VB.2010.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00323
26. August 2010Deutsch18 min
(URT.2010.12557)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00323
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Taxiverordnung
Taxiverordnung: Gebührenreduktion für schadstoffarme Fahrzeuge.
Zuständigkeit und Besetzung des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 1.2).
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2).
Die Taxiverordnung erfüllt die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (E. 3.4.2). Die mit der Gebührenreduktion einhergehende Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten ist sachlich begründet und verhältnismässig (E. 3.4.3 und 3.4.4).
Die Höhe der Gebühr lässt sich durch das Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb eine Delegation der Festsetzung der Höhe der Gebühr zulässig ist (E. 4.3). Die Taxiverordnung regelt zumindest implizit, dass die Benützung der Standplätze gebührenpflichtig ist (E. 4.4).
Art. 23 Abs. 3 TaxiV ist einer mit dem Legalitätsprinzip vereinbaren Auslegung zugänglich (E. 5.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUTONOME SATZUNG
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GLEICHBEHANDLUNG DIREKTER KONKURRENTEN
GRUNDSATZKONFORMITÄT
HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LEGALITÄTSPRINZIP
RECHTSWEGGARANTIE
STANDPLATZ
TAXIVERORDNUNG
UMWELTSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. II BGG
Art. 87 Abs. II BGG
Art. 27 BV
Art. 94 Abs. I BV
Art. 94 Abs. IV BV
Art. 164 Abs. I lit. d BV
§ 151 Abs. I GemeindeG
Art. 126 KV
§ 21 Abs. I VRG
§ 38a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00323
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A AG,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Taxiverordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat der Stadt
Zürich beschloss am 8. Juli 2009 eine neue Taxiverordnung (TaxiV), welche
die bisherigen Taxivorschriften vom 20. September 2000 (ASZ 935.460)
ablösen soll. In Art. 23 TaxiV regelte der Gemeinderat unter dem Titel
"Gebühren", was folgt:
"1Die
auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden durch die
Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt.
2Wenn Inhaberinnen oder Inhaber einer
Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs
Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und
energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr
rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückvergütung für
benzin- oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit
Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie
ausgerüstet sind, 50% der vollen Gebühr. Für Fahrzeuge der
Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 75% der
vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine
Rückvergütung.
3Der Stadtrat wird ermächtigt, diese
Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen."
Die amtliche Publikation der Verordnung erfolgte am 15. Juli
2009. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen.
Erwägungen
II.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Juli 2009
erhoben die A AG, B, D, C, der Verband F sowie G am 13. August 2009
Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat Zürich und beantragten die Aufhebung von Art. 23
TaxiV. Der Bezirksrat wies die Gemeindebeschwerde am 15. April 2010 ab.
III.
Dagegen erhoben die A AG, B, C und D am 17. Juni 2010
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des
vorinstanzlichen Beschlusses vom 15. April 2010 und die Aufhebung von Art. 23
TaxiV; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. Juni 2010
auf Vernehmlassung, während die Stadt Zürich am 23. Juli 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zug der Revision wurde auch
das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) überarbeitet.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die
intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort
anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen und die
Kontinuität des bisherigen Rechts dadurch nicht gefährdet wird
(BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt
es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel
anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8, mit Hinweisen).
Die vorliegende Beschwerde ist am 17. Juni 2010
erhoben worden. Massgebend für die Zuständigkeit ist deshalb die bis Ende Juni
2010.
geltende Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes: Nach § 41 Abs. 1
VRG in der damaligen Fassung konnten nur Anordnungen, nicht aber Erlasse beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Entscheide des Bezirksrats über
Gemeindebeschwerden waren beim Regierungsrat anfechtbar. Gemäss Art. 87 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) muss jedoch, sofern das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen
Erlasse vorsieht, als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht eingesetzt
werden. Die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG zur Anpassung des
kantonalen Rechts an Art. 86 Abs. 2 BGG lief Ende 2008 ab, weshalb
seit dem 1. Januar 2009 – und somit schon vor Inkrafttreten des Gesetzes
über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts – die durch den Bezirksrat
im Rahmen einer Gemeindebeschwerde getroffenen Entscheide beim Verwaltungsgericht
anfechtbar sind (vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.3,
www.vgrzh.ch). Demgemäss ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
Neben der Zuständigkeit richtet sich vorliegend auch die
Besetzung des Verwaltungsgerichts nach der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge kommt der seit 1. Juli 2010
in Kraft stehende § 38a Abs. 1 VRG, welcher für Entscheide über
Rechtsmittel gegen Erlasse die Fünferbesetzung vorsieht, nicht zum Tragen, weshalb
die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (vgl. dazu
auch die Übergangsbestimmung zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom
30.
