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Entscheid

VB.2010.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00329

7. Oktober 2010Deutsch29 min

(URT.2010.12665)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die E AG ist Eigentümerin des in der Landwirtschaftszone

gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in D. Sie

betreibt dort eine Baumschule, die seit den 1960er Jahren besteht. Auf besagtem

Grundstück befindet sich insbesondere eine Remise (Vers.-Nr. 03) mit einer

Fläche von 7 m x 15 m, ein Ökonomiegebäude mit einer Büroräumlichkeit

(Vers-Nr. 04) sowie ein Lagerplatz. Am 1. Oktober 2009 bewilligte die

Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) am bestehenden

Remisenbau einen nordwestlichen Anbau als Unterstand für Maschinen

(8 m x 15 m), einen verglasten, südöstlichen Anbau als Einstellfläche

für Pflanzen (3,3 m x 9,9 m), den Einbau von Sanitäranlagen, eines

Besprechungs- und eines Lagerraums sowie die Umnutzung der Remise als

Pflanzenunterstand und Topfhalle. Der Bau wurde ausdrücklich nur für das

untergeordnete, temporäre Einstellen von vereinzelten Pflanzen bewilligt. Am 27. Oktober

2009 erteilte der Gemeinderat von D (nachfolgend Gemeinderat) der E AG die

Baubewilligung für die besagten Bauvorhaben.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte Verein A, vertreten durch Verein B, am

3.

Dezember 2009 bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich

(nachfolgend Baurekurskommission) mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion,

des Gemeinderats D und der E AG. Die Baurekurskommission eröffnete zwei

Rekursverfahren, mit je Verein A und Verein B als Rekurrentinnen. Nach Einholung

der Vernehmlassungen führte die Baurekurskommission in Anwesenheit der Parteien

einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 18. Mai 2010

vereinigte sie die Rekursverfahren G.-Nrn 05 und 06 und wies den Rekurs ab.

Unter Solidarhaftung wurden Verein A und Verein B die Verfahrenskosten je zur

Hälfte auferlegt und verpflichtet, der E AG eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen.

III.

Gegen den Entscheid vom 18. Mai 2010 liessen Verein A,

abermals vertreten durch Verein B, und der Verein B als eigenständige

Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben mit dem Antrag um Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2010 sowie

der Baubewilligungen des Kantons und der Gemeinde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion, des Gemeinderats D sowie der E

AG.

Am 13. Juli 2010 beantragte die Baurekurskommission

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso stellte die

Baudirektion mit Vernehmlassungseingabe vom 14. Juli 2010 den Antrag auf

Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des

angefochtenen Entscheids vom 18. Mai 2010. Die anwaltlich vertretene E AG

liess am 20. August 2010 eine Beschwerdeantwort einreichen mit dem

Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 22. März 2010 (VRG) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführerin 2 ist als gesamtkantonal tätige ideelle Vereinigung

in Anwendung von § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids legitimiert, soweit die Anwendung

des III. Titels betreffend Natur- und Heimatschutz (§§ 203 ff.

PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG im Streit steht. Die Legitimation der

Beschwerdeführerin 1 als gesamtschweizerische Naturschutzorganisation richtet

sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur-

und Heimatschutz (NHG). Der Bundesrat bezeichnet die nach dieser Bestimmung zum

Rechtsmittel berechtigten Organisationen (Art. 12 Abs. 2 NHG). Die

Beschwerdeführerin 1 ist in dieser Liste des Bundesrats aufgeführt (vgl.

Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des

Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen [VBO], Anhang Ziff. 6). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen (vgl. dazu und zum Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,

E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Andernfalls müsste sich die

Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die

Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem

Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

2.2

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bilden das im Jahr 2003

genehmigte Gelände mit Kieswegen und -plätzen sowie dessen Nutzung nicht

Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Die Beschwerdeführerinnen weisen zwar

zu Recht darauf hin, dass der Schau- und Verkaufsgarten der Beschwerdegegnerin

3.

etwas völlig anderes sei als eine Baumschule im herkömmlichen Sinn, denn das

besagte Gelände präsentiert sich nunmehr als eigentliche Gartenanlage mit Naturteich,

