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Entscheid

VB.2010.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00303

20. Oktober 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. O ist

Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 (V-Strasse 03/W-Strasse 04

bzw. W-Strasse 05) in Wetzikon. Im Erdgeschoss des Gebäudes V-Strasse 03

befindet sich ein zurzeit leer stehendes Verkaufslokal und in den

Obergeschossen betreibt O einen Erotik-Club sowie einen Massagesalon. Im

Zwischengebäude W-Strasse 04 betreibt U als Mieter das Kino Y und S, ebenfalls

als Mieter, in der angrenzenden Liegenschaft W-Strasse 05 unter dem Namen Club

X einen weiteren Erotik-Club.

B. Nachdem

A und 14 Mitunterzeichnende (im folgenden Nachbarn) sich am 29. November

2008 beim Gemeinderat Wetzikon über übermässige Lärm-, Licht- und ideelle

Immissionen aus den vorgenannten Betrieben beschwert hatten, forderte dieser O

am 8. April 2009 zur Entfernung der bisher nicht bewilligten Beleuchtungen

auf. In der Folge wies O darauf hin, dass er gegen seinen Mieter S verschiedene

zivilrechtliche Verfahren eingeleitet habe, unter anderem mit dem Zweck, das

Mietverhältnis zu beenden und die Beseitigung der vom Mieter angebrachten

Reklameanlagen durchzusetzen. Nach einem daraufhin von der Baubehörde vorgenommenen

Augenschein erliess die Baukommission Wetzikon am 13. Juli 2009 zwei

jeweils die Liegenschaften V-Strasse 03 und W-Strasse 05 betreffende

Verfügungen, wonach verschiedene, für jede Liegenschaft einzeln bezeichnete

Reklame- und Beleuchtungselemente bis Ende August 2009 zu entfernen seien,

unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.

Während O gegen die seine Liegenschaft V-Strasse 03

betreffende Verfügung am 14. August 2009 Rekurs erhob, blieb die die

Liegenschaft W-Strasse 05 betreffende Verfügung unangefochten. Beide

Verfügungen wurden auch der Vertreterin der Nachbarn zugestellt, die sich in

das die Liegenschaft V-Strasse 03 betreffende Rekursverfahren beiladen liessen.

C. Mit

Eingabe vom 24. Juli 2009 an den Gemeinderat Wetzikon bedankte sich die

Vertreterin der Nachbarn für die Zustellung der beiden Verfügungen vom 13. Juli

2009 und ersuchte gleichzeitig um baldige Entscheide "betreffend Lärm- und

ideelle Immissionen und betreffend das Gebäude W-Strasse 04 bzw. Herrn U, sowie

ihre Entscheide betreffend Herrn S und betreffend die Innenbeleuchtung des

Treppenhauses W-Strasse 05".

Am 14. August 2009 beantwortete der

Gemeinderat Wetzikon dieses Schreiben dahingehend, dass mit den zwei Verfügungen

der Baukommission vom 13. Juli 2009 die notwendigen Massnahmen getroffen

worden seien und der Gemeinderat keinen Anlass sehe, weitere Schritte in die

Wege zu leiten.

Gegen dieses Schreiben liessen die

Nachbarn am 2. September 2009 Rekurs erheben.

Erwägungen

II.

Die Baurekurskommission III nahm am Abend des 25. November

2009.

bei den streitbetroffenen Grundstücken einen Augenschein vor. Am 5. Mai

2010.

entschied sie über die vereinigten Verfahren wie folgt:

A.

