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Entscheid

VB.2010.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00324

1. Dezember 2010Deutsch21 min

(URT.2010.12855)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte am 7. Oktober

2009 der Stadt Zürich, Immobilien-Bewirtschaftung, die baurechtliche

Bewilligung für das Aufstellen von zwei Grossschirmen zur bestehenden

Aussenwirtschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. WO4772 beim Gebäude

Seestrasse 407/409 (Rote Fabrik) in Zürich-Wollishofen. Bereits am 24. September

2009 hatte die Baudirektion des Kantons Zürich hierfür die heimatschutzrechtliche

sowie die konzessionsrechtliche Bewilligung erteilt. Diese Beschlüsse der Stadt

Zürich und der Baudirektion wurden gemeinsam eröffnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben fünf Rekurrierende, worunter A, B und C,

mit gemeinsamer Rekursschrift vom 9. November 2009 Rekurs an die

Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung sowie

die Feststellung, dass der Seeuferweg jederzeit auf einer Breite von 2,5 m

freigehalten werden müsse, dass also keine Sperrungen desselben mehr erlaubt

seien. Mit Entscheid vom 14. Mai 2010 vereinigte die Baurekurskommission I

die beiden Rekursverfahren gegen die Baubewilligung der Bausektion und die Verfügung

der Baudirektion und wies die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 beantragten A, B und

C dem Verwaltungsgericht, die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter seien

Schutzmassnahmen an der Quelle auf dem Gelände der Henneberg'schen

Seidenweberei zu verfügen, subeventualiter sei die Stadt Zürich anzuweisen, das

Bauprojekt unter Aufzeigung des Verlaufs des öffentlichen Seeuferwegs und der

genauen Grösse und Anzahl der Sitzplätze und des Betriebskonzepts des

Aussenrestaurants ordnungsgemäss auszuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Baurekurskommission I, die Bausektion des Stadtrates

Zürich, die Baudirektion Kanton Zürich und das Hochbaudepartement der Stadt

Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde; Letzteres schloss zudem auf

Zusprechung einer Parteientschädigung. In Replik und Duplik hielten die Parteien

an ihren Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerdeführer beantragen die

Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 31. März 2010 einen

Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser

Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der

massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins und der Pläne mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

1.2

Mit Eingabe vom 22. September 2010 wiesen

die Beschwerdeführenden das Gericht darauf hin, dass zwischen den

Beschwerdeverfahren VB.2009.00605, VB.2010.00458 und dem vorliegenden Verfahren

ein enger innerer Zusammenhang bestehe. Bei allen Verfahren trachte dieselbe

Beschwerdegegnerin danach, die Wohngegend durch vermehrte Lärmbelästigungen

unattraktiv zu machen und zu entwerten.

Das Verfahren VB.2009.00605 betraf den Umbau und die

Sanierung des Strandbads Wollishofen, während sich das vorliegende Verfahren

VB.2010.00324 auf das Aufstellen von zwei Grossschirmen bei der bestehenden

Aussenwirtschaft auf dem Areal der Roten Fabrik bezieht. Mit Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 17. November 2010 wurde das erstere Verfahren

abgeschlossen; eine gesamthafte Beurteilung hat das Gericht in jenem Fall als

nicht erforderlich erachtet, da allein schon aufgrund der beträchtlichen

Distanz zwischen diesen Streitgegenständen nicht auf einen inneren Zusammenhang

geschlossen werden könne. Ein solcher besteht aber auch nicht zum Verfahren

VB.2009.00458, welches sich auf eine geplante Fussgängerverbindung zwischen der

Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen bezieht.

2.

2.1

Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens

bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den

(erstmaligen) Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nrn. 5 und 23; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 f.; Fritz

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff., 211

ff.). Gegen­stand des Rechtsmittelverfahrens gegen eine Baubewilligung kann

mithin von vornherein nur sein, was auch Gegenstand der baurechtlichen

Bewilligung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen

(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19–28 N. 86). Auf Begehren, über welche die

Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten

(RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5). Eine Erweiterung des

Streitgegenstands könnte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

insoweit berücksichtigt werden, als sie durch den angefochtenen Entscheid der

Vorinstanz verursacht worden wäre (RB 1980 Nr. 19).

