VB.2010.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00340
17. November 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12801)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00340
Entscheid
der 1. Kammer
vom 17. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend verkehrsmedizinische
Auflagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. Juli
2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf
unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung der Fahreignung. Weiter ordnete sie an,
A habe sich auf seine Kosten beim Hausarzt oder beim Institut für Rechtsmedizin
der Universität Zürich (IMRZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner
Fahreignung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald
das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorliege. Mit Verfügung vom 18. September
2009 hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme des vorsorglichen Entzugs auf.
Gleichzeitig verfügte sie folgende Auflagen:
"a) Regelmässige
Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislaufsystems, des Blutdrucks und striktes
Befolgen ärztlicher Weisungen.
b) Nach Ablauf
von zwei Jahren ist dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administration
ärztliche Untersuchungen (AAU), ein ärztliches Zeugnis gemäss VZV
(Verkehrszulassungsverordnung) einzusenden, wozu er zu gegebener Zeit
aufgefordert wird. Das weitere Vorgehen wird nach Beurteilung des eingereichten
Zeugnisses festgelegt."
Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Den gegen diese Verfügung gerichteten
Rekurs vom 31. Oktober 2009, womit A im Wesentlichen die Aufhebung der
Verfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 26. Mai 2010
ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 29. Juni
2010.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A erneut die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, unter entsprechenden Kostenfolgen. Ferner stellte
er den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
Präsidialverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; das Bundesgericht
trat mit Urteil vom 27. September 2010 nicht auf die dagegen gerichtete
Beschwerde von A ein.
Die Sicherheitsdirektion liess
am 7. Juli 2010 Abweisung der Beschwerde beantragen, ebenso der Regierungsrat
am 9. Juli 2010.
Die Parteivorbringen sowie die
Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit
rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch
nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1
VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38
b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten
sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in
Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).
1.2
Eine
Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19 a Abs. 2
VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen
Nachteil dar (BGE 122 II 359 E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung
(vgl. RB 2002 Nr. 16).
2.
Das vorliegende Verfahren hat seinen Ausgangspunkt in der
Aufforderung des Strassenverkehrsamtes, Abteilung für Administrativmassnahmen,
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 28. Januar 2009, wie dies
gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober
1976.
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,
VZV) für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre vorgesehen ist. Der
Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung trotz Mahnung vom 6. Mai 2009
nicht nachgekommen. Am 25. Juni 2009 wurden dem Beschwerdeführer der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Abklärung
der Fahreignung in Aussicht gestellt. In der Folge stellte sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Pflicht zur periodischen
ärztlichen Kontrolle ihm gegenüber nicht gelte. Mangels Befolgen der
Aufforderung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 der
vorsorgliche Ausweisentzug angeordnet, ferner wurde er verpflichtet, entweder
ein hausärztliches Zeugnis einzureichen oder sich einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zu unterziehen. Ein entsprechender ärztlicher Bericht zur
Fahreignung der Praxis von Dr.med. B, allgemeine Medizin FMH, Winterthur, vom
13.
August 2009 gelangte am 19. August 2009 zu den Akten der Beschwerdegegnerin.
Die unterzeichnende Ärztin (soweit lesbar), Frau Dr. C, empfahl dem
Strassenverkehrsamt als Auflage eine regelmässige ärztliche Kontrolle des Herz-Kreislaufs
und des Blutdrucks. Dies führte zur Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs
und zur eingangs erwähnten Auflage, welche Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens
bildet.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auflage mit
dem Argument, die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung könne nur von jenen
Fahrzeuglenkern gefordert werden, die den Führerausweis nach dem 27. Oktober
1976.
– dem Inkrafttreten der VZV – erworben hätten. Da er seinen Führerausweis
bereits 1957 erworben habe, treffe ihn diese Verpflichtung nicht.
