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Entscheid

VB.2010.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00309

21. April 2011Deutsch20 min

(URT.2011.13211)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die E AG mit Sitz in F (vgl. E. 2) plante, im

Landwirtschaftsgebiet G in der Gemeinde I auf 7,3 ha eine ergänzende

Produktionsbaumschule zu errichten. Das Areal ist teilweise mit

Fruchtfolgeflächen überlagert und wird im Norden von der Signatur

"wiederherzustellende Landschaftsverbindung" tangiert. Die E AG liess

zu ihrem Vorhaben einen privaten Gestaltungsplan H ausarbeiten, dem die

Gemeindeversammlung I am 25. Juni 2009 zustimmte. Am 3. Juli 2009

wurde dieser Beschluss im Amtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 14. Juli 2009 bei der Baurekurskommission

II (heute Baurekursgericht) Rekurs und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der E

AG. Der von B und C erhobene Rekurs vom 24. Juli 2009 an die

Baurekurskommission enthielt gleichlautende Anträge. In der Folge vereinigte

die Baurekurskommission die beiden Rekursverfahren. Am 4. Mai 2010 trat

sie auf die Rekurse nicht ein und wies die stattdessen als Gemeindebeschwerden

behandelten Rechtsmittel ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 4. Mai 2010 erhoben A

sowie B und C am 7. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission vom 4. Mai

2010.

sowie des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2009. Die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens seien auf

die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.

Am 10. Juni 2010 wurde die Baudirektion eingeladen,

den Genehmigungsentscheid bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen zu

treffen bzw. einzuholen. Diese Genehmigung erfolgte am 15. Februar 2011

vorbehaltlos. Die Gemeinde I reichte am 24. März 2011 die

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

sowie B und C. Das Baurekursgericht liess sich gleichentags vernehmen und

beantragte Beschwerdeabweisung unter den üblichen Kostenfolgen. Die E AG

verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass am 1. Juli 2010 das Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten ist; es revidierte

namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz stark (OS 65, 390 ff.,

394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach im Prinzip neues

Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie

hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004

Nr. 8), spielen insofern keine Rolle, als sich für das vorliegende

Geschäft inhaltlich nichts geändert hat.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss a§ 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Fassung vom

8.

Juni 1997 bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG in der Fassung vom 22. März 2010 sowie § 329 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden,

einen privaten Gestaltungsplan betreffenden Beschwerde zuständig.

1.3

Die

Legitimation der Beschwerdeführenden als Stimmberechtigte der Beschwerdegegnerin

1.

ergibt sich aus § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG; vgl.

VGr, 21. März 2002, VB.2001.00245, E. 2b). Zu Recht hat die

Vorinstanz dagegen die Rekurslegitimation gestützt auf § 338a Abs. 1

PBG verneint, da die besondere Betroffenheit, welche dafür vorausgesetzt wird

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,

Zürich 2006, S. 23-18–19), nicht oder ungenügend dargelegt wurde. Blosse

Nachbarschaft genügt zur Rekurslegitimation jedenfalls nicht. Aus dem gleichen

Grund entfällt die Legitimation gestützt auf a§ 21 lit. a bzw. § 21

Abs. 1 VRG (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 23, 29, 34). Nicht anders verhält es sich im Beschwerdeverfahren (VGr,

13.

Oktober 2004, VB.2004.00236, E. 3.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 30). Die Beschwerdeführenden behaupten denn auch nicht mehr, aus

Nachbarrecht beschwerdelegitimiert zu sein.

1.4

Die

Beschwerdegegnerin 1 zweifelt an der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde.

Der Rekursentscheid wurde den Beschwerdeführenden am 6. Mai 2010

zugestellt. Wenn der letzte Tag der Beschwerdefrist ein Samstag oder öffentlicher

Ruhetag ist, endigt die Frist gemäss (a)§ 71 VRG in Verbindung mit § 192

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (in Kraft bis 31. Dezember

2010) am nächsten Werktag. Die Beschwerdeschrift wurde am Montag, 7. Juni

2010, eingereicht. Da das Fristende auf Sonntag, 6. Juni 2010, fiel, gilt

die 30-tägige Frist (vgl. a§ 53 bzw. § 53 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 VRG) als gewahrt.

