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Entscheid

VB.2010.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00293

22. September 2010Deutsch21 min

(URT.2010.12618)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A fragte das Handelsgericht des Kantons Zürich mit

Schreiben vom 7. September 2009 an, wie viele Taggelder drei Handelsrichter

in einem Verfahren erhalten hätten, welches mit Urteil vom […] abgeschlossen

worden war. Anderntags antwortete der Handelsgerichtspräsident, Parteien hätten

keinen Anspruch auf eine solche Auskunft, weil es nicht direkt um den Prozess,

sondern eine personalrechtliche Angelegenheit gehe. A erneuerte in einer

Eingabe vom 20. November 2009 ihr Gesuch gestützt auf das Gesetz über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4)

sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai

2008 (IDV, LS 170.41). Mit Beschluss vom 6. Januar 2010 wies die

Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts dieses Gesuch kostenpflichtig ab

und nannte als Rechtsmittel die binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht

einzureichende Beschwerde.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 5. Februar 2010 beim

Verwaltungsgericht daselbst unter der Bezeichnung VB.2010.00056 rubrizierte

Beschwerde führen und dabei eine Parteientschädigung verlangen. Sie verlangte

neben der Aufhebung des Beschlusses vom 6. Januar 2010, das Obergericht

sei zu verpflichten, ihr Information darüber zu gewähren, je welche Anzahl

Taggelder den drei Handelsrichtern für die bis und mit Fällung des Urteils des

Handelsgerichts vom […] in Geschäfts-Nr. […] erfolgten Bemühungen zugesprochen

worden seien. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

III.

Dagegen erhob A Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 hiess

das Bundesgericht das Rechtsmittel gut, kassierte den Entscheid des

Verwaltungsgerichts und wies die Angelegenheiten an dieses zu neuem Entscheid

im Sinn der Erwägungen zurück. Das Verwaltungsgericht habe einen materiellen

Entscheid zu fällen oder die Sache einer anderen richterlichen Behörde zu überweisen

(1C_179/2010, www.bger.ch).

IV.

Beim Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des

Bundesgerichtsurteils am 7. Juni 2010 das vorliegende Geschäft

VB.2010.00293 angelegt, der eigene Entscheid vom 19. Februar 2010, die vom

Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente sowie die Akten der

Vorinstanz beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte namentlich das

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark

(OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach

im Prinzip neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich

jedoch für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB

2004.

Nr. 8), spielen insofern keine Rolle, als sich für den vorliegenden

Fall inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr, 6. Juli

2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).

1.2

Das Verfahren VB.2010.00056 gilt es als Geschäft VB.2010.00293 wiederaufzunehmen

(siehe oben IV). Seine Erledigung muss kraft a§ 38 Abs. 1 f.

bzw. § 38 Abs. 1 und § 38b VRG gerichtsintern wie beim ersten

Rechtsgang in Dreierbesetzung geschehen.

1.3

Ein Entscheid über den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 27 Abs. 1

IDG gilt als Anordnung im Sinn von a§ 41 VRG (VGr, 19. Mai 2010,

VB.2010.00025, E. 1.1, www.vgrzh.ch; vgl. § 41 Abs. 1 VRG). Die

vorliegende Materie ist nicht vom Negativkatalog gemäss a§ 42 f. bzw.

§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG erfasst; die strittige Information betrifft

einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion

des Gerichts. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erscheint deshalb als

gegeben (vgl. BGE 133 II 209 E. 4.2; § 39a Abs. 3 IDG;

Erläuterungen des Regierungsrats zur Verordnung über die Information und den

Datenschutz vom 28. Mai 2008, ABl 2008, 949).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann

auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1

Den verfassungsrechtlichen Rahmen bilden vorliegend Art. 16 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 17 und 49 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101).

Letztere verankern auf kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip und damit

die grundsätzliche Zugänglichkeit amtlicher Dokumente. Art. 17 KV gibt

jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Wie sich aus den

Übergangsbestimmungen ergibt, kann das Grundrecht aus Art. 17 KV

allerdings erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung und damit

ab dem 1. Januar 2011 geltend gemacht werden (Art. 138 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1

KV). Art. 49 KV richtet sich an die Behörden. Sie werden verpflichtet, von

sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Stefan

Vogel in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 49 N. 5).

