VB.2010.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00293
22. September 2010Deutsch21 min
(URT.2010.12618)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00293
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.09.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Informationszugangsrecht
(Wiederaufnahme von VB.2010.00056)
Bekanntgabe der Taggelder von Handelsrichtern
Die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als gegeben erscheint (E. 1.3). Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz (E. 2.3). Vorliegend sind die Bestimmungen des IDG über die passive Information einschlägig (E. 4.2). Mit der beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird offengelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben (E. 4.4). Diese Information berifft die individuelle Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter (E. 4.5.1). Die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem konkreten Fall würde die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen. Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen (E. 4.5.2). Es liegen überwiegende öffentliche und Privatinteressen vor, welche einer Bekanntgabe der Taggelder an die Beschwerdeführerin entgegenstehen (E. 4.6). Die Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (E. 4.7). Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für den angefochtenen ablehnenden Beschluss. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz. Die Gebührenerhebung erweist sich als rechtmässig (E. 5.2).
Abweisung.
Stichworte:
GEBÜHRENERHEBUNG
HANDELSGERICHT
INFORMATION
INTERESSENABWÄGUNG
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
PRIVATSPHÄRE
RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT
TAGGELD
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 16 BV
Art. 2 Abs. I IDG
Art. 23 IDG
Art. 29 IDG
Art. 17 KV
§ 33 PV
§ 38 Abs. I PV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00293
Entscheid
der 4. Kammer
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwälte
B1 und B2,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungskommission des
Obergerichts
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugangsrecht
(Wiederaufnahme von VB.2010.00056),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A fragte das Handelsgericht des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 7. September 2009 an, wie viele Taggelder drei Handelsrichter
in einem Verfahren erhalten hätten, welches mit Urteil vom […] abgeschlossen
worden war. Anderntags antwortete der Handelsgerichtspräsident, Parteien hätten
keinen Anspruch auf eine solche Auskunft, weil es nicht direkt um den Prozess,
sondern eine personalrechtliche Angelegenheit gehe. A erneuerte in einer
Eingabe vom 20. November 2009 ihr Gesuch gestützt auf das Gesetz über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4)
sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai
2008 (IDV, LS 170.41). Mit Beschluss vom 6. Januar 2010 wies die
Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts dieses Gesuch kostenpflichtig ab
und nannte als Rechtsmittel die binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht
einzureichende Beschwerde.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 5. Februar 2010 beim
Verwaltungsgericht daselbst unter der Bezeichnung VB.2010.00056 rubrizierte
Beschwerde führen und dabei eine Parteientschädigung verlangen. Sie verlangte
neben der Aufhebung des Beschlusses vom 6. Januar 2010, das Obergericht
sei zu verpflichten, ihr Information darüber zu gewähren, je welche Anzahl
Taggelder den drei Handelsrichtern für die bis und mit Fällung des Urteils des
Handelsgerichts vom […] in Geschäfts-Nr. […] erfolgten Bemühungen zugesprochen
worden seien. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
III.
Dagegen erhob A Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 hiess
das Bundesgericht das Rechtsmittel gut, kassierte den Entscheid des
Verwaltungsgerichts und wies die Angelegenheiten an dieses zu neuem Entscheid
im Sinn der Erwägungen zurück. Das Verwaltungsgericht habe einen materiellen
Entscheid zu fällen oder die Sache einer anderen richterlichen Behörde zu überweisen
(1C_179/2010, www.bger.ch).
IV.
Beim Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des
Bundesgerichtsurteils am 7. Juni 2010 das vorliegende Geschäft
VB.2010.00293 angelegt, der eigene Entscheid vom 19. Februar 2010, die vom
Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente sowie die Akten der
Vorinstanz beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte namentlich das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark
(OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach
im Prinzip neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich
jedoch für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB
2004.
Nr. 8), spielen insofern keine Rolle, als sich für den vorliegenden
Fall inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr, 6. Juli
2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).
1.2
Das Verfahren VB.2010.00056 gilt es als Geschäft VB.2010.00293 wiederaufzunehmen
(siehe oben IV). Seine Erledigung muss kraft a§ 38 Abs. 1 f.
bzw. § 38 Abs. 1 und § 38b VRG gerichtsintern wie beim ersten
Rechtsgang in Dreierbesetzung geschehen.
