VB.2010.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00324
1. Dezember 2010Deutsch21 min
(URT.2010.12855)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00324
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.12.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Aufstellen von zwei Grossschirmen zur bestehenden Aussenwirtschaft auf dem Grundstück der Roten Fabrik: Lärmemissionen.
Das Aufstellen der beiden Schirme stellt keine wesentliche Veränderung der bisherigen Restaurant-Aussenanlage dar, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen würde. Es gelangt daher Art. 8 Abs. 1 LSV zur Anwendung, wonach die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, was dem Vorsorgeprinzip entspricht (E. 3.2.3).
Angesichts des Betriebskonzepts und vor allem der "Betriebsrealität" der Roten Fabrik lässt sich die Benutzung der Schirme durch "Nachfeiernde" bzw. Nichtrestaurantgäste kaum verhindern, wenn die Schirme ausserhalb der Öffnungszeiten des Restaurants Witterungsschutz bieten. Durch die Entfernung der Schirme ausserhalb der Sommersaison und deren Schliessung ausserhalb der Restaurant-Betriebszeiten kann der Gefahr begegnet werden, dass die Schirme nach Betriebsschluss von Nicht-Restaurant-Gästen benutzt werden, was entsprechende nächtliche Lärmimmissionen zur Folge hätte. Demgemäss ist eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen (E. 4.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
AUSSENRESTAURANT
GROSSSCHIRME
LÄRMEMISSIONEN
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHME
NEBENBESTIMMUNG
ORTSFESTE ANLAGE
STREITGEGENSTAND
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I LSV
Art. 8 Abs. III LSV
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 11 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00324
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA
D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Immobilien-Bewirtschaftung der
Stadt Zürich,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion des Kantons
Zürich, Sektion Recht,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte am 7. Oktober
2009 der Stadt Zürich, Immobilien-Bewirtschaftung, die baurechtliche
Bewilligung für das Aufstellen von zwei Grossschirmen zur bestehenden
Aussenwirtschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. WO4772 beim Gebäude
Seestrasse 407/409 (Rote Fabrik) in Zürich-Wollishofen. Bereits am 24. September
2009 hatte die Baudirektion des Kantons Zürich hierfür die heimatschutzrechtliche
sowie die konzessionsrechtliche Bewilligung erteilt. Diese Beschlüsse der Stadt
Zürich und der Baudirektion wurden gemeinsam eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben fünf Rekurrierende, worunter A, B und C,
mit gemeinsamer Rekursschrift vom 9. November 2009 Rekurs an die
Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung sowie
die Feststellung, dass der Seeuferweg jederzeit auf einer Breite von 2,5 m
freigehalten werden müsse, dass also keine Sperrungen desselben mehr erlaubt
seien. Mit Entscheid vom 14. Mai 2010 vereinigte die Baurekurskommission I
die beiden Rekursverfahren gegen die Baubewilligung der Bausektion und die Verfügung
der Baudirektion und wies die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 beantragten A, B und
C dem Verwaltungsgericht, die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter seien
Schutzmassnahmen an der Quelle auf dem Gelände der Henneberg'schen
Seidenweberei zu verfügen, subeventualiter sei die Stadt Zürich anzuweisen, das
Bauprojekt unter Aufzeigung des Verlaufs des öffentlichen Seeuferwegs und der
genauen Grösse und Anzahl der Sitzplätze und des Betriebskonzepts des
Aussenrestaurants ordnungsgemäss auszuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Die Baurekurskommission I, die Bausektion des Stadtrates
Zürich, die Baudirektion Kanton Zürich und das Hochbaudepartement der Stadt
Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde; Letzteres schloss zudem auf
Zusprechung einer Parteientschädigung. In Replik und Duplik hielten die Parteien
an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerdeführer beantragen die
Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 31. März 2010 einen
Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser
Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der
massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins und der Pläne mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
1.2
Mit Eingabe vom 22. September 2010 wiesen
die Beschwerdeführenden das Gericht darauf hin, dass zwischen den
Beschwerdeverfahren VB.2009.00605, VB.2010.00458 und dem vorliegenden Verfahren
ein enger innerer Zusammenhang bestehe. Bei allen Verfahren trachte dieselbe
Beschwerdegegnerin danach, die Wohngegend durch vermehrte Lärmbelästigungen
unattraktiv zu machen und zu entwerten.