2.2

Der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips dient das Gesetz über die

Information und den Datenschutz. Mit dem Gesetz führt der Kanton Zürich den

Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzieht insofern einen Systemwechsel. Ein

amtliches Dokument ist grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1296). Anders als Art. 17

KV knüpft das IDG nicht am Begriff des "amtlichen Dokuments" an,

sondern an jenem der "Information" (vgl. § 3 IDG).

2.3

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem

Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz

(vgl. Art. 13 BV; ABl 2005, 1297). Das IDG setzt nicht nur das

Öffentlichkeitsprinzip um, es regelt auch den Datenschutz. Es bezweckt, das

Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und die Kontrolle des

staatlichen Handelns zu erleichtern (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a

IDG). Es soll aber auch die Grundrechte von Personen schützen, über welche die

öffentlichen Organe Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 2 lit. b IDG).

2.4

Das IDG gilt für die öffentlichen Organe. Für Gerichte gilt es nur, soweit

sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 1 IDG). Im

Anwendungsbereich des IDG ist zwischen aktiver Information einerseits und

passiver Information andererseits zu unterscheiden (vgl. ABl 2008,

916.

ff.). Während bei der aktiven Information die Behörden von sich aus

tätig werden, betrifft die passive Information Umstände, welche die Behörden

auf Gesuch hin bekannt geben oder zugänglich machen müssen; die passive

Information funktioniert insofern nach dem "Holprinzip" (vgl. Vogel, Art. 49

N. 5; Isabelle Häner, Aktive Information und passives Zugangsrecht, URP

2004, S. 3 ff.; für den Bund Luzius Mader, Das Öffentlichkeitsgesetz

des Bundes – Einführung in die Grundlagen, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],

Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. Gallen 2006, S. 9 ff.,

17).

2.5

Die Information von Amtes wegen ist im IDG unter dem Titel

"Bekanntgabe von Informationen" geregelt (§§ 14–19 IDG), unter

dem auch die weiterhin geltenden Regeln des mittlerweile abgelösten

(kantonalen) Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (OS 52,

452.

ff.) über die Bekanntgabe von Personendaten festgehalten sind. Dabei

gelten als Personendaten Informationen, die sich auf eine bestimmte oder

bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 IDG; der Begriff der Personendaten

entspricht der Definition von § 2 lit. a des Datenschutzgesetzes vom

6.

Juni 1993; ABl 2005, 1304). Das öffentliche Organ gibt gemäss § 16

Abs. 1 IDG Personendaten nur bekannt, sofern eine rechtliche Bestimmung

dazu ermächtigt (lit. a), die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt

hat (lit. b) oder eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben eine

Information notwendig macht (lit. c).

2.6

Die passive Information ist in §§ 20–29 IDG normiert. Nach § 20 Abs. 1

IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ

vorhandenen Informationen. Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von

Informationen ganz oder teilweise, sofern eine rechtliche Bestimmung oder ein

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen (§ 23 Abs. 1

IDG). Beschlägt ein Gesuch Personendaten, gibt das öffentliche Organ den

betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist, jedoch

nur, sofern es Zugang zur Information gewähren will (§ 26 Abs. 1

IDG).

2.7

Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005 sollen im

IDG die Normen über den Informationszugang einerseits und über die Bekanntgabe

von Personendaten andererseits "nicht einfach parallel nebeneinander

stehen und womöglich gar noch gegenseitig aufeinander verweisen". Vielmehr

enthalte das IDG "ein Gefüge von Regelungen", das die verschiedenen

Fälle von Informationsweitergaben erfasse (ABl 2005, 1312). Entsprechend

ist in der Praxis zwischen aktiver und passiver Information und den jeweiligen

Voraussetzungen zu differenzieren.

3.

