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Entscheid

VB.2010.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00290

8. September 2010Deutsch30 min

(URT.2010.12595)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem ein Registerbereinigungsschreiben des

Handelsregisteramtes des Kantons Zürich der Einzelunternehmung "B"

nicht hatte zugestellt werden können und Nachforschungen ergeben hatten, dass

der Inhaber A weggezogen war, wurde dieser wiederholt aufgefordert, den

gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Da die erforderlichen Belege nicht

rechtzeitig eingingen, verfügte das Handelsregisteramt von Amtes wegen die

Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister und auferlegte dem Inhaber

eine Ordnungsbusse.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 18. März 2010 der

Rechtsmittelbelehrung entsprechend bei der Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Er machte geltend, er habe dem

Handelsregisteramt mehrmals telefonisch und schriftlich die Adressänderung

gemeldet. Mit Verfügung vom 29. April 2010 wurde der Rekurs von A abgewiesen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 hatte das

Bundesamt für Justiz (BJ) den Vorsteher der Justizdirektion zu veranlassen

ersucht, es an sämtlichen Rekursverfahren zu beteiligen, in denen die

Justizdirektion nach dem 1. Januar 2010 über Anordnungen des Zürcher Handelsregisteramtes

befinde. Am 4. Mai 2010 wurde dem BJ der Rekursentscheid in vorliegender Sache ausgehändigt,

ohne dass es vorher am Rekursverfahren beteiligt worden wäre.

III.

Am 1./2. Juni 2010 erhob das BJ Beschwerde und beantragte

dem Verwaltungsgericht, die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber

in der Sache zu entscheiden, eventuell die Angelegenheit zur weiteren Abklärung

des Sachverhalts an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. Gerügt wurde die

Nichtanwendung von Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom

17.

Oktober 2007 (HRegV, SR 221.441), welcher (in Verbindung mit

Abs. 1 der gleichen Vorschrift) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen

Handelsregisterämter direkt bei einem oberen kantonalen Gericht als einziger

Beschwerdeinstanz angefochten werden können. A ergriff gegen die Verfügung

der Justizdirektion kein Rechtsmittel.

Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 9./11. Juni

2010, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für den Fall des Eintretens

beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Am 21./22. Juni 2010

verzichtete das Handelsregisteramt auf Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge

der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht,

neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen

nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen)

Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8

E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts bei Neugestaltung rein kantonalrechtlich bestimmter

Rechtsmittelwege kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt

an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (vgl. VGr, 19. Mai 2010,

VB.2010.00209, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Für den vorliegenden Fall ändert sich mit

der Revision des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts bezüglich der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts jedoch nichts.

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht

beurteilt – abweichende gesetzliche Regelungen vorbehalten – unter anderem auch

Beschwerden gegen Rekursentscheide in Handelsregistersachen (§ 41 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 in

Verbindung mit §§ 42 ff. VRG e contrario; vgl. a§ 41 Abs. 1 und a§ 19b

Abs. 1 in Verbindung mit a§ 43 VRG e contrario; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209,

E. 2 Abs. 1, und 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 1.2 ff., beides mit

Hinweisen und unter www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Auch nach Art. 165 Abs.

2.

HRegV lässt sich eine Verfügung über eine Handelsregistersache an das

Verwaltungsgericht als oberes kantonales Gericht weiterziehen. Der Umstand,

dass gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Führung des

Handelsregisters beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), macht die Anfechtung der vorliegenden

Verfügung der Justizdirektion beim Verwaltungsgericht ebenfalls nicht unzulässig.

Unzulässig wäre die Beschwerde ans Verwaltungsgericht hingegen dann, wenn der

Rekursentscheid unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des Bundes

angefochten werden könnte (§§ 41 Abs. 2 und 42 lit. a VRG; vgl. a§§ 41 Abs. 1

und 42 VRG).

1.2.1

Die Justizdirektion hält dafür, es handle

sich bei der streitigen Frage um einen Kompetenzkonflikt zwischen Bundesbehörden

(dem BJ) und dem Kanton Zürich. Derartige Streitigkeiten seien mittels Klage im

Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG vor Bundesgericht zu bringen. Die Klage

gemäss Art. 120 BGG gelte gegenüber den Einheitsbeschwerden als das primäre

Rechtsmittel. Wo der Zulässigkeitsbereich des Klageverfahrens gegeben sei, bestehe

kein Raum mehr für das Beschwerdeverfahren. Bei Beschwerden gestützt auf Art.

72.

BGG bilde demgegenüber lediglich die richtige Anwendung von Bundesrecht in

den der Beschwerde unterliegenden Bereichen Prozessthema. Da die richtige

Rechtsanwendung von Bundesrecht aber vom BJ offensichtlich nicht gerügt werde,

sei Letzterem der Weg der Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 72 BGG

und damit auch die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verwehrt.

1.2.2

Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art.

120.