1.3
Ein Entscheid über den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 27 Abs. 1
IDG gilt als Anordnung im Sinn von a§ 41 VRG (VGr, 19. Mai 2010,
VB.2010.00025, E. 1.1, www.vgrzh.ch; vgl. § 41 Abs. 1 VRG). Die
vorliegende Materie ist nicht vom Negativkatalog gemäss a§ 42 f. bzw.
§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG erfasst; die strittige Information betrifft
einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion
des Gerichts. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erscheint deshalb als
gegeben (vgl. BGE 133 II 209 E. 4.2; § 39a Abs. 3 IDG;
Erläuterungen des Regierungsrats zur Verordnung über die Information und den
Datenschutz vom 28. Mai 2008, ABl 2008, 949).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann
auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1
Den verfassungsrechtlichen Rahmen bilden vorliegend Art. 16 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 17 und 49 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101).
Letztere verankern auf kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip und damit
die grundsätzliche Zugänglichkeit amtlicher Dokumente. Art. 17 KV gibt
jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Wie sich aus den
Übergangsbestimmungen ergibt, kann das Grundrecht aus Art. 17 KV
allerdings erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung und damit
ab dem 1. Januar 2011 geltend gemacht werden (Art. 138 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1
KV). Art. 49 KV richtet sich an die Behörden. Sie werden verpflichtet, von
sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Stefan
Vogel in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 49 N. 5).
2.2
Der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips dient das Gesetz über die
Information und den Datenschutz. Mit dem Gesetz führt der Kanton Zürich den
Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzieht insofern einen Systemwechsel. Ein
amtliches Dokument ist grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1296). Anders als Art. 17
KV knüpft das IDG nicht am Begriff des "amtlichen Dokuments" an,
sondern an jenem der "Information" (vgl. § 3 IDG).
2.3
Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem
Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz
(vgl. Art. 13 BV; ABl 2005, 1297). Das IDG setzt nicht nur das
Öffentlichkeitsprinzip um, es regelt auch den Datenschutz. Es bezweckt, das
Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und die Kontrolle des
staatlichen Handelns zu erleichtern (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a
IDG). Es soll aber auch die Grundrechte von Personen schützen, über welche die
öffentlichen Organe Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 2 lit. b IDG).
2.4
Das IDG gilt für die öffentlichen Organe. Für Gerichte gilt es nur, soweit
sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 1 IDG). Im
Anwendungsbereich des IDG ist zwischen aktiver Information einerseits und
passiver Information andererseits zu unterscheiden (vgl. ABl 2008,
916.
ff.). Während bei der aktiven Information die Behörden von sich aus
tätig werden, betrifft die passive Information Umstände, welche die Behörden
auf Gesuch hin bekannt geben oder zugänglich machen müssen; die passive
Information funktioniert insofern nach dem "Holprinzip" (vgl. Vogel, Art. 49
N. 5; Isabelle Häner, Aktive Information und passives Zugangsrecht, URP
2004, S. 3 ff.; für den Bund Luzius Mader, Das Öffentlichkeitsgesetz
des Bundes – Einführung in die Grundlagen, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. Gallen 2006, S. 9 ff.,
17).
2.5
Die Information von Amtes wegen ist im IDG unter dem Titel
"Bekanntgabe von Informationen" geregelt (§§ 14–19 IDG), unter
dem auch die weiterhin geltenden Regeln des mittlerweile abgelösten
(kantonalen) Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (OS 52,
452.
ff.) über die Bekanntgabe von Personendaten festgehalten sind. Dabei
gelten als Personendaten Informationen, die sich auf eine bestimmte oder
bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 IDG; der Begriff der Personendaten
entspricht der Definition von § 2 lit. a des Datenschutzgesetzes vom
6.
Juni 1993; ABl 2005, 1304). Das öffentliche Organ gibt gemäss § 16
Abs. 1 IDG Personendaten nur bekannt, sofern eine rechtliche Bestimmung
dazu ermächtigt (lit. a), die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt
hat (lit. b) oder eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben eine
Information notwendig macht (lit. c).
2.6
Die passive Information ist in §§ 20–29 IDG normiert. Nach § 20 Abs. 1
IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen. Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise, sofern eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen (§ 23 Abs. 1
IDG). Beschlägt ein Gesuch Personendaten, gibt das öffentliche Organ den
betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist, jedoch
nur, sofern es Zugang zur Information gewähren will (§ 26 Abs. 1
IDG).