1.5

Im Rahmen

der Gemeindebeschwerde beschränken sich die zugelassenen Rügen im Wesentlichen

auf Rechtsverletzungen (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG).

2.

Die verwendete Bezeichnung der Beschwerdegegnerin 2

erweist sich als unzutreffend: Im Handelsregister des Kantons Zürich ist zwar

eine "J AG" eingetragen; diese ist offensichtlich nicht mit der

Beschwerdegegnerin 2 identisch, die sich im Pflanzenbau betätigt. Das Gesuch um

Beurteilung und Stellungnahme zum privaten Gestaltungsplan H stellte die K AG

am 23. November 2006. Diese Aktiengesellschaft wurde in der Folge umbenannt

und trägt nun die Firma "L AG". Im Rahmen des Rekursverfahrens hat

sich die E AG zu den Rechtsmitteln geäussert. Aufgrund dieser Parteinahme und

da vorliegend die Errichtung einer neuen Baumschule infrage steht, welche die E

AG gemäss Handelsregister betreibt, ist Letztere als Beschwerdegegnerin 2

aufzuführen. Das Rubrum ist entsprechend zu ändern.

3.

3.1

Unbestritten

blieb vorliegend, dass im Gestaltungsplangebiet eine umfangreichere bodenunabhängige

Produktion vorgesehen ist, als dies im Rahmen einer inneren Aufstockung

zulässig wäre, und dass der geplante gartenbauliche Produktionsstandort der

Beschwerdegegnerin 2 damit nicht im Sinn von Art. 16a Abs. 1 und 2

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) in

Verbindung mit Art. 37 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

(RPV) zonenkonform ist. Die Vorinstanz folgerte, gerade aus diesem Grund habe

die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 16a Abs. 3 RPG einen Gestaltungsplan

erstellt.

3.2

Die

Beschwerdeführenden sind indessen der Meinung, dass das Planungsverfahren nach Art. 16a

Abs. 3 RPG nicht korrekt durchgeführt worden sei. Das bundesrechtlich

notwendige Planungsverfahren sei mit dem Erstellen eines Gestaltungsplans durch

die kommunale Exekutive und mit dessen Gutheissung durch die kommunale Legislative

nicht rechtsgenügend erfolgt. Das Planungsverfahren sei vielmehr in der

Richtplanung durchzuführen. Ohne das Planungsverfahren sei der Gestaltungsplan

zonenwidrig. Sie bestreiten, dass der Bericht zum kantonalen Richtplan als

rechtsgenügende Grundlage gelten könne. Insbesondere enthalte dieser keine

klare Kompetenz an den Nutzungsplanungsträger zur "Durchstossung" des

Landwirtschaftsgebiets. Auch habe die Vorinstanz die Materialien zur

Teilrevision des kantonalen Richtplans nicht berücksichtigt.

3.3

Nach Art. 16a

Abs. 3 RPG können Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung

hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der

Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren

dafür freigegeben wird. Die Bezeichnung der Zonen hat – nach entsprechender

Vorbereitung und Koordination auf der Richtplanstufe – in Zonen- bzw.

Sondernutzungsplänen zu erfolgen. Als besondere Landwirtschaftszonen kommen

somit auch Intensivlandwirtschaftszonen im Verfahren der Nutzungsplanung

zustande. Der zuständige Planungsträger – Kanton oder Gemeinde – bestimmt

sich nach kantonalem Recht (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 31). Auf der Stufe der

Nutzungsplanung können Zonenausscheidungen entweder im Rahmennutzungsplan oder

durch den Erlass von Sondernutzungsplänen vorgenommen werden. Sondernutzungspläne

können projektgebunden sein, d.h. die Gebiete können im Hinblick auf die

Zulassung bestimmter Vorhaben ausgeschieden werden (Alexander Ruch in: Heinz

Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz

über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 16a N. 50).

