VB.2010.00303
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00303
20. Oktober 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12688)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00303
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.10.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verweigerung einer Anordnung
Verweigerung einer Anordnung betreffend Licht-, Lärm- und ideellen Immissionen: Gegenstand des Rekursentscheids, materielle Beschwer bei einem Rückweisungsentscheid.
Die beschwerdeführenden Nachbarn waren nicht Adressaten der Verfügungen betreffend die von den streitbetroffenen Liegenschaften (mit Massagesalon, Erotik-Clubs und Kino) ausgehenden Immissionen und sie waren auch nicht in das durch ihre Anzeige ausgelöste erstinstanzliche Verfahren einbezogen. Sie waren deshalb befugt, weitergehende Anordnungen zu verlangen und gegen deren Verweigerung Rekurs zu erheben (E. 2).
In der Bezeichnung der Lichtimmissionen als grundsätzlich nicht übermässig liegt angesichts des fehlerhaften erstinstanzlichen Verfahrens keine verbindliche Anordnung der Rekursinstanz an die verfügende Baubehörde, weshalb die Beschwerdeführerschaft dadurch materiell nicht beschwert ist (E. 3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
IMMISSIONEN
MATERIELLE BESCHWER
VERFAHRENSFEHLER
VERFAHRENSGEGENSTAND
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00303
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Robert Lauko.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
3. D,
4. E,
5. F,
6. G,
7. H,
8. I,
9. J,
10. K,
11. L,
12. M,
13. N,
14. O,
alle vertreten durch RA P,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Q, vertreten durch RA R,
2. S, vertreten durch RA T,
3. U,
4. Gemeinderat der Stadt
Wetzikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung
einer Anordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. O ist
Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 (V-Strasse 03/W-Strasse 04
bzw. W-Strasse 05) in Wetzikon. Im Erdgeschoss des Gebäudes V-Strasse 03
befindet sich ein zurzeit leer stehendes Verkaufslokal und in den
Obergeschossen betreibt O einen Erotik-Club sowie einen Massagesalon. Im
Zwischengebäude W-Strasse 04 betreibt U als Mieter das Kino Y und S, ebenfalls
als Mieter, in der angrenzenden Liegenschaft W-Strasse 05 unter dem Namen Club
X einen weiteren Erotik-Club.
B. Nachdem
A und 14 Mitunterzeichnende (im folgenden Nachbarn) sich am 29. November
2008 beim Gemeinderat Wetzikon über übermässige Lärm-, Licht- und ideelle
Immissionen aus den vorgenannten Betrieben beschwert hatten, forderte dieser O
am 8. April 2009 zur Entfernung der bisher nicht bewilligten Beleuchtungen
auf. In der Folge wies O darauf hin, dass er gegen seinen Mieter S verschiedene
zivilrechtliche Verfahren eingeleitet habe, unter anderem mit dem Zweck, das
Mietverhältnis zu beenden und die Beseitigung der vom Mieter angebrachten
Reklameanlagen durchzusetzen. Nach einem daraufhin von der Baubehörde vorgenommenen
Augenschein erliess die Baukommission Wetzikon am 13. Juli 2009 zwei
jeweils die Liegenschaften V-Strasse 03 und W-Strasse 05 betreffende
Verfügungen, wonach verschiedene, für jede Liegenschaft einzeln bezeichnete
Reklame- und Beleuchtungselemente bis Ende August 2009 zu entfernen seien,
unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.
Während O gegen die seine Liegenschaft V-Strasse 03
betreffende Verfügung am 14. August 2009 Rekurs erhob, blieb die die
Liegenschaft W-Strasse 05 betreffende Verfügung unangefochten. Beide
Verfügungen wurden auch der Vertreterin der Nachbarn zugestellt, die sich in
das die Liegenschaft V-Strasse 03 betreffende Rekursverfahren beiladen liessen.
C. Mit
Eingabe vom 24. Juli 2009 an den Gemeinderat Wetzikon bedankte sich die
Vertreterin der Nachbarn für die Zustellung der beiden Verfügungen vom 13. Juli
2009 und ersuchte gleichzeitig um baldige Entscheide "betreffend Lärm- und
ideelle Immissionen und betreffend das Gebäude W-Strasse 04 bzw. Herrn U, sowie
ihre Entscheide betreffend Herrn S und betreffend die Innenbeleuchtung des
Treppenhauses W-Strasse 05".