3.1

In ihrem Gesuch vom 7. September 2009 führte die Beschwerdeführerin

aus, unter anderem der Zeitaufwand des Gerichts bilde die Grundlage für die

Festsetzung der Gerichtsgebühren (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des

Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 [LS 211.11];

act. 5/1). Gemäss § 38 der Personalverordnung vom 16. Dezember

1998.

(PV, LS 177.11) erhielten Handelsrichterinnen und Handelsrichter ein

Taggeld sowie für ausserordentliche Bemühungen eine Zulage, womit deren

zeitliche Beanspruchung entschädigt werde (§ 33 PV). Deshalb ersuche sie

um Mitteilung, je welche Anzahl Taggelder den Handelsrichtern bis und mit der

Fällung des Urteils vom […] zugesprochen worden sei. Es seien keine dem

jeweiligen Handelsrichter vergüteten Frankenbeträge gefragt. Soweit eine Zulage

ausgerichtet worden sein sollte, könne diese entsprechend in ebensolche Anzahl

Taggelder umgerechnet werden.

Mit Schreiben vom 20. November 2009 stützte die

Beschwerdeführerin ihr Gesuch zusätzlich auf das IDG.

3.2

Der Handelsgerichtspräsident begründete mit Schreiben vom 8. September

2009.

die Ablehnung des Gesuchs damit, dass es sich um eine interne,

personalrechtliche Angelegenheit handle und die Prozessparteien keinen Anspruch

auf eine solche Auskunft hätten.

Im Beschluss der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts

vom 6. Januar 2010 wird ausgeführt, die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder

betreffe Personendaten der betroffenen Handelsrichter. Gemäss § 23 Abs. 1

IDG könne die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigert oder

verschoben werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegenstehe. Ein privates Interesse

liege insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre

Dritter beeinträchtigt werde (§ 23 Abs. 3 IDG). Eine solche

Beeinträchtigung liege hier vor. Mit der Bekanntgabe der Anzahl Taggelder würde

offen gelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im Verfahren aufgewendet

hätten, womit auch Rückschlüsse auf deren Besoldung möglich wären. Genauso

wenig wie vollamtliche Richterinnen und Richter gegenüber den Prozessparteien

darüber rechenschaftspflichtig seien, wie viel Zeit sie in einen Fall

investiert hätten, bestehe auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter

bzw. die Handelsrichterinnen und Handelsrichter keine solche Pflicht. Der

Information stehe ausserdem ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber.

Die Bekanntgabe solcher Daten würde die Aufgabenerfüllung der Gerichte

erheblich beeinträchtigen.

3.3

Die Beschwerde hält dem entgegen, das Öffentlichkeitsprinzip würde in den

Bereichen über innerbetriebliche Informationen ausgehöhlt, könnten sich die

öffentlichen Organe als "einzelpersönliche" Dritte darstellen und

sich angesichts von Zugangsgesuchen auf ihre Privatsphäre berufen. Es bestehe

kein – jedenfalls kein überwiegendes – privates Interesse, die Information über

die Anzahl Taggelder zu verweigern. Es seien keine Frankenbeträge gefragt.

Sodann seien persönlichkeitsrechtlich relevante Rückschlüsse auf die Einkommen

der Handelsrichter von vornherein nicht möglich, da die Handelsrichter bloss

nebenamtlich tätig seien und die grundsätzliche Besoldung für das Amt publiziert

sei. Genauso wenig bestehe ein öffentliches Interesse an der

Informationsverweigerung. Es gebe kein mathematisch genauer Zusammenhang

zwischen in einen Fall investierter Zeit des Handelsrichters und der Anzahl

Taggelder, denn der Handelsrichter erhalte grundsätzlich ein Taggeld. Es

werde nicht stundengenau abgerechnet und nur für ausserordentliche Bemühungen

könne eine angemessene Zulage bewilligt werden. Die Kernkompetenz des

Obergerichts, die Rechtsprechung, sei vom Zugangsgesuch in keiner Weise

berührt.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin war Partei im handelsgerichtlichen Verfahren, weshalb

die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (LS 211.15)

von vornherein nicht zur Anwendung kommt (vgl. § 1 f.

Akteneinsichtsverordnung).

