VB.2010.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00326
23. September 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12636)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00326
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.09.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Anwaltsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Anwaltsrecht: Busse von Fr. 2'500.- wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2).
Art. 12 lit. a BGFA beschlägt nicht nur das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinen Klienten, sondern auch die Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei (E. 3.1). Der Beschwerdeführer musste erkennen, dass der Vertraulichkeitsklausel im Vergleich ein besonderes Gewicht zukommt (E. 3.3.1). Angesichts der Verknüpfung des Direktprozesses mit dem Folgeprozess sowie der klar formulierten strengen Vertraulichkeitsklausel steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Übernahme des Mandats der SUVA das auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr beruhende Vertrauen der Verzeigerin auf Einhaltung der Diskretionsklausel verletzt hat (E. 3.3.4).
Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgesetzte Busse als Rechtsfehler zu korrigieren (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
BERUFSAUSÜBUNG
BUSSE
DISZIPLINARBUSSE
DISZIPLINARMASSNAHME
MANDATSFÜHRUNG
SORGFALTSPFLICHT
VERGLEICH
VERTRAULICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00326
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 4. Dezember 1995 erlitt Frau M.H.
(nachfolgend: Geschädigte) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Versicherungsgesellschaft
C aufkommen musste. Die SUVA erbrachte ihrerseits die gesetzlich vorgegebenen
Leistungen.
B.
Ein von der Geschädigten, vertreten durch Rechtsanwalt
RA A, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherungsgesellschaft
C angestrengter Forderungsprozess wurde am 30. November 2006 als durch
Vergleich erledigt abgeschrieben. Dabei anerkannte die Versicherungsgesellschaft
C die von der Geschädigten reduzierte Forderung unter dem Titel
"Haushaltschaden und Anwaltskosten". Zudem verpflichteten sich die Parteien
gegenseitig, diese Vereinbarung gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln.
C.
Am 4. Mai 2009 erfolgte bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend:
"Aufsichtskommission") eine Verzeigung der Versicherungsgesellschaft
C gegen RA A, da dieser ein Regressforderungsmandat bezüglich an die Geschädigte
erbrachter Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Verzeigerin angenommen hatte. Die Versicherungsgesellschaft C war
vorgängig mit Schreiben vom 28. Januar 2009 und 17. März 2009 direkt
an RA A gelangt.
D.
Die Aufsichtskommission bestrafte RA A am 6. Mai
2010 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'500.-. Die Staatsgebühr wurde
auf Fr. 2'500.- festgesetzt und die Verfahrenskosten wurden RA A auferlegt.
Erwägungen
II.
Am 22. Juni 2010 ging fristgerecht die
Beschwerdeschrift von RA A gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 6. Mai
2010.
beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des genannten
Bussenentscheids sowie der Staatsgebühr und die Zusprechung einer Entschädigung
für die Aufwendungen im Disziplinar- und Verwaltungsverfahren. Eventualiter sei
höchstens eine Ermahnung auszusprechen. Die Aufsichtskommission beantragte am
12.
August 2010 die Bestätigung ihres Entscheids vom 6. Mai 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Per 1. Juli
2010.
wurde das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
vom 22. März 2010 in Kraft gesetzt (OS 65, 347) und mit ihm erfuhren verschiedene
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 eine
Änderung (VRG; dazu OS 65, 394 ff.). Nachfolgend werden die Bestimmungen
des VRG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Form zitiert.
1.2
Gemäss § 38
des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen die
in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde
nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das Verwaltungsgericht
ist somit gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz allgemein die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts vor. So seien zu Unrecht die von der Verzeigerin behaupteten Motive
für die Diskretionsklausel als gemeinsamer, für beide Parteien erkennbarer
Wille im Moment des Vertragsabschlusses angenommen und die Bindungswirkung erst
noch auf ihn als Rechtsvertreter ausgedehnt worden. Zudem sei der Umfang der
Vertraulichkeit mitsamt den Hintergründen fälschlicherweise auch auf das Verhältnis
zur SUVA bezogen worden. Da sie der Geschädigten vorab Leistungen erbracht
habe, sei sie nämlich zwingend in die über den Direktschaden (Haushaltschaden
und Anwaltskosten) hinausgehenden Ansprüche der Geschädigten gegenüber der
Verzeigerin subrogiert. In der Folge hätten sich die SUVA und die Verzeigerin
um die subrogierte Schadenersatzforderung gestritten, wobei die SUVA gezwungen
gewesen sei, ihre Ansprüche prozessual durchzusetzen, und sich daher an ihn,
den Beschwerdeführer, gewandt habe. Die Geschädigte habe ihn in diesem Zusammenhang
am 15. Oktober 2008 vom Anwaltsgeheimnis entbunden.