Am 14. August 2009 beantwortete der
Gemeinderat Wetzikon dieses Schreiben dahingehend, dass mit den zwei Verfügungen
der Baukommission vom 13. Juli 2009 die notwendigen Massnahmen getroffen
worden seien und der Gemeinderat keinen Anlass sehe, weitere Schritte in die
Wege zu leiten.
Gegen dieses Schreiben liessen die
Nachbarn am 2. September 2009 Rekurs erheben.
Erwägungen
II.
Die Baurekurskommission III nahm am Abend des 25. November
2009.
bei den streitbetroffenen Grundstücken einen Augenschein vor. Am 5. Mai
2010.
entschied sie über die vereinigten Verfahren wie folgt:
A.
Der Rekurs von O wurde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit in
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Vorinstanz zur weiteren
Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. Diesen ist zu entnehmen, dass
die Immissionen der im Zeitpunkt des Augenscheins in Betrieb stehenden
Beleuchtungsanlagen beim Gebäude Vers.-Nr. 06 (V-Strasse 03) grundsätzlich
nicht als übermässig zu bezeichnen waren. Es sei aber auch festgestellt worden,
dass nicht alle beanstandeten Anlagen in Betrieb gewesen seien, und die
Ausführungen des Eigentümers und der Behörde hätten auch keine Klarheit
schaffen können, welche Anlagen definitiv oder nur vorübergehend ausser Betrieb
gesetzt waren. Eine abschliessende immissionsrechtliche Beurteilung sei deshalb
nicht möglich. Vielmehr sei der Eigentümer aufzufordern, ein Baugesuch über ein
Beleuchtungskonzept einzureichen, welches über Anzahl, Formen, Lichtfarbe,
Lichtintensität und Betriebszeiten der am betreffenden Gebäude vorgesehenen
bzw. in Betrieb stehenden Lichtanlagen genau Auskunft gebe. Zudem dränge sich
eine umfassende Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit insbesondere auch hinsichtlich
der Einordnung im Sinn von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) auf.
B.
Der Rekurs der Nachbarn wurde insofern gutgeheissen, als die Prüfung
von Lärmimmissionen verweigert und die Baukommission eingeladen wurde, die
"Lärmklage" zu behandeln. Im Übrigen wies die Baurekurskommission III
den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Baubehörde habe es versäumt zu prüfen, ob die geltend
gemachten Lärmimmissionen übermässig seien bzw. ob gestützt auf das
Vorsorgeprinzip Massnahmen anzuordnen seien. Was hingegen die Lichtimmissionen
betreffe, sei die Behörde nicht untätig geblieben und hätten die Nachbarn, wenn
sie die angeordneten Massnahmen nicht für ausreichend hielten, gegen die Verfügungen
vom 13. Juli 2009 Rekurs erheben müssen; insofern sei auf den Rekurs nicht
einzutreten.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 liessen die Nachbarn
dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei
Ziffer II. Absatz 2 des Dispositivs des Entscheids der Baurekurskommission III
vom 5.5.10 dahingehend zu ergänzen, dass die Baukommission auch einzuladen sei,
folgende Immissionen zu beurteilen:
-
die Licht-Immissionen des Kino Y/W-Strasse 04
-
die Licht-Immissionen durch die Innenbeleuchtung
des Club X/W-Strasse 05.
2.
Es sei
Ziffer II. Absatz 1 des Dispositivs des Entscheids der Baurekurskommission III
vom 5.5.10 folgendermassen zu ergänzen: ’…, wobei festgestellt wird, dass die
Beleuchtung der V-Strasse 03, wie sie zur Zeit des Augenscheins vom 25.11.09 in
Betrieb war, eine übermässige Immission darstellt.’
3.
Eventualiter,
für den Fall, dass Ziffer 2 hiervor nicht gutgeheissen werden sollte, sei
Ziffer II. Absatz 1 des Dispositivs des Entscheids der Baurekurskommission III
vom 5.5.10 folgendermassen zu ergänzen: ’…, wobei die Baurekurskommission nicht
an die Erwägung gebunden ist, wonach die Beleuchtung an der V-Strasse 03, wie
sie zur Zeit des Augenscheins vom 25.11.09 in Betrieb war, eine übermässige
Immission darstelle. ’
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse."
