VB.2010.00308
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00308
26. August 2010Deutsch35 min
(URT.2010.12561)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00308
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Anwaltsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Anwaltsrecht: Berufsgeheimnisverletzung und Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Zur Beantwortung der Frage, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" im vorliegenden Disziplinarverfahren gilt, ist die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK heranzuziehen. Vorliegend handelt es sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren im Sinn der EMRK; der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht anzuwenden (E. 3.2).
Der Beschwerdeführer hat das Berufsgeheimnis verletzt, indem er die Aufnahmen auf dem Handy der Verzeigerin den Angehörigen des Opfers und einem Journalisten zeigte. Es liegt weder eine (ausdrückliche oder konkludente) Einwilligung der Verzeigerin noch eine nachträgliche Genehmigung zur Geheimnisverletzung vor (E. 4.2). Ab Publikation der Informationen in der Onlineausgabe und in der gedruckten Fassung des "Blick" waren diese nicht mehr vertraulich. Durch die nachfolgenden Interviews hat der Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis nicht verletzt (E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat der Strafanzeige die Rekursschrift und die Filme beigelegt. Es bestehen nicht genügend Anhaltspunkte, um diesbezüglich eine Berufsgeheimnisverletzung zu bejahen (E. 4.4).
Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Verzeigerin in ein allfälliges Strafverfahren einbezogen werden könnte. Wenn er nun auch ein Mandat der Angehörigen des Opfers annahm, verletzte er seine Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (E. 5.4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Reduktion der Busse von Fr. 6'000.- auf Fr. 4'000.-
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
BEWEISWÜRDIGUNG
BUSSE
DISZIPLINARVERFAHREN
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
IN DUBIO PRO REO
INTERESSENKOLLISION
INTERESSENKONFLIKT
OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. c BGFA
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 32 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 6 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00308
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C (nachfolgend: Verzeigerin) liess Rechtsanwalt A am 4. Juni
2009 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend:
Aufsichtskommission) verzeigen. Sie warf ihm eine Verletzung des durch Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und Art. 321 des Strafgesetzbuchs
(StGB) geschützten Berufsgeheimnisses sowie die Verletzung von Berufsregeln im
Sinn von Art. 12 lit. a und c BGFA vor. Die Aufsichtskommission eröffnete
am 2. Juli 2009 ein Disziplinarverfahren. Mit Beschluss vom 1. April
2010 bestrafte sie RA A wegen Verletzung von Art. 12 lit. c und Art. 13
BGFA mit einer Busse von Fr. 6'000.- und auferlegte ihm die Staatsgebühr
von Fr. 3'000.-
II.
Dagegen liess RA A am 7. Juni 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Aufsichtskommission vom 1. April 2010, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse. Daneben stellte er den Antrag,
es sei vor der Behandlung der Beschwerde festzustellen, woher die im angefochtenen
Beschluss erwähnte Datumsangabe "30.12.2009" stamme, und es sei ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Abklärungen zu geben. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Juni 2010 setzte das Verwaltungsgericht der Aufsichtskommission
Frist zur Beschwerdeantwort und insbesondere zur Stellungnahme zum
Verfahrensantrag bezüglich der Datumsangabe "30.12.2009" an.
Die Aufsichtskommission nahm am 2. Juli 2010 zum
Verfahrensantrag Stellung. Im Übrigen verzichtete sie auf Stellungnahme in der
Sache und verwies auf ihren Beschluss vom 1. April 2010.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwaltsG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen
beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Unbestritten ist folgender, der Disziplinarmassnahme
zugrunde liegender Sachverhalt:
Die Verzeigerin war Pflegeassistentin im Pflegezentrum D.
Am 3. Dezember 2008 kündigte ihr das Pflegezentrum. Vorgeworfen wurden ihr
ein undistanziertes Verhalten zu Bewohnerinnen und Bewohnern, sexuelle
Belästigung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie das Aussprechen von Drohungen
gegen das Personal und gegen Bewohnerinnen und Bewohner. In der Folge wandte
sie sich an den Beschuldigten zwecks Ausarbeitung eines Rekurses gegen die
Kündigung. Zur ersten Besprechung mit dem Beschuldigten vom 5. Dezember
2008.
nahm sie eine Kollegin mit. Dabei gab sie an, dass sie aufgrund einer
Personalintrige zu Unrecht entlassen worden sei. Daneben zeigte sie dem
Beschuldigten auf ihrem Handy drei Filme über Demente in würdelosen
Situationen, welche vom Pflegepersonal gemacht worden seien. Die Filme bzw. ihr
Handy überliess sie dem Beschuldigten. In der Folge zog dieser die Akten aus
dem Personaldossier der Verzeigerin bei. Am 12. Dezember 2008 kam es zu
einer zweiten Besprechung zwischen der Verzeigerin und dem Beschuldigten. Dabei
erstellte Letzterer Aktennotizen über die Entgegnungen der Verzeigerin zu
verschiedenen im Personaldossier enthaltenen Dokumenten.
Im als "Strategievorschlag Besprechung vom kommenden
Freitag" bezeichneten Schreiben an die Verzeigerin vom 17. Dezember
2008.
hielt der Beschwerdeführer die Ziele des Mandats fest und schlug die
weitere Vorgehensweise vor. Ferner wies er darauf hin, dass er die drei Videos
auf seinen Computer überspielt habe, weshalb er das Handy mit separater Post
zurücksende. Dem Schreiben beigelegt waren die Aktennotizen zum
Personaldossier.
Am 19. Dezember 2008 besprach der Beschuldigte mit
der Verzeigerin das weitere Vorgehen. Gleichentags besprach er sich mit E,
einem Journalisten der Zeitung "Blick".
Am 27. Dezember 2008 telefonierte er erstmals mit Angehörigen
von F, einer der gefilmten Personen. Am 30. Dezember 2008 kam es zu einem
Gespräch mit den Angehörigen.
