Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der angefochtenen Verfügung der

Baudirektion ist deshalb zum heutigen Zeitpunkt noch gegeben.

1.5 Der

Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei wegen fehlenden Nachweises

der Legitimation nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin ist als primäre Adressatin der

angefochtenen Verfügung, mit welcher sie für die Dauer von mindestens einem

Jahr von allen Vergabeverfahren der Baudirektion des Kantons Zürich

ausgeschlossen wurde, ohne weiteres rechtsmittellegitimiert

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 31). Angesichts der offensichtlich

vorliegenden Legitimation der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass

sich diese in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich dazu geäussert hat.

1.6 Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Erwägungen

2.

Den Ausschluss der Beschwerdeführerin von sämtlichen

Vergabeverfahren der Baudirektion des Kantons Zürich für die Dauer von

mindestens einem Jahr begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass sich ein

Kadermitglied der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags für

die Beschwerdegegnerin zugestandenermassen schwere Widerhandlungen gegen die

Vergabebestimmungen hat zuschulden kommen lassen. Sie stützt sich dabei auf § 40

Abs. 1 SubmV.

2.1

Gemäss Art. 19 Abs. 2 IVöB sehen die Kantone Sanktionen für den

Fall der Verletzung von Vergabebestimmungen vor. Im Kanton Zürich sind die

Sanktionen im Vergabeverfahren in § 40 Abs. 1 SubmV geregelt. Nach dieser

Bestimmung werden schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen

durch Verwarnung, Widerruf des erteilten Zuschlags oder Ausschluss von

künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahndet. Wie bereits in

der Präsidialverfügung vom 1. Juni 2010 angedeutet, ist fraglich, ob mit

dieser Bestimmung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die angeordnete

Sanktion besteht.

2.2

Die in § 40 SubmV bezeichneten Massnahmen werden angeordnet, nachdem

verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt worden sind. Es handelt sich um

Sanktionen, die der Staat gegenüber Pflichtigen zur Anwendung bringt, die gegen

ihre Pflichten, hier die Einhaltung der Vergabebestimmungen, verstossen haben.

Sie haben somit repressiven Charakter (Tobias Jaag, Verwaltungsrechtliche

Sanktionen: Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann,

Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010,

S. 3 f.).

Die repressiven verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden

in der Lehre in Verwaltungsstrafen (Ordnungsbussen), administrative

Rechtsnachteile und Disziplinarmassnahmen unterteilt. Die Verwaltungsstrafen

beinhalten die Auferlegung von Nachteilen, z.B. die Auferlegung einer Busse.

Mit administrativen Rechtsnachteilen werden dagegen Vorteile verweigert, z.B.

durch den Widerruf einer begünstigenden Verfügung oder den Entzug von

Konzessionen. Der vorliegend zu beurteilende Ausschluss von künftigen

Vergabeverfahren stellt einen administrativen Rechtsnachteil dar. Bei diesen

wird zwischen restitutorischen und pönalen Rechtsnachteilen unterschieden.

Erstere dienen der Herstellung des rechtmässigen Zustands und stehen in einem

unmittelbaren Zusammenhang zur betreffenden Pflicht. Pönale Rechtsnachteile

bezwecken demgegenüber die Ahndung von pflichtwidrigem Verhalten und stehen in

keinem unmittelbaren Zusammenhang zur verletzten Pflicht (vgl. zum Ganzen Jaag,

S. 10 ff.; Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre

Rechtsgrundlagen, Zürich 2002, S. 40 ff.). Der Ausschluss von künftigen

Vergabeverfahren wegen Pflichtverletzungen, die in einem vergangenen

Vergabeverfahren begangen wurden, ist als pönaler Rechtsnachteil zu qualifizieren

(Jaag, S. 14; VGr GR, 12. April 2005, U 05 13, E. 2, www.vg-gr.ch).

Davon geht auch der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort aus (act. 10

Ziff. 39 ff.).

Die Unterscheidung zwischen restitutorischen und pönalen

Rechtsnachteilen ist für die Beurteilung der hinreichenden gesetzlichen Grundlage

von Bedeutung. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass bei

restitutorischen Sanktionen keine besondere gesetzliche Ermächtigung notwendig

ist, weil die Vollstreckungsbefugnis bereits in der Befugnis zum Erlass gesetzmässiger

Verfügungen enthalten sei (Ogg, S. 111, mit weiteren Hinweisen).