Das Verfahren VB.2009.00605 betraf den Umbau und die
Sanierung des Strandbads Wollishofen, während sich das vorliegende Verfahren
VB.2010.00324 auf das Aufstellen von zwei Grossschirmen bei der bestehenden
Aussenwirtschaft auf dem Areal der Roten Fabrik bezieht. Mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 17. November 2010 wurde das erstere Verfahren
abgeschlossen; eine gesamthafte Beurteilung hat das Gericht in jenem Fall als
nicht erforderlich erachtet, da allein schon aufgrund der beträchtlichen
Distanz zwischen diesen Streitgegenständen nicht auf einen inneren Zusammenhang
geschlossen werden könne. Ein solcher besteht aber auch nicht zum Verfahren
VB.2009.00458, welches sich auf eine geplante Fussgängerverbindung zwischen der
Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen bezieht.
2.
2.1
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens
bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den
(erstmaligen) Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nrn. 5 und 23; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 f.; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff., 211
ff.). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen eine Baubewilligung kann
mithin von vornherein nur sein, was auch Gegenstand der baurechtlichen
Bewilligung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19–28 N. 86). Auf Begehren, über welche die
Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten
(RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5). Eine Erweiterung des
Streitgegenstands könnte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
insoweit berücksichtigt werden, als sie durch den angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz verursacht worden wäre (RB 1980 Nr. 19).
2.2
Die Bauparzelle Kat.-Nr. WO4772 gehört zum
Komplex der Roten Fabrik. Das Grundstück grenzt mit seiner östlichen
Grundstücksgrenze an den See. Im Süden reicht es sowohl bis zur Liegenschaft
Seestrasse 417, welche von der Beschwerdeführerin Nr. 2 bewohnt wird, als
auch bis an den See. Im Westen wird es durch die Seestrasse begrenzt. Das Bauprojekt
umfasst das Aufstellen von zwei Sonnenschirmen in der Gartenwirtschaft des im
Gebäude untergebrachten Restaurants Ziegel oh Lac. Die Gartenwirtschaft ist auf
dem östlichen Vorplatz situiert und damit gegen den See gerichtet. Die Schirme
sollen im aufgespannten Zustand je eine Fläche von 6,5 m x 6,5 m überdecken.
Sie sind als Ersatz der bis anhin genutzten üblichen kleinen Sonnenschirme
vorgesehen. Die Bauparzelle befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten
und ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugeschieden.
Verfahrensgegenstand sind
somit allein die beiden Sonnenschirme sowie der Betrieb des Restaurants Ziegel
oh Lac, welchem die beiden Schirme dienen. Die Bausektion der Stadt Zürich
hatte entsprechend dem eingereichten Baugesuch allein über die Bewilligungsfähigkeit
dieser Ausstattung der Gartenwirtschaft zu entscheiden. Nicht Verfahrensgegenstand
sind die übrigen, nicht dem Restaurant zuzuschreibenden Betriebe und
Veranstaltungen der Roten Fabrik, insbesondere auch jene, die auf der Südseite
des Fabrikgeländes stattfinden. Wie die Baurekurskommission I zu Recht ausgeführt
hat (Rekursentscheid S. 10, E. 4.4.1), haben sich die Beschwerdeführenden
mit einer sogenannten "Immissionsklage" an die Baubewilligungsbehörde
zu wenden, wenn sie die nicht vom Restaurant ausgehenden Immissionen der Roten
Fabrik beurteilt haben wollen. Eine bau- bzw. lärmrechtliche Bewilligung
verpflichtet die Bauherrschaft nämlich nicht nur, das Bauvorhaben in Beachtung
allfälliger lärmrechtlicher Auflagen zu erstellen, sondern auch dafür zu
sorgen, dass beim Betrieb der Anlage keine Lärmimmissionen entstehen. In diesem
Sinn entfalten derartige Bewilligungen eine Dauerwirkung. Demgemäss hat die für
den Vollzug des Lärmrechts zuständige Behörde die Einhaltung der
lärmrechtlichen Vorgaben auch bezüglich bereits erstellter Anlagen von Amtes
wegen oder auf begründeten Antrag hin zu überprüfen und – soweit nötig – die
zur Reduktion der Immissionen erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. VGr,
10.
