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Entscheid

VB.2010.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00333

23. September 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12647)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B wohnt mit ihrem Sohn D, geboren 2006, in E. Seit dem 1. August

2009 wird sie durch die Fürsorgebehörde E mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Der Vater von D wurde durch das Bezirksgericht Zürich am 5. Mai

2009 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Diese betragen für die

Zeit ab Januar 2009 bis und mit August 2011 monatlich Fr. 2'205.- zuzüglich

Kinderzulagen. Danach gilt eine abgestufte Unterhaltsregelung. Das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich wurde am 3. Juli 2009 durch das Obergericht bestätigt.

Am 19. Oktober 2009 setzte die Fürsorgebehörde E die

wirtschaftliche Hilfe für B auf Fr. 684.- pro Monat fest. Dagegen rekurrierte B

am 22. November 2009 beim Bezirksrat F. In der Folge zog die

Fürsorgebehörde ihren Beschluss vom 19. Oktober 2009 am 18. Januar

2010 in Wiedererwägung und setzte die wirtschaftliche Hilfe neu auf Fr. 1'445.-

pro Monat fest. Das Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

Erwägungen

II.

B rekurrierte am 23. Februar 2010 beim Bezirksrat F

gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde E. Sie beantragte, dass für die Ermittlung

ihres Grundbedarfs der volle Betrag einer Einzelperson eingesetzt werden müsse.

Ebenso seien die vollen Mietkosten anzurechnen, gegebenenfalls reduziert um die

Mehrkosten einer zweiten Person. Der Bezirksrat hiess den Rekurs teilweise gut

und setzte die wirtschaftliche Hilfe neu auf Fr. 1'685.- pro Monat fest.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde E am 24. Juni 2010

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats F, soweit er den Rekurs gegen den Beschluss der

Fürsorgebehörde E vom 18. Januar 2010 gutgeheissen habe; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Der Bezirksrat F verzichtete am 29. Juni 2010 auf

Vernehmlassung, während B am 4. September 2010 die Abweisung der

Beschwerde beantragte.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).

Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 1'445.- pro Monat statt des vom

Bezirksrat festgesetzten Betrags von monatlich Fr. 1'685.- auszurichten

habe. Damit beträgt der Streitwert Fr. 2'880.- (12 x Fr. 240.-).

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fallen in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob mit den D

ausgerichteten Unterhaltsbeiträgen ein Drittel oder die Hälfte des Mietzinses

von monatlich Fr. 1'420.- zu finanzieren ist.

2.1

Die

Beschwerdeführerin führt dazu aus, gemäss ihren Mietzinsrichtlinien bestimme

sich der für die Miete maximal ausgerichtete Betrag – wie bei der Bemessung des

Grundbedarfs – allein aufgrund der Personenzahl. Demgemäss habe D mit den

ihm ausgerichteten Unterhaltsbeiträgen die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen.

2.2

Der

Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin sind hingegen der Auffassung, der Anteil

von D an der Miete sei mit rund einem Drittel (Fr. 470.- pro Monat) zu veranschlagen.

Dies entspreche dem Entscheid des Obergerichts, welches es in der

Unterhaltsklage gegen den Vater von D als angemessen erachtet habe, D gut einen

Drittel der – im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts allerdings noch

tieferen – Mietkosten zuzusprechen.

3.

3.1

Zu Recht

ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig, dass die Beschwerdegegnerin

und ihr Sohn D sozialhilferechtlich als eine Unterstützungseinheit zu

betrachten sind (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des

Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom Januar 1999, § 14 SHG S.

2). Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die einzelnen Mitglieder der

Unterstützungseinheit, sondern diesen gesamthaft ausgerichtet. Ein Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe besteht nur in dem Umfang, in dem eine

Unterstützungseinheit unter Einbezug aller zur Einheit zählenden Personen nicht

aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; VGr, 22. Januar 2010,

VB.2009.00578, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

3.2

Zu prüfen

ist, welchen Anteil der Mietkosten D mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren

hat. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Mietzinsrichtlinien der

Beschwerdeführerin rechtlich lediglich als interne Dienstanweisungen zu qualifizieren

sind, weshalb sie gegenüber Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten (statt

vieler: VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Darauf

gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen

Sozialhilferecht und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005, mit den

Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08) entsprechen.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei der

Bestimmung, welchen Anteil an den Mietkosten das unmündige Kind durch seine

Unterhaltsbeiträge zu finanzieren hat, ein striktes Pro-Kopf-Prinzip zur

Anwendung kommen müsse. Dies trifft nicht zu. Massgebend ist nämlich stets,

dass die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Unterhaltsbeiträge nur für den Unterhalt

des Kindes zu verwenden sind. Übersteigen die Unterhaltsbeiträge aber den auf

das minderjährige Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so bildet

der übersteigende Teil Kindsvermögen im Sinn von Art. 319 des

Zivilgesetzbuchs (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3); er dient hingegen nicht

der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils.

Die Beurteilung hat deshalb unter Berücksichtigung der

Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Liegen keine aussergewöhnlichen

Verhältnisse vor, rechtfertigt es sich, einen allenfalls vorhandenen

gerichtlichen Entscheid über die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen

sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung

von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise heranzuziehen.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Mietzins der

Wohnung der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes die Mietzinsrichtlinien nur

ganz knapp übersteigt. Daraus lässt sich schliessen, dass sie sich nicht einen

höheren Wohnstandard leisten (konnten), weil D durch seinen Vater

Unterhaltsbeiträge erhält. Insofern liegen keine aussergewöhnlichen Umstände

vor. Der Bezirksrat hat zutreffend berücksichtigt, dass es das Obergericht als

angemessen beurteilt hat, wenn ein gutes Drittel der Wohnkosten bei der

Bemessung der Unterhaltsbeiträge für D berücksichtigt wird. Ferner gehen die

Empfehlungen der Bildungsdirektion bei einem ein- bis sechsjährigen Kind von

einem Unterhaltsbedarf für die Unterkunft von monatlich Fr. 370.- aus. Damit

ergibt sich, dass es nicht rechtsverletzend ist, wenn der Bezirksrat den Anteil

von D auf knapp ein Drittel der Mietzinskosten (Fr. 470.- pro Monat)

festsetzte und in der Bedarfsberechnung als Einkommen der Unterstützungseinheit

berücksichtigte.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3

Ob die

Unterhaltsbeiträge zur Finanzierung des halben Grundbedarfs herangezogen werden

dürfen, wie dies noch vor dem Bezirksrat strittig war, braucht bei diesem

Ausgang des Verfahrens nicht mehr entschieden zu werden.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…