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Entscheid

VB.2010.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00325

8. September 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12599)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A wegen einer am 23. Oktober 2009 begangenen

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis

für die Dauer eines Monats. Zuvor, mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2009,

bestrafte das Statthalteramt C A wegen des nämlichen Vorfalls, den es als

leichte Verkehrsverletzung beurteilte, mit einer Busse von Fr. 200.-.

Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den gegen die Entzugsverfügung

eingelegten Rekurs vom 18. Januar 2010, mit welchem A sinngemäss die

Aufhebung der Entzugsverfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid

vom 26. Mai 2010 ab.

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2010 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte A neu den Antrag, statt des Entzugs

des Führerausweises lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Zudem stellte er

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Staatskanzlei liess am 8. Juli

2010 – unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der

Beschwerde beantragen. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am

6. Juli 2010.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch nach den am 1. Juli

2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG grundsätzlich durch den

Einzelrichter. Wird jedoch ein Entscheid des Regierungsrats ange­fochten, ist

die einzelrichterliche Beurteilung nach § 38b Abs. 3 VRG indessen

ausgeschlossen. Nachdem dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in

Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

Erwägungen

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 23. Oktober 2009, ca. 16.40 Uhr,

seinen Personenwagen B 01 in C auf der D-Strasse bei regnerischen Verhältnissen

und wegen des Stop-and-go-Verkehrs mit geringer Geschwindigkeit Richtung E. Auf

der Höhe des Haupteingangs der Messe C kam es zur Streifkollision mit einer von

zwei jugendlichen Fussgängerinnen, welche die in der Mitte durch einen

Grünstreifen geteilte Fahrbahn auf dem dortigen Fussgängerstreifen, aus Sicht

des Beschwerdeführers von links nach rechts, überquerten. Die Fussgängerin

erlitt leichte Prellungen.

Die Beschwerdegegnerin wirft dem ortskundigen

Beschwerdeführer vor, dass er die Fussgängerinnen übersehen habe, was vom

Strafrichter bestätigt worden sei. Die Vorinstanz schloss sich dieser

Einschätzung an, wobei sie auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der

Polizei abstellte. Demnach habe der Beschwerdeführer sich auf das Geschehen zu

seiner Rechten beim Haupteingang der Messe konzentriert und infolgedessen nicht

auf den übrigen Verkehr geachtet. Er habe die den Fussgängerstreifen

überquerenden Mädchen zwar im letzten Moment gesehen, habe aber die Kollision

nicht mehr verhindern können.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, als er sich

der Messe genähert habe, auf dem Fussgängerstreifen und auf dem Mittelstreifen

keine Passanten gesehen, weshalb er seine Aufmerksamkeit nach rechts Richtung

Messe gelenkt habe. Auf dieser Seite hätten sich mehrere Personen befunden. Er

habe sich daher auf das Geschehen vor dem Fussgängerstreifen auf dieser Seite

konzentriert, habe aber feststellen können, dass keine Personen den

Fussgängerstreifen überqueren wollten. Sofort habe er seine Aufmerksamkeit

wieder auf das Geschehen auf der Strasse gerichtet. Da aber unterdessen die

beiden auf der Mittelinsel angelangten Mädchen, bevor er sie habe sehen können,

über den Fussgängerstreifen gerannt seien, sei es ihm unmöglich gewesen, rechtzeitig

anzuhalten. Als Folge der Bremsbereitschaft habe er das Fahrzeug sofort

anhalten können, trotzdem sei es zu einer „folgenlosen“ Berührung gekommen. Er

sei sich sicher, dass er die Mädchen gesehen hätte und in der Lage gewesen

wäre, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, wenn die Mädchen nicht gerannt,

sondern gegangen wären. Jedenfalls habe er bei diesem Vorfall immer aufmerksam

auf das Verkehrsgeschehen geachtet.

3.

Im Interesse von

Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe

Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs-

und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend ge­würdigt bzw.

rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten

Mitwir­kungs­rechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und

sachlichen Ermitt­lungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse

besser Ge­währ für eine nahe bei der materiellen Wahr­heit liegenden

Sachverhaltsfeststellung als das nicht durchwegs derselben Formstrenge

unterliegende Verwaltungsver­fahren. Daraus folgt, dass die Verwaltungsbehörde

beim Entscheid über eine Massnahme an die tatsächlichen Feststellungen im

Strafentscheid gebunden ist, ausser wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts – wozu das Verschulden gehört – ist die

Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an das Erkenntnis des Strafrichters

gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, was etwa der

Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104

Ib 358 E. 3); diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (BGE 124 II

103.

E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3c; BGr, 16. Mai

2006,6A.19/2006, E. 1, www.bger.ch).

