VB.2010.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00333
23. September 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12647)
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00333
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.09.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilferecht: Anrechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Budget.
Die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn sind als Unterstützungseinheit zu betrachten (E. 3.1).
Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin sind lediglich interne Dienstanweisungen, die gegenüber Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten. Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Unterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkosten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhältnissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden. Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANTEIL
BUDGET
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFERECHT
UNTERHALT
UNTERHALTSBEITRÄGE
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. I SHV
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00333
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 23. September 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Gemeinde E, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B wohnt mit ihrem Sohn D, geboren 2006, in E. Seit dem 1. August
2009 wird sie durch die Fürsorgebehörde E mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Der Vater von D wurde durch das Bezirksgericht Zürich am 5. Mai
2009 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Diese betragen für die
Zeit ab Januar 2009 bis und mit August 2011 monatlich Fr. 2'205.- zuzüglich
Kinderzulagen. Danach gilt eine abgestufte Unterhaltsregelung. Das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich wurde am 3. Juli 2009 durch das Obergericht bestätigt.
Am 19. Oktober 2009 setzte die Fürsorgebehörde E die
wirtschaftliche Hilfe für B auf Fr. 684.- pro Monat fest. Dagegen rekurrierte B
am 22. November 2009 beim Bezirksrat F. In der Folge zog die
Fürsorgebehörde ihren Beschluss vom 19. Oktober 2009 am 18. Januar
2010 in Wiedererwägung und setzte die wirtschaftliche Hilfe neu auf Fr. 1'445.-
pro Monat fest. Das Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
Erwägungen
II.
B rekurrierte am 23. Februar 2010 beim Bezirksrat F
gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde E. Sie beantragte, dass für die Ermittlung
ihres Grundbedarfs der volle Betrag einer Einzelperson eingesetzt werden müsse.
Ebenso seien die vollen Mietkosten anzurechnen, gegebenenfalls reduziert um die
Mehrkosten einer zweiten Person. Der Bezirksrat hiess den Rekurs teilweise gut
und setzte die wirtschaftliche Hilfe neu auf Fr. 1'685.- pro Monat fest.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde E am 24. Juni 2010
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats F, soweit er den Rekurs gegen den Beschluss der
Fürsorgebehörde E vom 18. Januar 2010 gutgeheissen habe; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.
Der Bezirksrat F verzichtete am 29. Juni 2010 auf
Vernehmlassung, während B am 4. September 2010 die Abweisung der
Beschwerde beantragte.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).
Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 1'445.- pro Monat statt des vom
Bezirksrat festgesetzten Betrags von monatlich Fr. 1'685.- auszurichten
habe. Damit beträgt der Streitwert Fr. 2'880.- (12 x Fr. 240.-).
Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob mit den D
ausgerichteten Unterhaltsbeiträgen ein Drittel oder die Hälfte des Mietzinses
von monatlich Fr. 1'420.- zu finanzieren ist.
2.1
Die
Beschwerdeführerin führt dazu aus, gemäss ihren Mietzinsrichtlinien bestimme
sich der für die Miete maximal ausgerichtete Betrag – wie bei der Bemessung des
Grundbedarfs – allein aufgrund der Personenzahl. Demgemäss habe D mit den
ihm ausgerichteten Unterhaltsbeiträgen die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen.
2.2
Der
Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin sind hingegen der Auffassung, der Anteil
von D an der Miete sei mit rund einem Drittel (Fr. 470.- pro Monat) zu veranschlagen.
Dies entspreche dem Entscheid des Obergerichts, welches es in der
Unterhaltsklage gegen den Vater von D als angemessen erachtet habe, D gut einen
Drittel der – im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts allerdings noch
tieferen – Mietkosten zuzusprechen.
3.
3.1
Zu Recht
ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig, dass die Beschwerdegegnerin
und ihr Sohn D sozialhilferechtlich als eine Unterstützungseinheit zu
betrachten sind (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des
Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom Januar 1999, § 14 SHG S.
2). Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die einzelnen Mitglieder der
Unterstützungseinheit, sondern diesen gesamthaft ausgerichtet. Ein Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe besteht nur in dem Umfang, in dem eine
Unterstützungseinheit unter Einbezug aller zur Einheit zählenden Personen nicht
aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; VGr, 22. Januar 2010,
VB.2009.00578, E. 4.1, www.vgrzh.ch).
3.2
Zu prüfen
ist, welchen Anteil der Mietkosten D mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren
hat. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Mietzinsrichtlinien der
Beschwerdeführerin rechtlich lediglich als interne Dienstanweisungen zu qualifizieren
sind, weshalb sie gegenüber Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten (statt
vieler: VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Darauf
gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen
Sozialhilferecht und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005, mit den
Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08) entsprechen.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei der
Bestimmung, welchen Anteil an den Mietkosten das unmündige Kind durch seine
Unterhaltsbeiträge zu finanzieren hat, ein striktes Pro-Kopf-Prinzip zur
Anwendung kommen müsse. Dies trifft nicht zu. Massgebend ist nämlich stets,
dass die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Unterhaltsbeiträge nur für den Unterhalt
des Kindes zu verwenden sind. Übersteigen die Unterhaltsbeiträge aber den auf
das minderjährige Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so bildet
der übersteigende Teil Kindsvermögen im Sinn von Art. 319 des
Zivilgesetzbuchs (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3); er dient hingegen nicht
der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils.
Die Beurteilung hat deshalb unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Liegen keine aussergewöhnlichen
Verhältnisse vor, rechtfertigt es sich, einen allenfalls vorhandenen
gerichtlichen Entscheid über die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen
sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung
von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise heranzuziehen.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Mietzins der
Wohnung der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes die Mietzinsrichtlinien nur
ganz knapp übersteigt. Daraus lässt sich schliessen, dass sie sich nicht einen
höheren Wohnstandard leisten (konnten), weil D durch seinen Vater
Unterhaltsbeiträge erhält. Insofern liegen keine aussergewöhnlichen Umstände
vor. Der Bezirksrat hat zutreffend berücksichtigt, dass es das Obergericht als
angemessen beurteilt hat, wenn ein gutes Drittel der Wohnkosten bei der
Bemessung der Unterhaltsbeiträge für D berücksichtigt wird. Ferner gehen die
Empfehlungen der Bildungsdirektion bei einem ein- bis sechsjährigen Kind von
einem Unterhaltsbedarf für die Unterkunft von monatlich Fr. 370.- aus. Damit
ergibt sich, dass es nicht rechtsverletzend ist, wenn der Bezirksrat den Anteil
von D auf knapp ein Drittel der Mietzinskosten (Fr. 470.- pro Monat)
festsetzte und in der Bedarfsberechnung als Einkommen der Unterstützungseinheit
berücksichtigte.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.3
Ob die
Unterhaltsbeiträge zur Finanzierung des halben Grundbedarfs herangezogen werden
dürfen, wie dies noch vor dem Bezirksrat strittig war, braucht bei diesem
Ausgang des Verfahrens nicht mehr entschieden zu werden.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…