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Entscheid

VB.2010.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00296

8. September 2010Deutsch20 min

(URT.2010.12594)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. November 2008 nahmen die Stimmberechtigten

des Kantons Zürich die Initiative "Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug

(Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative)" mit 53,7 % Ja-Stimmen an. Am

9. Dezember 2008 ordnete der Regierungsrat die Veröffentlichung der

Ergebnisse der Volksabstimmung im Amtsblatt des Kantons Zürich an. Dieser Beschluss

wurde zusammen mit den Ergebnissen am 12. Dezember 2008 im Amtsblatt veröffentlicht

(ABl 2008, 2309).

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 17. Dezember 2008 erhob A Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat

und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom

9.

Dezember 2008, soweit er die Ergebnisse der Volksinitiative "Ja

zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug (Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative)"

betreffe; es sei über die Volksinitiative eine erneute Volksabstimmung

anzuordnen. Des Weiteren rügte A die Stellungnahme des Regierungsrats in der

behördlichen Abstimmungszeitung als unausgewogen und unvollständig. Sodann sei

der Ausgang der Abstimmung durch eine massive Falschpropaganda der Ärzteschaft

beeinflusst worden; die zuständigen Behörden hätten es versäumt, diese zu

widerlegen und klarzustellen. Der Regierungsrat erachtete den Rekurs als verspätet

und trat darauf mit Beschluss vom 14. Januar 2009 nicht ein.

B. Entsprechend

der Rechtsmittelbelehrung gelangte A mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten vom 19. März 2009 an das Bundesgericht. Er beantragte die

Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung. Mit Urteil vom 29. Juni 2009 überwies das Bundesgericht

die Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Behandlung (1C_124/2009,

www.bger.ch).

C. Mit

Entscheid vom 4. November 2009 zog das Verwaltungsgericht in Betracht, dass der

Regierungsrat auf den Stimmrechtsrekurs wegen Verspätung insoweit zu Recht

nicht eingetreten sei, als sich der Rekurs gegen die Erläuterungen in der

Abstimmungszeitung gerichtet habe. Hingegen hätte der Regierungsrat auf den

Rekurs eintreten müssen, soweit darin eine Irreführung der Stimmberechtigten

durch Private und eine damit zusammenhängende Untätigkeit der Behörden gerügt

worden seien. In Gutheissung der Beschwerde wurde der Beschluss des

Regierungsrats deshalb aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer

Entscheidung zurückgewiesen (VB.2009.00385, www.vgrzh.ch).

D. Der

Regierungsrat wies den Stimmrechtsrekurs im neuen Entscheid vom 21. April 2010

ab. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten seien durch die Äusserungen

von Privaten bzw. durch die unterbliebene Intervention des Regierungsrats nicht

verletzt worden.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 3. Juni 2010 wiederum an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben,

das Ergebnis der angefochtenen Volksabstimmung für ungültig zu erklären, und es

sei eine neue Volksabstimmung anzuordnen; zudem verlangte er eine

Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 6./7. Juli 2010 ersuchte die Direktion

der Justiz und des Inneren unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsratsbeschlusses

um Beschwerdeabweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Seit

Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 ist das

Verwaltungsgericht kantonal für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet

von Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art. 86 Abs. 2 f.

und Art. 88 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr,

12.

März 2009,1C_467/2008, E. 1.3 mit Hinweisen, www.bger.ch; zum

Ganzen auch VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2

Abs. 2 f., www.vgrzh.ch). Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid des Regierungsrats betreffend eine kantonale Abstimmung. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.2

Gemäss der

am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

gilt in Stimmrechtssachen auch für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

eine fünftägige Frist (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS

175.