Abs. 1 lit. a BGG als einzige Instanz Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden

einerseits und kantonalen Behörden andererseits (vgl. zur Klage: Bernhard Waldmann,

Basler Kommentar, 2008, Art. 120 BGG; Nicolas von Werdt in: Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern

2007, Art. 120; Alain Wurzburger in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la

LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 120). Ein Kompetenzkonflikt

liegt dann vor, wenn sowohl der Bund als auch der Kanton geltend machen, eine

bestimmte Materie liege in ihrem Kompetenzbereich (positiver Kompetenzkonflikt)

bzw. wenn sich weder Bund noch der Kanton für einen bestimmten Gegenstand für zuständig

erachten (negativer Kompetenzkonflikt). In einer Kompetenzauseinandersetzung

vor Bundesgericht nach Art. 120 BGG geht es einzig um die Verbandskompetenz,

mit anderen Worten um die Frage, ob der Bund als solcher oder der Kanton für

den betreffenden Sachbereich zuständig ist, nicht aber um die Frage, ob von

dieser behaupteten Kompetenz in verfassungs- bzw. gesetzwidriger Art und Weise

Gebrauch gemacht wurde. Nicht die Zuständigkeitsabgrenzung betrifft insbesondere

die Frage, ob auf Bundesebene das richtige Organ (Bundesversammlung oder

Bundesrat) gehandelt hat und ob dabei die richtige Rechtsetzungsstufe und -form

gewählt worden ist, oder die Frage der Verletzung weiterer verfassungsmässiger

Prinzipien (BGE 125 II 152 E. 3, 117 Ia 202 E. 2b; vgl. auch Waldmann,

N. 10; Wurzburger N. 5).

1.2.3

Das BJ begründet die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht damit, dass Art. 165 Abs. 2 HRegV – gestützt auf

die Delegationsnorm in Art. 929 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) – bestimme,

die Kantone hätten neu ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz gegen

Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter zu bezeichnen. Die Übergangsbestimmung

in Art. 181 HRegV habe den Kantonen bis zum 31. Dezember 2009 Zeit

gegeben, ihr Rechtsmittelverfahren an die Vorgaben von Art. 165 Abs. 2 HRegV

anzupassen. Auch wenn die Justizdirektion habe verlauten lassen, dass Art. 165

Abs. 2 HRegV im Kanton Zürich nicht umgesetzt werde, gehe das anwendbare

Bundesrecht einer verwaltungsinternen kantonalen Weisung vor. Auch im Kanton

Zürich müsse daher ab dem 1. Januar 2010 Art. 165 Abs. 2 HRegV zur

Anwendung kommen. Mit der Rechtsmittelbelehrung in den Verfügungen des

Handelsregisteramtes würden die Verfügungsadressaten bezüglich der

Weiterzugsmöglichkeit getäuscht. Allerdings vermöge auch eine falsche

Rechtsmittelbelehrung die Zuständigkeit der Justizdirektion nicht zu begründen.

Die Justizdirektion habe somit gegen § 5 Abs. 2 VRG verstossen, indem sie den

"Einspruch" von A nicht an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

weitergeleitet habe. Da mit der Justizdirektion eine in der Sache unzuständige

Behörde entschieden habe, sei die Verfügung vom 29. April 2010 vollumfänglich

aufzuheben, sofern sie sich aus demselben Grund nicht schon als nichtig erweise.

1.2.4

Die Justizdirektion begründete in der

angefochtenen Verfügung ihre Zuständigkeit wie folgt: Art. 929 Abs. 1 OR lege

fest, dass der Bundesrat "Vorschriften über die Einrichtung, die Führung

und die Beaufsichtigung des Handelsregisters, über das Verfahren, die Gebühren

und die Beschwerdeführung" erlasse, und nehme damit eine Gesetzesdelegation

vor. Durch Auslegung sei zu ermitteln, ob die vom Bundesrat in Art. 165 Abs. 2

HRegV aufgestellte Vorschrift mit Bezug auf den innerkantonalen Rechtsweg

überhaupt von Art. 929 Abs. 1 OR gedeckt sei. Es frage sich, ob diese

Bestimmung auch die Kompetenz enthalte, einen einstufigen innerkantonalen

Instanzenzug vorzusehen. Dabei sei in Betracht zu ziehen, dass die Delegation

von Rechtsetzungsbefugnissen an die Exekutive immer eine Beeinträchtigung des

Gewaltenteilungsprinzips zur Folge habe. Die Delegation müsse sich somit auf

eine genau umschriebene Materie beschränken und sie dürfe sich nicht in einer

generellen Verordnungskompetenz erschöpfen. Delegationsnormen müssten deshalb

auch eng ausgelegt werden. Im Lichte einer eher engen Auslegung sei unter

"Verfahren" lediglich das Verfahren vor Handelsregisteramt zu

verstehen. Für den Erlass einer umfassenden Verfahrensordnung unter Einbezug

des Rechtsmittelwegs fehle dem Bundesrat demgegenüber die Kompetenz. Nachdem

die zwingende Regelung des Instanzenzugs auch nicht unter den Begriff

"Beschwerdeführung" subsumiert werden könne, sei Art. 165

Abs. 2 HRegV von der Gesetzesdelegation in Art. 929 Abs. 1 OR nicht

abgedeckt. In Betracht zu ziehen sei sodann, dass Art. 927 OR die

Aufsichtsbefugnisse uneingeschränkt den Kantonen zuweise. Diese Regelung

entspreche den Grundsätzen von Art. 46 und 47 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV), die den Bund anhalten würden, den Kantonen möglichst grosse

