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Entscheid

VB.2010.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00308

26. August 2010Deutsch35 min

(URT.2010.12561)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C (nachfolgend: Verzeigerin) liess Rechtsanwalt A am 4. Juni

2009 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend:

Aufsichtskommission) verzeigen. Sie warf ihm eine Verletzung des durch Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und Art. 321 des Strafgesetzbuchs

(StGB) geschützten Berufsgeheimnisses sowie die Verletzung von Berufsregeln im

Sinn von Art. 12 lit. a und c BGFA vor. Die Aufsichtskommission eröffnete

am 2. Juli 2009 ein Disziplinarverfahren. Mit Beschluss vom 1. April

2010 bestrafte sie RA A wegen Verletzung von Art. 12 lit. c und Art. 13

BGFA mit einer Busse von Fr. 6'000.- und auferlegte ihm die Staatsgebühr

von Fr. 3'000.-

II.

Dagegen liess RA A am 7. Juni 2010 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der

Aufsichtskommission vom 1. April 2010, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse. Daneben stellte er den Antrag,

es sei vor der Behandlung der Beschwerde festzustellen, woher die im angefochtenen

Beschluss erwähnte Datumsangabe "30.12.2009" stamme, und es sei ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Abklärungen zu geben. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Juni 2010 setzte das Verwaltungsgericht der Aufsichtskommission

Frist zur Beschwerdeantwort und insbesondere zur Stellungnahme zum

Verfahrensantrag bezüglich der Datumsangabe "30.12.2009" an.

Die Aufsichtskommission nahm am 2. Juli 2010 zum

Verfahrensantrag Stellung. Im Übrigen verzichtete sie auf Stellungnahme in der

Sache und verwies auf ihren Beschluss vom 1. April 2010.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwaltsG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen

beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Unbestritten ist folgender, der Disziplinarmassnahme

zugrunde liegender Sachverhalt:

Die Verzeigerin war Pflegeassistentin im Pflegezentrum D.

Am 3. Dezember 2008 kündigte ihr das Pflegezentrum. Vorgeworfen wurden ihr

ein undistanziertes Verhalten zu Bewohnerinnen und Bewohnern, sexuelle

Belästigung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie das Aussprechen von Drohungen

gegen das Personal und gegen Bewohnerinnen und Bewohner. In der Folge wandte

sie sich an den Beschuldigten zwecks Ausarbeitung eines Rekurses gegen die

Kündigung. Zur ersten Besprechung mit dem Beschuldigten vom 5. Dezember

2008.

nahm sie eine Kollegin mit. Dabei gab sie an, dass sie aufgrund einer

Personalintrige zu Unrecht entlassen worden sei. Daneben zeigte sie dem

Beschuldigten auf ihrem Handy drei Filme über Demente in würdelosen

Situationen, welche vom Pflegepersonal gemacht worden seien. Die Filme bzw. ihr

Handy überliess sie dem Beschuldigten. In der Folge zog dieser die Akten aus

dem Personaldossier der Verzeigerin bei. Am 12. Dezember 2008 kam es zu

einer zweiten Besprechung zwischen der Verzeigerin und dem Beschuldigten. Dabei

erstellte Letzterer Aktennotizen über die Entgegnungen der Verzeigerin zu

verschiedenen im Personaldossier enthaltenen Dokumenten.

Im als "Strategievorschlag Besprechung vom kommenden

Freitag" bezeichneten Schreiben an die Verzeigerin vom 17. Dezember

2008.

hielt der Beschwerdeführer die Ziele des Mandats fest und schlug die

weitere Vorgehensweise vor. Ferner wies er darauf hin, dass er die drei Videos

auf seinen Computer überspielt habe, weshalb er das Handy mit separater Post

zurücksende. Dem Schreiben beigelegt waren die Aktennotizen zum

Personaldossier.

Am 19. Dezember 2008 besprach der Beschuldigte mit

der Verzeigerin das weitere Vorgehen. Gleichentags besprach er sich mit E,

einem Journalisten der Zeitung "Blick".

Am 27. Dezember 2008 telefonierte er erstmals mit Angehörigen

von F, einer der gefilmten Personen. Am 30. Dezember 2008 kam es zu einem

Gespräch mit den Angehörigen.

Am 2. Januar 2009 gab die Verzeigerin dem

Beschuldigten an, dass sie selber keine Filme gemacht habe. Gleichentags reichte

der Beschuldigte den Rekurs beim Stadtrat Zürich ein. Am 8. Januar 2009

schrieb er G, Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich, die Verzeigerin habe

darum gebeten, das Gespräch mit ihm zu suchen, da sie gravierende Mängel im Bereich

der Pflege im Pflegezentrum D schildern wolle. Dabei erwähnte er, dass im Rekurs

gegen die Kündigung die gravierenden Mängel nicht umfänglich benannt, sondern

zum Teil nur angedeutet worden seien.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 empfahl der

Beschwerdeführer der Verzeigerin, dass die Kollegin, welche die Filme

aufgenommen habe, sich selbst anzeigen solle. Dabei müsse sie bald handeln,

denn das Video sei bereits vertraulich verschiedenen Personen gezeigt worden.

Auf die Länge könne solches nicht geheim bleiben.

Am 26. Januar 2009 (eingegangen am 27. Januar

2009) reichte der Beschuldigte im Namen von zwei Angehörigen von F bei der

Staatsanwaltschaft I eine vom 20. Januar 2009 datierte Strafanzeige gegen

zwei namentlich genannte Angestellte und weitere unbekannte Personen ein. Die

Verzeigerin wurde dabei mehrmals als "Auskunftsperson/Zeugin"

offeriert. Der Strafanzeige beigelegt waren ein Datenträger mit den drei Filmen

sowie der Rekurs der Verzeigerin gegen ihre Kündigung.

