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Entscheid

VB.2010.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00317

24. November 2010Deutsch20 min

(URT.2010.12816)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

G, geboren 1997, besuchte bis zu und mit der 5. Klasse

die Primarschule in C. Auf das Schuljahr 2008/09 trat er (für das sechste

Schuljahr) in die Sportschule im Kanton Z (SKZ) über. Mit Beschluss vom

30. Juni 2008 bewilligte die Primarschulpflege C für das Schuljahr 2008/09

einen Kostenbeitrag von Fr. 10'000.- an die SKZ.

Am 20. März 2009 richteten die Eltern von G, F und L,

für das siebte Schuljahr 2009/10 ein Beitragsgesuch in unbestimmter Höhe an die

Sekundarschule A-B-C. Sie gaben an, dass sich die reinen Schulkosten der SKZ

auf Fr. 15'000.- belaufen und viele Schulgemeinden Kostengutsprachen von

Fr. 12'000.- bis Fr. 15'000.- leisten würden. Mit Schreiben vom

2. April 2009 teilte die Sekundarschule A-B-C den Eltern von G mit, dass

ihr Antrag auf Übernahme von Fr. 12'000.- bis Fr. 15'000.- an einer

Sitzung vom 31. März 2009 abgelehnt worden sei. Sie sei jedoch bereit,

sich "auf freiwilliger Basis" an den Kosten für den Besuch der SKZ zu

beteiligen. Für das Schuljahr 2009/10 werde die Sekundarschule A-B-C

Fr. 5'000.- übernehmen. Am 11. August 2009 stellten die Eltern von G ein

"Wiedererwägungsgesuch". Die Sekundarschulpflege A-B-C begründete mit

Schreiben vom 9. und 23. September 2009 ihren Entscheid. Mit Schreiben vom

21. Dezember 2009 verlangte der nunmehr anwaltlich vertretene F eine

rekursfähige Verfügung und beantragte, die Sekundarschule A-B-C sei zu

verpflichten, das Schulgeld von G für den Schulbesuch der SKZ ab dem Schuljahr

2009/10 bis zur Vollendung des 9. Schuljahres vollumfänglich zu übernehmen

(Kosten: Fr. 15'600.- pro Jahr). Am 15. Januar 2010 lehnte die

Sekundarschulpflege A-B-C das "Wiedererwägungsgesuch" von F ab; sie

hielt an ihrem Beschluss fest, Fr. 5'000.- pro Schuljahr an die Schulungskosten

zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der Sekundarschule A-B-C vom

15.

Januar 2010 liess F Rekurs an den Bezirksrat X erheben. Mit Beschluss

vom 6. Mai 2010 hiess der Bezirksrat X den Rekurs im Sinne der Erwägungen

teilweise gut und verpflichtete die Sekundarschule A-B-C, das Schulgeld für G

für den Schulbesuch der SKZ ab dem Schuljahr 2009/10 bis zur Vollendung des

9.

Schuljahres im gleichen Umfang zu übernehmen, "wie der Schulbesuch

an der K&S kosten würde".

III.

Dagegen liess die Sekundarschule A-B-C am 16. Juni

2010.

vor Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der

Beschluss des Bezirksrats X vom 6. Mai 2010 unter Entschädigungsfolge aufzuheben.

Der Bezirksrat X verzichtete ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung. F liess am 4. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge

der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht,

neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen

nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen)

Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004

Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der

Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an,

wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert

sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes

nichts.

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der

Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim

Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Ein

Weiterzug solcher Entscheide des Bezirksrats ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich

zulässig, und Streitigkeiten betreffend die Übernahme von Schulungskosten

fallen nicht unter die in a§ 43 Abs. 1 lit. f VRG bzw. § 44

Abs. 1 lit. c VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Das

Verwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt, da

ihr mit dem vor­instanzlichen Beschluss finanzielle Verpflichtungen auferlegt

wurden (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Die

Beschwerde ist, weil auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

an die Hand zu nehmen.