Gestaltungsfreiheit zu belassen, ihre Eigenständigkeit zu wahren und ihre

Organisationsautonomie zu beachten. Ausfluss der Aufsichtsbefugnisse gemäss

Art. 927 Abs. 3 OR sei unter anderem der (erstinstanzliche) Entscheid

über Rechtsmittel. Durch die Regelung in Art. 4 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 165 Abs. 2 HRegV werde diese fachliche Aufsicht der Kantone

ausgehöhlt, weshalb sich diese Bestimmungen als gesetz- und verfassungswidrig

erweisen würden. Zu ergänzen sei, dass im Begleitbericht zum Vorentwurf der revidierten

Handelsregisterverordnung nicht begründet worden sei, weshalb der Rechtsweg in

sämtlichen Kantonen über gleich viele Instanzen führen solle bzw. welche

Nachteile die bisherige Regelung mit sich bringe. Es heisse lediglich, eine Verkürzung

des Rechtsmittelwegs diene einer der Sache angemessenen raschen Klärung der

Rechtslage. Dies gelte jedoch für sämtliche Rechtsbereiche. Nachdem unter neuem

Recht der Bereich, in dem das Handelsregisteramt verfügen könne, zudem stark

beschränkt worden sei, gebe es keinen zwingenden Grund für die

Vereinheitlichung des Rechtsmittelzugs und die Beschränkung auf eine Instanz,

und zwar umso weniger, als nach neuem Recht die Mehrheit der Streitigkeiten aus

dem Handelsregisterrecht von kantonalen Gerichten zu entscheiden sei und

diesbezüglich innerkantonal ebenfalls ein zweistufiger Instanzenzug bestehe.

Der Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Gestaltungsfreiheit der

Kantone sei somit auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Nachdem sich die Handelsregisterverordnung mit Bezug auf

die Regelung des Instanzenzugs als verfassungs- und gesetzwidrig erweise, seien

die entsprechenden Bestimmungen nicht umzusetzen. Im Kanton Zürich gelte

deshalb weiterhin der Regelinstanzenzug nach Kantonsverfassung und Verwaltungsrechtspflegegesetz,

was mit Weisung der Justizdirektion vom 20. Oktober 2009 an das Handelsregister

festgehalten worden sei.

1.2.5

Dem Bund kommt gemäss Art. 122 Abs.1 BV

in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung auf dem Gebiet des

Zivilrechts wie auch des Zivilprozessrechts eine umfassende, nachträglich

derogierende Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Christoph Leuenberger in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich

etc. 2008, Art. 122 N. 1 und 4 mit Hinweisen). Die Bundeskompetenz

zum Erlass der Zivilrechts- bzw. Zivilprozessrechtsgesetzgebung umfasst ebenso

die Registersachen (Handelsregister, Zivilstandsregister, Grundbuch). Die

Normen des Registerrechts sind zwar öffentlich-rechtlicher Natur, stehen jedoch

in einem engen Zusammenhang mit dem Zivilrecht und werden deshalb traditionell

zur Zivilrechtskompetenz des Bundes gezählt (sogenanntes ergänzendes

öffentliches Recht oder formelles Bundeszivilrecht; vgl. Leuenberger, N. 11;

Jean-François Aubert in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire

de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich etc. 2003, Art. 122

N. 5). Die Kantone können somit nur insoweit in diesem Rechtsgebiet

legiferieren, als der Bund von seiner Zuständigkeit nicht abschliessend

Gebrauch gemacht hat. Das kantonale Recht darf dabei freilich inhaltlich nicht

bundesrechtswidrig sein, das heisst weder gegen Sinn und Geist des Bundesrechts

verstossen noch dessen Zwecke beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 130 I 82 E.

2.

, 122 I 70 E. 2a; René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht,

2.

A., Basel 2009, Rz. 762 ff.).

