VB.2010.00304
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00304
6. Oktober 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12660)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2010.00304
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.10.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Immissionen (Kirchenglockengeläut)
Lärmimmissionen durch Kirchenglocken, Verschiebung des Frühgeläuts: Legitimation.
Bei der Beurteilung der für die Beschwerdebefugnis vorausgesetzten Betroffenheit ist bei Lärmimmissionen nicht auf die Distanz zur Lärmquelle, sondern auf die tatsächlichen Lärmimmissionen abzustellen (E. 1.2). Diese müssen für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, wobei nicht auf die zulässige Grenze der Immission, sondern auf einen tieferen Wert abzustellen ist (E. 1.2.2).
Bei nächtlichem Geläut von Kirchenglocken wird eine erhebliche Störung im Sinne von Art. 15 USG angenommen, wenn bei gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person ein Wert von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.3). Für die Beurteilung der Legitimation kann darauf abgestellt werden, ob im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.4).
Abweisung.
Stichworte:
BETROFFENHEIT
FRÜHGELÄUT
GLOCKENSCHALL
IMMISSIONEN
IMMISSIONSSCHUTZ
KIRCHENGLOCKEN
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION
POPULARBESCHWERDE
RECHTSMITTELBEFUGNIS
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Art. 15 USG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
BEZ 2011 Nr. 11 S. 31
BEZ 2011 Nr. 20 S. 9
BEZ 2011 Nr. 21 S. 11
BEZ 2011 Nr. 23 S. 17
BEZ 2011 Nr. 5 S. 19
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00304
Entscheid
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Evangelisch-Reformierte
Kirchgemeinde Affoltern am Albis,
2. Gemeinderat Affoltern
am Albis, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Immissionen
(Kirchenglockengeläut),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 5. Juli
2007 erhob A beim Gemeinderat Affoltern am Albis eine "Lärmklage" gegen
die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Affoltern am Albis (im Folgenden Kirchgemeinde).
Mit Schreiben vom 31. August 2007 teilte die Gemeinde
A mit, seine Eingabe sei zuständigkeitshalber an die Kirchgemeinde
weitergeleitet worden; falls mit dieser keine Einigung zustande komme, sei der
Bezirksrat die zuständige Rekursinstanz.
B. Am 3. November
2007 gelangte A an den Bezirksrat Affoltern am Albis und beantragte, der
Gemeinderat Affoltern am Albis und die Kirchgemeinde seien zu verpflichten,
seine Eingabe vom 5. Juli 2007 zu behandeln und das Verfahren mit rekursfähiger
Verfügung abzuschliessen.
Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde
entgegen, die er mit Beschluss vom 31. Januar 2008 im Sinn der Erwägungen
teilweise guthiess. Zur Begründung führte der Bezirksrat aus, dem
Beschwerdeführer gehe es nicht um die lärmrechtlichen Anforderungen des
Umweltschutzrechts, sondern er beabsichtige einzig die Änderung der kirchlichen
Läutordnung, wofür die Kirchenpflege zuständig sei. Soweit sich die Beschwerde
gegen den Gemeinderat Affoltern richte, sei sie daher unbegründet.
C. Gegen
diesen Beschluss erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
nicht die Kirchenpflege, sondern der Gemeinderat sei zu verpflichten, einen
Entscheid zu erlassen (Verfahren VB.2008.00066).
Mit Entscheid vom 21. Mai 2008 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und überwies die Sache zu weiterer
Untersuchung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat
Affoltern am Albis.
Erwägungen
II.
A. Am 9. Juni
2008.
präzisierte A gegenüber dem Gemeinderat sein Begehren. Mit Beschluss vom 2. November
2009.
trat der Gemeinderat der Gemeinde Affoltern am Albis auf die Beschwerde
von A nicht ein, soweit sie sich gegen das Stundengeläut der reformierten
Kirche Affoltern richtete. Soweit sie das Glockengeläut zu Tageszeiten und das
frühmorgendliche Geläut zum Gegenstand hatte, wurde sie abgewiesen.
B. Gegen
die Abweisung der das Frühgeläut betreffenden Beschwerde rekurrierte A an die
Baurekurskommission II und beantragte, es sei das Frühgeläut von Montag bis
Freitag von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr zu verschieben. Die Baurekurskommission II
wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. Mai 2010 ab.
III.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II
und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Baurekurskommission II sei
aufzuheben und der Gemeinderat von Affoltern am Albis sei zu verpflichten, das
Frühgeläut von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr zu verschieben.
Eventualiter sei die Gemeinde Affoltern anzuweisen, den Sachverhalt korrekt zu
erstellen, Lärmmessungen in der Umgebung der Kirche vornehmen zu lassen und ein
Lärmgutachten zu erstellen.
Die Vorinstanz schloss am 30. Juni 2010 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die evangelisch-reformierte
Kirchgemeinde Affoltern am Albis stellte am 24. August 2010 den Antrag,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Denselben Antrag stellte der
Gemeinderat Affoltern am Albis mit Eingabe vom 20. August 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Kirchgemeinde nimmt in ihrer Beschwerdeantwort Bezug
auf die Distanz zwischen dem Kirchturm und der Liegenschaft des
Beschwerdeführers und vertritt die Ansicht, dieser sei "auf Grund der
speziellen rechtlichen Situation" nicht zur Erhebung seiner Beschwerde
legitimiert.
1.1
Gemäss § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn der Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der
angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (RB 1991 Nr. 5,
1980.
Nr. 7). Dabei muss er allerdings stärker
als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung
zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt
nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 22). Wie sich aus Art. 54 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG) ergibt, gilt dies auch
bei der Beschwerde von Privaten im Anwendungsbereich des USG.