Ebenso ist es Sache der Kantone,

den Planungsansatz zu definieren: Sie können entweder bestimmen, wo Bauten und

Anlagen für die bodenunabhängige Produktion grundsätzlich zulässig sind

(Positiv-Planung) oder aber umgekehrt jene Gebiete festhalten, in denen solche

Bauvorhaben ausgeschlossen sind (Negativ-Planung). Die Kantone sind allerdings

verpflichtet, die Anforderungen bei der Ausscheidung solcher Zonen im Rahmen der

Richtplanung oder auf dem Weg der Gesetzgebung festzulegen; massgebend sind

dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG (Art. 38 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; Waldmann/Hänni, Art. 16a

N. 31; Ruch, Art. 16a N. 50).

3.4

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich der Kanton Zürich im Jahr 2001 für

eine Ergänzung des Richtplan-Texts entschieden und in Kapitel 3 (Landschaft)

unter Punkt 3.2.3 lit. c und d die bei der Festsetzung von Zonen nach

Art. 16a Abs. 3 RPG zu beachtenden Anforderungen definiert (vgl.

Beschluss des Kantonsrats vom 2. April 2001, Prot. KR 2001-97,

S. 8197; ABl 2001 Nr. 24), die vom Bundesrat – nach erfolgter Prüfung

der bundesrechtlichen Vorgaben durch das Bundesamt für Raumentwicklung – mit Beschluss

vom 10. April 2002 schliesslich genehmigt wurden (BBl 2002, 3936). Im

erwähnten Richtplan-Text, der neben der Karte Teil des Richtplans bildet (vgl.

Bundesamt für Raumentwicklung, Leitfaden für die Richtplanung, 1996, S. 11),

setzte der Kanton Zürich respektive der Kantonsrat damit die für die

Ausscheidung von Spezialnutzungszonen notwendigen Voraussetzungen fest.

Der Richtplan-Text erwähnt unter Punkt 3.2.2, dass durch

die generalisierte und grossflächige kartografische Darstellung des

Landwirtschaftsgebiets im Richtplan auch Flächen einbezogen seien, die sich nicht

optimal für die landwirtschaftliche Nutzung eignen bzw. die nicht zwingend im

Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollten. Das

Landwirtschaftsgebiet umfasse somit auch Bereiche, die bereits heute speziellen

Nutzungen gewidmet seien, wie Fernmeldeanlagen, Schiessplätze, spezielle

Erholungseinrichtungen und Ähnliches. Die Neuansiedlung derartiger Anlagen im

Landwirtschaftsgebiet bleibe im Rahmen der sogenannten

"Durchstossung" möglich. Voraussetzungen für eine solche

"Durchstossung" lassen sich in Punkt 3.2.3 lit. c des Richtplan-Textes

finden, und Punkt 3.2.3 lit. d enthält schliesslich die Grundsätze für

Bauten und Anlagen, die ein Planungsverfahren erfordern. Punkt 3.2.3 lit. c

des Richtplan-Textes hält fest, dass das Landwirtschaftsgebiet mit der

nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung zur Wahrnehmung der Aufgaben des

jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheidung von Erholungsgebieten bzw.

in der Nutzungsplanung durch Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen, Gestaltungsplänen

oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen durchstossen werden kann.

Da aufgrund des infrage stehenden Planungsobjekts – geplant

ist eine Baumschule – kein Erholungsgebiet gemäss Punkt 3.2.3 lit. c auszuscheiden

ist, wird vom Richtplan-Text ausdrücklich keine Richtplanfestsetzung verlangt.

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhielt, ist aus der

Erwähnung des Gestaltungsplans in Punkt 3.2.3 lit. c zu folgern, dass

die kantonale Legislative in Einzelfällen auf einen Eintrag im kantonalen Richtplan

mittels Kantonsratsbeschluss verzichten wollte. Der Gestaltungsplan ist im

vorliegenden Fall somit ein zulässiges Instrument zur "Durchstossung"

des Landwirtschaftsgebiets und zur Festsetzung der streitbetroffenen

Intensivlandwirtschaftszone.

3.5

Zu keinem

anderen Ergebnis führen die von den Beschwerdeführenden zitierten Stellen der

Materialien, weshalb sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht weiter damit

auseinandersetzen musste. Wie die Beschwerdegegnerin 1 dartut, legen die

Ausführungen der Kommissionspräsidentin in der Debatte zur Richtplanrevision im

Jahr 2001 nur dar, weshalb der Landschaftsplan mit Punkt 3.2.3 ergänzt werden musste.

