VB.2010.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00309
21. April 2011Deutsch20 min
(URT.2011.13211)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00309
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinde I,
vertreten durch RA D,
2. E AG,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die E AG mit Sitz in F (vgl. E. 2) plante, im
Landwirtschaftsgebiet G in der Gemeinde I auf 7,3 ha eine ergänzende
Produktionsbaumschule zu errichten. Das Areal ist teilweise mit
Fruchtfolgeflächen überlagert und wird im Norden von der Signatur
"wiederherzustellende Landschaftsverbindung" tangiert. Die E AG liess
zu ihrem Vorhaben einen privaten Gestaltungsplan H ausarbeiten, dem die
Gemeindeversammlung I am 25. Juni 2009 zustimmte. Am 3. Juli 2009
wurde dieser Beschluss im Amtsblatt publiziert.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 14. Juli 2009 bei der Baurekurskommission
II (heute Baurekursgericht) Rekurs und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der E
AG. Der von B und C erhobene Rekurs vom 24. Juli 2009 an die
Baurekurskommission enthielt gleichlautende Anträge. In der Folge vereinigte
die Baurekurskommission die beiden Rekursverfahren. Am 4. Mai 2010 trat
sie auf die Rekurse nicht ein und wies die stattdessen als Gemeindebeschwerden
behandelten Rechtsmittel ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 4. Mai 2010 erhoben A
sowie B und C am 7. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission vom 4. Mai
2010.
sowie des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2009. Die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens seien auf
die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.
Am 10. Juni 2010 wurde die Baudirektion eingeladen,
den Genehmigungsentscheid bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen zu
treffen bzw. einzuholen. Diese Genehmigung erfolgte am 15. Februar 2011
vorbehaltlos. Die Gemeinde I reichte am 24. März 2011 die
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
sowie B und C. Das Baurekursgericht liess sich gleichentags vernehmen und
beantragte Beschwerdeabweisung unter den üblichen Kostenfolgen. Die E AG
verzichtete auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass am 1. Juli 2010 das Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten ist; es revidierte
namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz stark (OS 65, 390 ff.,
394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach im Prinzip neues
Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie
hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004
Nr. 8), spielen insofern keine Rolle, als sich für das vorliegende
Geschäft inhaltlich nichts geändert hat.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss a§ 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Fassung vom
8.
Juni 1997 bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG in der Fassung vom 22. März 2010 sowie § 329 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden,
einen privaten Gestaltungsplan betreffenden Beschwerde zuständig.
1.3
Die
Legitimation der Beschwerdeführenden als Stimmberechtigte der Beschwerdegegnerin
1.
ergibt sich aus § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG; vgl.
VGr, 21. März 2002, VB.2001.00245, E. 2b). Zu Recht hat die
Vorinstanz dagegen die Rekurslegitimation gestützt auf § 338a Abs. 1
PBG verneint, da die besondere Betroffenheit, welche dafür vorausgesetzt wird
(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,
Zürich 2006, S. 23-18–19), nicht oder ungenügend dargelegt wurde. Blosse
Nachbarschaft genügt zur Rekurslegitimation jedenfalls nicht. Aus dem gleichen
Grund entfällt die Legitimation gestützt auf a§ 21 lit. a bzw. § 21
Abs. 1 VRG (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 23, 29, 34). Nicht anders verhält es sich im Beschwerdeverfahren (VGr,
13.
Oktober 2004, VB.2004.00236, E. 3.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 30). Die Beschwerdeführenden behaupten denn auch nicht mehr, aus
Nachbarrecht beschwerdelegitimiert zu sein.
1.4
Die
Beschwerdegegnerin 1 zweifelt an der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde.
Der Rekursentscheid wurde den Beschwerdeführenden am 6. Mai 2010
zugestellt. Wenn der letzte Tag der Beschwerdefrist ein Samstag oder öffentlicher
Ruhetag ist, endigt die Frist gemäss (a)§ 71 VRG in Verbindung mit § 192
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (in Kraft bis 31. Dezember
2010) am nächsten Werktag. Die Beschwerdeschrift wurde am Montag, 7. Juni
2010, eingereicht. Da das Fristende auf Sonntag, 6. Juni 2010, fiel, gilt
die 30-tägige Frist (vgl. a§ 53 bzw. § 53 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 VRG) als gewahrt.