2.7
Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005 sollen im
IDG die Normen über den Informationszugang einerseits und über die Bekanntgabe
von Personendaten andererseits "nicht einfach parallel nebeneinander
stehen und womöglich gar noch gegenseitig aufeinander verweisen". Vielmehr
enthalte das IDG "ein Gefüge von Regelungen", das die verschiedenen
Fälle von Informationsweitergaben erfasse (ABl 2005, 1312). Entsprechend
ist in der Praxis zwischen aktiver und passiver Information und den jeweiligen
Voraussetzungen zu differenzieren.
3.
3.1
In ihrem Gesuch vom 7. September 2009 führte die Beschwerdeführerin
aus, unter anderem der Zeitaufwand des Gerichts bilde die Grundlage für die
Festsetzung der Gerichtsgebühren (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des
Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 [LS 211.11];
act. 5/1). Gemäss § 38 der Personalverordnung vom 16. Dezember
1998.
(PV, LS 177.11) erhielten Handelsrichterinnen und Handelsrichter ein
Taggeld sowie für ausserordentliche Bemühungen eine Zulage, womit deren
zeitliche Beanspruchung entschädigt werde (§ 33 PV). Deshalb ersuche sie
um Mitteilung, je welche Anzahl Taggelder den Handelsrichtern bis und mit der
Fällung des Urteils vom […] zugesprochen worden sei. Es seien keine dem
jeweiligen Handelsrichter vergüteten Frankenbeträge gefragt. Soweit eine Zulage
ausgerichtet worden sein sollte, könne diese entsprechend in ebensolche Anzahl
Taggelder umgerechnet werden.
Mit Schreiben vom 20. November 2009 stützte die
Beschwerdeführerin ihr Gesuch zusätzlich auf das IDG.
3.2
Der Handelsgerichtspräsident begründete mit Schreiben vom 8. September
2009.
die Ablehnung des Gesuchs damit, dass es sich um eine interne,
personalrechtliche Angelegenheit handle und die Prozessparteien keinen Anspruch
auf eine solche Auskunft hätten.
Im Beschluss der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts
vom 6. Januar 2010 wird ausgeführt, die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder
betreffe Personendaten der betroffenen Handelsrichter. Gemäss § 23 Abs. 1
IDG könne die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigert oder
verschoben werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegenstehe. Ein privates Interesse
liege insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre
Dritter beeinträchtigt werde (§ 23 Abs. 3 IDG). Eine solche
Beeinträchtigung liege hier vor. Mit der Bekanntgabe der Anzahl Taggelder würde
offen gelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im Verfahren aufgewendet
hätten, womit auch Rückschlüsse auf deren Besoldung möglich wären. Genauso
wenig wie vollamtliche Richterinnen und Richter gegenüber den Prozessparteien
darüber rechenschaftspflichtig seien, wie viel Zeit sie in einen Fall
investiert hätten, bestehe auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter
bzw. die Handelsrichterinnen und Handelsrichter keine solche Pflicht. Der
Information stehe ausserdem ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber.
Die Bekanntgabe solcher Daten würde die Aufgabenerfüllung der Gerichte
erheblich beeinträchtigen.
3.3
Die Beschwerde hält dem entgegen, das Öffentlichkeitsprinzip würde in den
Bereichen über innerbetriebliche Informationen ausgehöhlt, könnten sich die
öffentlichen Organe als "einzelpersönliche" Dritte darstellen und
sich angesichts von Zugangsgesuchen auf ihre Privatsphäre berufen. Es bestehe
kein – jedenfalls kein überwiegendes – privates Interesse, die Information über
die Anzahl Taggelder zu verweigern. Es seien keine Frankenbeträge gefragt.
