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Entscheid

VB.2010.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00352

12. Januar 2011Deutsch18 min

(URT.2011.12944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG produziert

Reinigungsprodukte für die industrielle und private Anwendung sowie

Desinfektionsmittel für die industrielle Anwendung. Für die industrielle Reinigung

bietet die A AG folgende Produkte an: saurer Reiniger (schäumend oder nicht

schäumend), neutraler Reiniger (schäumend oder nicht schäumend), alkalischer Reiniger

(schäumend oder nicht schäumend, chloriert oder nicht chloriert). Diese

Produkte sind auch in Pulverform erhältlich. An Desinfektionsmitteln werden

solche auf Alkoholbasis, Chlorbasis, QAV-Basis und Peroxidbasis aufgeführt. Als

Reinigungsprodukte für private Anwendung werden offeriert: Kalkfresser,

Küchenreiniger, Anti-Schimmel, Bodenreiniger, Waschmittel. Gemäss den im

Internet publizierten Angaben werden diese Erzeugnisse in Containern bis 1'200 kg,

in Fässern bis 200 kg, in Kanistern bis 25 kg und in Flaschen bis

1'000 ml angeboten. Die seit 1973 tätige Firma bietet einen Lieferservice

mit eigenen Fahrzeugen an, welche leere Gebinde wieder bei den Kunden abholt.

Im Anschluss an eine Sicherheitsinspektion vom 27. August

2009 verfügte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) gegenüber der

A AG unter anderem

-

bis zum 31. Januar 2010 ein neues Lagerkonzept gemäss dem Leitfaden

"Lagerung von gefährlichen Stoffen" vom Januar 2008 einzureichen

(Dispositiv Ziffer II);

-

bis zum 31. Dezember 2009 einen Vorschlag für den

Löschwasser-Rückhalt einzureichen (Dispositiv Ziffer III);

-

bis zum 30. Juni 2010 dem AWEL erste (näher umschriebene) Resultate

der betrieblichen Eigenkontrolle zuzustellen (Dispositiv Ziffer VI).

Erwägungen

II.

Einen von der Adressatin hiergegen erhobenen Rekurs wies

die Baudirektion KantonZürich am 7. Juni 2010 ab (Dispositiv Ziffer I).

Für die Erfüllung der beiden erstgenannten Verpflichtungen setzte sie eine

Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Rekursentscheids an, für die

letztgenannte eine solche von sechs Monaten (Dispositiv Ziffern II und III).

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 beantragte die A AG

dem Verwaltungsgericht:

"1. Die

Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 7. Juni 2010 sei aufzuheben.

2.

Die

Verfügung des AWEL vom 28. Oktober 2009 sei wie folgt zu ändern:

- Es sei auf

die Einreichung eines neuen Lagerkonzepts (und damit insbesondere auch auf die

geforderten Auffangwannen) zu verzichten, und es sei festzustellen, dass die

bisher gehandhabte Lagerung bereits den nötigen Stand der Sicherheitstechnik

einhält.

- Es sei auf

die Einreichung eines Vorschlags für den Löschwasser-Rückhalt zu verzichten,

und es sei festzustellen, dass die vorhandenen, mit Spezialgummierung

versehenen Stellbretter das Löschwasser bereits genügend zurückhalten.

- Auf die

Dokumentationen der Eigenkontrolle und Einreichung dieser Dokumentationen an

das AWEL sei zu verzichten, solange keine wesentlichen Änderungen vorhanden

sind.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2010 beantragte

das AWEL Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag enthält die zuvor am

20.

Juli 2010 erstattete Vernehmlassung der Baudirektion Kanton Zürich. Am

11.

Oktober 2010 nahm die A AG zur Rechtsschrift des AWEL Stellung.

