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Entscheid

VB.2010.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00323

26. August 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12557)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat der Stadt

Zürich beschloss am 8. Juli 2009 eine neue Taxiverordnung (TaxiV), welche

die bisherigen Taxivorschriften vom 20. September 2000 (ASZ 935.460)

ablösen soll. In Art. 23 TaxiV regelte der Gemeinderat unter dem Titel

"Gebühren", was folgt:

"1Die

auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden durch die

Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt.

2Wenn Inhaberinnen oder Inhaber einer

Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs

Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und

energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr

rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückvergütung für

benzin- oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit

Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie

ausgerüstet sind, 50% der vollen Gebühr. Für Fahrzeuge der

Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 75% der

vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine

Rückvergütung.

3Der Stadtrat wird ermächtigt, diese

Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen."

Die amtliche Publikation der Verordnung erfolgte am 15. Juli

2009. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Juli 2009

erhoben die A AG, B, D, C, der Verband F sowie G am 13. August 2009

Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat Zürich und beantragten die Aufhebung von Art. 23

TaxiV. Der Bezirksrat wies die Gemeindebeschwerde am 15. April 2010 ab.

III.

Dagegen erhoben die A AG, B, C und D am 17. Juni 2010

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des

vorinstanzlichen Beschlusses vom 15. April 2010 und die Aufhebung von Art. 23

TaxiV; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. Juni 2010

auf Vernehmlassung, während die Stadt Zürich am 23. Juli 2010 die

Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zug der Revision wurde auch

das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) überarbeitet.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die

intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort

anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen und die

Kontinuität des bisherigen Rechts dadurch nicht gefährdet wird

(BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt

es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel

anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8, mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde ist am 17. Juni 2010

erhoben worden. Massgebend für die Zuständigkeit ist deshalb die bis Ende Juni

2010.

geltende Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes: Nach § 41 Abs. 1

VRG in der damaligen Fassung konnten nur Anordnungen, nicht aber Erlasse beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Entscheide des Bezirksrats über

Gemeindebeschwerden waren beim Regierungsrat anfechtbar. Gemäss Art. 87 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) muss jedoch, sofern das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen

Erlasse vorsieht, als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht eingesetzt

werden. Die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG zur Anpassung des

kantonalen Rechts an Art. 86 Abs. 2 BGG lief Ende 2008 ab, weshalb

seit dem 1. Januar 2009 – und somit schon vor Inkrafttreten des Gesetzes

über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts – die durch den Bezirksrat

im Rahmen einer Gemeindebeschwerde getroffenen Entscheide beim Verwaltungsgericht

anfechtbar sind (vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.3,

www.vgrzh.ch). Demgemäss ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

Neben der Zuständigkeit richtet sich vorliegend auch die

Besetzung des Verwaltungsgerichts nach der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge kommt der seit 1. Juli 2010

in Kraft stehende § 38a Abs. 1 VRG, welcher für Entscheide über

Rechtsmittel gegen Erlasse die Fünferbesetzung vorsieht, nicht zum Tragen, weshalb

die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (vgl. dazu

auch die Übergangsbestimmung zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom

30.

August 2004, welche in Abs. 2 vorsieht, dass sich die

Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im

Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, nach bisherigem Recht richtet

[OS 50, 409]).

1.2

Zur

Gemeindebeschwerde sind gemäss § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 6. Juni

1926.

(GG) die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten und diejenigen Personen,

welche die Voraussetzungen von § 21 VRG erfüllen, berechtigt. Als das

Verwaltungsgericht aufgrund der Rechtsweggarantie ab 1. Januar 2009 zur

Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats über

Gemeindebeschwerden zuständig wurde, beurteilte es die Beschwerdelegitimation

nach § 151 Abs. 1 GG (vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055,

E. 1.4, www.vgrzh.ch).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz

selbst vor, dass Entscheide des Bezirksrats über Gemeindebeschwerden beim

Verwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. § 19 Abs. 1 lit. d

VRG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich dabei grundsätzlich nach § 49

in Verbindung mit § 21 VRG. Privatpersonen sind gemäss § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch den

