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Entscheid

VB.2010.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00326

23. September 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12636)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 4. Dezember 1995 erlitt Frau M.H.

(nachfolgend: Geschädigte) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Versicherungsgesellschaft

C aufkommen musste. Die SUVA erbrachte ihrerseits die gesetzlich vorgegebenen

Leistungen.

B.

Ein von der Geschädigten, vertreten durch Rechtsanwalt

RA A, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherungsgesellschaft

C angestrengter Forderungsprozess wurde am 30. November 2006 als durch

Vergleich erledigt abgeschrieben. Dabei anerkannte die Versicherungsgesellschaft

C die von der Geschädigten reduzierte Forderung unter dem Titel

"Haushaltschaden und Anwaltskosten". Zudem verpflichteten sich die Parteien

gegenseitig, diese Vereinbarung gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln.

C.

Am 4. Mai 2009 erfolgte bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend:

"Aufsichtskommission") eine Verzeigung der Versicherungsgesellschaft

C gegen RA A, da dieser ein Regressforderungsmandat bezüglich an die Geschädigte

erbrachter Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

gegen die Verzeigerin angenommen hatte. Die Versicherungsgesellschaft C war

vorgängig mit Schreiben vom 28. Januar 2009 und 17. März 2009 direkt

an RA A gelangt.

D.

Die Aufsichtskommission bestrafte RA A am 6. Mai

2010 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'500.-. Die Staatsgebühr wurde

auf Fr. 2'500.- festgesetzt und die Verfahrenskosten wurden RA A auferlegt.

Erwägungen

II.

Am 22. Juni 2010 ging fristgerecht die

Beschwerdeschrift von RA A gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 6. Mai

2010.

beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des genannten

Bussenentscheids sowie der Staatsgebühr und die Zusprechung einer Entschädigung

für die Aufwendungen im Disziplinar- und Verwaltungsverfahren. Eventualiter sei

höchstens eine Ermahnung auszusprechen. Die Aufsichtskommission beantragte am

12.

August 2010 die Bestätigung ihres Entscheids vom 6. Mai 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Per 1. Juli

2010.

wurde das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

vom 22. März 2010 in Kraft gesetzt (OS 65, 347) und mit ihm erfuhren verschiedene

Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 eine

Änderung (VRG; dazu OS 65, 394 ff.). Nachfolgend werden die Bestimmungen

des VRG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Form zitiert.

1.2

Gemäss § 38

des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen die

in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde

nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das Verwaltungsgericht

ist somit gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz allgemein die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts vor. So seien zu Unrecht die von der Verzeigerin behaupteten Motive

für die Diskretionsklausel als gemeinsamer, für beide Parteien erkennbarer

Wille im Moment des Vertragsabschlusses angenommen und die Bindungswirkung erst

noch auf ihn als Rechtsvertreter ausgedehnt worden. Zudem sei der Umfang der

Vertraulichkeit mitsamt den Hintergründen fälschlicherweise auch auf das Verhältnis

zur SUVA bezogen worden. Da sie der Geschädigten vorab Leistungen erbracht

habe, sei sie nämlich zwingend in die über den Direktschaden (Haushaltschaden

und Anwaltskosten) hinausgehenden Ansprüche der Geschädigten gegenüber der

Verzeigerin subrogiert. In der Folge hätten sich die SUVA und die Verzeigerin

um die subrogierte Schadenersatzforderung gestritten, wobei die SUVA gezwungen

gewesen sei, ihre Ansprüche prozessual durchzusetzen, und sich daher an ihn,

den Beschwerdeführer, gewandt habe. Die Geschädigte habe ihn in diesem Zusammenhang

am 15. Oktober 2008 vom Anwaltsgeheimnis entbunden.

