VB.2010.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00317
24. November 2010Deutsch20 min
(URT.2010.12816)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00317
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.11.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Übernahme des Schulgeldes an einer Privatschule
Übernahme der Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen Sport-Privatschule
[Die Vorinstanz verpflichtete die Schulgemeinde, das Schulgeld für den Besuch eines Kindes an einer ausserkantonalen Privatschule bis zur Vollendung des 9. Schuljahres im gleichen Umfang zu übernehmen, wie der Besuch der Kunst- und Sportschule Zürich kosten würde.]
Zuständigkeit; Legitimation der Gemeinde (E. 1.1 f.). Streitwert und Kammerzuständigkeit (E. 1.3). Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (E. 2.1). Anwendbarkeit der Regelungen über sonderpädagogische Massnahmen nach neuem Recht (E. 2.3). Sonderpädagogische Massnahmen setzen voraus, dass ein Kind in der Regelklasse nicht angemessen gefördert werden kann. Der Förderungsbedarf bezieht sich auf den schulischen Bereich und nicht auf ausserschulische Aspekte (E. 5.1). Hier liegt das Interesse des Kindes nicht darin, durch schulische oder pädagogische Förderung seine schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin, durch besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs seine sportliche Karriere zu fördern. Das Problem gründet damit nicht im schulischen Bereich. Anhaltspunkte dafür, dass sich sonderpädagogische Massnahmen aufgrund einer möglichen schulisch-intellektuellen Hochbegabung aufgedrängt hätten, ergeben sich nicht aus den vorliegenden Akten und sind auch in keiner Weise substantiiert dargetan worden (E. 5.2). An Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen gemäss § 14 VSG geht es nicht um sonderpädagogische Massnahmen. Aus den Bestimmungen für Besondere Schulen kann von vornherein nicht abgeleitet werden, die Schulgemeinde habe die Kosten einer Privatschule zu übernehmen, da solche Schulen von den Gemeinden geführt werden, womit Privatschulen als Besondere Schulen - anders als bei den Sonderschulen - ausgeschlossen sind (E. 5.3). Vorliegend hat das Kind keinen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen und demnach besteht kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten der Privatschule (E. 5.4).
Gutheissung.
Stichworte:
BEGABUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
PRIVATSCHULE
SCHULKOSTEN
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SPORTLER
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
§ 14 VSG
§ 33 Abs. I VSG
§ 34 VSG
Art. 2 Abs. I VSM
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00317
Entscheid
der 4. Kammer
vom 24. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
Sekundarschule A-B-C,
vertreten durch die
Sekundarschulpflege A-B-C,
diese vertreten durch D,
Beschwerdeführerin,
gegen
F,
vertreten durch Rechtsanwältin
H,
Beschwerdegegner,
betreffend Übernahme
des Schulgeldes der Sportschule im Kanton Z,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
G, geboren 1997, besuchte bis zu und mit der 5. Klasse
die Primarschule in C. Auf das Schuljahr 2008/09 trat er (für das sechste
Schuljahr) in die Sportschule im Kanton Z (SKZ) über. Mit Beschluss vom
30. Juni 2008 bewilligte die Primarschulpflege C für das Schuljahr 2008/09
einen Kostenbeitrag von Fr. 10'000.- an die SKZ.
Am 20. März 2009 richteten die Eltern von G, F und L,
für das siebte Schuljahr 2009/10 ein Beitragsgesuch in unbestimmter Höhe an die
Sekundarschule A-B-C. Sie gaben an, dass sich die reinen Schulkosten der SKZ
auf Fr. 15'000.- belaufen und viele Schulgemeinden Kostengutsprachen von
Fr. 12'000.- bis Fr. 15'000.- leisten würden. Mit Schreiben vom
2. April 2009 teilte die Sekundarschule A-B-C den Eltern von G mit, dass
ihr Antrag auf Übernahme von Fr. 12'000.- bis Fr. 15'000.- an einer
Sitzung vom 31. März 2009 abgelehnt worden sei. Sie sei jedoch bereit,
sich "auf freiwilliger Basis" an den Kosten für den Besuch der SKZ zu
beteiligen. Für das Schuljahr 2009/10 werde die Sekundarschule A-B-C
Fr. 5'000.- übernehmen. Am 11. August 2009 stellten die Eltern von G ein
"Wiedererwägungsgesuch". Die Sekundarschulpflege A-B-C begründete mit
Schreiben vom 9. und 23. September 2009 ihren Entscheid. Mit Schreiben vom
21. Dezember 2009 verlangte der nunmehr anwaltlich vertretene F eine
rekursfähige Verfügung und beantragte, die Sekundarschule A-B-C sei zu
verpflichten, das Schulgeld von G für den Schulbesuch der SKZ ab dem Schuljahr
2009/10 bis zur Vollendung des 9. Schuljahres vollumfänglich zu übernehmen
(Kosten: Fr. 15'600.- pro Jahr). Am 15. Januar 2010 lehnte die
Sekundarschulpflege A-B-C das "Wiedererwägungsgesuch" von F ab; sie
hielt an ihrem Beschluss fest, Fr. 5'000.- pro Schuljahr an die Schulungskosten
zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der Sekundarschule A-B-C vom
15.
