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Entscheid

VB.2010.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00343

22. September 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12630)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 31. Januar 2009 wurde die in Bern wohnhafte A

durch den Sanitätsdienst Schutz & Rettung Zürich (eine Dienstabteilung des

Polizeidepartements der Stadt Zürich) not­fallmässig von der Niederdorfstrasse

zum Universitätsspital Zürich transportiert, was Kosten von Fr. 592.50

verursachte. Am 26. Februar 2009 ersuchte der Sanitätsdienst das So­zialamt

des Kantons Zürich für diesen Sanitätstransport vorsorglich um Kostengutsprache.

Nachdem der Sanitätsdienst vergeblich versucht hatte, die Kosten des

Sanitätstranspor­ts bei A erhältlich zu machen und am 15. Dezember 2009

ein Verlustschein aus­gestellt worden war, ersuchte er das Sozialamt des

Kantons Zürich mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 um definitive Kostenübernahme.

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für

die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) zeigte das Sozialamt

des Kantons Zürich den Unterstützungsfall am 15. Januar 2010 dem Kanton

Bern an und ersuchte diesen um Erstattung der Kosten für den Sanitätstransport

vom 31. Januar 2009.

Erwägungen

II.

Am 18. Februar 2010 erhob die

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Einsprache gegen das

Kostenersatzgesuch des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 und machte geltend,

den Kanton Bern treffe in Bezug auf den Sanitätsdienst vom 31. Januar 2009

kei­ne Zahlungspflicht. A sei zwar im Kanton Bern wohnhaft, werde von diesem je­doch

wirtschaftlich nicht unterstützt und habe auch zum Zeitpunkt des Notfalltransports

vom 31. Januar 2009 keine Fürsorge bezogen. Die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich wies diese Einsprache mit Verfügung vom 1. Juni 2010 ab.

III.

Am 1. Juli 2010 erhob der Kanton Bern Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Juni 2010. Mit

Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 beantragte der Kanton Zürich die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Kantons Bern.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt

die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 1 ZUG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. die ähnliche

Definition in § 14 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG ZH] und Art. 23 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni

2001.

über die öffentliche Sozialhilfe [SHG BE]). Die Bedürftigkeit wird nach

den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Art. 2

Abs. 2 ZUG). Die Sozialhilfe ist gegenüber anderen Leistungen – auch jenen

von Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen – subsidiär (vgl. § 2 Abs. 2

SHG ZH; Art. 9 SHG BE; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS], A.4-2; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:

Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale

Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, S. 1619 ff.,

N. 302).

2.2

Nach Art. 115

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) sowie Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung der

Schweizer Bürger dem Wohnkanton. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz,

so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Ist

ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen,

so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten (Art. 13 Abs. 1 ZUG).

Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall

unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag

ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des

Unterstützten an den Wohnort (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Der

Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom

Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den

Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen (Art. 30 ZUG). Die

Unterstützungsanzeige muss die Angaben enthalten, die für den Heimatkanton zur

Feststellung seiner Kostenersatzpflicht nötig sind (Art. 31 Abs. 3

ZUG). Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder

die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden

Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1

ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht

zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher

Anrufung dieses Artikels abweisen (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Der Abweisungsbeschluss

wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach

dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde

erhebt (Art. 34 Abs. 2 ZUG).

2.3

Der

Vorstand der SKOS äusserte sich im Rahmen eines Beschlusses vom 1. April

2004.

wie folgt zur Thematik der Unterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30

ZUG (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe 5/2004, S. 75 f.): In der

Praxis erfolgten Notfallanzeigen oft, wenn jemand als medizinischer Notfall

behandelt werden müsse und unklar sei, ob und von wem die anfallenden Kosten

übernommen würden. Dies geschehe meist vorsorglich, auch wenn unklar sei, ob in

diesem Fall die Sozialhilfe beansprucht werden könne. Als Folge würden viele

Notfallanzeigen weitergeleitet, obwohl nur für einen kleinen Teil davon

Rechnung gestellt werden könne. Rechtlich sollten aber nur jene Notfallunterstützungen

gemeldet werden, welche die Sozialhilfe betreffen. Darauf verweise bereits der

Wortlaut von Art. 30 ZUG, der von „Unterstützung“ und „Unterstützungsfall“

spreche. Zuerst müsse somit abgeklärt werden, ob Versicherungen etc. den

medizinischen Notfall abdeckten. Erst wenn Leistungen der Sozialhilfe

tatsächlich benötigt würden bzw. Bedürftigkeit bestehe, müsse der Fall dem

Wohn- oder Heimatkanton gemeldet werden. Noch keine Anzeige nach Art. 30

ZUG habe hingegen zu erfolgen, wenn zwar ein medizinischer Notfall vorliege,

aber noch ungewiss sei, wer die Kosten zu übernehmen habe und ob auf die

Sozialhilfe zurückgegriffen werden müsse.

