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Entscheid

VB.2010.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00342

6. Oktober 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12669)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 aberkannte die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit das

Recht zur Verwendung ihres ausländischen nationalen und allenfalls

internationalen Führerausweises in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein;

sie hielt fest, dass das Führen von Motorfahrzeugen aller Art, aller Unterkategorien

sowie aller Spezialkategorien A in beiden Ländern untersagt sei. Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 8. November

2009, womit A die Aufhebung der Aberkennungsverfügung und der aufschiebenden

Wirkung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. Mai 2010

ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. Juni 2010 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte A den Antrag, es sei

festzustellen, dass die Vorinstanz durch Unterlassen eines rechtzeitigen

Entscheids über das Begehren betreffend die sofortige Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt habe. Der Aberkennungsentscheid

sei aufzuheben und der A von der Republik B ausgestellte Führerausweis sei als

in der Schweiz gültig anzuerkennen. Eventuell sei sie zur Kontrollfahrt

zuzulassen.

Die Staatskanzlei liess am 20. Juli 2010 – unter

Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der Beschwerde

beantragen, den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 19. Juli

2010.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden – soweit rechtserheblich – nachstehend

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch

nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d

Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38

b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten

sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in

Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).

1.2

Auf den

Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass ihre Rechte durch

Unterlassen eines rechtzeitigen Entscheids über das Begehren auf

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden seien, ist nicht

einzutreten. Zwar ist richtig, dass die Vorinstanz dieses Begehren nicht innert

angemessener Frist behandelt hat. Indessen ist der Antrag durch den Entscheid

in der Sache gegenstandslos geworden. Ob gegen das Unterlassen der Behandlung

eines rechtzeitigen Antrags auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung mit

Erfolg selbständig Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden kann, braucht

hier somit nicht entschieden zu werden.

2.

Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. Mai 2002

dauernd in der Schweiz und verfügt aufgrund der Heirat mit einem Schweizer

Bürger über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Sie macht im

Wesentlichen geltend, sie habe sich im Jahr 2008 während dreier Monate in B

aufgehalten. Dort habe sie in einer staatlich konzessionierten Fahrschule alle

erforderlichen Aus- und Weiterbildungskurse besucht und anschliessend die

theoretische sowie die praktische Fahrprüfung bestanden. Ihren ausländischen

Führerausweis habe sie somit auf dem ordentlichen und legalen Weg erworben. Ein

Missbrauch zwecks Umgehung schweizerischer Normen liege nicht vor.

3.

3.1

Wer in der

Schweiz ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises, wer Lernfahrten

unternimmt, eines Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Der Führerausweis

wird von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und

entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG), wobei sich der Wohnsitz nach den

Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet (Art. 5a Abs. 1

der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]).

Zwar hat sich die Schweiz zur Anerkennung gültiger

ausländischer Führerscheine verpflichtet (vgl. Art. 41 des Übereinkommens

über den Strassenverkehr vom 8. November 1968; SR 0.741.10 [Wiener

Übereinkommen]). Diese Verpflichtung gilt aber nur uneingeschränkt beim

vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Im Ausland erworbene Führerscheine

werden nach diesem Abkommen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, vorliegend

somit der Schweiz, nur solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen

Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt. Ebenso ist die Schweiz nicht verpflichtet,

nationale Führerausweise anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen

Partei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung

ihren ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten.

3.2

Die Bestimmungen

des Wiener Übereinkommens schützen die schweizerischen Bestimmungen zum Erwerb

eines Führerausweises. Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der

Schweiz somit nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen

Führerausweis oder einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem

internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über den Kraftfahrzeugverkehr

(SR 0.741.11) oder nach dem (von der Schweiz nicht ratifizierten) Abkommen vom

19.

September 1949 über den Strassenverkehr oder nach jenem vom 8. November

1968.

über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) besitzen (Art. 42 Abs. 1

VZV).

Die Wirksamkeit des ausländischen Ausweises ist auf dem

Schweizer Territorium zudem insofern eingeschränkt, als Fahrzeugführer aus dem

Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit

nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen

schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis

lit. a VZV).

3.3

Dem

Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische

Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer

Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der

Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44

Abs. 1 VZV).

Der im Wiener Übereinkommen festgehaltene Grundsatz der

Anerkennung ausländischer Führerausweise findet seine Grenze nach dem Gesagten

bei Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist demzufolge

das schweizerische Recht zu beachten, welches die Bedingungen zum Erwerb des

Führerausweises festlegt. Das ist im Grundsatz die amtliche Prüfung gemäss Art. 14

Abs. 1 SVG, womit es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht

an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt.

4.

4.1

Fahrzeugführer

aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in

dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten

haben, benötigen – wie unter E. 3.2 ausgeführt – einen schweizerischen

Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV).