1.5
Im Rahmen
der Gemeindebeschwerde beschränken sich die zugelassenen Rügen im Wesentlichen
auf Rechtsverletzungen (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG).
2.
Die verwendete Bezeichnung der Beschwerdegegnerin 2
erweist sich als unzutreffend: Im Handelsregister des Kantons Zürich ist zwar
eine "J AG" eingetragen; diese ist offensichtlich nicht mit der
Beschwerdegegnerin 2 identisch, die sich im Pflanzenbau betätigt. Das Gesuch um
Beurteilung und Stellungnahme zum privaten Gestaltungsplan H stellte die K AG
am 23. November 2006. Diese Aktiengesellschaft wurde in der Folge umbenannt
und trägt nun die Firma "L AG". Im Rahmen des Rekursverfahrens hat
sich die E AG zu den Rechtsmitteln geäussert. Aufgrund dieser Parteinahme und
da vorliegend die Errichtung einer neuen Baumschule infrage steht, welche die E
AG gemäss Handelsregister betreibt, ist Letztere als Beschwerdegegnerin 2
aufzuführen. Das Rubrum ist entsprechend zu ändern.
3.
3.1
Unbestritten
blieb vorliegend, dass im Gestaltungsplangebiet eine umfangreichere bodenunabhängige
Produktion vorgesehen ist, als dies im Rahmen einer inneren Aufstockung
zulässig wäre, und dass der geplante gartenbauliche Produktionsstandort der
Beschwerdegegnerin 2 damit nicht im Sinn von Art. 16a Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) in
Verbindung mit Art. 37 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
(RPV) zonenkonform ist. Die Vorinstanz folgerte, gerade aus diesem Grund habe
die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 16a Abs. 3 RPG einen Gestaltungsplan
erstellt.
3.2
Die
Beschwerdeführenden sind indessen der Meinung, dass das Planungsverfahren nach Art. 16a
Abs. 3 RPG nicht korrekt durchgeführt worden sei. Das bundesrechtlich
notwendige Planungsverfahren sei mit dem Erstellen eines Gestaltungsplans durch
die kommunale Exekutive und mit dessen Gutheissung durch die kommunale Legislative
nicht rechtsgenügend erfolgt. Das Planungsverfahren sei vielmehr in der
Richtplanung durchzuführen. Ohne das Planungsverfahren sei der Gestaltungsplan
zonenwidrig. Sie bestreiten, dass der Bericht zum kantonalen Richtplan als
rechtsgenügende Grundlage gelten könne. Insbesondere enthalte dieser keine
klare Kompetenz an den Nutzungsplanungsträger zur "Durchstossung" des
Landwirtschaftsgebiets. Auch habe die Vorinstanz die Materialien zur
Teilrevision des kantonalen Richtplans nicht berücksichtigt.
3.3
Nach Art. 16a
Abs. 3 RPG können Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung
hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der
Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren
dafür freigegeben wird. Die Bezeichnung der Zonen hat – nach entsprechender
Vorbereitung und Koordination auf der Richtplanstufe – in Zonen- bzw.
Sondernutzungsplänen zu erfolgen. Als besondere Landwirtschaftszonen kommen
somit auch Intensivlandwirtschaftszonen im Verfahren der Nutzungsplanung
zustande. Der zuständige Planungsträger – Kanton oder Gemeinde – bestimmt
sich nach kantonalem Recht (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 31). Auf der Stufe der
Nutzungsplanung können Zonenausscheidungen entweder im Rahmennutzungsplan oder
durch den Erlass von Sondernutzungsplänen vorgenommen werden. Sondernutzungspläne
können projektgebunden sein, d.h. die Gebiete können im Hinblick auf die
Zulassung bestimmter Vorhaben ausgeschieden werden (Alexander Ruch in: Heinz
Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 16a N. 50).
