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Entscheid

VB.2010.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00330

22. September 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12642)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. März 2009 verweigerte der

Gemeinderat A der C AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem

Gebäude F-Strasse 01 in A (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die C AG an die

Baurekurskommission II. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom

18.

Mai 2010 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat

A ein, die nachgesuchte Baubewilligung unter den erforderlichen Nebenbestimmungen

zu erteilen.

III.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 erhob die Gemeinde A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission

II und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Bestätigung

der Bauverweigerung vom 23. März 2009.

Die Vorinstanz beantragte am 30. Juni 2010 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die C

AG mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur

Beschwerde berechtigt. Diese für das Verwaltungsverfahren allgemein geltende

Bestimmung betreffend die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden ist auch auf dem

Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar (RB 1998 Nr. 12).

Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn sich die Gemeinde

für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder

wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit

geltend macht (VGr, 24. Sep­tember 1985, BEZ 1985 Nr. 44 =

ZBl 87/1986, S. 40; VGr, 6. Oktober 1995, VB.1995.00093,

E. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62; vgl. auch

Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher

Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen der

juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).

Die Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt gerade nach einer

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. § 238 Abs. 1 PBG räumt

den Gemeinden daher einen qualifizierten Beurteilungsspielraum ein. Insoweit

die Beschwerdeführerin geltend macht, die Baure­kurs­kom­mission II habe

in rechtsverletzender Weise in den Ermessensspielraum der Gemeinde

eingegriffen, ist sie mit­hin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 10. März 2010 im Beisein der Parteien

einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden

(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses

Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins

verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerin

rügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise in einen von der

Gemeindeautonomie geschützten Bereich, nämlich die Handhabung der Einordnungs-

und Gestaltungsvorschriften gemäss § 238 PBG, eingegriffen.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Gemeinderat habe das

Projekt in gestalterischer und einordnungsmässiger Hinsicht als unbefriedigend

beurteilt. Als störend seien insbesondere die Höhenverhältnisse und -pro­por­tionen

der Antenne zum Standortgebäude beurteilt worden. Der Gemeinderat habe in

seinem sorgfältig begründeten Entscheid darauf hingewiesen, dass die das Dach

des Standortgebäudes um 2,80 m überragende Antenne auf dem relativ niedrigen

Gebäude dominant in Erscheinung treten würde und dass die Proportionen des Gebäudes

mit einer Firsthöhe von lediglich 3,40 m dadurch gestört würden. Die Bauverweigerung

stütze sich auf ernsthafte sachliche Gründe und sei somit nicht offensichtlich

unhaltbar.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die

Beschwerdeführerin habe keine objektiven Gründe für die Bauverweigerung angeführt.

Die Antenne sei nicht 2,80 m sondern nur 2,46 m hoch. Weder die

äusserliche Erscheinung des Standortgebäudes noch die nähere Umgebung würden

Anlass dazu liefern, die sehr gute Einordnung des Bauvorhabens infrage zu stellen.

3.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut

§ 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde

zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

2.

März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 654).

3.3

Der Gemeinde steht bei der Beurteilung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung"

ein durch die Gemeindeautonomie geschützter besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des

qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung

nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren

Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände

beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der

kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold

Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf

ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;

VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Fehlt

dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt,

sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen

Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006

Nr. 55, E. 3.3).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die

Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde

aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere geltend gemacht werden,

die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die qualifizierte Entscheidungs-

und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz

die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht

mehr haltbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so

überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die

Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch, ZBl 107/2006, S. 437).

3.4

Die

Beschwerdeführerin begründete ihren negativen Einordnungsentscheid damit, dass

die Proportionen des verhältnismässig niedrigen Gebäudes durch die dominante

Mobilfunkantenne empfindlich gestört würden. Auf die Dominanz der Antenne

schloss die Beschwerdeführerin implizit aus dem Umstand, dass die Antenne das

Gebäude mit einer Firsthöhe von 3,40 m um rund 2,80 m überrage.

In der Rekursvernehmlassung führte die Beschwerdeführerin

zudem an, bei einer Fassadenlänge von 20 m trete das maximal 3,40 m

hohe Zeltdach nur sehr dezent in Erscheinung. Dasselbe gelte auch für die

Wohnbauten in der Umgebung. Die Proportionen des Gebäudes würden durch die

prominent auf dem höchsten Gebäudepunkt platzierte Mobilfunkantenne empfindlich

gestört. Die Einordnung des Gebäudes in die lokale Umgebung werde massiv

verschlechtert, und das Gebäude dominiere mit der bedrohlich in die Höhe

ragenden Mobilfunkantenne die Nachbarschaft.