Am 9. Februar 2009 wurde die Verzeigerin von der

Polizei einvernommen. Danach wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft

kontaktiert wegen des Namens der Filmenden. Die Verzeigerin gab den Namen aber

weder dem Beschuldigten noch den Strafverfolgungsbehörden bekannt.

In der Folge wurde über die Vorfälle mehrmals in den Medien

berichtet. In einem Artikel der Zeitschrift "Blick" vom 25. Februar

2009.

waren Fotos der Handy-Videos abgebildet. Der Beschuldigte führte vom

25.

–27. Februar 2009 zahlreiche Telefongespräche mit verschiedenen Medien.

In einem Interview in der Sendung 10vor10 gab er detailliert über den Inhalt

der Videos Auskunft.

Am 18. März 2009 wurde die Verzeigerin als

Angeschuldigte von der Staatsanwaltschaft befragt. Es ergab sich, dass auch sie

Bewohner des Pflegezentrums gefilmt hatte. Gleichentags teilte sie dem

Beschuldigten per E-Mail mit, dass sie mit einigen Sachen nicht einverstanden

sei und sich auch nicht ernstgenommen fühle. Sie wolle deshalb seine Dienste

nicht mehr in Anspruch nehmen. Am 13. Mai 2009 beschloss der Stadtrat, die

Lohnzahlung an die Verzeigerin einzustellen. Er wies dabei darauf hin, dass

auch gegen die Verzeigerin eine Strafuntersuchung betreffend Verletzung des

Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingeleitet worden sei und

eigentliche Gründe für eine fristlose Entlassung vorgelegen hätten .

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer rügt eine "gewisse

Voreingenommenheit" der Beschwerdegegnerin. Diese leitet er insbesondere

aus S. 5 Ziff. 10 des angefochtenen Beschlusses her. Dort wird darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer "bereits in den letzten Dezembertagen

(30.12.2008)" Kontakt mit den Angehörigen aufgenommen habe. Das angegebene

Datum "30.12.2009" sei so präzise, dass es von irgendwo kommen müsse.

Es stehe aber nicht in den Akten. Demgemäss bestehe der Verdacht, die

Beschwerdegegnerin habe Informationen unbekannten Inhalts verwendet und dem

Beschwerdeführer vorenthalten.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin weist zunächst zu

Recht darauf hin, dass es sich beim strittigen Datum um den

"30.12.2008" (nicht: "30.12.2009") handle. Sie führt dazu

aus, die präzise Datumsangabe "30.12.2008" gründe auf dem vom

Beschwerdeführer mit der Stellungnahme als Beilage eingereichten WinJurJournal,

wo der Beschwerdeführer unter dem Datum "30.12.2008" Folgendes

festgehalten habe: "Recherchen, Gespräche mit Angehörigen von F,

Ausarbeiten Rekurs".

3.1.3

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin trifft

zu. In der in den Akten liegenden chronologischen Auflistung vermerkte der

Beschwerdeführer unter dem Datum "30.12.2008" unter anderem ein

Gespräch mit den Angehörigen von F. Befindet sich die Datumsangabe aber in den

Akten, erweist sich die verfahrensrechtliche Kritik des Beschwerdeführers als

haltlos.

3.2

3.2.1

Weiter beruft sich der Beschwerdeführer

auf den Grundsatz "in dubio pro reo", welcher im Disziplinarverfahren

auch gelte und durch die Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt worden sei.

3.2.2

Der Grundsatz "in dubio pro

reo" wird durch die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und die

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Unter der Marginalie

"Strafverfahren" bestimmt Art. 32 Abs. 1 BV, dass jede

Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Dies

entspricht beinahe wörtlich Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach jede Person,

die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als

unschuldig gilt. Bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 BV ist denn

auch die Praxis der EMRK-Organe zu Art. 6 Abs. 2 EMRK zu

berücksichtigen (Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern

2007, S. 107; Hans Vest, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen

Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 32 N. 5).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" betrifft gemäss

übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung sowohl die Verteilung der Beweislast

als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel besagt "in

dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld

des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach

der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime,

dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 120 Ia 31 ff.

E. 2c, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Verletzung

des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.

Fraglich ist indessen, ob der Grundsatz im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren

überhaupt Anwendung findet. Massgebend dabei ist, ob das Disziplinarverfahren

als Strafverfahren im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV zu gelten

hat.

Bei der Frage, ob ein Disziplinarverfahren eine zivilrechtliche

Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, stellt der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht auf die im konkreten Fall

ausgesprochene Sanktion, sondern auf die gemäss Gesetz möglichen Sanktionen ab.

Ist der Entzug der Berufsausübungsbewilligung im anzuwendenden Erlass als mögliche

Sanktion vorgesehen, handelt es sich ohne Weiteres um eine zivilrechtliche

Streitigkeit, auch wenn im konkreten Fall lediglich eine Busse ausgesprochen

wird (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], 31. August 2006,

Landolt, 17263/02, www.echr.coe.int).

Nicht völlig gleich verhält es sich indessen bei der

Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren im Sinn von Art. 6 EMRK vorliegt.