2.2

Die Bauparzelle Kat.-Nr. WO4772 gehört zum

Komplex der Roten Fabrik. Das Grundstück grenzt mit seiner östlichen

Grundstücksgrenze an den See. Im Süden reicht es sowohl bis zur Liegenschaft

Seestrasse 417, welche von der Beschwerdeführerin Nr. 2 bewohnt wird, als

auch bis an den See. Im Westen wird es durch die Seestrasse begrenzt. Das Bauprojekt

umfasst das Aufstellen von zwei Sonnenschirmen in der Gartenwirtschaft des im

Gebäude untergebrachten Restaurants Ziegel oh Lac. Die Gartenwirtschaft ist auf

dem östlichen Vorplatz situiert und damit gegen den See gerichtet. Die Schirme

sollen im aufgespannten Zustand je eine Fläche von 6,5 m x 6,5 m überdecken.

Sie sind als Ersatz der bis anhin genutzten üblichen kleinen Sonnenschirme

vorgesehen. Die Bauparzelle befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten

und ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugeschieden.

Verfahrensgegenstand sind

somit allein die beiden Sonnenschirme sowie der Betrieb des Restaurants Ziegel

oh Lac, welchem die beiden Schirme dienen. Die Bausektion der Stadt Zürich

hatte entsprechend dem eingereichten Baugesuch allein über die Bewilligungsfähigkeit

dieser Ausstattung der Gartenwirtschaft zu entscheiden. Nicht Verfahrensgegenstand

sind die übrigen, nicht dem Restaurant zuzuschreibenden Betriebe und

Veranstaltungen der Roten Fabrik, insbesondere auch jene, die auf der Südseite

des Fabrikgeländes stattfinden. Wie die Baurekurskommission I zu Recht ausgeführt

hat (Rekursentscheid S. 10, E. 4.4.1), haben sich die Beschwerdeführenden

mit einer sogenannten "Immissionsklage" an die Baubewilligungsbehörde

zu wenden, wenn sie die nicht vom Restaurant ausgehenden Immissionen der Roten

Fabrik beurteilt haben wollen. Eine bau- bzw. lärmrechtliche Bewilligung

verpflichtet die Bauherrschaft nämlich nicht nur, das Bauvorhaben in Beachtung

allfälliger lärmrechtlicher Auflagen zu erstellen, sondern auch dafür zu

sorgen, dass beim Betrieb der Anlage keine Lärmimmissionen entstehen. In diesem

Sinn entfalten derartige Bewilligungen eine Dauerwirkung. Demgemäss hat die für

den Vollzug des Lärmrechts zuständige Behörde die Einhaltung der

lärmrechtlichen Vorgaben auch bezüglich bereits erstellter Anlagen von Amtes

wegen oder auf begründeten Antrag hin zu überprüfen und – soweit nötig – die

zur Reduktion der Immissionen erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. VGr,

10.

Dezember 2008, VB.2008.0003, E. 1.1; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000,

Art. 25 N. 44).

3.

3.1

Bei der Gartenwirtschaft des Restaurants Ziegel oh Lac

handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der Lärmimmissionen verursacht

und damit als "ortsfeste Anlage" im Sinn von Art. 7 Abs. 7

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu qualifizieren ist.

Das Restaurant samt Gartenwirtschaft wurde mit Bausektionsbeschluss vom 29. Oktober

1984, mithin vor Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung (1. April 1987),

bewilligt und gilt damit als bestehende ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 8

Abs. 1 LSV. Nach dieser Bestimmung müssen die Lärmemissionen der neuen

oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11

USG). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen

der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte

nicht überschritten werden. Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten

Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber verursachte Änderungen des Betriebs,

wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung

bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art. 8

Abs. 3 LSV).