Weiter hält der Beschwerdeführer fest, seine Mandatsführung

für die SUVA könnte nur dann als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA

qualifiziert werden, wenn er dadurch die Diskretionsklausel nach den

allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung im von der Verzeigerin behaupteten

Sinn verletzt hätte. Da diese die Diskretionsklausel mit dem Wortlaut "Die

Parteien verpflichten sich gegenseitig, diese Vereinbarung gegenüber jedermann

streng vertraulich zu behandeln" selbst formuliert habe, habe sie sich

diesbezügliche Unklarheiten anrechnen zu lassen. Aus dem Wortlaut lasse sich

jedenfalls nicht herleiten, dass er selber davon hätte erfasst werden sollen,

ebenso wenig, dass die Diskretionspflicht auch gegenüber der SUVA, welche gar

nicht Dritte sei, Geltung haben sollte. Vielmehr hätte die SUVA die

Aktenherausgabe aus dem Erstprozess ohnehin verlangen können und die Geschädigte,

deren Rechte die SUVA geltend mache, bzw. er als früherer Vertreter der Geschädigten

wären zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet gewesen. Daher sei die Diskretionsklausel

im von der Verzeigerin behaupteten Sinn untauglich, unsittlich und für ihn so

zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Die Diskretionsklausel habe nur insofern

Sinn machen können, als es im Interesse der Versicherungen sei, dass einzelne

Abschlüsse mit Geschädigten nicht bei den Interessenverbänden der

Schleudertraumageschädigten gesammelt oder aber innerhalb des Zürcher Anwaltsverbandes

nicht besprochen würden, um zu verhindern, dass sich Geschädigtenanwälte

organisieren und den Vergleich der Verzeigerin in anderen Fällen entgegenhalten

könnten. Ausserdem sei ein Anwalt einzig gegenüber seinem Klienten zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Entschliesse sich Letzterer, die Verschwiegenheit zu verletzen,

dann sei dies Sache des Klienten, bleibe dieser doch Geheimnisherr.

2.2

Die

Aufsichtskommission ging unter anderem davon aus, es sei selbstverständlich,

dass die für die Verzeigerin eminent wichtige Verschwiegenheitsklausel alle

Beteiligten, also auch den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der

Geschädigten, binden sollte. Eines speziell vereinbarten Einbezugs habe es

nicht bedurft, andernfalls der Umgehung und damit der Vereitelung des Zwecks

einer Verschwiegenheitsklausel Tür und Tor geöffnet wären. Nach Treu und

Glauben habe die Verzeigerin davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer

an die getroffene Vereinbarung halte. Der Parteivertreter habe sich ebenso wie

die Partei persönlich an diese Verpflichtung zu halten, andernfalls er sich dem

Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten aussetze. Die von ihm

eingegangene Verschwiegenheitsverpflichtung habe selbstverständlich auch die gesamten

Umstände und Hintergründe der getroffenen Vereinbarung beschlagen. Es wäre

wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein umfassendes

Wissen aus dem ersten Mandat nicht auch für das zweite Mandat verwenden würde,

ja müsste, wenn er die Interessen seiner neuen Klientin optimal wahren wolle.

Durch die Annahme des Mandats der SUVA und die zugestandenen Aktivitäten zu

deren Gunsten habe er die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt. Dies auch

deshalb, weil er die aus dem ersten Mandat erworbenen Kenntnisse zwangsläufig –

bewusst oder unbewusst – im Folgeprozess habe einsetzen können und müssen, wenn

er sein neues Mandat pflichtgemäss habe erfüllen wollen.

3.

3.1

Gemäss der

Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte

ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In der Botschaft vom 28. April

1999.

zum eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) wird dazu festgehalten, von den

Anwältinnen und Anwälten werde bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein

"korrektes" Verhalten verlangt (BBl 1999 S. 6054). Somit

beschlägt diese Regelung nicht nur das Verhältnis des Rechtsanwalts zum eigenen

Klienten, sondern auch die Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei,

mithin dessen sämtliche beruflichen Handlungen (BGr, 23.Oktober 2008,

2C_407/2008 E. 3.3 mit Hinweisen, www.bger.ch, BGE 131 I 223 E. 3.4

mit Hinweis auf BGE 130 II 270 E. 3.2 Ingress S. 276). Im letzteren

Entscheid betont das Bundesgericht allerdings, den berechtigten Bedenken des

Bundesamtes für Justiz, wonach die offene Formulierung von Art. 12

lit. a BGFA nicht dazu führen dürfe, rein interne Sitten und Gebräuche des

Anwaltsstandes zu allgemein verbindlichen Berufspflichten zu erheben, sei bei

der Auslegung im Einzelfall Rechnung zu tragen; sie rechtfertigten jedoch nicht,

von vornherein eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 12

lit. a BGFA vorzunehmen (BGE 130 II 270 E. 3.2).

Bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA,

welche Bestimmung keine eigenständige Verhaltenspflicht begründet, ist somit

ein enger Massstab anzulegen (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches

Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461, vgl. auch Walter Fellmann in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.

2005, Art. 12 N. 12 ff.). Zur Konkretisierung der Generalklausel

kommt insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben infrage, und zwar

so, wie er für jedermann gilt (Schiller, Rz. 1493, 1496). In diesem Zusammenhang

gehen daher die Pflichten gegenüber Dritten für Anwälte nicht weiter als für

jeden anderen auch (Schiller, Rz. 241). Weiter ist zu beachten, dass der

Anwalt und die Anwältin zumeist als einseitige Interessenvertreter ihrer

Klienten auftreten und als solche auch wahrgenommen und verstanden werden. Wenn

aber der Anwalt einen Rechtsschein erweckt, auf den der Dritte

berechtigterweise vertrauen darf, und wenn er dieses Vertrauen

enttäuscht, lässt sich eine solche Verletzung von Treu und Glauben auch nicht

mit der anwaltlichen Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Klienten

rechtfertigen (vgl. Schiller, Rz. 241, 1495 f.).

3.2

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer nach Erledigung des Forderungsprozesses zwischen der

Geschädigten und der Verzeigerin ein Mandat der SUVA gegen Letztere angenommen.

Wie dargelegt, ging es dabei um eine Regressforderung der SUVA bezüglich der

Geschädigten aus dem nämlichen Unfallereignis heraus erbrachter Leistungen.

Insoweit ist der Sachverhalt erstellt und auch unbestritten. Ebenso ist

unbestritten, dass sich die Verzeigerin vor Erstattung der Anzeige mit

Schreiben vom 28. Januar 2009 und 17. März 2009 an den

Beschwerdeführer gewandt und ihn auf die aus ihrer Sicht bestehende Problematik

aufmerksam gemacht hatte.

Im Folgenden ist abzuklären, ob bzw. inwieweit der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Nachdem die Geschädigte den

Beschwerdeführer von der anwaltlichen Schweigepflicht im Rahmen der

prozessualen Auseinandersetzung zwischen der SUVA und der Verzeigerin am 15. Oktober

2008.

ausdrücklich entbunden hat und ein direkter Konflikt zwischen dem neuen

und dem früheren Mandat aufgrund der Akten nicht erstellt ist (vgl. Schiller,

Rz. 871, 875, vgl. auch BGE 134 II 108 E. 5.2, 5.3), fokussiert sich

die vorzunehmende Prüfung darauf, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten

in Bezug auf die Verzeigerin Treu und Glauben im obgenannten Sinn verletzt hat.

Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich dabei die Frage der Entbindung

bzw. Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA nicht stellt, ist

doch die Gegenpartei nicht Geheimnisträgerin (Schiller, Rz. 465). Die

Vorinstanz hat denn auch zutreffend das Verhalten des Beschwerdeführers allein

unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. a BGFA geprüft.

3.3

3.3.1

Der Prozess zwischen der vom Beschwerdeführer vertretenen Geschädigten und

der Verzeigerin war mit Vergleich vom 29. November 2006 beendet worden.