1.3

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2010

fest, sie habe mit Schreiben vom 2. April 2009 und 9. September 2009

einen freiwilligen Beitrag von Fr. 5'000.- pro Schuljahr an die Kosten für

den Schulbesuch der SKZ zugesprochen und einen weitergehenden Beitrag

abgelehnt. Das Wiedererwägungsgesuch bzw. die Ausweitung des Gesuchs auf den

vollen Schulbeitrag werde abgelehnt; sie halte an ihrem Beschluss fest. Auch

wenn der Beschwerdegegner zu Beginn nur ein Gesuch für die Übernahme der

Schulungskosten für ein Schuljahr (2009/10) beantragt hat, bildeten mit dem Beschluss

vom 15. Januar 2010 die drei Schuljahre der Sekundarstufe I den

Streitgegenstand (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 25).

Das Schulgeld an der SKZ beläuft sich auf Fr. 15'600.-

pro Jahr. Mit Rekurs verlangte der Beschwerdegegner die Übernahme der gesamten

Schulkosten für drei Schuljahre. Der Bezirksrat verpflichtete die

Beschwerdeführerin, "das Schulgeld für G für den Schulbesuch der SKZ ab

dem Schuljahr 2009/2010 bis zur Vollendung des 9. Schuljahres im gleichen

Umfang zu übernehmen, wie der Schulbesuch an der K&S kosten würde".

Das Schulgeld für die Kunst- und Sportschule (im Folgenden K&S-Schule)

Zürich beträgt bei Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich Fr. 10'000.-

pro Jahr (www.kunst-und-sportschule-zuerich.ch → "Anmeldung").

Im Streit liegen demnach Fr. 15'000.-. Die Beurteilung der Beschwerde

fiele insofern grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, es sei zu beurteilen, ob der Beitrag der Beschwerdeführerin an

den Besuch der SKZ freiwilliger Art sei und im Ermessen der Behörde liege, oder

ob ein Anspruch auf Besuch dieser Schule mit Übernahme des vollen Schulgeldes

durch die Wohnortsgemeinde bestehe. Die Vorinstanz habe diese Rechtsfrage nicht

entschieden und eine Kompromisslösung gesucht. Für die Beschwerdeführerin gehe

es nicht allein um den vorliegenden Fall, sondern um die heute schon in der

K&S-Schule befindlichen Schüler und um die künftige Praxis. Da dem Fall

angesichts der sich aufgrund der neuen Rechtslage stellenden Fragen grundsätzliche

Bedeutung zukommt, wird die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet

einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach

Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen

ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen

unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht.

Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der

Anspruch auf aus­reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach

bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststandard (kritisch Stephan

Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416).

Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein ange­messenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein

Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit

Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung

nicht gefordert werden. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte

Grundschulung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und

geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches

Leben im modernen Alltag vorzubereiten. In diesem Rahmen ergibt sich aus Art. 19

BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung

entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule

(BGE 129 I 12 E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f., 130 I 352 E. 3.3; BGr,

16.

September 2003,2P.150/2003 E. 3.3, www.bger.ch).

Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869

enthielt keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinausgehenden Anspruch,

wie das Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August

2003, VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die

neue Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese

gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf

Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die

erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138

Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht

restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 14 N. 17 ff.; derselbe, Die neue Zürcher

Kantonsverfassung: Gesamtbetrachtung im Lichte der Verfassungsfunktionen, in:

Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 175 ff.,

182; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, a.a.O.,

S. 31 ff., 42 ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und Bedeutung der

Grundrechte, in: Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000,

S. 61 ff., 70; vgl. zum Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung

zwischen Bescheidwissen und Emanzipation, in: Individuum, Staat und Gesellschaft,

Zürich 2000, S. 7 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,

braucht vorliegend nicht geprüft zu werden: Selbst wenn Art. 14 KV einen

über Art. 19 BV hinausgehenden grundrechtlichen Anspruch vermittelte,

könnte dieser erst nach Ablauf der in Art. 138 Abs. 1 KV statuierten

fünfjährigen Übergangsfrist – das heisst ab 1. Januar 2011 – unmittelbar

geltend gemacht werden.

