VB.2010.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00351
26. Januar 2011Deutsch14 min
(URT.2011.12975)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2010.00351
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Wetzikon, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 1. April 2010 eröffnete die
Stadt Wetzikon ein offenes Submissionsverfahren für die Strassen- und
Werkleitungserneuerung (Tiefbauarbeiten) an der E-Strasse. Innert Frist gingen
sechs Angebote ein, wovon eines wegen fehlender Unterzeichnung ausgeschlossen
wurde. Die offerierten Angebotspreise liegen zwischen Fr. 2'349'891.65 und
2'957'902.45. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Juni
2010 wurde der Zuschlag an die D AG erteilt und die weiteren Anbieter mit
Schreiben vom 18. Juni 2010 darüber informiert.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2010 beantragte die A AG,
von welcher das preisgünstigste Angebot stammte, dem
Verwaltungsgericht, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie
zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Ferner ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Akteneinsicht.
Die Stadt Wetzikon beantragte am
29.
Juli 2010, die Beschwerde wie auch das Gesuch betreffend aufschiebende
Wirkung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen und dieser die Akteneinsicht nur insoweit zu gewähren,
als keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden. Die mitbeteiligte D AG
liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. August
2010.
wurde die bei Beschwerdeeingang einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung
verlängert und das Akteneinsichtsbegehren von A AG teilweise gutgeheissen.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels vom
31.
August bzw. 22. September 2010 hielten die Parteien an ihren
Sachbegehren fest.
Mit Präsidialverfügung vom 28. September
2010.
wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf
ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch der A AG vom 22. Oktober
2010.
trat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober
2010.
nicht ein.
Am 3. November 2010 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass der Werkvertrag mit der
Mitbeteiligten zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei.
Die Parteivorbringen werden,
soweit erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler
und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende
sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die Beschwerdeführerin hat das
preislich günstigste Angebot eingereicht und würde mehr Punkte als die Mitbeteiligte
erreichen, sollte sie mit ihren Anträgen zur Neubewertung ihres Angebots
durchdringen. Obwohl eine Zuschlagserteilung an sie infolge des Vertragsschlusses
nicht mehr möglich ist, ist die Beschwerdeführerin zur Submissionsbeschwerde
legitimiert, da diese auch dafür zur Verfügung steht, um nach Vertragsschluss
die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18
Abs. 2 IVöB) und die Beschwerdeführerin für diesen Eventualfall überdies
einen Feststellungsantrag gestellt hat.
3.
Nach § 33 Abs. 1 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern
nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2
SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten,
wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt
werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,
Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung,
Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die
Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum
zu wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien
das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271
= BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2
VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Vorliegend wurden in Ziff. 16
der Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung
bekannt gegeben:
70.
% Preis
(Preisspanne: für die Bewertung werden pro Prozentpunkt der Angebotssumme über
dem tiefsten Angebot 2 Prozentpunkte abgezogen, d.h. bei 150 % = 0 Pt.);
30.
% Qualität (Unterkriterien:
Ausführungsqualität Referenzobjekte resp. Referenzauskünfte, Qualität
Bauprogramm, Schlüsselpersonal, Installationskonzept, Vollständigkeit des
Angebots).
Insgesamt erreichte das Angebot
der Beschwerdeführerin 95,3, dasjenige der Mitbeteiligten 96,5 Punkte.
3.1
Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin die relative Gewichtung der
Zuschlagskriterien im Verhältnis zwischen ihrer eigenen Offerte und derjenigen
der Mitbeteiligten. Diese habe in jüngerer Vergangenheit öfters von einer
falschen Gewichtung oder einer sehr wohlwollenden Bewertung der Zuschlagskriterien
durch die Vergabebehörde profitiert. So habe das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 26. August 2009, VB.2009.00047, www.vgrzh.ch, schon einmal
eine Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin zugunsten der Mitbeteiligten
aufgehoben.
Es obliegt der
Beschwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf
einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder
inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des
Ermessens angewendet werden (VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214,
E. 4, www.vgrzh.ch). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge
zum Ausdruck bringen will, die Beschwerdegegnerin habe die Zuschlagskriterien
bewusst in einer Weise festgelegt, um die Mitbeteiligte zu begünstigen, ist
ihre Behauptung weder belegt noch hinreichend substanziiert. Aus dem zitierten
fehlerhaften Vergabeentscheid an die Mitbeteiligte lässt sich nicht etwa ein
genereller Verdacht gegen spätere Vergabeentscheide der Beschwerdeführerin ableiten.