Am 2. Januar 2009 gab die Verzeigerin dem
Beschuldigten an, dass sie selber keine Filme gemacht habe. Gleichentags reichte
der Beschuldigte den Rekurs beim Stadtrat Zürich ein. Am 8. Januar 2009
schrieb er G, Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich, die Verzeigerin habe
darum gebeten, das Gespräch mit ihm zu suchen, da sie gravierende Mängel im Bereich
der Pflege im Pflegezentrum D schildern wolle. Dabei erwähnte er, dass im Rekurs
gegen die Kündigung die gravierenden Mängel nicht umfänglich benannt, sondern
zum Teil nur angedeutet worden seien.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 empfahl der
Beschwerdeführer der Verzeigerin, dass die Kollegin, welche die Filme
aufgenommen habe, sich selbst anzeigen solle. Dabei müsse sie bald handeln,
denn das Video sei bereits vertraulich verschiedenen Personen gezeigt worden.
Auf die Länge könne solches nicht geheim bleiben.
Am 26. Januar 2009 (eingegangen am 27. Januar
2009) reichte der Beschuldigte im Namen von zwei Angehörigen von F bei der
Staatsanwaltschaft I eine vom 20. Januar 2009 datierte Strafanzeige gegen
zwei namentlich genannte Angestellte und weitere unbekannte Personen ein. Die
Verzeigerin wurde dabei mehrmals als "Auskunftsperson/Zeugin"
offeriert. Der Strafanzeige beigelegt waren ein Datenträger mit den drei Filmen
sowie der Rekurs der Verzeigerin gegen ihre Kündigung.
Am 9. Februar 2009 wurde die Verzeigerin von der
Polizei einvernommen. Danach wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft
kontaktiert wegen des Namens der Filmenden. Die Verzeigerin gab den Namen aber
weder dem Beschuldigten noch den Strafverfolgungsbehörden bekannt.
In der Folge wurde über die Vorfälle mehrmals in den Medien
berichtet. In einem Artikel der Zeitschrift "Blick" vom 25. Februar
2009.
waren Fotos der Handy-Videos abgebildet. Der Beschuldigte führte vom
25.
–27. Februar 2009 zahlreiche Telefongespräche mit verschiedenen Medien.
In einem Interview in der Sendung 10vor10 gab er detailliert über den Inhalt
der Videos Auskunft.
Am 18. März 2009 wurde die Verzeigerin als
Angeschuldigte von der Staatsanwaltschaft befragt. Es ergab sich, dass auch sie
Bewohner des Pflegezentrums gefilmt hatte. Gleichentags teilte sie dem
Beschuldigten per E-Mail mit, dass sie mit einigen Sachen nicht einverstanden
sei und sich auch nicht ernstgenommen fühle. Sie wolle deshalb seine Dienste
nicht mehr in Anspruch nehmen. Am 13. Mai 2009 beschloss der Stadtrat, die
Lohnzahlung an die Verzeigerin einzustellen. Er wies dabei darauf hin, dass
auch gegen die Verzeigerin eine Strafuntersuchung betreffend Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingeleitet worden sei und
eigentliche Gründe für eine fristlose Entlassung vorgelegen hätten .
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer rügt eine "gewisse
Voreingenommenheit" der Beschwerdegegnerin. Diese leitet er insbesondere
aus S. 5 Ziff. 10 des angefochtenen Beschlusses her. Dort wird darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer "bereits in den letzten Dezembertagen
(30.12.2008)" Kontakt mit den Angehörigen aufgenommen habe. Das angegebene
Datum "30.12.2009" sei so präzise, dass es von irgendwo kommen müsse.
Es stehe aber nicht in den Akten. Demgemäss bestehe der Verdacht, die
Beschwerdegegnerin habe Informationen unbekannten Inhalts verwendet und dem
Beschwerdeführer vorenthalten.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin weist zunächst zu
Recht darauf hin, dass es sich beim strittigen Datum um den
"30.12.2008" (nicht: "30.12.2009") handle. Sie führt dazu
aus, die präzise Datumsangabe "30.12.2008" gründe auf dem vom
Beschwerdeführer mit der Stellungnahme als Beilage eingereichten WinJurJournal,
wo der Beschwerdeführer unter dem Datum "30.12.2008" Folgendes
festgehalten habe: "Recherchen, Gespräche mit Angehörigen von F,
Ausarbeiten Rekurs".
3.1.3
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin trifft
zu. In der in den Akten liegenden chronologischen Auflistung vermerkte der
Beschwerdeführer unter dem Datum "30.12.2008" unter anderem ein
Gespräch mit den Angehörigen von F. Befindet sich die Datumsangabe aber in den
Akten, erweist sich die verfahrensrechtliche Kritik des Beschwerdeführers als
haltlos.
3.2
3.2.1
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer
auf den Grundsatz "in dubio pro reo", welcher im Disziplinarverfahren
auch gelte und durch die Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt worden sei.
3.2.2
Der Grundsatz "in dubio pro
reo" wird durch die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Unter der Marginalie
"Strafverfahren" bestimmt Art. 32 Abs. 1 BV, dass jede
Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Dies
entspricht beinahe wörtlich Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach jede Person,
die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als
unschuldig gilt. Bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 BV ist denn
auch die Praxis der EMRK-Organe zu Art. 6 Abs. 2 EMRK zu
berücksichtigen (Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern
2007, S. 107; Hans Vest, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 32 N. 5).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" betrifft gemäss
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung sowohl die Verteilung der Beweislast
als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel besagt "in
dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld
des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime,
dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 120 Ia 31 ff.
E. 2c, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.
Fraglich ist indessen, ob der Grundsatz im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren
überhaupt Anwendung findet. Massgebend dabei ist, ob das Disziplinarverfahren
als Strafverfahren im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV zu gelten
hat.
