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Entscheid

VB.2010.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00321

25. August 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12565)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Feuerthalen

verweigerte der A AG am 2. November 2009 die Erstellung einer Hebebühne

sowie eines Glasvordachs beim Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02, C-Strasse 03. Die versenkbare Hebebühne mit einer Breite von

2 m und einer Tiefe von 2,90 m soll bei der bestehenden Anlieferrampe im südöstlichen

Bereich von Kat.-Nr. 02 zur D-Strasse hin erstellt werden und den

Baulinienbereich beanspruchen. Das ebenfalls 2,90 m tiefe Glasdach, das

oberhalb des Erdgeschosses auf rund 4 m Höhe angebracht werden soll, weist eine

Länge von 6,50 m auf. Die Gesuchstellerin führt auf den beiden Parzellen einen

grafischen Betrieb. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Feuerthalen vom 30. März

2001 liegt das Baugrundstück in der Wohn- und Gewerbezone 2.5.

Erwägungen

II.

Einen von der A AG hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV am 20. Mai 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juni

2010.

liess die unterlegene Rekurrentin dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache

beantragen, die Sache sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids und der

Bauverweigerung– zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Ausserdem

verlangte sie eine Parteientschädigung.

Die Vernehmlassung der

Baurekurskommission IV vom 1. Juli 2010 lautet auf Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte der Gemeinderat Feuerthalen am

26.

Juli 2010.

Auf die Erwägungen des

Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den

nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Da der massgebliche Sachverhalt

aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich der von der

Beschwerdeführerin beantragte Augenschein (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32, mit Hinweisen). Aus demselben Grund durfte auch die Vorinstanz auf

die Durchführung eines Augenscheins verzichten.

2.

Streitig ist die

Überstellung der Baulinie durch die Hebebühne und das Glasvordach. Nach

§ 100 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) können "weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des

Baulinienbereichs" (als die gemäss Abs. 1 erlaubten) mit der

baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen,

gestattet werden. Wann und unter welchen Gesichtspunkten solche "weiter

gehenden und andersartigen Beanspruchungen" bewilligt werden könnten, wird

in § 100 Abs. 3 PBG nicht ausgeführt. Zur Auslegung dieser Bestimmung

hat das Verwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung daher auf

§ 220 PBG betreffend die Ausnahmebewilligung zurückgegriffen und erwogen,

dass eine Beanspruchung des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG

nur im Sinn einer Ausnahme bewilligt werden könne, nämlich dann, wenn besondere

Verhältnisse vorlägen (RB 1981 Nr. 107; vgl. auch RB 1983 Nr. 85 =

BEZ 1983 Nr. 36). Das Gericht hat diese Auffassung in verschiedenen, bis

auf RB 1991 Nr. 52 unpublizierten Entscheiden präzisiert (VB.2006.00348

E. 2.1 = BEZ 2007 Nr. 17, www.vgrzh.ch). Mit dem letztgenannten

Entscheid lockerte das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung vorab deswegen,

weil die Praxis in weit grösserem Umfang Bauten und Anlagen im Baulinienbereich

zulasse, als dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts möglich sei.

Als Beispiele für nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen

würden Mauern und Einfriedungen, Reklamen, Schwimmbassins, offene und gedeckte

Fahrzeugabstellplätze, Einzelgaragen, Terrainaufschüttungen, Ein- und Ausfahrten,

Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe genannt (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 12-23). Zudem fehle der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung

der "erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten"

die für die praktische Anwendung notwendige begriffliche Schärfe. Daher

verdiene die von der Baurekurskommission und den genannten Autoren vertretene

Auslegung den Vorzug und sei die Rechtsprechung in dieser Weise zu ändern.

Somit betreffe § 100 Abs. 3 PBG ungeachtet der Bezeichnung in der

Marginalie keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stelle als

"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese

habe im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung

verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen

des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der

anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener

(Fritzsche/Bösch, S. 12-24). Nicht bewilligungsfähig seien dabei von

vornherein solche Bauten und Anlagen, welche bei Verwirklichung des durch die

Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne Weiteres beseitigt werden könnten, sei

es aus technischen oder rechtlichen Gründen oder weil die Beseitigung

angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig wäre.

3.

3.1

Die

Baurekurskommission IV überprüfte den angefochtenen Entscheid aufgrund von

§ 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) frei. Allerdings hatte sie sich bei der Abwägung

der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen Zurückhaltung

aufzuerlegen und wäre es ihr verwehrt gewesen, eine vertretbare Ausübung des

kommunalen Ermessens durch ihr eigenes zu ersetzen (vgl. VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00390, E. 4.2.2,

www.vgrzh.ch).

