VB.2010.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00311
11. November 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12760)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00311
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Wasserversorgung
Verpflichtung einer privatrechtlichen Wasserversorgungs-Genossenschaft zum Einbau von Wasserzählern.
Legitimation der Gemeinde (E. 1.2-1.5).
Die Pflicht, mit Trinkwasser haushälterisch umzugehen, erfordert die Installation von Wasserzählern (E. 2).
Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht, Wasserzähler zu installieren, bis heute nicht nachgekommen. Sie kann einen haushälterischen Umgang mit Trinkwasser nicht gewährleisten (E. 4.1). Aufgrund der bisher feststehenden Tatsachen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin das Übernahmegesuch der Beschwerdegegnerin positiv beurteilt (E. 4.2). Die Pflicht zum Zählereinbau besteht unabhängig von einer Integration in die öffentliche Wasserversorgung (E. 4.3). Die Installation von Wasserzählern ist geeignet und erforderlich, um den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse am haushälterischen Umgang mit Trinkwasser überwiegt zudem das private Intersse an der Vermeidung der entsprechenden Kosten (E. 4.6). Eine Frist von sechs Monaten für die Installation der Wasserzähler erweist sich als verhältnismässig.
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
TRINKWASSER
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WASSERVERSORGUNGS-GENOSSENSCHAFT
WASSERWIRTSCHAFTSGESETZ
WASSERZÄHLER
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 lit. b VRG
§ 26 WasserwirtschaftsG
§ 27 Abs. I WasserwirtschaftsG
§ 27 Abs. II WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00311
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wasserversorgungs-Genossenschaft C-D, diese vertreten durch RA E, substituiert
durch RA F
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasserversorgung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die gemäss ihren Statuten unter der Firma
Wasserversorgung C-D tätige privatrechtliche Wasserversorgungs-Genossenschaft C-D
(fortan Wasserversorgung C-D) versorgt die Aussenwachten C und D in der Gemeinde
A mit Trink-, Brauch- und Löschwasser aus der Quelle G. Mitglieder der
Genossenschaft sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Gebiet
ihres Leitungsnetzes Grundeigentum haben, darunter auch die Gemeinde A. Mit
Beschluss vom 11. November 2009 wies der Gemeinderat A die Wasserversorgung
C-D an, sämtliche Liegenschaften und Bezüger in ihrem Versorgungsgebiet auf
eigene Kosten mit Wasserzählern auszurüsten, und setzte ihr für die Umsetzung
eine Frist von sechs Monaten, längstens bis zum 31. Mai 2010.
Vorausgegangen waren diesem Entscheid eine Vielzahl von Gesprächen mit der
Wasserversorgung C-D über eine Übernahme durch die Wasserversorgung A. Die
Wasserversorgung C-D stellte am 11. Januar 2010 einen formellen Antrag um
Integration in die Wasserversorgung A ohne Nachschusspflicht für die Genossenschafter,
was der Gemeinderat A in dieser Form nicht akzeptieren will.
Erwägungen
II.
Gegen den gemeinderätlichen Beschluss vom 11. November
2009.
erhob die Wasserversorgung C-D am 30. November 2009 Rekurs beim
Bezirksrat A mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei mit Bezug auf die
Installation von Wasserzählern vollumfänglich aufzuheben, wogegen sich der
Gemeinderat A wehrte. Der Bezirksrat A erachtete im Entscheid vom 4. Mai
2010.
die Auflage an die Wasserversorgung C-D, innert eines halben Jahres sämtliche
Bezüger im Versorgungsgebiet mit Wasserzählern auszurüsten, als unverhältnismässig,
hiess entsprechend den Rekurs gut und hob den Beschluss vom 11. November
2009.
auf.
III.
Dagegen gelangte die Gemeinde A am 8. Juni 2010 mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats
A vom 4. Mai 2010 sei aufzuheben und der Entscheid des Gemeinderats A vom
11.