Ausgangspunkt bildet dabei die Einordnung der Massnahme nach nationalem Recht. Art. 6

EMRK umfasst das Kriminalstrafrecht des jeweiligen Mitgliedsstaats. Grösseres

Gewicht kommt jedoch einem zweiten Kriterium zu, nach welchem es auf die im

Inhalt der anzuwendenden Regelung zum Ausdruck gebrachte Art des Vergehens

ankommt. Hat die in der Vorschrift angedrohte Sanktion sowohl abschreckenden

als auch repressiven Charakter, ist anzunehmen, dass die zu sanktionierende

Handlung unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt. Dabei ist vor

allem der Adressatenkreis einer Regelung, die ein Vergehen unter Sanktion stellt,

entscheidend. Richtet sich eine Regelung an die Allgemeinheit, spricht dies für

den strafrechtlichen Charakter des Vergehens. Schliesslich ist als drittes

Kriterium die Art und Schwere der angedrohten Rechtsfolge massgebend, wobei die

Vermutung für eine hinreichend schwere Strafe im Ausnahmefall durch die

tatsächlich verhängte Strafe widerlegt werden kann (Christoph Grabenwarter,

Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München etc. 2008, S. 318 f.;

Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die

öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 8; Tophinke, S. 137 f.).

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse stützt sich

auf Art. 17 Abs. 1 BGFA. Dass es sich beim BGFA nicht um einen

strafrechtlichen Erlass handelt, ist offensichtlich. Die Disziplinarmassnahmen

dienen nicht dem Ausgleich individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein

dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft

(Tomas Poledna, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 17 N. 14). Das

anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren hat demnach einen administrativen und

keinen pönalen Charakter (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2008,2C_407/2008,

E. 3.5). Ebenfalls gegen den strafrechtlichen Charakter des

Disziplinarverfahrens spricht, dass sich die Regelungen, für die eine Sanktion

infrage kommt (insbesondere Art. 12 f. BGFA), nicht an die

Allgemeinheit, sondern lediglich an Personen richten, die über

ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols

Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA).

Fraglich ist indessen, ob Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht aufgrund der

abstrakten Sanktionsandrohung von Art. 17 Abs. 1 BGFA anzuwenden

wäre. Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht neben der Verwarnung (lit. a),

dem Verweis (lit. b), der Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c) und

dem befristeten Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d)

als strengste Sanktion ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) vor.

Der EGMR hat bisher offengelassen, ob disziplinarrechtlichen

Berufsausübungsverboten ein Gewicht zukommt, das die Anwendung von Art. 6

EMRK rechtfertigen würde, wandte aber Art. 6 Abs. 1 EMRK an, weil es

sich bei Verfahren, in denen solche Sanktionen drohen würden, um zivilrechtliche

Streitigkeiten handle (EGMR, 26. September 1995, Diennet, 18160/91, Ziff. 28).

Berücksichtigt man aber die vorliegend konkret ausgesprochene Busse von Fr. 6'000.-,

kommt Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht zur Anwendung, sah doch die

Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) auch eine Busse von

DM 12'000.- nicht als derart hoch an, dass eine Anwendung von Art. 6

EMRK gerechtfertigt wäre (EKMR, 5. Juli 1985, M., 10059/82).

Zusammenfassend ergibt sich, dass der durch Art. 6

Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs.1 BV geschützte Grundsatz "in dubio

pro reo" im strittigen Disziplinarverfahren nicht anzuwenden war. Damit

hatte sich die Beschwerdegegnerin nicht an einem "verfassungsmässigen

Beweismassstab" zu orientieren (vgl. Tophinke, S. 336 ff.),

sondern es genügte, wenn sie ihre Meinung, ob ein bestimmtes

Sachverhaltselement eingetreten war oder nicht, sorgfältig, gewissenhaft und

unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung bildete und ihren Entscheid

verantworten und sachlich begründen konnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 77).

4.

4.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen

und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis

über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut

worden ist. Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen Beziehung

zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt im Rahmen der

Vertragsfreiheit vom Berufsgeheimnis entbinden (Michael Pfeifer, in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.

2005, Art. 13 N. 65). Eine verbindliche Einwilligung setzt voraus,

dass der Klient die Tragweite sowie die Vor- und Nachteile einer Offenlegung

beurteilen kann. Je nach der Vertrautheit des Klienten mit der Problematik

bedarf es der Aufklärung durch den Anwalt über die Konsequenzen einer

Entbindung. Der Klient kann auch stillschweigend in die Offenlegung einwilligen

(Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 602).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin sah eine

Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer unter anderem

darin, dass er die drei Filme, welche die Verzeigerin ihm überlassen hatte,

ohne deren Zustimmung verschiedenen Personen gezeigt habe.

Der

Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe die Angehörigen der Geschädigten zum

Jahreswechsel 2008/2009 besucht und diesen den Film gezeigt. Dies sei klar vom

Auftrag gedeckt gewesen, habe doch die Verzeigerin die Adressen der Angehörigen

selber eruiert. Weiter habe er den Film auch dem Blick-Journalisten E gezeigt,

welcher von dritter Seite etwas von den Vorfällen gehört habe. Nach dem

Strategiebrief vom 17. Dezember 2008 sei er dazu berechtigt gewesen. Aus

dem Brief vom 15. Januar 2009 ergebe sich, dass er alles laufend mit der

Verzeigerin offen besprochen habe. Nach dem Besuch der Angehörigen zum

Jahreswechsel sei die Verzeigerin am 2. Januar 2009 telefonisch und am 9. Januar

2009.

beim Gespräch mit E über den Besuch bei den Angehörigen und deren

Bereitschaft, eine Anzeige erstatten zu lassen, informiert worden. Sie habe

sich darüber gefreut. Dies alles finde sich im Brief vom 15. Januar 2009.

Dazu habe damals auch die Information gehört, dass den Angehörigen der Film

gezeigt worden sei.

4.2.2

In seinem Schreiben vom 15. Januar

2009.

weist der Beschwerdeführer die Verzeigerin darauf hin, er habe die Videos

bereits vertraulich verschiedenen Personen gezeigt. Bei diesen Personen handelte

es sich gemäss dem Beschwerdeführer einerseits um Angehörige von F, einer

gefilmten Bewohnerin des Pflegezentrums, und anderseits um den

Blick-Journalisten E. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis

verletzte, indem er einen Film bzw. alle drei Filme diesen Personen zeigte.