3.5

Die

Vorinstanz erwog, in der beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks

fehle eine kohärente Überbauungsstruktur. Unmittelbar nördlich und westlich des

Standortgebäudes stünden neben einer Eisenbahnbrücke die Gleis- und Fahrleitungsanlagen

der G-Bahnstrecke auf einem aufgeschütteten Bahndamm, wodurch diese Anlagen

markant in Erscheinung träten. Zudem fänden sich in der Umgebung des Baugrundstücks

zahlreiche grössere Beleuchtungskandelaber sowie Reklameanlagen. Das

Standortgebäude habe im Vergleich zum unmittelbaren Umfeld eine eher grössere

Kubatur. Es weise, je nach Fassadenfront, eine Höhe von zwischen 7,40 m

und 10 m bis zur Spitze des Pyramidendachs auf. Das Grundstück werde auf

drei Seiten von Strassen und auf der vierten Seite von der Bahnlinie begrenzt.

Bei der geplanten Mobilfunkantenne, einer Rohrantenne ohne ausladende Elemente,

handle es sich um eine vergleichsweise nicht einmal durchschnittlich grosse

Basisstation. Im Licht der ortsbaulichen Situation und der bescheiden

dimensionierten Anlage sei die negative Einordnungsbeurteilung der

Beschwerdeführerin objektiv nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des

Gemeinderats, die ziemlich grosse Mobilfunkantenne rage bedrohlich in die Höhe,

störe die Proportionen des verhältnismässig niedrigen Standortgebäudes

empfindlich und bewirke als weit herum sichtbarer Fremdkörper eine gravierende

optische Verschandelung der dezent gestalteten baulichen Nachbarschaft, gehe

deshalb fehl. Das Streitobjekt ordne sich im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG ohne Weiteres gesetzeskonform in das sehr heterogen geprägte Umfeld ein.

3.6

Wenn die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe nicht begründet, warum

die negative Einordnungsbeurteilung objektiv nicht nachvollziehbar sei, kann

ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass vorliegend

nicht von einem dezent gestalteten baulichen Umfeld gesprochen werden kann.

Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus den anlässlich des Augenscheins

erstellten Fotos des Standortgebäudes und seiner Umgebung. Die Vorinstanz hat

völlig zu Recht auf die Eisenbahnanlagen, Beleuchtungskandelaber,

Reklameanlagen sowie die Gestaltung der umliegenden Liegenschaften hingewiesen

und damit dargelegt, dass von einer heterogenen Überbauungsstruktur ausgegangen

werden muss. Ebenso hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Feststellung der

Beschwerdeführerin, es handle sich um eine ziemlich grosse Mobilfunkantenne, die

bedrohlich in die Höhe rage, objektiv nicht haltbar ist. Abgesehen davon, dass

die Antenne nicht 2,80 m, sondern nur 2,46 m hoch ist, muss die

projektierte Antenne selbst dann als verhältnismässig klein bezeichnet werden,

wenn die relativ geringe Höhe des Standortgebäudes berücksichtigt wird.

Schliesslich hat die Vorinstanz das Argument, die Proportionen des

Standortgebäudes würden gestört, zu Recht verworfen. Tatsächlich ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Proportionen gestört werden, wenn die geplante, unterdurchschnittliche

Antenne auf dem höchsten Punkt des Pyramidendachs platziert wird. Worin diese

Störung konkret liegen soll, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht

dargelegt.

3.7

Die

Begründung des Einordnungsentscheids der Beschwerdeführerin genügte somit den

erwähnten Anforderungen nicht, da sie offensichtlich nicht auf einer

umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände beruhte. Die Beschwerdeführerin

begnügte sich vielmehr damit, einzelne tatsächliche Feststellungen zu treffen,

andere massgebliche Tatsachen indessen auszublenden und ohne konkrete

Begründung den Schluss zu ziehen, die Anforderungen von § 238 Abs. 1

PBG seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass

sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung aufgrund der

objektiven Gegebenheiten nicht rechtfertigen lässt. Die Vorinstanz hat dabei

nicht einfach eine andere subjektive Würdigung vorgenommen als die Beschwerdeführerin.

Vielmehr hat sie auf die Mängel in der Begründung der Bauverweigerung hingewiesen

und aufgezeigt, dass diese objektiv nicht nachvollziehbar ist.

4.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1

VRG) und sie hat die Beschwerdegegnerin für die Umtriebe im Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…