Insbesondere gab sie dabei den Inhalt von Art. 38 RPV wieder

(Prot. KR 2001-94, S. 7984 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus

dem Raumbeobachtungsbericht Kanton Zürich "Gebäudeentwicklung in der

Landschaft" der Baudirektion vom Dezember 2000, worin festgehalten wird,

dass Voraussetzung für eine Intensivlandwirtschaftszone eine entsprechende Festlegung

im kantonalen Richtplan sowie ein Gestaltungsplan sei, der von der

Gemeindelegislative erlassen und durch die zuständige kantonale Stelle

genehmigt worden sei. Die entsprechende Festlegung im kantonalen Richtplan

wurde in der Folge mittels der bereits erwähnten Richtplanrevision 2001

vorgenommen (vgl. auch Antrag des Regierungsrats vom 12. September 2001

zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes, ABl 2001, 1304 f.).

3.6

Zur

Frage der Kompetenzordnung ist abermals auf Punkt 3.2.3 lit. c des Richtplan-Textes

zu verweisen, wonach das Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung der Aufgaben des

jeweiligen Planungsträgers mit der nachgeordneten Richt- und

Nutzungsplanung durchstossen werden kann. Die vorliegend infrage stehende

gartenbauliche Nutzung weist keine überkommunale Ausdehnung auf, weshalb die

Beschwerdegegnerin 1 unter Massgabe von § 9 Abs. 1 PBG und § 2 lit. c

PBG als Planungsträgerin auszumachen ist. Gestützt auf § 86 PBG hat die

Gemeindeversammlung somit zu Recht über den privaten Gestaltungsplan

entschieden, weshalb die Kompetenzordnung vorliegend nicht als verletzt gilt.

Dass Gemeinden Intensivlandwirtschaftszonen mit Gestaltungsplänen beliebig

festsetzen könnten, ist bereits deswegen unzutreffend, weil der Regierungsrat

oder die Baudirektion die Festsetzung solcher Sondernutzungspläne genehmigen

muss und in diesem Zusammenhang eine Inhaltsprüfung – mit entsprechender

Interessenabwägung im Sinn von Punkt 3.2.3 lit. c des Richtplan-Textes und

unter Berücksichtigung der in Punkt 3.2.3 lit. d des Richtplan-Textes

aufgeführten Grundsätze – durch die kantonalen Behörden vorgenommen wird (vgl. § 89

in Verbindung mit § 2 lit. a und b PBG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen des Weiteren die Richtplankonformität des streitbetroffenen

Gestaltungsplans. Insbesondere machen sie geltend, die Fruchtfolgeflächen dürften

nicht für Intensivlandwirtschaftszonen benutzt werden. Dies ergebe sich e

contrario auch aus Punkt 3.2.3 lit. d des Richtplan-Textes, wonach

Fruchtfolgeflächen dann für die bodenunabhängige Produktion beansprucht werden

dürften, wenn dies zur besseren Nutzung der Abwärme beitrage. Die Gesamtfläche

der Bereiche A, B, C und E des geplanten Vorhabens seien im kantonalen Richtplan

indessen mit der Signatur für Fruchtfolgeflächen belegt.

4.2

Fruchtfolgeflächen

sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Sie umfassen das

ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie

die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 26 Abs. 1 RPV). Ein Mindestumfang

an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die

ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernährungsplanung

gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Der Bund hat im

Sachplan "Fruchtfolgeflächen" vom 8. April 1992 den Mindestumfang

der Fruchtfolgefläche und deren Aufteilung auf die Kantone festgelegt (Art. 29

RPV). Dieser beträgt für den Kanton Zürich mindestens 44'400 ha netto (vgl.