Bei der Frage, ob ein Disziplinarverfahren eine zivilrechtliche
Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, stellt der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht auf die im konkreten Fall
ausgesprochene Sanktion, sondern auf die gemäss Gesetz möglichen Sanktionen ab.
Ist der Entzug der Berufsausübungsbewilligung im anzuwendenden Erlass als mögliche
Sanktion vorgesehen, handelt es sich ohne Weiteres um eine zivilrechtliche
Streitigkeit, auch wenn im konkreten Fall lediglich eine Busse ausgesprochen
wird (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], 31. August 2006,
Landolt, 17263/02, www.echr.coe.int).
Nicht völlig gleich verhält es sich indessen bei der
Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren im Sinn von Art. 6 EMRK vorliegt.
Ausgangspunkt bildet dabei die Einordnung der Massnahme nach nationalem Recht. Art. 6
EMRK umfasst das Kriminalstrafrecht des jeweiligen Mitgliedsstaats. Grösseres
Gewicht kommt jedoch einem zweiten Kriterium zu, nach welchem es auf die im
Inhalt der anzuwendenden Regelung zum Ausdruck gebrachte Art des Vergehens
ankommt. Hat die in der Vorschrift angedrohte Sanktion sowohl abschreckenden
als auch repressiven Charakter, ist anzunehmen, dass die zu sanktionierende
Handlung unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt. Dabei ist vor
allem der Adressatenkreis einer Regelung, die ein Vergehen unter Sanktion stellt,
entscheidend. Richtet sich eine Regelung an die Allgemeinheit, spricht dies für
den strafrechtlichen Charakter des Vergehens. Schliesslich ist als drittes
Kriterium die Art und Schwere der angedrohten Rechtsfolge massgebend, wobei die
Vermutung für eine hinreichend schwere Strafe im Ausnahmefall durch die
tatsächlich verhängte Strafe widerlegt werden kann (Christoph Grabenwarter,
Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München etc. 2008, S. 318 f.;
Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die
öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 8; Tophinke, S. 137 f.).
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse stützt sich
auf Art. 17 Abs. 1 BGFA. Dass es sich beim BGFA nicht um einen
strafrechtlichen Erlass handelt, ist offensichtlich. Die Disziplinarmassnahmen
dienen nicht dem Ausgleich individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein
dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft
(Tomas Poledna, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 17 N. 14). Das
anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren hat demnach einen administrativen und
keinen pönalen Charakter (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2008,2C_407/2008,
E. 3.5). Ebenfalls gegen den strafrechtlichen Charakter des
Disziplinarverfahrens spricht, dass sich die Regelungen, für die eine Sanktion
infrage kommt (insbesondere Art. 12 f. BGFA), nicht an die
Allgemeinheit, sondern lediglich an Personen richten, die über
ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols
Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA).
Fraglich ist indessen, ob Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht aufgrund der
abstrakten Sanktionsandrohung von Art. 17 Abs. 1 BGFA anzuwenden
wäre. Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht neben der Verwarnung (lit. a),
dem Verweis (lit. b), der Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c) und
dem befristeten Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d)
als strengste Sanktion ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) vor.
Der EGMR hat bisher offengelassen, ob disziplinarrechtlichen
Berufsausübungsverboten ein Gewicht zukommt, das die Anwendung von Art. 6
EMRK rechtfertigen würde, wandte aber Art. 6 Abs. 1 EMRK an, weil es
sich bei Verfahren, in denen solche Sanktionen drohen würden, um zivilrechtliche
Streitigkeiten handle (EGMR, 26. September 1995, Diennet, 18160/91, Ziff. 28).
Berücksichtigt man aber die vorliegend konkret ausgesprochene Busse von Fr. 6'000.-,
kommt Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht zur Anwendung, sah doch die
Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) auch eine Busse von
DM 12'000.- nicht als derart hoch an, dass eine Anwendung von Art. 6
EMRK gerechtfertigt wäre (EKMR, 5. Juli 1985, M., 10059/82).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der durch Art. 6
Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs.1 BV geschützte Grundsatz "in dubio
pro reo" im strittigen Disziplinarverfahren nicht anzuwenden war. Damit
hatte sich die Beschwerdegegnerin nicht an einem "verfassungsmässigen
Beweismassstab" zu orientieren (vgl. Tophinke, S. 336 ff.),
sondern es genügte, wenn sie ihre Meinung, ob ein bestimmtes
Sachverhaltselement eingetreten war oder nicht, sorgfältig, gewissenhaft und
unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung bildete und ihren Entscheid
verantworten und sachlich begründen konnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 77).
4.
4.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen
und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis
über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut
worden ist. Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen Beziehung
zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt im Rahmen der
Vertragsfreiheit vom Berufsgeheimnis entbinden (Michael Pfeifer, in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.
2005, Art. 13 N. 65). Eine verbindliche Einwilligung setzt voraus,
dass der Klient die Tragweite sowie die Vor- und Nachteile einer Offenlegung
beurteilen kann. Je nach der Vertrautheit des Klienten mit der Problematik
bedarf es der Aufklärung durch den Anwalt über die Konsequenzen einer
Entbindung. Der Klient kann auch stillschweigend in die Offenlegung einwilligen
(Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 602).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin sah eine
Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer unter anderem
darin, dass er die drei Filme, welche die Verzeigerin ihm überlassen hatte,
ohne deren Zustimmung verschiedenen Personen gezeigt habe.