3.2

3.2.1

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, werden die

Lärmimmissionen des streitbezogenen Gartenrestaurants überwiegend durch

menschliches Verhalten (Unterhaltung der Gäste, Ausrufe, Lachen, Klirren der

Gläser und Besteck usw.) und durch die Dienstags-Konzerte verursacht. Der am 29. Oktober

1984.

bewilligte Grundrissplan sah eine Aussenbestuhlung mit 14 Tischen à je 6

Stühlen, mithin 84 Sitzplätzen, vor. Gemäss Baugesuch umfasst die

Gartenwirtschaft 12 Tische mit 24 Festbänken, wobei je 6 Tische unter einem der

beiden Sonnenschirme platziert werden sollen. Die Annahme der Vorinstanz, welche

davon ausgeht, auf derartigen Festbänken könnten in der Regel drei bis vier

Personen Platz nehmen, sodass pro Tisch mit sechs bis acht Personen zu rechnen

sei, ist nicht zu beanstanden. Damit bietet die Gartenwirtschaft Platz für 72–96

Personen, was gegenüber der erwähnten Bewilligung von 1984 im Durchschnitt

keine Sitzplatzerhöhung darstellt. Die Beschwerdeführenden errechnen zu Unrecht

eine Platzzahl von 264 (12 Tische à 6 Plätze = 72 Plätze plus 24 Festbänke à 8

Plätze = 192 Plätze, total 264 Plätze); denn die Tische sind nicht zum Sitzen

bestimmt (und auf diesen wird üblicherweise auch nicht gesessen) und auf den

Festbänken haben höchstens vier Personen/Festbank Platz. Unbegründet ist auch

der Einwand der Beschwerdeführenden, anlässlich des Augenscheins habe festgestellt

werden können, dass die Aussenwirtschaftsfläche gegenüber der Baubewilligung

von 1984 in nördlicher Richtung verschoben worden sei. Denn anlässlich des Augenscheins

vom 31. März 2010 hat der Vertreter der Baugesuchstellerin ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die Bänke und Tische (nur) für die Dauer des

Verfahrens etwas weiter nördlich unter den Baum verschoben worden seien, da

ansonsten kein Sonnenschutz bestehe, aber nach Abschluss des Verfahrens an

ihren ursprünglichen Platz zu den Schirmen zurückgebracht würden. Sollte sich

aber nach Aufstellen der Sonnenschirme zeigen, dass die bewilligte

Sitzplatzzahl in nicht untergeordnetem Ausmass erhöht wird, so hat die

zuständige Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin in einem

korrekten Bewilligungsverfahren die Bewilligungsfähigkeit der

Gartenwirtschafterweiterung zu prüfen.

3.2.2

Den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des

Witterungsschutzes der Grossschirme ist beizupflichten, und es kann auf diese

Ausführungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Die beiden Schirme bieten zwar im Vergleich zu den bisherigen handelsüblichen

Sonnenschirmen einen leicht besseren Witterungsschutz und ermöglichen eine geringfügig

längere Benützungszeit des Gartens, doch stellt dies allein keine wesentliche

Veränderung der bisherigen Anlage dar, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen

erzeugt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zum Restaurantbetrieb

gehörenden "Ziischtigmusig". Diese wird entgegen der Annahme der

Vorinstanz nicht "allwöchentlich" durchgeführt. Gemäss

Veranstaltungskalender (www.rotefabrik.ch/de/ziischtigmusig) fanden 2008, 2009

und 2010 jeweils vom Juni bis August maximal fünf Konzerte/Jahr im

Aussenbereich des Restaurants Ziegel oh Lac statt, und es ist nicht davon

auszugehen, dass diese Konzerte nunmehr auch in anderen Monaten nach aussen

verlegt werden.

3.2.3

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Aufstellen der

beiden Schirme keine wesentliche Veränderung der bisherigen

Restaurant-Aussenanlage darstellt, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen

erzeugen würde. Es gelangt daher Art. 8 Abs. 1 LSV zur Anwendung,

wonach die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt

werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist, was dem Vorsorgeprinzip im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG

entspricht.

4.