Die Verzeigerin zeigte dem

Beschwerdeführer anlässlich des ersten Gesprächs vom 5. Dezember 2008 zum

ersten Mal die drei Handy-Filme. Unbestritten ist, dass die Filme dem

Geheimnisschutz unterstanden, da sie vom Beschwerdeführer aufgrund seines Mandats

wahrgenommen wurden. Gemäss der Darstellung der Verzeigerin brachte sie im Gespräch

zum Ausdruck, dass sie nicht wolle, dass die Filme in die Öffentlichkeit

gelangten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass über die Verwendung

der Videos noch nicht gesprochen worden sei. Gemäss übereinstimmender

Darstellung der Verzeigerin und des Beschuldigten wurde Letzterer in der Folge

ermächtigt, die Videos G, Direktor der Pflegeanstalten der Stadt Zürich, zu

zeigen.

Offensichtlich ist, dass zum

Zeitpunkt des ersten Gesprächs keine Einwilligung der Verzeigerin vorlag, die

Videos Dritten zu zeigen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zwar dazu

ermächtigt, die Filme G zu zeigen, strittig ist jedoch, ob er sie auch Dritten

zeigen durfte. Der Beschwerdeführer weist dabei zu Recht auf die Bedeutung des

Strategiebriefs vom 17. Dezember 2008 hin. In diesem schrieb er der Verzeigerin,

dass er mit der Stadtverwaltung einen Termin vereinbaren werde. Parallel dazu

sollten die Presse und die Medien recherchieren. Auf eine Strafanzeige durch

die Verzeigerin werde verzichtet. Er werde die Angehörigen von Frau F aufsuchen

und diesen empfehlen, eine Strafanzeige einzureichen. Gemäss eigener

Darstellung des Beschwerdeführers diente das darauffolgende Gespräch vom 19. Dezember

2008.

lediglich der Genehmigung der im Brief vorgeschlagenen Strategie.

Der Beschwerdeführer räumt

selber ein, dass die im Strategiebrief festgelegten Ziele primär über Direktor G

erreicht werden sollten. Nur für den Fall, dass das Vorgehen über G scheitern

sollte, wurden eine Strafanzeige und die Information der Presse ins Auge gefasst

und vorbereitet. Wie sich aus der vereinbarten Strategie und dem Umstand, dass

die Verzeigerin die Adressen der Angehörigen von F eruierte, ergibt, war sie

immerhin damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die Angehörigen

aufsuchte und zu einer Strafanzeige zu bewegen versuchte. Fraglich ist

indessen, ob die Verzeigerin auch einwilligte, dass der Beschwerdeführer den

Angehörigen die Handy-Filme zeigte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die

Bedeutung der Videos für die Verzeigerin gekannt zu haben. Allein aufgrund der

vereinbarten Strategie, wonach der Beschwerdeführer den Angehörigen eine

Strafanzeige empfehlen wollte, musste die Verzeigerin nicht damit rechnen, dass

er dazu die Videos zeigen würde. Dass der Beschwerdeführer aber die Verzeigerin

ausdrücklich gefragt hätte, ob sie einverstanden sei, wenn er die Videos den

Angehörigen zeige, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies vom

Beschwerdeführer geltend gemacht.

Klar nicht von der im Schreiben vom 17. Dezember 2008

festgelegten Strategie gedeckt war, dass der Beschwerdeführer die Filme dem

Journalisten E zeigte. Im Strategiebrief hielt der Beschwerdeführer wörtlich

Folgendes fest: "Parallel dazu lassen wir die Presse und die Medien

recherchieren. Gestern hat bereits ein Journalist des 'Blick' bei mir angerufen.

Offenbar beginnt sich die Sache herumzusprechen. Ich kenne den Journalisten und

werde Ihnen im persönlichen Gespräch mehr sagen. Er wird im Umfeld des

Pflegezentrums D recherchieren, und während wir den Rekurs bei der Stadt einreichen,

im Januar einen ersten Artikel plazieren. Das wiederum wird die Stadtverwaltung

dazu bringen, uns entgegenzukommen." Daraus musste die Verzeigerin

lediglich schliessen, dass die Presse selber recherchieren werde. In keiner

Weise musste sie jedoch damit rechnen, dass der Beschwerdeführer einem

Journalisten die Filme zeigen würde. Wenn nun der Beschwerdeführer, noch bevor

er sich am 8. Januar 2009 an den Direktor G wandte, dem Journalisten E die

Filme zeigte, geschah dies ohne Einwilligung der Verzeigerin.

4.2.3

Ergibt sich, dass die Verzeigerin weder ausdrücklich eingewilligt hatte,

die Filme den Angehörigen von F zu zeigen, noch, dass sie einem Journalisten gezeigt

werden, ist zu prüfen, ob von einer konkludenten Einwilligung auszugehen ist.

Gemäss übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kann ein

Klient stillschweigend in die Offenlegung des Berufsgeheimnisses einwilligen.

Eine Einwilligung wird vermutet, wenn die Offenlegung zur Erfüllung des

Auftrags notwendig erscheint (Lorenz Ernie, Das Anwaltsgeheimnis und

Strafverfahren, Zürich 1997, S. 15; Schiller, Rz. 602; Giovanni

Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes

gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 148; BGE 106 IV 131 E. 4).

