VB.2010.00330
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00330
22. September 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12642)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00330
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.09.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Einordnung.
Die Gemeinde ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn sie einen Eingriff in den ihr durch § 238 PBG eingeräumten qualifizierten Ermessensspielraum geltend macht (E. 1).
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen von § 238 PBG erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen, wobei eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen ist (E. 3.2).
Da der kommunale Einordnungsentscheid nicht auf einer Würdigung aller objektiv relevanten Umstände beruhte und auf zum Teil nicht nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen abstellte, durfte er von der Baurekurskommission ohne Rechtsverletzung als sachlich nicht mehr vertretbar beurteilt werden (E. 3.6 f.).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
MOBILFUNKANTENNE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 20 Abs. I lit. c VRG
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00330
Entscheid
der 1. Kammer
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C AG, vertreten
durch D AG, diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. März 2009 verweigerte der
Gemeinderat A der C AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem
Gebäude F-Strasse 01 in A (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die C AG an die
Baurekurskommission II. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom
18.
Mai 2010 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat
A ein, die nachgesuchte Baubewilligung unter den erforderlichen Nebenbestimmungen
zu erteilen.
III.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 erhob die Gemeinde A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
II und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Bestätigung
der Bauverweigerung vom 23. März 2009.
Die Vorinstanz beantragte am 30. Juni 2010 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die C
AG mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde berechtigt. Diese für das Verwaltungsverfahren allgemein geltende
Bestimmung betreffend die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden ist auch auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar (RB 1998 Nr. 12).
Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn sich die Gemeinde
für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder
wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit
geltend macht (VGr, 24. September 1985, BEZ 1985 Nr. 44 =
ZBl 87/1986, S. 40; VGr, 6. Oktober 1995, VB.1995.00093,
E. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62; vgl. auch
Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher
Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen der
juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).
Die Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt gerade nach einer
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. § 238 Abs. 1 PBG räumt
den Gemeinden daher einen qualifizierten Beurteilungsspielraum ein. Insoweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, die Baurekurskommission II habe
in rechtsverletzender Weise in den Ermessensspielraum der Gemeinde
eingegriffen, ist sie mithin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 10. März 2010 im Beisein der Parteien
einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden
(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses
Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise in einen von der
Gemeindeautonomie geschützten Bereich, nämlich die Handhabung der Einordnungs-
und Gestaltungsvorschriften gemäss § 238 PBG, eingegriffen.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Gemeinderat habe das
Projekt in gestalterischer und einordnungsmässiger Hinsicht als unbefriedigend
beurteilt. Als störend seien insbesondere die Höhenverhältnisse und -proportionen
der Antenne zum Standortgebäude beurteilt worden. Der Gemeinderat habe in
seinem sorgfältig begründeten Entscheid darauf hingewiesen, dass die das Dach
des Standortgebäudes um 2,80 m überragende Antenne auf dem relativ niedrigen
Gebäude dominant in Erscheinung treten würde und dass die Proportionen des Gebäudes
mit einer Firsthöhe von lediglich 3,40 m dadurch gestört würden. Die Bauverweigerung
stütze sich auf ernsthafte sachliche Gründe und sei somit nicht offensichtlich
unhaltbar.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die
Beschwerdeführerin habe keine objektiven Gründe für die Bauverweigerung angeführt.
Die Antenne sei nicht 2,80 m sondern nur 2,46 m hoch. Weder die
äusserliche Erscheinung des Standortgebäudes noch die nähere Umgebung würden
Anlass dazu liefern, die sehr gute Einordnung des Bauvorhabens infrage zu stellen.
3.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut
§ 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde
zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
2.
März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A.,
Zürich 1999, Rz. 654).
3.3
Der Gemeinde steht bei der Beurteilung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung"
ein durch die Gemeindeautonomie geschützter besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des
qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung
nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren
Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände
beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der
kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni
2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold
Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf
ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;
VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Fehlt
dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt,
sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen
Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006
Nr. 55, E. 3.3).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die
Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde
aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere geltend gemacht werden,
die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die qualifizierte Entscheidungs-
und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz
die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht
mehr haltbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende
Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so
überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die
Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch, ZBl 107/2006, S. 437).
3.4
Die
Beschwerdeführerin begründete ihren negativen Einordnungsentscheid damit, dass
die Proportionen des verhältnismässig niedrigen Gebäudes durch die dominante
Mobilfunkantenne empfindlich gestört würden. Auf die Dominanz der Antenne
schloss die Beschwerdeführerin implizit aus dem Umstand, dass die Antenne das
Gebäude mit einer Firsthöhe von 3,40 m um rund 2,80 m überrage.
