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Entscheid

VB.2010.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00305

8. September 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12602)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde D verweigerte mit

Beschluss vom 1. September 2009 A mangels Zonenkonformität die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung eines Werkstattgebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr.

01 an der C-Strasse beim Haus Nr. 02 in D.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 6. Oktober 2009 Rekurs an die

Baurekurskommission III und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, eventuell die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid

vom 5. Mai 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2010 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Baukommissionsbeschluss und den Rekursentscheid

aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen, eventuell die Sache

an die Baukommission D zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission und die Baukommission D

beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich,

in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Beim

streitbetroffenen Gebäude handelt es sich um ein aus vorgefertigten Elementen

bestehendes, ab- und wiederaufbaubares Gebäude, welches im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung

auf einem anderen Grundstück in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG 50

errichtet war. Der Beschwerdeführer betreibt dort einen Service für Wohnwagen

und Wohnmobile. Gemäss Baugesuch soll dieses Gebäude in redimensionierter Form

mit einer 7,6 m x 7,16 m grossen Einstellhalle/Werkstatt und einem

Büro-/Lager-/Geräte-Anbau von 4,85 m x 3,05 m an der C-Strasse beim Haus 02,

Grundstück Kat.-Nr. 01, in D aufgestellt und dort der Betrieb weitergeführt

werden. Das Baugrundstück ist nach dem geltenden Zonenplan bzw. der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde D vom 13. Dezember 1993 (BZO) der Wohnzone W 40

zugeteilt.

2.2

Zur Frage

der Zonenkonformität der streitbezogenen Werkstattbaute führte die Baurekurskommission

in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2010 aus, nach Art. 20 Abs. 1 BZO gelte in

der Wohnzone W 40 ein Wohnanteil von 75 % der Gesamtnutzfläche. Mässig störende

Betriebe seien in dieser Zone unzulässig. Demnach seien in der Zone W 40, in welcher

das Baugrundstück liege, einzig nicht störende Betriebe in einem Umfang von 25

% der Gesamtnutzfläche gestattet.

Mit der Einführung des

Bundesumweltschutzrechts hätten kantonalrechtliche Bestimmungen, soweit diese

dem Immissionsschutz dienten, ihre selbständige Bedeutung verloren. Der

Bundesrat habe mit der Luftreinhalteverordnung und der Lärmschutzverordnung bundesrechtliche

Vorschriften aufgestellt, und Immissionen seien nur mehr nach diesen Regeln zu

beurteilen. Den Bestimmungen über die Zulässigkeit von nicht, mässig und stark

störenden Betrieben verbleibe ein raumplanerischer, d.h. die Zonenkonformität

beschlagender Gehalt, unter welchem Aspekt diese Vorschriften weiterhin

beachtlich seien.

Wohnzonen seien in erster

Linie für Wohnbauten bestimmt. Erlaube eine Gemeinde in einer Wohnzone nur

nicht störende Betriebe, seien an diese Vereinbarkeit offenkundig höhere

Anforderungen zu stellen, als wenn auch mässig störende Betriebe zugelassen wären.

Diese erhöhten Anforderungen liessen sich dahingehend umschreiben, dass

Betriebe ihrem Wesen nach einwandfrei in eine Wohnzone passen müssten. In Lehre

und Rechtsprechung werde für Wohnzonen, in denen nur nicht störende Betriebe

zugelassen würden, verlangt, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb

und der Wohnzone bestehe, indem der betreffende Betrieb der Befriedigung der

täglichen Bedürfnisse der Quartierbevölkerung diene und damit für die

Quartierbewohner eine bestimmte notwendige Funktion habe. Die Wegleitung zur

Bau- und Zonenordnung halte zu Art. 20 BZO fest, als zulässige Nutzweisen

gälten in den Wohnzonen Wohnungen, Büros, Ateliers und Praxen, Läden sowie

nicht störende Betriebe, wie beispielsweise nach der Praxis der Verwaltungsjustizbehörden

Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeurläden, Schneiderateliers, Ateliers für

technische und grafische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, ärztliche Praxisräume,

Lagerräume mit Lagergut, welches zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit

führe, Ladengeschäfte, Ateliers für stille Berufe, Gaststätten

(Immissionsvorbehalte), Tennisanlagen (ohne Turniere) und Transformatorenstationen.