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bereits

bei Einleitung des Entzugsverfahrens am 25. November 2007 – wie geboten –

darauf aufmerksam gemacht, sie wolle auf die Ergebnisse des Strafverfahrens

abstellen. Das Strafverfahren wurde mit Strafverfügung vom 11. Dezember

2009.

rechtskräftig abgeschlossen. Die Vorinstanzen waren daher gehalten, die im

Strafverfahren erhärteten bzw. unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen

zu übernehmen. Auch das Verwaltungsgericht darf auf die im Strafverfahren gewonnenen

Kenntnisse abstellen. In der Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Last

gelegt, dass er die den Fussgängerstreifen überquerende Fussgängerin übersehen

habe. Diese Feststellung ist auch für das vorliegende Verfahren verbindlich.

4.

Nach Widerhandlungen

gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis entzogen oder

eine Verwarnung ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wird das Nichtgewähren des

Vortritts gegenüber Fussgängern am bzw. auf dem Fussgängerstreifen zufolge

mangelnder Aufmerksamkeit zur Last gelegt.

4.1

Vor

Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls

anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem

Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Dies ist eine zentrale Verkehrsregel, deren

Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (BGr, 1. Dezember 2005,

6S.265/2005, E. 2.3, www.bger.ch). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1

der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) konkretisiert,

wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem

Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und

ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss. Er muss

die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er

dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf

die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit.

4.2

Streitig

ist vorliegend, ob es sich bei dem das Verfahren auslösenden Ereignis um eine

leichte oder mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16a bzw. 16b SVG

handelt. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138

E. 2.2.2, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Eine mittelschwere Widerhandlung

liegt auch vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder

umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber

hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar

2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht

beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt

sowie die Sanktionen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und

damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im

Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft.

4.3

Die

Annahme einer leichten Widerhandlung setzt daher voraus, dass kumulativ von

einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer und von einem geringen

Verschulden ausgegangen werden darf. Ob der Beschwerdeführer durch sein

Verhalten nur eine geringe Gefahr geschaffen hat, erscheint zumindest fraglich,

muss aber vorliegend nicht entschieden werden. Auch die Vorinstanz liess diese

Frage offen, bestätigte aber die Einschätzung der Entzugsbehörde, dass nicht

von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne.

Gegen diese Einschätzung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, er

habe aufmerksam auf den Verkehr geachtet, weshalb ihn nur ein leichtes

Verschulden treffe. Dies ergebe sich auch aus der milden Bestrafung durch das

Statthalteramt.

4.4

Die vom

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Schilderung widerspricht

seinen früheren Aussagen. Gegenüber der Polizei hatte der Beschwerdeführer ausgesagt,

er habe die beiden Fussgängerinnen übersehen und es sei ihm klar, dass er einen

Fehler gemacht habe, denn er habe sich einfach nicht auf die Strasse

konzentriert. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer dann geltend, die

beiden Fussgängerinnen hätten auf der Verkehrsinsel gewartet und sich über die

Strasse mit anderen Personen unterhalten. Vor Verwaltungsgericht bringt der

Beschwerdeführer nun vor, er habe niemanden auf dem Mittelstreifen gesehen.

Gerade unter diesen Umständen besteht kein Anlass dazu, von den im Strafverfahren

gewonnenen Erkenntnissen abzuweichen. Einwände gegen die

Sachverhaltsfeststellung hätte der Beschwerdeführer konsequenterweise im Strafverfahren

einbringen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die

vortrittsberechtigten Fussgängerinnen übersah, weil er es an der von Art. 33

Abs. 2 SVG geforderten besonderen Vorsicht mangeln liess. Dabei ist drauf

hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken durfte,

seine Aufmerksamkeit dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine

Fahrbahn querenden Teil des Übergangs zu widmen. Vielmehr musste er auch das

Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs beobachten

(dazu BGE 129 IV 39 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer

hat demnach eine zentrale Verkehrsregel verletzt, von deren Einhaltung ihn

weder die tiefe Geschwindigkeit noch ein allfälliges Fehlverhalten der Fussgängerinnen

entband. Das Administrativmassnahmenrecht

kennt nämlich – ebenso wie das Strafrecht – keine Verschuldenskompensation. Ein

eventuelles Mitverschulden der Fussgängerinnen mindert das Verschulden des

Beschwerdeführers nicht.

Dass der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus der milden Bestrafung durch die

Strafbehörde nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, folgt bereits daraus, dass

die Verwaltungsbehörden in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, wie

erwähnt, nicht an das Erkenntnis des Strafrichters gebunden sind (E. 3).

4.5

Da nicht

von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,

haben die Vorinstanzen zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung bejaht. Es

bleibt daher kein Raum, statt eines Entzugs des Führerausweises lediglich eine

Verwarnung auszusprechen.

5.

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der

Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2

lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind

die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3

SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer begnügt

hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht

unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigen sich

weitere Ausführungen. Die Vorinstanz musste daher auch nicht auf den Hinweis

des Beschwerdeführers eingehen, er sei zur Berufsausübung auf den Führerausweis

angewiesen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 1 VRG). Indessen ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…