Erlass berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung haben. Fraglich ist, ob damit in zweiter Rechtsmittelinstanz eine

Einengung der Beschwerdelegitimation in dem Sinn eintritt, dass die Stimmberechtigung

allein zwar zur Erhebung der Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat berechtigt,

nicht aber zur Weiterziehung des Bezirksratsentscheids an das

Verwaltungsgericht. Der klare Wortlaut von § 49 in Verbindung 21 Abs. 1

VRG, welcher keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis bei der Anfechtung von Entscheiden

über Gemeindebeschwerden vorsieht, spricht dafür (vgl. auch die Weisung des

Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts

vom 29. April 2009, Ziff. V B 3 lit. c). Die Legitimation zur

Beschwerdeerhebung ans Verwaltungsgericht darf jedenfalls nicht enger gefasst

werden als die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht (vgl. Art. 111

Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht lässt bei der Anfechtung von Erlassen ein virtuelles

Betroffensein und ein virtuelles Interesse genügen (BGE 133 I 286 E. 2.2;

133.

II 353 E. 3.3). Für die Rechtsmittelberechtigung genügt demnach auch

vor Verwaltungsgericht eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass die umstrittene

Norm einmal auf den Rechtskläger Anwendung finden könnte und dass er durch die

Anwendung der Norm in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen

Interessen betroffen sein könnte.

Die Frage, ob für die Beschwerdeerhebung ans

Verwaltungsgericht wie bei der Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat die

Stimmberechtigung genügt, kann hier offengelassen werden. Die

Beschwerdeführerin 1 als Taxiunternehmen, der Beschwerdeführer 2 als Eigentümer

der Beschwerdeführerin 1, sowie die Beschwerdeführer 3 und 4 als Inhaber von

Taxibetriebsbewilligungen der Stadt Zürich sind durch die angefochtene Regelung

nämlich besonders berührt und in ihren Interessen betroffen, weshalb sie ihre

Beschwerdeberechtigung nicht aus einer allfälligen Stimmberechtigung herleiten

müssen.

1.3

Die Beschwerdeführenden wurden im vorinstanzlichen Verfahren durch

Fürsprecher H vertreten. Dieser verstarb, bevor der vorinstanzliche Entscheid

gefällt wurde. Der Entscheid konnte deshalb dem Rechtsvertreter nicht mehr

gültig zugestellt werden, weshalb die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des

Entscheids an die Beschwerdeführenden zu laufen begann (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 26). Demzufolge wurde die

vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht.

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b und Abs. 2 VRG nur Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung,

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts sowie – wenn wie

vorliegend ein Erlass angefochten ist – die Verletzung übergeordneten Rechts

gerügt werden können. Ist die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht strittig, bleibt

für die gerichtliche Beurteilung einzig massgebend, ob der Norm nach

anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem

angerufenen übergeordneten Recht vereinbar erscheinen lässt. Aufzuheben ist die

Vorschrift nur dann, wenn sie sich jeder mit übergeordnetem Recht vereinbaren

Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise

zugänglich ist (vgl. BGE 106 Ia 136 E. 3a).

3.

3.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit der in Art. 23 Abs. 2

TaxiV genannten Gebühr die Gebühr für die Benützung der öffentlichen

Taxistandplätze gemeint sei. Dies trifft zu, da nur diese Gebühr jährlich

erhoben wird und Art. 23 Abs. 2 TaxiV eine Gebührenreduktion dann

vorsieht, wenn Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während

des ganzen Kalenderjahrs Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt

schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind.

3.2

Die Beschwerdeführenden rügen in der Hauptsache, die in Art. 23 Abs. 2

TaxiV vorgesehene Gebührenreduktion verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit,

insbesondere gegen das Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten. Da

bereits die kantonale Motorfahrzeugsteuer Rabatte für energieeffiziente

Fahrzeuge vorsehe, würden Taxifahrer mit Fahrzeugen der Kategorie B bis G

doppelt bestraft. Weil der Eingriff schwerwiegende Einschränkungen zur Folge

habe, müsste die Norm in einem Gesetz im formellen Sinn und nicht wie

vorliegend in einer Verordnung vorgesehen sein. Die Anforderung an eine ausreichende

gesetzliche Grundlage sei demnach nicht erfüllt.