Art. 122 Abs. 2 BV überlässt sodann die Zuständigkeit

für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen den

Kantonen, jedoch nur sofern "das Gesetz nichts anderes vorsieht". Der

Bundesgesetzgeber kann somit, wenn dies für die einheitliche Anwendung des

Verfahrens oder für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlich ist,

in die diesbezügliche kantonale Hoheit eingreifen (Leuenberger, N. 28; Peter

Karlen, Basler Kommentar [ZPO], 2010, Art. 122 BV N. 12; Dominik Vock,

Basler Kommentar, 2010, Art. 3 ZPO N. 6; Aubert, Art. 122 N. 13 [je mit

Hinweisen]). Die Regelung des innerkantonalen Instanzenzugs ist somit grundsätzlich

Sache der Kantone; der Bundesgesetzgeber kann jedoch Vorgaben erlassen. So

verpflichtet beispielsweise Art. 75 Abs. 2 BGG die Kantone, ausser in

den in lit. a–b genannten Fällen in Zivilsachen als letzte kantonale

Instanzen obere Gerichte einzusetzen, welche als Rechtsmittelinstanzen entscheiden

(Prinzip der "double instance"; Vock, N. 6).

1.2.6

Zu Recht stellen somit weder das BJ noch

die Justizdirektion die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Handelsregisterrechts

und des diesbezüglichen Verfahrensrechts wie auch zum Erlass von Vorgaben

bezüglich des Instanzenzugs in Frage. Umstritten ist nicht die Kompetenz des

Bundes als solchen, sondern die richtige Ausübung dieser Kompetenz. Prozessthema

bildet namentlich die Frage, ob sich der Bundesrat bei der Regelung des

einstufigen Rechtsmittelwegs in Handelsregistersachen an die Grenzen der

Gesetzesdelegation in Art. 929 Abs. 1 OR gehalten hat bzw. Art. 165

Abs. 2 HRegV verfassungs- und gesetzwidrig ist und ihm deswegen die Anwendung

durch die Justizdirektion zu Recht verweigert wurde. Der Anwendungsbereich von

Art. 120 BGG ist daher nicht tangiert. Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist gerichtsintern in

Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.3

Bezüglich Legitimation erlaubt Art. 111 Abs. 2 BGG den vor

Bundesgericht beschwerdeberechtigten Bundesbehörden, die Rechtsmittel des

kantonalen Rechts zu ergreifen und sich auf Antrag bei jeder kantonalen Instanz

am Verfahren zu beteiligen. Laut Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 BGG dürfen ausser etwa den

Bundesdepartementen auch, soweit bundesrechtlich vorgesehen, deren

Dienststellen Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide erheben, welche die

Bundesgesetzgebung im eigenen Aufgabenbereich verletzen können. Art. 5

Abs. 2 Ingress in Verbindung mit lit. e HRegV verleiht dem

Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz eine

solche Ermächtigung. Damit sollten – wie im Begleitbericht zur Totalrevision

der Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 28. März 2007 ausgeführt

(S. 7; zu finden unter www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/wirtschaft/gesetzgebung/abgeschlossene_projekte/gmbh.html)

– sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Oberaufsicht bei derselben

Stelle vereint werden. Die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der

kantonalen Gerichte wie auch gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in

Handelsregistersachen sollte deshalb direkt dem EHRA übertragen werden. Unklar

ist, ob angesichts dieser Ausführungen zur Zuständigkeitsordnung

ausschliesslich das EHRA oder – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

19.

Mai 2010 (VB.2010.00209, E. 2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch) festgehalten

wurde – auch das BJ als das EHRA führend als beschwerdeberechtigt geltend kann.

Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da die

Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 94).

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei trotz entsprechendem

Begehren nicht am Rekursverfahren beteiligt worden. Er rügt damit sinngemäss

die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich

unabhängig davon, ob dieser materiell richtig ist oder nicht, aufgehoben und

die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGE 127 V 431 E. 3d/aa,

126.

V 130 E. 2b; VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am

Anfang, www.vgrzh.ch). Letzteres verlangt die Beschwerde jedoch gerade nicht;

gerügt wird nämlich nicht der Inhalt des Entscheids der Vorinstanz, sondern

deren fehlende Zuständigkeit. Sinngemäss schwebt dem Beschwerdeführer somit

eine verwaltungsgerichtliche Heilung der behaupteten Gehörsverletzung vor. Da

dem Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Möglichkeit

eingeräumt wurde, sich vollumfänglich zu äussern, und hier eine Prüfung der

Rügegründe im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet ist, kann die

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. VGr, 19. Mai 2010,

VB.2010.00209, E. 3 Ingress Abs. 3, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Im Zuge der Teilrevision des Obligationenrechts, welche am 1. Januar

2008.

in Kraft getreten ist (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 [GmbH-Recht

sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und

Firmenrecht], AS 2007 4791), wurden auch die Bestimmungen zum Handelsregister

(Art. 927–943 OR) teilweise geändert. Ebenso ist die Handelsregisterverordnung

revidiert und am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden.

Anders als die altrechtliche Regelung sieht Art. 165

Abs. 2 HRegV neu vor, dass jeder Kanton ein oberes Gericht als einzige

Beschwerdeinstanz zu bezeichnen hat. Die Kantone haben zudem eine

Aufsichtsbehörde zu bestimmen, die mit der administrativen Aufsicht über das

Handelsregisteramt betraut ist (Art. 4 Abs. 1 HRegV). Die Verordnung

ordnete somit eine Trennung der administrativen Aufsichtsfunktionen und der

Rechtsmittelfunktionen in den Kantonen an. Zur Umsetzung dieser Vorgabe wurde

den Kantonen eine Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der

Handelsregisterverordnung eingeräumt (Art. 181 HRegV). Diese Anpassungsfrist

lief am 1. Januar 2010 ab.