]). Es kann vorliegend offen bleiben, ob diese fünftägige Frist bereits

zuvor – also im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Beschwerdeanhebung – gegolten

hatte. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zwar nicht innert fünf Tagen ab

Zustellung, jedoch noch während der angesetzten 30-tägigen Frist erhoben. Da

ein allfälliger Mangel in der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennbar war, kann

dem Beschwerdeführer aus seinem Vorgehen kein Nachteil erwachsen (vgl. dazu

VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 4 – 10. Juni 2009,

VB.2009.00165, E. 1.2 – 10. Februar 2010, VB.2009.00509, E. 1.3 [je unter

www.vgrzh.ch]).

1.3

In

Stimmrechtssachen sind unter anderem die Stimmberechtigten des betreffenden Abstimmungskreises

zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG). Obschon

seinerzeit nicht ausdrücklich geregelt, galt dieselbe Beschwerdelegitimation gemäss

Praxis des Verwaltungsgerichts bereits vor der am 1. Juli 2010 in Kraft

getretenen Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. VGr,

30.

April 2009, VB.2009.00055, E. 1.4, und 4. November 2009,

VB.2009.00385, E. 1.3 [je unter www.vgrzh.ch]).

Der Beschwerdeführer ist im

Kanton Zürich wohnhaft und stimmberechtigt, weshalb seine Legitimation ohne

weiteres zu bejahen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe an den Regierungsrat vom 20. Mai 2010 um

Akteneinsicht ersucht. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellte er

den Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis der Regierungsrat über das Akteneinsichtsgesuch

entschieden habe; im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens sei ihm eine

Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

2.2

In der

Stellungnahme zur Beschwerde vom 6./7. Juli 2010 hielt die Direktion der Justiz

und des Innern ergänzend fest, dass dem Akteneinsichtsgesuch des

Beschwerdeführers stattgegeben und die Akteneinsicht durch Zustellung von

Kopien der massgebenden Akten gewährt worden sei. Die Akten befinden sich

ausserdem im eingereichten Dossier. Die Stellungnahme der Direktion ging am 7.

Juli 2010 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme.

2.2.1

Bei dieser Sachlage besteht von vornherein kein Grund (mehr) für eine

Sistierung des Verfahrens.

2.2.2

Sodann hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Eingabe der

Direktion vom 6./7. Juli 2010 und zu den darin erwähnten Akten zu äussern.

Dieses Äusserungsrecht besteht nach jeder zur Kenntnisnahme zugestellten

Eingabe. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne

Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache

Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne

vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu

erfolgen. Bei dieser Vorgehensweise ist mit der Entscheidfällung zuzuwarten,

bis das Gericht annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe

verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2).

Seit Zustellung der Eingabe der Direktion an den

Beschwerdeführer sind rund zwei Monate vergangen, weshalb selbst unter

Berücksichtigung der vom 10. Juli bis 20. August 2010 dauernden Gerichtsferien

von einem Verzicht auf eine weitere Eingabe auszugehen ist.

2.3

Allerdings

ist Folgendes zu beachten: Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

vermittelt den Parteien das Recht, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu

replizieren. Es ist den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das

Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der

übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen

abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben

zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 133 I

98.

E. 2.1, 132 I 42 E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

gilt dies grundsätzlich auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (VGr, 2.

September 2009, VB.2009.00083 E. 4.2.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Darin, dass der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid

gefällt hat, ohne zuvor dem Beschwerdeführer die eingegangenen Rechtsschriften

zuzustellen oder ihn davon anderweitig in Kenntnis zu setzen, liegt eine

Gehörsverweigerung.

2.4

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse

der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über

Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu

berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.4.1

Im Vorgehen der Vorinstanz liegt keine schwere Gehörsverletzung. Es

bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Entscheid die von

dritter Seite ungefragt eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen – welche

zudem keine relevanten neuen Tatsachen enthielten – trotz Rückzug des

Beiladungsgesuchs berücksichtigt hätte.