Damit greife die Gemeinde auf den am 1. September 1991 aufgehobenen § 294

lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

zurück. Darüber hinaus sei aus dieser Aufzählung offensichtlich, dass

keineswegs nur der täglichen Quartierversorgung dienende Betriebe zugelassen werden

sollen. Der Rekurrent betreibe nach seinen eigenen Ausführungen einen Service

für Wohnwagen und Wohnautos, und zwar nur für den Wohnteil ohne Autoreparaturen

und Karrosseriearbeiten. Das Gebäude und seine Nutzung wiesen offenkundig den

Charakter einer Werkstatt und nicht eines Ateliers auf. Es sollen dort

Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht mehr dem Bild eines stillen Gewerbes

entsprächen, wie dies etwa bei einem Schneideratelier oder einem grafischen

Atelier der Fall sei und welche auch in einer hierzu umgenutzten Wohnung eingerichtet

werden könnten. Der Betrieb sei auch dann als eine mechanische Werkstatt

einzuordnen, wenn dort keine Automotoren und Autokarosserien, sondern Wohnwagen

und Wohnteile von Wohnmobilen repariert, erneuert, ausgebaut und ergänzt

würden. Es liege ein Betrieb vor, der von seiner Art her in eine Gewerbezone,

in eine Mischzone oder vielleicht in eine Wohnzone, in der auch mässig störende

Betriebe zulässig seien, passen würde, nicht aber in eine Zone, in der nur

nicht störende Betriebe zugelassen seien. Wenn das Vorhaben nicht schon an der

Voraussetzung der Zonenkonformität scheitern würde, wäre noch zu prüfen

gewesen, ob aufgrund von Art. 20 BZO ein rein gewerblich genutztes Gebäude in

der Standortzone überhaupt zulässig wäre.

2.3

Diesen

Ausführungen hält die Beschwerdeschrift entgegen, der Beschwerdeführer sei 75

Jahre alt und betreibe seine Werkstatt hobbymässig. Der Betrieb beschränke sich

auf kleinere Unterhaltsarbeiten am Wohnteil der Wohnwagen und sei in

lärmrechtlicher Hinsicht unproblematisch. Aus dem offen formulierten Katalog

der zulässigen Nutzungen gemäss der Wegleitung zu Art. 20 BZO gehe hervor, dass

die Zulässigkeit der Nutzung nicht von einem funktionalen Konnex zur Wohnnutzung

abhänge. Die Baurekurskommission bemühe mit dem Begriff der

"Werkstatt" Kriterien der Bautypologie, um die Zonenwidrigkeit zu

schützen. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass

"Werkstätten" in der gegebenen Zone nicht zonenkonform seien;

insbesondere werde eine entsprechende Nutzung vom Katalog in der Wegleitung zu

Art. 20 BZO nicht ausgeschlossen. Es sei nicht einzusehen, worin der

Unterschied zwischen der Werkstatt des Beschwerdeführers und etwa einem

Schneideratelier bestehe. Das Verhältnis Wohnen/Gewerbe sei mit der Wohnanteilsvorschrift

im Sinn von Art. 20 BZO bereits gesetzlich definiert. Soweit es optische

Aspekte zu beurteilen gelte, sei allein § 238 PBG massgebend. Optisch

werde sich die Werkstatt baulich unterordnen und sehr unauffällig sein. Die von

der Rekurskommission erwähnte "raumplanerische Unverträglichkeit" der

Werkstatt mit der Wohnzone wäre etwa dann gegeben, wenn die auf den Zonenzweck

zugeschnittene Verkehrsinfrastruktur überlastet und dadurch die Eignung der

umliegenden Gebiete zur Nutzung infrage gestellt würde. Eine solche raumplanerische

Unverträglichkeit liege nicht vor. Die Werkstatt generiere einen

Besucherverkehr von wenigen Fahrzeugen pro Arbeitstag. Der Betrieb sei im

Winter geschlossen. Privatrechtlich sei der Beschwerdeführer längstens bis 2019

zur Grundstücknutzung berechtigt.

3.

3.1

Als

Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22

Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen. Wohnzonen sind gemäss § 52 Abs. 1 PBG in erster Linie

für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden Arbeitsräume, die

mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur

eigentlichen Wohnfläche stehen. Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die

kommunale Bau- und Zonenordnung sie zulässt; stark störende Betriebe und

solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind hingegen nicht zulässig

(§ 52 Abs. 3 PBG). Ferner können Gemeinden in ihrer Bau- und Zonenordnung für

ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken

oder gewerblichen Zwecken zulassen, vorschreiben oder beschränken (§ 49a Abs. 3

PBG). Die Gemeinde D verlangt gemäss Art. 20 Abs. 1 BZO in der hier

massgebenden Wohnzone W 40 einen Wohnanteil von 75 % der Gesamtnutzfläche,

wobei als solche die Summe aller zu Wohn- oder Arbeitszwecken genutzten

Geschossflächen inkl. Dach- oder Untergeschosse aber ohne Aussenwandanteil

gilt. Folgerichtig ist in der Wohnzone W 40 im Umfang von 25 % der so definierten

Gesamtnutzfläche eine Nicht-Wohnnutzung zulässig, welche nicht näher umschrieben

ist und somit aufgrund der Regelung des Planungs- und Baugesetzes (nur) nicht

störende Betriebe betreffen darf (§ 52 Abs. 3 PBG e contrario; RB 1998 Nr. 95 E.

