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Entscheid

VB.2010.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00311

11. November 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12760)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die gemäss ihren Statuten unter der Firma

Wasserversorgung C-D tätige privatrechtliche Wasserversorgungs-Genossenschaft C-D

(fortan Wasserversorgung C-D) versorgt die Aussenwachten C und D in der Gemeinde

A mit Trink-, Brauch- und Löschwasser aus der Quelle G. Mitglieder der

Genossenschaft sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Gebiet

ihres Leitungsnetzes Grundeigentum haben, darunter auch die Gemeinde A. Mit

Beschluss vom 11. November 2009 wies der Gemeinderat A die Wasserversorgung

C-D an, sämtliche Liegenschaften und Bezüger in ihrem Versorgungsgebiet auf

eigene Kosten mit Wasserzählern auszurüsten, und setzte ihr für die Umsetzung

eine Frist von sechs Monaten, längstens bis zum 31. Mai 2010.

Vorausgegangen waren diesem Entscheid eine Vielzahl von Gesprächen mit der

Wasserversorgung C-D über eine Übernahme durch die Wasserversorgung A. Die

Wasserversorgung C-D stellte am 11. Januar 2010 einen formellen Antrag um

Integration in die Wasserversorgung A ohne Nachschusspflicht für die Genossenschafter,

was der Gemeinderat A in dieser Form nicht akzeptieren will.

Erwägungen

II.

Gegen den gemeinderätlichen Beschluss vom 11. November

2009.

erhob die Wasserversorgung C-D am 30. November 2009 Rekurs beim

Bezirksrat A mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei mit Bezug auf die

Installation von Wasserzählern vollumfänglich aufzuheben, wogegen sich der

Gemeinderat A wehrte. Der Bezirksrat A erachtete im Entscheid vom 4. Mai

2010.

die Auflage an die Wasserversorgung C-D, innert eines halben Jahres sämtliche

Bezüger im Versorgungsgebiet mit Wasserzählern auszurüsten, als unverhältnismässig,

hiess entsprechend den Rekurs gut und hob den Beschluss vom 11. November

2009.

auf.

III.

Dagegen gelangte die Gemeinde A am 8. Juni 2010 mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats

A vom 4. Mai 2010 sei aufzuheben und der Entscheid des Gemeinderats A vom

11.

November 2009 zu bestätigen; dies unter Streichung des Passus

"d.h. bis längstens 31. Mai 2010" in Disp.-Ziff. 2,

eventuell unter Neufestsetzung einer angemessenen Frist. Dagegen wehrte sich

die Wasserversorgung C-D in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2010

und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, der keine Annäherung der

Parteistandpunkte erbrachte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli

2010.

ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (VRG) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht

sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen

und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet

wird (BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es

hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein

Rechtsmittel anhängig gemacht wurde (RB 2004 Nr. 8 mit Hinweisen). Das ist

vorliegend der 8. Juni 2010, weshalb sich die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts noch nach altem Recht ergibt, nämlich nach a§ 41 in Verbindung

mit a§ 19 Abs. 2 VRG.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde.

Wie die Zuständigkeit (vgl. E. 1.1) beurteilt sich auch die

Rechtsmittelberechtigung nach dem in jenem Zeitpunkt geltenden Recht, in

welchem das Rechtsmittel anhängig gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin stützt

ihre Legitimation im Beschwerdeverfahren demnach zu Recht auf § 70 in

Verbindung mit a§ 21 lit. b VRG, was die Beschwerdegegnerin nicht

bestreitet. Nach a§ 21 lit. b VRG war ein Gemeinwesen zur Beschwerde

befugt, wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt war und ein schutzwürdiges

Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend

machen konnte, das heisst, wenn es sich auf ein spezifisch öffentliches

Interesse berufen konnte, das in seinen Wirkungskreis fiel (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 58; BGE 125 II 192 E. 2a/aa).