Nicht zuzustimmen ist hingegen der von einem Teil der Lehre vertretenen

Auffassung, dass eine konkludente Einwilligung in die Offenbarung des

Berufsgeheimnisses auch dann anzunehmen sei, wenn die Offenlegung zur Erfüllung

des Mandats zwar sinnvoll, nicht aber notwendig erscheint

(Schiller, Rz. 602). Eine derart weitgehende Annahme einer konkludenten

Einwilligung würde das Berufsgeheimnis seines Gehalts entleeren. Gerade in nicht

dringenden Fällen muss vom Anwalt erwartet werden, dass er seinen Klienten auch

dann um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht, wenn die Offenbarung als

objektiv sinnvoll erscheint. So ist denn auch die Strafrechtslehre mit der

Annahme einer konkludenten Einwilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses

zurückhaltend (vgl. etwa Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. A.,

Zürich etc. 2004, S. 490).

Die Verzeigerin wandte sich an den Beschwerdeführer, weil

ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden war. Zweck des Mandatsverhältnisses war,

etwas gegen die Kündigung zu unternehmen. Für eine gehörige Auftragserfüllung

war es aber nicht notwendig, den Angehörigen oder der Presse die Filme zu

zeigen. Von einer konkludenten Einwilligung der Verzeigerin ist in keiner Weise

auszugehen.

4.2.4

Sollte die Darstellung des

Beschwerdeführers zutreffen, dass die Verzeigerin anlässlich des Gesprächs mit

dem Blick-Journalisten E vom 9. Januar 2009 in die Verwendung der

Informationen einstimmte (vgl. dazu E. 4.3), ist zu prüfen, ob darin eine

nachträgliche Genehmigung für die Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu sehen

ist.

Der Beschwerdeführer wies selber darauf hin, dass er E

bereits kannte. Er arrangierte das Treffen mit dem Journalisten, wobei die

Verzeigerin gemäss seinen Angaben in das Treffen vom 9. Januar 2009

einwilligte. Massgebend ist allerdings, dass E die Filme bereits vor diesem

Treffen gesehen hatte. Die Verzeigerin merkte anlässlich des Treffens, dass E

die Filme bereits kannte. Wenn sie nun – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht

– damit einverstanden gewesen sein soll, dass der Journalist die ihm zugänglich

gemachten Informationen verwendete, war diese Zustimmung jedenfalls dadurch

bedingt, dass der Journalist bereits bestens informiert war und mit

Presseveröffentlichungen ohnehin zu rechnen war. Eine nachträgliche Genehmigung

des Umstands, dass der Beschwerdeführer dem Journalisten die Filme zeigte, ist

darin jedoch nicht zu sehen.

Ergibt sich aber, dass unabhängig davon, ob die

Verzeigerin anlässlich des Gesprächs vom 9. Januar 2009 der Verwendung der

Informationen durch E zustimmte oder nicht, eine nachträgliche Genehmigung der

Berufsgeheimnisverletzung nicht ersichtlich ist, kann auf die anbegehrte

Befragung von E verzichtet werden.

Ebenso wenig genehmigte die Verzeigerin nachträglich, dass

die Filme den Angehörigen von F gezeigt wurden. Selbst wenn man mit dem

Beschwerdeführer nämlich davon ausgehen würde, die Verzeigerin sei im Januar

2009.

damit einverstanden gewesen, dass er selber im Namen der Angehörigen

Strafanzeige gegen verschiedene Angestellte des Pflegezentrums D erstattete,

lässt sich daraus jedenfalls keine nachträgliche Genehmigung für das Zeigen der

Videofilme Ende Dezember 2008 ableiten.

4.2.5

Damit ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis verletzt hat, indem er die Filme ohne

Einwilligung der Verzeigerin den Angehörigen von F und dem Blick-Journalisten E

zeigte.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin sah das

Berufsgeheimnis weiter dadurch als verletzt an, dass der Beschwerdeführer ohne

Einwilligung der Verzeigerin verschiedenen Medien Informationen gegeben hatte.

Sie führte dazu aus, dass vom Beschwerdeführer einzig bezüglich der dem

Blick-Journalisten anvertrauten Informationen eine ausdrückliche Genehmigung behauptet

werde. Darin sei aber nicht gleichzeitig eine Einwilligung dafür zu sehen, dass

der Beschwerdeführer den verschiedensten Zeitungen Red und Antwort stehe und

Interviews im Fernsehen gebe. Insbesondere mit dem Interview in der Sendung

10vor10 vom 25. Februar 2009 (http://www.sendungen.sf.tv/10vor10/Sendungen/10vor10/Archiv/Sendung-vom-25.02.2009)

habe er sein Berufsgeheimnis verletzt.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Auskunftserteilung gegenüber den verschiedensten

Medien mit dem Berufsgeheimnis nichts zu tun habe. Was bereits in der Presse

gestanden habe, bilde nicht mehr Gegenstand des Berufsgeheimnisses. Lediglich

das Vertretungsverhältnis an sich sei noch durch das Berufsgeheimnis gedeckt,

was im vorliegenden Fall jedoch insofern belanglos sei, als er nie als Anwalt

der Verzeigerin genannt worden sei.

4.3.2

Mit den Parteien kann davon ausgegangen

werden, dass die Verzeigerin, nachdem sie auf Initiative des Beschwerdeführers

am 9. Januar 2009 mit dem Blick-Journalisten mehr als eine Stunde bzw.

drei bis vier Stunden gesprochen hatte, mit der Verwendung der dem Journalisten

zugänglich gemachten Informationen einverstanden war. Diese Informationen mündeten

in einen Artikel im Blick vom 25. Februar 2009, in welchem ein Videofilm detailliert

beschrieben wird.