2.4.2

Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids des Regierungsrats stellen

sich vorliegend sodann keine Ermessensfragen. Das Verwaltungsgericht kann den

Entscheid deshalb sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei

überprüfen (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.4.3

Ausserdem wäre eine erneute Rückweisung der Sache an den Regierungsrat bei

der gegebenen Sachlage ein formalistischer Leerlauf und würde zu unnötigen

Verzögerungen des Verfahrens führen. Dabei ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer

trotz der Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, keinen

Rückweisungsantrag gestellt hat.

2.4.4

Es ist somit davon auszugehen, dass die Gehörsverletzung mit dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt ist.

3.

3.1

Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den

Stimmberechtigten Anspruch darauf, das kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird,

dass nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und

unverfälscht zum Ausdruck bringt. Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht

gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der Stimmberechtigten

zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck ge­bracht werden kann, indem sie

insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und

eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe er­möglichen (§ 6 Abs.

1.

des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS

161]).

3.2

Nach der

Praxis des Bundesgerichtes müssen Abstimmungs- und Wahlverfahren so

ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung des

Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv

Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen

Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden.

Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis

anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum

Ausdruck bringt. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen

gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung

treffen können (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können private

Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die

Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Von einer unzulässigen

Einwirkung wird etwa dann gesprochen, wenn mittels privater Publikation in

einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben

in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach

den Umständen unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild

von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. In Anbetracht der Meinungsäusserungsfreiheit

wird eine derartige Beeinträchtigung nicht leichthin angenommen. Da insbesondere

gewisse übertreibende oder gar unwahre Behauptungen kaum vermieden werden

können und weil den Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen

und Übertreibungen zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung

nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in

Betracht (BGE 135 I 292 E. 4.1 S. 295 f., 119 Ia 271 E. 3c S. 274 f., 118 Ia

259.

E. 3 S. 262 f.; BGr, 18. Februar 2008,1C_393/2007, E. 5, www.bger.ch

[je mit Hinweisen]; vgl. dazu ferner Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die

demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Zürich 2000, N. 2670 ff.; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich

1990, S. 119).

3.3

Der

Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass der Abstimmungskampf vor allem

zwischen den direkt betroffenen Parteien erbittert geführt worden sei.

Konkret wirft er den Befürworterinnen und Befürwortern der

Initiative vor, sie hätten mit zahlreichen Inseraten in den Landbezirken für

ein "Ja" geworben, "damit Ärzte auf dem Land weiterhin

Medikamente abgeben dürfen". Diese Aussagen seien total irreführend und schlichtweg

falsch.

Weiter sei behauptet worden, die Notfallversorgung mit

Medikamenten sei bei einer Ablehnung der Initiative im Kanton Zürich nicht mehr

gewährleistet. Auch diese Aussage sei höchst tendenziös und habe die

Stimmberechtigten bei ihrer Meinungs- und Willensbildung in erheblichem Mass

beeinflusst.

3.4

Gegenstand

der Initiative war die Regelung der Medikamentenabgabe durch die Ärzte in den

Städten Zürich und Winterthur. Gemäss dem seinerzeitigen Gesundheitsgesetz vom

4.

November 1962 (LS 810.1, historische Fassung) waren in der Regel nur die Ärzte

ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur zum Verkauf von Medikamenten befugt

(§ 17). Die Initiative verfolgte mit einer Neufassung dieser Bestimmung das

Ziel, das Recht zum Medikamentenverkauf (Selbstdispensation) allen im Kanton

Zürich praktizierenden Ärzten einzuräumen – also auch denjenigen in den Städten

Zürich und Winterthur.

3.5

Bei den

Akten liegen drei Unterlagen, mit welchen im Vorfeld zur Abstimmung für ein

"Ja" zur Initiative geworben wurde: Das "Praxisteam

Praxisgemeinschaft Hittnau" begründete seine Empfehlung wie folgt:

"Damit Sie weiterhin ihre Medikamente im Dorf beziehen können." In

der Dorfpost vom 13. November 2008 empfahlen die "Hausärzte von Fehraltorf,

Russikon, Weisslingen" ein "Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug"

und führten unter anderem aus: "Denn wir wollen Medikamente weiterhin beim

Arzt beziehen." In Flyern des Initiativkomitees wird für ein "Ja zur

Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug" unter anderem ausgeführt, "damit

Ärzte weiterhin auf dem Land und neu auch in den Städten Medikamente abgeben

dürfen".