2.4

Innerhalb

des Kantons Zürich obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher

Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Ausnahmsweise

ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die

Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person

ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Erhält

ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe, ist

die Wohngemeinde für die Kosten ersatz­pflichtig (§ 42 SHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz war zum Schluss gekommen, die Vergütungsforderung des Kantons Zürich

gegen den Kanton Bern sei nicht zu beanstanden. Beim Sanitätstransport vom 31. Januar

2009.

habe es sich um einen Notfall gehandelt, sodass der Kanton Zürich als

Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig und der Kanton Bern als Wohnsitzkanton

vergütungspflichtig gewesen sei. Nach dem massgebenden zürcherischen Recht sei A

bedürftig, da der Sanitätsdienst ein subsidiäres Kostengutsprachegesuch gestellt

und die Uneinbringlichkeit der Forderung nachgewiesen habe. Demnach erweise

sich der Einwand des Kantons Bern, A sei nicht bedürftig, als unbehelflich. Der

Sanitätsdienst sei überdies nicht befugt, die Transportkosten mit den

Krankenkassen direkt abzurechnen, und der Kanton Bern habe nicht nachgewiesen,

dass A Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund

des Ergänzungsleistungsgesetzes habe. Der Kanton Bern könne sich zwar die

Kosten des Sanitätsdienstes gestützt auf Art. 14 Abs. 7 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vergüten lassen, wenn er die

entsprechenden Voraussetzungen als gegeben erachte. Als Grund für eine Einsprache

nach Art. 33 ZUG vermöge dieses Vorbringen jedoch nicht zu genügen, zumal keineswegs

feststehe, ob A überhaupt einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.

3.2

Der Kanton

Bern macht geltend, er habe dem Beschwerdegegner keine Kosten für den Transport

vom 31. Januar 2009 zu vergüten, weil A nicht bedürftig im Sinne von Art. 2

ZUG sei. Die Bedürftigkeit beurteile sich nach Zürcher Recht und somit letztlich

nach den SKOS-Richtlinien; entsprechende Abklärungen hätten die Zürcher Behörden

indessen nicht vorgenommen. Das blosse Vorliegen eines Verlustscheins bzw. die

blosse Nichteinbringlichkeit einer Forderung genüge nicht als Nachweis der

Bedürftigkeit, zumal A eine nicht pfändbare IV-Rente beziehe. Vielmehr hätte

gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sowie nach dem Beschluss des

SKOS-Vorstandes vom 1. April 2004 überprüft werden müssen, ob die Kosten

anderweitig rechtzeitig hätten eingebracht werden können. Im vorliegenden Fall

wären beispielsweise auf das Krankenkassen- oder Ergänzungsleistungsgesetz

gestützte Drittansprüche infrage gekommen, die sich innert nützlicher Frist

hätten realisieren lassen (vgl. Art. 14 Abs. 7 ELG sowie Art. 25

Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung [KVG]). Der Kanton Zürich habe somit nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen, dass A bedürftig sei. Da er aus diesem Umstand Rechte ableiten

wolle, habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es stehe dem Kanton Zürich

zwar grundsätzlich frei, Sozialhilfeleistungen zugunsten einer Person zu

sprechen, deren Bedürftigkeit noch nicht abschliessend geklärt worden sei; die

Einforderung von Vergütungen bei anderen Kantonen komme jedoch erst infrage,

wenn die Bedürftigkeit der betreffenden Person zweifelsfrei feststehe.

3.3

Im Rahmen

der Beschwerdeantwort hielt der Kanton Zürich an seinem Vergütungsanspruch

gegenüber dem Kanton Bern für die Transportkosten vom 31. Januar 2009

fest. Zum einen könne im Rahmen einer Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige

nach Art. 33 ZUG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, die

betroffene Person gelte im kostenersatzpflichtigen Kanton nicht als bedürftig.