Ebenso ist es Sache der Kantone,
den Planungsansatz zu definieren: Sie können entweder bestimmen, wo Bauten und
Anlagen für die bodenunabhängige Produktion grundsätzlich zulässig sind
(Positiv-Planung) oder aber umgekehrt jene Gebiete festhalten, in denen solche
Bauvorhaben ausgeschlossen sind (Negativ-Planung). Die Kantone sind allerdings
verpflichtet, die Anforderungen bei der Ausscheidung solcher Zonen im Rahmen der
Richtplanung oder auf dem Weg der Gesetzgebung festzulegen; massgebend sind
dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG (Art. 38 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; Waldmann/Hänni, Art. 16a
N. 31; Ruch, Art. 16a N. 50).
3.4
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich der Kanton Zürich im Jahr 2001 für
eine Ergänzung des Richtplan-Texts entschieden und in Kapitel 3 (Landschaft)
unter Punkt 3.2.3 lit. c und d die bei der Festsetzung von Zonen nach
Art. 16a Abs. 3 RPG zu beachtenden Anforderungen definiert (vgl.
Beschluss des Kantonsrats vom 2. April 2001, Prot. KR 2001-97,
S. 8197; ABl 2001 Nr. 24), die vom Bundesrat – nach erfolgter Prüfung
der bundesrechtlichen Vorgaben durch das Bundesamt für Raumentwicklung – mit Beschluss
vom 10. April 2002 schliesslich genehmigt wurden (BBl 2002, 3936). Im
erwähnten Richtplan-Text, der neben der Karte Teil des Richtplans bildet (vgl.
Bundesamt für Raumentwicklung, Leitfaden für die Richtplanung, 1996, S. 11),
setzte der Kanton Zürich respektive der Kantonsrat damit die für die
Ausscheidung von Spezialnutzungszonen notwendigen Voraussetzungen fest.
Der Richtplan-Text erwähnt unter Punkt 3.2.2, dass durch
die generalisierte und grossflächige kartografische Darstellung des
Landwirtschaftsgebiets im Richtplan auch Flächen einbezogen seien, die sich nicht
optimal für die landwirtschaftliche Nutzung eignen bzw. die nicht zwingend im
Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollten. Das
Landwirtschaftsgebiet umfasse somit auch Bereiche, die bereits heute speziellen
Nutzungen gewidmet seien, wie Fernmeldeanlagen, Schiessplätze, spezielle
Erholungseinrichtungen und Ähnliches. Die Neuansiedlung derartiger Anlagen im
Landwirtschaftsgebiet bleibe im Rahmen der sogenannten
"Durchstossung" möglich. Voraussetzungen für eine solche
"Durchstossung" lassen sich in Punkt 3.2.3 lit. c des Richtplan-Textes
finden, und Punkt 3.2.3 lit. d enthält schliesslich die Grundsätze für
Bauten und Anlagen, die ein Planungsverfahren erfordern. Punkt 3.2.3 lit. c
des Richtplan-Textes hält fest, dass das Landwirtschaftsgebiet mit der
nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung zur Wahrnehmung der Aufgaben des
jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheidung von Erholungsgebieten bzw.
in der Nutzungsplanung durch Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen, Gestaltungsplänen
oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen durchstossen werden kann.
Da aufgrund des infrage stehenden Planungsobjekts – geplant
ist eine Baumschule – kein Erholungsgebiet gemäss Punkt 3.2.3 lit. c auszuscheiden
ist, wird vom Richtplan-Text ausdrücklich keine Richtplanfestsetzung verlangt.
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhielt, ist aus der
Erwähnung des Gestaltungsplans in Punkt 3.2.3 lit. c zu folgern, dass
die kantonale Legislative in Einzelfällen auf einen Eintrag im kantonalen Richtplan
mittels Kantonsratsbeschluss verzichten wollte. Der Gestaltungsplan ist im
vorliegenden Fall somit ein zulässiges Instrument zur "Durchstossung"
des Landwirtschaftsgebiets und zur Festsetzung der streitbetroffenen
Intensivlandwirtschaftszone.
3.5
Zu keinem
anderen Ergebnis führen die von den Beschwerdeführenden zitierten Stellen der
Materialien, weshalb sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht weiter damit
auseinandersetzen musste. Wie die Beschwerdegegnerin 1 dartut, legen die
Ausführungen der Kommissionspräsidentin in der Debatte zur Richtplanrevision im
Jahr 2001 nur dar, weshalb der Landschaftsplan mit Punkt 3.2.3 ergänzt werden musste.