Demgegenüber bedürfen pönale Rechtsnachteile in gleicher Weise wie

strafrechtliche Sanktionen einer besonderen gesetzlichen Grundlage (Jaag,

S. 16; Ogg, S. 111).

3.

Es stellt sich die Frage, ob die hier anwendbaren

Bestimmungen den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die vorliegend

zu beurteilende Sanktion genügen.

3.1

Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des

Gesetzes erlassen (Art. 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005; KV). Für weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug

der Gesetze, genügt die Form der Verordnung (Art. 38 Abs. 2 KV).

Namentlich schwere Einschränkungen von Freiheitsrechten müssen im Gesetz selber

vorgesehen sein und können nicht durch den Verordnungsgeber eingeführt werden

(Art. 10 und Art. 38 Abs. 1 lit. b KV sowie Art. 36

Abs. 1 BV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen deshalb

strafrechtliche Sanktionen, die beispielsweise einen Freiheitsentzug mit sich

bringen, als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit einer klaren

Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 124 IV 29 E. 4 a). Diese Erwägung

lässt sich auch auf Verwaltungssanktionen übertragen. Soweit sie schwerwiegende

Einschränkungen von Grundrechten zur Folge haben, bedarf ihre Verhängung einer

Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. zum Ganzen BGr, 24. April 2007,

2A.705/2006, E. 3.7, www.bger.ch; Jaag, S. 16 mit weiteren

Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der verfügte Ausschluss von künftigen

Vergabeverfahren der Baudirektion des Kantons Zürich treffe sie

ausserordentlich hart. Im Tiefbau würden die allermeisten Fälle von der

öffentlichen Hand vergeben. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren

Aufträge in der Höhe von 7 bzw. 9 Mio. Franken vom Kanton Zürich und Zürcher

Gemeinden erhalten. Der Ausschluss betreffe auch die unabhängig vom Tiefbau

geführten Abteilungen Hochbau und Betonsanierungen. Faktisch führe die verfügte

Sanktion zu einem Ausschluss von zwei Jahren. Es sei ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführerin das ihr nunmehr verschlossene Auftragspotenzial anderweitig

kompensieren könne. Sie werde nicht darum herum kommen, zumindest in der

Tiefbauabteilung, die Anzahl der Beschäftigten massiv zu reduzieren. Sie rechne

damit, dass sie in Kürze rund 30 Mitarbeiter werde entlassen müssen. Der

Beschwerdegegner bestreitet diese Ausführungen der Beschwerdeführerin und

bringt vor, die Baudirektion habe der Beschwerdeführerin in den letzten sechs

Jahren Aufträge über total rund 13,5 Mio. Franken erteilt, was einem

durchschnittlichen Vergabebetrag von jährlich rund 2,25 Mio. Franken

entspreche. Angesichts der Grösse der Beschwerdeführerin mit ihren rund 250

Mitarbeitenden erscheine somit die Sanktion als durchaus verkraftbar. Die im

Kanton Aargau ansässige Beschwerdeführerin akquiriere nur einen kleinen

Bruchteil ihrer Aufträge beim Beschwerdegegner. Wenn überhaupt, müsste somit

höchstens ein kleiner Teil der 30 Mitarbeiter der Abteilung Tief- und

Strassenbau abgebaut werden, was sich über die natürliche Fluktuation

bewältigen lassen dürfte.

3.3

Diese Ausführungen der Parteien erfolgten zur Frage der

Verhältnismässigkeit der konkret verfügten Sanktion, nämlich des Ausschlusses

der Beschwerdeführerin von zukünftigen Vergabeverfahren der Baudirektion für

die Dauer von mindestens einem Jahr. Auch die Beschwerdegegnerin geht davon

aus, dass der Beschwerdeführerin durch die verhängte Sanktion Einnahmen im

Millionen-Bereich entgehen und Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin gefährdet

sind. Es handelt sich somit unabhängig von der genauen Höhe der tatsächlich zu

erwartenden finanziellen Einbussen der Beschwerdeführerin um eine einschneidende

Massnahme. Nachdem § 40 SubmV einen Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren

von einer Dauer bis zu fünf Jahren vorsieht, ist davon auszugehen, dass die

Sanktion einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen

Anbieterin (Art. 27 BV) bewirken kann. Unter diesen Umständen bedarf die

verfügte Sanktion einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz. Im

Übrigen enthalten auch die Vergaberichtlinien zur IVöB in § 38 den

Hinweis, dass die darin vorgeschlagenen Sanktionen in einem formellen Gesetz zu

regeln sind.