1.3

Die

Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Legitimation im Wesentlichen darauf,

dass die Erstellung oder der Betrieb kommunaler öffentlicher Anlagen betroffen

sei und sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft

auswirke. Zudem sei sie auch im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts zur

Beschwerde befugt. Der Einbau von Wasserzählern habe erfahrungsgemäss zur

Folge, dass die Wasserverbraucher mit dem bezogenen Wasser haushälterisch

umgingen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, aus eigenen

Quellen Wasser in der gebotenen Qualität zur Verfügung zu stellen. Im gesamten

Versorgungsgebiet, ausgenommen in demjenigen der Beschwerdegegnerin, sei der

vollständige Einbau von Wasserzählern erfolgt oder im Abschluss begriffen. Ihr

stehe zudem als Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin in Angelegenheiten

der Wasserversorgung ein qualifizierter Ermessens- und Entscheidungsspielraum

zu, weshalb sie in jedem Fall zur Beschwerde legitimiert sei. Dem hält die

Beschwerdegegnerin entgegen, es gehe vorliegend nicht um kommunales Recht.

Zudem handle es sich hier nicht um die Erstellung oder den Betrieb kommunaler

Anlagen und Werke. Vielmehr richte sich die Anordnung zum Einbau von

Wasserzählern an die privatrechtlich organisierte Beschwerdegegnerin, wobei

höchstens ein mittelbarer Zusammenhang zu der im Raum stehenden Integration in

die Wasserversorgung A bestehe, was nicht genüge. Auch anderweitige

schützenswerte Interessen seien nicht erkennbar. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion

komme der Beschwerdeführerin kein qualifizierter Entscheidungs- oder Ermessensspielraum

zu.

1.4

Nach § 27

Abs. 1 des seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) stellen die Gemeinden die

Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Nach Abs. 3

derselben Bestimmung üben sie die Aufsicht über die privaten

Wasserversorgungsunternehmen aus. Gemäss § 28 können die Aufgaben der Gemeinden

gemäss § 27 Abs. 1 und 2 WWG von privaten Wasserversorgungsunternehmen

wahrgenommen werden. Diese können vom Regierungsrat für öffentlich erklärt

werden, was ihnen erlaubt, hoheitlich zu handeln, was insbesondere bei der

Erhebung von Gebühren und der Anordnung der Anschlusspflicht von Bedeutung ist

(Antrag des Regierungsrats zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 10. Februar

1988, ABl 1988 676). § 26 enthält sodann den Grundsatz, dass Trinkwasser

haushälterisch zu verwenden sei. Um dieses Ziel sicherzustellen, soll

Trinkwasser nur über Messeinrichtungen, wie z.B. Wasserzähler, abgegeben werden

(dazu auch § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wasserversorgung

vom 13. Oktober 1992 [WVV]). Wie aus den Statuten der Beschwerdegegnerin

vom 6. März 1984 hervorgeht, bezweckt sie unter anderem, ihre Mitglieder

mit gutem Trinkwasser zu versorgen (§ 2 Abs. 1 lit. a). Nach § 11

der Statuten wird den Wasserabnehmern gestattet, in Wohnhäusern, Scheunen und

Nebengebäuden die der Nutzung der Gebäude entsprechende Anzahl Hahnen anzubringen.

Die Beschwerdegegnerin gesteht zu, dass herkömmlicherweise der Wasserzins in

ihrem Versorgungsgebiet pro Wasserbezugsstelle (Wasserhahn) bezogen wird. Nur

bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten werde seit einigen Jahren ein Wasserzähler

installiert.

1.5

Wie

dargelegt, ist die Beschwerdeführerin für die ausreichende Wasserversorgung in

der Gemeinde A zuständig. Soweit privatrechtliche Organisationen die

Wasserversorgung übernehmen, hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion

dafür zu sorgen, dass den gesetzlichen Zielen der Wasserversorgung nachgelebt

wird und die Wasserabgabe zu vergleichbaren Bedingungen erfolgt. Insofern geht

es vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl um den

Betrieb kommunaler Anlagen oder Werke, was ein schützenswertes Interesse der

Beschwerdeführerin in ihrem Wirkungskreis darstellt. Allerdings ist die

Beschwerdegegnerin anscheinend nicht gewillt, die gesetzlichen Anforderungen zu

erfüllen: Dem im geltenden Gesetz massgebenden Grundsatz einer haushälterischen

Wasserverwendung kann ohne Installation von Wasserzählern nicht wirklich

nachgelebt werden. Der Sicherstellung der Wasserversorgung durch die Beschwerdeführerin

innerhalb ihres Gemeindegebietes, wozu auch die Beschwerdegegnerin

gehört, dient aber auch der haushälterische Umgang mit Trinkwasser, da sich

andernfalls die Dimensionierung des Netzes, das Trinkwasser unter genügendem

Druck in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken

bereitzustellen hat (§ 25 WWG), nicht abschätzen liesse. Der Einbau eines

Wasserzählers erlaubt dabei eine (Selbst-)Kont­rolle sowohl durch die Bezüger

als auch durch die Wasserversorgung, die in regelmässigen Abständen den

Zählerstand abliest. Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin bereits im

