VB.2010.00328
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00328
3. November 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12737)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00328
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für den Abbruch einer Scheune: Einordnung der enstehenden Baulücke in die Kernzone.
Als Rechtskontrollinstanz prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen dürfen (E. 1.2).
Da durch den Abbruch der Scheune der aus sieben Gebäuden bestehende und auch in seinem siedlungsgeschichtlichem Bezug erhaltenswerte Weiler deutlich ausgedünnt würde, hat die Rekursinstanz mit der Aufhebung der Abbruchbewilligung nicht in die Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (E. 1.4).
Abweisung.
Stichworte:
ABBRUCH
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
GEMEINDEAUTONOMIE
KERNZONE
MATERIELLE ENTEIGNUNG
SCHEUNE
WEILER
Rechtsnormen:
§ 50 Abs. 1 PBG
§ 228 Abs. 1 PBG
§ 50 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00328
Entscheid
der 1. Kammer
vom 3. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Robert Lauko.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
3. Vereinigung H, vertreten
durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Bau- und
Planungskommission I, vertreten durch RA J,
2. Baudirektion des Kantons
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 erteilte die Bau-
und Planungskommission der Gemeinde I B und A die baurechtliche Bewilligung für
den Abbruch der Scheune K-Strasse 01 (Vers.-Nr. 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr.
03 im Weiler L in I. Zusammen mit dieser wurde auch die strassenpolizeiliche
Bewilligung der Baudirektion vom 28. September 2009 eröffnet, welche wegen
der an der Liegenschaft vorbeiführenden Staatsstrasse erforderlich ist.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligungen gingen verschiedene Rekurse ein.
Am 18. Mai 2010 vereinigte die Baurekurskommission II diese Verfahren,
trat auf zwei der Rekurse nicht ein und hiess diejenigen der Nachbarn E und D
sowie der Vereinigung H unter Aufhebung der Abbruchbewilligung und der
strassenpolizeilichen Bewilligung gut.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2010 liessen B und A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen teilweise aufzuheben und die beiden angefochtenen
Bewilligungen wiederherzustellen.
Die Vorinstanz schloss am 30. Juni 2010 auf Abweisung
der Beschwerde und die Baudirektion verzichtete am 15. Juli 2010 auf
Beschwerdeantwort. Die Nachbarn und die Vereinigung H liessen am 22. bzw. 23. September
2010.
je Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen. Die Bau- und Planungskommission der Gemeinde I als Mitbeteiligte
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer wollen ihre auf dem Grundstück Kat.-Nr.
03.
stehende Scheune K-Strasse 01 (Vers.-Nr. 02) abbrechen. Da die Liegenschaft
gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde I vom
1.
November 1995 (BZO) in Verbindung mit dem geltenden Zonenplan der
Kernzone Weiler KW zugewiesen ist, bedarf der Abbruch gemäss § 309
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) sowie Ziff. 2.2 Satz 1 BZO einer Bewilligung. Diese wird
laut Ziff. 2.2 Satz 2 BZO nur erteilt, wenn die Baulücke das Ortsbild
nicht beeinträchtigt oder die Erstellung eines den besonderen Gestaltungsanforderungen
von Ziff. 2.1 BZO entsprechenden Ersatzbaus gesichert ist.
1.1
Während
die Bau- und Planungskommission im angefochtenen Beschluss und in der Rekursvernehmlassung
erwogen hat, die durch den Abbruch entstehende Baulücke beeinträchtige das
Ortsbild nicht bzw. der Abbruch habe wegen der Randlage der Liegenschaft keine
eigentliche Baulücke zur Folge, ist die Rekurskommission nach einem Augenschein
zum Schluss gekommen, die streitbetroffene Scheune sei insbesondere im
Zusammenspiel mit den benachbarten und früher ebenfalls der Landwirtschaft
dienenden Gebäuden K-Strasse 04 und 05 für die bauliche Eigenart des Weilers
bedeutsam. Zusammen mit dem Wohnhaus K-Strasse 04 habe die Scheune einst einen
Bauernhof gebildet. Sodann stehe der Wohnteil des Gebäudes K-Strasse 05 unter
Denkmalschutz und sei für das Ortsbild ebenfalls von Belang. Die drei
Liegenschaften verliehen dem Weiler sein landwirtschaftliches Gepräge und eine
idyllisch anmutende ländliche Ambiance. Durch den ersatzlosen Abbruch der
Scheune würde zwischen den beiden verbleibenden Bauten eine im Vergleich zum
bestehenden Zustand unvorteilhafte Zäsur entstehen, welche namentlich von Osten
her die Sicht auf den Weiler L in Mitleidenschaft ziehen würde.
Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, die
Rekurskommission habe in rechtsverletzender Weise in den der Gemeinde bei
Einordnungsentscheiden zustehenden Ermessenspielraum eingegriffen. Eine Baulücke
entstehe durch den Abbruch nicht, und die Erwägungen der Rekurskommission
vermöchten nicht aufzuzeigen, dass der Einordnungsentscheid der Gemeinde nicht
vertretbar sei. Zudem sei die Scheune, wie durch Augenschein und Expertise
festzustellen sei, in einem schlechten baulichen Zustand und die Instandstellung
würde die Eigentümer unverhältnismässig belasten; die Vorinstanz habe die
erforderliche Interessenabwägung versäumt.
1.2
Bei den
Kernzonenbestimmungen der BZO I handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes
kommunales Recht. Stellen sich bei der Anwendung solcher Bestimmungen
Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die kommunale Behörde nach
ständiger Rechtsprechung dann zu schützen, wenn sie vertretbar und nicht
rechtsverletzend ist (VGr, 2. März 1988, BEZ 1988 Nr. 36; 19. Mai
1988, BEZ 1988 Nr. 14).
Soweit bei der
Anwendung von Ziff. 2.2 BZO Fragen der Einordnung ins Ortsbild zu beurteilen
sind, steht der Gemeinde ein durch die Gemeindeautonomie geschützter besonderer
bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ
erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Wegen dieses
qualifizierten Ermessensspielraums darf die Rekursinstanz bei der Überprüfung
von Einordnungsentscheiden ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen
der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten,
wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr
vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 3.2, www.bger.ch,
ZBl 107/2006, S. 437, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum
berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte
nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November
2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch, BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt
dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt,
sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen
Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,
E. 3.3, www.vgrzh.ch, BEZ 2006 Nr. 55).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die
Baurekurskommission – wie vorliegend – einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Baubehörde aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere
geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die
qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft mithin
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen dürfen (BGr, 21. Juni
2005,1P.678/2004, www.bger.ch,
ZBl 107/2006, S. 437, mit Bemerkungen von Arnold Marti).
1.3
Die
Auslegung von Ziff. 2.2 BZO hat von der Zweckbestimmung der Kernzone auszugehen,
wie sie in § 50 Abs. 1 PBG festgehalten ist. Danach umfassen
Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne
Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
Sodann ist zu beachten, dass der Weiler L ausserhalb des von der kantonalen
Richtplanung kartografisch bezeichneten Siedlungsgebiets liegt. Laut Ziff. 2.2.2
des Textes zum kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995 gelten indessen
auch Kleinsiedlungen wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen,
die nicht oder nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt werden, als Siedlungsgebiet,
auch wenn sie kartografisch nicht als solches bezeichnet werden. Die Gemeinden
können zur Erhaltung der Lebensfähigkeit dieser Kleinsiedlungen die im Einzelfall
zweckmässige baurechtliche Ordnung bestimmen, wobei aber die Zonengrenzen die
Kleinsiedlung eng zu umgrenzen haben und eine über den bestehenden
Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung nicht ermöglicht werden darf (vgl.
dazu RB 1996 Nr. 63).
1.4
Während
die Baubehörde in den Erwägungen zur angefochtenen Abbruchbewilligung noch von
einer Baulücke ausging, stellte sie sich in ihrer Rekursvernehmlassung auf den
Standpunkt, eine solche würde durch den Abbruch nicht entstehen. Diese Auffassung
ist rechtsirrtümlich. Wie der Kernzonenplan L zeigt, wurde die Zonengrenze so
gezogen, dass alle grösseren, das Ortsbild prägenden Bauten mit ihrem Umschwung
der Bauzone zugewiesen sind. Sie bilden damit gleichsam das Gerippe der
Kernzone. Der Abbruch eines dieser Gebäude hätte deshalb zwangsläufig zur
Folge, dass die Zuweisung des betreffenden Grundstücks zur Kernzone nicht mehr
nachvollziehbar wäre und es gemessen an den Vorgaben der Richtplanung ausgezont
werden müsste. Schon unter diesem Gesichtswinkel ist von einer durch den
Abbruch drohenden Baulücke auszugehen.