4.1

Als emissionsbegrenzende Massnahme im Sinn dieser

Bestimmung kommt vorliegend zunächst eine Begrenzung der Öffnungszeiten des

Aussenrestaurants in Betracht. Dieses hat bisher dienstags bis donnerstags und

sonntags bis 24 Uhr und freitags und samstags bis 1 Uhr geöffnet (vgl.

www.ziegelohlac.ch). Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, dass es

angesichts der geringfügigen längeren Benützungszeiten, welche die strittigen

Schirme erlauben, und der Empfindlichkeitsstufe, welcher das Restaurant

zugeteilt ist, als nicht verhältnismässig erscheint, diese Öffnungszeiten

allein wegen des Aufstellens der beiden Schirme zu verschärfen. Auch bauliche

Massnahmen drängen sich nicht auf, wirkt doch das Restaurantgebäude gegen die

Liegenschaften der Beschwerdeführenden Nrn. 1 und 2 lärmabweisend und befindet

sich das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 3 in erheblicher Distanz,

d.h. rund 220 m zur Gartenwirtschaft.

4.2

Die Beschwerdeführenden wenden in diesem Zusammenhang

ein, die "Baldachine" seien nicht nur für das Restaurant bestimmt,

sondern würden auch für alle Aussenveranstaltungen bei der Henneberg'schen

Seidenweberei genutzt. Wäre dies nicht so, dann wäre mit der Baubewilligung die

Auflage verknüpft worden, dass die Schirme nur während der Öffnungszeiten des

Aussenrestaurants und nur für dessen Gäste benutzt werden dürften. Darauf deute

auch der Umstand, dass die Schirme nicht vom Wirt des Restaurants beantragt

wurden, sondern von der Stadt Zürich, welche einfach die Infrastruktur für alle

Aussenveranstaltungen ausbauen möchte. Dem Restaurant sei daher auch der Lärm,

welcher von den "Nachfeiernden" auf dem Umgelände verursacht würde,

zuzurechnen.

4.3

Gemäss Baubewilligung vom 7. Oktober 2009 dienen

die beiden Grossschirme der bestehenden Aussenwirtschaft und damit gerade nicht

allen Aussenveranstaltungen der Roten Fabrik. Auch aus dem Umstand, dass das

Baugesuch von der Stadt Zürich als Grundeigentümerin und nicht vom

Restaurantbetreiber gestellt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, die

Aussenschirme sollen nicht allein den Restaurantgästen, sondern allgemein auch

den übrigen Besuchern der Roten Fabrik zur Benutzung offenstehen. Angesichts

des Betriebskonzepts und vor allem der "Betriebsrealität" der Roten

Fabrik ist den Beschwerdeführenden aber insofern beizupflichten, dass sich die

Benutzung der Schirme durch "Nachfeiernde" bzw. Nicht-Restaurant-Gäste

kaum verhindern lässt, wenn die Schirme ausserhalb der Öffnungszeiten des

Restaurants Witterungsschutz bieten.

Anlässlich des Augenscheins

vom 31. März 2010 erklärten die Vertreter der Bauherrschaft und der

Baubewilligungsbehörde, dass die Schirme aus Sicherheitsgründen bei Betriebsschluss

geschlossen werden müssten, da sie bei starkem Wind zerreissen würden, und dass

sie im Winter weggenommen würden, da sie ansonsten verwitterten. Auch in der Beschwerdeantwort

vom 26. Juli 2010 führte die Bausektion aus, es könne davon ausgegangen

werden, dass die Schirme ausserhalb der Betriebszeiten des Aussenrestaurants jeweils

geschlossen und ausserhalb der Sommersaison eingelagert werden, weshalb eine

Ausdehnung der Betriebssaison oder der täglichen Öffnungszeiten des Aussenrestaurants

durch die streitigen Grossschirme zu verneinen sei. Durch die Entfernung der

Schirme ausserhalb der Sommersaison und deren Schliessung ausserhalb der Restaurant-Betriebszeiten

kann der Gefahr begegnet werden, dass die Schirme nach Betriebsschluss von

Nicht-Restaurant-Gästen benutzt werden, was entsprechende nächtliche Lärmimmissionen

zur Folge hätte. Damit diese Massnahmen nicht nur von der Baugesuchstellerin

zugestanden, sondern auch vom Restaurant-Betreiber getroffen werden, sind sie

als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Es wird nötigenfalls Sache der

Baubewilligungsbehörde sein, die Sommersaison zeitlich zu definieren.