Bereits die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei
der Anwendung neuen Rechts auf Dauersachverhalte von einer "unechten
Rückwirkung" gesprochen wird. Der Führerausweis ist eine Polizeierlaubnis
und begründet keine wohlerworbenen Rechte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 329 ff. und 2523 ff.). Somit gilt der Grundsatz, dass die mit der
Polizeierlaubnis erlaubte Tätigkeit in den Schranken geltenden Rechts, welches
Änderungen erfahren kann, auszuüben ist. Entgegen den wiederholten Darlegungen
des Beschwerdeführers trifft ihn die Verpflichtung zur vertrauensärztlichen
Untersuchung von Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV demnach ungeachtet
des Umstands, wann er den Führerausweis erworben hat.
4.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es nach den
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen
Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der
Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie
mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem,
dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und
die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 6A.11/2006; BGE 131 II 248
E. 6).
4.1
Der
ärztliche Bericht vom 13. August 2009 hält unter Ziffer 2 fest, dass beim
Beschwerdeführer keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder
Zustände bestehen. Dennoch wird unter Ziffer 7 des Formulars die Auflage einer
regelmässigen ärztlichen Kontrolle des Herz-Kreislaufs bzw. des Blutdrucks
empfohlen. Die Angaben auf dem Formular sind widersprüchlich und nicht
miteinander zu vereinbaren. Man kann nicht einerseits festhalten, es bestünden
keine verkehrsmedinzinisch relevanten Erkrankungen und dennoch ohne nähere
Begründung eine verkehrsmedizinische Auflage statuieren. Wie sich aus den auf
der Rückseite des Formulars aufgeführten verkehrsmedizinischen Mindestanforderungen
entnehmen lässt, wird für die Anordnung einer Auflage betreffend Herz-Kreislauf
bzw. Blutdruck eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. bei der 3. Gruppe – zu
welcher der Beschwerdeführer zählt – eine hochgradige Kreislaufstörung
vorausgesetzt. Aus den Akten ergeben sich jedoch – soweit ersichtlich – keinerlei
Anhaltspunkte, dass solches beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es ist daher
auf die unter Ziffer 2 des Formulars gemachte Feststellung, wonach keine
verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände bestehen, abzustellen.
Zwar mag zutreffen, dass bei einem 70-Jährigen die regelmässige ärztliche Kontrolle
von Herz-Kreislauf und Blutdruck aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll ist.
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. eine
hochgradige Kreislaufstörung lässt sich jedoch aus verkehrsrechtlicher Sicht
eine entsprechende Auflage zur Sicherstellung der Fahreignung nicht rechtfertigen.
4.2
Ebenfalls
nicht zu überzeugen vermag der zweite Teil der Auflage. Vom Beschwerdeführer
wird verlangt, dass er nach Ablauf von zwei Jahren dem Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich ein ärztliches Zeugnis gemäss der Verkehrszulassungsverordnung
einzusenden hat, "wozu er zu gegebener Zeit aufgefordert wird". Mit
dieser Auflage wird nichts anderes verlangt, wozu der Beschwerdeführer gemäss Art. 27
Abs. 1 lit. b VZV als über 70-jähriger Ausweisinhaber ohnehin alle
zwei Jahre verpflichtet ist. Diese Auflage erweist sich somit als überflüssig,
was sich ausserdem aufgrund der Formulierung: "wozu er zu gegebener Zeit
aufgefordert wird", aus dem Text selber ergibt.
4.3
Anzumerken
bleibt, dass das offenbar standardmässig verwendete Formular betreffend
ärztlichem Bericht zur Fahreignung wenig zweckmässig gegliedert ist.
Insbesondere lässt sich keine klare Unterteilung erkennen zwischen denjenigen
Fällen, bei welchen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände
vorliegen und denjenigen Fällen, bei denen verkehrsmedizinische Auflagen
angezeigt sind. Sodann müssen allfällige Auflagen hinreichend begründet und
bestimmt sein. Im Formular müsste daher ein Feld vorgesehen werden, in welchem festgehalten
werden kann, in welchen zeitlichen Abständen eine "regelmässige ärztliche
Kontrolle" zu erfolgen hat, damit die entsprechende Auflage auch erfüll-
und kontrollierbar ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
und der Entscheid der Vorinstanz sind aufzuheben. Die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind
dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht geltend gemacht.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
und der Entscheid der Vorinstanz werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…