Die Vorinstanz schloss am 24. Juni 2010 auf Abweisung
der Beschwerde. Der Gemeinderat Wetzikon stellte in seiner Beschwerdeantwort
vom 14. Juli 2010 keine konkreten Anträge, führte jedoch sinngemäss aus,
den Beschwerdeführenden sei insofern beizupflichten, als in den angefochtenen
Verfügungen vom 13. Juli 2009 die Lichtimmissionen des Kinos Y und die
Treppenhausbeleuchtung im Gebäude des Clubs X kein Thema gewesen seien. Sodann
werde der Antrag unterstützt, wonach das Verwaltungsgericht bezüglich der
Übermässigkeit der Lichtimmissionen einen materiellen Entscheid fällen möge.
Der private Beschwerdegegner O liess am 25. August 2010 beantragen, auf
die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen. Die Beschwerdegegner S und U liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde
zuständig. Die mit ihren Anträgen im Rekursverfahren teilweise unterlegenen
Beschwerdeführenden sind durch den Rekursentscheid beschwert und insofern zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
deshalb im Grundsatz einzutreten.
2.
Die Rekurskommission ist auf den Rekurs der Nachbarn
insofern nicht eingetreten, als damit unzulässige Lichtimmissionen gerügt
wurden. Darüber habe die Baukommission mit den beiden auch den Nachbarn
zugestellten Verfügungen vom 13. Juli 2009 entschieden, worauf der
Gemeinderat in seinem mit dem Rekurs angefochtenen Brief vom 14. August
2009.
zutreffend verwiesen habe. Falls die Nachbarn die Anordnungen der Baukommission
bezüglich der Lichtimmissionen für unzureichend hielten, hätten sie die
Verfügungen vom 13. Juli 2009 anfechten müssen.
2.1
Wie sich
aus den Überschriften der beiden Verfügungen der Baukommission vom 13. Juli
2009.
ergibt, betreffen sie die Liegenschaften V-Strasse 03 und W-Strasse 05.
Die Beleuchtung des Kinos, das sich im Zwischengebäude W-Strasse 04
befindet, war nicht Gegenstand der beiden Verfügungen. In beiden Verfügungen
ist denn auch ausschliesslich die Rede von den an der Fassade angebrachten Leuchtreklamen,
Lichtschlangen und Beleuchtungsanlagen "zur Bewerbung der dort betriebenen
Erotikclubs".
2.2
Gegenstand
des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983
Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, auch zum Folgenden). Gegenstände, über
welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den
Kompetenzbereich der Rekursbehörden, sonst würde in die funktionelle
Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde eingegriffen. Wird im Rekursantrag
eine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den Rahmen der erstinstanzlichen
Verfügung sprengt, so ist darauf nicht einzutreten (RB 1983 Nr. 5).
2.3
Wie sich
aufgrund der Akten ergibt, sind die Aktivitäten der Baubehörde, welche zu den
Verfügungen vom 13. Juli 2009 führten, zwar von den Nachbarn durch eine
Eingabe vom 29. November 2008 und zusätzlich durch die Einreichung einer
Petition mit 1'368 Unterschriften am 27. April 2009 angestossen worden. In
das Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass der beiden Verfügungen führte,
wurden die Nachbarn jedoch nicht einbezogen. So wurden sie auch nicht zum
Augenschein der Baubehörde am 8. Juli 2009 eingeladen, und der Gemeinderat
ging explizit davon aus, dass er kein formelles Baubewilligungsverfahren habe
einleiten wollen, weshalb die Zustellung der beiden Verfügungen an die Nachbarn
"lediglich informativen Charakter" gehabt habe.
Die beiden Verfügungen der Baukommission vom 13. Juli
2009.
ergingen somit von Amtes wegen und nicht auf Gesuch der heutigen
Beschwerdeführenden. Den Gegenstand dieser Verfügungen und damit des
Rekursverfahrens bestimmte damit in erster Linie die Baukommission. Da die
Nachbarn nicht als Gesuchsteller ins Verfahren einbezogen waren, enthielten die
beiden Verfügungen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Abweisung ihrer
in der Eingabe vom 29. November 2008 gestellten Anträge. Zudem konnten die
nicht als Gesuchsteller am Verfahren beteiligten Nachbarn auch mit einem Rekurs
den Streitgegenstand nicht über das Thema dieser Verfügungen und den ihnen
zugrunde liegenden Sachverhalt hinaus erweitern. Die Auffassung der Rekurskommission,
die Beschwerdeführenden hätten die von ihnen verlangten Massnahmen bezüglich
der Beleuchtung des Kinos (W-Strasse 04) und der Treppenhausbeleuchtung des
Clubs X (W-Strasse 05) mit Rekurs gegen die Verfügungen vom 13. Juli 2009
geltend machen müssen, ist deshalb rechtsirrtümlich.