5.

Die Beschwerdeführenden

beantragen schliesslich subeventualiter, es sei die Beschwerdegegnerin Nr. 1

anzuweisen, das Bauprojekt unter Aufzeigung des Verlaufs des öffentlichen

Seeuferweges und der genauen Grösse und Anzahl der Sitzplätze und des Betriebskonzepts

des Aussenrestaurants ordnungsgemäss auszuschreiben.

5.1

Von vornherein nicht einzutreten ist auf den

(Subeventual-)Antrag der Beschwerdeführenden, wonach das "Betriebskonzept

des Aussenrestaurants ordnungsgemäss auszuschreiben" sei. Dieser Antrag

wurde erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt und ist daher nicht Streitgegenstand

(vgl. vorn E. 2.1). Nach ständiger Praxis kann sich der Nachbar in

baurechtlichen Streitigkeiten nicht erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen

neuen Bauhinderungsgrund berufen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 4).

Ebenso wurde bereits festgehalten, dass sich die

Fläche des Aussenrestaurants und die Anzahl Sitzplätze gegenüber der Bewilligung

1984.

nicht in rechtlich relevanter Weise verändert haben (vorn E. 3.2.1).

5.2

Was den Seeuferweg betrifft, so hat die Baudirektion in

ihrem Beschluss vom 24. September 2009 verfügt, dass dieser durch die

Aussenwirtschaft nicht beeinträchtigt werden darf und zwischen den bewilligten

Grossschirmen und der Ufermauer jederzeit ein Durchgang von einer Breite von 2,5

m freigehalten werden muss. In diesem Zusammenhang hielt die Baurekurskommission

I in ihrem Rekursentscheid fest, aus den Planunterlagen ergebe sich, dass

zwischen den beiden Grossschirmen und der Ufermauer zwei Bäume und zwei

Sitzbänke ständen. Es sei richtig, dass der Bereich zwischen den Schirmen und

der Ufermauer teilweise überstellt sei. Jedoch betrage der kleinste Abstand,

nämlich jener zwischen dem südlichsten Schirm und dem davor gelegenen Baum 3,2

m. Es sei daher ohne Weiteres möglich, eine genügende Wegbreite freizuhalten.

Selbst wenn der Weg in den Plänen zu Unrecht nicht zeichnerisch dargelegt sein

sollte, liesse sich dieser Mangel mit einer für die Rekurrierenden

bedeutungslosen Nebenbestimmung heilen, da dies wegen der Platzverhältnisse

nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen würde.

Zum Seeuferweg bringen die

Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht vor, die Betreiber hätten schon

bisher den Seeuferweg nicht freigehalten. Aufgrund der Feststellungen der

Vorinstanz, dass weit mehr als die dreifache Anzahl Sitzplätze als 1984 bewilligt

werden sollten, sei klar, dass die Nutzer des Seeufers zwischen den Tischen

Slalom laufen müssten. Es sei auch unzweckmässig, einen Seeuferweg an einer

Stelle freizuhalten, wo es gar keinen Weg gebe, sondern Bäume. Der Seeuferweg

sei auch in den Plänen auszuscheiden, damit die Benützer bei einer illegalen

Sperrung die zuständigen Behörden einschalten könnten. Schon heute würden die

Fussgänger anlässlich der vielen Veranstaltungen einfach auf das Trottoir der

Seestrasse verwiesen. Wenn das Trottoir als Seeuferweg genüge, sei nicht

einzusehen, warum eine Auflage in der Bewilligung aufgenommen worden sei, dass

der Durchgang des Seeuferweges immer auf einer Breite von 2,5 m frei bleiben müsse.