In einer Weisung an das Handelsregisteramt vom 20. Oktober

2009.

erklärte die Justizdirektion, die verfassungs- und gesetzwidrige Regelung

von Art. 165 Abs. 2 HRegV sei nicht umzusetzen, weshalb im Kanton Zürich

weiterhin der Regelinstanzenzug nach Kantonsverfassung und

Verwaltungsrechtspflegegesetz gelte. Mit gleicher Begründung erachtete sich die

Justizdirektion zur Behandlung des Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 22. Februar 2010 in Sachen B für zuständig. Der Beschwerdeführer macht

deshalb eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des

Bundesrechts geltend (Art. 49 BV).

3.2

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind kantonale Gerichte – wie

auch kantonale Verwaltungsbehörden – befugt, bundesrätliche Verordnungen auf

ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit akzessorisch zu überprüfen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 118; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen

Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 2075;

Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Zürich 1984, S. 155 ff.;

Hans Peter Moser, Die akzessorische Normenkontrolle, Stichwörter zur Praxis des

Zürcher Verwaltungsgerichts, ZBl 84/1983 S. 163 ff., 164). Bundesrätlichen

Verordnungen kann die Anwendung versagt werden, sofern diese klar und eindeutig

verfassungs- oder gesetzwidrig sind (BGE 99 Ib 385 E. 3;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 28, § 50 N. 118 und 123; Max

Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 6.

A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 143 B II c; vgl. RR AG, 17. Januar

1977, ZBl 78/1977, S. 270 ff., 273).

3.3

Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation

stützen, ist zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im

Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat oder die Verordnung aus anderen

Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 131 II 162 E. 2.3,

122.

II 411 E. 3b; Häfelin/Haller/Keller, N. 2099 [je mit Hinweisen, auch

zum Folgenden]). Über die Verfassungsmässigkeit der Verordnung ist hingegen

dann nicht zu befinden, wenn das Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von der

Verfassung abzuweichen. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation

zudem ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene

eingeräumt, ist dieser Spielraum auf Grund von Art. 190 BV verbindlich. Das Gericht

darf in diesem Fall nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des

Bundesrates setzen. Art. 190 BV schliesst jedoch die Anwendung allgemein

anerkannter Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass Bundesgesetze

verfassungskonform auszulegen sind, nicht aus. Art. 190 BV statuiert in diesem

Sinne ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot. Allerdings findet die

verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit –

im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II

249.

E. 5.4, 123 II 9 E. 2).

4.

4.1

Art. 929 Abs. 1 OR in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung

ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften "über die Einrichtung, die Führung

und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren, die

Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfung, den

Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die Beschwerdeführung" zu

erlassen. Gestützt auf diese Gesetzesdelegation hat der Bundesrat die

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 erlassen. Zu prüfen ist, ob

Art. 929 Abs. 1 OR auch die Kompetenz umfasst, den innerkantonalen

Instanzenzug auf eine einzige (gerichtliche) Rechtsmittelinstanz zu reduzieren.

Um dies beurteilen zu können, ist die Delegationsnorm auszulegen und deren

Tragweite zu ermitteln. Zu beachten ist dabei, dass eine Delegation von

Rechtsetzungsbefugnissen an die Exekutive eine Durchbrechung des

Gewaltenteilungsprinzips und eine Einschränkung des demokratischen Prinzips

darstellt. Insofern ist eine Delegationsnorm möglichst eng auszulegen und darf

sich die Delegation nicht in einer blossen Ermächtigung im Sinne der Schaffung

einer Verordnungskompetenz erschöpfen (BGE 103 Ia 369 E. 3b; Manfred Küng,

Berner Kommentar, 2001, Art. 929 OR N. 31; Häfelin/Haller/Keller,

N. 1157; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich etc. 2006, Rz. 406; so auch die Vorinstanz). Überdies sind bei der

Auslegung auch die Grundsätze in Art. 46 Abs. 3 und Art. 47

Abs. 1 BV zu beachten. Der Bund hat den Kantonen bei der Umsetzung des

Bundesrechts möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen (vgl. Regula

Kägi-Diener in: Ehrenzeller et al., Art. 46 N. 34) und bei der

Konkretisierung der Zuständigkeiten in der Sachgesetzgebung die kantonale

Eigenständigkeit zu wahren (Kägi-Diener, Art. 47 N. 10).

