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Entscheid

VB.2010.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00351

26. Januar 2011Deutsch14 min

(URT.2011.12975)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 1. April 2010 eröffnete die

Stadt Wetzikon ein offenes Submissionsverfahren für die Strassen- und

Werkleitungserneuerung (Tiefbauarbeiten) an der E-Strasse. Innert Frist gingen

sechs Angebote ein, wovon eines wegen fehlender Unterzeichnung ausgeschlossen

wurde. Die offerierten Angebotspreise liegen zwischen Fr. 2'349'891.65 und

2'957'902.45. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Juni

2010 wurde der Zuschlag an die D AG erteilt und die weiteren Anbieter mit

Schreiben vom 18. Juni 2010 darüber informiert.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2010 beantragte die A AG,

von welcher das preisgünstigste Angebot stammte, dem

Verwaltungsgericht, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie

zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Ferner ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Akteneinsicht.

Die Stadt Wetzikon beantragte am

29.

Juli 2010, die Beschwerde wie auch das Gesuch betreffend aufschiebende

Wirkung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin abzuweisen und dieser die Akteneinsicht nur insoweit zu gewähren,

als keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden. Die mitbeteiligte D AG

liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. August

2010.

wurde die bei Beschwerdeeingang einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung

verlängert und das Akteneinsichtsbegehren von A AG teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels vom

31.

August bzw. 22. September 2010 hielten die Parteien an ihren

Sachbegehren fest.

Mit Präsidialverfügung vom 28. September

2010.

wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf

ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch der A AG vom 22. Oktober

2010.

trat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober

2010.

nicht ein.

Am 3. November 2010 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass der Werkvertrag mit der

Mitbeteiligten zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei.

Die Parteivorbringen werden,

soweit erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler

und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende

sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren

Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Die Beschwerdeführerin hat das

preislich günstigste Angebot eingereicht und würde mehr Punkte als die Mitbeteiligte

erreichen, sollte sie mit ihren Anträgen zur Neubewertung ihres Angebots

durchdringen. Obwohl eine Zuschlagserteilung an sie infolge des Vertragsschlusses

nicht mehr möglich ist, ist die Beschwerdeführerin zur Submissionsbeschwerde

legitimiert, da diese auch dafür zur Verfügung steht, um nach Vertragsschluss

die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18

Abs. 2 IVöB) und die Beschwerdeführerin für diesen Eventualfall überdies

einen Feststellungsantrag gestellt hat.

3.

Nach § 33 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern

nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2

SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot.

Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten,

wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt

werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,

Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung,

Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die

Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum

zu wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien

das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271

= BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2

VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Vorliegend wurden in Ziff. 16

der Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung

bekannt gegeben:

70.

% Preis

(Preisspanne: für die Bewertung werden pro Prozentpunkt der Angebotssumme über

dem tiefsten Angebot 2 Prozentpunkte abgezogen, d.h. bei 150 % = 0 Pt.);

30.

% Qualität (Unterkriterien:

Ausführungsqualität Referenzobjekte resp. Referenzauskünfte, Qualität

Bauprogramm, Schlüsselpersonal, Installationskonzept, Vollständigkeit des

Angebots).

Insgesamt erreichte das Angebot

der Beschwerdeführerin 95,3, dasjenige der Mitbeteiligten 96,5 Punkte.

3.1

Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin die relative Gewichtung der

Zuschlagskriterien im Verhältnis zwischen ihrer eigenen Offerte und derjenigen

der Mitbeteiligten. Diese habe in jüngerer Vergangenheit öfters von einer

falschen Gewichtung oder einer sehr wohlwollenden Bewertung der Zuschlagskriterien

durch die Vergabebehörde profitiert. So habe das Verwaltungsgericht mit

Entscheid vom 26. August 2009, VB.2009.00047, www.vgrzh.ch, schon einmal

eine Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin zugunsten der Mitbeteiligten

aufgehoben.

Es obliegt der

Beschwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf

einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder

inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des

Ermessens angewendet werden (VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214,

E. 4, www.vgrzh.ch). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge

zum Ausdruck bringen will, die Beschwerdegegnerin habe die Zuschlagskriterien

bewusst in einer Weise festgelegt, um die Mitbeteiligte zu begünstigen, ist

ihre Behauptung weder belegt noch hinreichend substanziiert. Aus dem zitierten

fehlerhaften Vergabeentscheid an die Mitbeteiligte lässt sich nicht etwa ein

genereller Verdacht gegen spätere Vergabeentscheide der Beschwerdeführerin ableiten.

