VB.2010.00286
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00286
10. August 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12525)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00286
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Alimentenbevorschussung
Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen?
Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anrechenbaren Vermögens und der Abweichung in begründeten Sonderfällen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2).
Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen an, während sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1).
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils für ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verfügt bei der Auslegung des begründeten Sonderfalls über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-. Es liegt keine Ermessensunterschreitung vor (E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin kann aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ALIMENTE
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ANRECHENBARES VERMÖGEN
ERMESSEN
JUGENDHILFE
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LIEGENSCHAFT
SONDERFALL
VERMÖGEN
VERTRAUENSSCHUTZ
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
§ 24 JugendhilfeV
§ 28 Abs. I lit. c JugendhilfeV
§ 29 Abs. I lit. b Ziff. 2 JugendhilfeV
§ 32 Abs. I JugendhilfeV
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00286
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit 1995 geschieden und erhielt für ihren Sohn C
(geboren 1992) Alimentenbevorschussung, seit Juni 2001 von der Gemeinde B (bis
September 2008 Fr. 650.- pro Monat, ab Oktober 2008 Fr. 356.25
monatlich). Am 10. November 2009 beschloss der Gemeinderat von B, die
Alimentenbevorschussung per 30. September 2009 einzustellen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 2. Dezember 2009 beim
Bezirksrat D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Fortsetzung der Alimentenbevorschussung. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 23. März 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom
27.
Mai 2010 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erneuerte ihre
Rekursanträge. Der Gemeinderat von B verzichtete am 7. Juni 2010 unter
Verweis auf seine Rekursvernehmlassung auf Stellungnahme. Auch der Bezirksrat
verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2010 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom
22.
März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Kommen
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst
die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen
Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden unter
anderem aufgrund gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern
bevorschusst (§ 25 Abs. 1 lit. a JugendhilfeV). Der Anspruch auf Bevorschussung
besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch bei der Durchführungsstelle
eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre
Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt
(§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Kein Anspruch auf Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem, wenn das anrechenbare Vermögen des
nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteils Fr. 130'000.-
überschreitet (§ 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 JugendhilfeV).
Gemäss § 32 Abs. 1 JugendhilfeV gilt als anrechenbares Vermögen des
nicht verpflichteten Elternteils im Sinne von § 29 sein nach den
Grundsätzen des Steuerrechts errechnetes Reinvermögen. Die Bevorschussung kann
in begründeten Sonderfällen von den Bestimmungen abweichen, namentlich wenn
ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z.B. hoher Mietzins, Ausbildungs-
oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte usw.) zu berücksichtigen sind
(§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV).
2.2
Vor Verwaltungsgericht
können mit Ausnahme des vorliegend nicht greifenden § 50 Abs. 2 VRG
lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, nicht jedoch blosse Unangemessenheit der angefochtenen
Anordnung gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin erhielt im Dezember 2005 im Rahmen eines Erbvorbezugs den
Hausteil zu Eigentum, den sie zuvor gemietet hatte. Ihr bewegliches Vermögen
betrug gemäss Steuererklärung am 31. Dezember 2008 Fr. 74'625.-, der
Liegenschaftsteil wies einen Wert von Fr. 582'000.- auf, während die
Schulden Fr. 250'000.- ausmachten, so dass das steuerbare Vermögen
Fr. 406'625.- betrug. Die Beschwerdegegnerin hatte die Liegenschaft in den
Jahren 2006, 2007 und 2008 als illiquiden Vermögenswert behandelt und diesen im
Sinn eines Sonderfalls (§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV) dem für
die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen nicht angerechnet. Im
Beschluss vom 10. November 2009 führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus,
Hauseigentum sei nicht pauschal als Sonderfall im Sinn der genannten Bestimmung
zu betrachten. Vielmehr sei jeder Fall gesondert zu prüfen, ansonsten eine
Ungleichbehandlung mit Nicht-Liegenschaftseigentümern entstünde. Abklärungen
bei der Alimentenhilfe der Stadt Zürich hätten ergeben, dass diese in gleich
gelagerten Fällen den Liegenschaftswert dem Vermögen anrechne und nicht
generell von einem Sonderfall ausgehe. Es könne nicht angehen, dass eine kantonale
Bestimmung im selben Kanton unterschiedlich ausgelegt werde. Der Wert der Liegenschaft
müsse zum anrechenbaren Vermögen gezählt werden, das damit Fr. 130'000.-
übersteige. Demzufolge bestehe kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung.
3.2
Der
Bezirksrat erwog, die Beschlüsse, mit welchen die Alimentenbevorschussung jeweils
gewährt wurden, seien als Dauerverfügungen zu qualifizieren. Der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008 sei insofern fehlerhaft, als er
auf der irrtümlichen Annahme basiere, eine selbst bewohnte Liegenschaft stelle
einen Sonderfall dar bzw. werde bei der Berechnung der Vermögensgrenze nicht
miteinbezogen. Die entscheidende Behörde verfüge bei der Auslegung des Begriffs
des Sonderfalls über einen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall sei kein
Sonderfall ersichtlich. Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin
entlaste zudem das Familienbudget etwas. Überdies verfüge die
Beschwerdeführerin noch über liquides Vermögen. Ihr Vertrauen in die
fehlerhafte Verfügung vom 7. November 2008 geniesse zwar einen gewissen
Schutz, doch überwiege das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung.