Zum anderen genüge der vorliegend erbrachte Nachweis der Uneinbringlichkeit der

Forderung als Beleg der Bedürftigkeit As. Aus dem am 15. Dezember 2009

ausgestellten Verlustschein könne auch deshalb auf die Bedürftigkeit As

geschlossen werden, weil daraus hervorgehe, dass sie eine monatliche IV-Rente

von Fr. 1'550.- beziehe, womit sie ihr soziales Existenzminimum nicht

decken könne und entsprechend zusätzliche Unterstützung von ihren Eltern erhalte.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die strittigen Transportkosten

aufgrund von Ansprüchen auf Ergänzungsleistungen gedeckt werden könnten: Solche

seien auf dem Verlustschein nicht vermerkt, und die Berner Behörden hätten

keinen Nachweis für entsprechende Ansprüche vorgebracht, obwohl dies für die

Behörden am Unterstützungswohnsitz As ein Leichtes gewesen wäre. Als

unbegründet erweise sich im Übrigen auch die Rüge der ungenügenden

Sachverhaltsabklärung durch die Zürcher Behörden; vielmehr hätte vom Kanton

Bern, der die Situation der dort wohnenden A ungleich besser kenne als der

Kanton Zürich, erwartet werden dürfen, dass er seine Behauptungen betreffend

rechtserheblicher Tatsachen belege.

4.

4.1

Unbestritten

ist im vorliegenden Fall, dass der Kanton Bern gegenüber dem Kanton Zürich für

die Transportkosten vom 31. Januar 2009 nur dann vergütungspflichtig sein

kann, wenn A bedürftig ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZUG). Es widerspräche

dem grundlegenden sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsgedanken, eine

Vergütungspflicht zu bejahen, wenn die betroffene Person in der Lage wäre, die

angefallenen Kosten – mit oder ohne Versicherungsdeckung – selber zu begleichen

(VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00530, E. 4.1, www.vgrzh.ch; vgl. BGr,

17.

Januar 2006,2A.485/2005, E. 2.2, www.bger.ch; VGr, 11. Januar

2006, VB.2005.00512, E. 2.4, www.vgrzh.ch; Beschluss des SKOS-Vorstands

vom 1. April 2004, Zeitschrift für Sozialhilfe 5/2004, S. 75 f.;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer 3.2/Art. 30–32 ZUG/S. 1, Fassung vom

Januar 2005). Strittig ist hingegen, ob A effektiv bedürftig ist bzw. wie weit die

Pflicht des Kantons Zürich zur Abklärung ihrer Bedürftigkeit reicht.

4.2

Das

Bundesgericht äusserte sich zur vorliegend strittigen Frage des Umfangs der Abklärungspflicht

soweit ersichtlich bisher erst einmal. In diesem Fall hatte sich der Kanton

Aargau gegen eine Vergütungszahlung für die Unterstützung einer im Kanton

Zürich notfallmässig unterstützten, im Aargau wohnhaften Person gewehrt mit der

Begründung, dass der Kanton Zürich gegenüber den Eltern der unterstützten

Person höhere Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge hätte geltend machen

können und Ansprüche gegenüber weiteren Dritten hätte prüfen müssen. Das

Bundesgericht erwog, es sei fraglich, ob der Einwand der fehlenden

Bedürftigkeit bzw. der ungenügenden Abklärung von Ansprüchen im Rahmen einer Einsprache

nach Art. 33 ZUG überhaupt zulässig sei; dies könne im vorliegenden Fall

jedoch offenbleiben: Sofern dieser Einwand gegen den Rückerstattungsanspruch

nach Art. 14 ZUG überhaupt in Betracht käme, müsste hierfür auf jeden Fall

verlangt werden, dass sich der unterstützende Kanton eine vorwerfbare

Nachlässigkeit habe zu Schulden kommen lassen, was vorliegend aber nicht der

Fall sei. Das Bundesgericht gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die

Behörden eines anderen Kantons oftmals nicht legitimiert wären und keine

Handhabe hätten, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen.

Zudem werde ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sehe, einen Bedürftigen

im Notfall zu unterstützen und damit kurzfristig zu handeln, kaum die Möglichkeit

zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliesslich

sei die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze

Zeit ausgerichtet (BGr, 17. Januar 2006,2A.485/2005, E. 2.5 und 2.8,

www.bger.ch).

4.3

Das

Verwaltungsgericht befasste sich mit der vorliegend strittigen Frage bisher nur

im Zusammenhang mit innerkantonalen Streitigkeiten. Zu klären war dabei

die Ersatzpflicht der Wohngemeinde gegenüber der Aufenthaltsgemeinde im Fall

von Leistungen der Letzteren gegenüber einer Person, die unaufschiebbarer Hilfe

bedurfte (§§ 33 und 42 SHG; vgl. oben, E. 2.4). Das

Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Rückforderungsanspruch der

unterstützenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde sei berechtigt, da der

Regress nach erfolgloser Mahnung und Betreibung bzw. Ausstellung eines Verlustscheins

erfolgt sei. Damit sei erstellt, dass die betreute Person nicht in der Lage

sei, die diesbezüglichen Kosten zu begleichen; dies genüge für die Annahme

einer Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG. Dass die unterstützte Person

ihren sonstigen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten könne, ändere daran

nichts (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00530, E. 5, www.vgrzh.ch).