Führerausweise, die im Ausland von Personen erworben wurden, die ihren Wohnsitz

in der Schweiz haben, werden demgemäss nur anerkannt, wenn der Erwerb des

Ausweises während eines Aufenthalts von mindestens zwölf zusammenhängenden

Monaten im Ausstellerstaat erfolgte, was grundsätzlich eine offizielle Abmeldung

bei der Einwohnerkontrolle in der Schweiz bedingt. Ausländische Führerausweise,

die unter Umgehung dieser Bestimmungen erworben wurden, dürfen in der Schweiz

nicht verwendet werden (Art. 42 Abs. 4 VZV).

4.2

Die

Beschwerdeführerin reiste am 1. Mai 2002 in die Schweiz ein und erlangte

am 14. August 2007 eine Niederlassungsbewilligung. Für den Auslandaufenthalt

von Mitte März bis Mitte Juni 2008 in B hatte sie sich bei der Einwohnerkontrolle

nicht abgemeldet, womit sie ihren Wohnsitz, d.h. den Ort, wo sie sich mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in der Schweiz beibehielt. Da sich die

Beschwerdeführerin während lediglich dreier Monate im Ausland aufhielt und

ihren Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgab, hat sie den ausländischen

Fahrausweis unter Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen über den Erwerb des

schweizerischen Führerausweises erworben. Um in der Schweiz ein Motorfahrzeug

führen zu dürfen, hat die Beschwerdeführerin vielmehr einen Führerausweis nach

schweizerischem Recht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde an ihrem Wohnsitz

zu erlangen. Der in B erworbene Führerausweis kann demnach nicht in einen

schweizerischen Fahrausweis umgeschrieben und auch nicht in der Schweiz verwendet

werden.

Das Vorgehen der Beschwerdeführerin unter offensichtlicher

Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen vermag die Aberkennung ihres

im Ausland erworbenen Führerausweises ohne Weiteres zu rechtfertigen. Belanglos

ist, ob die Beschwerdeführerin vorgängig bei den Strassenverkehrsämtern „am

Schalter“ mündlich Rat geholt, bzw. sich auf deren Homepage kundig gemacht

hat. Die Beschwerdeführerin hat die mündlichen Auskünfte am Schalter und die

Auskünfte auf den Webseiten offenbar einfach in ihrem Sinn interpretiert. Eine

schriftliche Auskunft, auf die es allenfalls ankommen könnte, wird jedenfalls

nicht geltend gemacht.

Im Übrigen ist auf der Homepage des Strassenverkehrsamts

des Kantons Zürich ein Merkblatt betreffend "Gesuch um Umtausch eines

ausländischen Führerausweises" aufgeschaltet, worin auf Seite 4 unter

"Allgemeine Informationen" ausdrücklich festgehalten wird, dass im

Ausland erworbene Führerausweise nur anerkannt werden, wenn der Erwerb während

eines Aufenthalts von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat

erfolgte und eine entsprechende Bestätigung beigebracht werden kann (siehe www.stva.zh.ch/internet/ds/stva/de/dienstleistungen/ausweise/aw_auslfa.html).

5.

Bezüglich des Eventualantrags der Beschwerdeführerin, zur

Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV zugelassen zu werden, ist

festzuhalten, dass nach jener Bestimmung dem Inhaber eines gültigen nationalen

Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt

wird, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln

kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu

führen versteht.

Als die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2002 dauernd in die

Schweiz übersiedelte und hier ihren Wohnsitz begründete, war sie nicht im

Besitz eines ausländischen nationalen oder sonstigen Führerausweises, weshalb

es ihr nicht möglich war, einen schweizerischen Führerausweis nach der Regelung

von Art. 44 Abs. 1 VZV lediglich mit einer Kontrollfahrt zu erwerben.

Auch kann der von der Beschwerdeführerin in B erworbene

Führerausweis aufgrund der Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen nicht

anerkannt werden. Da – wie vorstehend unter E. 4 ausgeführt – die

Voraussetzungen für eine Anerkennung ihres ausländischen Führerscheins

grundlegend nicht gegeben sind, kann sich auch die Frage nach der Durchführung

einer Kontrollfahrt von vornherein nicht stellen.

6.

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich

die Gebühr der Vorinstanz als markant zu hoch. Bei der Bemessung der

Spruchgebühr kommt der festsetzenden Instanz ein erhebliches Ermessen zu,

dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur mit Zurückhaltung

überprüft wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8 und 13).

Die Vorinstanz durfte dem von der Beschwerdeführerin

verursachten, nicht geringen Aufwand bei der Bemessung der Spruchgebühr

entsprechend Rechnung tragen. Die Spruchgebühr bewegt sich sodann im Rahmen

vergleichbarer Verfahren. Angesichts des Interessenwerts ist sie sogar eher

günstig ausgefallen. Einer Rechtskontrolle, auf

welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält die vorinstanzliche Kostenfestsetzung jedenfalls ohne Weiteres

stand.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten war. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang

des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…