Silber- und Azaleengarten, ist mit Bänken und Tischen ausgestattet und man

findet dort neben Pflanzen auch Findlinge, Accessoires und Kunst. Jedoch wäre

es in einem neuen Verfahren – unter Berücksichtigung der Lage des

streitbetroffenen Grundstücks in einer Naturschutzzone (vgl. E. 5.1) – zu

klären, ob die aktuelle Ausgestaltung und die Nutzung des Geländes,

insbesondere als Fläche für den Verkauf von nichtpflanzlichen

Gestaltungselementen, als Referenzgarten für gartenbauliche Arbeiten der

Beschwerdegegnerin 3 sowie als Veranstaltungsort mit entsprechendem

Individualverkehr, der ursprünglich bewilligten Nutzung (bessere Führung der

Kunden durch das Baumschulfeld; Zusammenstellung des Gesamtsortiments aus den

aussen liegenden Feldern, sodass die vielen verschiedenen Pflanzensorten

angeboten und gezeigt werden können; vgl. 10/5/4 S. 2) noch entspricht und

somit zulässig ist. Entsprechendes ist vom Beschwerdegegner 2 zu veranlassen

(vgl. § 2 lit. c PBG).

2.3

Bezüglich des vorinstanzlich erwähnten Lagerplatzes auf dem

streitbetroffenen Grundstück ist festzuhalten, dass im März 1992 zwar ein

Erdenlager vom Gemeinderat bewilligt wurde (act. 10/10/6). Ob es sich dabei um

den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Werkplatz mit Baumateriallager und

den Kompostierplatz mit einer Fläche von rund 2'500 m2 handelt,

geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls wäre es zunächst die Aufgabe der

Baubehörden, die Sachlage abzuklären und ihre Schlussfolgerungen je nach

Rechtslage in einem anfechtbaren Entscheid festzuhalten, bevor die

Rechtsmittelinstanzen darüber befinden können. Der besagte Lagerplatz bildet

somit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.

3.1

Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979

über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) ist Voraussetzung einer behördlichen

Bewilligung von Bauten und Anlagen, dass diese dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist. Abweichend von Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG können gemäss Art. 24 RPG Bewilligungen für

die Errichtung von Bauten und Anlagen oder für die Zweckänderung erteilt

werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der

Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b).

3.2

Gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen

zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen, die der

inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden

Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, zonenkonform (Art. 16a Abs. 2

Satz 1 RPG).

3.3

Die

Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes werden in der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV

sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insbesondere zonenkonform,

wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung

dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau

und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (lit. b)

verwendet werden. Gemäss Art. 34 Abs. 2 RPV sind Bauten und Anlagen

zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf

landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn die Produkte in

der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in

einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden (lit. a),

wenn die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht

industriell-gewerblicher Art ist (lit. b) und der landwirtschaftliche oder

gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt (lit. c). Die

Bewilligung darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn

die Baute oder Anlage für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a),

der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig

bestehen kann (lit. c).

3.4

Gemäss Art. 37

RPV gilt als innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des

produzierenden Gartenbaus die Errichtung von Bauten und Anlagen für den

bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete

Fläche 35 % der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs

nicht übersteigt und nicht mehr als 5'000 m2 beträgt (Abs. 1).

Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug

zum natürlichen Boden besteht (Abs. 2).

4.

Im Folgenden ist die Zonenkonformität der diversen An- und

Umbauten der Remise sowie deren Umnutzung zu prüfen. Diese ist jeweils für

jedes einzelne Bauvorhaben separat zu eruieren, selbst wenn die einzelnen

Bauten und Anlagen sachlich und betrieblich zusammenhängen (BGE 125 II 278

E. 5a).

4.1.1

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor,

dass die Beschwerdegegnerin 3 respektive deren Rechtsvorgängerin seit

Jahrzehnten eine Baumschule und seit den sechziger Jahren am Standort in D das

Betriebszentrum betreibe. Bisher habe kein Bedarf für die nun nachgesuchten

Bauten und Nutzungen bestanden. Neue Produktionsflächen seien gemäss den Akten

nicht dazugekommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die

witterungsempfindlichen Pflanzen bisher an einem anderen Ort gehalten worden

seien oder dass neu derartige Pflanzen angeboten werden sollen, womit der

Betrieb erweitert werde. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 3, dass die