2.4
Eine für
die Nachbarn verbindliche Anordnung ist bezüglich der Beleuchtung des Kinos und
der Treppenhausbeleuchtung des Clubs X somit erst am 14. August 2009
ergangen, als der Gemeinderat in Beantwortung des Schreibens vom 24. Juli
2009.
weitere Massnahmen in dieser Sache ablehnte. Diese Weigerung stellt ebenso
wie diejenige bezüglich der Lärmimmissionen eine anfechtbare Anordnung dar und
die Rekurskommission hätte auch diesbezüglich auf den Rekurs eintreten und die
Sache an die örtliche Baubehörde zurückweisen müssen, damit diese auch hinsichtlich
dieser Lichtquellen prüfen kann, ob übermässige Immissionen verursacht werden
bzw. ob das im Rahmen des Vorsorgeprinzips Gebotene vorgekehrt wurde. Insofern
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die örtliche Baubehörde zu
weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Bezüglich der Leuchtreklamen am Kinogebäude ist
anzumerken, dass, soweit diese nicht bereits bewilligt sind, die Baubehörde wie
bei den übrigen streitbetroffenen Beleuchtungen dem Eigentümer eine kurze Frist
zur Einreichung eines Baugesuchs mit in den Fassadenplänen verzeichneten
Leuchtkörpern sowie einem Beleuchtungskonzept wird ansetzen müssen (vgl. dazu
nachfolgend E. 4).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen eine Ergänzung des
Rekursentscheids dahingehend, dass festzustellen sei, dass die Beleuchtung der V-Strasse
03, wie sie zur Zeit des Augenscheins vom 25. November 2009 in Betrieb
war, eine übermässige Immission darstelle.
3.1
Die Vorinstanz
hat den Rekurs des Eigentümers der Liegenschaft V-Strasse 03 teilweise
gutgeheissen und unter Aufhebung der Verfügung, welche die Beseitigung
zahlreicher nicht bewilligter Beleuchtungselemente verlangte, die Angelegenheit
zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Baubehörde
zurückgewiesen. Laut diesen Erwägungen wird die angefochtene Verfügung
aufgehoben, weil sie auf einem fehlerhaften Verfahren beruht. So habe die
Baubehörde die Beleuchtungsanlage lediglich bezüglich ihrer Immissionen geprüft
und nicht auch hinsichtlich ihrer ästhetischen Wirkung. Das wäre nur dann
zulässig gewesen, wenn die Immissionen tatsächlich übermässig wären, was
bezüglich der am Augenschein in Betrieb stehenden Beleuchtungen nicht zutreffe.
Indessen seien damals nicht alle Beleuchtungen in Betrieb gestanden und sei unklar
gewesen, welche Anlagen tatsächlich betrieben werden sollten. Die
abschliessende immissionsrechtliche Beurteilung habe vielmehr aufgrund eines
vom Eigentümer einzureichenden Baugesuchs für ein Beleuchtungskonzept zu
erfolgen, welches über Anzahl, Formen, Lichtfarbe, Lichtintensität und
Betriebszeiten der Lichtanlagen Auskunft gebe. Neben der umfassenden
immissionsrechtlichen Überprüfung der Anlage, die einzelne immissionsrechtlich
wohl unproblematische Elemente mitumfasse, werde auch die Einordnung zu beurteilen
sein.