Auf die angebliche Bevorzugung der Mitbeteiligten bei der
Bewertung der Zuschlagskriterien ist im Nachfolgenden gesondert einzugehen.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die beim Unterkriterium B2
"Ausführungsqualität" für die angegebenen Referenzobjekte 1 und 3 erhaltenen
Abzüge von insgesamt 1,5 Punkten seien nicht gerechtfertigt.
Für die Referenzbeurteilung hat die Beschwerdegegnerin das
Ingenieurunternehmen F beauftragt, welches die Referenzauskünfte telefonisch
bei den angegebenen Referenzpersonen einholte. Diese wurden zu den Kriterien
Qualität, Termine und Kosten befragt und aufgefordert, eine Benotung abzugeben
(gut: 2 Punkte; genügend: 1 Punkt; ungenügend: 0 Punkte), wobei halbe Punkte
möglich waren. Das Referenzobjekt 2 (G-Strasse in Stäfa) wurde durchgehend mit
gut, d.h. bei allen Kriterien mit der maximalen Punktzahlzahl von 2 Punkten
bewertet. Abzüge musste die Beschwerdeführerin jedoch für die Referenzobjekte 1
(I-Strasse in Wetzikon) und 3 (Werkleitungen J-Strasse) hinnehmen.
Im Bewertungsschema konnten für das zuletzt angegebene
Referenzobjekt insgesamt nur 3 (statt 6) Punkte erreicht werden, weil es im
Gegensatz zu den Referenzobjekten 1 und 2 mit einer Gewichtung von 50 %
berücksichtigt wurde. Diese Vorgehensweise wird von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet.
3.2.1
Beim Referenzobjekt 3 (Werkleitungen J-Strasse)
sei der angegebene Ansprechpartner, der Projektleiter K, nach Angaben der
Beschwerdegegnerin nicht erreichbar gewesen, weshalb die Anfrage über Herrn L
von der Stadtwerke Wetzikon erfolgt sei. Dieser habe für die Kriterien Qualität
und Termine jeweils 1,5 Punkte ("gut – genügend") erteilt, weil die Beschwerdeführerin
auf eine notwendige Grabenspriessung verzichtet habe, was zum Einsturz des
Grabens im hinteren Teil der Baugrube geführt habe. Ausserdem sollen sich bei
der technischen Abnahme des Werks wesentliche Mängel gezeigt haben, z.B. an der
Tragschicht im Gehweg.
Diese Beanstandungen wurden von der Beschwerdegegnerin
erst in der Duplikschrift näher ausgeführt und mit der eingereichten Aktennotiz
teilweise belegt. In ihrer Beschwerdeantwort beschränkte sich die
Beschwerdegegnerin bezüglich des Qualitätskriteriums noch auf die Aussage, die
Beschwerdeführerin habe auf eine an sich notwendige Grabenspriessung verzichten
wollen. Ob die Beschwerdegegnerin ihre Begründung insofern in unzulässiger Weise
erweitert hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8), kann jedoch
offenbleiben, weil sich der Gesamtpunkteabstand zwischen der Beschwerdeführerin
und der Mitbeteiligten von 1,2 Punkten selbst bei Bewertung der Qualität des
Referenzobjekts 3 mit 2 statt 1,5 Punkten lediglich auf 0,95 Punkte verringerte
und sich damit nicht als ergebnisrelevant erweist.
Der zusätzliche Abzug von 0,5 Punkten beim Kriterium
Termine erfolgte aufgrund Verzögerungen bei der Bauausführung. Gemäss Auskunft
von L habe die Beschwerdeführerin mit dem Aushub der Startgrube bereits
verspätet begonnen, weshalb die Verspätung nicht allein auf die Verzögerung
eines Drittunternehmers zurückzuführen gewesen sei. Da diese bereits in der
Beschwerdeantwort enthaltenen Ausführungen von der Beschwerdeführerin nicht
substanziiert bestritten werden, lässt sich die Beurteilung des Unterkriteriums
Termine mit 1,5 Punkten nachvollziehen und liegt zweifellos im pflichtgemässen
Ermessen der Beschwerdegegnerin.
3.2.2
Betreffend das Referenzobjekt 1 (I-Strasse
in Wetzikon) erhielt die Beschwerdeführerin für die Unterkriterien Termine und
Kosten jeweils 1,5 von 2 Punkten. Bezüglich der Termineinhaltung soll es nach
Angaben der Referenzperson M eine Reihe von Beanstandungen gegeben haben, wie
die Nichtlieferung des detaillierten Bauprogramms innert akzeptabler Frist, die
Fehleinschätzung für die Dauer des Rohvortriebs sowie Verzögerungen beim Werkleitungsbau.