August 2004, welche in Abs. 2 vorsieht, dass sich die
Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im
Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, nach bisherigem Recht richtet
[OS 50, 409]).
1.2
Zur
Gemeindebeschwerde sind gemäss § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 6. Juni
1926.
(GG) die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten und diejenigen Personen,
welche die Voraussetzungen von § 21 VRG erfüllen, berechtigt. Als das
Verwaltungsgericht aufgrund der Rechtsweggarantie ab 1. Januar 2009 zur
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats über
Gemeindebeschwerden zuständig wurde, beurteilte es die Beschwerdelegitimation
nach § 151 Abs. 1 GG (vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055,
E. 1.4, www.vgrzh.ch).
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz
selbst vor, dass Entscheide des Bezirksrats über Gemeindebeschwerden beim
Verwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. § 19 Abs. 1 lit. d
VRG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich dabei grundsätzlich nach § 49
in Verbindung mit § 21 VRG. Privatpersonen sind gemäss § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch den
Erlass berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung haben. Fraglich ist, ob damit in zweiter Rechtsmittelinstanz eine
Einengung der Beschwerdelegitimation in dem Sinn eintritt, dass die Stimmberechtigung
allein zwar zur Erhebung der Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat berechtigt,
nicht aber zur Weiterziehung des Bezirksratsentscheids an das
Verwaltungsgericht. Der klare Wortlaut von § 49 in Verbindung 21 Abs. 1
VRG, welcher keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis bei der Anfechtung von Entscheiden
über Gemeindebeschwerden vorsieht, spricht dafür (vgl. auch die Weisung des
Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts
vom 29. April 2009, Ziff. V B 3 lit. c). Die Legitimation zur
Beschwerdeerhebung ans Verwaltungsgericht darf jedenfalls nicht enger gefasst
werden als die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht (vgl. Art. 111
Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht lässt bei der Anfechtung von Erlassen ein virtuelles
Betroffensein und ein virtuelles Interesse genügen (BGE 133 I 286 E. 2.2;
133.
II 353 E. 3.3). Für die Rechtsmittelberechtigung genügt demnach auch
vor Verwaltungsgericht eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass die umstrittene
Norm einmal auf den Rechtskläger Anwendung finden könnte und dass er durch die
Anwendung der Norm in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen
Interessen betroffen sein könnte.
Die Frage, ob für die Beschwerdeerhebung ans
Verwaltungsgericht wie bei der Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat die
Stimmberechtigung genügt, kann hier offengelassen werden. Die
Beschwerdeführerin 1 als Taxiunternehmen, der Beschwerdeführer 2 als Eigentümer
der Beschwerdeführerin 1, sowie die Beschwerdeführer 3 und 4 als Inhaber von
Taxibetriebsbewilligungen der Stadt Zürich sind durch die angefochtene Regelung
nämlich besonders berührt und in ihren Interessen betroffen, weshalb sie ihre
Beschwerdeberechtigung nicht aus einer allfälligen Stimmberechtigung herleiten
müssen.
1.3
Die Beschwerdeführenden wurden im vorinstanzlichen Verfahren durch
Fürsprecher H vertreten. Dieser verstarb, bevor der vorinstanzliche Entscheid
gefällt wurde. Der Entscheid konnte deshalb dem Rechtsvertreter nicht mehr
gültig zugestellt werden, weshalb die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des
Entscheids an die Beschwerdeführenden zu laufen begann (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 26). Demzufolge wurde die
vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht.
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b und Abs. 2 VRG nur Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung,
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts sowie – wenn wie
vorliegend ein Erlass angefochten ist – die Verletzung übergeordneten Rechts
gerügt werden können. Ist die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht strittig, bleibt
für die gerichtliche Beurteilung einzig massgebend, ob der Norm nach
anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem
angerufenen übergeordneten Recht vereinbar erscheinen lässt. Aufzuheben ist die
Vorschrift nur dann, wenn sie sich jeder mit übergeordnetem Recht vereinbaren
Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise
zugänglich ist (vgl. BGE 106 Ia 136 E. 3a).
3.