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin sei in den Vorjahren
zu Recht von einem Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 lit. c
JugendhilfeV ausgegangen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese
Qualifikation falsch gewesen sein solle. Die Tatsache, dass in der Stadt Zürich
ähnlich gelagerte Fälle anders beurteilt würden, rechtfertige eine Einstellung
der Alimentenbevorschussung nicht. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, ohne
sachlichen Grund von ihrer ursprünglichen, wiederholt bestätigten Beurteilung
abzuweichen, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanzen
seien kaum auf die Illiquidität des Vermögens eingegangen. Zudem entlaste der
Lehrlingslohn ihres Sohns das Haushaltsbudget nicht nennenswert. Seit Anfang
diesen Jahres fielen zusätzlich Kosten an für ein Coaching ihres Sohns, der
nicht mehr arbeiten gehe, und für dessen häufige Arztbesuche. Es sei ausserdem
durchaus möglich, dass das Lehrverhältnis ihres Sohns aufgelöst werde.
4.
4.1
Entgegen
den Erwägungen des Bezirksrats handelt es sich beim Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 10. November 2009 nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung,
denn ein solcher stellt eine Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung
auf Gesuch oder von Amtes wegen dar (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 31
Rz. 22). Über die Alimentenbevorschussung wurde alljährlich (auch ohne Änderung
der Verhältnisse) jeweils für die Periode ab 1. Oktober neu entschieden,
wobei jeweils auf die nächste "ordentliche Revision" per
30.
September des Folgejahres hingewiesen wurde. Demnach wurde die
Alimentenbevorschussung jeweils für ein Jahr festgesetzt. Mit dem Beschluss vom
10.
November 2009 stellte die Beschwerdegegnerin dem Jahresrhythmus entsprechend
die Alimentenbevorschussung per 30. September 2009 ein und änderte am
Beschluss vom 7. November 2008 nichts. Ob dieser fehlerhaft war oder
nicht, spielt demnach im vorliegenden Verfahren keine Rolle.
4.2
Der
Gesetzgeber räumte den Behörden beim Entscheid, ob ein begründeter Sonderfall
im Sinn von § 28 Abs. 1 JugendhilfeV vorliegt, einen erheblichen Ermessensspielraum
ein, indem er eine Kann-Vorschrift aufstellte. Dies stellt eine typische
Formulierung dar, um Ermessen anzuzeigen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 26 Rz. 5). Es lag demnach im Ermessen der Beschwerdegegnerin, in
den vergangenen Jahren einen Sonderfall anzunehmen und den Liegenschaftswert
nicht dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen anzurechnen, da
das offenbar im Miteigentum stehende Haus einen möglicherweise nicht leicht
realisierbaren Vermögenswert darstellt. Anderseits stand es ebenfalls im
Ermessen der Beschwerdegegnerin, im nun zu überprüfenden Beschluss den Wert des
Hausteils dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben
über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-, mithin im Umfang von
mehr als der Hälfte des Schwellenwerts von Fr. 130'000.-. Zudem gilt es zu
beachten, dass das bewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin zwischen den
Jahren 2005 und 2008 von Fr. 63'047.- auf Fr. 74'625.- anstieg. Die
Beschwerdegegnerin stellte nach der allgemeinen Regel von § 32 Abs. 1
JugendhilfeV für die Bestimmung des anrechenbaren Vermögens auf das nach den
Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reinvermögen ab. Eine Ermessensunterschreitung
kann ihr deswegen nicht vorgeworfen werden, fühlte sie sich doch nicht
fälschlicherweise gebunden und führte dementsprechend aus, es sei jeder Fall
gesondert zu prüfen.
4.3
Im
Entscheid der Beschwerdegegnerin und im bestätigenden Entscheid des Bezirksrats
ist – wie erwähnt – keine rechtsverletzende Ermessensausübung ersichtlich. Es
bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem mehrjährigen Verzicht auf
die Anrechnung des Liegenschaftswerts nach der Eigentumsübertragung im Dezember
2005.
eine Vertrauensgrundlage ableiten kann. Dies ist angesichts des erheblichen
Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin fraglich. Bereits aus dem Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008 war für die Beschwerdeführerin
ersichtlich, dass das Hauseigentum nur aufgrund der Annahme eines Sonderfalls
nicht an ihr massgebendes Vermögen angerechnet wurde. Sodann machte die
Beschwerdeführerin weder vor dem Bezirksrat noch vor Verwaltungsgericht
geltend, nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen zu haben. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aus dem in
Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
festgehaltenen Gebot von Treu und Glauben abgeleitet wird, wurde demnach nicht
verletzt.
4.4
Nachdem
die Beschwerdegegnerin – wie erwähnt – bereits aufgrund der Steuererklärung der
Beschwerdeführerin von einem anrechenbaren Vermögen von über Fr. 130'000.-
ausging, ist die Höhe des Lehrlingslohns des Sohns der Beschwerdeführerin für
die Frage der Alimentenbevorschussung nicht entscheidend und dieser ist nicht
zusätzlich anzurechnen. Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin vom
12.
April 2010, ihr Sohn bedürfe eines kostspieligen Coachings, welches
die finanzielle Situation verändere, berücksichtigte der Bezirksrat zu Recht
nicht, denn grundsätzlich ist die Sachlage massgebend, wie sie sich im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids präsentierte (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 47 ff.). Zudem ist fraglich, ob es
sich bei diesen Ausgaben um Ausbildungs- oder Krankheitskosten im Sinn von
§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV handelt, welche die Annahme
ausserordentlicher finanzieller Verhältnisse rechtfertigten, wobei auch dies
wiederum im Ermessen der Beschwerdegegnerin stünde. Es ist jedoch der Beschwerdeführerin
unbenommen, aufgrund ihrer nach eigener Darstellung veränderten finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um Alimentenbevorschussung
zu stellen.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…