Auf die Erwägungen der Baudirektion im Rekursentscheid und

die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach §§ 19 Abs. 1 lit. a und 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht hat

der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung am 24. September

2010.

zugestellt. Daraufhin hat diese am 11. Oktober 2010 fristgerecht eine

Replik eingereicht, die wiederum vom Verwaltungsgericht am 13. Oktober

2010.

der Gegenseite übermittelt worden ist.

Im Licht der nachfolgenden

Ausführungen sind die Sachverhaltsermittlungen damit abgeschlossen. Ebenso

wenig drängt sich ein Beweisverfahren – wie etwa ein Augenschein oder ein

Gutachten – auf.

3.

Unter dem Randtitel

"Katastrophenschutz" bestimmt Art. 10 des Bundesgesetzes über

den Umweltschutz vom 8. Oktober 1983 (USG):

"1 Wer

Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen

den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die

zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere

sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände

einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung

des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.

2.

Die

Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine

Meldestelle.

3.

Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich

der Meldestelle.

4.

Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren

oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt

auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können."

Am 27. Februar 1991

hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor Störfällen

(Störfallverordnung, StFV) erlassen. Laut deren Art. 1 soll die Verordnung

die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen

schützen (Abs. 1). Sie gilt unter anderem für Betriebe, in denen die

Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten

werden (Abs. 2 lit. a).

Der Hauptpfeiler der

gesetzlichen Regelung von Störfallvorsorge und Katastrophenschutz ist die

Pflicht der Anlageninhaber, die erforderlichen präventiven Massnahmen zu treffen.

Weitere Bestimmungen betreffen namentlich die Meldepflicht der Anlageninhaber

bei Störfällen und die von den Kantonen zu unterhaltenden "Dienste für den

Katastrophenschutz". Ferner ermächtigt Art. 10 USG den Bundesrat, auf

dem Verordnungsweg bestimmte Produktionsverfahren und Lagerhaltungen nötigenfalls

zu verbieten (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich

2004, Rz. 649). Inhaltlich charakterisiert sich die Störfallverordnung

dadurch, dass sie ein hohes, jedoch nicht genau definiertes Sicherheitsniveau

anstrebt und keine dem Immissionsschutz vergleichbare Typologie von Massnahmen

kennt. Näher konkretisiert wird der Erlass durch Richtlinien, die das Bundesamt

für Umwelt (BAFU) in dem von ihm herausgegebenen "Handbuch zur

Störfallverord­nung" geschaffen hat. Im Einzelnen verlangt die

Störfallverordnung ein Vorgehen in Schritten nach dem Grundsatz der behördlich

kontrollierten Eigenverantwortung des Betriebsinhabers: Risiko-Ermittlung durch

den Inhaber, Kurzbericht dazu an die Vollzugsbehörde; Prüfung des Kurzberichts

und Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos durch diese Behörde; dann eventuell

Verfügung derselben, dass der Inhaber das Risiko genauer ermitteln muss, und

daran anschliessend eventuell die Anordnung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen

(Rausch/Marti/Griffel, Rz. 651).

4.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) sowie eine unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) gerügt werden;

die Rüge der Unangemessenheit ist – abgesehen von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Hat eine kantonale

Fachbehörde erstinstanzlich entschieden, muss die Rekursinstanz den

Entscheidungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde beachten, wenn diese erkennbar

davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls prüft sie die sich stellenden Ermessensfragen

selbständig (VGr, 8. März 2006, VB.2004.00483; vgl. RB 1991

Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

Das Verwaltungsgericht überprüft daher bei Ermessensfragen einerseits, ob die

Rekursinstanz den der erstinstanzlichen Behörde zustehenden Ermessens- bzw.

Beurteilungsspielraum respektiert hat, und anderseits, soweit die Rekursinstanz

zur selbständigen Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie dieses missbraucht

oder überschritten hat. Eine eigene umfassende Beurteilung von Ermessensfragen

steht dem Gericht dagegen nicht zu.

5.