Auf die angebliche Bevorzugung der Mitbeteiligten bei der

Bewertung der Zuschlagskriterien ist im Nachfolgenden gesondert einzugehen.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die beim Unterkriterium B2

"Ausführungsqualität" für die angegebenen Referenzobjekte 1 und 3 erhaltenen

Abzüge von insgesamt 1,5 Punkten seien nicht gerechtfertigt.

Für die Referenzbeurteilung hat die Beschwerdegegnerin das

Ingenieurunternehmen F beauftragt, welches die Referenzauskünfte telefonisch

bei den angegebenen Referenzpersonen einholte. Diese wurden zu den Kriterien

Qualität, Termine und Kosten befragt und aufgefordert, eine Benotung abzugeben

(gut: 2 Punkte; genügend: 1 Punkt; ungenügend: 0 Punkte), wobei halbe Punkte

möglich waren. Das Referenzobjekt 2 (G-Strasse in Stäfa) wurde durchgehend mit

gut, d.h. bei allen Kriterien mit der maximalen Punktzahlzahl von 2 Punkten

bewertet. Abzüge musste die Beschwerdeführerin jedoch für die Referenzobjekte 1

(I-Strasse in Wetzikon) und 3 (Werkleitungen J-Strasse) hinnehmen.

Im Bewertungsschema konnten für das zuletzt angegebene

Referenzobjekt insgesamt nur 3 (statt 6) Punkte erreicht werden, weil es im

Gegensatz zu den Referenzobjekten 1 und 2 mit einer Gewichtung von 50 %

berücksichtigt wurde. Diese Vorgehensweise wird von der Beschwerdeführerin nicht

beanstandet.

3.2.1

Beim Referenzobjekt 3 (Werkleitungen J-Strasse)

sei der angegebene Ansprechpartner, der Projektleiter K, nach Angaben der

Beschwerdegegnerin nicht erreichbar gewesen, weshalb die Anfrage über Herrn L

von der Stadtwerke Wetzikon erfolgt sei. Dieser habe für die Kriterien Qualität

und Termine jeweils 1,5 Punkte ("gut – genügend") erteilt, weil die Beschwerdeführerin

auf eine notwendige Grabenspriessung verzichtet habe, was zum Einsturz des

Grabens im hinteren Teil der Baugrube geführt habe. Ausserdem sollen sich bei

der technischen Abnahme des Werks wesentliche Mängel gezeigt haben, z.B. an der

Tragschicht im Gehweg.

Diese Beanstandungen wurden von der Beschwerdegegnerin

erst in der Duplikschrift näher ausgeführt und mit der eingereichten Aktennotiz

teilweise belegt. In ihrer Beschwerdeantwort beschränkte sich die

Beschwerdegegnerin bezüglich des Qualitätskriteriums noch auf die Aussage, die

Beschwerdeführerin habe auf eine an sich notwendige Grabenspriessung verzichten

wollen. Ob die Beschwerdegegnerin ihre Begründung insofern in unzulässiger Weise

erweitert hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8), kann jedoch

offenbleiben, weil sich der Gesamtpunkteabstand zwischen der Beschwerdeführerin

und der Mitbeteiligten von 1,2 Punkten selbst bei Bewertung der Qualität des

Referenzobjekts 3 mit 2 statt 1,5 Punkten lediglich auf 0,95 Punkte verringerte

und sich damit nicht als ergebnisrelevant erweist.

Der zusätzliche Abzug von 0,5 Punkten beim Kriterium

Termine erfolgte aufgrund Verzögerungen bei der Bauausführung. Gemäss Auskunft

von L habe die Beschwerdeführerin mit dem Aushub der Startgrube bereits

verspätet begonnen, weshalb die Verspätung nicht allein auf die Verzögerung

eines Drittunternehmers zurückzuführen gewesen sei. Da diese bereits in der

Beschwerdeantwort enthaltenen Ausführungen von der Beschwerdeführerin nicht

substanziiert bestritten werden, lässt sich die Beurteilung des Unterkriteriums

Termine mit 1,5 Punkten nachvollziehen und liegt zweifellos im pflichtgemässen

Ermessen der Beschwerdegegnerin.

3.2.2

Betreffend das Referenzobjekt 1 (I-Strasse

in Wetzikon) erhielt die Beschwerdeführerin für die Unterkriterien Termine und

Kosten jeweils 1,5 von 2 Punkten. Bezüglich der Termineinhaltung soll es nach

Angaben der Referenzperson M eine Reihe von Beanstandungen gegeben haben, wie

die Nichtlieferung des detaillierten Bauprogramms innert akzeptabler Frist, die

Fehleinschätzung für die Dauer des Rohvortriebs sowie Verzögerungen beim Werkleitungsbau.