Der Rekurs von O wurde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit in

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Vorinstanz zur weiteren

Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. Diesen ist zu entnehmen, dass

die Immissionen der im Zeitpunkt des Augenscheins in Betrieb stehenden

Beleuchtungsanlagen beim Gebäude Vers.-Nr. 06 (V-Strasse 03) grundsätzlich

nicht als übermässig zu bezeichnen waren. Es sei aber auch festgestellt worden,

dass nicht alle beanstandeten Anlagen in Betrieb gewesen seien, und die

Ausführungen des Eigentümers und der Behörde hätten auch keine Klarheit

schaffen können, welche Anlagen definitiv oder nur vorübergehend ausser Betrieb

gesetzt waren. Eine abschliessende immissionsrechtliche Beurteilung sei deshalb

nicht möglich. Vielmehr sei der Eigentümer aufzufordern, ein Baugesuch über ein

Beleuchtungskonzept einzureichen, welches über Anzahl, Formen, Lichtfarbe,

Lichtintensität und Betriebszeiten der am betreffenden Gebäude vorgesehenen

bzw. in Betrieb stehenden Lichtanlagen genau Auskunft gebe. Zudem dränge sich

eine umfassende Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit insbesondere auch hinsichtlich

der Einordnung im Sinn von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) auf.

B.

Der Rekurs der Nachbarn wurde insofern gutgeheissen, als die Prüfung

von Lärmimmissionen verweigert und die Baukommission eingeladen wurde, die

"Lärmklage" zu behandeln. Im Übrigen wies die Baurekurskommission III

den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen aus, die Baubehörde habe es versäumt zu prüfen, ob die geltend

gemachten Lärmimmissionen übermässig seien bzw. ob gestützt auf das

Vorsorgeprinzip Massnahmen anzuordnen seien. Was hingegen die Lichtimmissionen

betreffe, sei die Behörde nicht untätig geblieben und hätten die Nachbarn, wenn

sie die angeordneten Massnahmen nicht für ausreichend hielten, gegen die Verfügungen

vom 13. Juli 2009 Rekurs erheben müssen; insofern sei auf den Rekurs nicht

einzutreten.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 liessen die Nachbarn

dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es sei

Ziffer II. Absatz 2 des Dispositivs des Entscheids der Baurekurskommission III

vom 5.5.10 dahingehend zu ergänzen, dass die Baukommission auch einzuladen sei,

folgende Immissionen zu beurteilen:

-

die Licht-Immissionen des Kino Y/W-Strasse 04

-

die Licht-Immissionen durch die Innenbeleuchtung

des Club X/W-Strasse 05.

2.

Es sei

Ziffer II. Absatz 1 des Dispositivs des Entscheids der Baurekurskommission III

vom 5.5.10 folgendermassen zu ergänzen: ’…, wobei festgestellt wird, dass die

Beleuchtung der V-Strasse 03, wie sie zur Zeit des Augenscheins vom 25.11.09 in

Betrieb war, eine übermässige Immission darstellt.’

3.

Eventualiter,

für den Fall, dass Ziffer 2 hiervor nicht gutgeheissen werden sollte, sei

Ziffer II. Absatz 1 des Dispositivs des Entscheids der Baurekurskommission III

vom 5.5.10 folgendermassen zu ergänzen: ’…, wobei die Baurekurskommission nicht

an die Erwägung gebunden ist, wonach die Beleuchtung an der V-Strasse 03, wie

sie zur Zeit des Augenscheins vom 25.11.09 in Betrieb war, eine übermässige

Immission darstelle. ’

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse."

Die Vorinstanz schloss am 24. Juni 2010 auf Abweisung

der Beschwerde. Der Gemeinderat Wetzikon stellte in seiner Beschwerdeantwort

vom 14. Juli 2010 keine konkreten Anträge, führte jedoch sinngemäss aus,

den Beschwerdeführenden sei insofern beizupflichten, als in den angefochtenen

Verfügungen vom 13. Juli 2009 die Lichtimmissionen des Kinos Y und die

Treppenhausbeleuchtung im Gebäude des Clubs X kein Thema gewesen seien. Sodann

werde der Antrag unterstützt, wonach das Verwaltungsgericht bezüglich der

Übermässigkeit der Lichtimmissionen einen materiellen Entscheid fällen möge.

Der private Beschwerdegegner O liess am 25. August 2010 beantragen, auf

die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten,

eventuell sie abzuweisen. Die Beschwerdegegner S und U liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde

zuständig. Die mit ihren Anträgen im Rekursverfahren teilweise unterlegenen

Beschwerdeführenden sind durch den Rekursentscheid beschwert und insofern zur

Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

deshalb im Grundsatz einzutreten.