5.1

Mit Bezug

auf das umstrittene Lagerkonzept erwog die Baudirektion im Rekursentscheid,

dass der Betrieb aufgrund der Lagerung von rund 10'000 kg Javelwasser und

10'000 kg Natronlauge gemäss Datenerhebung für den kantonalen

Chemierisikokataster (CRK-Erhebung) vom 10. September 2008 in den

Anwendungsbereich der Störfallverordnung falle. Das die Rekurrentin betreffende

Kurzberichtsverfahren gemäss Art. 5 ff. StFV sei im Jahr 2001 abgeschlossen

worden. Weil die am 27. August 2009 durchgeführte Sicherheitsinspektion

gezeigt habe, dass der heutige Stand der Sicherheitstechnik nicht eingehalten

werde, habe das AWEL die angefochtene Verfügung erlassen.

Der Betrieb der A AG befinde sich in der

Gewässerschutzzone Au und unterstehe damit nach Art. 3 des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) in

besonderem Mass dem Gewässerreinhaltungsgebot. Nach Art. 3 StFV müsse der

Inhaber eines Betriebs alle zur Vermeidung des Risikos geeigneten Massnahmen

treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner

Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar seien. Dazu gehörten Massnahmen,

die das Gefährdungspotenzial herabsetzten, Störfälle verhinderten und deren

Einwirkungen begrenzten. Der Inhaber eines unter die Störfallverordnung

fallenden Betriebs müsse beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen

Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer

Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen (Anhang 2.1 lit. e

StFV). Der von den Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz sowie des

Kantons Thurgau gestützt auf Art. 3 Abs. 1 StFV herausgegebene

"Leitfaden für die Lagerung von gefährlichen Stoffen" vom Januar 2008

zeige konkrete Massnahmen zur sicheren Lagerung von Chemikalien auf, unter

anderem bezüglich Brandschutz, Gewässerschutz, Arbeitssicherheit und

Störfallvorsorge. Der Leitfaden gebe bestehende Vorschriften und Empfehlungen

für die Praxis wieder.

Anlässlich der genannten Sicherheitsinspektion habe die A

AG im Pulverlager u.a. folgende Produkte der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1

gelagert: Wasserstoffperoxid (brandfördernd, oxidierend), Phosphorsäure

(ätzend), Salpetersäure (ätzend), Natriumhydroxid (ätzend) sowie

Natriumcarbonat (reizend). Das AWEL habe die Lagerung der Chemikalien als

"chaotisch" und in keiner Weise dem Stand der Sicherheitstechnik

entsprechend beurteilt. Insbesondere dieser Umstand habe Anlass zur

Verpflichtung gegenüber der A AG gegeben, ein Lagerkonzept gemäss Leitfaden

auszuarbeiten. Die angefochtene Verfügung enthalte mit Ausnahme der

Auffangwanne beim Isopropanol noch nicht die Umsetzung von konkreten

Massnahmen. Eine abschliessende Beurteilung der Lagerung und der allfällig

gebotenen Vorkehrungen erfolge erst nach Vorliegen eines Lagerkonzepts. Die

Inspektion wecke zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die heutige

Lagerhaltung den erforderlichen Sicherheitsstandards entspreche. Inwiefern

allfällige zusätzliche Aufwendungen verhältnismässig seien, könne erst nach

Vorliegen des Lagerkonzepts beurteilt werden. Jedenfalls sei die Erstellung

eines solchen gemäss dem erwähnten Leitfaden für die A AG zumutbar. Dem Antrag,

auf die Erstellung einer Auffangwanne für das Isopropanol zu verzichten, könne

nicht stattgegeben werden. Nach den Erhebungen des AWEL lagere die A AG bis zu

400.

kg Isopropanol – eine leicht entzündliche Flüssigkeit mit Flammpunkt

< 55º C und WGK 1 – direkt auf Verbundsteinen. Bei einem Leck in einem Isopropanol-Gebinde

könne diese Flüssigkeit daher im Boden versickern. Der Leitfaden bezeichne die

Erstellung von Auffangwannen als geeignete Massnahme zur Verhinderung einer

Gewässerverunreinigung.