Pflanzen auf das von Süden einfallende Licht und damit auf die Glasfassade

angewiesen seien, deute darauf hin, dass in der neuen Halle empfindliche

“exotische“, nicht bodenabhängige Pflanzen zum Verkauf angeboten oder als

Dienstleistung für Kunden überwintert würden. Beides seien gartenbauliche

Tätigkeiten, die rein gewerblicher Art seien und ohne Weiteres in die Bauzone

gehörten.

Bereits die heutige Anlage habe gewerblichen Charakter,

indem der Verkauf gegenüber der gartenbaulichen Produktion auf dem eigenen

Boden zu überwiegen scheine. Die Ausgestaltung des Schaugartens mit

hauptsächlich exotischen Gewächsen und die neu geplante verglaste

Ausstellungshalle sowie die sehr gross dimensionierten, befestigten Flächen

lassen auf eine publikumsorientierte, auf den Verkauf von mehrheitlich

bodenunabhängig gezogenen Pflanzen und weiterer Gartenausstattung ausgerichtete

Nutzung schliessen.

Schliesslich müsste die

bodenabhängige Produktion die Pflanzenzucht in Containern und den Zukauf

übertreffen. Bezogen auf die Flächen, auf der die Beschwerdegegnerin 3 eine

bodenabhängige Baumschule betreibe, und dem Areal, wo sich der Schaugarten

sowie angrenzende Verkehrsflächen, Werkplatz und Betriebsgebäude befinden

würden, sei fraglich, ob noch von einem Freilandbetrieb gesprochen werden

könne. Der grösste Teil der Anbaufläche befinde sich in H und I. Da keine

Betriebszahlen vorgelegt worden seien, könne nicht nachvollzogen werden, ob der

Eigenanbau mehr als die Hälfte des Betriebsergebnisses ausmache. Wie bereits

die kantonale Bewilligungsbehörde habe auch die Vorinstanz den Sachverhalt

nicht vollständig abgeklärt.

4.2

Zunächst ist die Zonenkonformität des südöstlichen, mit Verglasung

versehenen Remisenanbaus und des bestehenden Gebäudes, die als Einstellflächen

für Pflanzen genutzt werden sollen, zu prüfen.

4.2.1

Neben dem Betriebszentrum auf dem

streitbetroffenen Grundstück verfügt die Beschwerdegegnerin 3 über weitere

Produktionsstandorte in I (Gemeinde D) und J (Gemeinde H). Diese Standorte

befinden sich in einer Fahrdistanz von weniger als 15 km. Die

Eigenbewirtschaftung, welche aufgrund des angepflanzten Gehölzes den nötigen

Platz beansprucht, findet somit in der Region statt (vgl. Art. 10 Abs. 1

lit. a der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung

von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998). Bezüglich der Menge der selbst

produzierten Erzeugnisse, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes – entgegen den

Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 3 – vorwiegend aus

bodenabhängiger Produktion stammen müssen, nahm die Vorinstanz angesichts einer

Gesamtproduktionsfläche von ca. 12 ha an, es sei davon auszugehen, dass

mehrheitlich die selbst gezogenen Pflanzen verkauft würden. Diese

Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und wird nun mit den eingereichten

Bewirtschaftungszahlen bestätigt: Aus dem Datenblatt geht hervor, dass die

gesamte produktive Fläche der Beschwerdegegnerin 3 11,9 ha beträgt, die

Freilandbewirtschaftung eine Fläche von 9,3 ha einnimmt, 0,9 ha für die

Containerbepflanzung benutzt werden und die Gebäude, Wege und Plätze insgesamt

0,8 ha ausmachen (act. 13/1/2).

4.2.2

Maschinelle und mit hohen

Investitionskosten oder hohem Personalaufwand verbundene Verarbeitungsstufen

sind durch die Voraussetzung in Art. 34 Abs. 2 lit. b RPV, wonach

die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher

Art sein darf, ausgeschlossen. Die Landwirtschaftszone soll nicht für

eigentliche Verarbeitungsbetriebe oder Lagerhäuser geöffnet werden, die ihren

Standort klarerweise in der Industrie- und Gewerbezone haben (Bundesamt für

Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2001, S. 30).