Diese durch einen E-Mail-Ausdruck vom 21. Juli 2010 belegten und
unbestritten gebliebenen Terminprobleme vermögen den Punkteabzug ohne Weiteres
zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für den beim Unterkriterium Kosten wegen
verzögerter Einreichung der Schlussrechnung vorgenommenen Abzug von 0,5 Punkten.
3.3
Im Rahmen des Zuschlagskriteriums B3 "Schlüsselpersonal" gab es
für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Polier N einen Punkteabzug von
0,25 wegen zwei Kanalverstopfungen infolge Unsorgfältigkeiten auf der
Baustelle. Einen weiteren Abzug von 0,5 Punkten musste die Beschwerdeführerin
für eine Verzögerung der Abrechnung bzw. des Ausmasses hinnehmen. Die beiden
Kritikpunkte werden von der Beschwerdeführerin, die die Kanalverstopfungen
lediglich auf "andere, hier nicht interessierende Gründe" zurückzuführen
sucht, wiederum nicht substanziiert bestritten. Somit vermag die Beschwerdeführerin
auch beim Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal" nicht darzutun, inwiefern
die Bewertung durch eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin
entstanden sei.
3.4
Umstritten ist schliesslich die Benotung des Zuschlagskriteriums B4
"Bauprogramm", für das die Beschwerdeführerin 4 von maximal 6 Punkten
erhalten hat.
3.4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
habe sich in ihrem Bauprogramm darum bemüht, eine Verkürzung der in den Ausschreibungsunterlagen
vorgesehenen Bauzeit um etwa ein halbes Jahr anbieten zu können. Ferner könne
sich die Beschwerdegegnerin aussuchen, ob sie von dieser kürzeren Arbeitsdauer
profitieren möchte oder stattdessen auf der ursprünglich vorgesehenen längeren
Bauzeit beharre. Für die Qualität eines Bauprogramms sei in erster Linie die
Kürze der Bauzeit entscheidend, insbesondere weil es sich um die Sanierung einer
Strasse handle. Der von der Beschwerdegegnerin geäusserte Vorwurf der völlig
unrealistischen Bauzeiten sei mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2010, wonach
der ordentliche Bestand von sieben Personen jederzeit aufgestockt werden könne
und auch die Arbeiter des Subunternehmers für Belagsarbeiten zu berücksichtigen
seien, widerlegt worden. Ein detailliertes Bauprogramm sei gemäss Ziff. 6
der Ausschreibungsunterlagen erst nach Vergebung der Arbeiten in Absprache mit
der Bauleitung vorzulegen. Daher könne ihr die mangelnde Detailliertheit des
eingereichten Bauprogramms nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Abzug von
insgesamt 2 Punkten erweise sich demnach als willkürlich.
3.4.2
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
gehöre zu der gemäss Ziff. 16 der Ausschreibungsunterlagen Zuschlagskriterium
bildenden "Qualität des Bauprogramms" neben dem Detaillierungsgrad
auch die Plausibilität des Bauprogramms durch den Nachweis von Unterbrüchen und
Kapazitäten. Da das Bauprogramm der Beschwerdeführerin die zeitliche Staffelung
des Sanierungsprojekts nicht berücksichtigt und unrealistische Bauzeiten vorgesehen
habe, sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2010
aufgefordert worden, ihr Bauprogramm mit dem jeweiligen Personalbestand und
Schlechtwettertagen zu ergänzen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2010 indes mit ihren pauschalen
Ausführungen nicht nachgekommen und habe ihr Bauprogramm weder präzisiert noch
erläutert.
Demgegenüber habe sich die Mitbeteiligte an die
vorgesehene Etappierung gehalten, den Personalbestand sowie Arbeitsunterbrüche
infolge Betriebsferien ausgewiesen und ihr Bauprogramm auf Nachfrage hin mit
ausdrücklichen Schlechtwetterreserven und einer Variante zur Beschleunigung des
Projekts ergänzt. Doch selbst diese im Vergleich zum Bauprogramm der
Beschwerdeführerin aussagekräftigeren Angaben seien nicht restlos überzeugend
gewesen, sodass auch der Mitbeteiligten zweimal ein halber Punkt abgezogen
worden sei.