4.2

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung, doch kann

dieser nicht allein massgebend sein. Ist der Text nicht klar und sind

verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite

gefragt werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist

dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie

auf die Bedeutung, die der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen

zukommt. Ist der Wortlaut klar, bleibt er massgeblich, sofern nicht triftige

Gründe dafür sprechen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

Nach diesem sogenannten Methodenpluralismus ist nur dann allein auf das

grammatische Verständnis abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die

sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 124 II 372 E. 5; Häfelin/Haller/Keller,

N. 90 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 216 ff.; Kölz/Bosshart/

Röhl, § 50 N. 10 ff.).

4.2.1

Gemäss Art. 929 Abs. 1 OR ist der

Bundesrat ermächtigt, unter anderem Vorschriften über die

"Beschwerdeführung" zu erlassen. Die Vorschrift selbst definiert

diesen Be-griff nicht näher. Dem Wortlaut lässt sich somit nicht entnehmen, ob

damit nur das gerichtliche Verfahren gemeint ist oder aber auch die Regelung

der Gerichtsorganisation, welche grundsätzlich von der Organisationsautonomie

der Kantone erfasst wird (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). Auch ist weder

die französische ("les voies de recours") noch die italienische Fassung

("le vie di ricorso") diesbezüglich klar. Beide Begriffe bedeuten

nichts anderes als "Rechtsmittel" bzw. "Rechtsschutz" und

umfassen nicht zwangsläufig auch den kantonalen Instanzenzug. Art. 929 Abs. 1

OR ist somit auch in Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente zu

konkretisieren.

4.2.2

Schon das alte Obligationenrecht vom 14.

Juni 1881 sah in den Übergangsbestimmungen eine Delegation an den Bundesrat vor

zum Erlass einer Verordnung "[u]eber Einrichtung, Führung und

Kontrollierung der Handelsregister, über das bei den Eintragungen in dieselben

zu beobachtende Verfahren, die zu entrichtenden Taxen, die Beschwerdeführung,

sowie über die Einrichtung des Handelsamtsblattes" (Art. 893 aOR; BBl 1881

III 313 f.; vgl. Eduard His, Berner Kommentar, 1940, Vorbemerkungen [zu

Art. 927–964 OR] S. 7 ff., auch zum Folgenden). Am 29. August 1882

erliess der Bundesrat eine "Verordnung über Handelsregister und

Handelsamtsblatt" (BBl 1882 III 589 ff.), welche am 7. Dezember 1882

teilrevidiert wurde (BBl 1882 IV 708 ff.) und allgemeine Bestimmungen über die

Registerführung, die äussere Einrichtung des Handelsregisters bzw. die Registerarten,

die Gebühren und das Handelsamtsblatt enthielt.

Gemäss Art. 859 Abs. 2 aOR hatte

die Kantonalgesetzgebung die Behörden zu bestimmen, welchen die Führung des Handelsregisters

und die Aufsicht über dasselbe oblag. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung stand

es den Kantonen frei, für einzelne Bezirke besondere Handelsregister und besondere

Behörden für deren Führung und Beaufsichtigung einzuführen. Somit war eine

Mehrzahl von Aufsichtsbehörden in jedem Kanton (z.B. für jeden Registerbezirk)

zulässig (His, Art. 927 OR N. 24). Die kantonalen Aufsichtsbehörden waren

sowohl mit der administrativen Aufsicht über die Handelsregisterämter betraut

als auch Rechtsmittelinstanzen bezüglich deren Anordnungen. Daran änderte auch

das am 1. Januar 1912 in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Ergänzung

des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.

März 1911 (BBl 1911 II 355 ff.) nichts. Erst mit der am 18. Dezember 1936

in Kraft getretenen Revision wurde neu eine einzige kantonale Aufsichtsbehörde

vorgesehen (Art. 927 Abs. 3 OR in der auch heute noch geltenden Fassung;

Bundesgesetz über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts

vom 18. Dezember 1936, BBl 1936 III 605 ff.; His, Vorbemerkungen S. 16

f.).

In BGE 124 III 259 hatte das

Bundesgericht zu entscheiden, ob Art. 927 Abs. 3 OR den Kantonen verweigere,

eine zweistufige Rechtsmittelordnung in Handelsregistersachen vorzusehen. Das

Bundesgericht führte zur Entstehungsgeschichte von Art. 927 Abs. 3 OR unter

anderem aus, der dem Parlament vom Bundesrat präsentierte Gesetzesentwurf vom

21.