Mit der Darstellung der Situation auf dem Land wird der

Eindruck erweckt, dass dort die Medikamentenabgabe durch die Ärzte bei einem

"Nein" zur Initiative nicht mehr möglich sei. In den verkürzten

Versionen gemäss den beiden erstzitierten Unterlagen ist die Aussage klar

falsch. In der ausführlicheren Version des Initiativkomitees ist die

Formulierung zumindest irreführend. Daran ändert auch nichts, wenn die

Forderung nach einem Verbot der Selbstdispensation auf dem Land – wie die

Vorinstanz ausführt – bei einer klaren Ablehnung der Initiative nahe liegend

gewesen wäre.

3.6

Im

erwähnten Flyer des Initiativkomitees wurde für die Initiative ferner mit dem Argument,

"… damit auch in Notfällen eine breite und geeignete Versorgung mit Medikamenten

gewährleistet bleibt", geworben. Damit wurde unterstellt, dass die

erforderliche Versorgung in Notfällen bei einer Ablehnung der Initiative nicht

mehr wie bisher gewährleistet sein würde. Diese Aussage ist irreführend.

3.7

Erfolgen

im Abstimmungskampf unzutreffende oder irreführende Aussagen durch Private (und

nicht durch Behörden), so fällt die Aufhebung einer Abstimmung – wie gesehen –

nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in

Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn falsche bzw. irreführende

Behauptungen zu einem so späten Zeitpunkt erhoben werden, dass es den

Stimmberechtigten unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den

tatsächlichen Verhältnissen zu machen (vgl. vorn 3.2 Abs. 2; dazu auch

Hangartner/Kley, N. 2673; Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen,

Bern 2003, S. 362; Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989,

S. 281 f.). Die Aufhebung einer Volksabstimmung könnte allenfalls auch in

Betracht fallen, wenn Falschaussagen in grosser Quantität verbreitet werden,

die Gegenseite demgegenüber nicht über vergleichbare Mittel verfügt und eine

Klarstellung auch in den Medien unterblieben ist.

3.7.1

Der Beschwerdeführer macht keine belegten Angaben darüber, wann die

Befürworter der Initiative mit der irreführenden Kampagne begonnen

haben. Wohl führt er in der Beschwerde aus, in den Arztpraxen ausserhalb der

Städte seien die strittigen Flyer ganz kurz bzw. "rund drei Wochen" vor

der Abstimmung abgegeben worden. Aus den Akten ergeben sich indessen keine

Anhaltspunkte dafür, dass die in Frage stehenden Aussagen erst so kurz vor der

Abstimmung gemacht worden wären, dass keine Zeit oder Mittel für eine

Richtigstellung vorhanden gewesen wären. Es ergibt sich im Gegenteil, dass auf

falsche Aussagen angemessen und rechtzeitig reagiert wurde. So waren die Gegner

der Initiative in der Lage, die Sachlage gegenüber einem breiten Publikum

richtigzustellen. So hat eine Landapotheke in Fehraltorf 9000 Flugblätter

verteilen lassen. Zudem wurde die Sachlage betreffend Medikamentenabgabe auf

dem Land und betreffend Notfalldienst in Presseerzeugnissen richtiggestellt.

Mit diesen Informationen wurden die Leser unmissverständlich darüber

orientiert, dass eine Ablehnung der Initiative die bisherige Befugnis der Landärzte

zur Medikamentenabgabe nicht einschränken würde.