Ein Weiler ist eine aus einigen Gehöften bestehende,
ländliche Siedlungsform. Mit der Zuweisung zur Kernzone Weiler bringt die Bau-
und Zonenordnung zum Ausdruck, dass der Weiler L in dieser Eigenart erhalten
werden soll. Die Kernzone umfasst im Wesentlichen sieben Gebäude, wobei das
Abbruchobjekt zu dem aus vier grösseren Gebäuden bestehenden südlichen Teil des
Weilers gehört. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde durch den
ersatzlosen Abbruch der Scheune der aus vier bestimmenden Kuben gebildete
südliche Teil deutlich ausgedünnt. Insbesondere ginge der für das Ortsbild
wesentliche Zusammenhang zwischen der Liegenschaft K-Strasse 04 auf der
gegenüberliegenden Strassenseite und den beiden anderen, den südlichen Teil der
Kernzone ausmachenden Gebäude K-Strasse 05 und 06 verloren.
Die gegenteilige Auffassung der Baubehörde, dass die durch
den Abbruch drohende Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtige, ist nicht
nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Der Einwand der
Beschwerdeführenden, die Rekurskommission habe unzulässigerweise in den
Beurteilungsspielraum der Gemeinde eingegriffen, ist deshalb unzutreffend. Ziff. 2.2
BZO lässt den ersatzlosen Abbruch von Gebäuden in der Kernzone nur zu, wenn die
Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Diese Voraussetzung ist bei einer
Baute, welche wie die infrage stehende Scheune die Kernzone wesentlich prägt
und für deren Abgrenzung massgebend ist, von vornherein nicht erfüllt. Wenn
gemäss § 50 Abs. 1 PBG die Kernzone den Weiler in seiner Eigenart
erhalten will, so greift die auf die Frage der Einordnung beschränkte
Betrachtungsweise der Beschwerdeführenden zu kurz und übersieht, dass zu der zu
erhaltenden Eigenart des Weilers auch der in der Anordnung der Bauten zum
Ausdruck kommende siedlungsgeschichtliche Bezug gehört.
1.5
Die
Beschwerdeführenden machen sodann geltend, sie würden durch Unterhalt und
Reparatur der baufälligen Scheune unverhältnismässig belastet, und das Abbruchverbot
laufe auf eine Enteignung hinaus.
Das Gemeinwesen wird
aus materieller Enteignung entschädigungspflichtig, wenn die Beschränkung des
bisherigen oder künftigen Gebrauchs einen schweren Eingriff in das Eigentum
darstellt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich etc. 2010, Rz. 2187). Bei Schutzmassnahmen, die weiterhin eine
wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der betroffenen Liegenschaft
erlauben, liegt kein solcher Eingriff vor (BGE 117 Ib 262 E. 2a; RB
1991.
Nr. 80; ZBl 98/1997, S. 179 ff., auch zum Folgenden).
Den Grundeigentümer
trifft nach § 228 Abs. 1 PBG die Pflicht, sein Grundstück und die
darauf befindlichen Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen zu
unterhalten, damit weder Personen noch das Eigentum Dritter gefährdet werden.
Selbst wenn diese (minimale) Unterhaltspflicht tatsächlich die von den
Beschwerdeführenden behaupteten unverhältnismässigen Kosten verursachen würde,
könnte nicht von einer materiellen Enteignung ausgegangen werden. Denn nach Ziff. 2.2
BZO ist die Abbruchbewilligung auch dann zu erteilen, wenn der Abbruch durch
einen sich gemäss Ziff. 2.1 BZO in die das Ortsbild prägende Umgebung gut
einordnenden Ersatzbau gesichert ist. Damit stünde es den Beschwerdeführenden
frei, durch Erstellung eines geeigneten Ersatzbaus, einen Umbau oder durch
Nutzungsanpassung eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung zu
ermöglichen. Aus diesem Grund erscheint das Abbruchverbot auch nicht als
unverhältnismässig.
2.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je
hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Überdies sind sie zu Parteientschädigungen von je Fr. 750.- an die
Beschwerdegegner 1 und 2 sowie von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin 3
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden zu Parteientschädigungen von je Fr. 750.- an
die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie von Fr. 1'500.- an die
Beschwerdegegnerin 3 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…