Rekursverfahren ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin wohl höchstens rudimentäre

Angaben über den tatsächlichen Wasserverbrauch liefern könne, worauf diese nicht

einging. Weiter steht nicht fest, dass die Beschwerdegegnerin über die in den

verschiedenen Liegenschaften im Versorgungsbereich installierte Anzahl an

Wasserhahnen zuverlässig informiert ist, womit ein haushälterischer Umgang mit

Trinkwasser nicht sichergestellt ist.

Schliesslich liegt ein schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführerin auch darin, dass sie als Aufsichtsbehörde ihre Pflichten zur

Erfüllung der Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes wahrnehmen kann, hatte

doch das damalige Amt für Gewässerschutz und Wasserbau schon im Januar 1993

auch die Wassergenossenschaften darauf hingewiesen, dass das Trinkwasser nur

noch über Messeinrichtungen abzugeben sei und für den Einbau von Wasserzählern

eine Frist von fünf Jahren verordnet werde. Die Beschwerdeführerin muss die

Möglichkeit haben, solche gesetzlich verankerten Anforderungen gegenüber der

Beschwerdegegnerin durchzusetzen, ansonsten sie ihre Aufsichtspflicht nicht wahrnehmen

könnte. Unter diesen Umständen ist aber von der Legitimation der Beschwerdeführerin

auszugehen (zur Anwendung des kommunalen Rechts hinten E. 4.4).

2.

§ 1 WVV hält die Gemeinden an, für eine das ganze

Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung zu sorgen und dafür eine besondere

Rechnung zu führen. Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten

Wasserversorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben

dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die

Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zuständig (§ 1 Abs. 2

WVV). Die Pflicht, mit Trinkwasser haushälterisch umzugehen, erfordert die

Installation von Wasserzählern (§ 26 WWG; vorn E. 1.4; ABl, 1988,

675). Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von

Wasserzählern befreien (a) bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug

und (b) wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt (§ 2 Abs. 2

WVV).

3.

Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdegegnerin schon

1993.

auf die zu erfüllende Pflicht der Installation von Wassermessern

hingewiesen (vorn E. 1.5). 1994, im Rahmen des Generellen

Wasserversorgungsprojekts der Gemeinde A, wurden verschiedene Massnahmen

aufgelistet, um eine einwandfreie Wasserversorgung C-D zu gewährleisten: So

etwa die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung G, die

Installation von zwei Anschlüssen an die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin,

um eine genügende Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Verbesserung der

Druckverhältnisse und der Einbau einer Steuerung, um neben anderem die Fern­auslösung

der Löschklappe im Reservoir sicherzustellen. Zudem wurde auf den Bedarf zur

Gesamterneuerung der damals zum grössten Teil schon fast 70 Jahre alten Anlagen

hingewiesen. Von diesen Massnahmen wurden nur wenige realisiert. Das

Leitungsnetz besteht zu drei Vierteln noch immer aus Leitungen der

Gründungszeit von 1929. Die erwähnte Steuerung fehlt und eine ausreichende

Versorgungssicherheit (Anschluss an die Wasserversorgung A) ist ebenfalls nicht

vorhanden, weiter fehlt eine Konzession für die Nutzung des Trinkwassers. Am 1. September

2004.

wies die Beschwerdeführerin neben anderen Wasserversorgungsgenossenschaften

auch die Beschwerdegegnerin auf die Pflicht zur Umsetzung des Generellen

Wasserversorgungsprojektes hin, insbesondere auf die Installation von Wasserzählern.