Dass die Beschwerdegegnerin 3 eine Kundendienstleistung

zur Überwinterung von Pflanzen habe, wird von ihr bestritten. Für eine solche

Dienstleistung bestehen keine Anhaltspunkte. Eine derartige Nutzung der Remise

wäre jedenfalls nicht zonenkonform.

Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, dürfen

landwirtschaftliche Betriebe von Vorteilen der modernen Technologien und Produktionsmethoden

profitieren, wozu auch die energieeffiziente Verglasung eines Gebäudes zur

kurzzeitigen Unterbringung von empfindlichen Pflanzen gehört. Auch ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 3 nicht einheimisches Gehölz

anpflanzt, solange dies im Zusammenhang mit der auf dem streitbetroffenen

Grundstück betriebenen bodenabhängigen Baumschule steht. Soweit die Einstell-/Topfhalle

in der Remise und der verglaste Anbau hauptsächlich zur vorübergehenden

Lagerung und zum Umtopfen von vorwiegend im eigenen Betrieb gezogenen

empfindlichen Pflanzen benutzt werden, erscheint die Voraussetzung von Art. 34

Abs. 2 lit. b RPV erfüllt. Jedoch geht es nicht an, dass der

verglaste, sich dannzumal an der Anfahrtsstrasse zum Betriebszentrum

befindliche südöstliche Anbau als eigentliches Ausstellungsgebäude dienen wird.

Auch darf die umgebaute Remise nicht als Veranstaltungsraum benutzt werden.

Diese Nutzungen wären gewerblicher Natur und in der Landwirtschaftszone nicht

zulässig.

4.2.3

Dass der gartenbauliche Charakter des

Standortbetriebs aufgrund der Produktion von nicht einheimischen, kälte- und

witterungsempfindlichen Gewächsen nicht mehr bestehe, ist sodann zu verneinen.

Die Beschwerdegegnerin 3 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die

Zonenkonformität des Betriebs davon abhängt, dass der Anteil der

bodenabhängigen Produktion gemäss Art. 37 RPV mindestens 65 % beträgt.

4.2.4

Vorliegend steht der verglaste, auf der

südöstlichen Seite der Remise geplante Anbau sowie auch die gewünschte Umnutzung

der Remise in unmittelbarer funktionaler Beziehung zur herkömmlichen

bodenabhängigen Produktion der Baumschule, denn es können dort

witterungsempfindliche oder Winterschutz benötigende Bäume, Sträucher, Büsche

und Stauden vorübergehend eingestellt werden (act. 11/12/13 S. 1).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen besteht für das temporäre

Einstellen von einzelnen, insbesondere nicht endemischen Pflanzen, die in der

Folge ins Freiland ausgepflanzt werden, somit durchaus Bedarf für eine

Einstellhalle bzw. einen Unterstand, der mit Sonnenlicht, insbesondere des

Morgens, durchflutet wird. In diesem Sinn bewilligte die

Beschwerdegegnerin 1 den Bau denn auch nur für das untergeordnete, temporäre

Einstellen von vereinzelten Pflanzen (act. 10/10/2 S. 3).

4.2.5

Solange die Remise und der verglaste

Anbau für die seit den 1960er Jahren bestehende Baumschule benutzt werden,

erweisen sich die geplanten Bauten somit grundsätzlich als zonenkonform.

4.3

Ob der Anbau, der als Maschinenunterstand genutzt werden soll, der

Besprechungs- und der Lagerraum sowie die von der Beschwerdegegnerin 1 im

Grundsatz genehmigten sanitären Anlagen zonenkonform sind, beurteilt sich nach Art. 34

Abs. 1 und Abs. 4 RPV. Dabei ist zu erwähnen, dass von der

längerfristigen Überlebensfähigkeit des infrage stehenden Betriebs auszugehen

ist.