2.2

Die Übernahme von Privatschulkosten war nach bisherigem Recht grundsätzlich

nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten Sonderschulung möglich (§ 39

des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984 [LS 412.13] in Verbindung

mit Ziff. 4.2.7 und 4.2.7.9 der Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom

27.

Dezember 1985 [Richt­linien]). Entschlossen sich die Eltern aus­nahmsweise

in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüfte die Schulpflege auf Gesuch

hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im Sinn von

Ziff. 4.3 Richt­linien (Ziff. 4.2.7.9 Richtlinien) und damit ihre

Zahlungspflicht. Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 Richtlinien wurde die

Schul­gemeinde dabei insbesondere kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte,

eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich

waren.

Seit dem 1. Januar 2008 ist § 64 VSG über die

Kosten der Sonderschulung zusammen mit der hierzu erlassenen Verordnung über

die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106) anwendbar

(vgl. § 79 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des

Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom

20.

Juni 2006 [LS 412.100.1]). An der soeben erwähnten altrechtlichen Ordnung

hat sich aber nichts Wesentliches geändert. Dies gilt ungeachtet des Umstands,

dass im neuen Recht der Fall, dass die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in

eine Privatschule schicken, nicht ausdrücklich geregelt wurde.

2.3

Für die Beschwerdeführerin sind die Regelungen über sonderpädagogische

Massnahmen nach neuem Recht (§§ 33–40 VSG und die Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]) ab Beginn

des Schuljahrs 2009/10 massgebend (vgl. § 6 der Übergangsordnung zum

Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 [LS 412.100.2], § 30

Abs. 2 lit. b VSM sowie die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Staffeln

durch das Volksschulamt vom 10. Juni 2008, www.vsa.zh.ch →

"Umsetzung neues Volksschulgesetz" →

"Umsetzungsplanung" → "Staffelungsplan für die sonderpädagogischen

Massnahmen"). Da es vorliegend um eine Zuteilung ab dem Schuljahr 2009/10

geht, ist das neue Recht anwendbar (vgl. VGr, 13. Mai 2009, VB.2008.00458,

E. 2.2).

3.

3.1

Sonderpädagogische Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern

mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden

wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§ 33 Abs. 1 VSG). Sonderpädagogische

Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere

Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Integrative Förderung

ist die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und

Regellehrperson (§ 34 Abs. 2 VSG). Sonderschulung ist die Bildung von

Kindern, die in Regel- oder Klein­klassen nicht angemessen gefördert werden

können (§ 34 Abs. 6 VSG). Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes

pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regel­klasse

allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Besondere

pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem auf Grund ausgeprägter Begabung,

von Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger

Verhaltensweisen oder von Behinderungen (§ 2 Abs. 2 VSM). Inwieweit eine

Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der

Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten

Umständen (§ 3 VSM).

3.2

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die schulische

Notwendigkeit und Richtigkeit der Schulung vor der Einschulung in eine

Privatschule zu überprüfen (grundlegend dazu VGr, 20. August 2003,

VB.2003.00067, E. 3d/bb; ferner VGr, 20. Dezember 2006,

VB.2006.00050, E. 2.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Wäre eine Beurteilung vom

Standpunkt nach der Einschulung in eine Privatschule aus möglich, wären die

Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung praktisch

immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel in eine ausgewählte Privatschule

mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden hat

regelmässig positive Auswirkungen auf die schulische und persönliche

Entwicklung eines Kindes. Da sich der Anspruch auf ausreichende und

unentgeltliche Grundschulung aber – wie vorn 2.1 dargelegt – nicht auf eine

optimale, sondern auf eine den persönlichen Bedürfnissen des Kindes möglichst

angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten bezieht, kann

daraus kein Mehr an individueller Betreuung abgeleitet werden.

4.