3.3

Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

garantiert die Wirtschaftsfreiheit. Aus Art. 94 Abs. 1 und Abs. 4

BV wird zudem das Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten

abgeleitet (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 693). Dieses gilt

nicht absolut. Eine Bevorzugung muss sich aber mit sachlich haltbaren

Überlegungen begründen lassen und verhältnismässig sein. Je gravierender eine

Ungleichbehandlung ist, desto gewichtiger müssen die dafür geltend gemachten

Gründe sein und desto sorgfältiger muss die Interessenabwägung erfolgen. Unzulässig

sind Ungleichbehandlungen, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um

gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder einzelne

Konkurrenten durch eine auf Strukturerhaltung gerichtete Wirtschaftsverfolgung

zu bevorzugen (vgl. René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches

Wirtschaftsrecht, Basel 1998, § 5 N. 190; BGE 121 I 279 E. 5c/cc–5d/aa).

3.4

3.4.1

Die strittige Regelung von Art. 23 Abs. 2

TaxiV sieht eine hälftige Reduktion der Gebühren vor für die Benützung öffentlicher

Standplätze für Inhaber einer Betriebsbewilligung, die Taxifahrten

ausschliesslich mit Fahrzeugen der Effizienzkategorie A vornehmen. Für

Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb beträgt

die Reduktion 75 %. Dass diese Regelung in die Wirtschaftsfreiheit eingreift,

liegt nicht auf der Hand, werden doch Privaten durch die Gebührenreduktion keine

neuen Pflichten auferlegt und keine Rechte entzogen. Indessen hat die Regelung

für Taxifahrer, die nicht von der Reduktion profitieren, einen

Wettbewerbsnachteil zur Folge. Demnach ist zu prüfen, ob die Massnahme gegen

das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verstösst.

3.4.2

Schwere Grundrechtseingriffe müssen

gemäss Art. 36 Abs. 1 BV in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen

sein. Erlasse autonomer Körperschaften, worunter die Gemeinden zählen, werden

als autonome Satzungen bezeichnet. Sie sind zwar keine Gesetze im formellen

Sinn, dennoch erfüllen sie die Anforderungen an gesetzliche Grundlagen im

formellen Sinn, wenn sie kompetenzgemäss erlassen worden sind und wenn die

Stimmberechtigten an deren Erlass mitwirken konnten. Es handelt sich dann um

"formelle Gesetze niederer Stufe". Diese Voraussetzungen sind bei

jenen kommunalen Erlassen erfüllt, die in der Gemeindeversammlung oder in einer

Urnenabstimmung verabschiedet wurden; Erlasse von Gemeindeparlamenten erfüllen

die Voraussetzungen dann, wenn sie dem fakultativen Referendum unterstehen

(Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2005; Rz. 432 ff., 2609 f.).

Die

strittige Taxiverordnung wurde durch den Gemeinderat, die Legislative der Stadt

Zürich, erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden, welche einzig auf die Bezeichnung des Erlasses

als Verordnung abstellen wollen, erfüllt die Taxiverordnung, indem sie dem

fakultativen Referendum unterstellt wurde, die Anforderungen an eine

gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. Damit liegt unabhängig davon, ob ein

schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt oder nicht, eine

genügende gesetzliche Grundlage vor.

3.4.3

Die strittige Regelung von Art. 23 Abs. 2

TaxiV bezweckt die Reduktion von Immissionen. Sie dient der Förderung des

Umweltschutzes und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Erfolgt eine

Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten aus Umweltschutzgründen, so beruht sie

auf sachlichen Überlegungen und ist zulässig, sofern sie spürbare Wettbewerbsverzerrungen

vermeidet (BGE 125 II 129 E. 10).