3.4.3
Es liegt im Rahmen der
Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wenn sie auf die Einhaltung der
Termine grossen Wert legt und sich davon mittels plausibler Angaben und
Reserven im Bauprogramm vergewissern möchte. Dieses Anliegen hätte der Beschwerdeführerin
spätestens mit Erhalt der Aufforderung vom 19. Mai 2010, das Bauprogramm
mit dem einzusetzenden Personalbestand und Schlechtwettertagen zu ergänzen,
bekannt sein müssen. In ihrem Antwortschreiben vom 27. Mai 2010
beschränkte sich die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet auf die Mitteilung,
einen bei Bedarf jederzeit erweiterbaren Personalbestand von einem Polier, zwei
Maschinisten und vier Facharbeitern einzuplanen, und führte aus, dass sich der
Umfang des Arbeitsunterbruchs gemäss Bauprogramm nach den Wetterverhältnissen
richte.
Letzterer Vorschlag erscheint schon deswegen als
problematisch, weil in den Wintermonaten Dezember bis Februar nach Ziff. 6
der Ausschreibungsunterlagen möglichst keine Bauarbeiten geplant werden sollen
und die Ausweichmöglichkeit ohnehin nur für wetterbedingte Verzögerungen
während der ersten Etappe besteht. Ferner stellt die Angabe zum Personalbestand
nur eine Wiederholung der bereits in der Offerte genannten Kapazitäten dar,
obwohl der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung hätte klar werden sollen,
dass man von ihr eine Ergänzung des Bauprogramms mit präziseren Angaben
erwartete. Der allgemeine Hinweis auf die jederzeit mögliche Aufstockung des Personals
vermag dieser Anforderung nicht zu genügen. Dasselbe gilt für die
Schlechtwettertage, die ebenfalls im Bauprogramm wenigstens etappenweise zu
deklarieren gewesen wären.
Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr gebotene Chance
zur Verbesserung ihres Bauprogramms vertan, wogegen die Mitbeteiligte, die
ebenfalls zur Präzisierung des Bauprogramms angehalten worden war, die
Gelegenheit zumindest teilweise wahrnahm und ein erweitertes Bauprogramm
inklusive einer beschleunigten Variante unter Einsatz einer zweiten Arbeitsgruppe
mit Bauende für Oktober 2011 einreichte. Schon von daher lässt sich eine
Besserbewertung der Offerte der Mitbeteiligten beim Zuschlagskriterium "Bauprogramm"
rechtfertigen.
3.4.4
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin
mit ihrem äusserst gestrafften Bauprogramm mit Bauende für Oktober 2011 nicht
nur über den im Baurichtprogramm vorgesehenen Zeitplan hinweggesetzt hat,
sondern sich im Gegensatz zur Mitbeteiligten auch nicht darum bemühte, die
Durchführbarkeit ihres Bauprogramms eindeutig nachzuweisen. Wie die Beschwerdegegnerin
glaubhaft darlegt, ist bei einer Strassensanierung aber nicht bloss das Arbeitstempo
der Baufirma entscheidend, sondern es gilt überdies einer Reihe von Schnittstellen
und insbesondere den Verkehrsverhältnissen Rechnung zu tragen. Für die
Koordination mit den betroffenen Stellen ist die Einhaltung der Termine durch
die Baufirma daher von grosser Wichtigkeit. Diesbezüglich durfte die
Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der in terminlicher Hinsicht nicht gerade
vorbildlichen Referenzen der Beschwerdeführerin berechtigte Zweifel hegen und
von ihr genauere Erläuterungen verlangen.
Demzufolge stellt die Bewertung des Bauprogramms der
Beschwerdeführerin mit 4 von 6 Punkten weder für sich genommen noch im
Quervergleich mit der Mitbeteiligten, die für ihr Bauprogramm ebenfalls einen
Punkteabzug zu gewärtigen hatte, einen Ermessensfehler dar.
4.
Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der Unbegründetheit
ihrer übrigen Rügen unabhängig von einer Besserbewertung des
Qualitätskriteriums bei Referenzobjekt 3 (Werkleitungen J-Strasse) im
Bewertungsschema hinter dem mit 96,3 Punkten bewerteten Angebot der
Mitbeteiligten zurückbleibt, ist ihre Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dagegen ist sie zur Bezahlung einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort lediglich die von ihr ohnehin
geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt
daher vor allem der Aufwand, der ihr mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden
ist. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.
5.
Da der geschätzte Wert der zu
vergebenden Bauarbeiten den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
nicht erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite
Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011; SR 172.056.12), ist gegen diesen Entscheid
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 8'210.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…