3.1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit der in Art. 23 Abs. 2
TaxiV genannten Gebühr die Gebühr für die Benützung der öffentlichen
Taxistandplätze gemeint sei. Dies trifft zu, da nur diese Gebühr jährlich
erhoben wird und Art. 23 Abs. 2 TaxiV eine Gebührenreduktion dann
vorsieht, wenn Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während
des ganzen Kalenderjahrs Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt
schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind.
3.2
Die Beschwerdeführenden rügen in der Hauptsache, die in Art. 23 Abs. 2
TaxiV vorgesehene Gebührenreduktion verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit,
insbesondere gegen das Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten. Da
bereits die kantonale Motorfahrzeugsteuer Rabatte für energieeffiziente
Fahrzeuge vorsehe, würden Taxifahrer mit Fahrzeugen der Kategorie B bis G
doppelt bestraft. Weil der Eingriff schwerwiegende Einschränkungen zur Folge
habe, müsste die Norm in einem Gesetz im formellen Sinn und nicht wie
vorliegend in einer Verordnung vorgesehen sein. Die Anforderung an eine ausreichende
gesetzliche Grundlage sei demnach nicht erfüllt.
3.3
Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
garantiert die Wirtschaftsfreiheit. Aus Art. 94 Abs. 1 und Abs. 4
BV wird zudem das Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten
abgeleitet (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 693). Dieses gilt
nicht absolut. Eine Bevorzugung muss sich aber mit sachlich haltbaren
Überlegungen begründen lassen und verhältnismässig sein. Je gravierender eine
Ungleichbehandlung ist, desto gewichtiger müssen die dafür geltend gemachten
Gründe sein und desto sorgfältiger muss die Interessenabwägung erfolgen. Unzulässig
sind Ungleichbehandlungen, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um
gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder einzelne
Konkurrenten durch eine auf Strukturerhaltung gerichtete Wirtschaftsverfolgung
zu bevorzugen (vgl. René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches
Wirtschaftsrecht, Basel 1998, § 5 N. 190; BGE 121 I 279 E. 5c/cc–5d/aa).
3.4
3.4.1
Die strittige Regelung von Art. 23 Abs. 2
TaxiV sieht eine hälftige Reduktion der Gebühren vor für die Benützung öffentlicher
Standplätze für Inhaber einer Betriebsbewilligung, die Taxifahrten
ausschliesslich mit Fahrzeugen der Effizienzkategorie A vornehmen. Für
Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb beträgt
die Reduktion 75 %. Dass diese Regelung in die Wirtschaftsfreiheit eingreift,
liegt nicht auf der Hand, werden doch Privaten durch die Gebührenreduktion keine
neuen Pflichten auferlegt und keine Rechte entzogen. Indessen hat die Regelung
für Taxifahrer, die nicht von der Reduktion profitieren, einen
Wettbewerbsnachteil zur Folge. Demnach ist zu prüfen, ob die Massnahme gegen
das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verstösst.
3.4.2
Schwere Grundrechtseingriffe müssen
gemäss Art. 36 Abs. 1 BV in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen
sein. Erlasse autonomer Körperschaften, worunter die Gemeinden zählen, werden
als autonome Satzungen bezeichnet. Sie sind zwar keine Gesetze im formellen
Sinn, dennoch erfüllen sie die Anforderungen an gesetzliche Grundlagen im
formellen Sinn, wenn sie kompetenzgemäss erlassen worden sind und wenn die
Stimmberechtigten an deren Erlass mitwirken konnten. Es handelt sich dann um
"formelle Gesetze niederer Stufe". Diese Voraussetzungen sind bei
jenen kommunalen Erlassen erfüllt, die in der Gemeindeversammlung oder in einer
Urnenabstimmung verabschiedet wurden; Erlasse von Gemeindeparlamenten erfüllen
die Voraussetzungen dann, wenn sie dem fakultativen Referendum unterstehen
(Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2005; Rz. 432 ff., 2609 f.).
Die
strittige Taxiverordnung wurde durch den Gemeinderat, die Legislative der Stadt
Zürich, erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden, welche einzig auf die Bezeichnung des Erlasses
als Verordnung abstellen wollen, erfüllt die Taxiverordnung, indem sie dem
fakultativen Referendum unterstellt wurde, die Anforderungen an eine
gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. Damit liegt unabhängig davon, ob ein
schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt oder nicht, eine
genügende gesetzliche Grundlage vor.
