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Entscheid

VB.2010.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00340

17. November 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12801)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. Juli

2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf

unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung der Fahreignung. Weiter ordnete sie an,

A habe sich auf seine Kosten beim Hausarzt oder beim Institut für Rechtsmedizin

der Universität Zürich (IMRZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner

Fahreignung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald

das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorliege. Mit Verfügung vom 18. September

2009 hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme des vorsorglichen Entzugs auf.

Gleichzeitig verfügte sie folgende Auflagen:

"a) Regelmässige

Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislaufsystems, des Blutdrucks und striktes

Befolgen ärztlicher Weisungen.

b) Nach Ablauf

von zwei Jahren ist dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administration

ärztliche Untersuchungen (AAU), ein ärztliches Zeugnis gemäss VZV

(Verkehrszulassungsverordnung) einzusenden, wozu er zu gegebener Zeit

aufgefordert wird. Das weitere Vorgehen wird nach Beurteilung des eingereichten

Zeugnisses festgelegt."

Dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Den gegen diese Verfügung gerichteten

Rekurs vom 31. Oktober 2009, womit A im Wesentlichen die Aufhebung der

Verfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 26. Mai 2010

ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. Juni

2010.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A erneut die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung, unter entsprechenden Kostenfolgen. Ferner stellte

er den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit

Präsidialverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; das Bundesgericht

trat mit Urteil vom 27. September 2010 nicht auf die dagegen gerichtete

Beschwerde von A ein.

Die Sicherheitsdirektion liess

am 7. Juli 2010 Abweisung der Beschwerde beantragen, ebenso der Regierungsrat

am 9. Juli 2010.

Die Parteivorbringen sowie die

Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit

rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch

nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1

VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38

b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten

sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in

Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).

1.2

Eine

Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen

Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19 a Abs. 2

VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen

Nachteil dar (BGE 122 II 359 E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung

(vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.

Das vorliegende Verfahren hat seinen Ausgangspunkt in der

Aufforderung des Strassenverkehrsamtes, Abteilung für Administrativmassnahmen,

zur Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 28. Januar 2009, wie dies

gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober

1976.

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,

VZV) für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre vorgesehen ist. Der

Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung trotz Mahnung vom 6. Mai 2009

nicht nachgekommen. Am 25. Juni 2009 wurden dem Beschwerdeführer der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Abklärung

der Fahreignung in Aussicht gestellt. In der Folge stellte sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Pflicht zur periodischen

ärztlichen Kontrolle ihm gegenüber nicht gelte. Mangels Befolgen der

Aufforderung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 der

vorsorgliche Ausweisentzug angeordnet, ferner wurde er verpflichtet, entweder

ein hausärztliches Zeugnis einzureichen oder sich einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zu unterziehen. Ein entsprechender ärztlicher Bericht zur

Fahreignung der Praxis von Dr.med. B, allgemeine Medizin FMH, Winterthur, vom

13.

August 2009 gelangte am 19. August 2009 zu den Akten der Beschwerdegegnerin.

Die unterzeichnende Ärztin (soweit lesbar), Frau Dr. C, empfahl dem

Strassenverkehrsamt als Auflage eine regelmässige ärztliche Kontrolle des Herz-Kreislaufs

und des Blutdrucks. Dies führte zur Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs

und zur eingangs erwähnten Auflage, welche Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens

bildet.

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auflage mit

dem Argument, die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung könne nur von jenen

Fahrzeuglenkern gefordert werden, die den Führerausweis nach dem 27. Oktober

1976.

– dem Inkrafttreten der VZV – erworben hätten. Da er seinen Führerausweis

bereits 1957 erworben habe, treffe ihn diese Verpflichtung nicht.