Insbesondere gab sie dabei den Inhalt von Art. 38 RPV wieder
(Prot. KR 2001-94, S. 7984 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus
dem Raumbeobachtungsbericht Kanton Zürich "Gebäudeentwicklung in der
Landschaft" der Baudirektion vom Dezember 2000, worin festgehalten wird,
dass Voraussetzung für eine Intensivlandwirtschaftszone eine entsprechende Festlegung
im kantonalen Richtplan sowie ein Gestaltungsplan sei, der von der
Gemeindelegislative erlassen und durch die zuständige kantonale Stelle
genehmigt worden sei. Die entsprechende Festlegung im kantonalen Richtplan
wurde in der Folge mittels der bereits erwähnten Richtplanrevision 2001
vorgenommen (vgl. auch Antrag des Regierungsrats vom 12. September 2001
zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes, ABl 2001, 1304 f.).
3.6
Zur
Frage der Kompetenzordnung ist abermals auf Punkt 3.2.3 lit. c des Richtplan-Textes
zu verweisen, wonach das Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung der Aufgaben des
jeweiligen Planungsträgers mit der nachgeordneten Richt- und
Nutzungsplanung durchstossen werden kann. Die vorliegend infrage stehende
gartenbauliche Nutzung weist keine überkommunale Ausdehnung auf, weshalb die
Beschwerdegegnerin 1 unter Massgabe von § 9 Abs. 1 PBG und § 2 lit. c
PBG als Planungsträgerin auszumachen ist. Gestützt auf § 86 PBG hat die
Gemeindeversammlung somit zu Recht über den privaten Gestaltungsplan
entschieden, weshalb die Kompetenzordnung vorliegend nicht als verletzt gilt.
Dass Gemeinden Intensivlandwirtschaftszonen mit Gestaltungsplänen beliebig
festsetzen könnten, ist bereits deswegen unzutreffend, weil der Regierungsrat
oder die Baudirektion die Festsetzung solcher Sondernutzungspläne genehmigen
muss und in diesem Zusammenhang eine Inhaltsprüfung – mit entsprechender
Interessenabwägung im Sinn von Punkt 3.2.3 lit. c des Richtplan-Textes und
unter Berücksichtigung der in Punkt 3.2.3 lit. d des Richtplan-Textes
aufgeführten Grundsätze – durch die kantonalen Behörden vorgenommen wird (vgl. § 89
in Verbindung mit § 2 lit. a und b PBG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen des Weiteren die Richtplankonformität des streitbetroffenen
Gestaltungsplans. Insbesondere machen sie geltend, die Fruchtfolgeflächen dürften
nicht für Intensivlandwirtschaftszonen benutzt werden. Dies ergebe sich e
contrario auch aus Punkt 3.2.3 lit. d des Richtplan-Textes, wonach
Fruchtfolgeflächen dann für die bodenunabhängige Produktion beansprucht werden
dürften, wenn dies zur besseren Nutzung der Abwärme beitrage. Die Gesamtfläche
der Bereiche A, B, C und E des geplanten Vorhabens seien im kantonalen Richtplan
indessen mit der Signatur für Fruchtfolgeflächen belegt.
4.2
Fruchtfolgeflächen
sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Sie umfassen das
ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie
die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 26 Abs. 1 RPV). Ein Mindestumfang
an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die
ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernährungsplanung
gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Der Bund hat im
Sachplan "Fruchtfolgeflächen" vom 8. April 1992 den Mindestumfang
der Fruchtfolgefläche und deren Aufteilung auf die Kantone festgelegt (Art. 29
RPV). Dieser beträgt für den Kanton Zürich mindestens 44'400 ha netto (vgl.