Januar 2010 liess F Rekurs an den Bezirksrat X erheben. Mit Beschluss
vom 6. Mai 2010 hiess der Bezirksrat X den Rekurs im Sinne der Erwägungen
teilweise gut und verpflichtete die Sekundarschule A-B-C, das Schulgeld für G
für den Schulbesuch der SKZ ab dem Schuljahr 2009/10 bis zur Vollendung des
9.
Schuljahres im gleichen Umfang zu übernehmen, "wie der Schulbesuch
an der K&S kosten würde".
III.
Dagegen liess die Sekundarschule A-B-C am 16. Juni
2010.
vor Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der
Beschluss des Bezirksrats X vom 6. Mai 2010 unter Entschädigungsfolge aufzuheben.
Der Bezirksrat X verzichtete ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung. F liess am 4. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge
der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht,
neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen
nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen)
Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004
Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der
Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an,
wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert
sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes
nichts.
1.2
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der
Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Ein
Weiterzug solcher Entscheide des Bezirksrats ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich
zulässig, und Streitigkeiten betreffend die Übernahme von Schulungskosten
fallen nicht unter die in a§ 43 Abs. 1 lit. f VRG bzw. § 44
Abs. 1 lit. c VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Das
Verwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt, da
ihr mit dem vorinstanzlichen Beschluss finanzielle Verpflichtungen auferlegt
wurden (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Die
Beschwerde ist, weil auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
an die Hand zu nehmen.
1.3
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2010
fest, sie habe mit Schreiben vom 2. April 2009 und 9. September 2009
einen freiwilligen Beitrag von Fr. 5'000.- pro Schuljahr an die Kosten für
den Schulbesuch der SKZ zugesprochen und einen weitergehenden Beitrag
abgelehnt. Das Wiedererwägungsgesuch bzw. die Ausweitung des Gesuchs auf den
vollen Schulbeitrag werde abgelehnt; sie halte an ihrem Beschluss fest. Auch
wenn der Beschwerdegegner zu Beginn nur ein Gesuch für die Übernahme der
Schulungskosten für ein Schuljahr (2009/10) beantragt hat, bildeten mit dem Beschluss
vom 15. Januar 2010 die drei Schuljahre der Sekundarstufe I den
Streitgegenstand (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 25).
Das Schulgeld an der SKZ beläuft sich auf Fr. 15'600.-
pro Jahr. Mit Rekurs verlangte der Beschwerdegegner die Übernahme der gesamten
Schulkosten für drei Schuljahre. Der Bezirksrat verpflichtete die
Beschwerdeführerin, "das Schulgeld für G für den Schulbesuch der SKZ ab
dem Schuljahr 2009/2010 bis zur Vollendung des 9. Schuljahres im gleichen
Umfang zu übernehmen, wie der Schulbesuch an der K&S kosten würde".
Das Schulgeld für die Kunst- und Sportschule (im Folgenden K&S-Schule)
Zürich beträgt bei Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich Fr. 10'000.-
pro Jahr (www.kunst-und-sportschule-zuerich.ch → "Anmeldung").
Im Streit liegen demnach Fr. 15'000.-. Die Beurteilung der Beschwerde
fiele insofern grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, es sei zu beurteilen, ob der Beitrag der Beschwerdeführerin an
den Besuch der SKZ freiwilliger Art sei und im Ermessen der Behörde liege, oder
ob ein Anspruch auf Besuch dieser Schule mit Übernahme des vollen Schulgeldes
durch die Wohnortsgemeinde bestehe. Die Vorinstanz habe diese Rechtsfrage nicht
entschieden und eine Kompromisslösung gesucht. Für die Beschwerdeführerin gehe
es nicht allein um den vorliegenden Fall, sondern um die heute schon in der
K&S-Schule befindlichen Schüler und um die künftige Praxis. Da dem Fall
angesichts der sich aufgrund der neuen Rechtslage stellenden Fragen grundsätzliche
Bedeutung zukommt, wird die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet
einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach
Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen
ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen
unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht.
Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach
bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststandard (kritisch Stephan
Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416).
Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit
Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung
nicht gefordert werden. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte
Grundschulung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und
geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches
Leben im modernen Alltag vorzubereiten. In diesem Rahmen ergibt sich aus Art. 19
BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung
entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule
(BGE 129 I 12 E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f., 130 I 352 E. 3.3; BGr,
16.
September 2003,2P.150/2003 E. 3.3, www.bger.ch).
Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869
enthielt keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinausgehenden Anspruch,
wie das Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August
2003, VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die
neue Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese
gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf
Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die
erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138
Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht
restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 14 N. 17 ff.; derselbe, Die neue Zürcher
Kantonsverfassung: Gesamtbetrachtung im Lichte der Verfassungsfunktionen, in:
Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 175 ff.,
182; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, a.a.O.,
S. 31 ff., 42 ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und Bedeutung der
Grundrechte, in: Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000,
S. 61 ff., 70; vgl. zum Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung
zwischen Bescheidwissen und Emanzipation, in: Individuum, Staat und Gesellschaft,
Zürich 2000, S. 7 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
braucht vorliegend nicht geprüft zu werden: Selbst wenn Art. 14 KV einen
über Art. 19 BV hinausgehenden grundrechtlichen Anspruch vermittelte,
könnte dieser erst nach Ablauf der in Art. 138 Abs. 1 KV statuierten
fünfjährigen Übergangsfrist – das heisst ab 1. Januar 2011 – unmittelbar
geltend gemacht werden.
2.2
Die Übernahme von Privatschulkosten war nach bisherigem Recht grundsätzlich
nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten Sonderschulung möglich (§ 39
des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984 [LS 412.13] in Verbindung
mit Ziff. 4.2.7 und 4.2.7.9 der Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom
27.
Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschlossen sich die Eltern ausnahmsweise
in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüfte die Schulpflege auf Gesuch
hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im Sinn von
Ziff. 4.3 Richtlinien (Ziff. 4.2.7.9 Richtlinien) und damit ihre
Zahlungspflicht. Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 Richtlinien wurde die
Schulgemeinde dabei insbesondere kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte,
eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich
waren.
Seit dem 1. Januar 2008 ist § 64 VSG über die
Kosten der Sonderschulung zusammen mit der hierzu erlassenen Verordnung über
die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106) anwendbar
(vgl. § 79 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des
Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom
20.
Juni 2006 [LS 412.100.1]). An der soeben erwähnten altrechtlichen Ordnung
hat sich aber nichts Wesentliches geändert. Dies gilt ungeachtet des Umstands,
dass im neuen Recht der Fall, dass die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in
eine Privatschule schicken, nicht ausdrücklich geregelt wurde.
2.3
Für die Beschwerdeführerin sind die Regelungen über sonderpädagogische
Massnahmen nach neuem Recht (§§ 33–40 VSG und die Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]) ab Beginn
des Schuljahrs 2009/10 massgebend (vgl. § 6 der Übergangsordnung zum
Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 [LS 412.100.2], § 30
Abs. 2 lit. b VSM sowie die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Staffeln
durch das Volksschulamt vom 10. Juni 2008, www.vsa.zh.ch →
"Umsetzung neues Volksschulgesetz" →
"Umsetzungsplanung" → "Staffelungsplan für die sonderpädagogischen
Massnahmen"). Da es vorliegend um eine Zuteilung ab dem Schuljahr 2009/10
geht, ist das neue Recht anwendbar (vgl. VGr, 13. Mai 2009, VB.2008.00458,
E. 2.2).
3.
3.1
Sonderpädagogische Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden
wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§ 33 Abs. 1 VSG). Sonderpädagogische
Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere
Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Integrative Förderung
ist die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und
Regellehrperson (§ 34 Abs. 2 VSG). Sonderschulung ist die Bildung von
Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden
können (§ 34 Abs. 6 VSG). Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes
pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse
allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Besondere
pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem auf Grund ausgeprägter Begabung,
von Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger
Verhaltensweisen oder von Behinderungen (§ 2 Abs. 2 VSM). Inwieweit eine
Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der
Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten
Umständen (§ 3 VSM).