1.

= BEZ 1999 Nr. 1).

3.2

Bezüglich

der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je

getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark

störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung

mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter

lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und

seinen Ausführungsbestimmungen (Art. 65 USG). Diesbezüglich kann auf die

korrekten Ausführungen der Baurekurskommission verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,

haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren

(BGE 123 II 560 E. 3c; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994 Nr. 73; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 550

f.). Bei der Beurteilung der Zonenkonformität verlangt das Verwaltungsgericht

in ständiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit

ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen

Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt (funktionale Betrachtungsweise).

Auch Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen

verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach

nicht in eine Zone passen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 11-41). Dieses Erfordernis gilt

aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort,

wo es in der Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr,

24.

Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB

1997.

Nr. 65]; VGr, 2. Dezember 2009, BEZ 2010 Nr. 2 E. 2.1).

3.3

In die

Auslegung von kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Vorschriften durch die

Gemeindebehörden darf nach ständiger Rechtsprechung nicht eingegriffen werden,

wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist; die kantonalen

Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB

1981.

Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h). Dies

trifft entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers auch in der vorliegenden

Streitsache zu, wo es zwar nicht um die Anwendung eines unbestimmten

Rechtsbegriffs des Gemeinderechtes geht, aber letztlich doch um die Auslegung

einer im Rahmen von § 49a Abs. 3 PBG liegenden Bestimmung der Bau-

und Zonenordnung (RB 1998 Nr. 95 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 1). Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen von vornherein nur

eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.4

Unter

Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts RB 1998 Nr. 95 (= BEZ 1999

Nr. 1) vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, die funktionale

Komponente komme vorliegend nicht zum Tragen. Eine funktionale Betrachtungsweise

von gewerblichen Nutzungen sei nur dort zulässig, wo die Bauordnung sie

entweder ausdrücklich vorschreibe oder keine Umschreibung der zulässigen

Nutzungen enthalte. Hier ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers klar aus der

Wegleitung zur Bauordnung.

Im erwähnten Entscheid RB

1998.

Nr. 95 (= BEZ 1999 Nr. 1) regelte indessen die massgebliche

Bauordnung die in den Wohnzonen zulässigen Nutzungen ausdrücklich ("Wohnungen,

nicht störende Gewerbe sowie Läden und Gaststätten zur Quartierversorgung"),

während sich die Bauordnung der Gemeinde D über die in der Wohnzone W 40

und W 60 neben der Wohnnutzung zulässigen Nutzweise ausschweigt. Auch im

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009, VB.2009.417 (= BEZ 2010

Nr. 2), ging es um eine Bauordnung, welche in den Wohnzonen mit

Gewerbeerleichterung die zulässige Nutzweise (mässig störende Betriebe)

ausdrücklich zuliess. Demgegenüber wendet das Gericht in der Wohnzone W 2 der

Stadt Zürich mit vergleichbarer Regelung wie hier die funktionelle Betrachtungsweise

an (VGr, 18. November 2009, VB.2009.324, E. 4.3, www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr,

23.

Mai 2007, VB.2006.278, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

Die Wegleitung hat, wie in

der Einleitung zur Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D auf Seite 5 ausdrücklich

festgehalten wird, keine rechtsverbindliche Wirkung. Mit dem Hinweis zu Art. 20

BZO, als zulässige Nutzweisen gälten in den Wohnzonen "Wohnungen, Büros,

Ateliers und Praxen, Läden sowie nicht störende Gewerbe", greift die Wegleitung

auf die frühere Bestimmung von § 294 lit. b aPBG zurück. Die im daran

anschliessenden Beispielskatalog aufgeführten zulässigen Nutzungen sind

ausdrücklich "solche nach der Praxis der Verwaltungsjustiz-Behörden".

Ob auch unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass in der Wohnzone W 40

generell ausschliesslich solche Betriebe zonenkonform sind, bei denen ein

funktionaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb und der Wohnzone besteht, kann

letztlich offenbleiben. Denn die Bauverweigerung erweist sich aus den nachfolgenden

Gründen auch dann als rechtmässig, wenn allein auf die in der Wegleitung zu

Art. 20 BZO enthaltene Umschreibung der in den Wohnzonen zulässigen Nutzungen

abgestellt wird.