4.3.1

Im Lagerraum sollen vorwiegend frost- und

feuchtigkeitsempfindliche Materialien wie Papier, Bücher, Preislisten, Couverts,

Flyer, Toner, Etikettenlager, Archiv, Farbbänder, T-Shirts, Hemden, WC-Papier,

Handtücher, Reinigungsmittel, 10-Liter-Wasserkanister für Wasserspender und

Kleinmaterial für Tropfbewässerung untergebracht werden (act. 11/12/13

S. 2). Die aufgeführten Gegenstände werden auf einem modernen

Gartenbaubetrieb grundsätzlich benötigt; sie erfüllen eine betriebliche Hilfsfunktion.

Deren Lagerung erscheint erforderlich, um bei Bedarf sogleich darauf

zurückgreifen zu können. Der geplante Lagerraum dient somit der bodenabhängigen

Bewirtschaftung und erweist sich als notwendig.

4.3.2

Gemäss Baugesuch wird der

Besprechungsraum für die Lehrlingsausbildung sowie die Weiterbildung von

Mitarbeitern benötigt (act. 11/12/13 S. 2). Wie in der Beschwerdeantwort

der Beschwerdegegnerin 3 festgehalten, braucht ein professioneller Betrieb des

produzierenden Pflanzenbaus, der Lehrlinge und mehrere Mitarbeiter beschäftigt,

solche Räumlichkeiten, um Kurse und Besprechungen in bildungsfreundlicher

Atmosphäre durchführen zu können. Entsprechend bedarf es auch

geschlechtergetrennter sanitärer Anlagen, die gemäss Bewilligungsentscheid vom

1.

Oktober 2009 in der Remise Platz finden sollen.

4.3.3

Da die Remise neuerdings als Einstell-

und Topfhalle benutzt werden soll und da diese Umnutzung vorgängig bereits als

grundsätzlich zonenkonform befunden wurde (E. 4.2), ist der nordwestliche

Anbau als Ersatzfläche für die Unterbringung der bisher in der Remise

verstauten, der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienenden Maschinen ebenfalls

nötig. Der geplante Flächenumfang ist etwas grösser als das bestehende Gebäude,

kann angesichts der vorhandenen Maschinen aber als ausgewiesen erachtet werden

(vgl. act. 10/10/2 S. 3).

4.4

Die Zonenkonformität der infrage stehenden Bauvorhaben ist folglich

grundsätzlich gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob den nachgesuchten

Bauten am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 34

Abs. 4 lit. b RPV). Massstab sind dabei die Ziele und Grundsätze von Art. 1

und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschaftsschutzes und der Erhaltung

genügender Flächen geeigneten Kulturlands (vgl. Alexander Ruch in:

Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, Art. 16a

Rz. 26).

5.

5.1

Gemäss

Verordnung zum Schutz des Gewässers K des M-Sees und der Umgebung L vom 1. Dezember

1966.

sowie Verordnung zum Schutz des L-Gebietes vom 11. November 1997

liegt das streitbetroffene Grundstück in der Zone III A

(Landschaftsschutzzone). Überdies befindet es sich seit 1983 inmitten einer

Landschaft von nationaler Bedeutung (Verordnung über das Bundesinventar der

Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN], Anhang). Schliesslich

ist es in der Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von

nationaler Bedeutung als Objekt 07 aufgeführt (Verordnung über den Schutz der

Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai

1996.

[Moorlandschaftsverordnung], Anhang 1).

5.2

Die Beschwerdeführerinnen bringen insbesondere vor, dass es fraglich sei,

ob die Schutzverordnung K-Gebiet“ die nationale Bedeutung der geschützten

Landschaft in adäquater Weise wiedergebe. So schreibe Art. 23c NHG in

Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 lit. a

und c der Moorlandschaftsverordnung vor, dass die land- und

forstwirtschaftliche Nutzung lediglich in dem Umfang zulässig sei, wie sie vor

dem 1. Juni 1983 ausgeübt worden sei. Dies bedeute in erster Linie, dass

keine Intensivierung gegenüber der damaligen Nutzung stattfinde. Es handle sich

dabei um eine eingeschränkte Besitzstandsgarantie. Grundsätzlich seien Neu- und

Erweiterungsbauten nur zulässig, wenn sie der Erhaltung der typischen Eigenheiten

der Moorlandschaft nicht widersprächen.