Weiter hält der Beschwerdeführer fest, seine Mandatsführung
für die SUVA könnte nur dann als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA
qualifiziert werden, wenn er dadurch die Diskretionsklausel nach den
allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung im von der Verzeigerin behaupteten
Sinn verletzt hätte. Da diese die Diskretionsklausel mit dem Wortlaut "Die
Parteien verpflichten sich gegenseitig, diese Vereinbarung gegenüber jedermann
streng vertraulich zu behandeln" selbst formuliert habe, habe sie sich
diesbezügliche Unklarheiten anrechnen zu lassen. Aus dem Wortlaut lasse sich
jedenfalls nicht herleiten, dass er selber davon hätte erfasst werden sollen,
ebenso wenig, dass die Diskretionspflicht auch gegenüber der SUVA, welche gar
nicht Dritte sei, Geltung haben sollte. Vielmehr hätte die SUVA die
Aktenherausgabe aus dem Erstprozess ohnehin verlangen können und die Geschädigte,
deren Rechte die SUVA geltend mache, bzw. er als früherer Vertreter der Geschädigten
wären zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet gewesen. Daher sei die Diskretionsklausel
im von der Verzeigerin behaupteten Sinn untauglich, unsittlich und für ihn so
zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Die Diskretionsklausel habe nur insofern
Sinn machen können, als es im Interesse der Versicherungen sei, dass einzelne
Abschlüsse mit Geschädigten nicht bei den Interessenverbänden der
Schleudertraumageschädigten gesammelt oder aber innerhalb des Zürcher Anwaltsverbandes
nicht besprochen würden, um zu verhindern, dass sich Geschädigtenanwälte
organisieren und den Vergleich der Verzeigerin in anderen Fällen entgegenhalten
könnten. Ausserdem sei ein Anwalt einzig gegenüber seinem Klienten zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Entschliesse sich Letzterer, die Verschwiegenheit zu verletzen,
dann sei dies Sache des Klienten, bleibe dieser doch Geheimnisherr.
2.2
Die
Aufsichtskommission ging unter anderem davon aus, es sei selbstverständlich,
dass die für die Verzeigerin eminent wichtige Verschwiegenheitsklausel alle
Beteiligten, also auch den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der
Geschädigten, binden sollte. Eines speziell vereinbarten Einbezugs habe es
nicht bedurft, andernfalls der Umgehung und damit der Vereitelung des Zwecks
einer Verschwiegenheitsklausel Tür und Tor geöffnet wären. Nach Treu und
Glauben habe die Verzeigerin davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer
an die getroffene Vereinbarung halte. Der Parteivertreter habe sich ebenso wie
die Partei persönlich an diese Verpflichtung zu halten, andernfalls er sich dem
Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten aussetze. Die von ihm
eingegangene Verschwiegenheitsverpflichtung habe selbstverständlich auch die gesamten
Umstände und Hintergründe der getroffenen Vereinbarung beschlagen. Es wäre
wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein umfassendes
Wissen aus dem ersten Mandat nicht auch für das zweite Mandat verwenden würde,
ja müsste, wenn er die Interessen seiner neuen Klientin optimal wahren wolle.
Durch die Annahme des Mandats der SUVA und die zugestandenen Aktivitäten zu
deren Gunsten habe er die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt. Dies auch
deshalb, weil er die aus dem ersten Mandat erworbenen Kenntnisse zwangsläufig –
bewusst oder unbewusst – im Folgeprozess habe einsetzen können und müssen, wenn
er sein neues Mandat pflichtgemäss habe erfüllen wollen.