BBl 1992 II 1649). Art. 30 RPV verpflichtet die Kantone, dafür zu
sorgen, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden (Abs. 1),
und sicherzustellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen
dauernd erhalten bleibt (Abs. 2). Gemäss Punkt 3.2.2 des Richtplan-Textes
sind flächenverzehrende, den landwirtschaftlichen Boden irreversibel
zerstörende Nutzungen wie Einzonungen, Strassenbauprojekte und Ähnliches daher
grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang und in der Regel nur unter Kompensation
zulässig.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem
Kulturlandschutz und der Fruchtfolgenflächensicherung grosses Gewicht
beizumessen (BGE 115 Ia 350 E. 3f/bb; 114 Ia 371 E. 5d; BGr, 2. April
2008,1A.19/2007, E. 5.2). Dennoch ist es nicht von vornherein
ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken
in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende
Interessen gerechtfertigt erscheint (BGr, 26. April 2006,1A.271/2005,
E. 3.3.2). Hierfür ist eine umfassende Abwägung aller privaten und
öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Sichergestellt sein
muss zudem, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen
dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Hierzu muss ermittelt
werden, in welchem Ausmass Fruchtfolgeflächen beansprucht werden und inwiefern
diese im Krisenfall wieder rekultiviert werden können (BGr, nicht
veröffentlichter Entscheid 1A.563/1991 vom 27. Mai 1992, E. 4a; BGr,
2.
April 2008,1A.19/2007, E. 5.2). Zu prüfen ist auch, ob eine
Kompensationsmöglichkeit für Fruchtfolgeflächen besteht, die aufgrund der Inanspruchnahme
für landwirtschaftsfremde Zwecke verloren gehen; dies gilt jedenfalls, wenn der
bundesrechtlich gebotene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nur knapp
gewährleistet oder gar unterschritten wird (BGE 114 Ia 371 E. 5d; BGr, 2. April
2008,1A.19/2007, E. 5.2).
4.3
Im
Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern Fruchtfolgeflächen durch den geplanten
Produktionsstandort der Beschwerdegegnerin 2 beansprucht werden und welche
Auswirkungen dies auf die Gewährleistung des kantonalen Mindestumfangs an
Fruchtfolgeflächen haben könnte. In diesem Zusammenhang ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen.
4.3.1
Mit Ausnahme einer kleinen Fläche südöstlich des M-Bachs sowie von Flächen
nordwestlich des N-Bachs im Gebiet O, angrenzend an die P-Strasse, ist das 7,3
ha grosse Gestaltungsplangebiet gemäss den entsprechenden Festlegungen des kantonalen
Richtplans von Fruchtfolgeflächen überlagert. Insbesondere tangiert der
geplante Bereich E – Regenwasserspeicherbecken im Gebiet O nordwestlich des N-Bachs
Fruchtfolgeflächen. Dieser Bereich soll indessen nur 2'400 m2 gross
werden, und das besagte Becken mit Volumen von ca. 2'000 m3 soll
teichähnlich und möglichst naturnah gestaltet werden. Erddämme, Berme,
Böschungen und Teichkronen sind gemäss den Vorschriften des privaten Gestaltungsplans
H zu bepflanzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Vorschriften). Die grosse
Fläche südöstlich des M-Bachs im Gebiet Q ist gemäss Art. 9 der besagten
Vorschriften dem Bereich D – Bodenabhängige Produktion zugewiesen. Dieser
Bereich wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet, da die
erwähnte Produktionsform – wie von der Vorinstanz ausgeführt – einer
zonenkonformen Nutzung entspricht, welche eine Bodenbewirtschaftung nach
Massgabe der Zweckbestimmung von Fruchtfolgeflächen ermöglicht. Fruchtfolgeflächen
sind weiter im ausgeschiedenen Bereich A – Gewächshausbereich, im Bereich
B – Umschlagplatz sowie im Bereich C – Bodenunabhängige Produktion nordwestlich
des N-Bachs im Gebiet O ausgewiesen. Gemäss Art. 6 der Vorschriften des
privaten Gestaltungsplans H ist das Baufeld A im Umfang von 3'500 m2
für Gewächshäuser ohne Unterkellerung bestimmt. Die überbaubare Grundfläche
soll maximal 3'000 m2 betragen. Nicht überbaute Flächen können als
Umschlagplatz und zur bodenunabhängigen Produktion dienen. Es ist mit der
Vorinstanz einig zu gehen, dass der Bereich A einen geringen Umfang
aufweist. Gleiches gilt für den Bereich B – Verkehrsfläche im Umfang
von 1'050 m2, der für die Anlieferung, die Konfektionierung, den
Versand und als Wendemöglichkeit bestimmt ist. Überdies halten die Vorschriften
des privaten Gestaltungsplans H weitere Massnahmen zur Schonung der Fläche
fest. So ist die Parkierung nur in untergeordnetem Mass gestattet, und nicht
benötigte Flächen können für die bodenabhängige oder bodenunabhängige Produktion
genutzt werden (Art. 7 Abs. 1 der Vorschriften). Die Versiegelung und
Befestigung ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken; die
weitere bauliche Ausgestaltung richtet sich nach Art. 8 (bodenunabhängige
Produktion; Abs. 2). Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden den
Bereich C im Umfang von 15'500 m2, der für die bodenunabhängige
Produktion (Container-Aufstellfläche) und die zur Bewirtschaftung notwendigen
Anlagen und Einrichtungen bestimmt ist (Art. 8 Abs. 1 der Vorschriften).