3.2
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die schulische
Notwendigkeit und Richtigkeit der Schulung vor der Einschulung in eine
Privatschule zu überprüfen (grundlegend dazu VGr, 20. August 2003,
VB.2003.00067, E. 3d/bb; ferner VGr, 20. Dezember 2006,
VB.2006.00050, E. 2.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Wäre eine Beurteilung vom
Standpunkt nach der Einschulung in eine Privatschule aus möglich, wären die
Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung praktisch
immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel in eine ausgewählte Privatschule
mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden hat
regelmässig positive Auswirkungen auf die schulische und persönliche
Entwicklung eines Kindes. Da sich der Anspruch auf ausreichende und
unentgeltliche Grundschulung aber – wie vorn 2.1 dargelegt – nicht auf eine
optimale, sondern auf eine den persönlichen Bedürfnissen des Kindes möglichst
angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten bezieht, kann
daraus kein Mehr an individueller Betreuung abgeleitet werden.
4.
Da es vorliegend um die Schulung in einer Privatschule geht,
ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdegegners Anspruch
auf sonderpädagogische Massnahmen im Sinn der genannten Bestimmungen hat. Zu
diesem Zweck sind zunächst der Verlauf der Ereignisse und die Positionen der Parteien
darzulegen:
4.1
Nach dem Besuch der 5. Primarklasse trat G auf das Schuljahr 2008/09 in die
SKZ über. Die Primarschule C gewährte G für dieses Schuljahr einen Kostenbeitrag
von Fr. 10'000.-. Am 20. März 2009 stellten die Eltern von G ein
Gesuch an die nunmehr zuständige Sekundarschule A-B-C mit dem Antrag auf
Übernahme der Schulkosten an der SKZ. Dem Gesuch wurde in einem Umfang von
Fr. 5'000.- stattgegeben. Einen weitergehenden Beitrag lehnte die
Sekundarschulgemeinde ab.
4.2
Die Vorinstanz erwog, der Kostenbeitrag der Sekundarschule sei mindestens
auf den Betrag anzuheben, den die Ausbildung an der K&S kosten würde –
"nicht im Sinne eines freiwilligen Beitrages, sondern als Kompensation für
eine ohne weiteres zu akzeptierende Schulung an der K&S".
4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kostenbeitrag der
Primarschulpflege C sei noch nicht unter dem neuen Recht geleistet worden,
weshalb diese weder die schulische Notwendigkeit mit Hilfe des neu vorgeschriebenen
Verfahrens noch mögliche Alternativen habe überprüfen müssen. Die
Beschwerdeführerin hingegen sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden und
habe mögliche Alternativen einer integrativen Lösung nicht prüfen oder anbieten
können. Die Vorinstanz habe diesem Argument keine Beachtung geschenkt. Es könne
nicht Aufgabe der Volksschule sein, sportlich oder musisch begabten Schülern
für ihre Karriere die nötigen Trainer und Musiklehrer zur Verfügung zu stellen.
Sie müsse lediglich schulische Rahmenbedingungen bieten, welche die ausserschulische
sportliche oder künstlerische Ausbildung begünstigten und gleichzeitig die
Vermittlung der schulischen Fertigkeiten und die Erfüllung der Schulpflicht
gewährleisteten. Neben einer integrativen Lösung an der Sekundarschule A-B-C
mit besonderem Stundenplan und Lernbedingungen sei bereits 2009 die
K&S-Schule zur Verfügung gestanden. Eine Zahlungspflicht für den Besuch der
K&S-Schulen liege gemäss einem Merkblatt der Bildungsdirektion aber nur
vor, wenn die Gemeinde für die betreffenden Schüler kein adäquates Schulangebot
anbieten könne, welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei. Des Weiteren
übernehme der Kanton Zürich nach der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen
mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte die Kosten für den Besuch
der SKZ nicht.
4.4
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich in
ihren ablehnenden Entscheiden nie dahingehend geäussert, man wolle ernsthaft
alternative Schulmöglichkeiten für G prüfen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem
nie regelmässige Standortgespräche gewünscht, sondern lediglich regelmässige
Informationen über die schulischen und sportlichen Leistungen von G. Ein
Wechsel an die K&S-Schule im Jahr 2009 hätte für den sportlichen Unterricht
von G massive Einbussen bedeutet, weil das gesamte Training hätte neu
organisiert werden müssen. Da in der K&S-Schule keine Trainingsmöglichkeiten
am Ort der Schule vorhanden seien, wären zusätzliche Reisezeiten und Aufwendungen
nötig geworden, was für G nicht zumutbar gewesen sei.
5.
5.1
Sonderpädagogische Massnahmen setzen voraus, dass ein Kind in der
Regelklasse schulisch nicht angemessen gefördert werden kann (vgl.