November 2009 zu bestätigen; dies unter Streichung des Passus
"d.h. bis längstens 31. Mai 2010" in Disp.-Ziff. 2,
eventuell unter Neufestsetzung einer angemessenen Frist. Dagegen wehrte sich
die Wasserversorgung C-D in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2010
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, der keine Annäherung der
Parteistandpunkte erbrachte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli
2010.
ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (VRG) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht
sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen
und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet
wird (BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es
hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein
Rechtsmittel anhängig gemacht wurde (RB 2004 Nr. 8 mit Hinweisen). Das ist
vorliegend der 8. Juni 2010, weshalb sich die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts noch nach altem Recht ergibt, nämlich nach a§ 41 in Verbindung
mit a§ 19 Abs. 2 VRG.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde.
Wie die Zuständigkeit (vgl. E. 1.1) beurteilt sich auch die
Rechtsmittelberechtigung nach dem in jenem Zeitpunkt geltenden Recht, in
welchem das Rechtsmittel anhängig gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin stützt
ihre Legitimation im Beschwerdeverfahren demnach zu Recht auf § 70 in
Verbindung mit a§ 21 lit. b VRG, was die Beschwerdegegnerin nicht
bestreitet. Nach a§ 21 lit. b VRG war ein Gemeinwesen zur Beschwerde
befugt, wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt war und ein schutzwürdiges
Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend
machen konnte, das heisst, wenn es sich auf ein spezifisch öffentliches
Interesse berufen konnte, das in seinen Wirkungskreis fiel (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 58; BGE 125 II 192 E. 2a/aa).
1.3
Die
Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Legitimation im Wesentlichen darauf,
dass die Erstellung oder der Betrieb kommunaler öffentlicher Anlagen betroffen
sei und sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft
auswirke. Zudem sei sie auch im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts zur
Beschwerde befugt. Der Einbau von Wasserzählern habe erfahrungsgemäss zur
Folge, dass die Wasserverbraucher mit dem bezogenen Wasser haushälterisch
umgingen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, aus eigenen
Quellen Wasser in der gebotenen Qualität zur Verfügung zu stellen. Im gesamten
Versorgungsgebiet, ausgenommen in demjenigen der Beschwerdegegnerin, sei der
vollständige Einbau von Wasserzählern erfolgt oder im Abschluss begriffen. Ihr
stehe zudem als Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin in Angelegenheiten
der Wasserversorgung ein qualifizierter Ermessens- und Entscheidungsspielraum
zu, weshalb sie in jedem Fall zur Beschwerde legitimiert sei. Dem hält die
Beschwerdegegnerin entgegen, es gehe vorliegend nicht um kommunales Recht.
Zudem handle es sich hier nicht um die Erstellung oder den Betrieb kommunaler
Anlagen und Werke. Vielmehr richte sich die Anordnung zum Einbau von
Wasserzählern an die privatrechtlich organisierte Beschwerdegegnerin, wobei
höchstens ein mittelbarer Zusammenhang zu der im Raum stehenden Integration in
die Wasserversorgung A bestehe, was nicht genüge. Auch anderweitige
schützenswerte Interessen seien nicht erkennbar. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion
komme der Beschwerdeführerin kein qualifizierter Entscheidungs- oder Ermessensspielraum
zu.