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass die

Lagerung der Chemikalien keineswegs chaotisch sei. Zwar befänden sich im

Pulverlager sowohl Säuren als auch neutrale Puffer und basische Produkte. Diese

würden aber schon heute getrennt und im grösstmöglichen Abstand voneinander

gelagert. Alle Produkte stünden in UN-Gebinden auf Paletten. Diese seien so

beschaffen, dass sie selbst bei einem Fall aus 2.50 m Höhe keinen Schaden

nähmen. Weil die Gebinde robust gebaut seien, dürften im gleichen Lastwagen

Säuren und Basen transportiert werden. Die Grundfläche des Pulverlagers betrage

rund 92 m², die Euro-Palette sei 14.5 cm hoch. Somit könnten mehr

als 13'000 Liter eines Produkts auslaufen, bis dieses mit einem UN-Gebinde in

Berührung komme. Das AWEL gehe vom schlimmsten und unwahrscheinlichen Fall aus,

dass mehrere Gebinde gleichzeitig leckschlügen. Weil die Gebinde nach dem

Transport beim Entladen kontrolliert würden, bevor sie ins Lager gelangten,

bestehe eine solche Gefahr nicht. Sollte dieser Schadenfall trotzdem eintreten,

liesse sich eine Reaktion auch mit einer Auffangwanne nicht verhindern. Weil

der Betrieb höchstens 140 kg Salpetersäure aufbewahre, falle die Bildung

von nitrosen Gasen in einer gefährlichen Menge ausser Betracht. Von einer

Lagerklasse seien selten mehr als 1'000 kg vorhanden, weshalb eine

Abgrenzung unverhältnismässig wäre. Eine vollständige räumliche Trennung sei

aufgrund der baulichen Verhältnisse nicht möglich. Hinzu komme, dass der Einbau

von Auffangwannen das Verschieben der Gebinde mit einem Handhubwagen, der das

sicherste Transportmittel darstelle, wesentlich erschwere. Im Gegensatz zu

einem Grossbetrieb würden irgendwelche Lecks sofort erkannt, weshalb auch

insoweit keine Auffangwannen angezeigt seien. Von den verwendeten Substanzen

fielen nur das Javelwasser und die Natronlauge unter die Störfallverordnung;

diese befänden sich jedoch in ortsfesten Tanks. Entgegen den Ausführungen des

AWEL verfüge der Betrieb über keine Gebinde mit einem Inhalt von 1'000 kg

oder mehr; vielmehr umfasse der grösste Container nur 800 kg. Die Paletten

bestünden aus Hartholz, das allfällig auslaufende Flüssigkeit nicht aufsauge.

Weshalb die Erstellung eines neuen Lagerkonzepts samt Auffangwannen verlangt

werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Lagerung sei bereits auf den spezifischen

Produktionsablauf und die Betriebsgrösse zugeschnitten; seit 1973 habe sich nie

ein Unfall ereignet. Weil die Beschwerdeführerin nur auf Bestellung produziere,

lasse sich die Zubereitung gar nicht in ein Konzept zwängen. Isopropanol sei

ein leicht flüchtiger Stoff, der in den gelagerten Mengen im Erdreich keine

Schäden hervorrufen könne und daher keine Auffangwanne erfordere.

Zusammengefasst gewährleiste die bisherige Lagerung die bestmögliche

Sicherheit; für ein neues Konzept bestehe daher kein Anlass.