Dabei reduzierte die Geschädigte ihre ursprünglich eingeklagte Forderung und

die Verzeigerin anerkannte sie in dieser Höhe. Weiter wurde festgehalten, dass

die Zahlung "ausschliesslich unter dem Titel Haushaltschaden und

Anwaltskosten" erfolge und sich die Parteien gegenseitig verpflichten,

"diese Vereinbarung gegenüber jedermann streng vertraulich zu

behandeln".

Dass der Vertraulichkeitsklausel besonderes Gewicht zukam,

ergibt sich sowohl aus der Wortwahl ("gegenüber jedermann streng

vertraulich") als auch aus dem Umstand, dass sie in einer separaten Ziffer

aufgeführt wurde. Somit war die Klausel genügend hervorgehoben und für

jedermann verständlich abgefasst. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer

hievon nicht ausgenommen sein konnte, andernfalls die Vertraulichkeitsklausel

keinen Sinn gemacht hätte. Wie dargelegt, gehen die Pflichten gegenüber Dritten

für Anwälte zwar nicht weiter als für jeden anderen auch, umgekehrt aber auch

nicht weniger weit. Die Verzeigerin durfte daher berechtigterweise und ohne

weitere Präzisierungen im Vergleichstext nach Treu und Glauben darauf

vertrauen, dass der Beschwerdeführer die Vertraulichkeitsklausel einhalten

würde, was selbstredend auch die Hintergründe über das Zustandekommen des

Vergleichs mit umfasste.

3.3.2

Weiter konnte es für den in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten

versierten Beschwerdeführer nicht überraschend sein, dass die SUVA mit einer

Regressforderung an die Verzeigerin gelangen würde. Sodann ist die Einnahme

unterschiedlicher Standpunkte zwischen der SUVA und einem

Haftpflichtversicherer bei komplexen Regressansprüchen durchaus üblich (vgl.

BGE 134 III 489 E. 4.5.2, 4.5.2.2). Es kann daher keine Rede davon sein,

die SUVA sei nicht "Dritte" und daher von der

Verschwiegenheitsklausel ausgenommen gewesen; sie war denn auch im Erstprozess

nicht als Mitbeteiligte oder Partei aufgeführt. Auch leuchtet nicht ein,

weshalb der Beschwerdeführer nicht spätestens mit Antwortschreiben vom 25. März

2009.

der Verzeigerin mitteilte, seiner Meinung nach gelte die

Verschwiegenheitsklausel nicht gegenüber der SUVA bzw. wäre die Einnahme eines

anderen Standpunktes sogar unsittlich. Stattdessen führte er aus, seiner

Auffassung nach würden für ihn "keine gravierenden Interessen- und

Pflichtenkollisionen" bestehen, nachdem er zu einem früheren Zeitpunkt die

Geschädigte im Direktprozess vertreten habe. Seine Kenntnisse vom Verlauf der

damaligen Referentenaudienz und insbesondere der Inhalt der getroffenen

gerichtlichen Vereinbarung seien für ihn im vorliegenden Prozess ohne Bedeutung.

Er werde im vorliegenden Prozess auch nicht explizit auf den Inhalt der gerichtlichen

Vereinbarung vom 29. November 2006 näher eingehen oder gar diese

Vereinbarung im Detail als zusätzliche Klagebegründung verwenden. Er tue

nichts, was nicht auch ein anderer Rechtsvertreter der SUVA tun würde. Dem

Beschwerdeführer war somit sehr wohl bewusst, dass die Verschwiegenheitsklausel

auch (oder gerade) in Bezug auf die SUVA gelten sollte, und er wollte der

Problematik mit der Erklärung begegnen, nur das zu tun, was auch ein dritter

Rechtsvertreter der SUVA tun würde.

3.3.3

Zwangläufig waren dem Beschwerdeführer als früherem Vertreter der

Geschädigten sämtliche Hintergründe, welche zum Vergleich geführt hatten,

bekannt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wäre es wirklichkeitsfremd

anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sein umfassendes Wissen aus dem ersten

Mandat – bewusst oder unbewusst – nicht auch für das zweite verwendet. Seine

Position ist daher keineswegs mit jener eines anderen Rechtsvertreters der

SUVA, der am Erstprozess nicht mitgewirkt hat, vergleichbar.

