VB.2010.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00337
3. November 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2010.00337
Entscheid
der 2. Kammer
vom 3. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1965, Staatsangehöriger der
Republik Kosovo, reiste am 24. August 1991 in die Schweiz. Im Dezember des
gleichen Jahres heiratete er die Schweizerin C und erhielt die Aufenthalts-,
später die Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die
kinderlos gebliebene Ehe wurde am 15. Mai 1997 geschieden. Während der Ehe
unterhielt A eine Beziehung mit der im Kosovo lebenden, 1970 geborenen
Landsfrau D. Aus dieser Beziehung gingen drei gemeinsame Kinder, geboren 1990,
1991 und 1993, hervor, welche bei ihrer Mutter in der Heimat leben.
Im gleichen Jahr, 1997, als er von C
geschieden wurde, heiratete A im Ausland D.
A wurde mit (zweitinstanzlichem) Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2007 wegen mehrfachen,
teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie
Übertretung des Heilmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Verfügung vom 29. April 2009
widerrief das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion die Niederlassungsbewilligung
von A und ordnete an, dass er das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2010 wies
der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs ab, wies die Sicherheitsdirektion
an, die Wegweisung unmittelbar nach der Entlassung von A zu vollziehen, und
entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom
24.
Juni 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht, ihm sei die Niederlassungsbewilligung
zu belassen; zudem sei die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu versehen.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Am 30. Juni 2010 wies der Vorsitzende des
Verwaltungsgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem
Verwaltungsgericht, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Am 11. Juli 2010 wurde A aus dem Strafvollzug
entlassen und am 11. Juli 2010 nach Pristina/Kosovo zurückgeführt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar
2009.
zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV] und Art. 130 Abs. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei
Rechtstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde,
welche die Streitigkeiten unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten
umfassend überprüfen kann. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten zuständig, unabhängig davon, ob die ausländerrechtliche Bewilligung
auf einem Rechtsanspruch beruht oder nicht. Zudem ist das
Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1
VRG für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in
ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
2.
2.1
Nachdem die diese Beschwerde auslösende Anordnung des
Migrationsamts nach dessen Inkrafttreten erfolgt war, kommt das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zur Anwendung.
Bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen, welche dem Gesetz vorgehen würden (Art. 2
Abs. 1 AuG), bestehen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo nicht.
2.2
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann eine Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Rechtsprechung betrachtet
eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr als längerfristig (BGE 135 II 377 E. 4.5).
Ein weiterer – zur längeren
Freiheitsstrafe subsidiärer – Widerrufsgrund liegt vor, wenn die ausländische
Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG). Ein Verstoss ist insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Verfügungen gegeben. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE).
3.
3.1
Der Regierungsrat befand, dass der Beschwerdeführer
die beiden Widerrufsgründe der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe wie auch des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erfülle. Auf der anderen Seite könne er weder aus der
Garantie des Familien- oder Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. (hier deckungsgleich) Art. 13 Abs. 1
BV noch aus den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Familienzusammenführung
Ansprüche auf einen Verbleib in der Schweiz geltend machen. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass die Ehe mit der Mutter seiner Kinder und der Zusammenhalt zu
dieser Familie für den Beschwerdeführer im Vordergrund stünden. Auch wenn er in
jüngerer Zeit dazu abweichende Aussagen gemacht habe – unter anderem, dass die
Ehe im Kosovo vor der Auflösung stehe und er gedenke, eine Schweizerin zu
heiraten –, müssten diese Behauptungen als tatsachenwidrig und zweckgerichtet
gewürdigt werden, mit dem Zweck, einen familiären Bezugsort zur Schweiz zu
konstruieren. Auch die Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Garantie des Privatlebens
gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sei nicht gegeben, bestünden
doch keine besonders intensiven Bindungen sozialer, kultureller oder
beruflicher Art in der Schweiz, welche dazu führten, dass eine Wegweisung einen
Eingriff in das Privatleben bedeute. Insgesamt vermöge lange Anwesenheitsdauer
in der Schweiz kein Gegengewicht zum überaus hohen Verschulden zu bilden, und
die seiner Familie anlässlich einer Wegweisung drohenden Nachteile seien nicht
ersichtlich, da diese bereits in der Heimat lebe. Eigene Erschwernisse, in der
Heimat eine Existenz aufzubauen, habe der Beschwerdeführer durch seine massive
kriminelle Betätigung in Kauf genommen.