3.
3.1
Gemäss der
Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte
ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In der Botschaft vom 28. April
1999.
zum eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) wird dazu festgehalten, von den
Anwältinnen und Anwälten werde bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein
"korrektes" Verhalten verlangt (BBl 1999 S. 6054). Somit
beschlägt diese Regelung nicht nur das Verhältnis des Rechtsanwalts zum eigenen
Klienten, sondern auch die Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei,
mithin dessen sämtliche beruflichen Handlungen (BGr, 23.Oktober 2008,
2C_407/2008 E. 3.3 mit Hinweisen, www.bger.ch, BGE 131 I 223 E. 3.4
mit Hinweis auf BGE 130 II 270 E. 3.2 Ingress S. 276). Im letzteren
Entscheid betont das Bundesgericht allerdings, den berechtigten Bedenken des
Bundesamtes für Justiz, wonach die offene Formulierung von Art. 12
lit. a BGFA nicht dazu führen dürfe, rein interne Sitten und Gebräuche des
Anwaltsstandes zu allgemein verbindlichen Berufspflichten zu erheben, sei bei
der Auslegung im Einzelfall Rechnung zu tragen; sie rechtfertigten jedoch nicht,
von vornherein eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 12
lit. a BGFA vorzunehmen (BGE 130 II 270 E. 3.2).
Bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA,
welche Bestimmung keine eigenständige Verhaltenspflicht begründet, ist somit
ein enger Massstab anzulegen (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches
Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461, vgl. auch Walter Fellmann in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc.
2005, Art. 12 N. 12 ff.). Zur Konkretisierung der Generalklausel
kommt insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben infrage, und zwar
so, wie er für jedermann gilt (Schiller, Rz. 1493, 1496). In diesem Zusammenhang
gehen daher die Pflichten gegenüber Dritten für Anwälte nicht weiter als für
jeden anderen auch (Schiller, Rz. 241). Weiter ist zu beachten, dass der
Anwalt und die Anwältin zumeist als einseitige Interessenvertreter ihrer
Klienten auftreten und als solche auch wahrgenommen und verstanden werden. Wenn
aber der Anwalt einen Rechtsschein erweckt, auf den der Dritte
berechtigterweise vertrauen darf, und wenn er dieses Vertrauen
enttäuscht, lässt sich eine solche Verletzung von Treu und Glauben auch nicht
mit der anwaltlichen Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Klienten
rechtfertigen (vgl. Schiller, Rz. 241, 1495 f.).
3.2
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer nach Erledigung des Forderungsprozesses zwischen der
Geschädigten und der Verzeigerin ein Mandat der SUVA gegen Letztere angenommen.
Wie dargelegt, ging es dabei um eine Regressforderung der SUVA bezüglich der
Geschädigten aus dem nämlichen Unfallereignis heraus erbrachter Leistungen.
Insoweit ist der Sachverhalt erstellt und auch unbestritten. Ebenso ist
unbestritten, dass sich die Verzeigerin vor Erstattung der Anzeige mit
Schreiben vom 28. Januar 2009 und 17. März 2009 an den
Beschwerdeführer gewandt und ihn auf die aus ihrer Sicht bestehende Problematik
aufmerksam gemacht hatte.
Im Folgenden ist abzuklären, ob bzw. inwieweit der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Nachdem die Geschädigte den
Beschwerdeführer von der anwaltlichen Schweigepflicht im Rahmen der
prozessualen Auseinandersetzung zwischen der SUVA und der Verzeigerin am 15. Oktober
2008.
ausdrücklich entbunden hat und ein direkter Konflikt zwischen dem neuen
und dem früheren Mandat aufgrund der Akten nicht erstellt ist (vgl. Schiller,
Rz. 871, 875, vgl. auch BGE 134 II 108 E. 5.2, 5.3), fokussiert sich
die vorzunehmende Prüfung darauf, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
in Bezug auf die Verzeigerin Treu und Glauben im obgenannten Sinn verletzt hat.
Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich dabei die Frage der Entbindung
bzw. Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA nicht stellt, ist
doch die Gegenpartei nicht Geheimnisträgerin (Schiller, Rz. 465). Die
Vorinstanz hat denn auch zutreffend das Verhalten des Beschwerdeführers allein
unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. a BGFA geprüft.
3.3
3.3.1
Der Prozess zwischen der vom Beschwerdeführer vertretenen Geschädigten und
der Verzeigerin war mit Vergleich vom 29. November 2006 beendet worden.
Dabei reduzierte die Geschädigte ihre ursprünglich eingeklagte Forderung und
die Verzeigerin anerkannte sie in dieser Höhe. Weiter wurde festgehalten, dass
die Zahlung "ausschliesslich unter dem Titel Haushaltschaden und
Anwaltskosten" erfolge und sich die Parteien gegenseitig verpflichten,
"diese Vereinbarung gegenüber jedermann streng vertraulich zu
behandeln".
Dass der Vertraulichkeitsklausel besonderes Gewicht zukam,
ergibt sich sowohl aus der Wortwahl ("gegenüber jedermann streng
vertraulich") als auch aus dem Umstand, dass sie in einer separaten Ziffer
aufgeführt wurde. Somit war die Klausel genügend hervorgehoben und für
jedermann verständlich abgefasst. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer
hievon nicht ausgenommen sein konnte, andernfalls die Vertraulichkeitsklausel
keinen Sinn gemacht hätte. Wie dargelegt, gehen die Pflichten gegenüber Dritten
für Anwälte zwar nicht weiter als für jeden anderen auch, umgekehrt aber auch
nicht weniger weit. Die Verzeigerin durfte daher berechtigterweise und ohne
weitere Präzisierungen im Vergleichstext nach Treu und Glauben darauf
vertrauen, dass der Beschwerdeführer die Vertraulichkeitsklausel einhalten
würde, was selbstredend auch die Hintergründe über das Zustandekommen des
Vergleichs mit umfasste.
3.3.2
Weiter konnte es für den in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten
versierten Beschwerdeführer nicht überraschend sein, dass die SUVA mit einer
Regressforderung an die Verzeigerin gelangen würde. Sodann ist die Einnahme
unterschiedlicher Standpunkte zwischen der SUVA und einem
Haftpflichtversicherer bei komplexen Regressansprüchen durchaus üblich (vgl.
BGE 134 III 489 E. 4.5.2, 4.5.2.2). Es kann daher keine Rede davon sein,
die SUVA sei nicht "Dritte" und daher von der
Verschwiegenheitsklausel ausgenommen gewesen; sie war denn auch im Erstprozess
nicht als Mitbeteiligte oder Partei aufgeführt. Auch leuchtet nicht ein,
weshalb der Beschwerdeführer nicht spätestens mit Antwortschreiben vom 25. März
2009.
der Verzeigerin mitteilte, seiner Meinung nach gelte die
Verschwiegenheitsklausel nicht gegenüber der SUVA bzw. wäre die Einnahme eines
anderen Standpunktes sogar unsittlich. Stattdessen führte er aus, seiner
Auffassung nach würden für ihn "keine gravierenden Interessen- und
Pflichtenkollisionen" bestehen, nachdem er zu einem früheren Zeitpunkt die
Geschädigte im Direktprozess vertreten habe. Seine Kenntnisse vom Verlauf der
damaligen Referentenaudienz und insbesondere der Inhalt der getroffenen
gerichtlichen Vereinbarung seien für ihn im vorliegenden Prozess ohne Bedeutung.
Er werde im vorliegenden Prozess auch nicht explizit auf den Inhalt der gerichtlichen
Vereinbarung vom 29. November 2006 näher eingehen oder gar diese
Vereinbarung im Detail als zusätzliche Klagebegründung verwenden. Er tue
nichts, was nicht auch ein anderer Rechtsvertreter der SUVA tun würde. Dem
Beschwerdeführer war somit sehr wohl bewusst, dass die Verschwiegenheitsklausel
auch (oder gerade) in Bezug auf die SUVA gelten sollte, und er wollte der
Problematik mit der Erklärung begegnen, nur das zu tun, was auch ein dritter
Rechtsvertreter der SUVA tun würde.