5.3

Wie bereits vorn (E. 3.2.1) ausgeführt, ist der

Gartensitzplatz flächenmässig definiert, weist in etwa die gleiche Anzahl

Sitzplätze auf, wie 1984 bewilligt, und hat die Vorinstanz am Augenschein auch

keine anderen Feststellungen getroffen. Die heute – als Schutz gegen die

Besonnung – nördlich unter einem Baum platzierten Tische und Bänke werden

nach Erstellung der Grossschirme unter Letztere gestellt. Gemäss dem

eingereichten Projektplan (Massstab 1:160) beträgt bei der engsten Stelle der

Abstand zwischen der Ausladung des (südlichen) Grossschirms und dem bestehenden

Baum (Kastanie) rund 3,2 m und zwischen diesem Baum und der Ufermauer nochmals

rund 2,5 m, sodass der Durchgang entlang des Seeufers gewährleistet ist. Die

Auflage der Baudirektion, dass der Seeuferweg

durch die Aussenwirtschaft nicht beeinträchtigt werden dürfe und zwischen den

bewilligten Grossschirmen und der Ufermauer jederzeit ein Durchgang von einer

Breite von 2,5 m freigehalten werden müsse, ist hinreichend. Die Forderung der

Beschwerdeführenden, der – in jenem Bereich offenbar hinsichtlich Verlauf

und Fläche nicht ausgeschiedene – Seeuferweg müsse in den Baugesuchsplänen

eingezeichnet werden, beschlägt nicht die Bewilligungsfähigkeit der beiden

Sonnenschirme. Es genügt, wenn die Platzierung der Sonnenschirme den Durchgang

entlang des Seeufers nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden zeigen in

diesem Zusammenhang denn auch nicht ansatzweise auf, welche baurechtlichen

Vorschriften verletzt sein sollen und der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen.

Sie legen auch nicht dar, inwiefern ihnen aus der Darstellung des Uferweges in

den Baugesuchsplänen ein Vorteil erwachsen würde; mit Bezug auf diese Rüge

fehlt ihnen somit auch ein Rechtsschutzinteresse (dazu VGr, 11. November

2004, BEZ 2004 Nr. 69 = VB.2004.00426, E. 2, www.vgrzh.ch;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).

6.

6.1

Die Beschwerdeführenden stellen das Bauvorhaben

schliesslich auch in ästhetischer Sicht infrage. Die Baurekurskommission I

hielt hierzu fest, die gesamte Rote Fabrik sei im kantonalen Inventar

aufgenommen. Sie gelte als eines der bedeutendsten Beispiele des Zürcher

Fabrikbaus vor der 19. Jahrhundertwende. Beim hier massgeblichen, zur Roten

Fabrik gehörenden Gebäude handle es sich um einen ehemaligen Websaal und ein

ehemaliges Maschinenlokal. Es sei ein eingeschossiges Gebäude, welches wie die

übrigen zur Roten Fabrik gehörenden Gebäude eine rote Sichtbacksteinfassade

aufweise. Die strittigen Grossschirme sollen beidseits des Restauranteingangs

aufgestellt werden und würden Teile der Fassade verdecken. Es handle sich aber

nicht um einen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes, sodass dieses integral

mit seinem heutigen Zustand erhalten bleibe. Zudem sei davon auszugehen, dass

die Schirme nicht dauernd geöffnet seien und damit die Fassade nicht dauernd

abdeckten. In ihrer Breite würden sie etwas weniger als einen Drittel der

Gebäudefassade einnehmen, sodass die Fassade selbst bei geöffnetem Zustand

erkennbar bleibe. Die Material- und Farbwahl bedürfe der Genehmigung der

Baudirektion. Wenn die Vorinstanz die Einordnungsfrage positiv gewürdigt habe,

habe sie im Rahmen ihres Ermessens gehandelt.

6.2

Das Bauvorhaben betrifft ein inventarisiertes Schutzobjekt

von überkommunaler Bedeutung, weshalb in Anwendung von § 19 der

Bauverfahrensverordnung und Ziffer 1.4.1.5 des Anhangs hierzu die Bewilligung

unter dem Aspekt der Denkmalpflege der Baudirektion obliegt. Die

Baurekurskommission I hat die zu § 238 Abs. 1 und 2 PBG entwickelte

Rechtsprechung korrekt und umfassend dargestellt. Auf diese Ausführungen kann

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Sie hat insbesondere richtig festgehalten, dass bei der Anwendung der

Ästhetikgeneralklausel den Gemeinden bzw. der Baudirektion ein erheblicher

Ermessensspielraum zukomme, sodass sich die Baurekurskommissionen bei der

Entscheidüberprüfung Zurückhaltung auferlegten. Diese dürften eine noch

vertretbare Wertung nicht durch eine eigene andere Wertung ersetzen (vgl.

hierzu RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; BGr,

21.

Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Das Verwaltungsgericht, dem im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur eine

Rechtskontrolle zusteht (§ 50 Abs. 1 VRG), überprüft lediglich, ob

die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die Bewilligungsinstanz zu

Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten.

6.3

Die Beschwerdeführenden setzten sich vor

Verwaltungsgericht mit den Erwägungen der Baurekurskommission I zur Frage der

Einordnung nicht näher auseinander. Sie wenden in allgemeiner Form ein, es sei zu beanstanden, dass hier einem Gebäude von überlokalem

Denkmalrang Zubauten vor die Fassade gestellt werden sollen, welche zur Bauzeit

so gar nie existierten. Sowohl in der Funktionalität als auch in der Gestaltung

passten diese Baldachine nicht zu einer Fabrikbaute vor der 19.

Jahrhundertwende. Objekte des Heimatschutzes dürften auch durch

Nutzungsänderungen nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn für diese keine

Bewilligungen nötig wären. Die Baudirektion habe von Gesetzes wegen keine

Kompetenz, eine solche Beeinträchtigung contra legem zu bewilligen.

Diese generelle appellatorische Kritik ist nicht geeignet,

die Erwägungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Die Grossschirme sind nicht

mit dem denkmalgeschützten Fabrikgebäude verbunden. Sie haben als

– übliche – Ausstattung der Gartenwirtschaft rein funktionalen Charakter

und dienen der Restaurantnutzung des Denkmalschutzobjekts, ohne dieses zu

beeinträchtigen. Ihre Anordnung ist so, dass nur die unmittelbar vor dem

Restaurant liegende Fassade (teilweise) verdeckt wird, während der mehr als 40

m lange südliche Teil der mit unzähligen Graffitis besprayten Backsteinfassade

offen sichtbar bleibt. Die Schirme dürfen laut Verfügung der Baudirektion vom

24.

September 2009 keine Werbeaufdrucke und keine seitlichen Volants

aufweisen. Hinsichtlich der genauen Material- und Farbwahl für den Stoff wird – zulässigerweise

(vgl. RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14) – die Genehmigung durch

die kantonale Baudirektion vorbehalten. Wenn die Baudirektion die Einordnungsfrage

positiv gewürdigt und die Vorinstanz diese Einschätzung geschützt hat, war dies

nicht rechtsverletzend.

7.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 7. Oktober

2009.

mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen ist, wonach die Schirme ausserhalb

der Restaurant-Betriebszeiten zu schliessen und ausserhalb der Sommersaison zu

entfernen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden keine

Parteientschädigung zu. Eine solche ist aber auch nicht der Beschwerdegegnerin

1.

zuzusprechen, da die Beantwortung der Beschwerde keinen besonderen Aufwand

erforderte (§ 17 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

zu je 2/9 den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden und zu je 1/6 den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (§ 13 VRG).

Die Rekurskosten wurden zu je 1/5 den Rekurrierenden

auferlegt. Soweit diese auf einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht

verzichteten, ist die Kostenverlegung rechtskräftig geworden. Von einer

Neuverlegung der restlichen Rekurskosten ist abzusehen, da im Rekursverfahren

verschiedene weitere unbegründete Vorbringen zu beurteilen waren und die

Kostenauflage deshalb gerechtfertigt erscheint.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Bauentscheid 1360/09 der Bausektion

des Stadtrates Zürich vom 7. Oktober 2009 wird mit der Auflage ergänzt,

dass die Grossschirme ausserhalb

der Restaurant-Betriebszeiten zu schliessen und ausserhalb der Sommersaison zu

entfernen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'780.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je 2/9 den Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung eines jeden für 2/3 und zu je 1/6 den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2

auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…