VB.2010.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00321
25. August 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12565)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00321
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.08.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Verweigerung der Erstellung einer Hebebühne mit Glasvordach im Baulinienbereich.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Realisierung der Hebebühne samt dem Glasvordach als Witterungsschutz wird durch den Umstand relativiert, dass es neben einer fest installierten Vorrichtung Alternativen für die Zulieferung und den Abtransport von Gütern gibt.
Zudem erscheint angesichts der zentralen Lage des Baugrundstücks eine Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für öffentliche Zwecke als durchaus möglich (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAULINIE
BAULINIENBEREICH
BAULINIENÜBERSTELLUNG
BESEITIGUNGSREVERS
HEBEBÜHNE
INVESTITIONSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 100 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00321
Entscheid
der 1. Kammer
vom 25. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Feuerthalen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Feuerthalen
verweigerte der A AG am 2. November 2009 die Erstellung einer Hebebühne
sowie eines Glasvordachs beim Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02, C-Strasse 03. Die versenkbare Hebebühne mit einer Breite von
2 m und einer Tiefe von 2,90 m soll bei der bestehenden Anlieferrampe im südöstlichen
Bereich von Kat.-Nr. 02 zur D-Strasse hin erstellt werden und den
Baulinienbereich beanspruchen. Das ebenfalls 2,90 m tiefe Glasdach, das
oberhalb des Erdgeschosses auf rund 4 m Höhe angebracht werden soll, weist eine
Länge von 6,50 m auf. Die Gesuchstellerin führt auf den beiden Parzellen einen
grafischen Betrieb. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Feuerthalen vom 30. März
2001 liegt das Baugrundstück in der Wohn- und Gewerbezone 2.5.
Erwägungen
II.
Einen von der A AG hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV am 20. Mai 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juni
2010.
liess die unterlegene Rekurrentin dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache
beantragen, die Sache sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids und der
Bauverweigerung– zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Ausserdem
verlangte sie eine Parteientschädigung.
Die Vernehmlassung der
Baurekurskommission IV vom 1. Juli 2010 lautet auf Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte der Gemeinderat Feuerthalen am
26.
Juli 2010.
Auf die Erwägungen des
Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da der massgebliche Sachverhalt
aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich der von der
Beschwerdeführerin beantragte Augenschein (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32, mit Hinweisen). Aus demselben Grund durfte auch die Vorinstanz auf
die Durchführung eines Augenscheins verzichten.
2.
Streitig ist die
Überstellung der Baulinie durch die Hebebühne und das Glasvordach. Nach
§ 100 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) können "weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des
Baulinienbereichs" (als die gemäss Abs. 1 erlaubten) mit der
baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen,
gestattet werden. Wann und unter welchen Gesichtspunkten solche "weiter
gehenden und andersartigen Beanspruchungen" bewilligt werden könnten, wird
in § 100 Abs. 3 PBG nicht ausgeführt. Zur Auslegung dieser Bestimmung
hat das Verwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung daher auf
§ 220 PBG betreffend die Ausnahmebewilligung zurückgegriffen und erwogen,
dass eine Beanspruchung des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG
nur im Sinn einer Ausnahme bewilligt werden könne, nämlich dann, wenn besondere
Verhältnisse vorlägen (RB 1981 Nr. 107; vgl. auch RB 1983 Nr. 85 =
BEZ 1983 Nr. 36). Das Gericht hat diese Auffassung in verschiedenen, bis
auf RB 1991 Nr. 52 unpublizierten Entscheiden präzisiert (VB.2006.00348
E. 2.1 = BEZ 2007 Nr. 17, www.vgrzh.ch). Mit dem letztgenannten
Entscheid lockerte das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung vorab deswegen,
weil die Praxis in weit grösserem Umfang Bauten und Anlagen im Baulinienbereich
zulasse, als dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts möglich sei.
Als Beispiele für nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen
würden Mauern und Einfriedungen, Reklamen, Schwimmbassins, offene und gedeckte
Fahrzeugabstellplätze, Einzelgaragen, Terrainaufschüttungen, Ein- und Ausfahrten,
Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe genannt (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 12-23). Zudem fehle der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung
der "erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten"
die für die praktische Anwendung notwendige begriffliche Schärfe. Daher
verdiene die von der Baurekurskommission und den genannten Autoren vertretene
Auslegung den Vorzug und sei die Rechtsprechung in dieser Weise zu ändern.
Somit betreffe § 100 Abs. 3 PBG ungeachtet der Bezeichnung in der
Marginalie keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stelle als
"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese
habe im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung
verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen
des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der
anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener
(Fritzsche/Bösch, S. 12-24). Nicht bewilligungsfähig seien dabei von
vornherein solche Bauten und Anlagen, welche bei Verwirklichung des durch die
Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne Weiteres beseitigt werden könnten, sei
es aus technischen oder rechtlichen Gründen oder weil die Beseitigung
angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig wäre.
