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Entscheid

VB.2010.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00286

10. August 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12525)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit 1995 geschieden und erhielt für ihren Sohn C

(geboren 1992) Alimentenbevorschussung, seit Juni 2001 von der Gemeinde B (bis

September 2008 Fr. 650.- pro Monat, ab Oktober 2008 Fr. 356.25

monatlich). Am 10. November 2009 beschloss der Gemeinderat von B, die

Alimentenbevorschussung per 30. September 2009 einzustellen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 2. Dezember 2009 beim

Bezirksrat D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und die Fortsetzung der Alimentenbevorschussung. Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 23. März 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom

27.

Mai 2010 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erneuerte ihre

Rekursanträge. Der Gemeinderat von B verzichtete am 7. Juni 2010 unter

Verweis auf seine Rekursvernehmlassung auf Stellungnahme. Auch der Bezirksrat

verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2010 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom

22.

März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Kommen

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst

die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen

Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden unter

anderem aufgrund gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern

bevorschusst (§ 25 Abs. 1 lit. a JugendhilfeV). Der Anspruch auf Bevorschussung

besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch bei der Durchführungsstelle

eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre

Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt

(§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Kein Anspruch auf Bevorschussung der

Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem, wenn das anrechenbare Vermögen des

nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteils Fr. 130'000.-

überschreitet (§ 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 JugendhilfeV).

Gemäss § 32 Abs. 1 JugendhilfeV gilt als anrechenbares Vermögen des

nicht verpflichteten Elternteils im Sinne von § 29 sein nach den

Grundsätzen des Steuerrechts errechnetes Reinvermögen. Die Bevorschussung kann

in begründeten Sonderfällen von den Bestimmungen abweichen, namentlich wenn

ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z.B. hoher Mietzins, Ausbildungs-

oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte usw.) zu berücksichtigen sind

(§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV).

2.2

Vor Verwaltungsgericht

können mit Ausnahme des vorliegend nicht greifenden § 50 Abs. 2 VRG

lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, nicht jedoch blosse Unangemessenheit der angefochtenen

Anordnung gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin erhielt im Dezember 2005 im Rahmen eines Erbvorbezugs den

Hausteil zu Eigentum, den sie zuvor gemietet hatte. Ihr bewegliches Vermögen

betrug gemäss Steuererklärung am 31. Dezember 2008 Fr. 74'625.-, der

Liegenschaftsteil wies einen Wert von Fr. 582'000.- auf, während die

Schulden Fr. 250'000.- ausmachten, so dass das steuerbare Vermögen

Fr. 406'625.- betrug. Die Beschwerdegegnerin hatte die Liegenschaft in den

Jahren 2006, 2007 und 2008 als illiquiden Vermögenswert behandelt und diesen im

Sinn eines Sonderfalls (§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV) dem für

die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen nicht angerechnet. Im

Beschluss vom 10. November 2009 führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus,

Hauseigentum sei nicht pauschal als Sonderfall im Sinn der genannten Bestimmung

zu betrachten. Vielmehr sei jeder Fall gesondert zu prüfen, ansonsten eine

Ungleichbehandlung mit Nicht-Liegenschaftseigentümern entstünde. Abklärungen

bei der Alimentenhilfe der Stadt Zürich hätten ergeben, dass diese in gleich

gelagerten Fällen den Liegenschaftswert dem Vermögen anrechne und nicht

generell von einem Sonderfall ausgehe. Es könne nicht angehen, dass eine kantonale

Bestimmung im selben Kanton unterschiedlich ausgelegt werde. Der Wert der Liegenschaft

müsse zum anrechenbaren Vermögen gezählt werden, das damit Fr. 130'000.-

übersteige. Demzufolge bestehe kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung.

3.2

Der

Bezirksrat erwog, die Beschlüsse, mit welchen die Alimentenbevorschussung jeweils

gewährt wurden, seien als Dauerverfügungen zu qualifizieren. Der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008 sei insofern fehlerhaft, als er

auf der irrtümlichen Annahme basiere, eine selbst bewohnte Liegenschaft stelle

einen Sonderfall dar bzw. werde bei der Berechnung der Vermögensgrenze nicht

miteinbezogen. Die entscheidende Behörde verfüge bei der Auslegung des Begriffs

des Sonderfalls über einen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall sei kein

Sonderfall ersichtlich. Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin

entlaste zudem das Familienbudget etwas. Überdies verfüge die

Beschwerdeführerin noch über liquides Vermögen. Ihr Vertrauen in die

fehlerhafte Verfügung vom 7. November 2008 geniesse zwar einen gewissen

Schutz, doch überwiege das öffentliche Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin sei in den Vorjahren

zu Recht von einem Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 lit. c

JugendhilfeV ausgegangen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese

Qualifikation falsch gewesen sein solle. Die Tatsache, dass in der Stadt Zürich

ähnlich gelagerte Fälle anders beurteilt würden, rechtfertige eine Einstellung

der Alimentenbevorschussung nicht. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, ohne

sachlichen Grund von ihrer ursprünglichen, wiederholt bestätigten Beurteilung

abzuweichen, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanzen

seien kaum auf die Illiquidität des Vermögens eingegangen. Zudem entlaste der

Lehrlingslohn ihres Sohns das Haushaltsbudget nicht nennenswert. Seit Anfang

diesen Jahres fielen zusätzlich Kosten an für ein Coaching ihres Sohns, der

nicht mehr arbeiten gehe, und für dessen häufige Arztbesuche. Es sei ausserdem

durchaus möglich, dass das Lehrverhältnis ihres Sohns aufgelöst werde.

