VB.2010.00325
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00325
8. September 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12599)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00325
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.09.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug. Kollision mit Fussgängerin auf Fussgängerstreifen: Bindung an Strafverfügung; Abgrenzung zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung.
In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - wozu das Verschulden gehört - ist die Verwaltungsbehörde nicht an das Erkenntnis der Strafbehörden gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt; diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (E. 3).
Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt kumulativ eine nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und ein nur leichtes Verschulden voraus (E. 4.3). Letzteres kann vorliegend nicht mehr bejaht werden, da der Beschwerdeführer eine zentrale Verkehrsregel verletzt hat, von deren Einhaltung ihn weder die tiefe Geschwindigkeit noch ein allfälliges Fehlverhalten der Fussgängerin entband (E. 4.4). Die Vorinstanzen hat daher zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung bejaht (E. 4.5).
Abweisung.
Stichworte:
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
BINDUNGSWIRKUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERSCHULDEN
WIDERHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 16a Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 33 Abs. II SVG
§ 38b VRG
Art. 6 Abs. I VRV
Art. 38b Abs. I lit. d Ziff. 1 VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00325
Entscheid
der 1. Kammer
vom 8. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A wegen einer am 23. Oktober 2009 begangenen
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis
für die Dauer eines Monats. Zuvor, mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2009,
bestrafte das Statthalteramt C A wegen des nämlichen Vorfalls, den es als
leichte Verkehrsverletzung beurteilte, mit einer Busse von Fr. 200.-.
Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den gegen die Entzugsverfügung
eingelegten Rekurs vom 18. Januar 2010, mit welchem A sinngemäss die
Aufhebung der Entzugsverfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid
vom 26. Mai 2010 ab.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2010 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte A neu den Antrag, statt des Entzugs
des Führerausweises lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Zudem stellte er
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Staatskanzlei liess am 8. Juli
2010 – unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der
Beschwerde beantragen. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am
6. Juli 2010.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch nach den am 1. Juli
2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG grundsätzlich durch den
Einzelrichter. Wird jedoch ein Entscheid des Regierungsrats angefochten, ist
die einzelrichterliche Beurteilung nach § 38b Abs. 3 VRG indessen
ausgeschlossen. Nachdem dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in
Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
Erwägungen
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 23. Oktober 2009, ca. 16.40 Uhr,
seinen Personenwagen B 01 in C auf der D-Strasse bei regnerischen Verhältnissen
und wegen des Stop-and-go-Verkehrs mit geringer Geschwindigkeit Richtung E. Auf
der Höhe des Haupteingangs der Messe C kam es zur Streifkollision mit einer von
zwei jugendlichen Fussgängerinnen, welche die in der Mitte durch einen
Grünstreifen geteilte Fahrbahn auf dem dortigen Fussgängerstreifen, aus Sicht
des Beschwerdeführers von links nach rechts, überquerten. Die Fussgängerin
erlitt leichte Prellungen.
Die Beschwerdegegnerin wirft dem ortskundigen
Beschwerdeführer vor, dass er die Fussgängerinnen übersehen habe, was vom
Strafrichter bestätigt worden sei. Die Vorinstanz schloss sich dieser
Einschätzung an, wobei sie auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der
Polizei abstellte. Demnach habe der Beschwerdeführer sich auf das Geschehen zu
seiner Rechten beim Haupteingang der Messe konzentriert und infolgedessen nicht
auf den übrigen Verkehr geachtet. Er habe die den Fussgängerstreifen
überquerenden Mädchen zwar im letzten Moment gesehen, habe aber die Kollision
nicht mehr verhindern können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, als er sich
der Messe genähert habe, auf dem Fussgängerstreifen und auf dem Mittelstreifen
keine Passanten gesehen, weshalb er seine Aufmerksamkeit nach rechts Richtung
Messe gelenkt habe. Auf dieser Seite hätten sich mehrere Personen befunden. Er
habe sich daher auf das Geschehen vor dem Fussgängerstreifen auf dieser Seite
konzentriert, habe aber feststellen können, dass keine Personen den
Fussgängerstreifen überqueren wollten. Sofort habe er seine Aufmerksamkeit
wieder auf das Geschehen auf der Strasse gerichtet. Da aber unterdessen die
beiden auf der Mittelinsel angelangten Mädchen, bevor er sie habe sehen können,
über den Fussgängerstreifen gerannt seien, sei es ihm unmöglich gewesen, rechtzeitig
anzuhalten. Als Folge der Bremsbereitschaft habe er das Fahrzeug sofort
anhalten können, trotzdem sei es zu einer „folgenlosen“ Berührung gekommen. Er
sei sich sicher, dass er die Mädchen gesehen hätte und in der Lage gewesen
wäre, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, wenn die Mädchen nicht gerannt,
sondern gegangen wären. Jedenfalls habe er bei diesem Vorfall immer aufmerksam
auf das Verkehrsgeschehen geachtet.
3.
Im Interesse von
Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe
Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs-
und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt bzw.
rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse
besser Gewähr für eine nahe bei der materiellen Wahrheit liegenden
Sachverhaltsfeststellung als das nicht durchwegs derselben Formstrenge
unterliegende Verwaltungsverfahren. Daraus folgt, dass die Verwaltungsbehörde
beim Entscheid über eine Massnahme an die tatsächlichen Feststellungen im
Strafentscheid gebunden ist, ausser wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts – wozu das Verschulden gehört – ist die
Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an das Erkenntnis des Strafrichters
gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, was etwa der
Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104
Ib 358 E. 3); diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (BGE 124 II
103.
