VB.2010.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00342
6. Oktober 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12669)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00342
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.10.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Aberkennung des ausländ. Führerausweises
Im Ausland erworbener Führerausweis. Aberkennung infolge Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen.
Führerausweise, die im Ausland von Personen erworben wurden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, werden nur anerkannt, wenn der Erwerb des Ausweises während eines Aufenthalts von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte, was grundsätzlich eine offzielle Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle in der Schweiz bedingt. Ausländische Führerausweise, die unter Umgehung dieser Bestimmungen erworben wurden, dürfen in der Schweiz nicht verwendet werden (E. 4.1).
Da sich die Beschwerdeführerin während lediglich dreier Monate im Ausland aufhielt und ihren Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgab, hat sie den ausländischen Fahrausweis unter Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises erworben. Um in der Schweiz ein Motorfahrzeug führen zu dürfen, hat die Beschwerdeführerin vielmehr einen Führerausweis nach schweizerischem Recht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde an ihrem Wohnsitz zu erlangen. Der in Weissrussland erworbene Führerausweis kann demnach nicht in einen schweizerischen Fahrausweis umgeschrieben und auch nicht in der Schweiz verwendet werden (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
ABERKENNUNG
AUSLÄNDISCHER FÜHRERAUSWEIS
AUSLANDSAUFENTHALT
ERWERB DES FÜHRERAUSWEISES
FÜHRERAUSWEIS
KONTROLLFAHRT
STRASSENVERKEHRSRECHT
UMGEHUNG
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II SVG
Art. 22 Abs. I SVG
Art. 42 Abs. III lit. a VZV
Art. 42 Abs. IV VZV
Art. 44 Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00342
Entscheid
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 aberkannte die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit das
Recht zur Verwendung ihres ausländischen nationalen und allenfalls
internationalen Führerausweises in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein;
sie hielt fest, dass das Führen von Motorfahrzeugen aller Art, aller Unterkategorien
sowie aller Spezialkategorien A in beiden Ländern untersagt sei. Dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 8. November
2009, womit A die Aufhebung der Aberkennungsverfügung und der aufschiebenden
Wirkung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. Mai 2010
ab, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2010 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte A den Antrag, es sei
festzustellen, dass die Vorinstanz durch Unterlassen eines rechtzeitigen
Entscheids über das Begehren betreffend die sofortige Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt habe. Der Aberkennungsentscheid
sei aufzuheben und der A von der Republik B ausgestellte Führerausweis sei als
in der Schweiz gültig anzuerkennen. Eventuell sei sie zur Kontrollfahrt
zuzulassen.
Die Staatskanzlei liess am 20. Juli 2010 – unter
Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der Beschwerde
beantragen, den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 19. Juli
2010.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden – soweit rechtserheblich – nachstehend
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch
nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d
Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38
b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten
sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in
Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).
1.2
Auf den
Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass ihre Rechte durch
Unterlassen eines rechtzeitigen Entscheids über das Begehren auf
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden seien, ist nicht
einzutreten. Zwar ist richtig, dass die Vorinstanz dieses Begehren nicht innert
angemessener Frist behandelt hat. Indessen ist der Antrag durch den Entscheid
in der Sache gegenstandslos geworden. Ob gegen das Unterlassen der Behandlung
eines rechtzeitigen Antrags auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung mit
Erfolg selbständig Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden kann, braucht
hier somit nicht entschieden zu werden.
2.
Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. Mai 2002
dauernd in der Schweiz und verfügt aufgrund der Heirat mit einem Schweizer
Bürger über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Sie macht im
Wesentlichen geltend, sie habe sich im Jahr 2008 während dreier Monate in B
aufgehalten. Dort habe sie in einer staatlich konzessionierten Fahrschule alle
erforderlichen Aus- und Weiterbildungskurse besucht und anschliessend die
theoretische sowie die praktische Fahrprüfung bestanden. Ihren ausländischen
Führerausweis habe sie somit auf dem ordentlichen und legalen Weg erworben. Ein
Missbrauch zwecks Umgehung schweizerischer Normen liege nicht vor.
3.
3.1
Wer in der
Schweiz ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises, wer Lernfahrten
unternimmt, eines Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Der Führerausweis
wird von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und
entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG), wobei sich der Wohnsitz nach den
Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet (Art. 5a Abs. 1
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]).
Zwar hat sich die Schweiz zur Anerkennung gültiger
ausländischer Führerscheine verpflichtet (vgl. Art. 41 des Übereinkommens
über den Strassenverkehr vom 8. November 1968; SR 0.741.10 [Wiener
Übereinkommen]). Diese Verpflichtung gilt aber nur uneingeschränkt beim
vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Im Ausland erworbene Führerscheine
werden nach diesem Abkommen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, vorliegend
somit der Schweiz, nur solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt. Ebenso ist die Schweiz nicht verpflichtet,
nationale Führerausweise anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen
Partei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung
ihren ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten.
3.2
Die Bestimmungen
des Wiener Übereinkommens schützen die schweizerischen Bestimmungen zum Erwerb
eines Führerausweises. Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der
Schweiz somit nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen
Führerausweis oder einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem
internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über den Kraftfahrzeugverkehr
(SR 0.741.11) oder nach dem (von der Schweiz nicht ratifizierten) Abkommen vom
19.
September 1949 über den Strassenverkehr oder nach jenem vom 8. November
1968.
über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) besitzen (Art. 42 Abs. 1
VZV).
Die Wirksamkeit des ausländischen Ausweises ist auf dem
Schweizer Territorium zudem insofern eingeschränkt, als Fahrzeugführer aus dem
Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit
nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen
schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis
lit. a VZV).