4.

4.1

Entgegen

den Erwägungen des Bezirksrats handelt es sich beim Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 10. November 2009 nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung,

denn ein solcher stellt eine Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung

auf Gesuch oder von Amtes wegen dar (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 31

Rz. 22). Über die Alimentenbevorschussung wurde alljährlich (auch ohne Änderung

der Verhältnisse) jeweils für die Periode ab 1. Oktober neu entschieden,

wobei jeweils auf die nächste "ordentliche Revision" per

30.

September des Folgejahres hingewiesen wurde. Demnach wurde die

Alimentenbevorschussung jeweils für ein Jahr festgesetzt. Mit dem Beschluss vom

10.

November 2009 stellte die Beschwerdegegnerin dem Jahresrhythmus entsprechend

die Alimentenbevorschussung per 30. September 2009 ein und änderte am

Beschluss vom 7. November 2008 nichts. Ob dieser fehlerhaft war oder

nicht, spielt demnach im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

4.2

Der

Gesetzgeber räumte den Behörden beim Entscheid, ob ein begründeter Sonderfall

im Sinn von § 28 Abs. 1 JugendhilfeV vorliegt, einen erheblichen Ermessensspielraum

ein, indem er eine Kann-Vorschrift aufstellte. Dies stellt eine typische

Formulierung dar, um Ermessen anzuzeigen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller,

§ 26 Rz. 5). Es lag demnach im Ermessen der Beschwerdegegnerin, in

den vergangenen Jahren einen Sonderfall anzunehmen und den Liegenschaftswert

nicht dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen anzurechnen, da

das offenbar im Miteigentum stehende Haus einen möglicherweise nicht leicht

realisierbaren Vermögenswert darstellt. Anderseits stand es ebenfalls im

Ermessen der Beschwerdegegnerin, im nun zu überprüfenden Beschluss den Wert des

Hausteils dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben

über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-, mithin im Umfang von

mehr als der Hälfte des Schwellenwerts von Fr. 130'000.-. Zudem gilt es zu

beachten, dass das bewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin zwischen den

Jahren 2005 und 2008 von Fr. 63'047.- auf Fr. 74'625.- anstieg. Die

Beschwerdegegnerin stellte nach der allgemeinen Regel von § 32 Abs. 1

JugendhilfeV für die Bestimmung des anrechenbaren Vermögens auf das nach den

Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reinvermögen ab. Eine Ermessensunterschreitung

kann ihr deswegen nicht vorgeworfen werden, fühlte sie sich doch nicht

fälschlicherweise gebunden und führte dementsprechend aus, es sei jeder Fall

gesondert zu prüfen.

4.3

Im

Entscheid der Beschwerdegegnerin und im bestätigenden Entscheid des Bezirksrats

ist – wie erwähnt – keine rechtsverletzende Ermessensausübung ersichtlich. Es

bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem mehrjährigen Verzicht auf

die Anrechnung des Liegenschaftswerts nach der Eigentumsübertragung im Dezember

2005.

eine Vertrauensgrundlage ableiten kann. Dies ist angesichts des erheblichen

Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin fraglich. Bereits aus dem Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008 war für die Beschwerdeführerin

ersichtlich, dass das Hauseigentum nur aufgrund der Annahme eines Sonderfalls

nicht an ihr massgebendes Vermögen angerechnet wurde. Sodann machte die

Beschwerdeführerin weder vor dem Bezirksrat noch vor Verwaltungsgericht

geltend, nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dispositionen

getroffen zu haben. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aus dem in

Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

festgehaltenen Gebot von Treu und Glauben abgeleitet wird, wurde demnach nicht

verletzt.

4.4

Nachdem

die Beschwerdegegnerin – wie erwähnt – bereits aufgrund der Steuererklärung der

Beschwerdeführerin von einem anrechenbaren Vermögen von über Fr. 130'000.-

ausging, ist die Höhe des Lehrlingslohns des Sohns der Beschwerdeführerin für

die Frage der Alimentenbevorschussung nicht entscheidend und dieser ist nicht

zusätzlich anzurechnen. Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin vom

12.

April 2010, ihr Sohn bedürfe eines kostspieligen Coachings, welches

die finanzielle Situation verändere, berücksichtigte der Bezirksrat zu Recht

nicht, denn grundsätzlich ist die Sachlage massgebend, wie sie sich im

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids präsentierte (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 47 ff.). Zudem ist fraglich, ob es

sich bei diesen Ausgaben um Ausbildungs- oder Krankheitskosten im Sinn von

§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV handelt, welche die Annahme

ausserordentlicher finanzieller Verhältnisse rechtfertigten, wobei auch dies

wiederum im Ermessen der Beschwerdegegnerin stünde. Es ist jedoch der Beschwerdeführerin

unbenommen, aufgrund ihrer nach eigener Darstellung veränderten finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um Alimentenbevorschussung

zu stellen.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…