5.2.1

Zunächst ist abermals zu wiederholen,

dass die Zulässigkeit des Schaugartens und des Lagerplatzes nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 2.2–3). Da die von den

Beschwerdeführerinnen beschriebene Intensivierung der Nutzung insbesondere

diese beiden Anlagen betrifft, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob diese

Nutzung noch mit der Bundesgesetzgebung vereinbar ist.

5.2.2

Durch die Aufnahme eines Objektes von

nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in

besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug

von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche

Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Gemäss § 3 der kantonalen

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen

vom 20. Juli 1977 (Natur- und Heimatschutzverordnung) sind bei Fragen des

Natur- und Heimatschutzes die entsprechenden Inventare des Bundes beizuziehen.

Folglich bedeutet die Aufnahme

des K-Gebiets in ein Bundesinventar, dass Bund und Kantone verpflichtet sind,

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die ungeschmälerte Erhaltung dieses

Objekts Rücksicht zu nehmen. Die Aufnahme dieses Objekts in ein Verzeichnis

heisst andererseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts

mehr ändern darf. Dessen Zustand soll aber gesamthaft betrachtet unter dem

Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden (vgl.

BBl 1965 III 103). An- und Umbauten von bestehenden Bauten sind somit grundsätzlich

zulässig, soweit keine Verschlechterung des Zustands des geschützten Objekts

eintritt.

5.2.3

Sodann enthält die Bundesgesetzgebung die

Grundsätze und Zielsetzung zum Natur- und insbesondere Moorlandschaftsschutz,

währenddem die Kantone, die grundsätzlich für Natur- und Heimatschutz zuständig

sind (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]), für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele zu sorgen

haben. Sie treffen überdies die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen

(vgl. Art. 23c Abs. 2 NHG). Für das K-Gebiet hat der Kanton

Zürich solche Massnahmen in der besagten Schutzverordnung festgehalten. Das in

der kantonalen Verordnung erwähnte Schutzziel der umfassenden und

ungeschmälerten Erhaltung der Schutzobjekte (Ziff. 3 der Schutzverordnung)

entspricht dabei dem Bundesrecht (vgl. Art. 23c Abs. 1 NHG; Art. 4

Abs. 1 lit. a und b der Moorlandschaftsverordnung).

5.2.4

Die in der Schutzverordnung beschriebenen

Landschaftsschutzzonen dienen der ungestörten Erhaltung der landschaftlichen

Eigenart des Gebiets. Die Zone III A soll ausserhalb bestehender

Siedlungsbereiche zum Schutz des Landschaftsbilds von neuen Bauten und Anlagen

freigehalten werden (Ziff. 3 der Schutzverordnung, Zone III A und III B

Landschaftsschutzzonen). Für die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe in der

Zone III A sind Neu- und Umbauten in den bestehenden Betriebszentren zulässig.

Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen Massnahmen für

die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder den Unterhalt von Flächen im

Schutzgebiet notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den

Wert des Schutzgebiets nicht vermindern (Ziff. 5 Abs. 1 und 3 der

Schutzverordnung K-Gebiet). Diese Regelungen stimmen mit Art. 23d Abs. 1

und 2 lit. a NHG überein. Letztere Bestimmung lässt ausdrücklich eine

landwirtschaftliche Nutzung in Moorlandschaften zu, soweit sie dem Erhalt der

für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Da die in Ziff. 5

der Schutzverordnung K-Gebiet beschriebenen Voraussetzungen für die

Zulässigkeit von Neu- und Umbauten in bestehenden Betriebszentren keine

Intensivierung der Nutzung erlauben, sondern vielmehr auf die bundesrechtlichen

Schutzziele ausgerichtet sind (vgl. Art. 4 der Moorlandschaftsverordnung),

ist schliesslich nicht zu erkennen, inwiefern die besagte Schutzverordnung die

bundesrechtlichen Vorgaben nicht in adäquater Weise wiedergeben sollte. Art. 5

Abs. 2 lit. c der Moorlandschaftsverordnung, der den Kantonen

vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nach Art. 23d Abs. 2 NHG

zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften

typischen Eigenheiten nicht widersprechen, erscheint vom Verordnungsgeber im

konkreten Fall somit berücksichtigt worden zu sein.

