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Entscheid

VB.2010.00304

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00304

6. Oktober 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12660)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 5. Juli

2007 erhob A beim Gemeinderat Affoltern am Albis eine "Lärmklage" gegen

die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Affoltern am Albis (im Folgenden Kirchgemeinde).

Mit Schreiben vom 31. August 2007 teilte die Gemeinde

A mit, seine Eingabe sei zuständigkeitshalber an die Kirchgemeinde

weitergeleitet worden; falls mit dieser keine Einigung zustande komme, sei der

Bezirksrat die zuständige Rekursinstanz.

B. Am 3. November

2007 gelangte A an den Bezirksrat Affoltern am Albis und beantragte, der

Gemeinderat Affoltern am Albis und die Kirchgemeinde seien zu verpflichten,

seine Eingabe vom 5. Juli 2007 zu behandeln und das Verfahren mit rekursfähiger

Verfügung abzuschliessen.

Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde

entgegen, die er mit Beschluss vom 31. Januar 2008 im Sinn der Erwägungen

teilweise guthiess. Zur Begründung führte der Bezirksrat aus, dem

Beschwerdeführer gehe es nicht um die lärmrechtlichen Anforderungen des

Umweltschutzrechts, sondern er beabsichtige einzig die Änderung der kirchlichen

Läutordnung, wofür die Kirchenpflege zuständig sei. Soweit sich die Beschwerde

gegen den Gemeinderat Affoltern richte, sei sie daher unbegründet.

C. Gegen

diesen Beschluss erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

nicht die Kirchenpflege, sondern der Gemeinderat sei zu verpflichten, einen

Entscheid zu erlassen (Verfahren VB.2008.00066).

Mit Entscheid vom 21. Mai 2008 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und überwies die Sache zu weiterer

Untersuchung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat

Affoltern am Albis.

Erwägungen

II.

A. Am 9. Juni

2008.

präzisierte A gegenüber dem Gemeinderat sein Begehren. Mit Beschluss vom 2. November

2009.

trat der Gemeinderat der Gemeinde Affoltern am Albis auf die Beschwerde

von A nicht ein, soweit sie sich gegen das Stundengeläut der reformierten

Kirche Affoltern richtete. Soweit sie das Glockengeläut zu Tageszeiten und das

frühmorgendliche Geläut zum Gegenstand hatte, wurde sie abgewiesen.

B. Gegen

die Abweisung der das Frühgeläut betreffenden Beschwerde rekurrierte A an die

Baurekurskommission II und beantragte, es sei das Frühgeläut von Montag bis

Freitag von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr zu verschieben. Die Baurekurskommission II

wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. Mai 2010 ab.

III.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II

und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Baurekurskommission II sei

aufzuheben und der Gemeinderat von Affoltern am Albis sei zu verpflichten, das

Frühgeläut von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr zu verschieben.

Eventualiter sei die Gemeinde Affoltern anzuweisen, den Sachverhalt korrekt zu

erstellen, Lärmmessungen in der Umgebung der Kirche vornehmen zu lassen und ein

Lärmgutachten zu erstellen.

Die Vorinstanz schloss am 30. Juni 2010 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde Affoltern am Albis stellte am 24. August 2010 den Antrag,

die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Denselben Antrag stellte der

Gemeinderat Affoltern am Albis mit Eingabe vom 20. August 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Kirchgemeinde nimmt in ihrer Beschwerdeantwort Bezug

auf die Distanz zwischen dem Kirchturm und der Liegenschaft des

Beschwerdeführers und vertritt die Ansicht, dieser sei "auf Grund der

speziellen rechtlichen Situation" nicht zur Erhebung seiner Beschwerde

legitimiert.

1.1

Gemäss § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn der Beschwerdeführer

einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der

angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (RB 1991 Nr. 5,

1980.

Nr. 7). Dabei muss er allerdings stärker

als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung

zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt

nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 22). Wie sich aus Art. 54 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) ergibt, gilt dies auch

bei der Beschwerde von Privaten im Anwendungsbereich des USG.

1.2

Die Anforderungen

an die Rechtsmittelbefugnis nach § 338a Abs. 1

PBG bzw. § 21 Abs. 1 VRG sollen eine Popularbeschwerde ausschliessen

(vgl. VGr, 13. Oktober 2004, BEZ 2004 Nr. 67, E. 3.2 mit

Hinweisen). Die Betroffenheit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu

beurteilen. Angesichts der Distanz von rund 580 m zwischen dem Kirchturm und

der Wohnung des Beschwerdeführers erscheint fraglich, ob Letzterer stärker als

die Allgemeinheit betroffen ist. Bei Störungen durch Lärm kann bei der

Beurteilung der Betroffenheit allerdings nicht primär auf die Distanz zur

Lärmquelle abgestellt werden. Entscheidende Bedeutung muss vielmehr den

tatsächlichen Lärmimmissionen beim Beschwerdeführer zukommen. Gerade bei

Liegenschaften an Hanglagen können die Immissionen wegen fehlender Hindernisse

trotz grösserer Distanz höhere Werte erreichen als bei näher bei der Lärmquelle

situierten Liegenschaften.