Da es vorliegend um die Schulung in einer Privatschule geht,

ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdegegners Anspruch

auf sonderpädagogische Massnahmen im Sinn der genannten Bestimmungen hat. Zu

diesem Zweck sind zunächst der Verlauf der Ereignisse und die Positionen der Parteien

darzulegen:

4.1

Nach dem Besuch der 5. Primarklasse trat G auf das Schuljahr 2008/09 in die

SKZ über. Die Primarschule C gewährte G für dieses Schuljahr einen Kostenbeitrag

von Fr. 10'000.-. Am 20. März 2009 stellten die Eltern von G ein

Gesuch an die nunmehr zuständige Sekundarschule A-B-C mit dem Antrag auf

Übernahme der Schulkosten an der SKZ. Dem Gesuch wurde in einem Umfang von

Fr. 5'000.- stattgegeben. Einen weitergehenden Beitrag lehnte die

Sekundarschulgemeinde ab.

4.2

Die Vorinstanz erwog, der Kostenbeitrag der Sekundarschule sei mindestens

auf den Betrag anzuheben, den die Ausbildung an der K&S kosten würde –

"nicht im Sinne eines freiwilligen Beitrages, sondern als Kompensation für

eine ohne weiteres zu akzeptierende Schulung an der K&S".

4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kostenbeitrag der

Primarschulpflege C sei noch nicht unter dem neuen Recht geleistet worden,

weshalb diese weder die schulische Notwendigkeit mit Hilfe des neu vorgeschriebenen

Verfahrens noch mögliche Alternativen habe überprüfen müssen. Die

Beschwerdeführerin hingegen sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden und

habe mögliche Alternativen einer integrativen Lösung nicht prüfen oder anbieten

können. Die Vorinstanz habe diesem Argument keine Beachtung geschenkt. Es könne

nicht Aufgabe der Volksschule sein, sportlich oder musisch begabten Schülern

für ihre Karriere die nötigen Trainer und Musiklehrer zur Verfügung zu stellen.

Sie müsse lediglich schulische Rahmenbedingungen bieten, welche die ausserschulische

sportliche oder künstlerische Ausbildung begünstigten und gleichzeitig die

Vermittlung der schulischen Fertigkeiten und die Erfüllung der Schulpflicht

gewährleisteten. Neben einer integrativen Lösung an der Sekundarschule A-B-C

mit besonderem Stundenplan und Lernbedingungen sei bereits 2009 die

K&S-Schule zur Verfügung gestanden. Eine Zahlungspflicht für den Besuch der

K&S-Schulen liege gemäss einem Merkblatt der Bildungsdirektion aber nur

vor, wenn die Gemeinde für die betreffenden Schüler kein adäquates Schulangebot

anbieten könne, welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei. Des Weiteren

übernehme der Kanton Zürich nach der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen

mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte die Kosten für den Besuch

der SKZ nicht.

4.4

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich in

ihren ablehnenden Entscheiden nie dahingehend geäussert, man wolle ernsthaft

alternative Schulmöglichkeiten für G prüfen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem

nie regelmässige Standortgespräche gewünscht, sondern lediglich regelmässige

Informationen über die schulischen und sportlichen Leistungen von G. Ein

Wechsel an die K&S-Schule im Jahr 2009 hätte für den sportlichen Unterricht

von G massive Einbussen bedeutet, weil das gesamte Training hätte neu

organisiert werden müssen. Da in der K&S-Schule keine Trainingsmöglichkeiten

am Ort der Schule vorhanden seien, wären zusätzliche Reisezeiten und Aufwendungen

nötig geworden, was für G nicht zumutbar gewesen sei.

5.

5.1

Sonderpädagogische Massnahmen setzen voraus, dass ein Kind in der

Regelklasse schulisch nicht angemessen gefördert werden kann (vgl.

§ 2 Abs. 1 VSM). Im Fall der Begabtenförderung geht es darum, dass

das in der besonderen oder der Hochbegabung liegende Potential in adäquate

schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu Angebote für Schülerinnen

und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, S. 3, Begriffsdefinition

"Begabung", www.vsa.zh.ch → "Umsetzung neues

Volksschulgesetz" → "Materialien des Ordners 3"

→ "Begabungs- und Begabtenförderung"). "Angemessene

Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht,

heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht

sich der Förderungsbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf

ausserschulische Aspekte. Das ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen

zum Verfahren: Kann unter den Eltern, der Lehrperson und Schulleitung keine

Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden, so wird eine

schulpsychologische Abklärung durchgeführt (vgl. § 38 Abs. 1 VSG).