Februar 1928 habe es den Kantonen überlassen, die Behörden zu bestimmen,

denen die Führung des Handelsregisters und die Aufsicht über die

Registerführung obliege (Art. 912 Abs. 2 E-OR). In seiner Botschaft habe der

Bundesrat seine Bedenken an einer bezirksweisen Registerführung und seinen

Wunsch nach einer Vereinheitlichung geäussert. Er habe jedoch aus der

Überlegung heraus, dass solche organisatorischen Verbesserungen auf unverhältnismässigen

und nicht ungefährlichen Widerstand stossen würden, auf ein Verbot verzichtet

(Art. 912 Abs. 3 E-OR; BBl 1928 I 303 f.). Auf Antrag der Ständerätlichen

Kommission sei Art. 912 E-OR in den heute geltenden Wortlaut abgeändert und

schliesslich – nach Bereinigung des Gesetzestextes durch die

Redaktionskommission – als Art. 927 OR in Kraft gesetzt worden. Das Bundesgericht

kam deshalb zum Schluss, dass – wie den Ausführungen des Ständerätlichen

Berichtererstatters entnommen werden könne – die verfolgten

Revisionsbestrebungen nicht das Ziel gehabt hätten, die in den Kantonen verbreitete,

bezirksweise Registerführung zugunsten einer vereinheitlichten Organisationsstruktur

aufzulösen. Hingegen sollte als Gegengewicht eine kantonale Aufsichtsbehörde

bezeichnet werden. Der entstehungszeitliche Sinn von Art. 927 Abs. 3 OR liege

somit darin, den Kantonen eine gewisse Organisationsautonomie in der

Registerführung zu belassen, hingegen – und im Unterschied zur altrechtlichen

Regelung – die Aufsicht zu zentralisieren und so die Rechtsanwendung zu

vereinheitlichen (E. 3b S. 262 f.).

Dies gesagt, kann es nicht dem

gesetzgeberischen Willen entsprochen haben, dem Bundesrat in Art. 859 Abs.

3.

aOR bzw. Art. 929 Abs. 1 OR in der Fassung vom 18. Dezember 1936 die

Kompetenz zum Eingriff in ebendiese, vom Gesetzgeber respektierte Organisationsautonomie

zu erteilen. Gemäss Botschaft sollte dem Bundesrat zwar "der weiteste

Spielraum" zur Regelung gewährt werden, "da immer wieder neue

Einzelfragen eine Lösung verlangen" (Botschaft vom 21. Februar 1928 zu

einem Gesetzesentwurf über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des

schweizerischen Obligationenrechts, BBl 1928 I 304). Diese umfassende

Delegation entband den Bundesrat hingegen nicht davon, die gesetzlichen

Vorgaben, insbesondere also die durch Art. 927 Abs. 3 OR

gewährleistete Organisationsautonomie der Kantone, zu beachten.

Auch die Ergänzung von Art. 929

Abs. 1 OR im Zuge der Teilrevision des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005

(die Kompetenz umfasst heute auch die Regelung der Anmeldung zur Eintragung,

die einzureichenden Belege und deren Prüfung sowie den Inhalt der Eintragungen)

sollte nur eine "Klarstellung" und somit weder eine Einschränkung

noch eine Ausweitung der Delegation bezwecken (Botschaft vom 19. Dezember

2001.

zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-,

Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2002, 3237).

4.2.3

Der historisch-systematisch begründete

Umfang der Delegation hat aber auch nach zeitgemäss-systematischem Verständnis

von Art. 929 Abs. 1 OR seine Richtigkeit. Wie das Bundesgericht in BGE 124 III

259.

weiter ausführte, werde der ratio legis von Art. 927 Abs. 3 OR

durch eine zweistufige kantonale Rechtsmittelordnung mit zunächst administrativer

und nachgeschalteter richterlicher Aufsicht nicht widersprochen. Im Unterschied

zur früheren Rechtslage seien die Kantone nunmehr verpflichtet, eine

gerichtliche Kontrolle in Handelsregistersachen vorzusehen (Art. 98a des

früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG; BS 3 531];

nunmehr Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dass damit diejenigen Kantone, welche ihre

Aufsicht bisher rein administrativ organisiert hätten, gezwungen werden

sollten, diese Aufgaben einer richterlichen Instanz zu übertragen, entspreche

nicht dem richtig verstandenen Sinn einer zweckmässigen kantonalen Umsetzung

der bundesrechtlichen Vorgaben. Ein solcher Eingriff in die durch Art. 927 Abs.

3.

OR gewährleistete Organisationsautonomie der Kantone erfordere die

bundesrechtlich beabsichtigte Vereinheitlichung der Rechtsanwendung nicht (E.

3b S. 263 f.).

4.2.4

Sodann überlässt auch Art. 122 Abs. 2 BV die Zuständigkeit für die

Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen den Kantonen,

sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (siehe oben 1.2.5). Der Bund erhielt

damit zwar eine Grundlage, um in die kantonale Organisationsautonomie

einzugreifen; da an der kantonalen Zuständigkeit für die Gerichtsorganisation

aber nichts Grundsätzliches geändert werden sollte, ist die Bundeskompetenz eng

auszulegen. Ein Eingreifen gebietet sich somit nur, wenn dies für die einheitliche

Anwendung des Zivil- oder Zivilprozessrechts erforderlich ist (Leuenberger,

Art. 122 N. 28; vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom

20.

November 1996, BBl 1997 I 1, 517 und 525). Ein zweistufiger kantonaler

Rechtsmittelzug steht einer einheitlichen Rechtsanwendung aber wie dargelegt

nicht entgegen.