4.4

Im

vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob im Rahmen einer Einsprache nach Art. 33

ZUG eingewendet werden darf, Art und Mass der Unterstützung seien unangemessen,

solange der unterstützende Kanton nicht offensichtlich seine eigenen fürsorgerechtlichen

Vorschriften oder Grundsätze verletzt (so Werner Thomet, Kommentar zum

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich

1994, S. 181 Rz. 311). Der Beschwerdeführer anerkennt selber, dass die

Bedürftigkeit As gemäss Art. 2 Abs. 2 ZUG nach den Bestimmungen des

Zürcher Sozialhilferechts zu beurteilen ist und dass das Verwaltungsgericht im

Entscheid VB.2005.00530 vom 11. Januar 2006 im Zusammenhang mit einer

Rückerstattungsforderung nach § 42 SHG ZH die Bedürftigkeit einer Person

im Sinne von § 14 SHG ZH anerkannte, die in der Wohngemeinde keine Sozialhilfe

bezog und bei der die Inkassobemühungen der unterstützungsleistenden

Aufenthaltsgemeinde zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt hatten (vgl.

oben, E. 4.3). Es rechtfertigt sich, auch im interkantonalen

Verhältnis keine weitergehende Abklärungspflicht des um Vergütung ersuchenden

Gemeinwesens zu verlangen und dieses nicht dazu zu zwingen, sämtliche denkbaren

Drittansprüche am Wohnort der unterstützten Person zu überprüfen. Mit dem

Bundesgericht ist davon auszugehen, dass die Behörden eines Kantons oftmals

keine Handhabe haben werden, Drittansprüche in einem anderen Kanton

durchzusetzen (vgl. oben, E. 4.2). Es wäre im vorliegenden Fall denn auch

wenig prozessökonomisch, wenn der Kanton Zürich nach Ausstellung des

Verlustscheins am 15. Dezember 2009 allfällige Drittansprüche der in Bern

wohnhaften A umfassend hätte abklären müssen, bevor er gegenüber dem Kanton

Bern einen Vergütungsanspruch hätte geltend machen dürfen. Eine derart

weitgehende Anspruchsprüfungspflicht kann auch nicht aus dem Beschluss des

SKOS-Vorstandes vom 1. April 2004 (vgl. oben, E. 2.3) abgeleitet

werden; damit sollte in erster Linie lediglich verhindert werden, dass ein

Unterstützungskanton in einem Nothilfefall beim Wohnsitzkanton umgehend und

ohne vorangehende intensive Inkassobemühungen Vergütungsansprüche geltend

macht. Diesem Anliegen wurde im vorliegenden Fall aber dadurch entsprochen,

dass die Uneinbringlichkeit der Kostenforderung für den Sanitätstransport vom

31.

Januar 2009 durch den am 15. Dezember 2009 ausgestellten Verlustschein

belegt wurde. Es erscheint denn auch sachgerecht, wenn der Kanton Bern, der die

Verhältnisse As besser kennt und beispielsweise auch für die Auszahlung und

Vergütung allfälliger Ergänzungsleistungen zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 ELG), weitere Abklärungen in Bezug

auf Versicherungs- oder Ergänzungsleistungsansprüche vornimmt, die nach seiner

Auffassung bestehen könnten. Bejahendenfalls hätten die Sozialbehörden des

Kantons Bern die Möglichkeit, gegenüber dem zahlungspflichtigen Dritten eine

Rückerstattungspflicht geltend zu machen bzw. beim Versicherer die Auszahlung

an ihn zu verlangen – ebenso wie der Kanton Zürich dies im Rahmen von

innerkantonalen Sachverhalten tun kann (vgl. Art. 40 SHG BE; § 19 Abs. 2

SHG ZH; Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 132 V

113.

E. 3.2.3). Dadurch kann dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip

in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Somit ist im vorliegenden Fall

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ersatzpflicht des Kantons Bern

gegenüber dem Kanton Zürich bejahte.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer

Parteientschädigung an den Beschwerdegegner, der keinen entsprechenden Antrag

stellte, ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

Rz. 17 und 19).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…