5.3

Mit Ausnahme

der Verpflichtung zur Erstellung einer Auffangwanne für die Lagerung von

Isopropanol und der Verpflichtung zu einem Löschwasserrückhalt bilden nicht

konkrete Massnahmen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr hat

das AWEL von der Beschwerdeführerin lediglich ein Lagerkonzept verlangt, das näheren

Aufschluss über das Gefährdungspotenzial und Wege zu deren Beseitigung

aufzeigen soll. Wenn die Vorinstanz zur Konkretisierung der Störfallverordnung

auf Richtlinien abstellt, welche Fachstellen mehrerer Kantone erarbeitet haben,

lässt sich dagegen grundsätzlich nichts einwenden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,

Rz. 123 ff.). Weil sich der Betrieb der Beschwerdeführerin in einer

Gewässerschutzzone befindet und verschiedene Wasser gefährdende Chemikalien

verarbeitet, erscheint das Schadenspotenzial als bedeutend. An der Vermeidung

von Unfällen, die zu einer Gewässerverschmutzung führen, besteht ein qualifiziertes

öffentliches Interesse. Demgegenüber erscheint das Anliegen der

Beschwerdeführerin, kein Lagerkonzept ausarbeiten zu müssen, als eher gering.

Weil es vorläufig wie gesagt erst um Abklärungen geht und nicht um betriebliche

Einschränkungen, spielt es keine Rolle, dass sich – nach Darstellung der Beschwerdeführerin

– während über 30 Jahren bisher noch nie ein Unfall ereignet hat. Ebenso

ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Entwicklung der Technik

strengere Sicherheitsanforderungen rechtfertigt. Unter diesen Umständen hat die

Baudirektion die Verpflichtung zur Einreichung eines Lagerkonzepts mit guten

Gründen bestätigt. Anordnungen, welche das AWEL nach Vorliegen des Konzepts

trifft, bilden Gegenstand einer weiteren Verfügung, gegen die wiederum Rekurs

und Beschwerde offen stehen.

Es mag zutreffen, dass die Gefahr der Versickerung von

Isopropanol eher gering ist; dennoch ist das Gefährdungspotenzial als hoch

einzustufen, namentlich in der Gewässerschutzzone Au. Hinzu kommt,

dass sich dieser Stoff leicht entzündet. Es ist daher sinnvoll und jedenfalls

nicht rechtsverletzend, wenn die Baudirektion die Verpflichtung zur Schaffung

einer Auffangwanne bestätigt hat. Es liegt nahe, dass dadurch betriebliche

Abläufe geändert werden müssen. Dass diese unzumutbar oder wirtschaftlich nicht

tragbar seien, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht substanziiert dargetan.

6.

6.1

Hinsichtlich

der angefochtenen Verpflichtung zu einem Löschwasser-Rückhalt hielt die

Baudirektion fest, dass die angeordneten Massnahmen nach den Vorgaben des BAFU

dem Stand der Sicherheitstechnik entsprächen, die bei vergleichbaren,

wirtschaftlich gesunden Anlagen im In- und Ausland eingesetzt würden oder

erfolgreich getestet worden seien und die auf gleiche oder ähnliche Anlagen

übertragen werden könnten. Der Stand der Sicherheitstechnik gelte grundsätzlich

für geplante wie auch bestehende Anlagen. Heute würden die handelsüblichen

Löschwasser-Barrieren verlangt. Diese seien dicht und könnten schnell und

einfach eingesetzt werden. Demgegenüber sei die Undurchlässigkeit der von der A

AG verwendeten Holzbretter fraglich. Die Befestigung der vorhandenen Schraubzwingen

erfordere vermutlich zu viel Zeit; überdies könnten diese von den Holzbrettern

getrennt aufbewahrt werden, was ihre rasche Verwendung gefährde.