Diese durch einen E-Mail-Ausdruck vom 21. Juli 2010 belegten und

unbestritten gebliebenen Terminprobleme vermögen den Punkteabzug ohne Weiteres

zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für den beim Unterkriterium Kosten wegen

verzögerter Einreichung der Schlussrechnung vorgenommenen Abzug von 0,5 Punkten.

3.3

Im Rahmen des Zuschlagskriteriums B3 "Schlüsselpersonal" gab es

für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Polier N einen Punkteabzug von

0,25 wegen zwei Kanalverstopfungen infolge Unsorgfältigkeiten auf der

Baustelle. Einen weiteren Abzug von 0,5 Punkten musste die Beschwerdeführerin

für eine Verzögerung der Abrechnung bzw. des Ausmasses hinnehmen. Die beiden

Kritikpunkte werden von der Beschwerdeführerin, die die Kanalverstopfungen

lediglich auf "andere, hier nicht interessierende Gründe" zurückzuführen

sucht, wiederum nicht substanziiert bestritten. Somit vermag die Beschwerdeführerin

auch beim Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal" nicht darzutun, inwiefern

die Bewertung durch eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin

entstanden sei.

3.4

Umstritten ist schliesslich die Benotung des Zuschlagskriteriums B4

"Bauprogramm", für das die Beschwerdeführerin 4 von maximal 6 Punkten

erhalten hat.

3.4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie

habe sich in ihrem Bauprogramm darum bemüht, eine Verkürzung der in den Ausschreibungsunterlagen

vorgesehenen Bauzeit um etwa ein halbes Jahr anbieten zu können. Ferner könne

sich die Beschwerdegegnerin aussuchen, ob sie von dieser kürzeren Arbeitsdauer

profitieren möchte oder stattdessen auf der ursprünglich vorgesehenen längeren

Bauzeit beharre. Für die Qualität eines Bauprogramms sei in erster Linie die

Kürze der Bauzeit entscheidend, insbesondere weil es sich um die Sanierung einer

Strasse handle. Der von der Beschwerdegegnerin geäusserte Vorwurf der völlig

unrealistischen Bauzeiten sei mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2010, wonach

der ordentliche Bestand von sieben Personen jederzeit aufgestockt werden könne

und auch die Arbeiter des Subunternehmers für Belagsarbeiten zu berücksichtigen

seien, widerlegt worden. Ein detailliertes Bauprogramm sei gemäss Ziff. 6

der Ausschreibungsunterlagen erst nach Vergebung der Arbeiten in Absprache mit

der Bauleitung vorzulegen. Daher könne ihr die mangelnde Detailliertheit des

eingereichten Bauprogramms nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Abzug von

insgesamt 2 Punkten erweise sich demnach als willkürlich.

3.4.2

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

gehöre zu der gemäss Ziff. 16 der Ausschreibungsunterlagen Zuschlagskriterium

bildenden "Qualität des Bauprogramms" neben dem Detaillierungsgrad

auch die Plausibilität des Bauprogramms durch den Nachweis von Unterbrüchen und

Kapazitäten. Da das Bauprogramm der Beschwerdeführerin die zeitliche Staffelung

des Sanierungsprojekts nicht berücksichtigt und unrealistische Bauzeiten vorgesehen

habe, sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2010

aufgefordert worden, ihr Bauprogramm mit dem jeweiligen Personalbestand und

Schlechtwettertagen zu ergänzen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin

in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2010 indes mit ihren pauschalen

Ausführungen nicht nachgekommen und habe ihr Bauprogramm weder präzisiert noch

erläutert.

Demgegenüber habe sich die Mitbeteiligte an die

vorgesehene Etappierung gehalten, den Personalbestand sowie Arbeitsunterbrüche

infolge Betriebsferien ausgewiesen und ihr Bauprogramm auf Nachfrage hin mit

ausdrücklichen Schlechtwetterreserven und einer Variante zur Beschleunigung des

Projekts ergänzt. Doch selbst diese im Vergleich zum Bauprogramm der

Beschwerdeführerin aussagekräftigeren Angaben seien nicht restlos überzeugend

gewesen, sodass auch der Mitbeteiligten zweimal ein halber Punkt abgezogen

worden sei.