Der
Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe die Angehörigen der Geschädigten zum
Jahreswechsel 2008/2009 besucht und diesen den Film gezeigt. Dies sei klar vom
Auftrag gedeckt gewesen, habe doch die Verzeigerin die Adressen der Angehörigen
selber eruiert. Weiter habe er den Film auch dem Blick-Journalisten E gezeigt,
welcher von dritter Seite etwas von den Vorfällen gehört habe. Nach dem
Strategiebrief vom 17. Dezember 2008 sei er dazu berechtigt gewesen. Aus
dem Brief vom 15. Januar 2009 ergebe sich, dass er alles laufend mit der
Verzeigerin offen besprochen habe. Nach dem Besuch der Angehörigen zum
Jahreswechsel sei die Verzeigerin am 2. Januar 2009 telefonisch und am 9. Januar
2009.
beim Gespräch mit E über den Besuch bei den Angehörigen und deren
Bereitschaft, eine Anzeige erstatten zu lassen, informiert worden. Sie habe
sich darüber gefreut. Dies alles finde sich im Brief vom 15. Januar 2009.
Dazu habe damals auch die Information gehört, dass den Angehörigen der Film
gezeigt worden sei.
4.2.2
In seinem Schreiben vom 15. Januar
2009.
weist der Beschwerdeführer die Verzeigerin darauf hin, er habe die Videos
bereits vertraulich verschiedenen Personen gezeigt. Bei diesen Personen handelte
es sich gemäss dem Beschwerdeführer einerseits um Angehörige von F, einer
gefilmten Bewohnerin des Pflegezentrums, und anderseits um den
Blick-Journalisten E. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis
verletzte, indem er einen Film bzw. alle drei Filme diesen Personen zeigte.
Die Verzeigerin zeigte dem
Beschwerdeführer anlässlich des ersten Gesprächs vom 5. Dezember 2008 zum
ersten Mal die drei Handy-Filme. Unbestritten ist, dass die Filme dem
Geheimnisschutz unterstanden, da sie vom Beschwerdeführer aufgrund seines Mandats
wahrgenommen wurden. Gemäss der Darstellung der Verzeigerin brachte sie im Gespräch
zum Ausdruck, dass sie nicht wolle, dass die Filme in die Öffentlichkeit
gelangten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass über die Verwendung
der Videos noch nicht gesprochen worden sei. Gemäss übereinstimmender
Darstellung der Verzeigerin und des Beschuldigten wurde Letzterer in der Folge
ermächtigt, die Videos G, Direktor der Pflegeanstalten der Stadt Zürich, zu
zeigen.
Offensichtlich ist, dass zum
Zeitpunkt des ersten Gesprächs keine Einwilligung der Verzeigerin vorlag, die
Videos Dritten zu zeigen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zwar dazu
ermächtigt, die Filme G zu zeigen, strittig ist jedoch, ob er sie auch Dritten
zeigen durfte. Der Beschwerdeführer weist dabei zu Recht auf die Bedeutung des
Strategiebriefs vom 17. Dezember 2008 hin. In diesem schrieb er der Verzeigerin,
dass er mit der Stadtverwaltung einen Termin vereinbaren werde. Parallel dazu
sollten die Presse und die Medien recherchieren. Auf eine Strafanzeige durch
die Verzeigerin werde verzichtet. Er werde die Angehörigen von Frau F aufsuchen
und diesen empfehlen, eine Strafanzeige einzureichen. Gemäss eigener
Darstellung des Beschwerdeführers diente das darauffolgende Gespräch vom 19. Dezember
2008.
lediglich der Genehmigung der im Brief vorgeschlagenen Strategie.
Der Beschwerdeführer räumt
selber ein, dass die im Strategiebrief festgelegten Ziele primär über Direktor G
erreicht werden sollten. Nur für den Fall, dass das Vorgehen über G scheitern
sollte, wurden eine Strafanzeige und die Information der Presse ins Auge gefasst
und vorbereitet. Wie sich aus der vereinbarten Strategie und dem Umstand, dass
die Verzeigerin die Adressen der Angehörigen von F eruierte, ergibt, war sie
immerhin damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die Angehörigen
aufsuchte und zu einer Strafanzeige zu bewegen versuchte. Fraglich ist
indessen, ob die Verzeigerin auch einwilligte, dass der Beschwerdeführer den
Angehörigen die Handy-Filme zeigte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die
Bedeutung der Videos für die Verzeigerin gekannt zu haben. Allein aufgrund der
vereinbarten Strategie, wonach der Beschwerdeführer den Angehörigen eine
Strafanzeige empfehlen wollte, musste die Verzeigerin nicht damit rechnen, dass
er dazu die Videos zeigen würde. Dass der Beschwerdeführer aber die Verzeigerin
ausdrücklich gefragt hätte, ob sie einverstanden sei, wenn er die Videos den
Angehörigen zeige, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies vom
Beschwerdeführer geltend gemacht.
Klar nicht von der im Schreiben vom 17. Dezember 2008
festgelegten Strategie gedeckt war, dass der Beschwerdeführer die Filme dem
Journalisten E zeigte. Im Strategiebrief hielt der Beschwerdeführer wörtlich
Folgendes fest: "Parallel dazu lassen wir die Presse und die Medien
recherchieren. Gestern hat bereits ein Journalist des 'Blick' bei mir angerufen.
Offenbar beginnt sich die Sache herumzusprechen. Ich kenne den Journalisten und
werde Ihnen im persönlichen Gespräch mehr sagen. Er wird im Umfeld des
Pflegezentrums D recherchieren, und während wir den Rekurs bei der Stadt einreichen,
im Januar einen ersten Artikel plazieren. Das wiederum wird die Stadtverwaltung
dazu bringen, uns entgegenzukommen." Daraus musste die Verzeigerin
lediglich schliessen, dass die Presse selber recherchieren werde. In keiner
Weise musste sie jedoch damit rechnen, dass der Beschwerdeführer einem
Journalisten die Filme zeigen würde. Wenn nun der Beschwerdeführer, noch bevor
er sich am 8. Januar 2009 an den Direktor G wandte, dem Journalisten E die
Filme zeigte, geschah dies ohne Einwilligung der Verzeigerin.
4.2.3
Ergibt sich, dass die Verzeigerin weder ausdrücklich eingewilligt hatte,
die Filme den Angehörigen von F zu zeigen, noch, dass sie einem Journalisten gezeigt
werden, ist zu prüfen, ob von einer konkludenten Einwilligung auszugehen ist.