3.2
Der Beschwerdeführer anerkannte, dass zwar der
Widerrufsgrund der Bestrafung mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe nicht
streitig sei, habe er doch innerhalb von weniger als zwei Jahren rund 70
Diebstähle begangen. Indessen sei eine schwerwiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht nachgewiesen. Vielmehr habe er sich
im Strafvollzug bewährt und hätten ihm die Vollzugsbehörden gute Prognosen gestellt.
Er sei kein "unverbesserlicher Gewohnheitsdelinquent", sondern von der
Familie seiner früheren Ehefrau in die deliktische Laufbahn hineingezogen
worden. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er sich von seiner früheren
Delinquenz deutlich und klar erkennbar distanziert habe. Er sei vollumfänglich
und freiwillig geständig gewesen, was das BG E als eine gewisse Bereitschaft
ausgelegt habe, nun endlich reinen Tisch zu machen. Er habe auch bereits
begonnen, jeden Monat Fr. 200.- zur Schuldenbegleichung zu leisten. Die
begangenen Delikte gehörten nicht zu den Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten,
bei welchen die Gerichte und Behörden keine Nachsicht walten liessen. Im Vergleich
dazu hätten sich seine Straftaten gegen das Vermögen gerichtet und damit weniger
gewichtige Rechtsgüter verletzt. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sei bei
seinem Täterprofil mit einer geringen Rückfallgefahr zu rechnen. Trotzdem sei
er entschlossen, sich freiwillig in eine deliktorientierte Psychotherapie zu
begeben, wodurch das Rückfallrisiko noch geringer würde. Allenfalls wäre eine
fremdenpolizeiliche Verwarnung statt des Bewilligungswiderrufs
verhältnismässig. Zu einer "positiven Legalprognose" trage auch der
günstige "soziale Empfangsraum" nach der Entlassung aus dem Vollzug
bei. Der frühere Arbeitgeber sei bereit, ihn wieder als Pizzakurier einzustellen.
Zudem bestehe eine gefestigte Liebesbeziehung zur Schweizerin F.
4.
4.1
Das mit Beschwerde angerufene
Verwaltungsgericht überprüft die letztinstanzliche kantonale Anordnung – hier diejenige
des Regierungsrats – auf deren Rechtmässigkeit, was die richtige
Rechtsanwendung und Feststellung des Sachverhalts und den Einsatz und die Handhabung
des behördlichen Ermessens umfasst; eine eigene Ermessensbetätigung ist dem Gericht
versagt (§ 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG in der Fassung vom 22. März 2010).
4.2
Unbestrittenerweise erfüllt der Beschwerdeführer den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG, Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Die
Rechtsprechung geht, wie ausgeführt wurde (E. 2.2 oben), für die Langfristigkeit
der Strafe von einer Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aus, welchen Wert
der Beschwerdeführer viereinhalbmal übertrifft.
4.3
Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, ist
auch beim Vorliegen eines Widerrufstatbestands zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist. Hierzu verweist Art. 96 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 54 Abs. 2 AuG auf die Abwägung der öffentlichen Interessen
einerseits und der persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der
ausländischen Person andererseits. Mit Bezug auf die öffentlichen Interessen
ist, wie im alten Recht, Ausgangspunkt der Abwägung das durch die
Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebrachte Verschulden. Dabei kann es nicht infrage
kommen, dass das Verwaltungsgericht die Verschuldenszumessung der –
rechtskräftigen – Strafurteile überprüft. Entsprechende Rügen an der
Strafzumessung durch die Strafrichter sind demzufolge nicht zu hören.
Dies gilt auf weiten
Strecken für die Ausführungen des Beschwerdeführers. So ist sein Einwand, wegen
der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen kurz nach der Entlassung
aus der Untersuchungshaft sei die Strafe erhöht worden, als Kritik nicht zu hören.
Das Strafgesetz beziehungsweise die Lehre und Praxis betrachten ein solches
Verhalten als für das Verschulden massgebend. Dass die Straftaten angeblich
unter dem Einflussbereich einer "Berufseinbrecherfamilie", nämlich
derjenigen seiner ersten Frau, stattfanden, war Gegenstand der Strafzumessung
und damit Kompetenz des Strafgerichts. Die Zufälligkeit des deliktischen
Vorgehens zählt ebenfalls dazu, wie seine Hilfsfunktionen als Türsteher oder
Fahrer. Auch war dem Strafrichter die vom Beschwerdeführer betonte weitgehende
Geständnisbereitschaft bei der Strafzumessung bekannt, weshalb sich dieser
Umstand wohl im Strafmass niedergeschlagen hat. Mit einem Strafmass von
viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ist sodann unwesentlich, ob die Delikte von
ihrer Thematik her an sich weniger gewichtig sind als Betäubungsmittel-, Gewalt-
oder Sexualverbrechen; eine Gewichtung, die im Übrigen allein der Gesetzgeber
und der Strafrichter vorzunehmen haben.