3.2

Die

Baurekurskommission erwog, dass eine Bewilligung nur infrage käme, wenn das

fragliche Projekt aufgrund seiner Funktion innerhalb der Baulinien realisiert

werden müsste. Dies treffe bei einem Hubtisch samt Glasüberdachung jedoch nicht

zu. Ein solcher könne auch weiter rückwärtig und somit ausserhalb des Baulinienbereichs

positioniert werden. Dass die Anlieferung für die Druckerei ebenfalls die

Baulinien tangiere, rechtfertige nicht die Erstellung von weiteren

Installationen. Ebenso wenig spreche der Umstand, dass die Baugrundstücke durch

die bestehenden Gebäude weitgehend überstellt seien und eine Landreserve kaum

mehr vorhanden sei, für eine zusätzliche Inanspruchnahme des Baulinienbereichs.

Schliesslich tue das von der Gemeindeversammlung abgelehnte Strassenprojekt,

welches eine Verschiebung des Strassenkörpers nach Osten vorgesehen hatte, hier

nichts zur Sache.

3.3

Zur

Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich

die Anlieferrampe seit jeher an der D-Strasse befinde. Nur hier bestehe ein

Tor, das für Paletten und Container gross genug sei. Das Erdgeschoss liege rund

72.

cm höher als die Strasse. Mit der Hebebühne solle der Niveauunterschied

überbrückt werden; sie erleichtere somit Anlieferungen wie Abtransporte

wesentlich und beschleunige den Warenumschlag. Die Installation der Anlage sei

betrieblich notwendig, denn es sei nicht länger zumutbar, dass die Lasten von

Angestellten der Beschwerdeführerin getragen werden müssten. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz lasse sich die Hebebühne an keinem anderen Ort

realisieren. Eine Verlegung der Anlieferung auf die Westseite des Gebäudes sei

faktisch ausgeschlossen, weil damit umfassende bauliche Veränderungen verbunden

wären. Hinzu komme, dass der Abstand zwischen dem Druckereigebäude und dem Nachbargrundstück

Kat.-Nr. 04 nur gerade 3,50–4 m betrage. Eine rückwärtige Erschliessung

über die E-Strasse liesse sich nur unter Inanspruchnahme dieser Parzelle

bewerkstelligen. Unter diesen Umständen sei eine Verlegung der Anlieferung von

der D-Strasse auf die Westseite des Gebäudes aus baulichen wie auch

betrieblichen Gründen ausgeschlossen. Die Hebebühne sei daher "fast schon

exemplarisch standortgebunden". Der Gemeinderat hätte eine fallbezogene

Interessenabwägung vornehmen müssen, statt sich auf grundsätzliche Überlegungen

zu beschränken. Zumal der Gemeinderat in seiner Rekursvernehmlassung eingeräumt

habe, dass eine Verlagerung des Strassenkörpers näher zu den Grundstücken

Kat.-Nrn. 02 und 05 der Beschwerdeführerin heute nicht zur Diskussion

stehe, sei das private Interesse stärker zu gewichten als das öffentliche

Interesse an allfälligen Anpassungen des Strassenbereichs. Einer solchen

Eventualität lasse sich mit einem Beseitigungsrevers hinreichend Rechnung

tragen. Dass die Rampe die Öffentlichkeit oder Nachbarn in irgendeiner Weise

beeinträchtige, habe der Gemeinderat nicht behauptet. Im Rahmen des – an der

Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2009 gescheiterten – Projekts für eine Neugestaltung

der Kreuzung C-/D-Strasse sei die Realisierung der Hebebühne noch unbestritten

gewesen. Weshalb die Interessenabwägung im Nachhinein umgekehrt ausfalle, sei

nicht ersichtlich. Die Rekurskommission habe den "sachfremden Gesinnungswandel

des Gemeinderats" zu Unrecht sanktioniert, denn die Zufahrt auf das Areal

der Bauherrin hätte sich bei einer Realisierung des fraglichen Strassenprojekts

noch verschlechtert.

3.4

Auch wenn

der Warenumschlag im grafischen Betrieb der Beschwerdeführerin in der

gegenwärtigen baulichen Ausgestaltung offenbar seit Jahrzehnten funktioniert

hat, leuchtet es ein, dass die streitbetroffene Hebebühne zu einer wesentlichen

Rationalisierung führen würde. Nach den Akten ist sodann erstellt, dass als

Standort nur die D-Strasse infrage kommt, weil eine rückwärtige Erschliessung

aufgrund des geringen Freiraums entlang der Westgrenze des Baugrundstücks

ausser Betracht fällt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Hebebühne

samt dem Glasvordach als Witterungsschutz wird jedoch durch den Umstand

relativiert, dass es neben einer fest installierten Vorrichtung Alternativen

für die Zulieferung und den Abtransport von Gütern gibt. Es ist notorisch, dass

zahlreiche Betriebe mit grossem Warenumschlag, wie etwa Kaufläden, in beengten

Verhältnissen einer Altstadt ohne solche Vorrichtungen auskommen.