Gemäss übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kann ein
Klient stillschweigend in die Offenlegung des Berufsgeheimnisses einwilligen.
Eine Einwilligung wird vermutet, wenn die Offenlegung zur Erfüllung des
Auftrags notwendig erscheint (Lorenz Ernie, Das Anwaltsgeheimnis und
Strafverfahren, Zürich 1997, S. 15; Schiller, Rz. 602; Giovanni
Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes
gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 148; BGE 106 IV 131 E. 4).
Nicht zuzustimmen ist hingegen der von einem Teil der Lehre vertretenen
Auffassung, dass eine konkludente Einwilligung in die Offenbarung des
Berufsgeheimnisses auch dann anzunehmen sei, wenn die Offenlegung zur Erfüllung
des Mandats zwar sinnvoll, nicht aber notwendig erscheint
(Schiller, Rz. 602). Eine derart weitgehende Annahme einer konkludenten
Einwilligung würde das Berufsgeheimnis seines Gehalts entleeren. Gerade in nicht
dringenden Fällen muss vom Anwalt erwartet werden, dass er seinen Klienten auch
dann um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht, wenn die Offenbarung als
objektiv sinnvoll erscheint. So ist denn auch die Strafrechtslehre mit der
Annahme einer konkludenten Einwilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses
zurückhaltend (vgl. etwa Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. A.,
Zürich etc. 2004, S. 490).
Die Verzeigerin wandte sich an den Beschwerdeführer, weil
ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden war. Zweck des Mandatsverhältnisses war,
etwas gegen die Kündigung zu unternehmen. Für eine gehörige Auftragserfüllung
war es aber nicht notwendig, den Angehörigen oder der Presse die Filme zu
zeigen. Von einer konkludenten Einwilligung der Verzeigerin ist in keiner Weise
auszugehen.
4.2.4
Sollte die Darstellung des
Beschwerdeführers zutreffen, dass die Verzeigerin anlässlich des Gesprächs mit
dem Blick-Journalisten E vom 9. Januar 2009 in die Verwendung der
Informationen einstimmte (vgl. dazu E. 4.3), ist zu prüfen, ob darin eine
nachträgliche Genehmigung für die Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu sehen
ist.
Der Beschwerdeführer wies selber darauf hin, dass er E
bereits kannte. Er arrangierte das Treffen mit dem Journalisten, wobei die
Verzeigerin gemäss seinen Angaben in das Treffen vom 9. Januar 2009
einwilligte. Massgebend ist allerdings, dass E die Filme bereits vor diesem
Treffen gesehen hatte. Die Verzeigerin merkte anlässlich des Treffens, dass E
die Filme bereits kannte. Wenn sie nun – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
– damit einverstanden gewesen sein soll, dass der Journalist die ihm zugänglich
gemachten Informationen verwendete, war diese Zustimmung jedenfalls dadurch
bedingt, dass der Journalist bereits bestens informiert war und mit
Presseveröffentlichungen ohnehin zu rechnen war. Eine nachträgliche Genehmigung
des Umstands, dass der Beschwerdeführer dem Journalisten die Filme zeigte, ist
darin jedoch nicht zu sehen.
Ergibt sich aber, dass unabhängig davon, ob die
Verzeigerin anlässlich des Gesprächs vom 9. Januar 2009 der Verwendung der
Informationen durch E zustimmte oder nicht, eine nachträgliche Genehmigung der
Berufsgeheimnisverletzung nicht ersichtlich ist, kann auf die anbegehrte
Befragung von E verzichtet werden.
Ebenso wenig genehmigte die Verzeigerin nachträglich, dass
die Filme den Angehörigen von F gezeigt wurden. Selbst wenn man mit dem
Beschwerdeführer nämlich davon ausgehen würde, die Verzeigerin sei im Januar
2009.
damit einverstanden gewesen, dass er selber im Namen der Angehörigen
Strafanzeige gegen verschiedene Angestellte des Pflegezentrums D erstattete,
lässt sich daraus jedenfalls keine nachträgliche Genehmigung für das Zeigen der
Videofilme Ende Dezember 2008 ableiten.
4.2.5
Damit ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis verletzt hat, indem er die Filme ohne
Einwilligung der Verzeigerin den Angehörigen von F und dem Blick-Journalisten E
zeigte.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin sah das
Berufsgeheimnis weiter dadurch als verletzt an, dass der Beschwerdeführer ohne
Einwilligung der Verzeigerin verschiedenen Medien Informationen gegeben hatte.
Sie führte dazu aus, dass vom Beschwerdeführer einzig bezüglich der dem
Blick-Journalisten anvertrauten Informationen eine ausdrückliche Genehmigung behauptet
werde. Darin sei aber nicht gleichzeitig eine Einwilligung dafür zu sehen, dass
der Beschwerdeführer den verschiedensten Zeitungen Red und Antwort stehe und
Interviews im Fernsehen gebe. Insbesondere mit dem Interview in der Sendung
10vor10 vom 25. Februar 2009 (http://www.sendungen.sf.tv/10vor10/Sendungen/10vor10/Archiv/Sendung-vom-25.02.2009)
habe er sein Berufsgeheimnis verletzt.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Auskunftserteilung gegenüber den verschiedensten
Medien mit dem Berufsgeheimnis nichts zu tun habe. Was bereits in der Presse
gestanden habe, bilde nicht mehr Gegenstand des Berufsgeheimnisses. Lediglich
das Vertretungsverhältnis an sich sei noch durch das Berufsgeheimnis gedeckt,
was im vorliegenden Fall jedoch insofern belanglos sei, als er nie als Anwalt
der Verzeigerin genannt worden sei.