Sodann seien persönlichkeitsrechtlich relevante Rückschlüsse auf die Einkommen
der Handelsrichter von vornherein nicht möglich, da die Handelsrichter bloss
nebenamtlich tätig seien und die grundsätzliche Besoldung für das Amt publiziert
sei. Genauso wenig bestehe ein öffentliches Interesse an der
Informationsverweigerung. Es gebe kein mathematisch genauer Zusammenhang
zwischen in einen Fall investierter Zeit des Handelsrichters und der Anzahl
Taggelder, denn der Handelsrichter erhalte grundsätzlich ein Taggeld. Es
werde nicht stundengenau abgerechnet und nur für ausserordentliche Bemühungen
könne eine angemessene Zulage bewilligt werden. Die Kernkompetenz des
Obergerichts, die Rechtsprechung, sei vom Zugangsgesuch in keiner Weise
berührt.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin war Partei im handelsgerichtlichen Verfahren, weshalb
die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (LS 211.15)
von vornherein nicht zur Anwendung kommt (vgl. § 1 f.
Akteneinsichtsverordnung).
4.2
Die vorliegende Streitigkeit betrifft Informationen über eine
Verwaltungsaufgabe des Handelsgerichts, nämlich die Ausrichtung von Taggeldern
an die in einem Zivilverfahren mitwirkenden Handelsrichter. Es besteht zwar
insofern ein Zusammenhang zur Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, als die
Taggelder das Entgelt für die Ausübung der Rechtsprechung durch die
Handelsrichter sind. Materiell ist die Entlöhnung aber als personaladministrative
Aufgabe zu qualifizieren, welche nicht mit der eigentlichen Kernfunktion der
Rechtsprechung zu tun hat. Damit gilt vorliegend das IDG (§ 2 Abs. 1
IDG). Insbesondere sind dessen Bestimmungen über die passive Information (§§ 20–29
IDG) einschlägig. Die Voraussetzungen für eine aktive Information sind nicht
gegeben: Die strittige Information betrifft nicht eine Tätigkeit von
allgemeinem Interesse (§ 14 Abs. 1 IDG). Lediglich eine am konkreten
handelsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei hat allenfalls ein Interesse
daran zu erfahren, wie viel Taggelder oder Zulagen die jeweiligen
Handelsrichter für das Verfahren erhalten haben. Weder ermächtigt eine
(spezial-)rechtliche Bestimmung, diese Informationen in einem konkreten Fall
bekannt zu geben, noch liegt gemäss den Akten eine Einwilligung der betroffenen
Handelsrichter vor. Ebenso wenig ist die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig (§ 16
Abs. 1 IDG). Auch § 35 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(LS 177.10) beinhaltet keine Ermächtigung zur Information.
4.3
Die beantragten Informationen sind als Personendaten zu qualifizieren. Die
Taggelder und allfällige Zulagen betreffen drei bestimmte Handelsrichter,
welche in einem bestimmten Fall eingesetzt worden waren. Hingegen liegen keine
besonderen Personendaten im Sinne des Gesetzes vor (vgl. § 3 IDG).
Einkommensverhältnisse gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
eidgenössischen Datenschutzgesetz nicht als besonders schützenswert (BGE 124
I 176 E. 5c/cc). Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin nicht um die
Bekanntgabe der eigentlichen Einkommensverhältnisse der drei Handelsrichter,
sondern um die Anzahl Taggelder in einem konkreten Fall.
4.4
Mitglieder nebenamtlicher Behörden, wie Handelsrichterinnen und
Handelsrichter, erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der je festgelegten
Lohnklasse. Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schliessen den
Anteil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes bestimmt ist, den
Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspruchungen von weniger als einem
Tag wird die Vergütung anteilsmässig ausgerichtet (§ 33 PV). Die
Lohnklasse für das Amt der Handelsrichter ist in § 38 Abs. 1 PV enthalten.
Demnach erhalten sie, die Vorbereitung eingeschlossen, ein Taggeld gemäss Lohnklasse
25.
Für eine ganztägige Beanspruchung beträgt ein Taggeld 1/260 des Jahreslohnes
gemäss Erfahrungsstufe 0 der Einreihungsklasse, seit 1. Januar 2010 gemäss
Lohnstufe 1 der Einreihungsklasse (§ 55 Abs. 1 der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]). Mit der
beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird demzufolge offengelegt, wie
viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben. Der
Wortlaut von § 33 Satz 3 PV legt nahe, dass ein genauer Konnex
zwischen der Anzahl Taggelder und der aufgewendeten Zeit besteht, denn für
Beanspruchungen von weniger als einem Tag wird eine anteilsmässige Vergütung
ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin führt nicht näher aus, wie sie die
Taggelder konkret berechnet. Auch wenn es keine Abrechnung über "8 Stunden
24.