3.2
Die
Beschwerdeführenden räumen zwar zutreffend ein, dass sie durch den
Rückweisungsentscheid grundsätzlich nicht beschwert seien, machen aber geltend,
der Rückweisungsentscheid sei für die Baubehörde insofern verbindlich, als die
Rekursinstanz die Immissionen durch die am Augenschein betriebenen Anlageteile
als grundsätzlich nicht übermässig bezeichnet habe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die
Rekurskommission zutreffend erkannt hat, ist aufgrund des fehlerhaften
Verfahrens eine abschliessende bau- und umweltrechtliche Beurteilung der bisher
ohne Bewilligung betriebenen Beleuchtungsanlage nicht möglich und können die
Einwirkungen der Anlage nur gesamthaft beurteilt werden, das heisst, wenn feststeht,
welche Beleuchtungskörper wo, wann, mit welcher Intensität und auf welche Weise
(beispielsweise dauernd oder blinkend) betrieben werden (vgl. Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983). Die Erwägung bezüglich
des Immissionsausmasses der anlässlich des Augenscheins betriebenen
Beleuchtungselemente stellt deshalb einen blossen Hinweis darauf dar, dass in
der Zentrumszone B, wo sich die Liegenschaft befindet, auch eine Häufung
beleuchteter Reklameelemente nicht als übermässige Störung bezeichnet werden
kann, nimmt indessen die notwendige Gesamtbeurteilung nicht vorweg. Eine für
die Baubehörde verbindliche Anordnung liegt deshalb insofern nicht vor, weshalb
die Beschwerdeführenden durch den Rückweisungsentscheid materiell nicht
beschwert sind, sodass auf ihre Beschwerdeanträge 2 und 3 nicht einzutreten ist
(§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG).
4.
Zur Verfügung der Baubehörde betreffend die Liegenschaft W-Strasse
05, welche nicht Gegenstand des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ist, hat
die Rekurskommission angemerkt, dass die Beseitigungsverfügung bloss dem
Eigentümer und nicht auch der Mieterschaft zugestellt worden sei, was die
Vollstreckung erschweren dürfte.
Diesem grundsätzlich zutreffenden Hinweis ist beizufügen,
dass die Zustellung des Beseitigungsbefehls an die Mieterschaft mit grösster
Wahrscheinlichkeit nicht innert nützlicher Frist zum Ziel führen dürfte, da
auch jenes Verfahren an denselben Mängeln zu leiden scheint, welche zur
Rückweisung des Verfahrens betreffend die Liegenschaft V-Strasse 03 geführt
hat. Die polizeiwidrigen Zustände dürften sich auch bei den Gebäuden W-Strasse 04
und 05 rascher bereinigen lassen, wenn die Baubehörde den Betreibern der
Beleuchtungsanlagen Frist zur Einreichung von Baugesuchen ansetzt, verbunden
mit der Androhung, dass widrigenfalls die Anlagen zwangsweise abgeschaltet oder
entfernt würden. Gleichzeitig können die Anlagebetreiber darauf hingewiesen
werden, dass sie als Mieter gemäss § 310 Abs. 3 PBG ihre Berechtigung
zur Einreichung des Baugesuchs nachzuweisen haben. Einem sich länger
hinziehenden Verfahren könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass gestützt
auf § 6 VRG im Sinne vorsorglicher Massnahmen bisher ohne gültige
Bewilligung betriebene Anlagen während des laufenden Bewilligungsverfahrens
einstweilen abgeschaltet würden. Alle diese Anlagen betreffenden Verfügungen
werden zweckmässigerweise den Mietern und dem Eigentümer mitgeteilt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Beschwerde ist
insofern gutzuheissen, als die Rekurskommission auf die Rügen betreffend die
Lichtimmissionen der Beleuchtung des Kinos an der W-Strasse 04 und der
Treppenhausbeleuchtung der Liegenschaft W-Strasse 05 nicht eingetreten ist.
Insofern ist die Sache zur weiteren Untersuchung und neuem Entscheid an die
örtliche Baubehörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Da sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet
erweist, sind die Gerichtskosten zu je ¼ den Beschwerdegegnern 1–4 aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 VRG). Die Auflage der Rekurskosten an die
Beschwerdeführenden ist aufzuheben und an ihrer Stelle sind die
Beschwerdegegner 2 und 3 mit je ⅛ der Rekurskosten zu belasten (§ 13
Abs. 2 VRG). Überdies sind die Beschwerdegegner 1–3 je zu einer Parteientschädigung
von Fr. 500.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache bezüglich der
Lichtimmissionen der Beleuchtung des Kinos an der W-Strasse 04 und der
Treppenhausbeleuchtung der Liegenschaft W-Strasse 05 an die Baukommission Wetzikon
zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je ¼ den Beschwerdegegnern 1–4 auferlegt. In Änderung
von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Beschwerdeführenden von
den Rekurskosten befreit und werden je ⅛ der Rekurskosten den
Beschwerdegegnern 2 und 3 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegner 1–3 werden je zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.-
an die Beschwerdeführenden verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…