3.4.3
Die strittige Regelung von Art. 23 Abs. 2
TaxiV bezweckt die Reduktion von Immissionen. Sie dient der Förderung des
Umweltschutzes und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Erfolgt eine
Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten aus Umweltschutzgründen, so beruht sie
auf sachlichen Überlegungen und ist zulässig, sofern sie spürbare Wettbewerbsverzerrungen
vermeidet (BGE 125 II 129 E. 10).
3.4.4
Der durch die Gebührenreduktion
entstehende Wettbewerbsnachteil ist für die Taxifahrer, welche aufgrund der Energieeffizienz
ihrer Fahrzeugflotte nicht von der Reduktion profitieren können, von relativ
geringer Tragweite, und zwar unabhängig davon, ob der Kanton Zürich bei den
Motorfahrzeugabgaben einen Rabatt für schadstoffarme Fahrzeuge gewährt oder
nicht. Die Gebühr für die Benützung eines Taxistandplatzes beträgt zurzeit
nämlich monatlich Fr. 65.- und damit jährlich Fr. 780.- pro Taxi (Ziff. I
Abs. 1 der Gebührenordnung für das Taxiwesen vom 20. April 2005
[GebührenO], ASZ 935.430), womit die Reduktion und der Wettbewerbsvorteil für
die Taxifahrer mit energieeffizienten Fahrzeugen lediglich Fr. 390.- (bei
50.
%) bzw. Fr. 585.- (bei 75 %) pro Jahr und Taxi ausmacht. Bedeutend
einschneidender als die getroffene Regelung wäre beispielsweise eine
Gebührenerhöhung für besonders schädliche Fahrzeuge oder gar ein Verbot solcher
Fahrzeuge. Hingegen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am
Umweltschutz und an der öffentlichen Gesundheit. Dieses ist stärker zu
gewichten als der für einen Teil der Taxifahrer entstehende Wettbewerbsnachteil.
Damit erweist sich die
Ungleichbehandlung nicht nur als sachlich begründet, sondern auch als
verhältnismässig, weshalb durch Art. 23 Abs. 2 TaxiV das Gebot der
Gleichbehandlung direkter Konkurrenten nicht verletzt wird.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden rügen ferner, es dürfe nicht der Vorsteherin oder
dem Vorsteher des Polizeidepartements überlassen werden, die Höhe der Gebühren
für die Benutzung der öffentlichen Taxistandplätze festzusetzen. Zwar lasse
sich die Festsetzung der Gebühren im Allgemeinen aus dem Äquivalenzprinzip
herleiten, hingegen könne die reduzierte Gebühr für umweltschonende Fahrzeuge
nicht aufgrund des Äquivalenzprinzips bemessen werden.
4.2
Die Benützung öffentlicher Taxistandplätze stellt gesteigerten
Gemeingebrauch dar. Die dafür erhobene Gebühr ist eine Benützungsgebühr (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 2397, 2407; BGE 121 I 129, 130).
Benützungsgebühren bedürfen gemäss dem Legalitätsprinzip
im Abgaberecht einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz
die Kompetenz zur Festlegung der Gebühr an die Exekutive, so muss es zumindest
den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip
um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird für öffentliche Abgaben
des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV festgehalten. Sodann ist
es in Art. 126 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(KV) mit Bezug auf die – nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV
fallenden – "weiteren Abgaben", d.h. die Kausal- und Lenkungsabgaben,
des kantonalen und kommunalen Rechts verankert.
Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können bei Benützungsgebühren
jedoch herabgesetzt werden, wenn den Privaten die Überprüfung der Abgabe auf
ihre Rechtmässigkeit anhand anderer verfassungsrechtlicher Prinzipien ohne Weiteres
offensteht. Das Legalitätsprinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch
auf der anderen Seite in einer Weise überspannt werden, dass es mit der
Rechtswirklichkeit in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Das Kostendeckungs-
und das Äquivalenzprinzip vermögen dabei die Anforderungen an die gesetzliche
Festlegung der Bemessung von Abgaben zu lockern, nicht aber eine gesetzliche
Grundlage völlig zu ersetzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2703, mit
Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003,
S. 505 ff., 516; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht,
Zürich 1988, S. 166 f.).