Dezember 2008, VB.2008.0003, E. 1.1; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000,
Art. 25 N. 44).
3.
3.1
Bei der Gartenwirtschaft des Restaurants Ziegel oh Lac
handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der Lärmimmissionen verursacht
und damit als "ortsfeste Anlage" im Sinn von Art. 7 Abs. 7
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1
der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu qualifizieren ist.
Das Restaurant samt Gartenwirtschaft wurde mit Bausektionsbeschluss vom 29. Oktober
1984, mithin vor Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung (1. April 1987),
bewilligt und gilt damit als bestehende ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 8
Abs. 1 LSV. Nach dieser Bestimmung müssen die Lärmemissionen der neuen
oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11
USG). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen
der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden. Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten
Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber verursachte Änderungen des Betriebs,
wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung
bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art. 8
Abs. 3 LSV).
3.2
3.2.1
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, werden die
Lärmimmissionen des streitbezogenen Gartenrestaurants überwiegend durch
menschliches Verhalten (Unterhaltung der Gäste, Ausrufe, Lachen, Klirren der
Gläser und Besteck usw.) und durch die Dienstags-Konzerte verursacht. Der am 29. Oktober
1984.
bewilligte Grundrissplan sah eine Aussenbestuhlung mit 14 Tischen à je 6
Stühlen, mithin 84 Sitzplätzen, vor. Gemäss Baugesuch umfasst die
Gartenwirtschaft 12 Tische mit 24 Festbänken, wobei je 6 Tische unter einem der
beiden Sonnenschirme platziert werden sollen. Die Annahme der Vorinstanz, welche
davon ausgeht, auf derartigen Festbänken könnten in der Regel drei bis vier
Personen Platz nehmen, sodass pro Tisch mit sechs bis acht Personen zu rechnen
sei, ist nicht zu beanstanden. Damit bietet die Gartenwirtschaft Platz für 72–96
Personen, was gegenüber der erwähnten Bewilligung von 1984 im Durchschnitt
keine Sitzplatzerhöhung darstellt. Die Beschwerdeführenden errechnen zu Unrecht
eine Platzzahl von 264 (12 Tische à 6 Plätze = 72 Plätze plus 24 Festbänke à 8
Plätze = 192 Plätze, total 264 Plätze); denn die Tische sind nicht zum Sitzen
bestimmt (und auf diesen wird üblicherweise auch nicht gesessen) und auf den
Festbänken haben höchstens vier Personen/Festbank Platz. Unbegründet ist auch
der Einwand der Beschwerdeführenden, anlässlich des Augenscheins habe festgestellt
werden können, dass die Aussenwirtschaftsfläche gegenüber der Baubewilligung
von 1984 in nördlicher Richtung verschoben worden sei. Denn anlässlich des Augenscheins
vom 31. März 2010 hat der Vertreter der Baugesuchstellerin ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Bänke und Tische (nur) für die Dauer des
Verfahrens etwas weiter nördlich unter den Baum verschoben worden seien, da
ansonsten kein Sonnenschutz bestehe, aber nach Abschluss des Verfahrens an
ihren ursprünglichen Platz zu den Schirmen zurückgebracht würden. Sollte sich
aber nach Aufstellen der Sonnenschirme zeigen, dass die bewilligte
Sitzplatzzahl in nicht untergeordnetem Ausmass erhöht wird, so hat die
zuständige Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin in einem
korrekten Bewilligungsverfahren die Bewilligungsfähigkeit der
Gartenwirtschafterweiterung zu prüfen.
3.2.2
Den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des
Witterungsschutzes der Grossschirme ist beizupflichten, und es kann auf diese
Ausführungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die beiden Schirme bieten zwar im Vergleich zu den bisherigen handelsüblichen
Sonnenschirmen einen leicht besseren Witterungsschutz und ermöglichen eine geringfügig
längere Benützungszeit des Gartens, doch stellt dies allein keine wesentliche
Veränderung der bisherigen Anlage dar, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen
erzeugt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zum Restaurantbetrieb
gehörenden "Ziischtigmusig". Diese wird entgegen der Annahme der
Vorinstanz nicht "allwöchentlich" durchgeführt. Gemäss
Veranstaltungskalender (www.rotefabrik.ch/de/ziischtigmusig) fanden 2008, 2009
und 2010 jeweils vom Juni bis August maximal fünf Konzerte/Jahr im
Aussenbereich des Restaurants Ziegel oh Lac statt, und es ist nicht davon
auszugehen, dass diese Konzerte nunmehr auch in anderen Monaten nach aussen
verlegt werden.