3.7.2

Zudem lässt sich nicht behaupten, es habe sich um eine komplizierte Materie

gehandelt. Bereits ein kurzer Blick in die Abstimmungszeitung zeigte auf, worum

es ging: Unter dem Titel "Die Vorlagen in Kürze" wurde zur fraglichen

Abstimmung ausgeführt, dass gemäss der Volksinitiative neu auch die Ärztinnen

und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur die Möglichkeit erhalten sollen, in

der eigenen Praxis Arzneimittel an ihre Patientinnen und Patienten abgeben zu

dürfen. Dasselbe ergibt sich aus dem Vorspann zum ausführlichen Beleuchtenden

Bericht. Die Stimmberechtigten konnten sich daher mit geringstem Aufwand über

den tatsächlichen Gegenstand der Abstimmung informieren.

3.7.3

In den Landbezirken des Kantons ist die Initiative meist deutlich

angenommen, in den beiden Städten Zürich und Winterthur dagegen klar verworfen

worden (vgl. ABl 2008, 2330–2034). Der Beschwerdeführer schliesst aus diesem

Resultat auf die Wirksamkeit der unlauteren Propaganda. Hätten die Stimmberechtigten

auf dem Land gewusst, dass sich bei ihnen auch bei einer Ablehnung der

Initiative nichts ändert, hätten sie sehr wahrscheinlich anders gestimmt.

Dieser Schluss ist nicht zulässig. Es liegt in der Natur

des demokratischen Systems, dass Stimmberechtigte zuweilen über Vorlagen zu

entscheiden haben, welche sie nicht oder kaum betreffen. Das befürwortende

Ergebnis in den Landbezirken zeigt einzig auf, dass die dort ansässige

Bevölkerung das in ihrem Wohngebiet bereits bestehende System der ärztlichen Medikamentenabgabe

mehrheitlich für gut befindet. Besteht mehrheitlich eine dahin gehende

Überzeugung, so liegt es auf der Hand, dass eine Mehrheit das System der ärztlichen

Medikamentenabgabe auch für das übrige Kantonsgebiet für zweckmässig erachtet

hat. Die mehrheitliche Zustimmung zur Initiative in den Landgebieten ist

folglich kein Indiz für ein verfälschtes Abstimmungsergebnis.

3.8

Zusammengefasst

ergibt sich, dass es den Stimmberechtigten trotz der unwahren bzw.

irreführenden Aussagen möglich war, sich in einem freien und umfassenden

Prozess der Meinungsbildung für oder gegen die Initiative zu entscheiden. Es

ist deshalb davon auszugehen, dass der Wille der Bevölkerung im

Abstimmungsresultat unverfälscht zum Ausdruck gekommen ist. Eine Verletzung der

Abstimmungsfreiheit liegt nicht vor.

4.

4.1

Nach

Auffassung des Beschwerdeführers hätte der Regierungsrat den unwahren Behauptungen

vor der Abstimmung entgegentreten müssen.

4.2

Dazu ist

zunächst darauf hinzuweisen, dass Behörden nur mit einer gewissen Zurückhaltung

in den Abstimmungskampf eingreifen sollten (vgl. etwa Besson, S. 115 f.; Jeanne

Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und

Abstimmungen, Basel 1992, S. 50; Widmer, S. 178 f.). Dennoch kann eine

Interventionspflicht der Behörden bejaht werden, wenn zusätzliche Informationen

im Interesse einer unverfälschten Willenskundgabe der Stimmbürger notwendig

sind (vgl. Hangartner/Kley, N. 2593 f.; Besson, S. 117; Ramseyer, S. 49; je mit

Hinweisen).

4.3

Gemäss

obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Abstimmungsergebnis den

freien Willen der Bevölkerung zuverlässig wiedergibt; die unrichtige

Sachdarstellung ist gegenüber den Stimmberechtigten auch ohne Hilfe der

Behörden rechtzeitig korrigiert worden. Es bestand daher keine behördliche Pflicht

für eine zusätzliche Informationsabgabe an die Bevölkerung.

