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Entscheid

VB.2010.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00299

3. November 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12734)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 verweigerte die

Baubehörde C dem "Atelier E" als Bauherrschaft die sexgewerbliche

Nutzung einer Wohnung im Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

F-Strasse 02 in C und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

innert 60 Tagen an.

Erwägungen

II.

Auf den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs von A trat

die Baurekurskommission III mit Entscheid vom 5. Mai 2010 mangels

Beschwerdelegitimation nicht ein.

III.

Am 7. Juni 2010 gelangte A mit folgenden Anträgen ans

Verwaltungsgericht:

"1. Die

Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission III vom 5. Mai

2010.

sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei für die sexgewerbliche Nutzung ihrer in der Zone W3 60 %

gemieteten Wohnung eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

3.

Eventuell

sei die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands auf 120 Tage zu

erstrecken. Zugleich sei die Beschwerdeführerin wegen formeller Enteignung nach

richterlichem Ermessen, mind. aber mit Fr. 25'000.- zu entschädigen.

4.

Subeventuell

sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Prozessual

sei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine mündliche

Verhandlung anzuordnen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des vorinstanzlichen

Verfahrens, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Mitbeteiligte und die Beschwerdegegnerin liessen sich

nicht vernehmen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit rechtserheblich,

in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig.

2.

Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, die

Vorinstanz hätte auf ihren Rekurs eintreten müssen, weil sie als tatsächliche

Inhaberin des "Ateliers E" von der Bauverweigerung persönlich betroffen

und somit zum Rekurs legitimiert gewesen sei. Damit bringt sie im

Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vor.

2.1

Grundsätzlich

prüft die angerufene Behörde von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen

gegeben sind (RB 1980 Nr. 8; BGE 123 II 58). Die Untersuchungsmaxime

hat hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen jedoch nur eine untergeordnete

Bedeutung: Beruht etwa die Legitimation zur Prozessführung auf Tatsachen, die

der Behörde nicht bekannt sind, so trifft den Rechtsmittelkläger eine Substanziierungs-

und Beweisführungslast (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 93). Insbesondere entbindet die Untersuchungsmaxime

den Anfechtenden nicht davon, sich bereits bei der Rekurserhebung um die

Darlegung der für seine Legitimation relevanten Sachumstände zu bemühen; die

unterlassene Substanziierung kann in der Begründung der anschliessenden

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden (RB 1965

Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506, auch zum Folgenden).

Gemäss § 52 Abs. 2 VRG können neue

Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht, sofern dieses wie hier als zweite

gerichtliche Instanz entscheidet, nur insoweit geltend gemacht werden, als es

durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind indessen neue tatsächliche

Behauptungen überdies zulässig, wenn der Beschwerdeführer diese nachträglich

entdeckt hat und auch "bei Anwendung der erforderlichen Umsicht"

nicht rechtzeitig hätte vorbringen können, sie somit als Revisionsgrund zu

berücksichtigen wären (RB 1976 Nr. 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 13).

2.2

Vorliegend hat die heutige Beschwerdeführerin und damalige Rekurrentin die

erforderlichen legitimationsbegründenden Tatsachen, wie etwa, dass sie

Inhaberin des Ateliers ist, im Rekursverfahren nicht nur nicht vorgebracht,

sondern sie ausdrücklich in Abrede gestellt. Ob dies tatsächlich auf die von

ihr behaupteten Verständigungsprobleme mit ihrem Rechtsanwalt oder aber auf

bewusste Strategie zurückzuführen ist, kann nicht abschliessend geklärt werden,

spielt aber für den Prozessausgang keine Rolle. Denn selbst wenn die besagten

Kommunikationsprobleme tatsächlich bestanden haben, hätte die Beschwerdeführerin

sich diese der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben. Sie hätte nämlich bereits

im vorinstanzlichen Verfahren, notfalls unter Beizug eines Übersetzers, für

eine korrekte Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände sorgen

müssen.

Dass die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren

anwaltlich vertreten war, spricht nicht gegen, sondern für ihre Unsorgfalt bei

der Substanziierung ihres damaligen Antrags auf Aufhebung der Bauverweigerung

bzw. Erstreckung der zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands

angeordneten Frist. Denn nicht zuletzt ihr Rechtsanwalt hätte sich schon damals

um eine ausreichende Verständigung mit ihr kümmern müssen, was ihm offenbar

trotz Kenntnis der portugiesischen Sprache nicht gelungen ist. Ein allfälliges

Verschulden ihres Rechtsvertreters wäre der Beschwerdeführerin insoweit jedoch

anzurechnen.

Folglich können die erst im Beschwerdeverfahren von der

Beschwerdeführer bezüglich ihrer persönlichen Betroffenheit ins Feld geführten

Tatsachen bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht

berücksichtigt werden. Für den Entscheid ist demgemäss von der bereits im

Rekursverfahren massgeblichen Sachlage auszugehen.

3.

Nach dieser erweist sich der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz als rechtsmässig. Diese konnte und durfte aufgrund des – angeblich –

fehlenden Betroffenseins der Beschwerdeführerin auf ihren Rekurs nicht

eintreten (§ 21 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin den Rekurs im

eigenen Namen und nicht in Vertretung des "Ateliers E" geführt hat,

hätte sie ihre Betroffenheit vielmehr substanziiert begründen müssen, etwa

indem sie sich als Mitglied des wohl als einfache Gesellschaft zu betrachtenden

Ateliers oder als Mieterin der streitbetroffenen Liegenschaft zu erkennen

gegeben hätte. Weil sie ihre Beziehungsnähe zum Atelier im Gegenteil

ausdrücklich bestritten hat, trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihren Rekurs

ein.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin um Erteilung einer

Ausnahmebewilligung für die sexgewerbliche Nutzung der streitbetroffenen Liegenschaft

ersucht, ist darauf nicht einzutreten, weil dies einem neuen und damit nach § 20a

Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG unzulässigen

Sachbegehren gleichkommt.

Gleiches gilt für das ebenfalls erst im

Beschwerdeverfahren gestellte Eventualbegehren auf Zusprechung einer

Entschädigung aus formeller Enteignung.

5.

Die Beschwerdeführerin stellte im Beschwerdeverfahren

erstmals den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Gemäss Art. 6 Ziff. 1

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche in fairer Weise im Rahmen einer

öffentlichen Verhandlung innert angemessener Frist von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht gehört wird.

Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine

öffentliche Verhandlung allerdings nur sehr eingeschränkt. Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts ist dem Begehren um eine öffentliche Verhandlung nicht zu

entsprechen, wenn – wie vorliegend – vor der Baurekurskommission (als

gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch kein solcher

Antrag gestellt wurde (VGr, 28. Juni 1996, VB.96.00073, E. 10 [nicht

publiziert], mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 8).

6.

Da sich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als rechtsmässig erweist, ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…