3.5

Das

geplante Gebäude weist das Aussehen einer typischen Werkstatthalle auf, mit

grossen Fenstern und Falttoren auf der Nordwest-/Eingangsseite. Nach den Ausführungen

in der Rekursschrift betreibt der Beschwerdeführer einen Service für Wohnwagen

und Wohnautos, und zwar nur für den Wohnteil der Wohnwagen, ohne

"mechanische Autoreparaturen und Karrosseriearbeiten". Der Service

besteht z.B. darin, Wasserhähne und Wasserpumpen zu ersetzen, Sonnenstoren,

Satellitenanlagen oder Veloträger zu montieren, eventuell Fenster zu ersetzen,

die Beleuchtung in Ordnung zu bringen etc. Gemäss dem bei den Akten liegenden Flyer

(act. 7/10.12) führt der Beschwerdeführer "sämtliche Einbauten und

Reparaturen prompt und zuverlässig" durch und ist für Wohnautos und Wohnwagen

der Spezialist für Service, Reparaturen, Gasdepot und Zubehörmontage.

Die beispielhafte Aufzählung in der Wegleitung zu Art. 20

BZO der neben dem Wohnen "nach der Praxis der Verwaltungsjustiz-Behörden"

zulässigen Nutzungen nennt vorab Betriebe, welche üblicherweise einen

Quartierbezug aufweisen und als Kleingewerbe geführt werden, wie Bäckereien,

Schuhmachereien, Coiffeurläden, Ladengeschäfte. Weiter zählt Art. 20 BZO

Betriebe auf, die zu den klassischen sogenannten "stillen Gewerbebetrieben"

gehören, wie Schneiderateliers, Ateliers für technische und grafische Berufe,

kleinere kaufmännische Betriebe, Arztpraxen und Ateliers für stille Berufe

(vgl. hierzu Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 22 N. 26;

Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. A., Bd.

I, Bern 2007, Art. 24 N. 30). Die ebenfalls erwähnte

Transformatorenstation dient der Quartiererschliessung und stellt von

vornherein keinen Betrieb dar (zum Begriff des "Betriebes" vgl. VGr,

21.

Oktober 1998, BEZ 1998 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen). Tennisanlagen

sind nach der Rechtsprechung wohnzonenkonform, wenn sie rein privat sind (RB

1997.

Nr. 105) und somit ebenfalls keinen Betrieb darstellen. Gemäss der

Wegleitung zu Art. 20 BZO werden schliesslich Lagerräume als zulässig erwähnt,

"bei denen das Lagergut zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit

führt"; hier ist offensichtlich der ausgelöste Verkehr Unterscheidungskriterium,

ob Lagerräume in der Wohnzone zulässig sein sollen oder nicht.

Im so abgesteckten Rahmen von zulässigen quartierbezogenen

Nutzungen bzw. von stillem Gewerbe lässt sich die streitbezogene Werkstatt mit

dem geplanten Betrieb nicht einordnen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt

hat, passt der vorn umschriebene Servicebetrieb für Wohnwagen und Wohnautos von seiner Art her in eine

Gewerbezone, in eine Mischzone oder vielleicht in eine Wohnzone, in der auch

mässig störendes Gewerbe zugelassen ist, nicht jedoch in eine Wohnzone, für

welche der Kreis der zulässigen Nichtwohnnutzungen äusserst zurückhaltend

umschrieben und praktisch auf Betriebe mit Quartierfunktion oder auf die

klassischen stillen Berufe/Gewerbe beschränkt ist. Auf jeden Fall kann der

Baukommission D und der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden,

wenn sie unter diesen Umständen die baurechtliche Bewilligung für das

streitbezogene Baugesuch verweigert haben.

4.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine

Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, wenn er behauptet, die

Baurekurskommission sei auf die von ihm beanstandete Qualifikation der

Werkstatt als Autogarage nicht eingegangen. In einem

Entscheid brauchen jedoch nicht alle

Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der

Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte

beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet (VGr,

14.7

, VB.2010.00218, E. 4.2, www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend war die

Qualifikation der Werkstatt insofern relevant, als die geplante Baute als eine

mechanische Werkstatt erachtet und damit für nicht wohnzonenkonform befunden

wurde. Mit der Berücksichtigung der Tatsache, dass die auszuführenden

Reparaturarbeiten nur die Wohnteile von Wohnmobilen betreffen, gab die Vorinstanz

überdies zu erkennen, dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die

Werkstatt tatsächlich einer Autogarage entspricht.

Demnach ist die Baurekurskommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

5.

Zu Recht hat die Baurekurskommission auch darauf hingewiesen,

dass, wenn das Vorhaben nicht schon mangels Zonenkonformität scheitern würde,

weiter zu prüfen gewesen wäre, ob nach Art. 20 BZO in der Wohnzone W 40

überhaupt ein rein gewerblich genutztes Gebäude zulässig wäre. Diese Frage kann

indessen auch vorliegend offenbleiben.

6.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…