4.3.2
Mit den Parteien kann davon ausgegangen
werden, dass die Verzeigerin, nachdem sie auf Initiative des Beschwerdeführers
am 9. Januar 2009 mit dem Blick-Journalisten mehr als eine Stunde bzw.
drei bis vier Stunden gesprochen hatte, mit der Verwendung der dem Journalisten
zugänglich gemachten Informationen einverstanden war. Diese Informationen mündeten
in einen Artikel im Blick vom 25. Februar 2009, in welchem ein Videofilm detailliert
beschrieben wird.
Der Beschwerdeführer gab in der Folge unter anderem am 26. Februar
2009.
der NZZ und gleichentags dem Tagesanzeiger (9/3/6) Auskunft. Daneben
führte er am 29. Februar 2009 ein dreiminütiges Interview in der Sendung
10vor10. Gemäss seiner Auflistung führte er zudem im Zeitraum vom 25.–27. Februar
2009.
verschiedene Telefongespräche mit weiteren Medien. Soweit ersichtlich,
deckten sich seine Auskünfte weitgehend mit dem Inhalt des Blick-Artikels.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch
die zahlreichen Medienkontakte sein Berufsgeheimnis verletzte, muss die Frage
bilden, ob es sich bei den durch den Beschwerdeführer weitergegebenen
Informationen überhaupt noch um ein geschütztes Geheimnis handelte.
Unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses stehen nur
vertrauliche Informationen. Was allgemein bekannt oder offenkundig ist, kann
nicht vertraulich sein. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Allgemeine
Bekanntheit ist erst anzunehmen, wenn eine Information ins Bewusstsein der
Öffentlichkeit gedrungen oder allgemein zugänglich ist. Allgemein zugänglich ist
dabei nur, was ohne wesentliche Hindernisse zur Kenntnis genommen werden kann.
Die Veröffentlichung in den Medien macht zwar eine Information allgemein
zugänglich, muss ihr aber den Vertraulichkeitscharakter nicht nehmen. Nicht
jede veröffentlichte Information wird allgemein zur Kenntnis genommen. Auch hat
nicht jedermann ohne Weiteres Zugang zu jeder Medienmitteilung. Anderes gilt
für Mitteilungen, welche die Medien ins Internet stellen. Solange solche
Informationen ohne wesentliche Hindernisse abgerufen werden können, sind sie
nicht vertraulich (Schiller, Rz. 428 ff.; vgl. auch Testa, S. 142).
Der Journalist E veröffentlichte die ihm zugänglich
gemachten Informationen sowohl auf der Onlineausgabe als auch in der gedruckten
Fassung der Zeitung Blick. Der Blick ist die Zeitung mit der höchsten verkauften
Auflage in der Schweiz (vgl. http://www.wemf.ch/de/pdf/Bulletin-2009_D.pdf).
Durch die Publikation der Vorfälle im Pflegezentrum D wurden diese allgemein
zugänglich. Dies namentlich deswegen, weil die Informationen ohne Weiteres im
Internet abrufbar waren (vgl. http://www.blick.ch/news/schweiz/zuerich/skandal-demuetigungen-in-zuercher-pflegeheim-112983).
Ab der Publikation in der Onlineausgabe und in der gedruckten Fassung des
Blicks waren die Informationen nicht mehr vertraulich. In den Interviews,
welche durch den Beschwerdeführer nach der Publikation im Blick erfolgten, gab
dieser keine weiteren Informationen preis. Seiner Auffassung, dass er
diesbezüglich das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt habe, ist deshalb
beizutreten. Die beantragte Befragung von E erübrigt sich folglich.
4.4
4.4.1
Offen liess die Beschwerdegegnerin
schliesslich, ob der Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis verletzt hat, indem
er der Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeitende des Pflegezentrums D den
Rekurs der Verzeigerin und die Handy-Filme beilegte. Sie führte dazu im
Wesentlichen aus, die Filme seien das Kernstück der Strafanzeige gewesen. Dass
dies für die Verzeigerin erkennbar gewesen wäre, sei aber keineswegs zwingend,
zumal sie keinen Entwurf der Strafanzeige gesehen habe. Der Beschwerdeführer
hätte die Verzeigerin ausdrücklich fragen müssen, ob sie einverstanden sei,
dass er die Rekursschrift und die Filme der Strafanzeige beifüge. Er mache zwar
geltend, er habe während der Ausarbeitung der Strafanzeige häufig mit der
Verzeigerin telefoniert, um einzelne Begebenheiten zu verifizieren. Aber auch
in diesem Zusammenhang behaupte er nicht, dass er sie gefragt oder darüber
informiert hätte, den Rekurs und die Filme der Anzeige beizufügen. Ob aber eine
Berufsgeheimnisverletzung vorliege oder ob die Verzeigerin konkludent damit
einverstanden gewesen sei, die Filme und die Rekursschrift der Strafanzeige beizulegen,
könne offengelassen werden, da die Verletzung des Berufsgeheimnisses bereits
aus anderen Gründen zu bejahen sei.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Verzeigerin darüber informiert,
dass er die Filme und den Rekurs der Strafanzeige beilege. Die Verzeigerin sei
damit einverstanden gewesen. Er habe während der Ausarbeitung der Strafanzeige
immer wieder mit der Verzeigerin telefoniert. Er erinnere sich daran, dass die
Frage, ob der Rekurs der Strafanzeige beizufügen sei, zwischen ihm und der
Verzeigerin konkret behandelt worden sei.
4.4.2
Die Aussagen des Beschwerdeführers
widersprechen denjenigen der Verzeigerin. Diese gab in der Einvernahme vor dem
Staatsanwalt an, dass sie die Einreichung der Filme zusammen mit der
Strafanzeige nicht gewollt habe. In ihrer Verzeigung machte sie geltend, dass
sie weder in die Beilage des Rekurses noch in die Beilage der Filme
eingewilligt habe.