3.2.3
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Aufstellen der
beiden Schirme keine wesentliche Veränderung der bisherigen
Restaurant-Aussenanlage darstellt, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen
erzeugen würde. Es gelangt daher Art. 8 Abs. 1 LSV zur Anwendung,
wonach die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt
werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist, was dem Vorsorgeprinzip im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG
entspricht.
4.
4.1
Als emissionsbegrenzende Massnahme im Sinn dieser
Bestimmung kommt vorliegend zunächst eine Begrenzung der Öffnungszeiten des
Aussenrestaurants in Betracht. Dieses hat bisher dienstags bis donnerstags und
sonntags bis 24 Uhr und freitags und samstags bis 1 Uhr geöffnet (vgl.
www.ziegelohlac.ch). Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, dass es
angesichts der geringfügigen längeren Benützungszeiten, welche die strittigen
Schirme erlauben, und der Empfindlichkeitsstufe, welcher das Restaurant
zugeteilt ist, als nicht verhältnismässig erscheint, diese Öffnungszeiten
allein wegen des Aufstellens der beiden Schirme zu verschärfen. Auch bauliche
Massnahmen drängen sich nicht auf, wirkt doch das Restaurantgebäude gegen die
Liegenschaften der Beschwerdeführenden Nrn. 1 und 2 lärmabweisend und befindet
sich das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 3 in erheblicher Distanz,
d.h. rund 220 m zur Gartenwirtschaft.
4.2
Die Beschwerdeführenden wenden in diesem Zusammenhang
ein, die "Baldachine" seien nicht nur für das Restaurant bestimmt,
sondern würden auch für alle Aussenveranstaltungen bei der Henneberg'schen
Seidenweberei genutzt. Wäre dies nicht so, dann wäre mit der Baubewilligung die
Auflage verknüpft worden, dass die Schirme nur während der Öffnungszeiten des
Aussenrestaurants und nur für dessen Gäste benutzt werden dürften. Darauf deute
auch der Umstand, dass die Schirme nicht vom Wirt des Restaurants beantragt
wurden, sondern von der Stadt Zürich, welche einfach die Infrastruktur für alle
Aussenveranstaltungen ausbauen möchte. Dem Restaurant sei daher auch der Lärm,
welcher von den "Nachfeiernden" auf dem Umgelände verursacht würde,
zuzurechnen.
4.3
Gemäss Baubewilligung vom 7. Oktober 2009 dienen
die beiden Grossschirme der bestehenden Aussenwirtschaft und damit gerade nicht
allen Aussenveranstaltungen der Roten Fabrik. Auch aus dem Umstand, dass das
Baugesuch von der Stadt Zürich als Grundeigentümerin und nicht vom
Restaurantbetreiber gestellt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, die
Aussenschirme sollen nicht allein den Restaurantgästen, sondern allgemein auch
den übrigen Besuchern der Roten Fabrik zur Benutzung offenstehen. Angesichts
des Betriebskonzepts und vor allem der "Betriebsrealität" der Roten
Fabrik ist den Beschwerdeführenden aber insofern beizupflichten, dass sich die
Benutzung der Schirme durch "Nachfeiernde" bzw. Nicht-Restaurant-Gäste
kaum verhindern lässt, wenn die Schirme ausserhalb der Öffnungszeiten des
Restaurants Witterungsschutz bieten.