Das Äquivalenzprinzip
konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es verlangt,
dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen
darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Wo es sich auch um privatwirtschaftlich
angebotene Güter oder Dienstleistungen handelt, kann als Massstab der Marktwert
herangezogen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641 ff.;
Hungerbühler, S. 522; Widmer, S. 59 f.).
4.3
Da die Benützungsgebühr für den gesteigerten Gemeingebrauch nicht dem
Kostendeckungsprinzip unterliegt (Jaag, Rz. 3445), darf die Festsetzung
der Gebührenhöhe der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements nur
dann delegiert werden, wenn die Höhe der Gebühr sich am Äquivalenzprinzip
messen lässt.
Standplätze oder Parkplätze werden nicht nur durch Gemeinden,
sondern auch durch Private zur Verfügung gestellt (vgl. dazu act. 8/20).
Insofern weisen sie einen Handelswert auf, an welchem sich die Gebühr bemessen
lässt. Die Beschwerdeführenden bestreiten deshalb zu Recht nicht, dass das
Äquivalenzprinzip für die Begrenzung der "gewöhnlichen" Gebühren
herangezogen werden kann. Wenn sie nun aber geltend machen, die gemäss Art. 23
Abs. 2 TaxiV reduzierte Gebühr lasse sich nicht aufgrund des
Äquivalenzprinzips in ihrer Höhe bestimmen, verkennen sie in grundsätzlicher
Weise die Funktion des Äquivalenzprinzips. Dieses dient entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden nicht der genauen Bemessung einer Gebühr, sondern
bildet deren Obergrenze, indem es ein offensichtliches
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung verbietet. Wenn nun
aber nach dem Dargelegten das Äquivalenzprinzip zur Begrenzung der
nicht-reduzierten Gebühr herangezogen werden kann, gilt dies selbstredend auch
für die tiefere, reduzierte Gebühr.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn Art. 23 Abs. 1
TaxiV die Festsetzung der Höhe der Gebühr für öffentliche Taxistandplätze der
Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements überlässt.
4.4
Art. 23 Abs. 1 TaxiV regelt, dass die "auf Grund dieser
Vorschriften zu erhebenden Gebühren" durch die Vorsteherin oder den
Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt werden. In den gesamten
Vorschriften werden jedoch einzig im Zusammenhang mit dem Entzug der
Betriebsbewilligung die Bewilligungsgebühren genannt (Art. 8 Abs. 1 lit. c
TaxiV), andere Gebühren werden nicht aufgeführt. Indessen ist die Benützung der
Taxistandplätze bereits unter dem geltenden Recht gebührenpflichtig (vgl. Ziff. I
Abs. I GebührenO). Auch ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 TaxiV,
dass die Stadt jährlich wiederkehrende Gebühren erhebt, worunter einzig die
Gebühren für die Taxistandplätze fallen (vgl. E. 3.1). Damit regelt die
Taxiverordnung zumindest implizit, dass die in Art. 18 TaxiV vorgesehene
Benützung der Standplätze gebührenpflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin ist
aber darauf hinzuweisen, dass eine Auflistung sämtlicher Gebühren, welche sie
nach Art. 23 Abs. 1 TaxiV erheben will, durchaus einer Verdeutlichung
dienen würde.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, Art. 23 Abs. 3 TaxiV
sei nicht hinreichend bestimmt und verstosse demnach gegen das
Legalitätsprinzip.
5.2
Gemäss Art. 23 Abs. 3 TaxiV wird der Stadtrat ermächtigt,
"diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen". Die
Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, Art. 23 Abs. 3 TaxiV beziehe
sich lediglich auf allfällige Änderungen bei den Energieeffizienzkategorien.
Wie dargelegt, prüft das Verwaltungsgericht nicht, ob eine
Regelung zweckmässig oder sinnvoll ist. Offensichtlich ist, dass sich die in Art. 23
Abs. 3 genannten "Verschärfungen" auf Abs. 2
(Gebührenreduktion) und nicht auf Abs. 1 (Gesetzesdelegation) von Art. 23
TaxiV beziehen. Wenn sich der Stadtrat – wie von der Beschwerdegegnerin geltend
gemacht – auf Anpassungen bei Änderungen der Effizienzkategorien beschränkt,
ist dies durch Art. 23 Abs. 3 TaxiV gedeckt. Insofern ist die
strittige Norm genügend bestimmt bzw. einer mit dem verfassungsrechtlich
geschützten Legalitätsprinzip zu vereinbarenden Auslegung zugänglich.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel auferlegt,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…