Der Beschwerdeführer gab in der Folge unter anderem am 26. Februar

2009.

der NZZ und gleichentags dem Tagesanzeiger (9/3/6) Auskunft. Daneben

führte er am 29. Februar 2009 ein dreiminütiges Interview in der Sendung

10vor10. Gemäss seiner Auflistung führte er zudem im Zeitraum vom 25.–27. Februar

2009.

verschiedene Telefongespräche mit weiteren Medien. Soweit ersichtlich,

deckten sich seine Auskünfte weitgehend mit dem Inhalt des Blick-Artikels.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch

die zahlreichen Medienkontakte sein Berufsgeheimnis verletzte, muss die Frage

bilden, ob es sich bei den durch den Beschwerdeführer weitergegebenen

Informationen überhaupt noch um ein geschütztes Geheimnis handelte.

Unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses stehen nur

vertrauliche Informationen. Was allgemein bekannt oder offenkundig ist, kann

nicht vertraulich sein. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Allgemeine

Bekanntheit ist erst anzunehmen, wenn eine Information ins Bewusstsein der

Öffentlichkeit gedrungen oder allgemein zugänglich ist. Allgemein zugänglich ist

dabei nur, was ohne wesentliche Hindernisse zur Kenntnis genommen werden kann.

Die Veröffentlichung in den Medien macht zwar eine Information allgemein

zugänglich, muss ihr aber den Vertraulichkeitscharakter nicht nehmen. Nicht

jede veröffentlichte Information wird allgemein zur Kenntnis genommen. Auch hat

nicht jedermann ohne Weiteres Zugang zu jeder Medienmitteilung. Anderes gilt

für Mitteilungen, welche die Medien ins Internet stellen. Solange solche

Informationen ohne wesentliche Hindernisse abgerufen werden können, sind sie

nicht vertraulich (Schiller, Rz. 428 ff.; vgl. auch Testa, S. 142).

Der Journalist E veröffentlichte die ihm zugänglich

gemachten Informationen sowohl auf der Onlineausgabe als auch in der gedruckten

Fassung der Zeitung Blick. Der Blick ist die Zeitung mit der höchsten verkauften

Auflage in der Schweiz (vgl. http://www.wemf.ch/de/pdf/Bulletin-2009_D.pdf).

Durch die Publikation der Vorfälle im Pflegezentrum D wurden diese allgemein

zugänglich. Dies namentlich deswegen, weil die Informationen ohne Weiteres im

Internet abrufbar waren (vgl. http://www.blick.ch/news/schweiz/zuerich/skandal-demuetigungen-in-zuercher-pflegeheim-112983).

Ab der Publikation in der Onlineausgabe und in der gedruckten Fassung des

Blicks waren die Informationen nicht mehr vertraulich. In den Interviews,

welche durch den Beschwerdeführer nach der Publikation im Blick erfolgten, gab

dieser keine weiteren Informationen preis. Seiner Auffassung, dass er

diesbezüglich das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt habe, ist deshalb

beizutreten. Die beantragte Befragung von E erübrigt sich folglich.

4.4

4.4.1

Offen liess die Beschwerdegegnerin

schliesslich, ob der Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis verletzt hat, indem

er der Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeitende des Pflegezentrums D den

Rekurs der Verzeigerin und die Handy-Filme beilegte. Sie führte dazu im

Wesentlichen aus, die Filme seien das Kernstück der Strafanzeige gewesen. Dass

dies für die Verzeigerin erkennbar gewesen wäre, sei aber keineswegs zwingend,

zumal sie keinen Entwurf der Strafanzeige gesehen habe. Der Beschwerdeführer

hätte die Verzeigerin ausdrücklich fragen müssen, ob sie einverstanden sei,

dass er die Rekursschrift und die Filme der Strafanzeige beifüge. Er mache zwar

geltend, er habe während der Ausarbeitung der Strafanzeige häufig mit der

Verzeigerin telefoniert, um einzelne Begebenheiten zu verifizieren. Aber auch

in diesem Zusammenhang behaupte er nicht, dass er sie gefragt oder darüber

informiert hätte, den Rekurs und die Filme der Anzeige beizufügen. Ob aber eine

Berufsgeheimnisverletzung vorliege oder ob die Verzeigerin konkludent damit

einverstanden gewesen sei, die Filme und die Rekursschrift der Strafanzeige beizulegen,

könne offengelassen werden, da die Verletzung des Berufsgeheimnisses bereits

aus anderen Gründen zu bejahen sei.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Verzeigerin darüber informiert,

dass er die Filme und den Rekurs der Strafanzeige beilege. Die Verzeigerin sei

damit einverstanden gewesen. Er habe während der Ausarbeitung der Strafanzeige

immer wieder mit der Verzeigerin telefoniert. Er erinnere sich daran, dass die

Frage, ob der Rekurs der Strafanzeige beizufügen sei, zwischen ihm und der

Verzeigerin konkret behandelt worden sei.

4.4.2

Die Aussagen des Beschwerdeführers

widersprechen denjenigen der Verzeigerin. Diese gab in der Einvernahme vor dem

Staatsanwalt an, dass sie die Einreichung der Filme zusammen mit der

Strafanzeige nicht gewollt habe. In ihrer Verzeigung machte sie geltend, dass

sie weder in die Beilage des Rekurses noch in die Beilage der Filme

eingewilligt habe.