1.2
Die Anforderungen
an die Rechtsmittelbefugnis nach § 338a Abs. 1
PBG bzw. § 21 Abs. 1 VRG sollen eine Popularbeschwerde ausschliessen
(vgl. VGr, 13. Oktober 2004, BEZ 2004 Nr. 67, E. 3.2 mit
Hinweisen). Die Betroffenheit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu
beurteilen. Angesichts der Distanz von rund 580 m zwischen dem Kirchturm und
der Wohnung des Beschwerdeführers erscheint fraglich, ob Letzterer stärker als
die Allgemeinheit betroffen ist. Bei Störungen durch Lärm kann bei der
Beurteilung der Betroffenheit allerdings nicht primär auf die Distanz zur
Lärmquelle abgestellt werden. Entscheidende Bedeutung muss vielmehr den
tatsächlichen Lärmimmissionen beim Beschwerdeführer zukommen. Gerade bei
Liegenschaften an Hanglagen können die Immissionen wegen fehlender Hindernisse
trotz grösserer Distanz höhere Werte erreichen als bei näher bei der Lärmquelle
situierten Liegenschaften.
1.2.1
Im Rahmen der durchgeführten Messungen durch die EMPA wurden beim Beschwerdeführer
Maximalpegel von 58 dB(A) in der Mitte des geöffneten Fensters ermittelt, was
ca. 53 dB(A) am Ohr von schlafenden Personen entspricht. Der Gemeinderat
stellte fest, bei einem derartigen Wert bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass eine Aufwachreaktion eintrete und es könne unter
diesen Umständen nicht geltend gemacht werden, der Beschwerdeführer habe kein
objektives Interesse an einer Reduktion der Lärmbelastung. Die Vorinstanz
führte aus, die Lärmbelastung sei nicht von vornherein von derart geringer
Intensität, als dass eine Verminderung oder Beseitigung bei objektiver Betrachtung
keinerlei praktischen Nutzen bedeuten würde.
1.2.2
Wird die Rechtsmittelbefugnis aus Immissionen abgeleitet, so müssen diese
für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde
legitimiert ist (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dabei ist nicht
auf die zulässige Grenze der Immission, sondern auf einen tieferen Wert abzustellen.
So erachtet das Bundesgericht beim Schiesslärm alle Nachbarn als berührt und beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der Anlage wohnen,
den Schiesslärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden
(BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Bei der Strahlung von
Mobilfunkanlagen setzt die Rechtsprechung die Grenze der Beschwerdeberechtigung
bei einem Zehntel des Anlagegrenzwerts an (BGE 128 II 168 E. 2.3), welcher
sinngemäss dem Planungswert des Lärmschutzrechts entspricht (vgl. dazu Bernhard
Waldmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 N. 12 und 21).
1.2.3
Bei nächtlichem Geläut von Kirchenglocken hat die
Rechtsprechung – gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Wald und
Landschaft (BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) zum vom Bundesgericht
beurteilten Frühgeläut der
reformierten Kirche Bubikon (BGE 126 II 366) –
die kritische Schwelle, ab welcher mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei, bei 60
dB(A) angesetzt, gemessen am Ohr der schlafenden Person. Eine erhebliche
Störung im Sinn von Art. 15 USG wurde daher angenommen, wenn dieser Wert
bei gekipptem Fenster erreicht wurde (BGE 126 II 366 E. 3a; BGr, 20. Februar
2006,1A.159/2005, E. 3.2; VGr, 27. April 2005, BEZ 2005 Nr. 31,
E. 5.1; VGr, 1. Juni 2005, BEZ 2005 Nr. 32, E. 4.3; vgl.
zuletzt auch BGr, 18. Januar 2010,1C_297/2009, E. 4, www.bger.ch, mit
ausführlicher Wiedergabe einer neuen Stellungnahme des BAFU). Als Grenze der
Beschwerdeberechtigung ist daher ein deutlich tieferer Wert anzunehmen.
Überdies sollte dieser einfach überprüfbar sein, da die Legitimation nicht an
Voraussetzungen geknüpft werden sollte, die nur mit aufwendigen und
kostspieligen Abklärungen festgestellt werden können (BGE 110 Ib 99 E. 1c).
1.2.4
Im Hinblick auf diese Anforderungen rechtfertigt
es sich, für die Beurteilung der Legitimation darauf abzustellen, ob im offenen
Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht wird.
Dieses Mass ist in zweierlei Hinsicht strenger als jenes, welches für die
Annahme einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG gilt: Zum einen
wird nicht am Ohr der schlafenden Person, sondern beim Fenster gemessen, was
bereits einer Differenz von ca. 5 dB(A) entspricht, zum andern erfolgt die
Messung bei offenem, nicht bei nur teilweise geöffnetem Fenster.
1.3
Beim
Beschwerdeführer wurde im offenen Fenster ein maximaler Schallpegel von
58.
dB(A) ermittelt. Damit fehlt es ihm nach dem Gesagten an der für die
Rechtsmittellegitimation nötigen Betroffenheit.
2.
Da der Beschwerdeführer zur Rechtsmittelergreifung vor
Vorinstanz nicht legitimiert war, ist diese zu Unrecht auf seinen Rekurs
eingetreten. Weil sie diesen dann aber doch abgewiesen hat, ist die Beschwerde
im Ergebnis abzuweisen und bleibt der Beschluss des Gemeinderats vom 2. November
2009.
bestehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht
zu. Vielmehr ist er zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…