E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3c; BGr, 16. Mai
2006,6A.19/2006, E. 1, www.bger.ch).
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bereits
bei Einleitung des Entzugsverfahrens am 25. November 2007 – wie geboten –
darauf aufmerksam gemacht, sie wolle auf die Ergebnisse des Strafverfahrens
abstellen. Das Strafverfahren wurde mit Strafverfügung vom 11. Dezember
2009.
rechtskräftig abgeschlossen. Die Vorinstanzen waren daher gehalten, die im
Strafverfahren erhärteten bzw. unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen
zu übernehmen. Auch das Verwaltungsgericht darf auf die im Strafverfahren gewonnenen
Kenntnisse abstellen. In der Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Last
gelegt, dass er die den Fussgängerstreifen überquerende Fussgängerin übersehen
habe. Diese Feststellung ist auch für das vorliegende Verfahren verbindlich.
4.
Nach Widerhandlungen
gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis entzogen oder
eine Verwarnung ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wird das Nichtgewähren des
Vortritts gegenüber Fussgängern am bzw. auf dem Fussgängerstreifen zufolge
mangelnder Aufmerksamkeit zur Last gelegt.
4.1
Vor
Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls
anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem
Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Dies ist eine zentrale Verkehrsregel, deren
Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (BGr, 1. Dezember 2005,
6S.265/2005, E. 2.3, www.bger.ch). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) konkretisiert,
wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem
Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und
ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss. Er muss
die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er
dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf
die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit.
4.2
Streitig
ist vorliegend, ob es sich bei dem das Verfahren auslösenden Ereignis um eine
leichte oder mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16a bzw. 16b SVG
handelt. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138
E. 2.2.2, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Eine mittelschwere Widerhandlung
liegt auch vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder
umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber
hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar
2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht
beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt
sowie die Sanktionen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und
damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im
Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft.
4.3
Die
Annahme einer leichten Widerhandlung setzt daher voraus, dass kumulativ von
einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer und von einem geringen
Verschulden ausgegangen werden darf. Ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nur eine geringe Gefahr geschaffen hat, erscheint zumindest fraglich,
muss aber vorliegend nicht entschieden werden. Auch die Vorinstanz liess diese
Frage offen, bestätigte aber die Einschätzung der Entzugsbehörde, dass nicht
von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne.
Gegen diese Einschätzung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, er
habe aufmerksam auf den Verkehr geachtet, weshalb ihn nur ein leichtes
Verschulden treffe. Dies ergebe sich auch aus der milden Bestrafung durch das
Statthalteramt.
4.4
Die vom
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Schilderung widerspricht
seinen früheren Aussagen. Gegenüber der Polizei hatte der Beschwerdeführer ausgesagt,
er habe die beiden Fussgängerinnen übersehen und es sei ihm klar, dass er einen
Fehler gemacht habe, denn er habe sich einfach nicht auf die Strasse
konzentriert. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer dann geltend, die
beiden Fussgängerinnen hätten auf der Verkehrsinsel gewartet und sich über die
Strasse mit anderen Personen unterhalten. Vor Verwaltungsgericht bringt der
Beschwerdeführer nun vor, er habe niemanden auf dem Mittelstreifen gesehen.
Gerade unter diesen Umständen besteht kein Anlass dazu, von den im Strafverfahren
gewonnenen Erkenntnissen abzuweichen. Einwände gegen die
Sachverhaltsfeststellung hätte der Beschwerdeführer konsequenterweise im Strafverfahren
einbringen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
vortrittsberechtigten Fussgängerinnen übersah, weil er es an der von Art. 33
Abs. 2 SVG geforderten besonderen Vorsicht mangeln liess. Dabei ist drauf
hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken durfte,
seine Aufmerksamkeit dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine
Fahrbahn querenden Teil des Übergangs zu widmen. Vielmehr musste er auch das
Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs beobachten
(dazu BGE 129 IV 39 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer
hat demnach eine zentrale Verkehrsregel verletzt, von deren Einhaltung ihn
weder die tiefe Geschwindigkeit noch ein allfälliges Fehlverhalten der Fussgängerinnen
entband. Das Administrativmassnahmenrecht
kennt nämlich – ebenso wie das Strafrecht – keine Verschuldenskompensation. Ein
eventuelles Mitverschulden der Fussgängerinnen mindert das Verschulden des
Beschwerdeführers nicht.
Dass der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus der milden Bestrafung durch die
Strafbehörde nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, folgt bereits daraus, dass
die Verwaltungsbehörden in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, wie
erwähnt, nicht an das Erkenntnis des Strafrichters gebunden sind (E. 3).
4.5
Da nicht
von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
haben die Vorinstanzen zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung bejaht. Es
bleibt daher kein Raum, statt eines Entzugs des Führerausweises lediglich eine
Verwarnung auszusprechen.
5.
Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der
Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3
SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer begnügt
hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht
unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigen sich
weitere Ausführungen. Die Vorinstanz musste daher auch nicht auf den Hinweis
des Beschwerdeführers eingehen, er sei zur Berufsausübung auf den Führerausweis
angewiesen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 1 VRG). Indessen ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…