4.2.5

Ausserdem soll von der in Art. 122 Abs. 2 BV festgelegten

Zuständigkeitsordnung nur mittels Bundesgesetzes, das heisst eines im Verfahren

der ordentlichen Gesetzgebung ergangenen Erlasses der Bundesversammlung,

abgewichen werden (vgl. Amtl. Bull. 1998 S [Sitzung vom 5. März

1998], www.parlament.ch). Dies ergibt sich auch aus Art. 164 Abs. 1

lit. f BV. Weil die Verfassung den Kantonen Organisationsautonomie zuspricht

(Art. 122 Abs. 2 BV sowie in allgemeiner Form Art. 46 Abs. 3

und Art. 47 BV), müssen bundesrechtliche Bestimmungen, welche in die

diesbezügliche Eigenständigkeit der Kantone eingreifen, wegen ihrer Wichtigkeit

in Form eines Gesetzes im formellen Sinn erlassen werden (vgl. Pierre Tschannen

in: Bernhard Ehrenzeller et al., Art. 164 N. 29 und 37 mit

Hinweisen). Wo aber die Verfassung eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber

selbst verlangt, kann keine Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat erfolgen

(vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2.

A., Bern 2007, § 27 N. 34, § 45 N. 28; René Rhinow, Die

Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 190; Rhinow/Schefer, Rz. 2734).

Es kann somit auch nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht davon ausgegangen

werden, der Bundesgesetzgeber habe in Art. 929 Abs. 1 OR dem Bundesrat

die Kompetenz erteilen wollen, in die kantonale Organisationsautonomie einzugreifen

und namentlich den innerkantonalen Instanzenzug in Handelsregistersachen zu

regeln.

4.3

Art. 929 Abs. 1 OR ist folglich keine genügende gesetzliche Grundlage,

um den innerkantonalen Instanzenzug in Handelsregistersachen per

Bundesratsverordnung zu gestalten. Für die rechtsanwendenden Behörden ist Art.

165.

Abs. 2 HRegV somit nicht massgebend (vgl. Häfelin/Haller/Keller, N. 1181).

Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gilt nicht für

kompetenzwidrig erlassene Bundesratsverordnungen.

5.

Besondere Gründe, die dennoch eine Anwendung von Art. 165

Abs. 2 HRegV erfordern würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Dass in

Handelsregistersachen – insbesondere bei konstitutiven Eintragungen – ein

Interesse der Betroffenen an einer raschen Klärung der Rechtslage bestehen

kann, lässt sich zwar nicht von der Hand weisen (vgl. Begleitbericht Totalrevision

der Handelsregisterverordnung [HRegV] vom 28. März 2007, www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/wirtschaft/gesetzgebung/abgeschlossene_projekte/gmbh.html).

Diesem Interesse wird in der Regel aber schon dadurch entsprochen, dass um eine

(fakultative) Vorprüfung der Handelsregisteranmeldung ersucht werden kann (vgl.

in Zürich www.hra.zh.ch/internet/ji/hra/de/hra_zurich/dienstleistung.html) und

die Dienstleistungen des Handelsregisteramtes beförderlich erbracht werden. In

speziell dringlichen oder komplexen Fällen können dadurch Differenzen in der

überwiegenden Anzahl der Fälle schon erstinstanzlich geklärt werden. Ob darüber

hinaus auch ein besonderes Interesse an einer Verkürzung des Rechtsmittelwegs

besteht, darf hingegen bezweifelt werden. Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwogen

hat, besteht in zahlreichen Rechtsgebieten ein Interesse an einer raschen

Klärung der Rechtslage, ohne dass in die entsprechende kantonale Autonomie

eingegriffen würde. Dessen ungeachtet hat diese Frage jedenfalls nicht der Bundesrat

zu entscheiden, sondern ist dies – wie gezeigt wurde – Aufgabe des Bundesgesetzgebers.

Schliesslich kann auch nicht

massgebend sein, ob in den übrigen Kantonen Art. 165 Abs. 2 HRegV bereits

umgesetzt wurde. Aufgrund der kantonalen Organisationsautonomie bleibt es den

Kantonen überlassen, einen ein- oder zweistufigen Rechtsmittelzug vorzusehen;

beides ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 124 III 259 E. 3b). Dass zudem

von Kanton zu Kanton Unterschiede im Instanzenzug bestehen können, ist Folge

des föderalen Systems der Schweiz und von Verfassung und Gesetzes wegen nicht

unzulässig.

6.

6.1

Eine Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles führt zum Schluss, dass die

Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht hat. Als zuständige

Rechtsmittelinstanz musste sie die Eingabe von A nicht an das

Verwaltungsgericht weiterleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2

Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht

geltend gemacht, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht eine

Rechtsverletzung begangen hat oder der Sachverhalt unrichtig oder ungenügend

festgestellt wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Auf

die Erwägungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie

einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 25).

Demgemäss entscheidet die

Kammer

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an: …