3.4.4

Der durch die Gebührenreduktion

entstehende Wettbewerbsnachteil ist für die Taxifahrer, welche aufgrund der Energieeffizienz

ihrer Fahrzeugflotte nicht von der Reduktion profitieren können, von relativ

geringer Tragweite, und zwar unabhängig davon, ob der Kanton Zürich bei den

Motorfahrzeugabgaben einen Rabatt für schadstoffarme Fahrzeuge gewährt oder

nicht. Die Gebühr für die Benützung eines Taxistandplatzes beträgt zurzeit

nämlich monatlich Fr. 65.- und damit jährlich Fr. 780.- pro Taxi (Ziff. I

Abs. 1 der Gebührenordnung für das Taxiwesen vom 20. April 2005

[GebührenO], ASZ 935.430), womit die Reduktion und der Wettbewerbsvorteil für

die Taxifahrer mit energieeffizienten Fahrzeugen lediglich Fr. 390.- (bei

50.

%) bzw. Fr. 585.- (bei 75 %) pro Jahr und Taxi ausmacht. Bedeutend

einschneidender als die getroffene Regelung wäre beispielsweise eine

Gebührenerhöhung für besonders schädliche Fahrzeuge oder gar ein Verbot solcher

Fahrzeuge. Hingegen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am

Umweltschutz und an der öffentlichen Gesundheit. Dieses ist stärker zu

gewichten als der für einen Teil der Taxifahrer entstehende Wettbewerbsnachteil.

Damit erweist sich die

Ungleichbehandlung nicht nur als sachlich begründet, sondern auch als

verhältnismässig, weshalb durch Art. 23 Abs. 2 TaxiV das Gebot der

Gleichbehandlung direkter Konkurrenten nicht verletzt wird.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden rügen ferner, es dürfe nicht der Vorsteherin oder

dem Vorsteher des Polizeidepartements überlassen werden, die Höhe der Gebühren

für die Benutzung der öffentlichen Taxistandplätze festzusetzen. Zwar lasse

sich die Festsetzung der Gebühren im Allgemeinen aus dem Äquivalenzprinzip

herleiten, hingegen könne die reduzierte Gebühr für umweltschonende Fahrzeuge

nicht aufgrund des Äquivalenzprinzips bemessen werden.

4.2

Die Benützung öffentlicher Taxistandplätze stellt gesteigerten

Gemeingebrauch dar. Die dafür erhobene Gebühr ist eine Benützungsgebühr (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 2397, 2407; BGE 121 I 129, 130).

Benützungsgebühren bedürfen gemäss dem Legalitätsprinzip

im Abgaberecht einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz

die Kompetenz zur Festlegung der Gebühr an die Exekutive, so muss es zumindest

den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip

um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird für öffentliche Abgaben

des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV festgehalten. Sodann ist

es in Art. 126 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

(KV) mit Bezug auf die – nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV

fallenden – "weiteren Abgaben", d.h. die Kausal- und Lenkungsabgaben,

des kantonalen und kommunalen Rechts verankert.

Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können bei Benützungsgebühren

jedoch herabgesetzt werden, wenn den Privaten die Überprüfung der Abgabe auf

ihre Rechtmässigkeit anhand anderer verfassungsrechtlicher Prinzipien ohne Weiteres

offensteht. Das Legalitätsprinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch

auf der anderen Seite in einer Weise überspannt werden, dass es mit der

Rechtswirklichkeit in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Das Kostendeckungs-

und das Äquivalenzprinzip vermögen dabei die Anforderungen an die gesetzliche

Festlegung der Bemessung von Abgaben zu lockern, nicht aber eine gesetzliche

Grundlage völlig zu ersetzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2703, mit

Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003,

S. 505 ff., 516; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht,

Zürich 1988, S. 166 f.).

Das Äquivalenzprinzip

konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es verlangt,

dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum

objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen

darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Wo es sich auch um privatwirtschaftlich

angebotene Güter oder Dienstleistungen handelt, kann als Massstab der Marktwert

herangezogen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641 ff.;

Hungerbühler, S. 522; Widmer, S. 59 f.).