3.4.3

Es liegt im Rahmen der

Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wenn sie auf die Einhaltung der

Termine grossen Wert legt und sich davon mittels plausibler Angaben und

Reserven im Bauprogramm vergewissern möchte. Dieses Anliegen hätte der Beschwerdeführerin

spätestens mit Erhalt der Aufforderung vom 19. Mai 2010, das Bauprogramm

mit dem einzusetzenden Personalbestand und Schlechtwettertagen zu ergänzen,

bekannt sein müssen. In ihrem Antwortschreiben vom 27. Mai 2010

beschränkte sich die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet auf die Mitteilung,

einen bei Bedarf jederzeit erweiterbaren Personalbestand von einem Polier, zwei

Maschinisten und vier Facharbeitern einzuplanen, und führte aus, dass sich der

Umfang des Arbeitsunterbruchs gemäss Bauprogramm nach den Wetterverhältnissen

richte.

Letzterer Vorschlag erscheint schon deswegen als

problematisch, weil in den Wintermonaten Dezember bis Februar nach Ziff. 6

der Ausschreibungsunterlagen möglichst keine Bauarbeiten geplant werden sollen

und die Ausweichmöglichkeit ohnehin nur für wetterbedingte Verzögerungen

während der ersten Etappe besteht. Ferner stellt die Angabe zum Personalbestand

nur eine Wiederholung der bereits in der Offerte genannten Kapazitäten dar,

obwohl der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung hätte klar werden sollen,

dass man von ihr eine Ergänzung des Bauprogramms mit präziseren Angaben

erwartete. Der allgemeine Hinweis auf die jederzeit mögliche Aufstockung des Personals

vermag dieser Anforderung nicht zu genügen. Dasselbe gilt für die

Schlechtwettertage, die ebenfalls im Bauprogramm wenigstens etappenweise zu

deklarieren gewesen wären.

Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr gebotene Chance

zur Verbesserung ihres Bauprogramms vertan, wogegen die Mitbeteiligte, die

ebenfalls zur Präzisierung des Bauprogramms angehalten worden war, die

Gelegenheit zumindest teilweise wahrnahm und ein erweitertes Bauprogramm

inklusive einer beschleunigten Variante unter Einsatz einer zweiten Arbeitsgruppe

mit Bauende für Oktober 2011 einreichte. Schon von daher lässt sich eine

Besserbewertung der Offerte der Mitbeteiligten beim Zuschlagskriterium "Bauprogramm"

rechtfertigen.

3.4.4

Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin

mit ihrem äusserst gestrafften Bauprogramm mit Bauende für Oktober 2011 nicht

nur über den im Baurichtprogramm vorgesehenen Zeitplan hinweggesetzt hat,

sondern sich im Gegensatz zur Mitbeteiligten auch nicht darum bemühte, die

Durchführbarkeit ihres Bauprogramms eindeutig nachzuweisen. Wie die Beschwerdegegnerin

glaubhaft darlegt, ist bei einer Strassensanierung aber nicht bloss das Arbeitstempo

der Baufirma entscheidend, sondern es gilt überdies einer Reihe von Schnittstellen

und insbesondere den Verkehrsverhältnissen Rechnung zu tragen. Für die

Koordination mit den betroffenen Stellen ist die Einhaltung der Termine durch

die Baufirma daher von grosser Wichtigkeit. Diesbezüglich durfte die

Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der in terminlicher Hinsicht nicht gerade

vorbildlichen Referenzen der Beschwerdeführerin berechtigte Zweifel hegen und

von ihr genauere Erläuterungen verlangen.

Demzufolge stellt die Bewertung des Bauprogramms der

Beschwerdeführerin mit 4 von 6 Punkten weder für sich genommen noch im

Quervergleich mit der Mitbeteiligten, die für ihr Bauprogramm ebenfalls einen

Punkteabzug zu gewärtigen hatte, einen Ermessensfehler dar.

4.

Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der Unbegründetheit

ihrer übrigen Rügen unabhängig von einer Besserbewertung des

Qualitätskriteriums bei Referenzobjekt 3 (Werkleitungen J-Strasse) im

Bewertungsschema hinter dem mit 96,3 Punkten bewerteten Angebot der

Mitbeteiligten zurückbleibt, ist ihre Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dagegen ist sie zur Bezahlung einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort lediglich die von ihr ohnehin

geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt

daher vor allem der Aufwand, der ihr mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden

ist. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

5.

Da der geschätzte Wert der zu

vergebenden Bauarbeiten den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

nicht erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite

Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011; SR 172.056.12), ist gegen diesen Entscheid

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 8'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…