6.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem Rekursentscheid entgegen, dass die Verpflichtung zu

Löschwasser-Barrieren die konkreten Gegebenheiten des Betriebs sowie die

Erfahrungen der zuständigen Feuerwehr ausser Acht lasse. Für C sei die

Ortsfeuerwehr B zuständig, welche durch die Stützpunktfeuerwehr D unterstützt

werde. Der zuständige Kommandant habe bei einer Besichtigung vor Ort empfohlen,

als zusätzliche Löschwasser-Barrieren Stellbretter mit einer speziellen

Gummierung zu verwenden. Diese gewährleisteten eine genügende Abdichtung und

hielten das Löschwasser hinreichend zurück. Die Baudirektion begnüge sich mit

der unbelegten und falschen Vermutung, dass mit Holzbrettern bloss eine

ungenügende Abdichtung erreicht werde und die Befestigung der Schraubzwingen zu

viel Zeit erfordere. Im Übrigen dienten die Schraubzwingen nur als zusätzliche

Sicherheit. Die heutigen Barrieren bestünden aus Metall und könnten wegen ihres

Gewichts nicht von einer Person allein aufgerichtet werden. Weil die

Stellbretter sowohl säuren- als auch laugenbeständig seien, eigneten sie sich

durchaus für den Einsatz im Betrieb. Nachdem das AWEL der Verwendung von

Stellbrettern mit Spezialgummierung zugestimmt habe, verhalte sich die

Amtsstelle widersprüchlich, wenn sie nunmehr neue Barrieren verlange.

"Aktuelle Varianten" seien entweder zu teuer, zu schwer oder kämen

aus baulichen Gründen nicht infrage; sodann wären solche nicht sicherer als die

bestehenden Stellbretter. Die Verpflichtung, diese durch Barrieren zu ersetzen,

stelle daher eine Ermessensüberschreitung dar. Anzumerken bleibe, dass die

Feuerwehr den Einsatzplan an einer Betriebsbegehung vom Januar 2010 kontrolliert

habe und keinen Änderungsbedarf sehe.

6.3

Wie die

Baudirektion im Rekursentscheid zutreffend festgehalten hat und sich aus

Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 3 StFV ergibt, müssen nicht

nur neue Anlagen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik genügen, sondern

sind auch bestehende Anlagen nötigenfalls zu sanieren. Zudem gibt es gute

Gründe, weshalb das AWEL zur Rückhaltung des Löschwassers auf eigens zu diesem

Zweck vorgesehene handelsübliche Barrieren beharrt. Bei diesen ist im Gegensatz

zu den bisherigen Stellbrettern sichergestellt, dass sie dicht sind und schnell

und einfach eingesetzt werden können. Insbesondere entfallen die zeitraubende Befestigung

mittels Schraubzwingen und das Risiko, dass die Feuerwehr die separat

aufbewahrten Schraubzwingen in einer hektischen Brandsituation erst suchen

müsste. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erweisen sich demgemäss als

vertretbar, zumal die für die Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten nicht als

unverhältnismässig erscheinen. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert darzulegen, weshalb "aktuelle Varianten" zu teuer oder

zu schwer seien oder aus baulichen Gründen nicht realisiert werden könnten. Ob

das AWEL der gegenwärtigen Lösung im Jahr 2001 zugestimmt habe oder nicht, kann

offen bleiben und steht einer Neubeurteilung Ende 2009 nicht entgegen. Dabei

kommt der Beurteilung der Gefahrenlage durch die sachkundige Amtsstelle grösseres

Gewicht zu als durch die lokale Feuerwehr, die zumindest im Betrieb der

Beschwerdeführerin keine Einsätze hat durchführen müssen. Angesichts des

grossen öffentlichen Interesses, einem Störfall vorzubeugen, haben die

Vorinstanzen mit nachvollziehbaren Gründen die Realisierung der heute

gebräuchlichen Löschwasserbarrieren verlangt.

7.

7.1

Schliesslich

führte die Baudirektion hinsichtlich der umstrittenen Dokumentation der

Eigenkontrolle aus, dass die angefochtene Verfügung die A AG verpflichte, das

anfallende Industrieabwasser monatlich einmal auf den pH-Wert zu überprüfen,

das Resultat festzuhalten und dem AWEL halbjährlich zu melden. Dieser Vorgang

sei allgemein üblich und erscheine notwendig, damit bei einem Unfall die

vorbeugend getroffenen Schutzmassnahmen sowie die Einhaltung der gesetzlichen

Vorgaben bestätigt werden könnten. Zumal sich die A AG nicht gegen die Messungen

wehre, erscheine der Dokumentationsaufwand gegenüber der damit erzielten

Gewissheit über die Qualität des Industrieabwassers in einem angemessenen

Verhältnis und belaste die Adressatin weder finanziell noch personell übermässig.