BBl 1992 II 1649). Art. 30 RPV verpflichtet die Kantone, dafür zu

sorgen, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden (Abs. 1),

und sicherzustellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen

dauernd erhalten bleibt (Abs. 2). Gemäss Punkt 3.2.2 des Richtplan-Textes

sind flächenverzehrende, den landwirtschaftlichen Boden irreversibel

zerstörende Nutzungen wie Einzonungen, Strassenbauprojekte und Ähnliches daher

grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang und in der Regel nur unter Kompensation

zulässig.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem

Kulturlandschutz und der Fruchtfolgenflächensicherung grosses Gewicht

beizumessen (BGE 115 Ia 350 E. 3f/bb; 114 Ia 371 E. 5d; BGr, 2. April

2008,1A.19/2007, E. 5.2). Dennoch ist es nicht von vornherein

ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken

in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende

Interessen gerechtfertigt erscheint (BGr, 26. April 2006,1A.271/2005,

E. 3.3.2). Hierfür ist eine umfassende Abwägung aller privaten und

öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Sichergestellt sein

muss zudem, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen

dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Hierzu muss ermittelt

werden, in welchem Ausmass Fruchtfolgeflächen beansprucht werden und inwiefern

diese im Krisenfall wieder rekultiviert werden können (BGr, nicht

veröffentlichter Entscheid 1A.563/1991 vom 27. Mai 1992, E. 4a; BGr,

2.

April 2008,1A.19/2007, E. 5.2). Zu prüfen ist auch, ob eine

Kompensationsmöglichkeit für Fruchtfolgeflächen besteht, die aufgrund der Inanspruchnahme

für landwirtschaftsfremde Zwecke verloren gehen; dies gilt jedenfalls, wenn der

bundesrechtlich gebotene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nur knapp

gewährleistet oder gar unterschritten wird (BGE 114 Ia 371 E. 5d; BGr, 2. April

2008,1A.19/2007, E. 5.2).

4.3

Im

Folgenden ist daher zu prüfen, inwiefern Fruchtfolgeflächen durch den geplanten

Produktionsstandort der Beschwerdegegnerin 2 beansprucht werden und welche

Auswirkungen dies auf die Gewährleistung des kantonalen Mindestumfangs an

Fruchtfolgeflächen haben könnte. In diesem Zusammenhang ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen.

4.3.1

Mit Ausnahme einer kleinen Fläche südöstlich des M-Bachs sowie von Flächen

nordwestlich des N-Bachs im Gebiet O, angrenzend an die P-Strasse, ist das 7,3

ha grosse Gestaltungsplangebiet gemäss den entsprechenden Festlegungen des kantonalen

Richtplans von Fruchtfolgeflächen überlagert. Insbesondere tangiert der

geplante Bereich E – Regenwasserspeicherbecken im Gebiet O nordwestlich des N-Bachs

Fruchtfolgeflächen. Dieser Bereich soll indessen nur 2'400 m2 gross

werden, und das besagte Becken mit Volumen von ca. 2'000 m3 soll

teichähnlich und möglichst naturnah gestaltet werden. Erddämme, Berme,

Böschungen und Teichkronen sind gemäss den Vorschriften des privaten Gestaltungsplans

H zu bepflanzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Vorschriften). Die grosse

Fläche südöstlich des M-Bachs im Gebiet Q ist gemäss Art. 9 der besagten

Vorschriften dem Bereich D – Bodenabhängige Produktion zugewiesen. Dieser

Bereich wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet, da die

erwähnte Produktionsform – wie von der Vorinstanz ausgeführt – einer

zonenkonformen Nutzung entspricht, welche eine Bodenbewirtschaftung nach

Massgabe der Zweckbestimmung von Fruchtfolgeflächen ermöglicht. Fruchtfolgeflächen