Mit Bezug auf die dem Projekt entgegenstehenden öffentlichen

Interessen war der Gemeinderat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,

grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Denn mit einer

"grosszügigen" Sichtweise im Einzelfall würde die Baubehörde ein

Präjudiz schaffen, das ihren Beurteilungsspielraum bei einem späteren, ähnlich

gelagerten Sachverhalt aus Gründen der Rechtsgleichheit einengen würde.

Angesichts der zentralen Lage des Baugrundstücks an der Verzweigung von C- und

D-Strasse erscheint eine Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für öffentliche

Zwecke als durchaus möglich. Infrage käme beispielsweise auf der Nordwestseite

der D-Strasse die Verlängerung des Trottoirs, das heute im Bereich der Einmündung

in die C-Strasse abbricht. Auch wenn das Projekt für eine Neugestaltung dieses

Kreuzungsbereichs an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2009 gescheitert

ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass das Trassee der D-Strasse

verändert und die westliche Baulinie auf den Baugrundstücken in Anspruch genommen

wird. Der Umstand, dass der Gemeinderat vor der Gemeindeversammlung den Plänen

der Bauherrschaft noch zustimmend gegenübergestanden habe, hilft der Beschwerdeführerin

nicht, wie sie selbst einräumt. Ein Baugesuch ist aufgrund der Sach- und

Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung zu beurteilen.

Nach dem Gesagten hat der Gemeinderat das Projekt mit

zureichenden Gründen abgelehnt und erweist sich die Bestätigung dieses

Entscheids durch die Baurekurskommission IV nicht als rechtsverletzend. Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

4.

4.1

In einer

abschliessenden Bemerkung hielt die Baurekurskommission IV fest, auch Gründe

der Verkehrssicherheit sprächen gegen das Projekt. Der Hubtisch mit Glasvordach

käme in einem Abstand von nur 16 cm zum Strassenkörper zu liegen, und dies im

Einmündungsbereich einer kommunalen Sammelstrasse in eine Staatsstrasse. Die

Bewegungen des Hubtischs könnten bei einem so geringen Strassenabstand zu sehr

gefährlichen Situationen führen.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass der mit den

örtlichen Verhältnissen besser vertraute Gemeinderat keine solchen Einwände

erhoben habe. Die Hebebühne sei grundsätzlich ebenerdig im Erdreich versenkt

und werde nur bei Bedarf sowie unter Aufsicht bedient. Gegenüber dem heutigen

Zustand erleichtere und beschleunige sie den Warenumschlag. Das vorgesehene Glasdach

sei durchsichtig und beeinträchtige die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich

nicht.

4.2

Die

Baurekurskommission war berechtigt, neben dem vom Gemeinderat einzig herangezogenen

Verweigerungsgrund der Baulinienüberstellung weitere Projektmängel zu prüfen

(RB 1983 Nr. 111; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 10 N. 45). Allerdings hätte sie der Beschwerdeführerin vorgängig

das rechtliche Gehör gewähren müssen, wenn es sich hierbei um ein tragendes

Element der Entscheidbegründung gehandelt hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 19). Weil die Frage der Verkehrssicherheit der Vorinstanz jedoch nicht

als massgebliche Begründung ihres Entscheids diente, durfte sie von einer vorgängigen

Anhörung der Beschwerdeführerin absehen.

Die Erwägung der Rekurskommission, wonach die Hebebühne im

viel befahrenen Kreuzungsbereich C-/D-Strasse ein nicht unerhebliches

Gefahrenpotenzial schafft, ist naheliegend. Dies gilt namentlich deswegen, weil

das Trottoir entlang der C-Strasse nur im Einmündungsbereich der D-Strasse

weitergeführt wird und vor dem Standort des vorgesehenen Glasdachs abbricht.

Weil ein menschliches Fehlverhalten insbesondere der Verkehrsteilnehmer

mitzuberücksichtigen ist, besteht ein Unfallrisiko auch unter Einhaltung der

gebotenen Vorsichtsmassnahmen bei der Bedienung der Anlage. Ohne die Durchführung

eines Augenscheins lässt sich zu dieser Frage jedoch nicht endgültig Stellung

nehmen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Dieser steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…