Für die bodenunabhängige Produktionsfläche sollen 10'000 m2
verwendet werden. Der besagte Bereich ist nur teilweise von Fruchtfolgeflächen
überlagert. Gemäss Vorschriften darf der Boden im notwendigen Umfang gestaltet,
nivelliert, ausgeebnet, gewalzt und mit Geotextilien, abdichtenden Folien, Wegplatten
bedeckt sowie mit Entwässerungsrinnen versehen werden (Abs. 2). Da die
bodenunabhängige Produktion von Pflanzen in Containern geschieht und der Boden
mit Geotextilien, Folien und Wegplatten bedeckt wird, ist die ausgeschiedene
Fläche im Bereich C nicht dauernd der Fruchtfolge entzogen; vielmehr lassen
sich die Bodenbedeckung jederzeit zurückbauen und die Containerpflanzen
entfernen. In Bezug auf den Bodenschutz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin
2.
gemäss Planungsbericht seit jeher nach den Richtlinien der integrierten
Produktion (IP) produziert, was auch Düngungsvorschriften einschliesse und im
Bereich C die Verwendung von langsam fliessenden Langzeitdüngern zur Folge
habe. Diese würden direkt dem Topfsubstrat beigemischt und wirkten
bedarfsgerecht (langsame Diffundation), womit eine Überdüngung oder ein Auswaschen
ausgeschlossen werden könne. Überschüssiges Giesswasser werde im geschlossenen
Bewässerungssystem aufgefangen und wiederverwendet, sodass der Boden durch die
Düngung nicht tangiert würde. Unter diesen Umständen erscheint eine
Rekultivierung und Bewirtschaftung der Fruchtfolgeflächen im Bereich C ohne Weiteres
und in nützlicher Zeit möglich.
4.3.2
Somit sind es die Bereiche A, B und E, welche die Fruchtfolgeflächen
anhaltend schmälern. Eine Kompensation der dort bezeichneten Fruchtfolgeflächen
ist nicht vorgesehen, wäre aufgrund der kürzlich festgestellten Unterschreitung
des vom Bund festgesetzten Mindestumfangs von Fruchtfolgeflächen im Kanton
Zürich indessen angezeigt (vgl. Medienmitteilung der Baudirektion vom 12. Januar
2011, unter www.zh.ch). Davon kann ausnahmsweise aus folgenden Gründen
abgesehen werden: Wie bereits erwähnt, handelt es bei den überbauten Bereichen
A, B und E um Flächen von geringer Grösse (insgesamt 6'450 m2,
also etwas kleiner als ein Fussballfeld, bei einem Projektvorhaben im Umfang
von 7,3 ha), die somit vernachlässigbar sind. Zum anderen werden mit dem
streitbetroffenen Projekt nicht nur wirtschaftliche Interessen der
Beschwerdegegnerin 2 verfolgt, sondern es sind Renaturierungs- und
Revitalisierungsmassnahmen der beiden Fliessgewässer vorgesehen (Erhaltung bzw.