In der Rekursvernehmlassung führte die Beschwerdeführerin
zudem an, bei einer Fassadenlänge von 20 m trete das maximal 3,40 m
hohe Zeltdach nur sehr dezent in Erscheinung. Dasselbe gelte auch für die
Wohnbauten in der Umgebung. Die Proportionen des Gebäudes würden durch die
prominent auf dem höchsten Gebäudepunkt platzierte Mobilfunkantenne empfindlich
gestört. Die Einordnung des Gebäudes in die lokale Umgebung werde massiv
verschlechtert, und das Gebäude dominiere mit der bedrohlich in die Höhe
ragenden Mobilfunkantenne die Nachbarschaft.
3.5
Die
Vorinstanz erwog, in der beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks
fehle eine kohärente Überbauungsstruktur. Unmittelbar nördlich und westlich des
Standortgebäudes stünden neben einer Eisenbahnbrücke die Gleis- und Fahrleitungsanlagen
der G-Bahnstrecke auf einem aufgeschütteten Bahndamm, wodurch diese Anlagen
markant in Erscheinung träten. Zudem fänden sich in der Umgebung des Baugrundstücks
zahlreiche grössere Beleuchtungskandelaber sowie Reklameanlagen. Das
Standortgebäude habe im Vergleich zum unmittelbaren Umfeld eine eher grössere
Kubatur. Es weise, je nach Fassadenfront, eine Höhe von zwischen 7,40 m
und 10 m bis zur Spitze des Pyramidendachs auf. Das Grundstück werde auf
drei Seiten von Strassen und auf der vierten Seite von der Bahnlinie begrenzt.
Bei der geplanten Mobilfunkantenne, einer Rohrantenne ohne ausladende Elemente,
handle es sich um eine vergleichsweise nicht einmal durchschnittlich grosse
Basisstation. Im Licht der ortsbaulichen Situation und der bescheiden
dimensionierten Anlage sei die negative Einordnungsbeurteilung der
Beschwerdeführerin objektiv nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des
Gemeinderats, die ziemlich grosse Mobilfunkantenne rage bedrohlich in die Höhe,
störe die Proportionen des verhältnismässig niedrigen Standortgebäudes
empfindlich und bewirke als weit herum sichtbarer Fremdkörper eine gravierende
optische Verschandelung der dezent gestalteten baulichen Nachbarschaft, gehe
deshalb fehl. Das Streitobjekt ordne sich im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG ohne Weiteres gesetzeskonform in das sehr heterogen geprägte Umfeld ein.
3.6
Wenn die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe nicht begründet, warum
die negative Einordnungsbeurteilung objektiv nicht nachvollziehbar sei, kann
ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass vorliegend
nicht von einem dezent gestalteten baulichen Umfeld gesprochen werden kann.
Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus den anlässlich des Augenscheins
erstellten Fotos des Standortgebäudes und seiner Umgebung. Die Vorinstanz hat
völlig zu Recht auf die Eisenbahnanlagen, Beleuchtungskandelaber,
Reklameanlagen sowie die Gestaltung der umliegenden Liegenschaften hingewiesen
und damit dargelegt, dass von einer heterogenen Überbauungsstruktur ausgegangen
werden muss. Ebenso hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Feststellung der
Beschwerdeführerin, es handle sich um eine ziemlich grosse Mobilfunkantenne, die
bedrohlich in die Höhe rage, objektiv nicht haltbar ist. Abgesehen davon, dass
die Antenne nicht 2,80 m, sondern nur 2,46 m hoch ist, muss die
projektierte Antenne selbst dann als verhältnismässig klein bezeichnet werden,
wenn die relativ geringe Höhe des Standortgebäudes berücksichtigt wird.
Schliesslich hat die Vorinstanz das Argument, die Proportionen des
Standortgebäudes würden gestört, zu Recht verworfen. Tatsächlich ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Proportionen gestört werden, wenn die geplante, unterdurchschnittliche
Antenne auf dem höchsten Punkt des Pyramidendachs platziert wird. Worin diese
Störung konkret liegen soll, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht
dargelegt.
3.7
Die
Begründung des Einordnungsentscheids der Beschwerdeführerin genügte somit den
erwähnten Anforderungen nicht, da sie offensichtlich nicht auf einer
umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände beruhte. Die Beschwerdeführerin
begnügte sich vielmehr damit, einzelne tatsächliche Feststellungen zu treffen,
andere massgebliche Tatsachen indessen auszublenden und ohne konkrete
Begründung den Schluss zu ziehen, die Anforderungen von § 238 Abs. 1
PBG seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass
sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung aufgrund der
objektiven Gegebenheiten nicht rechtfertigen lässt. Die Vorinstanz hat dabei
nicht einfach eine andere subjektive Würdigung vorgenommen als die Beschwerdeführerin.
Vielmehr hat sie auf die Mängel in der Begründung der Bauverweigerung hingewiesen
und aufgezeigt, dass diese objektiv nicht nachvollziehbar ist.
4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1
VRG) und sie hat die Beschwerdegegnerin für die Umtriebe im Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…