Nicht

daran zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer mit der Verzeigerin im Zeitraum

vom 19. Januar 2009 bis 26. Januar 2009 verschiedentlich telefoniert

hatte. Dass dabei über Details der Strafanzeige, welche am 26. Januar 2009

der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde und dort am 27. Januar 2009

einging, gesprochen wurde, liegt auf der Hand. Daraus lässt sich aber nicht

zwingend der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Verzeigerin über die

Beilage der Rekursschrift und der Filme informiert oder sie gar um eine

Einwilligung dazu gefragt hätte. Einerseits spricht der offensichtlich

intensive telefonische Kontakt für eine Information der Verzeigerin,

andererseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eine entsprechende Information der Verzeigerin geltend

macht. Immerhin sind die Parteien übereinstimmend zu Recht der Auffassung, die

Filme hätten ein Kernstück der Strafanzeige ausgemacht. Geht man davon aus,

dass die Verzeigerin mit dem Einreichen einer Strafanzeige einverstanden war

(vgl. dazu E. 4.2.2), könnte allenfalls hinsichtlich der Beilage der

Filme von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden, hätte die

Strafanzeige doch ohne die Filme wesentlich an Aussagekraft verloren, weshalb

die Filme wesentlichen, wenn nicht geradezu notwendigen Bestandteil der Strafanzeige

bildeten.

Damit bestehen nicht genügend Anhaltspunkte, um auch

diesbezüglich eine Berufsgeheimnisverletzung durch den Beschwerdeführer zu bejahen.

4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum

Schluss kam, der Beschwerdeführer habe sein Berufsgeheimnis dadurch verletzt,

dass er die Filme zum Jahreswechsel 2008/2009 den Angehörigen von F und dem

Blick-Journalisten E zeigte. Hingegen ist ihm keine Berufsgeheimnisverletzung

vorzuwerfen, soweit er Ende Februar 2009 Interviews mit verschiedenen Medien

geführt und die Filme sowie die Rekursschrift der Strafanzeige beigelegt hat.

5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen

der Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen gemäss Art. 12

lit. c BGFA bestraft wurde.

5.1

Gemäss Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen

und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in

Beziehung stehen. Das Gesetz untersagt bereits die Konfliktsituation als

solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Ebenso

wenig braucht dem Klienten durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil zu

entstehen (Schiller, Rz. 845). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt

gemäss herrschender Lehre vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene

Parteien berät oder vertritt, deren Interessen sich widersprechen. Dabei muss

es sich nicht zwingend um die gleiche Streitsache handeln. Eine unzulässige

Doppelvertretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats

Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen

Angelegenheit vertritt, zu verletzen (Walter Fellmann in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.

2005, Art. 12 N. 96; Testa, S. 96 f.). Die blosse

abstrakte Möglichkeit des Auftretens eines Interessenskonflikts reicht dabei

nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen (BGE 134 II

108.

E. 4.2.2). Ist der Anwalt aufgrund des Mandats für den einen Klienten

verpflichtet, das Mandat für den anderen zu verletzen, liegt gemäss einem Teil

der Lehre eine qualifizierte Form des Mandatskonflikts, ein sogenannt direkter

Konflikt vor (Schiller, Rz. 863).

5.2

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus,

dass die Interessen der Verzeigerin und diejenigen der ebenfalls vom Beschwerdeführer

vertretenen Angehörigen von F nicht entgegengesetzt gewesen seien. Sie seien aber

auch nicht parallel gewesen. Beim Mandat der Verzeigerin sei es in erster Linie

darum gegangen, sich gegen die ungerechtfertigt scheinende Kündigung zu wehren,

während es bei der Vertretung der Angehörigen darum gegangen sei, den

fraglichen Vorkommnissen im Pflegezentrum D Einhalt zu gebieten und die

Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Entscheidend sei, dass sich die

Verzeigerin bereits mit dem Besitz der Filme der Verletzung des Geheim- oder

Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB

strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag der Angehörigen

Strafanzeige eingereicht, die sich zwar in erster Linie gegen die

Gegenspielerinnen der Verzeigerin im Pflegezentrum D gerichtet habe. Er hätte

aber wissen müssen, dass sich das Strafverfahren auch gegen die Verzeigerin

wenden könnte. Die Angehörigen hätten ein Antragsrecht gehabt, da die Verzeigerin

die Videos besessen habe. Das Tätigwerden für die Angehörigen habe daher nicht

im Interesse der Verzeigerin sein können. Eine Interessenwahrung durch den

Beschwerdeführer sei in dieser Situation zumindest gefährdet und ein

Interessenkonflikt konkret gegeben gewesen. Aus den vom Beschwerdeführer

dargestellten Kontakten mit der Verzeigerin und auch aus ihrem früheren

Verhalten, insbesondere dem fehlenden Widerspruch gegen den Strategiebrief,

könne zwar gefolgert werden, dass die Verzeigerin mit dem Erheben einer Strafanzeige

als solcher einverstanden gewesen sei. Das heisse aber nicht, dass sie

automatisch damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Anwalt namens der Angehörigen

Strafanzeige erstatte, und der Beschwerdeführer habe auch nicht auf ein solches

Einverständnis schliessen dürfen.

5.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

für ihn kein Konfliktpotenzial ersichtlich gewesen sei. Er habe die Verzeigerin

in deren arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegenüber der Stadt Zürich vertreten.

Zu diesem Vorgehen habe es gehört, dass er parallel dazu auftrags der

Angehörigen der Opfer gegen deren Peiniger Strafanzeige erstatten würde, nachdem

Direktor G von seinem Vorstoss nichts habe wissen wollen. Erst am 18. März

2009.

sei zu Tage getreten, dass die Verzeigerin selbst in die Filmaufnahmen

involviert gewesen sei. Dass sich die Verzeigerin jedoch bereits mit dem Besitz

der Videos strafbar gemacht haben soll, müsse sehr bezweifelt werden. Nach

seiner Wahrnehmung habe sie die Aufnahmen vor allem besessen, um das Rechtsgut

anderer Personen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu

retten. Nur mit der Übergabe dieses Beweismittels an die Behörden hätte den

Bewohnern des Pflegezentrums D geholfen werden können. Für die Angehörigen der

Opfer sei die Verzeigerin die Retterin ihrer Interessen gewesen. Mit einem

Strafantrag sei deshalb in keiner Weise zu rechnen gewesen. Nach der Erkenntnis,

dass Direktor G auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht reagieren würde,

habe die Verzeigerin zu Recht die Hoffnung auf Direktor G aufgegeben, und die

Strafanzeige sei ab dem 19. Januar 2009 an die Hand genommen worden.