1.4
Nach § 27
Abs. 1 des seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) stellen die Gemeinden die
Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Nach Abs. 3
derselben Bestimmung üben sie die Aufsicht über die privaten
Wasserversorgungsunternehmen aus. Gemäss § 28 können die Aufgaben der Gemeinden
gemäss § 27 Abs. 1 und 2 WWG von privaten Wasserversorgungsunternehmen
wahrgenommen werden. Diese können vom Regierungsrat für öffentlich erklärt
werden, was ihnen erlaubt, hoheitlich zu handeln, was insbesondere bei der
Erhebung von Gebühren und der Anordnung der Anschlusspflicht von Bedeutung ist
(Antrag des Regierungsrats zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 10. Februar
1988, ABl 1988 676). § 26 enthält sodann den Grundsatz, dass Trinkwasser
haushälterisch zu verwenden sei. Um dieses Ziel sicherzustellen, soll
Trinkwasser nur über Messeinrichtungen, wie z.B. Wasserzähler, abgegeben werden
(dazu auch § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wasserversorgung
vom 13. Oktober 1992 [WVV]). Wie aus den Statuten der Beschwerdegegnerin
vom 6. März 1984 hervorgeht, bezweckt sie unter anderem, ihre Mitglieder
mit gutem Trinkwasser zu versorgen (§ 2 Abs. 1 lit. a). Nach § 11
der Statuten wird den Wasserabnehmern gestattet, in Wohnhäusern, Scheunen und
Nebengebäuden die der Nutzung der Gebäude entsprechende Anzahl Hahnen anzubringen.
Die Beschwerdegegnerin gesteht zu, dass herkömmlicherweise der Wasserzins in
ihrem Versorgungsgebiet pro Wasserbezugsstelle (Wasserhahn) bezogen wird. Nur
bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten werde seit einigen Jahren ein Wasserzähler
installiert.
1.5
Wie
dargelegt, ist die Beschwerdeführerin für die ausreichende Wasserversorgung in
der Gemeinde A zuständig. Soweit privatrechtliche Organisationen die
Wasserversorgung übernehmen, hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion
dafür zu sorgen, dass den gesetzlichen Zielen der Wasserversorgung nachgelebt
wird und die Wasserabgabe zu vergleichbaren Bedingungen erfolgt. Insofern geht
es vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl um den
Betrieb kommunaler Anlagen oder Werke, was ein schützenswertes Interesse der
Beschwerdeführerin in ihrem Wirkungskreis darstellt. Allerdings ist die
Beschwerdegegnerin anscheinend nicht gewillt, die gesetzlichen Anforderungen zu
erfüllen: Dem im geltenden Gesetz massgebenden Grundsatz einer haushälterischen
Wasserverwendung kann ohne Installation von Wasserzählern nicht wirklich
nachgelebt werden. Der Sicherstellung der Wasserversorgung durch die Beschwerdeführerin
innerhalb ihres Gemeindegebietes, wozu auch die Beschwerdegegnerin
gehört, dient aber auch der haushälterische Umgang mit Trinkwasser, da sich
andernfalls die Dimensionierung des Netzes, das Trinkwasser unter genügendem
Druck in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken
bereitzustellen hat (§ 25 WWG), nicht abschätzen liesse. Der Einbau eines
Wasserzählers erlaubt dabei eine (Selbst-)Kontrolle sowohl durch die Bezüger
als auch durch die Wasserversorgung, die in regelmässigen Abständen den
Zählerstand abliest. Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin bereits im
Rekursverfahren ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin wohl höchstens rudimentäre
Angaben über den tatsächlichen Wasserverbrauch liefern könne, worauf diese nicht
einging. Weiter steht nicht fest, dass die Beschwerdegegnerin über die in den
verschiedenen Liegenschaften im Versorgungsbereich installierte Anzahl an
Wasserhahnen zuverlässig informiert ist, womit ein haushälterischer Umgang mit
Trinkwasser nicht sichergestellt ist.
Schliesslich liegt ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführerin auch darin, dass sie als Aufsichtsbehörde ihre Pflichten zur
Erfüllung der Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes wahrnehmen kann, hatte
doch das damalige Amt für Gewässerschutz und Wasserbau schon im Januar 1993
auch die Wassergenossenschaften darauf hingewiesen, dass das Trinkwasser nur
noch über Messeinrichtungen abzugeben sei und für den Einbau von Wasserzählern
eine Frist von fünf Jahren verordnet werde. Die Beschwerdeführerin muss die
Möglichkeit haben, solche gesetzlich verankerten Anforderungen gegenüber der
Beschwerdegegnerin durchzusetzen, ansonsten sie ihre Aufsichtspflicht nicht wahrnehmen
könnte. Unter diesen Umständen ist aber von der Legitimation der Beschwerdeführerin
auszugehen (zur Anwendung des kommunalen Rechts hinten E. 4.4).