Aufgrund der Interventionen der Feuerwehr A wegen ungenügender Druckverhältnisse

im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin fand am 14. Juni 2005 eine

Orientierungsversammlung mit ihr statt über das weitere Vorgehen zur Umsetzung

des Generellen Wasserversorgungsprojektes, worunter auch die Installation von

Wasserzählern fiel. Ende Juni 2007 ereignete sich eine massive, lang anhaltende

bakteriologische Verschmutzung des Quellwassers der Quelle G (Fäkalkeime), was

zu einer behördlichen Abkochvorschrift für das Trinkwasser führte und die

Versorgung der Weiler C und D infrage stellte. Problematisch ist anscheinend,

dass die Quellfassung von der Wasserqualität im H-Bach beeinflusst wird und

deshalb nicht länger für die Trinkwasserversorgung genutzt werden sollte.

Seit der Quellwasserverschmutzung fanden intensive

Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin über eine Integration der Anlagen der

Beschwerdegegnerin in die öffentliche Wasserversorgung statt. In einem von der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27. März 2009 wurde

der Einbau der gesetzlich vorgeschriebenen, aber noch nicht installierten

Wasserzähler gefordert. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hätte

bis Ende Oktober 2009 erfolgen und die Quelle G anschliessend vom Netz getrennt

werden sollen. Das kam aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der Parteien

über die Bezahlung von Anschlussgebühren nicht zustande. So zeigte sich die

Beschwerdeführerin im Schreiben vom 13. November 2009 darüber enttäuscht,

dass die Beschwerdegegnerin das Angebot einer Nachschusspflicht von Fr. 400'000.-

abgelehnt hatte. Sie drohte an, auf die Integration der Beschwerdegegnerin zu

verzichten, sollte das Angebot bis 11. Dezember 2009 nicht angenommen

werden, was die Beschwerdegegnerin nicht tat und die Nachschussforderungen

bestritt. Am 11. Januar 2010 stellte die Beschwerdegegnerin ein formelles

Gesuch um Übernahme durch die Beschwerdeführerin ohne Kostenfolge für die Mitglieder

ihrer Genossenschaft. Am 13. Januar 2010 fasste der Gemeinderat A Beschluss

über die Erstellung der Anschlussleitung für die Beschwerdegegnerin, wogegen

diese beim Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde erhob. Am 8. April 2010 verfügte

das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, dass die Beschwerdegegnerin die Quelle

G bis spätestens Ende Dezember 2010 vom Trinkwassernetz abzutrennen habe. Bis

spätestens Ende November 2010 habe sie das Trinkwasser von der Wasserversorgung

der Beschwerdeführerin zu beziehen, welche die nötigen baulichen Vorkehren zu

treffen habe. Die Beschwerdegegnerin focht auch diese Verfügung an.

Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss,

seit Jahren werde zwischen den Parteien über die Integration und Auflösung der

Beschwerdegegnerin sowie über die verschiedenen bekannten Probleme verhandelt. Es

könne aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin ohne Einbau des

Wasserzählers ihren in den Statuten vorgesehenen Verpflichtungen nicht

nachkommen könne. Zudem solle die Quelle der Beschwerdegegnerin per Ende 2010

vom Netz getrennt werden. Die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sämtliche

Liegenschaften und Bezüger im Versorgungsgebiet innert sechs Monaten auf eigene

Kosten mit Wasserzählern auszurüsten, erscheine demnach nicht verhältnismässig.

4.

4.1

Vorerst

ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

nicht nur darum geht, ob sie ihren statutarischen Pflichten nachkommen kann,

sondern auch darum, ob sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen als Wasserversorgungsgenossenschaft

erfüllt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass sie ihrer Pflicht, Wasserzähler zu installieren, bis heute

nicht nachgekommen ist und entsprechend einen haushälterischen Umgang mit

Trinkwasser in ihrem Versorgungsgebiet nicht gewährleisten kann (vorn E. 1.5).

Zudem ging die Vorinstanz von unzutreffenden Voraussetzungen aus, focht doch

die Beschwerdegegnerin die Verfügung des AWEL vom 8. April 2010 an und

steht deshalb die Trennung ihrer Quelle vom Netz per Ende 2010 nicht fest.

Ebenso wenig ist von einer bevorstehenden Integration der Beschwerdegegnerin in

die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin auszugehen, da eine solche von der

Beschwerdeführerin nicht ohne finanzielle Leistungen akzeptiert würde.