Anlässlich des Augenscheins
vom 31. März 2010 erklärten die Vertreter der Bauherrschaft und der
Baubewilligungsbehörde, dass die Schirme aus Sicherheitsgründen bei Betriebsschluss
geschlossen werden müssten, da sie bei starkem Wind zerreissen würden, und dass
sie im Winter weggenommen würden, da sie ansonsten verwitterten. Auch in der Beschwerdeantwort
vom 26. Juli 2010 führte die Bausektion aus, es könne davon ausgegangen
werden, dass die Schirme ausserhalb der Betriebszeiten des Aussenrestaurants jeweils
geschlossen und ausserhalb der Sommersaison eingelagert werden, weshalb eine
Ausdehnung der Betriebssaison oder der täglichen Öffnungszeiten des Aussenrestaurants
durch die streitigen Grossschirme zu verneinen sei. Durch die Entfernung der
Schirme ausserhalb der Sommersaison und deren Schliessung ausserhalb der Restaurant-Betriebszeiten
kann der Gefahr begegnet werden, dass die Schirme nach Betriebsschluss von
Nicht-Restaurant-Gästen benutzt werden, was entsprechende nächtliche Lärmimmissionen
zur Folge hätte. Damit diese Massnahmen nicht nur von der Baugesuchstellerin
zugestanden, sondern auch vom Restaurant-Betreiber getroffen werden, sind sie
als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Es wird nötigenfalls Sache der
Baubewilligungsbehörde sein, die Sommersaison zeitlich zu definieren.
5.
Die Beschwerdeführenden
beantragen schliesslich subeventualiter, es sei die Beschwerdegegnerin Nr. 1
anzuweisen, das Bauprojekt unter Aufzeigung des Verlaufs des öffentlichen
Seeuferweges und der genauen Grösse und Anzahl der Sitzplätze und des Betriebskonzepts
des Aussenrestaurants ordnungsgemäss auszuschreiben.
5.1
Von vornherein nicht einzutreten ist auf den
(Subeventual-)Antrag der Beschwerdeführenden, wonach das "Betriebskonzept
des Aussenrestaurants ordnungsgemäss auszuschreiben" sei. Dieser Antrag
wurde erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt und ist daher nicht Streitgegenstand
(vgl. vorn E. 2.1). Nach ständiger Praxis kann sich der Nachbar in
baurechtlichen Streitigkeiten nicht erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen
neuen Bauhinderungsgrund berufen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 4).
Ebenso wurde bereits festgehalten, dass sich die
Fläche des Aussenrestaurants und die Anzahl Sitzplätze gegenüber der Bewilligung
1984.
nicht in rechtlich relevanter Weise verändert haben (vorn E. 3.2.1).
5.2
Was den Seeuferweg betrifft, so hat die Baudirektion in
ihrem Beschluss vom 24. September 2009 verfügt, dass dieser durch die
Aussenwirtschaft nicht beeinträchtigt werden darf und zwischen den bewilligten
Grossschirmen und der Ufermauer jederzeit ein Durchgang von einer Breite von 2,5
m freigehalten werden muss. In diesem Zusammenhang hielt die Baurekurskommission
I in ihrem Rekursentscheid fest, aus den Planunterlagen ergebe sich, dass
zwischen den beiden Grossschirmen und der Ufermauer zwei Bäume und zwei
Sitzbänke ständen. Es sei richtig, dass der Bereich zwischen den Schirmen und
der Ufermauer teilweise überstellt sei. Jedoch betrage der kleinste Abstand,
nämlich jener zwischen dem südlichsten Schirm und dem davor gelegenen Baum 3,2
m. Es sei daher ohne Weiteres möglich, eine genügende Wegbreite freizuhalten.
Selbst wenn der Weg in den Plänen zu Unrecht nicht zeichnerisch dargelegt sein
sollte, liesse sich dieser Mangel mit einer für die Rekurrierenden
bedeutungslosen Nebenbestimmung heilen, da dies wegen der Platzverhältnisse
nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen würde.
Zum Seeuferweg bringen die
Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht vor, die Betreiber hätten schon
bisher den Seeuferweg nicht freigehalten. Aufgrund der Feststellungen der
Vorinstanz, dass weit mehr als die dreifache Anzahl Sitzplätze als 1984 bewilligt
werden sollten, sei klar, dass die Nutzer des Seeufers zwischen den Tischen
Slalom laufen müssten. Es sei auch unzweckmässig, einen Seeuferweg an einer
Stelle freizuhalten, wo es gar keinen Weg gebe, sondern Bäume. Der Seeuferweg
sei auch in den Plänen auszuscheiden, damit die Benützer bei einer illegalen
Sperrung die zuständigen Behörden einschalten könnten. Schon heute würden die
Fussgänger anlässlich der vielen Veranstaltungen einfach auf das Trottoir der
Seestrasse verwiesen. Wenn das Trottoir als Seeuferweg genüge, sei nicht
einzusehen, warum eine Auflage in der Bewilligung aufgenommen worden sei, dass
der Durchgang des Seeuferweges immer auf einer Breite von 2,5 m frei bleiben müsse.