2.
§ 1 WVV hält die Gemeinden an, für eine das ganze
Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung zu sorgen und dafür eine besondere
Rechnung zu führen. Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten
Wasserversorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben
dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die
Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zuständig (§ 1 Abs. 2
WVV). Die Pflicht, mit Trinkwasser haushälterisch umzugehen, erfordert die
Installation von Wasserzählern (§ 26 WWG; vorn E. 1.4; ABl, 1988,
675). Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von
Wasserzählern befreien (a) bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug
und (b) wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt (§ 2 Abs. 2
WVV).
3.
Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdegegnerin schon
1993.
auf die zu erfüllende Pflicht der Installation von Wassermessern
hingewiesen (vorn E. 1.5). 1994, im Rahmen des Generellen
Wasserversorgungsprojekts der Gemeinde A, wurden verschiedene Massnahmen
aufgelistet, um eine einwandfreie Wasserversorgung C-D zu gewährleisten: So
etwa die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung G, die
Installation von zwei Anschlüssen an die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin,
um eine genügende Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Verbesserung der
Druckverhältnisse und der Einbau einer Steuerung, um neben anderem die Fernauslösung
der Löschklappe im Reservoir sicherzustellen. Zudem wurde auf den Bedarf zur
Gesamterneuerung der damals zum grössten Teil schon fast 70 Jahre alten Anlagen
hingewiesen. Von diesen Massnahmen wurden nur wenige realisiert. Das
Leitungsnetz besteht zu drei Vierteln noch immer aus Leitungen der
Gründungszeit von 1929. Die erwähnte Steuerung fehlt und eine ausreichende
Versorgungssicherheit (Anschluss an die Wasserversorgung A) ist ebenfalls nicht
vorhanden, weiter fehlt eine Konzession für die Nutzung des Trinkwassers. Am 1. September
2004.
wies die Beschwerdeführerin neben anderen Wasserversorgungsgenossenschaften
auch die Beschwerdegegnerin auf die Pflicht zur Umsetzung des Generellen
Wasserversorgungsprojektes hin, insbesondere auf die Installation von Wasserzählern.
Aufgrund der Interventionen der Feuerwehr A wegen ungenügender Druckverhältnisse
im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin fand am 14. Juni 2005 eine
Orientierungsversammlung mit ihr statt über das weitere Vorgehen zur Umsetzung
des Generellen Wasserversorgungsprojektes, worunter auch die Installation von
Wasserzählern fiel. Ende Juni 2007 ereignete sich eine massive, lang anhaltende
bakteriologische Verschmutzung des Quellwassers der Quelle G (Fäkalkeime), was
zu einer behördlichen Abkochvorschrift für das Trinkwasser führte und die
Versorgung der Weiler C und D infrage stellte. Problematisch ist anscheinend,
dass die Quellfassung von der Wasserqualität im H-Bach beeinflusst wird und
deshalb nicht länger für die Trinkwasserversorgung genutzt werden sollte.