2.

Die Rekurskommission ist auf den Rekurs der Nachbarn

insofern nicht eingetreten, als damit unzulässige Lichtimmissionen gerügt

wurden. Darüber habe die Baukommission mit den beiden auch den Nachbarn

zugestellten Verfügungen vom 13. Juli 2009 entschieden, worauf der

Gemeinderat in seinem mit dem Rekurs angefochtenen Brief vom 14. August

2009.

zutreffend verwiesen habe. Falls die Nachbarn die Anordnungen der Baukommission

bezüglich der Lichtimmissionen für unzureichend hielten, hätten sie die

Verfügungen vom 13. Juli 2009 anfechten müssen.

2.1

Wie sich

aus den Überschriften der beiden Verfügungen der Baukommission vom 13. Juli

2009.

ergibt, betreffen sie die Liegenschaften V-Strasse 03 und W-Strasse 05.

Die Beleuchtung des Kinos, das sich im Zwischengebäude W-Strasse 04

befindet, war nicht Gegenstand der beiden Verfügungen. In beiden Verfügungen

ist denn auch ausschliesslich die Rede von den an der Fassade angebrachten Leuchtreklamen,

Lichtschlangen und Beleuchtungsanlagen "zur Bewerbung der dort betriebenen

Erotikclubs".

2.2

Gegenstand

des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983

Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, auch zum Folgenden). Gegenstände, über

welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rekursbehörden, sonst würde in die funktionelle

Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde eingegriffen. Wird im Rekursantrag

eine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den Rahmen der erstinstanzlichen

Verfügung sprengt, so ist darauf nicht einzutreten (RB 1983 Nr. 5).

2.3

Wie sich

aufgrund der Akten ergibt, sind die Aktivitäten der Baubehörde, welche zu den

Verfügungen vom 13. Juli 2009 führten, zwar von den Nachbarn durch eine

Eingabe vom 29. November 2008 und zusätzlich durch die Einreichung einer

Petition mit 1'368 Unterschriften am 27. April 2009 angestossen worden. In

das Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass der beiden Verfügungen führte,

wurden die Nachbarn jedoch nicht einbezogen. So wurden sie auch nicht zum

Augenschein der Baubehörde am 8. Juli 2009 eingeladen, und der Gemeinderat

ging explizit davon aus, dass er kein formelles Baubewilligungsverfahren habe

einleiten wollen, weshalb die Zustellung der beiden Verfügungen an die Nachbarn

"lediglich informativen Charakter" gehabt habe.

Die beiden Verfügungen der Baukommission vom 13. Juli

2009.

ergingen somit von Amtes wegen und nicht auf Gesuch der heutigen

Beschwerdeführenden. Den Gegenstand dieser Verfügungen und damit des

Rekursverfahrens bestimmte damit in erster Linie die Baukommission. Da die

Nachbarn nicht als Gesuchsteller ins Verfahren einbezogen waren, enthielten die

beiden Verfügungen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Abweisung ihrer

in der Eingabe vom 29. November 2008 gestellten Anträge. Zudem konnten die

nicht als Gesuchsteller am Verfahren beteiligten Nachbarn auch mit einem Rekurs

den Streitgegenstand nicht über das Thema dieser Verfügungen und den ihnen

zugrunde liegenden Sachverhalt hinaus erweitern. Die Auffassung der Rekurskommission,

die Beschwerdeführenden hätten die von ihnen verlangten Massnahmen bezüglich

der Beleuchtung des Kinos (W-Strasse 04) und der Treppenhausbeleuchtung des

Clubs X (W-Strasse 05) mit Rekurs gegen die Verfügungen vom 13. Juli 2009

geltend machen müssen, ist deshalb rechtsirrtümlich.