Desgleichen erscheine der Aufwand für die verlangte jährliche Kontrolle des

Schiebers auf dessen Dichtigkeit samt der entsprechenden Dokumentation

vertretbar.

Art. 16 Abs. 1 StFV verpflichte den Kanton Zürich, das BAFU

periodisch über die auf seinem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotenziale und

Risiken sowie über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Bis anhin seien

die Chemierisikokataster-Erhebungsbogen alle zwei bis drei Jahre vom AWEL an

die Betriebe versandt worden. Die A AG habe diese Fragen seit 1994 stets

beantwortet. Mit der Eigenkontrolle sei einzig die – zumutbare – Neuerung verbunden,

dass der Betriebsinhaber den Erhebungsbogen alle drei Jahre ohne vorgängige

Aufforderung einzusenden habe.

7.2

Die

Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie die Anforderungen von

Art. 22 Abs. 1 GSchG an Inhaber von Anlagen mit

wassergefährdenden Flüssigkeiten bereits vollumfänglich erfülle. Dies gelte

sowohl hinsichtlich Industriewasser als auch Güterumschlag/Löschwasser-Rückhalt

sowie Feuerwehreinsatzplan/Lagerung der Chemikalien. Die vom AWEL angeordnete

regelmässige und unaufgeforderte Dokumentation entbehre einer gesetzlichen

Grundlage und bedeute einen erheblichen Mehraufwand. Entgegen der Auffassung

der Baudirektion mache die Dokumentation keinen Sinn. Denn im Ernstfall müsse

sofort reagiert werden und nicht erst nach einer Dokumentation; im Übrigen

hafte der Betrieb ohnehin für einen Schaden. Zu der vom AWEL befürchteten

Havarie könne es gar nicht kommen, weil die Tanks durch eine zusätzliche Hülle

geschützt seien. Die zahlreichen Vorschriften in der Chemiebranche könne ein

kleiner Betrieb fast nicht mehr bewältigen. Weil die Beschwerdeführerin den

Betrieb seit über 30 Jahren unfallfrei führe, gewährleiste die Fortsetzung

der gelebten Praxis die grösste Sicherheit.

7.3

Dass die

Beschwerdeführerin die Kontrollen zwar akzeptiert und auch durchführt, sich

jedoch gegen deren Aufzeichnung zur Wehr setzt, ist schwer verständlich. Der

Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass Messergebnisse nur durch eine

Dokumentation nachvollziehbar belegt werden und den zuständigen Behörden die

für den Gesetzesvollzug und die Abwehr von Gefahren nötigen Aufschlüsse geben.

Die gesetzliche Grundlage für diese Pflicht des Betriebsinhabers ergibt sich

aus Art. 5 Abs. 1 StFV und wird auch in Art. 16 Abs. 1 StFV

vorausgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zustellung

der Messresultate an das AWEL mit einem bescheidenen Aufwand verbunden und

selbst für einen kleinen Betrieb ohne Weiteres tragbar. Der Beschwerdegegnerin

ist schliesslich darin beizupflichten, dass eine sorgfältige Dokumentation der

Eigenkontrolle im Schadensfall den Betriebsinhaber vom Vorwurf entlasten kann,

seine gesetzlichen Verpflichtungen missachtet zu haben.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die

von der Baudirektion angesetzten Vollzugsfristen sind nicht angefochten und

erscheinen im Übrigen angemessen.

8.

Die Gerichtskosten sind der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), der bei diesem Verfahrensausgang auch keine Parteienschädigung

zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…