4.2

Die vorliegende Streitigkeit betrifft Informationen über eine

Verwaltungsaufgabe des Handelsgerichts, nämlich die Ausrichtung von Taggeldern

an die in einem Zivilverfahren mitwirkenden Handelsrichter. Es besteht zwar

insofern ein Zusammenhang zur Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, als die

Taggelder das Entgelt für die Ausübung der Rechtsprechung durch die

Handelsrichter sind. Materiell ist die Entlöhnung aber als personaladministrative

Aufgabe zu qualifizieren, welche nicht mit der eigentlichen Kernfunktion der

Rechtsprechung zu tun hat. Damit gilt vorliegend das IDG (§ 2 Abs. 1

IDG). Insbesondere sind dessen Bestimmungen über die passive Information (§§ 20–29

IDG) einschlägig. Die Voraussetzungen für eine aktive Information sind nicht

gegeben: Die strittige Information betrifft nicht eine Tätigkeit von

allgemeinem Interesse (§ 14 Abs. 1 IDG). Lediglich eine am konkreten

handelsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei hat allenfalls ein Interesse

daran zu erfahren, wie viel Taggelder oder Zulagen die jeweiligen

Handelsrichter für das Verfahren erhalten haben. Weder ermächtigt eine

(spezial-)rechtliche Bestimmung, diese Informationen in einem konkreten Fall

bekannt zu geben, noch liegt gemäss den Akten eine Einwilligung der betroffenen

Handelsrichter vor. Ebenso wenig ist die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder zur

Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig (§ 16

Abs. 1 IDG). Auch § 35 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(LS 177.10) beinhaltet keine Ermächtigung zur Information.

4.3

Die beantragten Informationen sind als Personendaten zu qualifizieren. Die

Taggelder und allfällige Zulagen betreffen drei bestimmte Handelsrichter,

welche in einem bestimmten Fall eingesetzt worden waren. Hingegen liegen keine

besonderen Personendaten im Sinne des Gesetzes vor (vgl. § 3 IDG).

Einkommensverhältnisse gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

eidgenössischen Datenschutzgesetz nicht als besonders schützenswert (BGE 124

I 176 E. 5c/cc). Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin nicht um die

Bekanntgabe der eigentlichen Einkommensverhältnisse der drei Handelsrichter,

sondern um die Anzahl Taggelder in einem konkreten Fall.

4.4

Mitglieder nebenamtlicher Behörden, wie Handelsrichterinnen und

Handelsrichter, erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der je festgelegten

Lohnklasse. Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schliessen den

Anteil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes bestimmt ist, den

Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspruchungen von weniger als einem

Tag wird die Vergütung anteilsmässig ausgerichtet (§ 33 PV). Die

Lohnklasse für das Amt der Handelsrichter ist in § 38 Abs. 1 PV enthalten.

Demnach erhalten sie, die Vorbereitung eingeschlossen, ein Taggeld gemäss Lohnklasse

25.

Für eine ganztägige Beanspruchung beträgt ein Taggeld 1/260 des Jahreslohnes

gemäss Erfahrungsstufe 0 der Einreihungsklasse, seit 1. Januar 2010 gemäss

Lohnstufe 1 der Einreihungsklasse (§ 55 Abs. 1 der Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]). Mit der

beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird demzufolge offengelegt, wie

viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben. Der

Wortlaut von § 33 Satz 3 PV legt nahe, dass ein genauer Konnex

zwischen der Anzahl Taggelder und der aufgewendeten Zeit besteht, denn für

Beanspruchungen von weniger als einem Tag wird eine anteilsmässige Vergütung

ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin führt nicht näher aus, wie sie die

Taggelder konkret berechnet. Auch wenn es keine Abrechnung über "8 Stunden

24.

Minuten" (vgl. § 118 Abs. 2 VVPG) geben sollte, lassen die

genannten personalrechtlichen Bestimmungen keinen anderen Schluss zu, als dass

ein enger Zusammenhang zwischen der aufgewendeten Zeit und der Anzahl Taggelder

besteht. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nichts für sich daraus ableiten,

dass die Besoldung der Oberrichter "ziemlich genau" bekannt sei. Denn

die jährliche Besoldung der Oberrichter gibt keine Auskunft darüber, wie viel

Zeit sie für einen bestimmten Fall aufgewendet haben (vgl. den Beschluss des

Kantonsrats über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts

vom 22. April 1991 [LS 212.53]).