5.3

Die Beschwerdeführerinnen führen schliesslich aus, dass weder die

einschlägige Bundesgesetzgebung noch die kantonale Schutzverordnung neben der

Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich den produzierenden Gartenbau erwähnten,

während im Raumplanungs- und Landwirtschaftsrecht der Gemüse- und Gartenbau

regelmässig in einem Zug mit der Land- und allenfalls der Forstwirtschaft

genannt würden. Es sei demnach von einem qualifizierten Schweigen des

Gesetzgebers und damit – unter Vorbehalt der Besitzstandsgarantie – von einem

grundsätzlichen Verbot gartenbaulicher Nutzungen in den Schutzzonen auszugehen.

Beim Begriff der Landwirtschaft handelt es sich allgemein um

die haupt- oder nebenberuflich betriebene Urproduktion, mit Einbezug der

bäuerlichen Tierhaltung (Leo Schürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. A.,

Bern 1994, S. 168; Hans Maurer, Naturschutz in der Landwirtschaft als

Gegenstand des Bundesrechts, Diss. Zürich 1995, S. 16). Als

landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen

Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen

Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist,

mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Unter den gleichen

Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als

landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB]).

Dass die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung den Begriff des

landwirtschaftlichen Betriebs nicht auch in diesem Sinn versteht und aufgrund

der fehlenden Nennung des Gartenbaus diese Produktionsart nicht zulassen würde,

ist zu verneinen. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgen,

wäre es insbesondere fraglich, ob die Tierhaltung als Teilbereich der Landwirtschaft

ebenfalls verboten wäre, da nicht daselbst in den naturschutzrechtlichen

Erlassen erwähnt. Hätte der Gesetzgeber ein entsprechendes Verbot gewollt, ist

aufgrund von dessen Tragweite darauf zu schliessen, dass ein solches

ausdrücklich im Gesetz verankert worden wäre. Abgesehen davon, dass die infrage

stehende Baumschule bereits seit den 1960er Jahren betrieben wird und somit

Bestandesschutz geniesst, ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung

durch Gartenbau in Moorlandschaften – unter Beachtung der Erhaltung der für

diese Landschaften typischen Eigenheiten – grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 23d

Abs. 2 lit. a NHG).

5.4

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Bauvorhaben den in der

bundesrechtskonformen Schutzverordnung K-Gebiet aufgeführten Voraussetzungen

entsprechen (siehe Ziff. 5 Abs. 3; E. 5.2.4). Vorliegend besteht

eine Baumschule mit Betriebszentrum, sodass Neu- und Umbauten grundsätzlich

zulässig sind. Die Notwendigkeit der nachgesuchten Anbauten und der Umnutzung

der Remise für die dort bestehende Baumschule wurde bereits bejaht (siehe

E. 4.2.4, 4.3.1–3), weshalb den Fragen noch nachzugehen ist, ob sich die

streitbetroffenen Bauten gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des

Schutzgebiets nicht vermindern.

Diesbezüglich sind die

Beschwerdeführerinnen der Meinung, dass der Schaugarten offensichtlich nicht

dem Landschaftscharakter entspreche, wie ihn die Schutzverordnung und Inventare

erhalten wollten. Ebenso wenig könne dies von der geplanten teilverglasten

Ausstellungshalle mit einem Rauminhalt von rund 550 m3 behauptet

werden. Die beiden Bauten liessen jeden Gestaltungswillen und eine

einigermassen harmonische Einpassung in das Gelände vermissen. Der grossflächig

verglaste Vorbau sei untypisch und im Verbund mit der banalen Bauweise der

beiden gegeneinander gestellten Pultdachbauten geradezu hässlich. Das Bauvorhaben

habe keine gute Gestaltung.

5.4.1

Bei der Frage, ob sich die geplanten

Bauten in das Landschaftsbild einfügen, sind die Anforderungen von § 238

PBG zu beachten. Dabei sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landwirtschaftlichen Umgebung im Ganzen und

in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1).

Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist speziell Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

§ 238 Abs. 2 PBG bezweckt dabei nicht, dass neue Bauten und Bauteile

von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürfen.

Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von

Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger

Weise beeinträchtigt werden (VGr, VB.2009.00472, 30. Juni 2010, E. 7.6.2,

www.vgrzh.ch).

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist

eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997,

BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000,

BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

Da dem Verwaltungsgericht im Gegensatz zu den Vorinstanzen

nur Rechtskontrolle zukommt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

VRG), gilt es vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Rekursinstanz die

ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar

halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten

(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.4.2

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das

Gebäude insgesamt zurückhaltend in Erscheinung trete. Durch die Konzentration

der Neubauten auf die bestehende Remise falle die Erweiterung optisch geringstmöglich

ins Gewicht. Dadurch ordneten sich die Anbauten aus der Fernsicht in die

bestehende Umgebung und in die Landschaft ein. In gestalterischer Hinsicht

seien die Anbauten schlicht gehalten. Es handle sich im konkreten Fall um

einfache Zweckbauten. Der südöstliche Anbau verfüge zweckgemäss über eine

relativ grosse Glasfläche. Durch ihre zurückhaltende Gestaltung und

Konzentration auf die bestehenden Bauten ordneten sich aber beide Anbauten ohne

Weiteres rechtsgenügend in die Landschaft ein. Jedenfalls habe die Vorinstanz

mit der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung im Rahmen des ihr in

Einordnungsfragen zustehenden Ermessens gehandelt.

5.4.3

Vorliegend ist nur über die Einordnung

der nachgesuchten Bauten im Landschaftsbild zu befinden, weshalb nicht weiter

auf die Frage einzugehen ist, ob der Schaugarten dem Landschaftscharakter

entspreche. Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition und

unter Hinweis auf den von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein sind sodann

die im Rekursentscheid enthaltenen Erwägungen, die sich mit der Angelegenheit

gesamthaft und in objektiver Weise auseinandersetzen, nicht zu beanstanden.

Dass der verglaste Anbau im Verbund mit der banalen Bauweise der beiden

gegeneinander gestellten Pultdachbauten geradezu hässlich sei, stellt ein

persönliches Empfinden der Beschwerdeführerinnen dar und ist für die rechtliche

Würdigung nicht entscheidend. Zu wiederholen bleibt, dass die Verglasung der

besagten Baute der Nutzung des Rauminhalts als vorübergehender

Einstellunterstand für witterungsempfindliche Pflanzen entspricht. Der Umfang

der verglasten Fläche fällt nicht überdimensioniert aus. Da der

streitbetroffene Anbau ansonsten dem schlichten Stil der übrigen Bauten

angepasst ist (abgeschrägtes Welleternit-Flachdach und Holzwände; vgl. act.

11/12/7, act. 11/12/11 S. 2), ordnet er sich – zusammen mit den anderen

Bauten – in die Landschaft ein. Unter diesen Umständen erscheint mit der

Erstellung der nachgesuchten Bauten schliesslich auch der Wert des

Schutzgebiets nicht vermindert.

5.5

Somit ergeben sich keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 34

Abs. 4 lit. b RPV, die den Bauvorhaben entgegenstehen würden.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung

für die beiden Anbauten, die Umbauten sowie die Umnutzung der bestehenden

Remise zu Recht erfolgte. Es ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der

verglaste, südöstlich gelegene Anbau und die gewünschte Umnutzung der Remise

nur für das zeitweilige Einstellen von vereinzelten witterungsempfindlichen

Pflanzen bzw. als Topfhalle benutzt werden darf. Die Beschwerde erweist sich

daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen

aufzuerlegen, und zwar unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.2

Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihr Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Sehen

sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird

die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 17 Abs. 3

VRG).

Den Beschwerdeführerinnen steht eine Parteientschädigung

nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG der Beschwerdegegnerin 3 zuzusprechen.

Angemessen ist eine solche in der Höhe von Fr. 2'000.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von je Fr. 1'000.- zu entrichten.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…