sind weiter im ausgeschiedenen Bereich A – Gewächshausbereich, im Bereich

B – Umschlagplatz sowie im Bereich C – Bodenunabhängige Produktion nordwestlich

des N-Bachs im Gebiet O ausgewiesen. Gemäss Art. 6 der Vorschriften des

privaten Gestaltungsplans H ist das Baufeld A im Umfang von 3'500 m2

für Gewächshäuser ohne Unterkellerung bestimmt. Die überbaubare Grundfläche

soll maximal 3'000 m2 betragen. Nicht überbaute Flächen können als

Umschlagplatz und zur bodenunabhängigen Produktion dienen. Es ist mit der

Vorinstanz einig zu gehen, dass der Bereich A einen geringen Umfang

aufweist. Gleiches gilt für den Bereich B – Verkehrsfläche im Umfang

von 1'050 m2, der für die Anlieferung, die Konfektionierung, den

Versand und als Wendemöglichkeit bestimmt ist. Überdies halten die Vorschriften

des privaten Gestaltungsplans H weitere Massnahmen zur Schonung der Fläche

fest. So ist die Parkierung nur in untergeordnetem Mass gestattet, und nicht

benötigte Flächen können für die bodenabhängige oder bodenunabhängige Produktion

genutzt werden (Art. 7 Abs. 1 der Vorschriften). Die Versiegelung und

Befestigung ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken; die

weitere bauliche Ausgestaltung richtet sich nach Art. 8 (bodenunabhängige

Produktion; Abs. 2). Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden den

Bereich C im Umfang von 15'500 m2, der für die bodenunabhängige

Produktion (Container-Aufstellfläche) und die zur Bewirtschaftung notwendigen

Anlagen und Einrichtungen bestimmt ist (Art. 8 Abs. 1 der Vorschriften).

Für die bodenunabhängige Produktionsfläche sollen 10'000 m2

verwendet werden. Der besagte Bereich ist nur teilweise von Fruchtfolgeflächen

überlagert. Gemäss Vorschriften darf der Boden im notwendigen Umfang gestaltet,

nivelliert, ausgeebnet, gewalzt und mit Geotextilien, abdichtenden Folien, Wegplatten

bedeckt sowie mit Entwässerungsrinnen versehen werden (Abs. 2). Da die

bodenunabhängige Produktion von Pflanzen in Containern geschieht und der Boden

mit Geotextilien, Folien und Wegplatten bedeckt wird, ist die ausgeschiedene

Fläche im Bereich C nicht dauernd der Fruchtfolge entzogen; vielmehr lassen

sich die Bodenbedeckung jederzeit zurückbauen und die Containerpflanzen

entfernen. In Bezug auf den Bodenschutz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin

2.

gemäss Planungsbericht seit jeher nach den Richtlinien der integrierten

Produktion (IP) produziert, was auch Düngungsvorschriften einschliesse und im

Bereich C die Verwendung von langsam fliessenden Langzeitdüngern zur Folge

habe. Diese würden direkt dem Topfsubstrat beigemischt und wirkten

bedarfsgerecht (langsame Diffundation), womit eine Überdüngung oder ein Auswaschen

ausgeschlossen werden könne. Überschüssiges Giesswasser werde im geschlossenen

Bewässerungssystem aufgefangen und wiederverwendet, sodass der Boden durch die

Düngung nicht tangiert würde. Unter diesen Umständen erscheint eine

Rekultivierung und Bewirtschaftung der Fruchtfolgeflächen im Bereich C ohne Weiteres

und in nützlicher Zeit möglich.

4.3.2

Somit sind es die Bereiche A, B und E, welche die Fruchtfolgeflächen

anhaltend schmälern. Eine Kompensation der dort bezeichneten Fruchtfolgeflächen

ist nicht vorgesehen, wäre aufgrund der kürzlich festgestellten Unterschreitung

des vom Bund festgesetzten Mindestumfangs von Fruchtfolgeflächen im Kanton

Zürich indessen angezeigt (vgl. Medienmitteilung der Baudirektion vom 12. Januar

2011, unter www.zh.ch). Davon kann ausnahmsweise aus folgenden Gründen

abgesehen werden: Wie bereits erwähnt, handelt es bei den überbauten Bereichen

A, B und E um Flächen von geringer Grösse (insgesamt 6'450 m2,

also etwas kleiner als ein Fussballfeld, bei einem Projektvorhaben im Umfang

von 7,3 ha), die somit vernachlässigbar sind. Zum anderen werden mit dem

streitbetroffenen Projekt nicht nur wirtschaftliche Interessen der

Beschwerdegegnerin 2 verfolgt, sondern es sind Renaturierungs- und

Revitalisierungsmassnahmen der beiden Fliessgewässer vorgesehen (Erhaltung bzw.