5.3
Wie bereits vorn (E. 3.2.1) ausgeführt, ist der
Gartensitzplatz flächenmässig definiert, weist in etwa die gleiche Anzahl
Sitzplätze auf, wie 1984 bewilligt, und hat die Vorinstanz am Augenschein auch
keine anderen Feststellungen getroffen. Die heute – als Schutz gegen die
Besonnung – nördlich unter einem Baum platzierten Tische und Bänke werden
nach Erstellung der Grossschirme unter Letztere gestellt. Gemäss dem
eingereichten Projektplan (Massstab 1:160) beträgt bei der engsten Stelle der
Abstand zwischen der Ausladung des (südlichen) Grossschirms und dem bestehenden
Baum (Kastanie) rund 3,2 m und zwischen diesem Baum und der Ufermauer nochmals
rund 2,5 m, sodass der Durchgang entlang des Seeufers gewährleistet ist. Die
Auflage der Baudirektion, dass der Seeuferweg
durch die Aussenwirtschaft nicht beeinträchtigt werden dürfe und zwischen den
bewilligten Grossschirmen und der Ufermauer jederzeit ein Durchgang von einer
Breite von 2,5 m freigehalten werden müsse, ist hinreichend. Die Forderung der
Beschwerdeführenden, der – in jenem Bereich offenbar hinsichtlich Verlauf
und Fläche nicht ausgeschiedene – Seeuferweg müsse in den Baugesuchsplänen
eingezeichnet werden, beschlägt nicht die Bewilligungsfähigkeit der beiden
Sonnenschirme. Es genügt, wenn die Platzierung der Sonnenschirme den Durchgang
entlang des Seeufers nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden zeigen in
diesem Zusammenhang denn auch nicht ansatzweise auf, welche baurechtlichen
Vorschriften verletzt sein sollen und der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen.
Sie legen auch nicht dar, inwiefern ihnen aus der Darstellung des Uferweges in
den Baugesuchsplänen ein Vorteil erwachsen würde; mit Bezug auf diese Rüge
fehlt ihnen somit auch ein Rechtsschutzinteresse (dazu VGr, 11. November
2004, BEZ 2004 Nr. 69 = VB.2004.00426, E. 2, www.vgrzh.ch;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden stellen das Bauvorhaben
schliesslich auch in ästhetischer Sicht infrage. Die Baurekurskommission I
hielt hierzu fest, die gesamte Rote Fabrik sei im kantonalen Inventar
aufgenommen. Sie gelte als eines der bedeutendsten Beispiele des Zürcher
Fabrikbaus vor der 19. Jahrhundertwende. Beim hier massgeblichen, zur Roten
Fabrik gehörenden Gebäude handle es sich um einen ehemaligen Websaal und ein
ehemaliges Maschinenlokal. Es sei ein eingeschossiges Gebäude, welches wie die
übrigen zur Roten Fabrik gehörenden Gebäude eine rote Sichtbacksteinfassade
aufweise. Die strittigen Grossschirme sollen beidseits des Restauranteingangs
aufgestellt werden und würden Teile der Fassade verdecken. Es handle sich aber
nicht um einen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes, sodass dieses integral
mit seinem heutigen Zustand erhalten bleibe. Zudem sei davon auszugehen, dass
die Schirme nicht dauernd geöffnet seien und damit die Fassade nicht dauernd
abdeckten. In ihrer Breite würden sie etwas weniger als einen Drittel der
Gebäudefassade einnehmen, sodass die Fassade selbst bei geöffnetem Zustand
erkennbar bleibe. Die Material- und Farbwahl bedürfe der Genehmigung der
Baudirektion. Wenn die Vorinstanz die Einordnungsfrage positiv gewürdigt habe,
habe sie im Rahmen ihres Ermessens gehandelt.