3.3
Dem
Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische
Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer
Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der
Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44
Abs. 1 VZV).
Der im Wiener Übereinkommen festgehaltene Grundsatz der
Anerkennung ausländischer Führerausweise findet seine Grenze nach dem Gesagten
bei Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist demzufolge
das schweizerische Recht zu beachten, welches die Bedingungen zum Erwerb des
Führerausweises festlegt. Das ist im Grundsatz die amtliche Prüfung gemäss Art. 14
Abs. 1 SVG, womit es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt.
4.
4.1
Fahrzeugführer
aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in
dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten
haben, benötigen – wie unter E. 3.2 ausgeführt – einen schweizerischen
Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV).
Führerausweise, die im Ausland von Personen erworben wurden, die ihren Wohnsitz
in der Schweiz haben, werden demgemäss nur anerkannt, wenn der Erwerb des
Ausweises während eines Aufenthalts von mindestens zwölf zusammenhängenden
Monaten im Ausstellerstaat erfolgte, was grundsätzlich eine offizielle Abmeldung
bei der Einwohnerkontrolle in der Schweiz bedingt. Ausländische Führerausweise,
die unter Umgehung dieser Bestimmungen erworben wurden, dürfen in der Schweiz
nicht verwendet werden (Art. 42 Abs. 4 VZV).
4.2
Die
Beschwerdeführerin reiste am 1. Mai 2002 in die Schweiz ein und erlangte
am 14. August 2007 eine Niederlassungsbewilligung. Für den Auslandaufenthalt
von Mitte März bis Mitte Juni 2008 in B hatte sie sich bei der Einwohnerkontrolle
nicht abgemeldet, womit sie ihren Wohnsitz, d.h. den Ort, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in der Schweiz beibehielt. Da sich die
Beschwerdeführerin während lediglich dreier Monate im Ausland aufhielt und
ihren Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgab, hat sie den ausländischen
Fahrausweis unter Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen über den Erwerb des
schweizerischen Führerausweises erworben. Um in der Schweiz ein Motorfahrzeug
führen zu dürfen, hat die Beschwerdeführerin vielmehr einen Führerausweis nach
schweizerischem Recht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde an ihrem Wohnsitz
zu erlangen. Der in B erworbene Führerausweis kann demnach nicht in einen
schweizerischen Fahrausweis umgeschrieben und auch nicht in der Schweiz verwendet
werden.
Das Vorgehen der Beschwerdeführerin unter offensichtlicher
Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen vermag die Aberkennung ihres
im Ausland erworbenen Führerausweises ohne Weiteres zu rechtfertigen. Belanglos
ist, ob die Beschwerdeführerin vorgängig bei den Strassenverkehrsämtern „am
Schalter“ mündlich Rat geholt, bzw. sich auf deren Homepage kundig gemacht
hat. Die Beschwerdeführerin hat die mündlichen Auskünfte am Schalter und die
Auskünfte auf den Webseiten offenbar einfach in ihrem Sinn interpretiert. Eine
schriftliche Auskunft, auf die es allenfalls ankommen könnte, wird jedenfalls
nicht geltend gemacht.
Im Übrigen ist auf der Homepage des Strassenverkehrsamts
des Kantons Zürich ein Merkblatt betreffend "Gesuch um Umtausch eines
ausländischen Führerausweises" aufgeschaltet, worin auf Seite 4 unter
"Allgemeine Informationen" ausdrücklich festgehalten wird, dass im
Ausland erworbene Führerausweise nur anerkannt werden, wenn der Erwerb während
eines Aufenthalts von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat
erfolgte und eine entsprechende Bestätigung beigebracht werden kann (siehe www.stva.zh.ch/internet/ds/stva/de/dienstleistungen/ausweise/aw_auslfa.html).
5.
Bezüglich des Eventualantrags der Beschwerdeführerin, zur
Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV zugelassen zu werden, ist
festzuhalten, dass nach jener Bestimmung dem Inhaber eines gültigen nationalen
Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt
wird, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln
kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu
führen versteht.
Als die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2002 dauernd in die
Schweiz übersiedelte und hier ihren Wohnsitz begründete, war sie nicht im
Besitz eines ausländischen nationalen oder sonstigen Führerausweises, weshalb
es ihr nicht möglich war, einen schweizerischen Führerausweis nach der Regelung
von Art. 44 Abs. 1 VZV lediglich mit einer Kontrollfahrt zu erwerben.
Auch kann der von der Beschwerdeführerin in B erworbene
Führerausweis aufgrund der Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen nicht
anerkannt werden. Da – wie vorstehend unter E. 4 ausgeführt – die
Voraussetzungen für eine Anerkennung ihres ausländischen Führerscheins
grundlegend nicht gegeben sind, kann sich auch die Frage nach der Durchführung
einer Kontrollfahrt von vornherein nicht stellen.
6.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich
die Gebühr der Vorinstanz als markant zu hoch. Bei der Bemessung der
Spruchgebühr kommt der festsetzenden Instanz ein erhebliches Ermessen zu,
dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur mit Zurückhaltung
überprüft wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8 und 13).
Die Vorinstanz durfte dem von der Beschwerdeführerin
verursachten, nicht geringen Aufwand bei der Bemessung der Spruchgebühr
entsprechend Rechnung tragen. Die Spruchgebühr bewegt sich sodann im Rahmen
vergleichbarer Verfahren. Angesichts des Interessenwerts ist sie sogar eher
günstig ausgefallen. Einer Rechtskontrolle, auf
welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält die vorinstanzliche Kostenfestsetzung jedenfalls ohne Weiteres
stand.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten war. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…