Seit der Quellwasserverschmutzung fanden intensive
Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin über eine Integration der Anlagen der
Beschwerdegegnerin in die öffentliche Wasserversorgung statt. In einem von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27. März 2009 wurde
der Einbau der gesetzlich vorgeschriebenen, aber noch nicht installierten
Wasserzähler gefordert. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hätte
bis Ende Oktober 2009 erfolgen und die Quelle G anschliessend vom Netz getrennt
werden sollen. Das kam aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der Parteien
über die Bezahlung von Anschlussgebühren nicht zustande. So zeigte sich die
Beschwerdeführerin im Schreiben vom 13. November 2009 darüber enttäuscht,
dass die Beschwerdegegnerin das Angebot einer Nachschusspflicht von Fr. 400'000.-
abgelehnt hatte. Sie drohte an, auf die Integration der Beschwerdegegnerin zu
verzichten, sollte das Angebot bis 11. Dezember 2009 nicht angenommen
werden, was die Beschwerdegegnerin nicht tat und die Nachschussforderungen
bestritt. Am 11. Januar 2010 stellte die Beschwerdegegnerin ein formelles
Gesuch um Übernahme durch die Beschwerdeführerin ohne Kostenfolge für die Mitglieder
ihrer Genossenschaft. Am 13. Januar 2010 fasste der Gemeinderat A Beschluss
über die Erstellung der Anschlussleitung für die Beschwerdegegnerin, wogegen
diese beim Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde erhob. Am 8. April 2010 verfügte
das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, dass die Beschwerdegegnerin die Quelle
G bis spätestens Ende Dezember 2010 vom Trinkwassernetz abzutrennen habe. Bis
spätestens Ende November 2010 habe sie das Trinkwasser von der Wasserversorgung
der Beschwerdeführerin zu beziehen, welche die nötigen baulichen Vorkehren zu
treffen habe. Die Beschwerdegegnerin focht auch diese Verfügung an.
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss,
seit Jahren werde zwischen den Parteien über die Integration und Auflösung der
Beschwerdegegnerin sowie über die verschiedenen bekannten Probleme verhandelt. Es
könne aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin ohne Einbau des
Wasserzählers ihren in den Statuten vorgesehenen Verpflichtungen nicht
nachkommen könne. Zudem solle die Quelle der Beschwerdegegnerin per Ende 2010
vom Netz getrennt werden. Die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sämtliche
Liegenschaften und Bezüger im Versorgungsgebiet innert sechs Monaten auf eigene
Kosten mit Wasserzählern auszurüsten, erscheine demnach nicht verhältnismässig.
4.
4.1
Vorerst
ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
nicht nur darum geht, ob sie ihren statutarischen Pflichten nachkommen kann,
sondern auch darum, ob sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen als Wasserversorgungsgenossenschaft
erfüllt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass sie ihrer Pflicht, Wasserzähler zu installieren, bis heute
nicht nachgekommen ist und entsprechend einen haushälterischen Umgang mit
Trinkwasser in ihrem Versorgungsgebiet nicht gewährleisten kann (vorn E. 1.5).
Zudem ging die Vorinstanz von unzutreffenden Voraussetzungen aus, focht doch
die Beschwerdegegnerin die Verfügung des AWEL vom 8. April 2010 an und
steht deshalb die Trennung ihrer Quelle vom Netz per Ende 2010 nicht fest.
Ebenso wenig ist von einer bevorstehenden Integration der Beschwerdegegnerin in
die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin auszugehen, da eine solche von der
Beschwerdeführerin nicht ohne finanzielle Leistungen akzeptiert würde.
4.2
Soweit die
Beschwerdegegnerin geltend macht, ihr als privater Wasserversorgungsgenossenschaft
sei keine Konzession zur Wasserversorgung erteilt worden, ist festzuhalten,
dass gerade das im Entscheid des AWEL vom 8. April 2010 beanstandet worden
war. Zudem hatte die Beschwerdeführerin den Abschluss eines Konzessionsvertrags
für den Fall vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Angebot mit einer
Nachschusspflicht von Fr. 400'000.- nicht annehmen würde. Die
Konzessionierung privater Wasserversorgungen wurde sodann auch schon an der
Orientierungsveranstaltung vom 14. Juni 2005 angesprochen. Daraus lässt
sich nicht ableiten, dass die Auflösung der Beschwerdegegnerin vor der Tür
stehe, sondern vielmehr, dass ein Mangel während Jahren nicht behoben wurde.