4.5

Zu prüfen ist, ob einer Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. § 23

IDG). Die in § 23 Abs. 2 IDG genannten öffentlichen Interessen sind

beispielhaft ("insbesondere"), weshalb es zulässig ist, auch andere

öffentliche Interessen, namentlich den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit

zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention; Art. 104 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976 [LS 211.1]; siehe unten 4.5.2).

4.5.1

Eine Bekanntgabe der Anzahl Taggelder

würde bedeuten, dass die Öffentlichkeit erfahren würde, wie viel Zeit ein

Handelsrichter in einen Fall investiert hat. Rückschlüsse auf die gesamte

Besoldung der Handelsrichter wären zwar nicht einfach zu ziehen. Problematisch

erscheint eine Bekanntgabe der Information denn auch nicht hinsichtlich der Einkommenshöhe,

sondern hinsichtlich der Verknüpfung der Taggelder mit der zeitlichen

Beanspruchung für einen Fall. Diese Information betrifft die individuelle

Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter.

Der Datenerhebung im

Personalbereich steht ein eminentes Schutzbedürfnis des betroffenen Personals

gegenüber, da die Datenbearbeitung im Hinblick auf ihren Zweck (Personal- und

Lohnbewirtschaftung) in der Regel nicht anonymisiert erfolgen kann. Vielmehr

sind die betreffenden Daten immer einer konkreten, namentlich identifizierbaren

Person zuzuordnen, was die Schutzwürdigkeit des Datenmaterials erhöht (Denise

Buser, Datenschutzrechte des Personals im öffentlichen Arbeitsverhältnis, in: Peter

Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern

1999, S. 371 ff., 373).

Der Herausgabe der beantragten

Informationen steht demzufolge ein grosses privates Interesse der betroffenen

Handelsrichter entgegen. Es kann dabei offenbleiben, ob die Handelsrichter als

"Dritte" gemäss § 23 Abs. 3 IDG zu qualifizieren sind. Die

Aufzählung in der genannten Bestimmung ist nicht abschliessend. Die

Privatsphäre der Handelsrichter als Behördenmitglieder wäre durch die

Bekanntgabe der Information zweifellos stark betroffen.

4.5.2

Im Unterschied zur

öffentlichkeitsbezogenen, im Dienst allgemeiner Interessen stehenden Tätigkeit

der Exekutive und der Verwaltung entzieht die Gesetzesbindung die

Rechtsprechungsfunktion weitgehend der Politik. Namentlich der Grundsatz der

richterlichen Unabhängigkeit und der darin eingeschlossenen Garantie einer

rechtsstaatlich einwandfreien, ausgewogenen und unbeeinflussten Rechtsprechung bezieht

sich auf das Verhältnis der Justiz zu anderen Staatsgewalten, aber auch zu den

Medien und zur Öffentlichkeit (Urs Saxer, Vom Öffentlichkeitsprinzip zur

Justizkommunikation – Rechtsstaatliche Determinanten einer verstärkten

Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte, ZSR 125/2006 I 459 ff.,

466.

f., mit Hinweisen). Gerichte müssen insbesondere von der Exekutive,

aber auch von den Parteien, unabhängig, d.h. nicht weisungsgebunden oder

rechenschaftspflichtig sein. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte hat

in erster Linie zum Zweck, einen sach- und rechtsrichtigen Richterspruch zu

ermöglichen. Ein solcher Richterspruch kommt zustande, wenn die Gerichte den

Sachverhalt ermitteln und das Recht anwenden, ohne Rücksicht auf äussere oder

innere Bindungen zu nehmen. Eine zweite Funktion besteht darin, dem

Richterspruch Autorität und Legitimität zu verschaffen, was voraussetzt, dass

die Gerichte ohne sachfremde Einwirkungen, nur auf der Grundlage des geltenden

Rechts entscheiden. Autorität und Legitimität der Gerichte kommt unter anderem

durch die Art und Weise zustande, wie sie ihre Aufgabe erfüllen (Georg

Müller/Marc Thommen, Unabhängigkeit versus Öffentlichkeit der Justiz, in:

Marianne Heer/Adrian Urwyler, Justiz und Öffentlichkeit, Bern 2007,

S. 23 ff., 25 f., mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch für

das Handelsgericht und seine Fachrichterinnen und Fachrichter (vgl. BGE 136

I 207 E. 3.5).