Nicht
daran zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer mit der Verzeigerin im Zeitraum
vom 19. Januar 2009 bis 26. Januar 2009 verschiedentlich telefoniert
hatte. Dass dabei über Details der Strafanzeige, welche am 26. Januar 2009
der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde und dort am 27. Januar 2009
einging, gesprochen wurde, liegt auf der Hand. Daraus lässt sich aber nicht
zwingend der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Verzeigerin über die
Beilage der Rekursschrift und der Filme informiert oder sie gar um eine
Einwilligung dazu gefragt hätte. Einerseits spricht der offensichtlich
intensive telefonische Kontakt für eine Information der Verzeigerin,
andererseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eine entsprechende Information der Verzeigerin geltend
macht. Immerhin sind die Parteien übereinstimmend zu Recht der Auffassung, die
Filme hätten ein Kernstück der Strafanzeige ausgemacht. Geht man davon aus,
dass die Verzeigerin mit dem Einreichen einer Strafanzeige einverstanden war
(vgl. dazu E. 4.2.2), könnte allenfalls hinsichtlich der Beilage der
Filme von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden, hätte die
Strafanzeige doch ohne die Filme wesentlich an Aussagekraft verloren, weshalb
die Filme wesentlichen, wenn nicht geradezu notwendigen Bestandteil der Strafanzeige
bildeten.
Damit bestehen nicht genügend Anhaltspunkte, um auch
diesbezüglich eine Berufsgeheimnisverletzung durch den Beschwerdeführer zu bejahen.
4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum
Schluss kam, der Beschwerdeführer habe sein Berufsgeheimnis dadurch verletzt,
dass er die Filme zum Jahreswechsel 2008/2009 den Angehörigen von F und dem
Blick-Journalisten E zeigte. Hingegen ist ihm keine Berufsgeheimnisverletzung
vorzuwerfen, soweit er Ende Februar 2009 Interviews mit verschiedenen Medien
geführt und die Filme sowie die Rekursschrift der Strafanzeige beigelegt hat.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen
der Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen gemäss Art. 12
lit. c BGFA bestraft wurde.
5.1
Gemäss Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen
und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in
Beziehung stehen. Das Gesetz untersagt bereits die Konfliktsituation als
solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Ebenso
wenig braucht dem Klienten durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil zu
entstehen (Schiller, Rz. 845). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt
gemäss herrschender Lehre vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene
Parteien berät oder vertritt, deren Interessen sich widersprechen. Dabei muss
es sich nicht zwingend um die gleiche Streitsache handeln. Eine unzulässige
Doppelvertretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats
Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen
Angelegenheit vertritt, zu verletzen (Walter Fellmann in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.
2005, Art. 12 N. 96; Testa, S. 96 f.). Die blosse
abstrakte Möglichkeit des Auftretens eines Interessenskonflikts reicht dabei
nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen (BGE 134 II
108.
E. 4.2.2). Ist der Anwalt aufgrund des Mandats für den einen Klienten
verpflichtet, das Mandat für den anderen zu verletzen, liegt gemäss einem Teil
der Lehre eine qualifizierte Form des Mandatskonflikts, ein sogenannt direkter
Konflikt vor (Schiller, Rz. 863).
5.2
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus,
dass die Interessen der Verzeigerin und diejenigen der ebenfalls vom Beschwerdeführer
vertretenen Angehörigen von F nicht entgegengesetzt gewesen seien. Sie seien aber
auch nicht parallel gewesen. Beim Mandat der Verzeigerin sei es in erster Linie
darum gegangen, sich gegen die ungerechtfertigt scheinende Kündigung zu wehren,
während es bei der Vertretung der Angehörigen darum gegangen sei, den
fraglichen Vorkommnissen im Pflegezentrum D Einhalt zu gebieten und die
Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Entscheidend sei, dass sich die
Verzeigerin bereits mit dem Besitz der Filme der Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB
strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag der Angehörigen
Strafanzeige eingereicht, die sich zwar in erster Linie gegen die
Gegenspielerinnen der Verzeigerin im Pflegezentrum D gerichtet habe. Er hätte
aber wissen müssen, dass sich das Strafverfahren auch gegen die Verzeigerin
wenden könnte. Die Angehörigen hätten ein Antragsrecht gehabt, da die Verzeigerin
die Videos besessen habe. Das Tätigwerden für die Angehörigen habe daher nicht
im Interesse der Verzeigerin sein können. Eine Interessenwahrung durch den
Beschwerdeführer sei in dieser Situation zumindest gefährdet und ein
Interessenkonflikt konkret gegeben gewesen. Aus den vom Beschwerdeführer
dargestellten Kontakten mit der Verzeigerin und auch aus ihrem früheren
Verhalten, insbesondere dem fehlenden Widerspruch gegen den Strategiebrief,
könne zwar gefolgert werden, dass die Verzeigerin mit dem Erheben einer Strafanzeige
als solcher einverstanden gewesen sei. Das heisse aber nicht, dass sie
automatisch damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Anwalt namens der Angehörigen
Strafanzeige erstatte, und der Beschwerdeführer habe auch nicht auf ein solches
Einverständnis schliessen dürfen.
5.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
für ihn kein Konfliktpotenzial ersichtlich gewesen sei. Er habe die Verzeigerin
in deren arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegenüber der Stadt Zürich vertreten.