Minuten" (vgl. § 118 Abs. 2 VVPG) geben sollte, lassen die
genannten personalrechtlichen Bestimmungen keinen anderen Schluss zu, als dass
ein enger Zusammenhang zwischen der aufgewendeten Zeit und der Anzahl Taggelder
besteht. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nichts für sich daraus ableiten,
dass die Besoldung der Oberrichter "ziemlich genau" bekannt sei. Denn
die jährliche Besoldung der Oberrichter gibt keine Auskunft darüber, wie viel
Zeit sie für einen bestimmten Fall aufgewendet haben (vgl. den Beschluss des
Kantonsrats über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts
vom 22. April 1991 [LS 212.53]).
4.5
Zu prüfen ist, ob einer Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. § 23
IDG). Die in § 23 Abs. 2 IDG genannten öffentlichen Interessen sind
beispielhaft ("insbesondere"), weshalb es zulässig ist, auch andere
öffentliche Interessen, namentlich den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention; Art. 104 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 [LS 211.1]; siehe unten 4.5.2).
4.5.1
Eine Bekanntgabe der Anzahl Taggelder
würde bedeuten, dass die Öffentlichkeit erfahren würde, wie viel Zeit ein
Handelsrichter in einen Fall investiert hat. Rückschlüsse auf die gesamte
Besoldung der Handelsrichter wären zwar nicht einfach zu ziehen. Problematisch
erscheint eine Bekanntgabe der Information denn auch nicht hinsichtlich der Einkommenshöhe,
sondern hinsichtlich der Verknüpfung der Taggelder mit der zeitlichen
Beanspruchung für einen Fall. Diese Information betrifft die individuelle
Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter.
Der Datenerhebung im
Personalbereich steht ein eminentes Schutzbedürfnis des betroffenen Personals
gegenüber, da die Datenbearbeitung im Hinblick auf ihren Zweck (Personal- und
Lohnbewirtschaftung) in der Regel nicht anonymisiert erfolgen kann. Vielmehr
sind die betreffenden Daten immer einer konkreten, namentlich identifizierbaren
Person zuzuordnen, was die Schutzwürdigkeit des Datenmaterials erhöht (Denise
Buser, Datenschutzrechte des Personals im öffentlichen Arbeitsverhältnis, in: Peter
Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern
1999, S. 371 ff., 373).
Der Herausgabe der beantragten
Informationen steht demzufolge ein grosses privates Interesse der betroffenen
Handelsrichter entgegen. Es kann dabei offenbleiben, ob die Handelsrichter als
"Dritte" gemäss § 23 Abs. 3 IDG zu qualifizieren sind. Die
Aufzählung in der genannten Bestimmung ist nicht abschliessend. Die
Privatsphäre der Handelsrichter als Behördenmitglieder wäre durch die
Bekanntgabe der Information zweifellos stark betroffen.
4.5.2
Im Unterschied zur
öffentlichkeitsbezogenen, im Dienst allgemeiner Interessen stehenden Tätigkeit
der Exekutive und der Verwaltung entzieht die Gesetzesbindung die
Rechtsprechungsfunktion weitgehend der Politik. Namentlich der Grundsatz der
richterlichen Unabhängigkeit und der darin eingeschlossenen Garantie einer
rechtsstaatlich einwandfreien, ausgewogenen und unbeeinflussten Rechtsprechung bezieht
sich auf das Verhältnis der Justiz zu anderen Staatsgewalten, aber auch zu den
Medien und zur Öffentlichkeit (Urs Saxer, Vom Öffentlichkeitsprinzip zur
Justizkommunikation – Rechtsstaatliche Determinanten einer verstärkten
Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte, ZSR 125/2006 I 459 ff.,
466.