2.4

Eine für

die Nachbarn verbindliche Anordnung ist bezüglich der Beleuchtung des Kinos und

der Treppenhausbeleuchtung des Clubs X somit erst am 14. August 2009

ergangen, als der Gemeinderat in Beantwortung des Schreibens vom 24. Juli

2009.

weitere Massnahmen in dieser Sache ablehnte. Diese Weigerung stellt ebenso

wie diejenige bezüglich der Lärmimmissionen eine anfechtbare Anordnung dar und

die Rekurskommission hätte auch diesbezüglich auf den Rekurs eintreten und die

Sache an die örtliche Baubehörde zurückweisen müssen, damit diese auch hinsichtlich

dieser Lichtquellen prüfen kann, ob übermässige Immissionen verursacht werden

bzw. ob das im Rahmen des Vorsorgeprinzips Gebotene vorgekehrt wurde. Insofern

ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die örtliche Baubehörde zu

weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Bezüglich der Leuchtreklamen am Kinogebäude ist

anzumerken, dass, soweit diese nicht bereits bewilligt sind, die Baubehörde wie

bei den übrigen streitbetroffenen Beleuchtungen dem Eigentümer eine kurze Frist

zur Einreichung eines Baugesuchs mit in den Fassadenplänen verzeichneten

Leuchtkörpern sowie einem Beleuchtungskonzept wird ansetzen müssen (vgl. dazu

nachfolgend E. 4).

3.

Die Beschwerdeführenden beantragen eine Ergänzung des

Rekursentscheids dahingehend, dass festzustellen sei, dass die Beleuchtung der V-Strasse

03, wie sie zur Zeit des Augenscheins vom 25. November 2009 in Betrieb

war, eine übermässige Immission darstelle.

3.1

Die Vorinstanz

hat den Rekurs des Eigentümers der Liegenschaft V-Strasse 03 teilweise

gutgeheissen und unter Aufhebung der Verfügung, welche die Beseitigung

zahlreicher nicht bewilligter Beleuchtungselemente verlangte, die Angelegenheit

zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Baubehörde

zurückgewiesen. Laut diesen Erwägungen wird die angefochtene Verfügung

aufgehoben, weil sie auf einem fehlerhaften Verfahren beruht. So habe die

Baubehörde die Beleuchtungsanlage lediglich bezüglich ihrer Immissionen geprüft

und nicht auch hinsichtlich ihrer ästhetischen Wirkung. Das wäre nur dann

zulässig gewesen, wenn die Immissionen tatsächlich übermässig wären, was

bezüglich der am Augenschein in Betrieb stehenden Beleuchtungen nicht zutreffe.

Indessen seien damals nicht alle Beleuchtungen in Betrieb gestanden und sei unklar

gewesen, welche Anlagen tatsächlich betrieben werden sollten. Die

abschliessende immissionsrechtliche Beurteilung habe vielmehr aufgrund eines

vom Eigentümer einzureichenden Baugesuchs für ein Beleuchtungskonzept zu

erfolgen, welches über Anzahl, Formen, Lichtfarbe, Lichtintensität und

Betriebszeiten der Lichtanlagen Auskunft gebe. Neben der umfassenden

immissionsrechtlichen Überprüfung der Anlage, die einzelne immissionsrechtlich

wohl unproblematische Elemente mitumfasse, werde auch die Einordnung zu beurteilen

sein.

3.2

Die

Beschwerdeführenden räumen zwar zutreffend ein, dass sie durch den

Rückweisungsentscheid grundsätzlich nicht beschwert seien, machen aber geltend,

der Rückweisungsentscheid sei für die Baubehörde insofern verbindlich, als die

Rekursinstanz die Immissionen durch die am Augenschein betriebenen Anlageteile

als grundsätzlich nicht übermässig bezeichnet habe.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die