Aufwertung der Uferböschungen und Bestockungen [Art. 10 Abs. 1 der Vorschriften

des privaten Gestaltungsplans], Ausdolung der Gewässer [Art. 12 Abs. 3

der Vorschriften]). Im Lichte des Naturschutzes, der Förderung der Biodiversität,

aber auch des Hochwasserschutzes rechtfertigt es sich, dieser Renaturierung

grösseres Gewicht beizumessen als der Erhaltung der Fruchtfolgeflächen, deren

Mindestumfang angesichts des vom Kanton nunmehr erkannten Handlungsbedarfs offensichtlich

bald wieder gewährleistet sein wird (vgl. Raumplanungsbericht des Regierungsrats

2009, S. 32 und 34).

4.3.3

Folglich werden die im Gestaltungsplanperimeter ausgeschiedenen

Fruchtfolgeflächen weitestgehend geschont. Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht

zustehenden Kognition ist die vorliegend zu beurteilende Beanspruchung von

Fruchtfolgeflächen im Übrigen nicht zu beanstanden.

4.4

Im Rahmen

der beanstandeten Richtplankonformität rügen die Beschwerdeführenden des

Weiteren, das Gestaltungsplangebiet sei mit der Signatur für eine

"wiederherzustellende Landschaftsverbindung" belegt. Damit solle sichergestellt

werden, dass die natürliche Durchlässigkeit für Fauna und Flora

wiederhergestellt würde. Dass dies mit einem Gebäudebereich, einem

Umschlagplatz, einem Bereich für bodenunabhängige Produktion und einem Regenwasserspeicherbecken

unmöglich werde, liege auf der Hand.

4.4.1

Mit wiederherzustellenden oder bestehenden Landschaftsverbindungen werden

grossräumige, attraktive und funktionsfähige Landschaften angestrebt (Punkt

3.

a.1 des Richtplan-Textes). Als solche Landschaftsverbindungen werden in

erster Linie Abschnitte von Autobahnen, anderen stark befahrenen Strassen und

Bahnlinien bezeichnet, welche Lebensräume von Wildtieren zerschneiden oder

Erholungsräume teilen (Punkt 3.7a.2 des Richtplan-Textes). Die genaue Lage und

Dimensionierung der Übergänge ist im Rahmen der Projektierung von Unterhalt und

Erneuerung der zu querenden Infrastrukturanlagen zu bestimmen. Die

entsprechenden öffentlichen Interessen sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben

gestützt auf die bestehenden Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch,

S. 2-13).

4.4.2

Der Gestaltungsplanperimeter nordwestlich des N-Bachs befindet sich am Rande

des Gebiets R, das im kantonalen Richtplan als Landschaftsverbindung zur

Querung von künstlichen Hindernissen mit dem Zweck zur ökologischen und

erholungsbezogenen Vernetzung festgelegt wurde (Punkt 3.7a.2 des Richtplan-Textes).

Die ausgeschiedenen Bereiche A, B, C und E befinden sich in diesem Perimeter.

Die im Richtplan festgesetzte Verbindung zur Erhaltung des Erholungsgebiets R

wird mit den dort vorgesehenen Bauten (vgl. E. 4.3.2) und insbesondere mit

der geplanten bodenunabhängigen Produktion von Pflanzen grundsätzlich nicht

beeinträchtigt; insbesondere erscheint die natürliche Durchlässigkeit mit der

angestrebten Containerproduktion nicht verunmöglicht, da vorgesehen ist, die

Randbereiche zu den benachbarten Grundstücken und Strassen als rund zwei Meter

breiter, extensiv genutzter Pufferstreifen weitgehend ohne Einzäunung auszugestalten.

Es ist indessen festzuhalten, dass auch die Detailplanung im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens dieser Landschaftsverbindung als wegleitende

richtplanerische Vorgabe gebührend Rechnung zu tragen hat.

4.5

Unter

diesen Umständen erweist sich der streitbetroffene private Gestaltungsplan H

als richtplankonform.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das gewählte

Gestaltungsplanverfahren noch der daraus resultierende private Gestaltungsplan

Anlass zu Beanstandungen geben. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin 1 verlangte eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung

von Rechtsmitteln wird zu den angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, was eine

Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,

jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 5'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zu 1/2 sowie den für 1/2 solidarisch

haftenden Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 zu je 1/4 auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…