§ 2 Abs. 1 VSM). Im Fall der Begabtenförderung geht es darum, dass
das in der besonderen oder der Hochbegabung liegende Potential in adäquate
schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu Angebote für Schülerinnen
und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, S. 3, Begriffsdefinition
"Begabung", www.vsa.zh.ch → "Umsetzung neues
Volksschulgesetz" → "Materialien des Ordners 3"
→ "Begabungs- und Begabtenförderung"). "Angemessene
Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht,
heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht
sich der Förderungsbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf
ausserschulische Aspekte. Das ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen
zum Verfahren: Kann unter den Eltern, der Lehrperson und Schulleitung keine
Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden, so wird eine
schulpsychologische Abklärung durchgeführt (vgl. § 38 Abs. 1 VSG).
Eine solche Abklärung kann aber nur dann weiterhelfen, wenn pädagogische oder
psychologische Fragen zu klären sind. Aus dem Umstand, dass bei Uneinigkeit
eine schulpsychologische Abklärung erforderlich ist, ergibt sich, dass die in Frage
stehende Massnahme, nämlich eine solche nach § 34 VSG, aus pädagogischen Gründen
erforderlich sein muss.
5.2
Hier liegt
das Interesse von G aber nicht darin, durch schulische oder pädagogische
Förderung seine schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin,
durch eine besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs seine sportliche Karriere
zu fördern. Seine sportlichen Aktivitäten (Trainingsaufwand sowie Teilnahme an
Turnieren im In- und Ausland) kann er mit dem Besuch einer Regelklasse gemäss
dem regulären Stundenplan nicht in Einklang bringen. Das Problem gründet damit
nicht im schulischen Bereich, sondern in seinen aufwendigen ausserschulischen
Aktivitäten.
Der Beschwerdegegner macht zwar eine schulisch-intellektuelle
Hochbegabung von G geltend. Das einzige schulpsychologische Gutachten, ein
Parteigutachten, äussert sich jedoch nicht zur Frage, ob G einer Sonder- bzw.
Privatschulung bedarf. Ihm wird wohl eine sehr hohe Intelligenz attestiert,
weshalb ihm empfohlen wird, auf den Übertritt in ein Langzeitgymnasium
hinzuarbeiten. Mehr sagt das Gutachten nicht aus. Parteigutachten – wie
der eingereichte Bericht – gelten in Bereichen, wo es dem Gericht an
Fachkenntnis fehlt, nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteivorbringen
(BGE 132 III 83 E. 3.4). Anhaltspunkte dafür, dass sich
sonderpädagogische Massnahmen aufgrund einer möglichen
schulisch-intellektuellen Hochbegabung aufgedrängt hätten, ergeben sich nicht
aus den vorliegenden Akten und sind auch in keiner Weise substantiiert dargetan
worden.
5.3
Gemäss § 14
VSG kann der Regierungsrat für besonders begabte Schülerinnen und Schüler
Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von
der Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden von den Gemeinden geführt (§ 12
Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]). In
Anwendung dieser Bestimmungen hat der Regierungsrat denn auch die Kunst- und
Sport-Schulen der Städte Zürich und Uster bewilligt (Merkblatt "Besondere
Schulen" der Bildungsdirektion Kanton Zürich [www.vsa.zh.ch →
"Umsetzung neues Volksschulgesetz" → "Materialien des Ordners 2"]).
Dabei handelt es sich nicht um eine sonderpädagogische Massnahme nach § 34
VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglicht,
sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen
sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und
angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung trägt, um diese
ausserschulischen Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen
Karrieren zu fördern.
Aus den Bestimmungen über die "Besonderen Schulen"
kann von vornherein nicht abgeleitet werden, die Schulgemeinde habe die Kosten
einer Privatschule zu übernehmen, da solche Schulen von den Gemeinden geführt
werden (§ 12 Abs. 1 VSV), womit Privatschulen als "Besondere
Schulen" (anders als bei den Sonderschulen [§ 36 Abs. 1 VSG])
ausgeschlossen sind.
5.4
Es gilt
somit festzuhalten, dass G keinen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im
Sinne von § 34 VSG hat und demnach daraus kein Anspruch auf Übernahme der
Schulkosten der Privatschule SKZ besteht.
6.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Unter Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats X vom 6. Mai 2010 ist der Beschluss der
beschwerdeführerischen Schulpflege vom 15. Januar 2010 wiederherzustellen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist angesichts der sich
stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG
zuzusprechen.
8.
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Schule. In anderen
Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig. Davon
ist vorliegend auszugehen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 6. Mai
2010.
wird aufgehoben und der Beschluss der beschwerdeführerischen Schulpflege
vom 15. Januar 2010 wird wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…