5.

5.1

Schliesslich

beanstandet der Beschwerdeführer die Ausführungen des Regierungsrats in der

Abstimmungszeitung als falsch, unvollständig, unklar und äusserst einseitig.

5.2

Gemäss dem

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2009 ist der

Regierungsrat auf den Stimmrechtskurs zu Recht nicht eingetreten, soweit damit

die Erläuterungen in der Abstimmungszeitung beanstandet worden waren. Für diese

Beanstandung sei der Rekurs verspätet erhoben worden.

Daran hat sich inzwischen nichts geändert. Wenn darauf

dennoch einzutreten gewesen wäre, hätte der Rekurs – wie die nachfolgenden

Ausführungen in Kürze zeigen – ohne Rechtsverletzung abgewiesen werden können.

5.3

Die

politischen Behörden des Kantons hatten zur fraglichen Abstimmung divergierende

Meinungen. Während eine Mehrheit des Kantonsrats die Initiative ablehnte, wurde

sie vom Regierungsrat befürwortet. Die Abstimmungszeitung machte dies

transparent und behandelte die Materie kontradiktorisch: Über drei Seiten

äusserte sich zunächst die Kantonsratsmehrheit im ablehnenden Sinn. Hernach

erhielten das Initiativkomitee, die Minderheit des Kantonsrats sowie der

Regierungsrat insgesamt ebenfalls drei Seiten Raum, in welchem der zustimmende

Standpunkt dargelegt wurde.

Erfolgt die Diskussion der Abstimmungsvorlage auf diese

Weise kontradiktorisch, so sind die Anforderungen an die Ausgewogenheit der

behördlichen Stellungnahmen herabzusetzen. Für die einzelnen zu Wort kommenden

Behörden besteht keine Pflicht, ihre Stellungnahme jeweils in dem Sinn

abzufassen, dass die für die Gegenposition sprechenden Argumente ebenfalls

aufzulisten gewesen wären. Das Prinzip der Chancengleichheit wird ausreichend

beachtet. Immerhin bleibt es dabei, dass behördliche Stellungnahmen weder falsche

Informationen enthalten noch irreführend sein dürfen (VGr, 10. Februar 2010,

VB.2009.00509, E. 3.3, www.vgrzh.ch; vgl. auch Besson, S. 260).

Bei der vorliegenden Konstellation war es zulässig, dass

der Regierungsrat in der Abstimmungszeitung für die Initiative Stellung bezogen

hat – umgekehrt war es der Kantonsratsmehrheit ebenso gestattet, sich im

Beleuchtenden Bericht gegen die Initiative auszusprechen. Nicht ersichtlich ist

schliesslich, dass die Ausführungen des Regierungsrats irreführend oder falsch

gewesen wären. Daran ändert auch nichts, dass die Zusatzbezeichnung der

Initiative (Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative) in der Abstimmungszeitung

weggelassen wurde. Die Bedeutung dieses Zusatzes ist marginal – selbst der

Beleuchtende Bericht des Kantonsrats hat es offensichtlich nicht für

erforderlich gehalten, diesen Zusatz zu erwähnen. Dieser Bericht kann –

entgegen der mutmasslichen Auffassung des Beschwerdeführers – offensichtlich

nicht als Anlass für eine Anfechtung des vorliegenden Abstimmungsergebnisses

dienen; es wird darin klar gegen die Initiative Stellung bezogen.

Die gegenüber der Abstimmungszeitung vorgebrachten Rügen

erweisen sich daher als unbegründet.

6.

6.1

Beim

Entscheid über Stimmrechtsbeschwerden werden Verfahrenskosten erhoben, wenn das

Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit §

13.

Abs. 4 VRG). Dies trifft vorliegend nicht zu. Dis Kosten sind demzufolge auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2

Angesichts

seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an

...