3.
3.1
Die
Baurekurskommission IV überprüfte den angefochtenen Entscheid aufgrund von
§ 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) frei. Allerdings hatte sie sich bei der Abwägung
der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen Zurückhaltung
aufzuerlegen und wäre es ihr verwehrt gewesen, eine vertretbare Ausübung des
kommunalen Ermessens durch ihr eigenes zu ersetzen (vgl. VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00390, E. 4.2.2,
www.vgrzh.ch).
3.2
Die
Baurekurskommission erwog, dass eine Bewilligung nur infrage käme, wenn das
fragliche Projekt aufgrund seiner Funktion innerhalb der Baulinien realisiert
werden müsste. Dies treffe bei einem Hubtisch samt Glasüberdachung jedoch nicht
zu. Ein solcher könne auch weiter rückwärtig und somit ausserhalb des Baulinienbereichs
positioniert werden. Dass die Anlieferung für die Druckerei ebenfalls die
Baulinien tangiere, rechtfertige nicht die Erstellung von weiteren
Installationen. Ebenso wenig spreche der Umstand, dass die Baugrundstücke durch
die bestehenden Gebäude weitgehend überstellt seien und eine Landreserve kaum
mehr vorhanden sei, für eine zusätzliche Inanspruchnahme des Baulinienbereichs.
Schliesslich tue das von der Gemeindeversammlung abgelehnte Strassenprojekt,
welches eine Verschiebung des Strassenkörpers nach Osten vorgesehen hatte, hier
nichts zur Sache.
3.3
Zur
Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich
die Anlieferrampe seit jeher an der D-Strasse befinde. Nur hier bestehe ein
Tor, das für Paletten und Container gross genug sei. Das Erdgeschoss liege rund
72.
cm höher als die Strasse. Mit der Hebebühne solle der Niveauunterschied
überbrückt werden; sie erleichtere somit Anlieferungen wie Abtransporte
wesentlich und beschleunige den Warenumschlag. Die Installation der Anlage sei
betrieblich notwendig, denn es sei nicht länger zumutbar, dass die Lasten von
Angestellten der Beschwerdeführerin getragen werden müssten. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz lasse sich die Hebebühne an keinem anderen Ort
realisieren. Eine Verlegung der Anlieferung auf die Westseite des Gebäudes sei
faktisch ausgeschlossen, weil damit umfassende bauliche Veränderungen verbunden
wären. Hinzu komme, dass der Abstand zwischen dem Druckereigebäude und dem Nachbargrundstück
Kat.-Nr. 04 nur gerade 3,50–4 m betrage. Eine rückwärtige Erschliessung
über die E-Strasse liesse sich nur unter Inanspruchnahme dieser Parzelle
bewerkstelligen. Unter diesen Umständen sei eine Verlegung der Anlieferung von
der D-Strasse auf die Westseite des Gebäudes aus baulichen wie auch
betrieblichen Gründen ausgeschlossen. Die Hebebühne sei daher "fast schon
exemplarisch standortgebunden". Der Gemeinderat hätte eine fallbezogene
Interessenabwägung vornehmen müssen, statt sich auf grundsätzliche Überlegungen
zu beschränken. Zumal der Gemeinderat in seiner Rekursvernehmlassung eingeräumt
habe, dass eine Verlagerung des Strassenkörpers näher zu den Grundstücken
Kat.-Nrn. 02 und 05 der Beschwerdeführerin heute nicht zur Diskussion
stehe, sei das private Interesse stärker zu gewichten als das öffentliche
Interesse an allfälligen Anpassungen des Strassenbereichs. Einer solchen
Eventualität lasse sich mit einem Beseitigungsrevers hinreichend Rechnung
tragen. Dass die Rampe die Öffentlichkeit oder Nachbarn in irgendeiner Weise
beeinträchtige, habe der Gemeinderat nicht behauptet. Im Rahmen des – an der
Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2009 gescheiterten – Projekts für eine Neugestaltung
der Kreuzung C-/D-Strasse sei die Realisierung der Hebebühne noch unbestritten
gewesen. Weshalb die Interessenabwägung im Nachhinein umgekehrt ausfalle, sei
nicht ersichtlich. Die Rekurskommission habe den "sachfremden Gesinnungswandel
des Gemeinderats" zu Unrecht sanktioniert, denn die Zufahrt auf das Areal
der Bauherrin hätte sich bei einer Realisierung des fraglichen Strassenprojekts
noch verschlechtert.