Eine solche Abklärung kann aber nur dann weiterhelfen, wenn pädagogische oder

psychologische Fragen zu klären sind. Aus dem Umstand, dass bei Uneinigkeit

eine schulpsychologische Abklärung erforderlich ist, ergibt sich, dass die in Frage

stehende Massnahme, nämlich eine solche nach § 34 VSG, aus pädagogischen Gründen

erforderlich sein muss.

5.2

Hier liegt

das Interesse von G aber nicht darin, durch schulische oder pädagogische

Förderung seine schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin,

durch eine besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs seine sportliche Karriere

zu fördern. Seine sportlichen Aktivitäten (Trainingsaufwand sowie Teilnahme an

Turnieren im In- und Ausland) kann er mit dem Besuch einer Regelklasse gemäss

dem regulären Stundenplan nicht in Einklang bringen. Das Problem gründet damit

nicht im schulischen Bereich, sondern in seinen aufwendigen ausserschulischen

Aktivitäten.

Der Beschwerdegegner macht zwar eine schulisch-intellektuelle

Hochbegabung von G geltend. Das einzige schulpsychologische Gutachten, ein

Parteigutachten, äussert sich jedoch nicht zur Frage, ob G einer Sonder- bzw.

Privatschulung bedarf. Ihm wird wohl eine sehr hohe Intelligenz attestiert,

weshalb ihm empfohlen wird, auf den Übertritt in ein Langzeitgymnasium

hinzuarbeiten. Mehr sagt das Gutachten nicht aus. Parteigutachten – wie

der eingereichte Bericht – gelten in Bereichen, wo es dem Gericht an

Fachkenntnis fehlt, nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteivorbringen

(BGE 132 III 83 E. 3.4). Anhaltspunkte dafür, dass sich

sonderpädagogische Massnahmen aufgrund einer möglichen

schulisch-intellektuellen Hochbegabung aufgedrängt hätten, ergeben sich nicht

aus den vorliegenden Akten und sind auch in keiner Weise substantiiert dargetan

worden.

5.3

Gemäss § 14

VSG kann der Regierungsrat für besonders begabte Schülerinnen und Schüler

Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von

der Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden von den Gemeinden geführt (§ 12

Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]). In

Anwendung dieser Bestimmungen hat der Regierungsrat denn auch die Kunst- und

Sport-Schulen der Städte Zürich und Uster bewilligt (Merkblatt "Besondere

Schulen" der Bildungsdirektion Kanton Zürich [www.vsa.zh.ch →

"Umsetzung neues Volksschulgesetz" → "Materialien des Ordners 2"]).

Dabei handelt es sich nicht um eine sonderpädagogische Massnahme nach § 34

VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglicht,

sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen

sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und

angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung trägt, um diese

ausserschulischen Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen

Karrieren zu fördern.

Aus den Bestimmungen über die "Besonderen Schulen"

kann von vornherein nicht abgeleitet werden, die Schulgemeinde habe die Kosten

einer Privatschule zu übernehmen, da solche Schulen von den Gemeinden geführt

werden (§ 12 Abs. 1 VSV), womit Privatschulen als "Besondere

Schulen" (anders als bei den Sonderschulen [§ 36 Abs. 1 VSG])

ausgeschlossen sind.

5.4

Es gilt

somit festzuhalten, dass G keinen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im

Sinne von § 34 VSG hat und demnach daraus kein Anspruch auf Übernahme der

Schulkosten der Privatschule SKZ besteht.

6.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Unter Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats X vom 6. Mai 2010 ist der Beschluss der

beschwerdeführerischen Schulpflege vom 15. Januar 2010 wiederherzustellen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist angesichts der sich

stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG

zuzusprechen.

8.

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Schule. In anderen

Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig. Davon

ist vorliegend auszugehen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 6. Mai

2010.

wird aufgehoben und der Beschluss der beschwerdeführerischen Schulpflege

vom 15. Januar 2010 wird wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an