3.3.3
Zwangläufig waren dem Beschwerdeführer als früherem Vertreter der
Geschädigten sämtliche Hintergründe, welche zum Vergleich geführt hatten,
bekannt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wäre es wirklichkeitsfremd
anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sein umfassendes Wissen aus dem ersten
Mandat – bewusst oder unbewusst – nicht auch für das zweite verwendet. Seine
Position ist daher keineswegs mit jener eines anderen Rechtsvertreters der
SUVA, der am Erstprozess nicht mitgewirkt hat, vergleichbar.
3.3.4
Angesichts der Verknüpfung des Direktprozesses (Geschädigte gegen
Verzeigerin) mit dem Folgeprozess (Regressforderung der SUVA gegen die
Verzeigerin) sowie der klar formulierten strengen Verschwiegenheitsklausel vom
29.
November 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Übernahme des
Mandats der SUVA das auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr beruhende Vertrauen
der Verzeigerin auf Einhaltung der Diskretionsklausel verletzt hat. Daran vermögen
auch die relativierenden Aussagen in seinem Schreiben vom 25. März 2009
nichts zu ändern, war er doch in die Lage versetzt, sein umfassendes Wissen aus
dem Erstprozess im Zweitprozess zugunsten der neuen Mandantin und gegen die Verzeigerin
einzusetzen, was sich aufgrund der konkreten Umstände mit der
Vertraulichkeitsklausel nicht vereinbaren liess. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer auch nichts aus der Behauptung, wonach er bzw. die Geschädigte
im Folgeprozess ohnehin informationspflichtig gewesen wären, zu seinen Gunsten
ableiten. Immerhin war auch von seiner Seite die Verschwiegenheitsklausel
akzeptiert worden, und noch mit Schreiben vom 25. März 2009 hatte er unter
anderem ausgeführt, für ihn sei "insbesondere der Inhalt der getroffenen
gerichtlichen Vereinbarung (…) im vorliegenden Prozess ohne Bedeutung",
was im Widerspruch zum in der Beschwerdeschrift eingenommenen Standpunkt steht.
Selbst wenn den Beschwerdeführer im Folgeprozess eine Informationspflicht getroffen
hätte, so wäre diese nicht gleichzusetzen mit dem Einbringen seiner Kenntnisse
in der Funktion als Vertreter der SUVA.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Berufsregeln
durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA ausgegangen
ist.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe der durch die
Beschwerdegegnerin ausgefällten Busse und stellt sich eventualiter auf den
Standpunkt, es wäre höchstens eine Ermahnung sach- und verhaltensangemessen
gewesen. Selbst wenn ihm ein Vorwurf zu machen wäre, so könne es sich seiner
Meinung nach nicht um eine bewusste Verletzung der Berufspflicht handeln,
sondern allerhöchstens um eine Überschätzung der Redlichkeit in Bezug auf das
Subrogationssystem im Versicherungswesen.
4.2
Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA vorgesehene Busse ist
neben der Verwarnung und dem Verweis die mildeste Sanktion. Ausgesprochen
werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 20'000.-.
Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei
der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Sie
wertete den Verstoss des Beschwerdeführers gegen eine grundlegende Regel
anwaltlichen Verhaltens insgesamt als nicht mehr leicht, vor allem auch,
nachdem er sich trotz zweimaligen Hinweises durch die Verzeigerin über deren
berechtigte Bedenken hinweggesetzt habe. Es sei daher von einem bewussten,
vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen, was verschuldensmässig
erheblich ins Gewicht falle.
Die von der Vorinstanz getroffene Würdigung ist, wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht zu beanstanden. Ebenso erscheint
angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen die ausgefällte Busse als im
Rahmen liegend. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die von
der Vorinstanz festgelegte Strafe als Rechtsfehler zu korrigieren.
4.3
Nachdem
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, ist auch die von der Vorinstanz
vorgenommene Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Im
Übrigen erweist sich auch die Höhe der ihm auferlegten Staatsgebühr als
durchaus im Rahmen des Gebotenen, sieht doch § 5 Abs. 1
der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss
Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 für Disziplinarverfahren der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Staatsgebühr von
Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.- vor.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem
Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…