Ebenso wenig kann aufgrund der klaren Äusserung der Beschwerdeführerin und der
seit 2007 geführten Verhandlungen (vorn E. 4.1) davon ausgegangen werden,
der formell gestellte Antrag der Beschwerdegegnerin auf Integration in die
Wasserversorgung der Beschwerdeführerin sei noch hängig und warte auf Erledigung.
Selbst wenn dies der Beschwerdegegnerin noch nicht offiziell mitgeteilt worden
sein sollte, ist aufgrund der bisher feststehenden Tatsachen realistischerweise
nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin das Übernahmegesuch positiv
beurteilt. Im Entscheid des AWEL vom 8. April 2010 wurde denn auch
lediglich ein Anschluss der Beschwerdegegnerin an die öffentliche Wasserversorgung
der Beschwerdeführerin verfügt, ohne deren Rechtspersönlichkeit aufzuheben.
Damit bezöge die Beschwerdegegnerin bloss das Trinkwasser statt von der Quelle
G von der Anschlussleitung der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin.
4.3
Nicht zu
folgen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass die Pflicht zum Zählereinbau
nicht unabhängig von einer Integration in die öffentliche Wasserversorgung
bestehen bleiben könne. Denn diese Pflicht hätte die Beschwerdegegnerin
entgegen ihrer Ansicht seit Jahren erfüllen müssen (vgl. vorn E. 3); daran
ändert sich nichts dadurch, dass sie damit bis zu ihrem Gesuch um Übernahme
durch die Beschwerdeführerin zuwartete.
4.4
Die
Beschwerdeführerin weist auf die kommunale Verordnung über die Gebühren an
Abwasseranlagen vom 24. Juni 1980 hin, welche in Art. 15 Satz 1
die Klärgebühr aufgrund des Frischwasserverbrauchs festlegte. Zu Recht erwähnt
die Beschwerdegegnerin dazu Art. 15 Satz 2 derselben Verordnung,
wonach dort, wo kein Wasserzähler vorhanden sei, der Gemeinderat eine
Pauschale festlege und daraus keine Pflicht zum Einbau von Wasserzählern abgeleitet
werden kann. Diese Pflicht ergibt sich auf kommunaler Ebene erst aus der per 9. Juni
2010.
– und damit nach Fällung des angefochtenen Beschlusses – in Kraft
getretenen Verordnung über die Siedlungsentwässerung, welche die Benützungsgebühren
für die Ableitung von Abwasser auf den Frischwasserbezug in Kubikmetern abstützt
und Pauschalgebühren nur noch dort zulässt, wo der Einbau von Wasserzählern
nicht möglich ist. Indessen ergab sich diese Pflicht längst mit
Inkrafttreten von § 26 WWG, ohne dass die Beschwerdegegnerin dieser
Pflicht nachgekommen wäre. Fragen könnte sich einzig, ob einem Einbau von Wasserzählern
§ 2 Abs. 2 lit. b WVV entgegensteht, wonach unverhältnismässige
Kosten von einer entsprechenden Pflicht befreien können (vorn E. 2.2).
Solches wird indessen von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert geltend
gemacht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt. Der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin
im Übernahmegesuch vom 11. Januar 2010 darauf, dass die spärlichen
Anschlussgebühren für den erforderlichen Erneuerungsunterhalt nicht
ausreichten, weil aus raumplanerischen Gründen keine Bautätigkeit stattfinden
könne, vermag daran nichts zu ändern.