Mit der Vorinstanz ist davon

auszugehen, dass die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem

konkreten Fall die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen würde.

Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen

Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung

für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der

Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die

Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen. Damit wäre unter dem Aspekt der

Qualität der Rechtsprechung schlussendlich auch den Parteien nicht gedient. Ein

Richter muss frei sein in der Einteilung seiner Arbeitszeit für einen Fall. Nur

so kann der Entscheidprozess geschützt werden. Die Bekanntgabe der Anzahl ausgerichteter

Taggelder für einen Fall ist vergleichbar mit einer Besoldung bei vollamtlichen

Richtern, welche sich an der Anzahl erledigter Fälle orientiert. Eine solche Besoldung

kann dazu führen, dass die Richter dem Einzelfall nicht mehr jenes Mass an Zeit

und Aufwand widmen, das angemessen und sachgerecht wäre. Dann aber stehen

elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zur Disposition (Regina Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 290 f. mit Hinweisen).

Somit liegen gewichtige,

überwiegende öffentliche Interessen vor, welche es zulassen, die Bekanntgabe

der Anzahl Taggelder zu verweigern.

4.6

Zu Recht schloss die Vorinstanz nach dem Gesagten, dass hinsichtlich der

Taggelder überwiegende öffentliche und Privatinteressen vorliegen, welche einer

Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin entgegenstehen.

4.7

Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Gesuch die Bekanntgabe der Anzahl

Taggelder je Richter bis und mit Fällung des Urteils. Diese Information kann

ihr aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung nicht gewährt werden. Die

Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch

gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (ABl 2005,

1316).

4.8

Die Öffentlichkeit kann sich über die Grundzüge der Besoldung der

Handelsrichter im Personalgesetz und seinen Ausführungserlassen informieren

(vorn 4.4). Sollte sich eine Partei deshalb für die Anzahl der ausgerichteten

Taggelder in einem konkreten Fall interessieren, weil sie sich gegen die Höhe

der ihr im handelsgerichtlichen Verfahren auferlegten Gerichtsgebühr zur Wehr

setzen möchte (vorn 3.1), stehen ihr dazu andere, zivilrechtliche Rechtsmittel

zur Verfügung.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Gebührenerhebung durch die

Vorinstanz. Die Vorinstanz erhob in Anwendung von § 29 Abs. 1 IDG und

§ 35 IDV eine Gebühr von Fr. 150.-.

5.2

Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine

Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG). Keine Gebühr wird etwa erhoben, wenn der

Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert (§ 29 Abs. 2

lit. a IDG). Dies gilt beispielsweise dort, wo auf ein mündliches

Zugangsgesuch hin mündlich Auskunft erteilt werden kann (ABl 2005, 1321).

Vorliegend hat die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts einen

schriftlichen Beschluss gefasst und begründet. Damit haben bereits die

Abklärungen darüber, ob Zugang gewährt werden kann oder nicht, personellen und

administrativen Aufwand verursacht. Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des

Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den

Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für

den angefochtenen ablehnenden Beschluss (vgl. ABl 2005, 1320). Die

Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. auch § 35

Abs. 5 IDV), dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf Missbrauch,

Über- oder Unterschreiten hin überprüft (vgl. § 50 VRG bzw. a§ 50 Abs. 2

lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG). Davon kann vorliegend keine

Rede sein. Die Gebührenerhebung in der Höhe von Fr. 150.- erweist sich als

rechtmässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und muss ihr eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Verfahren VB.2010.00056 wird als

Geschäft VB.2010.00293 wiederaufgenommen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an …