Zu diesem Vorgehen habe es gehört, dass er parallel dazu auftrags der
Angehörigen der Opfer gegen deren Peiniger Strafanzeige erstatten würde, nachdem
Direktor G von seinem Vorstoss nichts habe wissen wollen. Erst am 18. März
2009.
sei zu Tage getreten, dass die Verzeigerin selbst in die Filmaufnahmen
involviert gewesen sei. Dass sich die Verzeigerin jedoch bereits mit dem Besitz
der Videos strafbar gemacht haben soll, müsse sehr bezweifelt werden. Nach
seiner Wahrnehmung habe sie die Aufnahmen vor allem besessen, um das Rechtsgut
anderer Personen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu
retten. Nur mit der Übergabe dieses Beweismittels an die Behörden hätte den
Bewohnern des Pflegezentrums D geholfen werden können. Für die Angehörigen der
Opfer sei die Verzeigerin die Retterin ihrer Interessen gewesen. Mit einem
Strafantrag sei deshalb in keiner Weise zu rechnen gewesen. Nach der Erkenntnis,
dass Direktor G auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht reagieren würde,
habe die Verzeigerin zu Recht die Hoffnung auf Direktor G aufgegeben, und die
Strafanzeige sei ab dem 19. Januar 2009 an die Hand genommen worden.
Daran, dass der Beschwerdeführer selbst die Strafanzeige erstellen würde, habe
kein Zweifel bestanden.
5.4
Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bis zum Entzug des Mandats durch die Verzeigerin nicht wusste,
dass sie in die Vorfälle im Pflegezentrum involviert war, indem sie selber
Filmaufnahmen von Bewohnern gemacht hatte. So bezeichnete er sie im
Strategiebrief vom 17. Dezember 2008 als "Whistle Blowerin".
Auch gab sie am 2. Januar 2009 auf eine entsprechende Frage an, dass sie
nie selber Filme gemacht habe.
Es trifft aber
zu, dass gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB bereits das
Aufbewahren der Filme auf dem Handy strafbar ist (Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) und der Beschwerdeführer dies wissen
musste. Wenn der Beschwerdeführer nun auf den rechtfertigenden Notstand von Art. 17
StGB hinweist, spricht dies nicht gegen einen allfälligen Interessenkonflikt.
Selbst wenn nämlich mit ihm vorausgesetzt würde, dass ein solcher
Rechtfertigungsgrund vorgelegen hätte, könnte allein deshalb nicht davon ausgegangen
werden, dass gegen die Verzeigerin kein Strafverfahren eröffnet worden wäre.
Weiter mag es zwar zutreffen, dass sich ein Strafantrag der Angehörigen von F
gegen die Verzeigerin als angebliche "Whistle Blowerin" nicht
geradezu aufdrängte. Indessen war keineswegs auszuschliessen, dass die
Angehörigen, indem sie eine lückenlose Aufklärung der Vorfälle im Pflegezentrum
D anstrebten, auch versuchen würden, die Verzeigerin ins Strafverfahren
einzubeziehen. Dazu bot der Besitz der strittigen Filme durch die Verzeigerin
jedenfalls genügend Anlass. Sodann musste der Beschwerdeführer auch davon ausgehen,
dass die Strafverfolgungsbehörden untersuchen würden, wie die Filme auf das
Handy der Verzeigerin gelangt waren. Selber wusste er dies ja nicht, konnte er
doch der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2009 nicht einmal die Namen der
filmenden Personen nennen.
Insgesamt ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit hätte
erkennen müssen, dass die Verzeigerin in ein allfälliges Strafverfahren
einbezogen werden könnte. Wenn er nun als Vertreter der Verzeigerin auch ein Mandat
der Angehörigen von F annahm, welche offensichtlich an einer lückenlosen
Aufklärung der Vorfälle im Pflegezentrum D interessiert waren, setzte er sich
der latenten Gefahr aus, Interessen eines Mandanten verletzen zu müssen, um den
Interessen eines anderen Mandanten gerecht zu werden. Damit lag ein direkter
Konflikt vor (vgl. E. 5.1). In einen direkten Konflikt kann aber nicht
gültig einwilligt werden (Schiller, Rz. 842). Demzufolge bleibt es
unerheblich, ob die Verzeigerin im Januar 2009 – ausdrücklich oder konkludent –
darin einwilligte, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Angehörigen von A
Strafanzeige gegen verschiedene Angestellte des Pflegezentrums erstattete.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe Art. 12
lit. c BGFA verletzt.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe
der durch die Beschwerdegegnerin ausgefällten Busse. Die in Art. 17 Abs. 1
lit. c BGFA vorgesehene Busse ist neben der Verwarnung und dem Verweis die
mildeste Sanktion. Ausgesprochen werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag
von Fr. 20'000.-.
Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei
der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Sie
berücksichtigte bei der Bemessung der Busse einerseits den ungetrübten
disziplinarischen Leumund des Beschwerdeführers, anderseits kam sie zum Schluss,
dass seine Verfehlungen nicht mehr als leicht zu werten seien, da er mehrfach
gegen die Kernbereiche der anwaltlichen Berufsregeln verstossen habe. Diese
Würdigung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die konkret ausgefällte Busse in
der Höhe von Fr. 6'000.-.
6.2
Vorliegend ist indessen zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Entscheid der
Beschwerdegegnerin durch die Interviews mit verschiedenen Medien nicht gegen
seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verstossen hat. Die Berufsgeheimnisverletzung
liegt allein darin begründet, dass er die Handyaufnahmen ohne Einwilligung der
Verzeigerin den Angehörigen von F und dem Blick-Journalisten E gezeigt hat.
Zwar bleibt es dabei, dass er durch die Berufsgeheimnisverletzung und den
Verstoss gegen das Verbot von Interessenkonflikten gegen wesentliche Pflichten
der anwaltlichen Tätigkeit verstossen hat. Dennoch drängt sich eine Reduktion
der Busse um einen Drittel auf Fr. 4'000.- auf.
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die
Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Staatsgebühr.
Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung
des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz
beträgt die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.-. Wenn nun die
Beschwerdegegnerin für das recht aufwendige Verfahren eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-
verlangte, welche somit genau in der Mitte des Gebührenrahmens liegt, ist dies
offensichtlich nicht rechtsverletzend.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2010 ist insoweit abzuändern, als die
Busse auf Fr. 4'000.- festzusetzen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2010 wird insoweit abgeändert, als die
Busse auf Fr. 4'000.- festgesetzt wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…