4.5
Die
Beschwerdegegnerin weist auf den Entscheid der Beschwerdeführerin hin, welche
am 13. Januar 2010 Beschluss über eine Anschlussleitung zur Versorgung der
Beschwerdegegnerin gefasst habe (vorn E. 3), weshalb es ihr auch ohne vorgängige
Zählerinstallation möglich gewesen sei, zur Dimensionierung dieser Leitung den
Wasserverbrauch in ihrem Versorgungsgebiet abzuschätzen. Inwieweit dem
erwähnten Beschluss Daten über den konkreten Wasserverbrauch im Versorgungsgebiet
der Beschwerdegegnerin zugrunde lagen oder ob erst ein Kreditbeschluss gefasst
wurde, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin kann
daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten.
4.6
Aus den
erwähnten Umständen ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin missachtete
Aufforderung zur Installation von Wasserzählern nicht als unverhältnismässig betrachtet
werden kann. So ist diese Massnahme ebenso geeignet wie erforderlich, um den
haushälterischen Umgang mit Trinkwasser zu gewährleisten (vgl. vorn E. 1.5
Abs. 1). Zudem überwiegt das öffentliche Interesse am haushälterischen
Umgang mit Trinkwasser ein privates Interesse der Beschwerdegegnerin an der
Vermeidung der entsprechenden Kosten. Tatsächlich geht es um den Einbau von
etwa 90 Wasserzählern mit Kosten in der Grössenordnung von Fr. 40'000.- (Anschaffungs-
und Montagekosten), was von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert
bestritten wird.
4.7
Die
Beschwerdegegnerin hält eine Frist für die Installation von Wasserzählern von
sechs Monaten für nicht ausreichend, da statutengemäss zunächst über die
geänderte Tarifstruktur ein Beschluss der Generalversammlung gefasst werden
müsse. Es trifft zwar zu, dass die Festsetzung des Wasserzinses ein Geschäft
der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin darstellt (§ 21 Ziff. 7
der Statuten). Hingegen entscheidet der Vorstand über das Anbringen von
Wassermessern auf der Zuleitung oder in der Liegenschaft eines Wasserbezügers
zur Kontrolle des Wasserverbrauchs (§ 28 Ziff. 8). Unbestrittenermassen
werden bei Neubauten im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin Wasserzähler installiert,
wofür offenkundig auch ein entsprechender Tarif besteht. Es ist demnach nicht
einzusehen, wozu es eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfte, wenn der
Vorstand die Kompetenz hat, die Installation von Wasserzählern anzuordnen.
Entsprechend erscheint eine Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses
Entscheides für die Installation der Wasserzähler als ausreichend. Dass das
Rechnungsjahr der Beschwerdegegnerin dem Kalenderjahr entspricht, weshalb ein
Systemwechsel bei der Erhebung des Wasserzinses keinen Sinn mache, ist dabei
von untergeordneter Bedeutung, ist es doch möglich, ab Installation des
Wasserzählers den Tarif aufgrund des ausgewiesenen Kubikmeterbezugs anzuwenden
und bis dahin nach dem alten System abzurechnen, umso mehr, als schon bisher
beide Systeme parallel geführt wurden.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens durch
die Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und sind ihr auch die Kosten des Rekursverfahrens zu
auferlegen. Sie bestreitet, dass der Beizug eines Rechtsvertreters aufseiten
der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei. Tatsächlich besitzt das Gemeinwesen
in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und
leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selber durchfechten können. Entschädigungsberechtigt
ist aber auch ein grösseres Gemeinwesen, sobald nur wegen eines besonderen
Einsatzes auf die im betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung
hätte verzichtet werden können (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).
Angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts und der nicht ganz einfachen
Rechtsfragen, die es zu klären galt, hätte die Beschwerdeführerin das Verfahren
wohl nur mit einem besonderen Einsatz selber führen können. Eine Parteientschädigung
erscheint daher gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird der Rekursentscheid des Bezirksrats
A vom 4. Mai 2010 aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats A vom 11. November
2009.
in Disp.-Ziff. 1 bestätigt. Weiter wird der Beschwerdegegnerin eine
Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den Beschluss
des Gemeinderats A vom 11. November 2009 umzusetzen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…