4.2

Soweit die

Beschwerdegegnerin geltend macht, ihr als privater Wasserversorgungsgenossenschaft

sei keine Konzession zur Wasserversorgung erteilt worden, ist festzuhalten,

dass gerade das im Entscheid des AWEL vom 8. April 2010 beanstandet worden

war. Zudem hatte die Beschwerdeführerin den Abschluss eines Konzessionsvertrags

für den Fall vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Angebot mit einer

Nachschusspflicht von Fr. 400'000.- nicht annehmen würde. Die

Konzessionierung privater Wasserversorgungen wurde sodann auch schon an der

Orientierungsveranstaltung vom 14. Juni 2005 angesprochen. Daraus lässt

sich nicht ableiten, dass die Auflösung der Beschwerdegegnerin vor der Tür

stehe, sondern vielmehr, dass ein Mangel während Jahren nicht behoben wurde.

Ebenso wenig kann aufgrund der klaren Äusserung der Beschwerdeführerin und der

seit 2007 geführten Verhandlungen (vorn E. 4.1) davon ausgegangen werden,

der formell gestellte Antrag der Beschwerdegegnerin auf Integration in die

Wasserversorgung der Beschwerdeführerin sei noch hängig und warte auf Erledigung.

Selbst wenn dies der Beschwerdegegnerin noch nicht offiziell mitgeteilt worden

sein sollte, ist aufgrund der bisher feststehenden Tatsachen realistischerweise

nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin das Übernahmegesuch positiv

beurteilt. Im Entscheid des AWEL vom 8. April 2010 wurde denn auch

lediglich ein Anschluss der Beschwerdegegnerin an die öffentliche Wasserversorgung

der Beschwerdeführerin verfügt, ohne deren Rechtspersönlichkeit aufzuheben.

Damit bezöge die Beschwerdegegnerin bloss das Trinkwasser statt von der Quelle

G von der Anschlussleitung der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin.

4.3

Nicht zu

folgen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass die Pflicht zum Zählereinbau

nicht unabhängig von einer Integration in die öffentliche Wasserversorgung

bestehen bleiben könne. Denn diese Pflicht hätte die Beschwerdegegnerin

entgegen ihrer Ansicht seit Jahren erfüllen müssen (vgl. vorn E. 3); daran

ändert sich nichts dadurch, dass sie damit bis zu ihrem Gesuch um Übernahme

durch die Beschwerdeführerin zuwartete.

4.4

Die

Beschwerdeführerin weist auf die kommunale Verordnung über die Gebühren an

Abwasseranlagen vom 24. Juni 1980 hin, welche in Art. 15 Satz 1

die Klärgebühr aufgrund des Frischwasserverbrauchs festlegte. Zu Recht erwähnt

die Beschwerdegegnerin dazu Art. 15 Satz 2 derselben Verordnung,

wonach dort, wo kein Wasserzähler vorhanden sei, der Gemeinderat eine

Pauschale festlege und daraus keine Pflicht zum Einbau von Wasserzählern abgeleitet

werden kann. Diese Pflicht ergibt sich auf kommunaler Ebene erst aus der per 9. Juni

2010.

– und damit nach Fällung des angefochtenen Beschlusses – in Kraft

getretenen Verordnung über die Siedlungsentwässerung, welche die Benützungsgebühren

für die Ableitung von Abwasser auf den Frischwasserbezug in Kubikmetern abstützt

und Pauschalgebühren nur noch dort zulässt, wo der Einbau von Wasserzählern

nicht möglich ist. Indessen ergab sich diese Pflicht längst mit

Inkrafttreten von § 26 WWG, ohne dass die Beschwerdegegnerin dieser

Pflicht nachgekommen wäre. Fragen könnte sich einzig, ob einem Einbau von Wasserzählern

§ 2 Abs. 2 lit. b WVV entgegensteht, wonach unverhältnismässige

Kosten von einer entsprechenden Pflicht befreien können (vorn E. 2.2).

Solches wird indessen von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert geltend

gemacht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt. Der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin

im Übernahmegesuch vom 11. Januar 2010 darauf, dass die spärlichen

Anschlussgebühren für den erforderlichen Erneuerungsunterhalt nicht

ausreichten, weil aus raumplanerischen Gründen keine Bautätigkeit stattfinden

könne, vermag daran nichts zu ändern.