Aufwertung der Uferböschungen und Bestockungen [Art. 10 Abs. 1 der Vorschriften
des privaten Gestaltungsplans], Ausdolung der Gewässer [Art. 12 Abs. 3
der Vorschriften]). Im Lichte des Naturschutzes, der Förderung der Biodiversität,
aber auch des Hochwasserschutzes rechtfertigt es sich, dieser Renaturierung
grösseres Gewicht beizumessen als der Erhaltung der Fruchtfolgeflächen, deren
Mindestumfang angesichts des vom Kanton nunmehr erkannten Handlungsbedarfs offensichtlich
bald wieder gewährleistet sein wird (vgl. Raumplanungsbericht des Regierungsrats
2009, S. 32 und 34).
4.3.3
Folglich werden die im Gestaltungsplanperimeter ausgeschiedenen
Fruchtfolgeflächen weitestgehend geschont. Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht
zustehenden Kognition ist die vorliegend zu beurteilende Beanspruchung von
Fruchtfolgeflächen im Übrigen nicht zu beanstanden.
4.4
Im Rahmen
der beanstandeten Richtplankonformität rügen die Beschwerdeführenden des
Weiteren, das Gestaltungsplangebiet sei mit der Signatur für eine
"wiederherzustellende Landschaftsverbindung" belegt. Damit solle sichergestellt
werden, dass die natürliche Durchlässigkeit für Fauna und Flora
wiederhergestellt würde. Dass dies mit einem Gebäudebereich, einem
Umschlagplatz, einem Bereich für bodenunabhängige Produktion und einem Regenwasserspeicherbecken
unmöglich werde, liege auf der Hand.
4.4.1
Mit wiederherzustellenden oder bestehenden Landschaftsverbindungen werden
grossräumige, attraktive und funktionsfähige Landschaften angestrebt (Punkt
3.
a.1 des Richtplan-Textes). Als solche Landschaftsverbindungen werden in
erster Linie Abschnitte von Autobahnen, anderen stark befahrenen Strassen und
Bahnlinien bezeichnet, welche Lebensräume von Wildtieren zerschneiden oder
Erholungsräume teilen (Punkt 3.7a.2 des Richtplan-Textes). Die genaue Lage und
Dimensionierung der Übergänge ist im Rahmen der Projektierung von Unterhalt und
Erneuerung der zu querenden Infrastrukturanlagen zu bestimmen. Die
entsprechenden öffentlichen Interessen sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben
gestützt auf die bestehenden Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch,
S. 2-13).
4.4.2
Der Gestaltungsplanperimeter nordwestlich des N-Bachs befindet sich am Rande
des Gebiets R, das im kantonalen Richtplan als Landschaftsverbindung zur
Querung von künstlichen Hindernissen mit dem Zweck zur ökologischen und
erholungsbezogenen Vernetzung festgelegt wurde (Punkt 3.7a.2 des Richtplan-Textes).
Die ausgeschiedenen Bereiche A, B, C und E befinden sich in diesem Perimeter.
Die im Richtplan festgesetzte Verbindung zur Erhaltung des Erholungsgebiets R
wird mit den dort vorgesehenen Bauten (vgl. E. 4.3.2) und insbesondere mit
der geplanten bodenunabhängigen Produktion von Pflanzen grundsätzlich nicht
beeinträchtigt; insbesondere erscheint die natürliche Durchlässigkeit mit der
angestrebten Containerproduktion nicht verunmöglicht, da vorgesehen ist, die
Randbereiche zu den benachbarten Grundstücken und Strassen als rund zwei Meter
breiter, extensiv genutzter Pufferstreifen weitgehend ohne Einzäunung auszugestalten.
Es ist indessen festzuhalten, dass auch die Detailplanung im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens dieser Landschaftsverbindung als wegleitende
richtplanerische Vorgabe gebührend Rechnung zu tragen hat.
4.5
Unter
diesen Umständen erweist sich der streitbetroffene private Gestaltungsplan H
als richtplankonform.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das gewählte
Gestaltungsplanverfahren noch der daraus resultierende private Gestaltungsplan
Anlass zu Beanstandungen geben. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdegegnerin 1 verlangte eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung
von Rechtsmitteln wird zu den angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, was eine
Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,
jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 5'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zu 1/2 sowie den für 1/2 solidarisch
haftenden Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 zu je 1/4 auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…