3.4
Auch wenn
der Warenumschlag im grafischen Betrieb der Beschwerdeführerin in der
gegenwärtigen baulichen Ausgestaltung offenbar seit Jahrzehnten funktioniert
hat, leuchtet es ein, dass die streitbetroffene Hebebühne zu einer wesentlichen
Rationalisierung führen würde. Nach den Akten ist sodann erstellt, dass als
Standort nur die D-Strasse infrage kommt, weil eine rückwärtige Erschliessung
aufgrund des geringen Freiraums entlang der Westgrenze des Baugrundstücks
ausser Betracht fällt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Hebebühne
samt dem Glasvordach als Witterungsschutz wird jedoch durch den Umstand
relativiert, dass es neben einer fest installierten Vorrichtung Alternativen
für die Zulieferung und den Abtransport von Gütern gibt. Es ist notorisch, dass
zahlreiche Betriebe mit grossem Warenumschlag, wie etwa Kaufläden, in beengten
Verhältnissen einer Altstadt ohne solche Vorrichtungen auskommen.
Mit Bezug auf die dem Projekt entgegenstehenden öffentlichen
Interessen war der Gemeinderat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,
grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Denn mit einer
"grosszügigen" Sichtweise im Einzelfall würde die Baubehörde ein
Präjudiz schaffen, das ihren Beurteilungsspielraum bei einem späteren, ähnlich
gelagerten Sachverhalt aus Gründen der Rechtsgleichheit einengen würde.
Angesichts der zentralen Lage des Baugrundstücks an der Verzweigung von C- und
D-Strasse erscheint eine Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für öffentliche
Zwecke als durchaus möglich. Infrage käme beispielsweise auf der Nordwestseite
der D-Strasse die Verlängerung des Trottoirs, das heute im Bereich der Einmündung
in die C-Strasse abbricht. Auch wenn das Projekt für eine Neugestaltung dieses
Kreuzungsbereichs an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2009 gescheitert
ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass das Trassee der D-Strasse
verändert und die westliche Baulinie auf den Baugrundstücken in Anspruch genommen
wird. Der Umstand, dass der Gemeinderat vor der Gemeindeversammlung den Plänen
der Bauherrschaft noch zustimmend gegenübergestanden habe, hilft der Beschwerdeführerin
nicht, wie sie selbst einräumt. Ein Baugesuch ist aufgrund der Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung zu beurteilen.
Nach dem Gesagten hat der Gemeinderat das Projekt mit
zureichenden Gründen abgelehnt und erweist sich die Bestätigung dieses
Entscheids durch die Baurekurskommission IV nicht als rechtsverletzend. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
4.
4.1
In einer
abschliessenden Bemerkung hielt die Baurekurskommission IV fest, auch Gründe
der Verkehrssicherheit sprächen gegen das Projekt. Der Hubtisch mit Glasvordach
käme in einem Abstand von nur 16 cm zum Strassenkörper zu liegen, und dies im
Einmündungsbereich einer kommunalen Sammelstrasse in eine Staatsstrasse. Die
Bewegungen des Hubtischs könnten bei einem so geringen Strassenabstand zu sehr
gefährlichen Situationen führen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass der mit den
örtlichen Verhältnissen besser vertraute Gemeinderat keine solchen Einwände
erhoben habe. Die Hebebühne sei grundsätzlich ebenerdig im Erdreich versenkt
und werde nur bei Bedarf sowie unter Aufsicht bedient. Gegenüber dem heutigen
Zustand erleichtere und beschleunige sie den Warenumschlag. Das vorgesehene Glasdach
sei durchsichtig und beeinträchtige die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich
nicht.
4.2
Die
Baurekurskommission war berechtigt, neben dem vom Gemeinderat einzig herangezogenen
Verweigerungsgrund der Baulinienüberstellung weitere Projektmängel zu prüfen
(RB 1983 Nr. 111; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 10 N. 45). Allerdings hätte sie der Beschwerdeführerin vorgängig
das rechtliche Gehör gewähren müssen, wenn es sich hierbei um ein tragendes
Element der Entscheidbegründung gehandelt hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 19). Weil die Frage der Verkehrssicherheit der Vorinstanz jedoch nicht
als massgebliche Begründung ihres Entscheids diente, durfte sie von einer vorgängigen
Anhörung der Beschwerdeführerin absehen.
Die Erwägung der Rekurskommission, wonach die Hebebühne im
viel befahrenen Kreuzungsbereich C-/D-Strasse ein nicht unerhebliches
Gefahrenpotenzial schafft, ist naheliegend. Dies gilt namentlich deswegen, weil
das Trottoir entlang der C-Strasse nur im Einmündungsbereich der D-Strasse
weitergeführt wird und vor dem Standort des vorgesehenen Glasdachs abbricht.
Weil ein menschliches Fehlverhalten insbesondere der Verkehrsteilnehmer
mitzuberücksichtigen ist, besteht ein Unfallrisiko auch unter Einhaltung der
gebotenen Vorsichtsmassnahmen bei der Bedienung der Anlage. Ohne die Durchführung
eines Augenscheins lässt sich zu dieser Frage jedoch nicht endgültig Stellung
nehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Dieser steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…