4.5

Die

Beschwerdegegnerin weist auf den Entscheid der Beschwerdeführerin hin, welche

am 13. Januar 2010 Beschluss über eine Anschlussleitung zur Versorgung der

Beschwerde­gegnerin gefasst habe (vorn E. 3), weshalb es ihr auch ohne vorgängige

Zählerinstallation möglich gewesen sei, zur Dimensionierung dieser Leitung den

Wasserverbrauch in ihrem Versorgungsgebiet abzuschätzen. Inwieweit dem

erwähnten Beschluss Daten über den konkreten Wasserverbrauch im Versorgungsgebiet

der Beschwerdegegnerin zugrunde lagen oder ob erst ein Kreditbeschluss gefasst

wurde, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin kann

daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten.

4.6

Aus den

erwähnten Umständen ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin missachtete

Aufforderung zur Installation von Wasserzählern nicht als unverhältnismässig betrachtet

werden kann. So ist diese Massnahme ebenso geeignet wie erforderlich, um den

haushälterischen Umgang mit Trinkwasser zu gewährleisten (vgl. vorn E. 1.5

Abs. 1). Zudem überwiegt das öffentliche Interesse am haushälterischen

Umgang mit Trinkwasser ein privates Interesse der Beschwerdegegnerin an der

Vermeidung der entsprechenden Kosten. Tatsächlich geht es um den Einbau von

etwa 90 Wasserzählern mit Kosten in der Grössenordnung von Fr. 40'000.- (Anschaffungs-

und Montagekosten), was von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert

bestritten wird.

4.7

Die

Beschwerdegegnerin hält eine Frist für die Installation von Wasserzählern von

sechs Monaten für nicht ausreichend, da statutengemäss zunächst über die

geänderte Tarifstruktur ein Beschluss der Generalversammlung gefasst werden

müsse. Es trifft zwar zu, dass die Festsetzung des Wasserzinses ein Geschäft

der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin darstellt (§ 21 Ziff. 7

der Statuten). Hingegen entscheidet der Vorstand über das Anbringen von

Wassermessern auf der Zuleitung oder in der Liegenschaft eines Wasserbezügers

zur Kontrolle des Wasserverbrauchs (§ 28 Ziff. 8). Unbestrittenermassen

werden bei Neubauten im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin Wasserzähler installiert,

wofür offenkundig auch ein entsprechender Tarif besteht. Es ist demnach nicht

einzusehen, wozu es eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfte, wenn der

Vorstand die Kompetenz hat, die Installation von Wasserzählern anzuordnen.

Entsprechend erscheint eine Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses

Entscheides für die Installation der Wasserzähler als ausreichend. Dass das

Rechnungsjahr der Beschwerdegegnerin dem Kalenderjahr entspricht, weshalb ein

Systemwechsel bei der Erhebung des Wasserzinses keinen Sinn mache, ist dabei

von untergeordneter Bedeutung, ist es doch möglich, ab Installation des

Wasserzählers den Tarif aufgrund des ausgewiesenen Kubikmeterbezugs anzuwenden

und bis dahin nach dem alten System abzurechnen, umso mehr, als schon bisher

beide Systeme parallel geführt wurden.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens durch

die Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG) und sind ihr auch die Kosten des Rekursverfahrens zu

auferlegen. Sie bestreitet, dass der Beizug eines Rechtsvertreters aufseiten

der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei. Tatsächlich besitzt das Gemeinwesen

in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und

leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selber durchfechten können. Entschädigungsberechtigt

ist aber auch ein grösseres Gemeinwesen, sobald nur wegen eines besonderen

Einsatzes auf die im betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung

hätte verzichtet werden können (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).

Angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts und der nicht ganz einfachen

Rechtsfragen, die es zu klären galt, hätte die Beschwerdeführerin das Verfahren

wohl nur mit einem besonderen Einsatz selber führen können. Eine Parteientschädigung

erscheint daher gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird der Rekursentscheid des Bezirksrats

A vom 4. Mai 2010 aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats A vom 11. November

2009.

in Disp.-Ziff. 1 bestätigt. Weiter wird der Beschwerdegegnerin eine

Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den Beschluss

des Gemeinderats A vom 11. November 2009 umzusetzen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…