1.2.1

Im Rahmen der durchgeführten Messungen durch die EMPA wurden beim Beschwerdeführer

Maximalpegel von 58 dB(A) in der Mitte des geöffneten Fensters ermittelt, was

ca. 53 dB(A) am Ohr von schlafenden Personen entspricht. Der Gemeinderat

stellte fest, bei einem derartigen Wert bestehe eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass eine Aufwachreaktion eintrete und es könne unter

diesen Umständen nicht geltend gemacht werden, der Beschwerdeführer habe kein

objektives Interesse an einer Reduktion der Lärmbelastung. Die Vorinstanz

führte aus, die Lärmbelastung sei nicht von vornherein von derart geringer

Intensität, als dass eine Verminderung oder Beseitigung bei objektiver Betrachtung

keinerlei praktischen Nutzen bedeuten würde.

1.2.2

Wird die Rechtsmittelbefugnis aus Immissionen abgeleitet, so müssen diese

für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde

legitimiert ist (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dabei ist nicht

auf die zulässige Grenze der Immission, sondern auf einen tieferen Wert abzustellen.

So erachtet das Bundesgericht beim Schiesslärm alle Nachbarn als berührt und beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der Anlage wohnen,

den Schiesslärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden

(BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Bei der Strahlung von

Mobilfunkanlagen setzt die Rechtsprechung die Grenze der Beschwerdeberechtigung

bei einem Zehntel des Anlagegrenzwerts an (BGE 128 II 168 E. 2.3), welcher

sinngemäss dem Planungswert des Lärmschutzrechts entspricht (vgl. dazu Bernhard

Waldmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 N. 12 und 21).

1.2.3

Bei nächtlichem Geläut von Kirchenglocken hat die

Rechtsprechung – gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Wald und

Landschaft (BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) zum vom Bundesgericht

beurteilten Frühgeläut der

reformierten Kirche Bubikon (BGE 126 II 366) –

die kritische Schwelle, ab welcher mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei, bei 60

dB(A) angesetzt, gemessen am Ohr der schlafenden Person. Eine erhebliche

Störung im Sinn von Art. 15 USG wurde daher angenommen, wenn dieser Wert

bei gekipptem Fenster erreicht wurde (BGE 126 II 366 E. 3a; BGr, 20. Februar

2006,1A.159/2005, E. 3.2; VGr, 27. April 2005, BEZ 2005 Nr. 31,

E. 5.1; VGr, 1. Juni 2005, BEZ 2005 Nr. 32, E. 4.3; vgl.

zuletzt auch BGr, 18. Januar 2010,1C_297/2009, E. 4, www.bger.ch, mit

ausführlicher Wiedergabe einer neuen Stellungnahme des BAFU). Als Grenze der

Beschwerdeberechtigung ist daher ein deutlich tieferer Wert anzunehmen.

Überdies sollte dieser einfach überprüfbar sein, da die Legitimation nicht an

Voraussetzungen geknüpft werden sollte, die nur mit aufwendigen und

kostspieligen Abklärungen festgestellt werden können (BGE 110 Ib 99 E. 1c).

1.2.4

Im Hinblick auf diese Anforderungen rechtfertigt

es sich, für die Beurteilung der Legitimation darauf abzustellen, ob im offenen

Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht wird.

Dieses Mass ist in zweierlei Hinsicht strenger als jenes, welches für die

Annahme einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG gilt: Zum einen

wird nicht am Ohr der schlafenden Person, sondern beim Fenster gemessen, was

bereits einer Differenz von ca. 5 dB(A) entspricht, zum andern erfolgt die

Messung bei offenem, nicht bei nur teilweise geöffnetem Fenster.

1.3

Beim

Beschwerdeführer wurde im offenen Fenster ein maximaler Schallpegel von

58.

dB(A) ermittelt. Damit fehlt es ihm nach dem Gesagten an der für die

Rechtsmittellegitimation nötigen Betroffenheit.

2.

Da der Beschwerdeführer zur Rechtsmittelergreifung vor

Vorinstanz nicht legitimiert war, ist diese zu Unrecht auf seinen Rekurs

eingetreten. Weil sie diesen dann aber doch abgewiesen hat, ist die Beschwerde

im Ergebnis abzuweisen und bleibt der Beschluss des Gemeinderats vom 2. November

2009.

bestehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht

zu. Vielmehr ist er zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…