Rekurskommission zutreffend erkannt hat, ist aufgrund des fehlerhaften

Verfahrens eine abschliessende bau- und umweltrechtliche Beurteilung der bisher

ohne Bewilligung betriebenen Beleuchtungsanlage nicht möglich und können die

Einwirkungen der Anlage nur gesamthaft beurteilt werden, das heisst, wenn feststeht,

welche Beleuchtungskörper wo, wann, mit welcher Intensität und auf welche Weise

(beispielsweise dauernd oder blinkend) betrieben werden (vgl. Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983). Die Erwägung bezüglich

des Immissionsausmasses der anlässlich des Augenscheins betriebenen

Beleuchtungselemente stellt deshalb einen blossen Hinweis darauf dar, dass in

der Zentrumszone B, wo sich die Liegenschaft befindet, auch eine Häufung

beleuchteter Reklameelemente nicht als übermässige Störung bezeichnet werden

kann, nimmt indessen die notwendige Gesamtbeurteilung nicht vorweg. Eine für

die Baubehörde verbindliche Anordnung liegt deshalb insofern nicht vor, weshalb

die Beschwerdeführenden durch den Rückweisungsentscheid materiell nicht

beschwert sind, sodass auf ihre Beschwerdeanträge 2 und 3 nicht einzutreten ist

(§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG).

4.

Zur Verfügung der Baubehörde betreffend die Liegenschaft W-Strasse

05, welche nicht Gegenstand des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ist, hat

die Rekurskommission angemerkt, dass die Beseitigungsverfügung bloss dem

Eigentümer und nicht auch der Mieterschaft zugestellt worden sei, was die

Vollstreckung erschweren dürfte.

Diesem grundsätzlich zutreffenden Hinweis ist beizufügen,

dass die Zustellung des Beseitigungsbefehls an die Mieterschaft mit grösster

Wahrscheinlichkeit nicht innert nützlicher Frist zum Ziel führen dürfte, da

auch jenes Verfahren an denselben Mängeln zu leiden scheint, welche zur

Rückweisung des Verfahrens betreffend die Liegenschaft V-Strasse 03 geführt

hat. Die polizeiwidrigen Zustände dürften sich auch bei den Gebäuden W-Strasse 04

und 05 rascher bereinigen lassen, wenn die Baubehörde den Betreibern der

Beleuchtungsanlagen Frist zur Einreichung von Baugesuchen ansetzt, verbunden

mit der Androhung, dass widrigenfalls die Anlagen zwangsweise abgeschaltet oder

entfernt würden. Gleichzeitig können die Anlagebetreiber darauf hingewiesen

werden, dass sie als Mieter gemäss § 310 Abs. 3 PBG ihre Berechtigung

zur Einreichung des Baugesuchs nachzuweisen haben. Einem sich länger

hinziehenden Verfahren könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass gestützt

auf § 6 VRG im Sinne vorsorglicher Massnahmen bisher ohne gültige

Bewilligung betriebene Anlagen während des laufenden Bewilligungsverfahrens

einstweilen abgeschaltet würden. Alle diese Anlagen betreffenden Verfügungen

werden zweckmässigerweise den Mietern und dem Eigentümer mitgeteilt.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Beschwerde ist

insofern gutzuheissen, als die Rekurskommission auf die Rügen betreffend die

Lichtimmissionen der Beleuchtung des Kinos an der W-Strasse 04 und der

Treppenhausbeleuchtung der Liegenschaft W-Strasse 05 nicht eingetreten ist.

Insofern ist die Sache zur weiteren Untersuchung und neuem Entscheid an die

örtliche Baubehörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Da sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet

erweist, sind die Gerichtskosten zu je ¼ den Beschwerdegegnern 1–4 aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 VRG). Die Auflage der Rekurskosten an die

Beschwerdeführenden ist aufzuheben und an ihrer Stelle sind die

Beschwerdegegner 2 und 3 mit je ⅛ der Rekurskosten zu belasten (§ 13

Abs. 2 VRG). Überdies sind die Beschwerdegegner 1–3 je zu einer Parteientschädigung

von Fr. 500.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache bezüglich der

Lichtimmissionen der Beleuchtung des Kinos an der W-Strasse 04 und der

Treppenhausbeleuchtung der Liegenschaft W-Strasse 05 an die Baukommission Wetzikon

zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je ¼ den Beschwerdegegnern 1–4 auferlegt. In Änderung

von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Beschwerdeführenden von

den Rekurskosten befreit und werden je ⅛ der Rekurskosten den

Beschwerdegegnern 2 und 3 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegner 1–3 werden je zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.-

an die Beschwerdeführenden verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…