Daran, dass der Beschwerdeführer selbst die Strafanzeige erstellen würde, habe

kein Zweifel bestanden.

5.4

Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bis zum Entzug des Mandats durch die Verzeigerin nicht wusste,

dass sie in die Vorfälle im Pflegezentrum involviert war, indem sie selber

Filmaufnahmen von Bewohnern gemacht hatte. So bezeichnete er sie im

Strategiebrief vom 17. Dezember 2008 als "Whistle Blowerin".

Auch gab sie am 2. Januar 2009 auf eine entsprechende Frage an, dass sie

nie selber Filme gemacht habe.

Es trifft aber

zu, dass gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB bereits das

Aufbewahren der Filme auf dem Handy strafbar ist (Verletzung des Geheim- oder

Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) und der Beschwerdeführer dies wissen

musste. Wenn der Beschwerdeführer nun auf den rechtfertigenden Notstand von Art. 17

StGB hinweist, spricht dies nicht gegen einen allfälligen Interessenkonflikt.

Selbst wenn nämlich mit ihm vorausgesetzt würde, dass ein solcher

Rechtfertigungsgrund vorgelegen hätte, könnte allein deshalb nicht davon ausgegangen

werden, dass gegen die Verzeigerin kein Strafverfahren eröffnet worden wäre.

Weiter mag es zwar zutreffen, dass sich ein Strafantrag der Angehörigen von F

gegen die Verzeigerin als angebliche "Whistle Blowerin" nicht

geradezu aufdrängte. Indessen war keineswegs auszuschliessen, dass die

Angehörigen, indem sie eine lückenlose Aufklärung der Vorfälle im Pflegezentrum

D anstrebten, auch versuchen würden, die Verzeigerin ins Strafverfahren

einzubeziehen. Dazu bot der Besitz der strittigen Filme durch die Verzeigerin

jedenfalls genügend Anlass. Sodann musste der Beschwerdeführer auch davon ausgehen,

dass die Strafverfolgungsbehörden untersuchen würden, wie die Filme auf das

Handy der Verzeigerin gelangt waren. Selber wusste er dies ja nicht, konnte er

doch der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2009 nicht einmal die Namen der

filmenden Personen nennen.

Insgesamt ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit hätte

erkennen müssen, dass die Verzeigerin in ein allfälliges Strafverfahren

einbezogen werden könnte. Wenn er nun als Vertreter der Verzeigerin auch ein Mandat

der Angehörigen von F annahm, welche offensichtlich an einer lückenlosen

Aufklärung der Vorfälle im Pflegezentrum D interessiert waren, setzte er sich

der latenten Gefahr aus, Interessen eines Mandanten verletzen zu müssen, um den

Interessen eines anderen Mandanten gerecht zu werden. Damit lag ein direkter

Konflikt vor (vgl. E. 5.1). In einen direkten Konflikt kann aber nicht

gültig einwilligt werden (Schiller, Rz. 842). Demzufolge bleibt es

unerheblich, ob die Verzeigerin im Januar 2009 – ausdrücklich oder konkludent –

darin einwilligte, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Angehörigen von A

Strafanzeige gegen verschiedene Angestellte des Pflegezentrums erstattete.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe Art. 12

lit. c BGFA verletzt.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe

der durch die Beschwerdegegnerin ausgefällten Busse. Die in Art. 17 Abs. 1

lit. c BGFA vorgesehene Busse ist neben der Verwarnung und dem Verweis die

mildeste Sanktion. Ausgesprochen werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag

von Fr. 20'000.-.

Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei

der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Sie

berücksichtigte bei der Bemessung der Busse einerseits den ungetrübten

disziplinarischen Leumund des Beschwerdeführers, anderseits kam sie zum Schluss,

dass seine Verfehlungen nicht mehr als leicht zu werten seien, da er mehrfach

gegen die Kernbereiche der anwaltlichen Berufsregeln verstossen habe. Diese

Würdigung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die konkret ausgefällte Busse in

der Höhe von Fr. 6'000.-.

6.2

Vorliegend ist indessen zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Entscheid der

Beschwerdegegnerin durch die Interviews mit verschiedenen Medien nicht gegen

seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verstossen hat. Die Berufsgeheimnisverletzung

liegt allein darin begründet, dass er die Handyaufnahmen ohne Einwilligung der

Verzeigerin den Angehörigen von F und dem Blick-Journalisten E gezeigt hat.

Zwar bleibt es dabei, dass er durch die Berufsgeheimnisverletzung und den

Verstoss gegen das Verbot von Interessenkonflikten gegen wesentliche Pflichten

der anwaltlichen Tätigkeit verstossen hat. Dennoch drängt sich eine Reduktion

der Busse um einen Drittel auf Fr. 4'000.- auf.

7.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die

Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Staatsgebühr.

Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung

des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

beträgt die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.-. Wenn nun die

Beschwerdegegnerin für das recht aufwendige Verfahren eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-

verlangte, welche somit genau in der Mitte des Gebührenrahmens liegt, ist dies

offensichtlich nicht rechtsverletzend.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2010 ist insoweit abzuändern, als die

Busse auf Fr. 4'000.- festzusetzen ist.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2010 wird insoweit abgeändert, als die

Busse auf Fr. 4'000.- festgesetzt wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…