4.3

Da die Benützungsgebühr für den gesteigerten Gemeingebrauch nicht dem

Kostendeckungsprinzip unterliegt (Jaag, Rz. 3445), darf die Festsetzung

der Gebührenhöhe der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements nur

dann delegiert werden, wenn die Höhe der Gebühr sich am Äquivalenzprinzip

messen lässt.

Standplätze oder Parkplätze werden nicht nur durch Gemeinden,

sondern auch durch Private zur Verfügung gestellt (vgl. dazu act. 8/20).

Insofern weisen sie einen Handelswert auf, an welchem sich die Gebühr bemessen

lässt. Die Beschwerdeführenden bestreiten deshalb zu Recht nicht, dass das

Äquivalenzprinzip für die Begrenzung der "gewöhnlichen" Gebühren

herangezogen werden kann. Wenn sie nun aber geltend machen, die gemäss Art. 23

Abs. 2 TaxiV reduzierte Gebühr lasse sich nicht aufgrund des

Äquivalenzprinzips in ihrer Höhe bestimmen, verkennen sie in grundsätzlicher

Weise die Funktion des Äquivalenzprinzips. Dieses dient entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden nicht der genauen Bemessung einer Gebühr, sondern

bildet deren Obergrenze, indem es ein offensichtliches

Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung verbietet. Wenn nun

aber nach dem Dargelegten das Äquivalenzprinzip zur Begrenzung der

nicht-reduzierten Gebühr herangezogen werden kann, gilt dies selbstredend auch

für die tiefere, reduzierte Gebühr.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn Art. 23 Abs. 1

TaxiV die Festsetzung der Höhe der Gebühr für öffentliche Taxistandplätze der

Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements überlässt.

4.4

Art. 23 Abs. 1 TaxiV regelt, dass die "auf Grund dieser

Vorschriften zu erhebenden Gebühren" durch die Vorsteherin oder den

Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt werden. In den gesamten

Vorschriften werden jedoch einzig im Zusammenhang mit dem Entzug der

Betriebsbewilligung die Bewilligungsgebühren genannt (Art. 8 Abs. 1 lit. c

TaxiV), andere Gebühren werden nicht aufgeführt. Indessen ist die Benützung der

Taxistandplätze bereits unter dem geltenden Recht gebührenpflichtig (vgl. Ziff. I

Abs. I GebührenO). Auch ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 TaxiV,

dass die Stadt jährlich wiederkehrende Gebühren erhebt, worunter einzig die

Gebühren für die Taxistandplätze fallen (vgl. E. 3.1). Damit regelt die

Taxiverordnung zumindest implizit, dass die in Art. 18 TaxiV vorgesehene

Benützung der Standplätze gebührenpflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin ist

aber darauf hinzuweisen, dass eine Auflistung sämtlicher Gebühren, welche sie

nach Art. 23 Abs. 1 TaxiV erheben will, durchaus einer Verdeutlichung

dienen würde.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, Art. 23 Abs. 3 TaxiV

sei nicht hinreichend bestimmt und verstosse demnach gegen das

Legalitätsprinzip.

5.2

Gemäss Art. 23 Abs. 3 TaxiV wird der Stadtrat ermächtigt,

"diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen". Die

Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, Art. 23 Abs. 3 TaxiV beziehe

sich lediglich auf allfällige Änderungen bei den Energieeffizienzkategorien.

Wie dargelegt, prüft das Verwaltungsgericht nicht, ob eine

Regelung zweckmässig oder sinnvoll ist. Offensichtlich ist, dass sich die in Art. 23

Abs. 3 genannten "Verschärfungen" auf Abs. 2

(Gebührenreduktion) und nicht auf Abs. 1 (Gesetzesdelegation) von Art. 23

TaxiV beziehen. Wenn sich der Stadtrat – wie von der Beschwerdegegnerin geltend

gemacht – auf Anpassungen bei Änderungen der Effizienzkategorien beschränkt,

ist dies durch Art. 23 Abs. 3 TaxiV gedeckt. Insofern ist die

strittige Norm genügend bestimmt bzw. einer mit dem verfassungsrechtlich

geschützten Legalitätsprinzip zu vereinbarenden Auslegung zugänglich.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…