3.3.4

Angesichts der Verknüpfung des Direktprozesses (Geschädigte gegen

Verzeigerin) mit dem Folgeprozess (Regressforderung der SUVA gegen die

Verzeigerin) sowie der klar formulierten strengen Verschwiegenheitsklausel vom

29.

November 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Übernahme des

Mandats der SUVA das auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr beruhende Vertrauen

der Verzeigerin auf Einhaltung der Diskretionsklausel verletzt hat. Daran vermögen

auch die relativierenden Aussagen in seinem Schreiben vom 25. März 2009

nichts zu ändern, war er doch in die Lage versetzt, sein umfassendes Wissen aus

dem Erstprozess im Zweitprozess zugunsten der neuen Mandantin und gegen die Verzeigerin

einzusetzen, was sich aufgrund der konkreten Umstände mit der

Vertraulichkeitsklausel nicht vereinbaren liess. Schliesslich kann der

Beschwerdeführer auch nichts aus der Behauptung, wonach er bzw. die Geschädigte

im Folgeprozess ohnehin informationspflichtig gewesen wären, zu seinen Gunsten

ableiten. Immerhin war auch von seiner Seite die Verschwiegenheitsklausel

akzeptiert worden, und noch mit Schreiben vom 25. März 2009 hatte er unter

anderem ausgeführt, für ihn sei "insbesondere der Inhalt der getroffenen

gerichtlichen Vereinbarung (…) im vorliegenden Prozess ohne Bedeutung",

was im Widerspruch zum in der Beschwerdeschrift eingenommenen Standpunkt steht.

Selbst wenn den Beschwerdeführer im Folgeprozess eine Informationspflicht getroffen

hätte, so wäre diese nicht gleichzusetzen mit dem Einbringen seiner Kenntnisse

in der Funktion als Vertreter der SUVA.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Berufsregeln

durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA ausgegangen

ist.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe der durch die

Beschwerdegegnerin ausgefällten Busse und stellt sich eventualiter auf den

Standpunkt, es wäre höchstens eine Ermahnung sach- und verhaltensangemessen

gewesen. Selbst wenn ihm ein Vorwurf zu machen wäre, so könne es sich seiner

Meinung nach nicht um eine bewusste Verletzung der Berufspflicht handeln,

sondern allerhöchstens um eine Überschätzung der Redlichkeit in Bezug auf das

Subrogationssystem im Versicherungswesen.

4.2

Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA vorgesehene Busse ist

neben der Verwarnung und dem Verweis die mildeste Sanktion. Ausgesprochen

werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 20'000.-.

Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei

der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Sie

wertete den Verstoss des Beschwerdeführers gegen eine grundlegende Regel

anwaltlichen Verhaltens insgesamt als nicht mehr leicht, vor allem auch,

nachdem er sich trotz zweimaligen Hinweises durch die Verzeigerin über deren

berechtigte Bedenken hinweggesetzt habe. Es sei daher von einem bewussten,

vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen, was verschuldensmässig

erheblich ins Gewicht falle.

Die von der Vorinstanz getroffene Würdigung ist, wie sich

aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht zu beanstanden. Ebenso erscheint

angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen die ausgefällte Busse als im

Rahmen liegend. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die von

der Vorinstanz festgelegte Strafe als Rechtsfehler zu korrigieren.

4.3

Nachdem

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, ist auch die von der Vorinstanz

vorgenommene Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Im

Übrigen erweist sich auch die Höhe der ihm auferlegten Staatsgebühr als

durchaus im Rahmen des Gebotenen, sieht doch § 5 Abs. 1

der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss

Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 für Disziplinarverfahren der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Staatsgebühr von

Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.- vor.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem

Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…