f., mit Hinweisen). Gerichte müssen insbesondere von der Exekutive,
aber auch von den Parteien, unabhängig, d.h. nicht weisungsgebunden oder
rechenschaftspflichtig sein. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte hat
in erster Linie zum Zweck, einen sach- und rechtsrichtigen Richterspruch zu
ermöglichen. Ein solcher Richterspruch kommt zustande, wenn die Gerichte den
Sachverhalt ermitteln und das Recht anwenden, ohne Rücksicht auf äussere oder
innere Bindungen zu nehmen. Eine zweite Funktion besteht darin, dem
Richterspruch Autorität und Legitimität zu verschaffen, was voraussetzt, dass
die Gerichte ohne sachfremde Einwirkungen, nur auf der Grundlage des geltenden
Rechts entscheiden. Autorität und Legitimität der Gerichte kommt unter anderem
durch die Art und Weise zustande, wie sie ihre Aufgabe erfüllen (Georg
Müller/Marc Thommen, Unabhängigkeit versus Öffentlichkeit der Justiz, in:
Marianne Heer/Adrian Urwyler, Justiz und Öffentlichkeit, Bern 2007,
S. 23 ff., 25 f., mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch für
das Handelsgericht und seine Fachrichterinnen und Fachrichter (vgl. BGE 136
I 207 E. 3.5).
Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem
konkreten Fall die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen würde.
Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen
Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung
für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der
Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die
Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen. Damit wäre unter dem Aspekt der
Qualität der Rechtsprechung schlussendlich auch den Parteien nicht gedient. Ein
Richter muss frei sein in der Einteilung seiner Arbeitszeit für einen Fall. Nur
so kann der Entscheidprozess geschützt werden. Die Bekanntgabe der Anzahl ausgerichteter
Taggelder für einen Fall ist vergleichbar mit einer Besoldung bei vollamtlichen
Richtern, welche sich an der Anzahl erledigter Fälle orientiert. Eine solche Besoldung
kann dazu führen, dass die Richter dem Einzelfall nicht mehr jenes Mass an Zeit
und Aufwand widmen, das angemessen und sachgerecht wäre. Dann aber stehen
elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zur Disposition (Regina Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 290 f. mit Hinweisen).
Somit liegen gewichtige,
überwiegende öffentliche Interessen vor, welche es zulassen, die Bekanntgabe
der Anzahl Taggelder zu verweigern.
4.6
Zu Recht schloss die Vorinstanz nach dem Gesagten, dass hinsichtlich der
Taggelder überwiegende öffentliche und Privatinteressen vorliegen, welche einer
Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin entgegenstehen.
4.7
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Gesuch die Bekanntgabe der Anzahl
Taggelder je Richter bis und mit Fällung des Urteils. Diese Information kann
ihr aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung nicht gewährt werden. Die
Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch
gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (ABl 2005,
1316).
4.8
Die Öffentlichkeit kann sich über die Grundzüge der Besoldung der
Handelsrichter im Personalgesetz und seinen Ausführungserlassen informieren
(vorn 4.4). Sollte sich eine Partei deshalb für die Anzahl der ausgerichteten
Taggelder in einem konkreten Fall interessieren, weil sie sich gegen die Höhe
der ihr im handelsgerichtlichen Verfahren auferlegten Gerichtsgebühr zur Wehr
setzen möchte (vorn 3.1), stehen ihr dazu andere, zivilrechtliche Rechtsmittel
zur Verfügung.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Gebührenerhebung durch die
Vorinstanz. Die Vorinstanz erhob in Anwendung von § 29 Abs. 1 IDG und
§ 35 IDV eine Gebühr von Fr. 150.-.
5.2
Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine
Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG). Keine Gebühr wird etwa erhoben, wenn der
Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert (§ 29 Abs. 2
lit. a IDG). Dies gilt beispielsweise dort, wo auf ein mündliches
Zugangsgesuch hin mündlich Auskunft erteilt werden kann (ABl 2005, 1321).
Vorliegend hat die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts einen
schriftlichen Beschluss gefasst und begründet. Damit haben bereits die
Abklärungen darüber, ob Zugang gewährt werden kann oder nicht, personellen und
administrativen Aufwand verursacht. Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des
Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den
Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für
den angefochtenen ablehnenden Beschluss (vgl. ABl 2005, 1320). Die
Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. auch § 35
Abs. 5 IDV), dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf Missbrauch,
Über- oder Unterschreiten hin überprüft (vgl. § 50 VRG bzw. a§ 50 Abs. 2
lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG). Davon kann vorliegend keine
Rede sein. Die Gebührenerhebung in der Höhe von Fr. 150.- erweist sich als
rechtmässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und muss ihr eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Verfahren VB.2010.00056 wird als
Geschäft VB.2010.00293 wiederaufgenommen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an …