Das Gericht hat somit von
einem schweren Verschulden auszugehen. Zusätzlich ist dem Regierungsrat
beizupflichten, dass das deliktische Verhalten eine ungewöhnlich hohe kriminelle
Energie sowie eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Strafunempfindlichkeit beim
Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt.
In Anlehnung an die
langjährige Gerichtspraxis unter dem alten Recht ist bei der Abwägung der
persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz beim Erreichen eines
Grenzwerts einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren von der durch das Verschulden
angelegten Rechtsfolge des Widerrufs einer Bewilligung nur in
aussergewöhnlichen Umständen abzuweichen. Die herbeizuziehenden Kriterien
gemäss Art. 96 AuG – persönliche Verhältnisse und Grad der Integration der
ausländischen Person – sind beim Beschwerdeführer angesichts seines schweren
Verschuldens in keiner Weise aussergewöhnlich. Seine Familie, welche ohnehin
bereits im Kosovo lebt, ist von einer Wegweisung nicht negativ betroffen. Im
Übrigen kann auf die zutreffende Ermessensabwägung durch den Regierungsrat
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Die Einwendungen des
Beschwerdeführers, er habe sich im Strafvollzug bewährt und gute Prognosen für
die Zukunft erhalten, vermögen die durch das Verschulden angelegte Rechtsfolge
in keiner Weise abzuwenden. Die absolute Höhe der Freiheitsstrafe rechtfertigt
ohne Weiteres einen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. An sich sind Bewährungen
im Strafvollzug für die Fremdenpolizeibehörde nur von beschränkter
Aussagekraft, weil das Wohlverhalten kein eigengewähltes, sondern ein
erwartetes ist und im Abweichungsfall mit Nachteilen im Vollzug gerechnet
werden muss. Sodann ist das Kriterium der künftigen Bewährung im Zusammenhang
mit dem Wegweisungstatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit von gewisser Aussagekraft, welcher Tatbestand hier nicht weiter geprüft
werden muss.
Durch das im Strafmass
ausgedrückte massive Verschulden war es auch nicht angezeigt, dem
Beschwerdeführer zwar die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, aber eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit war dieser Schritt
der Vorinstanzen jedenfalls nicht geboten. Bei diesem Befund kann offenbleiben,
ob der (an sich subsidiäre) Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise der Gefährdung derselben
zusätzlich erfüllt ist.
4.4
Ob der Beschwerdeführer in der Schweiz eine neue
Beziehung mit einer Schweizerin eingegangen ist oder nicht und diese allenfalls
zu heiraten gedenkt, ist nicht ausschlaggebend. Angesichts der gewichtigen
Freiheitsstrafe musste er damit rechnen, seine Zukunft nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht in der Schweiz
verbringen zu können. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer
Schritte zur Scheidung von seiner Gattin eingeleitet hätte. Selbst wenn er eine
feste Beziehung zu einer hier gesichert ansässigen Person unterhielte,
vermöchte dies angesichts des Verschuldens keinen Aufenthaltsanspruch aufgrund
des Privatlebens von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV zu begründen. Im Übrigen ist der Sachverhalt mit Bezug auf die angebliche
neue Beziehung des Beschwerdeführers zu unbestimmt. Er belässt es bei
allgemeinen Behauptungen, welche im Widerspruch zu Aussagen anlässlich der Befragung
durch die Polizei stehen. Danach war seine Beziehung zu seiner Familie intakt
und er sagte aus, bei einer Wegweisung zu ihnen zu ziehen.
4.5
Dass ein Anspruch aufgrund der Garantie des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV nicht gegeben ist, hat der Regierungsrat zutreffend begründet. Es fehlt an
einem intakten Familienleben in der Schweiz. Eine Wegweisung würde keine
Familie auseinanderreissen. Der Entscheid des Regierungsrats erweist sich insgesamt
als gesetzmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Schliesslich sind
auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an...