6.2
Das Bauvorhaben betrifft ein inventarisiertes Schutzobjekt
von überkommunaler Bedeutung, weshalb in Anwendung von § 19 der
Bauverfahrensverordnung und Ziffer 1.4.1.5 des Anhangs hierzu die Bewilligung
unter dem Aspekt der Denkmalpflege der Baudirektion obliegt. Die
Baurekurskommission I hat die zu § 238 Abs. 1 und 2 PBG entwickelte
Rechtsprechung korrekt und umfassend dargestellt. Auf diese Ausführungen kann
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Sie hat insbesondere richtig festgehalten, dass bei der Anwendung der
Ästhetikgeneralklausel den Gemeinden bzw. der Baudirektion ein erheblicher
Ermessensspielraum zukomme, sodass sich die Baurekurskommissionen bei der
Entscheidüberprüfung Zurückhaltung auferlegten. Diese dürften eine noch
vertretbare Wertung nicht durch eine eigene andere Wertung ersetzen (vgl.
hierzu RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; BGr,
21.
Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Das Verwaltungsgericht, dem im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur eine
Rechtskontrolle zusteht (§ 50 Abs. 1 VRG), überprüft lediglich, ob
die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die Bewilligungsinstanz zu
Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition
überschreiten.
6.3
Die Beschwerdeführenden setzten sich vor
Verwaltungsgericht mit den Erwägungen der Baurekurskommission I zur Frage der
Einordnung nicht näher auseinander. Sie wenden in allgemeiner Form ein, es sei zu beanstanden, dass hier einem Gebäude von überlokalem
Denkmalrang Zubauten vor die Fassade gestellt werden sollen, welche zur Bauzeit
so gar nie existierten. Sowohl in der Funktionalität als auch in der Gestaltung
passten diese Baldachine nicht zu einer Fabrikbaute vor der 19.
Jahrhundertwende. Objekte des Heimatschutzes dürften auch durch
Nutzungsänderungen nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn für diese keine
Bewilligungen nötig wären. Die Baudirektion habe von Gesetzes wegen keine
Kompetenz, eine solche Beeinträchtigung contra legem zu bewilligen.
Diese generelle appellatorische Kritik ist nicht geeignet,
die Erwägungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Die Grossschirme sind nicht
mit dem denkmalgeschützten Fabrikgebäude verbunden. Sie haben als
– übliche – Ausstattung der Gartenwirtschaft rein funktionalen Charakter
und dienen der Restaurantnutzung des Denkmalschutzobjekts, ohne dieses zu
beeinträchtigen. Ihre Anordnung ist so, dass nur die unmittelbar vor dem
Restaurant liegende Fassade (teilweise) verdeckt wird, während der mehr als 40
m lange südliche Teil der mit unzähligen Graffitis besprayten Backsteinfassade
offen sichtbar bleibt. Die Schirme dürfen laut Verfügung der Baudirektion vom
24.
September 2009 keine Werbeaufdrucke und keine seitlichen Volants
aufweisen. Hinsichtlich der genauen Material- und Farbwahl für den Stoff wird – zulässigerweise
(vgl. RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14) – die Genehmigung durch
die kantonale Baudirektion vorbehalten. Wenn die Baudirektion die Einordnungsfrage
positiv gewürdigt und die Vorinstanz diese Einschätzung geschützt hat, war dies
nicht rechtsverletzend.
7.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 7. Oktober
2009.
mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen ist, wonach die Schirme ausserhalb
der Restaurant-Betriebszeiten zu schliessen und ausserhalb der Sommersaison zu
entfernen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zu. Eine solche ist aber auch nicht der Beschwerdegegnerin
1.
zuzusprechen, da die Beantwortung der Beschwerde keinen besonderen Aufwand
erforderte (§ 17 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
zu je 2/9 den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden und zu je 1/6 den
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (§ 13 VRG).
Die Rekurskosten wurden zu je 1/5 den Rekurrierenden
auferlegt. Soweit diese auf einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht
verzichteten, ist die Kostenverlegung rechtskräftig geworden. Von einer
Neuverlegung der restlichen Rekurskosten ist abzusehen, da im Rekursverfahren
verschiedene weitere unbegründete Vorbringen zu beurteilen waren und die
Kostenauflage deshalb gerechtfertigt erscheint.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Bauentscheid 1360/09 der Bausektion
des Stadtrates Zürich vom 7. Oktober 2009 wird mit der Auflage ergänzt,
dass die Grossschirme ausserhalb
der Restaurant-Betriebszeiten zu schliessen und ausserhalb der Sommersaison zu
entfernen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'780.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je 2/9 den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung eines jeden für 2/3 und zu je 1/6 den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…