Bereits die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei

der Anwendung neuen Rechts auf Dauersachverhalte von einer "unechten

Rückwirkung" gesprochen wird. Der Führerausweis ist eine Polizeierlaubnis

und begründet keine wohlerworbenen Rechte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 329 ff. und 2523 ff.). Somit gilt der Grundsatz, dass die mit der

Polizeierlaubnis erlaubte Tätigkeit in den Schranken geltenden Rechts, welches

Änderungen erfahren kann, auszuüben ist. Entgegen den wiederholten Darlegungen

des Beschwerdeführers trifft ihn die Verpflichtung zur vertrauensärztlichen

Untersuchung von Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV demnach ungeachtet

des Umstands, wann er den Führerausweis erworben hat.

4.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es nach den

allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen

Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der

Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie

mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem,

dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und

die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 6A.11/2006; BGE 131 II 248

E. 6).

4.1

Der

ärztliche Bericht vom 13. August 2009 hält unter Ziffer 2 fest, dass beim

Beschwerdeführer keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder

Zustände bestehen. Dennoch wird unter Ziffer 7 des Formulars die Auflage einer

regelmässigen ärztlichen Kontrolle des Herz-Kreislaufs bzw. des Blutdrucks

empfohlen. Die Angaben auf dem Formular sind widersprüchlich und nicht

miteinander zu vereinbaren. Man kann nicht einerseits festhalten, es bestünden

keine verkehrsmedinzinisch relevanten Erkrankungen und dennoch ohne nähere

Begründung eine verkehrsmedizinische Auflage statuieren. Wie sich aus den auf

der Rückseite des Formulars aufgeführten verkehrsmedizinischen Mindestanforderungen

entnehmen lässt, wird für die Anordnung einer Auflage betreffend Herz-Kreislauf

bzw. Blutdruck eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. bei der 3. Gruppe – zu

welcher der Beschwerdeführer zählt – eine hochgradige Kreislaufstörung

vorausgesetzt. Aus den Akten ergeben sich jedoch – soweit ersichtlich – keinerlei

Anhaltspunkte, dass solches beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es ist daher

auf die unter Ziffer 2 des Formulars gemachte Feststellung, wonach keine

verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände bestehen, abzustellen.

Zwar mag zutreffen, dass bei einem 70-Jährigen die regelmässige ärztliche Kontrolle

von Herz-Kreislauf und Blutdruck aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll ist.

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. eine

hochgradige Kreislaufstörung lässt sich jedoch aus verkehrsrechtlicher Sicht

eine entsprechende Auflage zur Sicherstellung der Fahreignung nicht rechtfertigen.

4.2

Ebenfalls

nicht zu überzeugen vermag der zweite Teil der Auflage. Vom Beschwerdeführer

wird verlangt, dass er nach Ablauf von zwei Jahren dem Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich ein ärztliches Zeugnis gemäss der Verkehrszulassungsverordnung

einzusenden hat, "wozu er zu gegebener Zeit aufgefordert wird". Mit

dieser Auflage wird nichts anderes verlangt, wozu der Beschwerdeführer gemäss Art. 27

Abs. 1 lit. b VZV als über 70-jähriger Ausweisinhaber ohnehin alle

zwei Jahre verpflichtet ist. Diese Auflage erweist sich somit als überflüssig,

was sich ausserdem aufgrund der Formulierung: "wozu er zu gegebener Zeit

aufgefordert wird", aus dem Text selber ergibt.

4.3

Anzumerken

bleibt, dass das offenbar standardmässig verwendete Formular betreffend

ärztlichem Bericht zur Fahreignung wenig zweckmässig gegliedert ist.

Insbesondere lässt sich keine klare Unterteilung erkennen zwischen denjenigen

Fällen, bei welchen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände

vorliegen und denjenigen Fällen, bei denen verkehrsmedizinische Auflagen

angezeigt sind. Sodann müssen allfällige Auflagen hinreichend begründet und

bestimmt sein. Im Formular müsste daher ein Feld vorgesehen werden, in welchem festgehalten

werden kann, in welchen zeitlichen Abständen eine "regelmässige ärztliche

Kontrolle" zu erfolgen hat, damit die entsprechende Auflage auch erfüll-

und kontrollierbar ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung

und der Entscheid der Vorinstanz sind aufzuheben. Die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind

dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht geltend gemacht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung

und der Entscheid der Vorinstanz werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…