3.4

Wie bereits ausgeführt wurde, erfasst der formelle Gesetzesbegriff im kantonalen

Recht Beschlüsse, die als Gesetz bezeichnet vom Kantonsrat gefasst werden und

die dem fakultativen, ausnahmsweise dem obligatorischen Referendum unterstehen

(vgl. Hinweise in E. 1.3). Das Legalitätsprinzip verlangt, dass diese eine

genügende Bestimmtheit aufweisen. Es bestehen somit auch Mindestanforderungen

an den Inhalt formeller Gesetze. Kriterien für den erforderlichen Grad der

Bestimmtheit sind u.a. die Normadressaten und die Schwere des Eingriffs in

Verfassungsrechte (Hauser, Art. 38 N. 6). Das Gesetz muss so präzise

formuliert sein, dass das Individuum sein Verhalten danach einrichten und die

Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad

an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273 E. 4d; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.

2006, Rz. 372).

Das Gesetz über den Beitritt zur IVöB wurde vom Kantonsrat

erlassen. Darin wird im Wesentlichen die Regelung der IVöB für den Kanton

Zürich übernommen, welche in Art. 19 Abs. 2 bestimmt, dass die

Kantone für den Fall der Verletzung von Vergabebestimmungen Sanktionen

vorsehen. Diese Bestimmung ist offensichtlich zu unbestimmt und kann deshalb

nicht als gesetzliche Grundlage für die angeordnete Sanktion herangezogen

werden.

Gemäss § 4 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG regelt der

Regierungsrat in einer Verordnung die Einzelheiten des Beschaffungswesens, auch

soweit es nicht von der Interkantonalen Vereinbarung erfasst ist. Er ordnet die

Überwachung im Sinne von Abschnitt 6 der IVöB und kann insbesondere die

Voraussetzungen für den Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern regeln. Auch

diese allgemeinen Delegationsnormen sind hinsichtlich der Statuierung von pönalen

Sanktionsmöglichkeiten, die einen erheblichen Eingriff in Grundrechte bewirken

können, zu unbestimmt und vermögen das Erfordernis des formellen Gesetzes nicht

zu erfüllen. Zumindest die wesentlichen Grundzüge der möglichen Sanktionen

müssen im formellen Gesetz festgelegt werden; dem Verordnungsgeber kann nur die

Regelung von Details überlassen werden (BGE 131 II 13 E. 6.5.1). Für die

betroffenen Anbieterinnen und Anbieter muss aus dem formellen Gesetz in

Grundzügen hervorgehen, durch welche Instanz welches Verhalten mit einem

Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren sanktioniert werden kann. Darüber

hinaus sollte der mögliche Ausschluss in zeitlicher, örtlicher und sachlicher

Hinsicht bereits hinreichend im formellen Gesetz festgelegt werden.

Somit verbleibt noch § 40 SubmV als gesetzliche

Grundlage. Die Submissionsverordnung stellt jedoch, wie bereits dargelegt wurde

(E. 1.3), kein formelles Gesetz dar. Demnach findet sich nach den oben

dargelegten Grundsätzen auch in § 40 SubmV keine hinreichende gesetzliche

Grundlage für die vorliegend zu beurteilende Sanktion.

4.

Insgesamt ergibt sich somit, dass für den von der

Baudirektion Zürich am 21. Mai 2010 verfügten Ausschluss der Beschwerdeführerin

von künftigen Vergaben der Baudirektion Zürich für die Dauer von mindestens

einem Jahr mit Verlängerungsoption keine hinreichende gesetzliche Grundlage

besteht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung

aufzuheben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 1 VRG). Dieser hat der Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im

Beschwerdeverfahren überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Da es sich vorliegend nicht um einen vergaberechtlichen

Entscheid im Sinne von Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 handelt, steht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 21. Mai 2010 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…