VB.2010.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00353
14. September 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12609)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00353
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.09.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Taxen für zahnärztliche Behandlung
Taxen für zahnärztliche Behandlung: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte nicht zur Aktennotiz vom 4. Mai 2010 Stellung nehmen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E. 2.3). Die Vorinstanz hat sodann wesentliche Parteivorbringen weder gehört noch sorgfältig geprüft oder in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine Gehörsverletzung vorliegt (E. 2.4). Die Vorinstanz stützt sich auf Vermutungen und Annahmen, ohne den Sachverhalt mittels Beizug der Krankendokumentation daselbst abgeklärt zu haben. Hierin liegt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts (E. 2.5). Ob eine Pflicht besteht, einen Augenschein durchzuführen, wird nach der erforderlichen Aktenergänzung zu entscheiden sein (E. 2.6). Da die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt ist, da vorliegend mehrere, insbesondere schwerwiegende Gehörsverletzungen festgestellt wurden und da es sich nicht um einen zum Vornherein klaren Fall handelt, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz und ein Neuentscheid unumgänglich (E. 2.7). Mit der Verlegung der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse (E. 3.1) wird das Gesuch um Gewährung der unentgetlichen Prozessführung gegenstandslos (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4.4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
TAXEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNGEN
ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
ZAHNBEHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 46 Abs. V UniversitätsG
§ 20 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00353
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 14. September 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Gerichtssekretärin Anja
Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Taxen
für zahnärztliche Behandlung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde von 2003 bis 2006 in der Station C der Klinik D am
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (ZZMK) behandelt.
2008 wurde die Zahnbehandlung in der Klinik D weitergeführt, wofür das ZZMK am 28. Juli
2008 Rechnung im Betrag von Fr. 2'321.90 stellte. Diesen Betrag bezahlte A
nicht. Nach dreimaliger Mahnung am 15. September 2008, 12. November
2008 und 14. Januar 2009 leitete das ZZMK die Betreibung gegen ihn ein.
Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. März 2009 erhob A am 1. Mai 2009
Rechtsvorschlag.
B. Am 13. Juli 2009 erliess das ZZMK eine Verfügung,
welche A zur Bezahlung des genannten Betrags verpflichtete. Im selben Umfang
wurde der Rechtsvorschlag von A vom 1. Mai 2009 in der Betreibung
Nr. 01 des Betreibungsamts beseitigt.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2009 rekurrierte A
am 2. September 2009 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
(nachfolgend Rekurskommission) und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids
sowie die Ausstellung einer neuen Rechnung, unter Kostenfolge zulasten der
ZZMK. Insbesondere verlangte er die Durchführung eines Augenscheins. Zur Stellungnahme
des ZZMK vom 1. Dezember 2009 liess sich A vernehmen. Unter Beilage einer
Aktennotiz des Hochschulamts vom 4. Mai 2010 teilte ihm die
Rekurskommission am 5. Mai 2010 mit, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen
sei und der Rekurs nun der Rekurskommission zum Entscheid vorgelegt werde.
Dieser werde ihm anschliessend schriftlich mitgeteilt. Am 20. Mai 2010
wies die Rekurskommission den Rekurs ab.
III.
Gegen den Beschluss vom 20. Mai 2010 erhob A am 25. Juni
2010, Poststempel vom 5. Juli 2010, beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des ZZMK. Überdies verlangte er Einsichtnahme in
seine Krankengeschichte, die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nach
Ermessen des Gerichts, jedoch mindestens Fr. 600.-, sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Dabei machte er insbesondere die Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend.
Am 14. Juli 2010 beantragte die Rekurskommission die
Abweisung der Beschwerde. Das ZZMK liess sich am 13. August 2010 vernehmen
und beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge zulasten
von A.
Am 19. August 2010 reichte A einen Nachtrag mit
Beilagen ein, der in der Folge der ZZMK zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
(UniG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für die zahnärztliche Behandlung
zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 2'321.90 ist die
Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
So habe er zur Stellungnahme des Arztes vom 1. Dezember 2009 und zur Aktennotiz
vom 4. Mai 2010 keine Stellung nehmen können, da ihm im Schreiben vom 5. Mai
2010.
gleichzeitig mitgeteilt worden sei, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen
sei. Auch sei ihm ein Augenschein verwehrt worden. Schliesslich stelle sich die
Frage, warum sich die Vorinstanz vor dem Beschluss nicht die Frage gestellt
habe, weshalb der Zahn 47 erneut zu behandeln gewesen und diese Behauptung erst
kürzlich aufgestellt worden sei.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV).
2.2.1
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini,
Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.).
2.2.2
Zum Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs gehört auch das Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen
Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur
Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein
Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht
offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100
E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September
2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung
vertritt die Lehre (Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2,
Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund
ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den
Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht Stellung
nehmen konnten.
2.2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in
der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der
formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden,
wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5).
2.2.4
Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I
201.
E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall
ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
2.3
Der Beschwerdeführer konnte zur Stellungnahme des behandelnden Arztes des
ZZMK vom 1. Dezember 2009 Stellung nehmen, was er mit Schreiben vom 12. Februar
2010.
auch tat (act. 8/4). Anders verhält es sich mit der Aktennotiz des
Hochschulamtes vom 4. Mai 2010. Diese wurde ihm zwar am 5. Mai 2010
zugestellt. Gleichzeitig teilte ihm die Vorinstanz jedoch mit, dass die
Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei und der Rekurs der Rekurskommission
zum Entscheid vorgelegt werde. Unter Berücksichtigung der erwähnten
Rechtsprechung zum Replikrecht und dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer
um eine rechtsunkundige Person handelt, hätte diesem bezüglich der besagten
Aktennotiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen; dies umso mehr,
weil der behandelnde Arzt des ZZMK in der besagten Aktennotiz nunmehr
ausdrücklich einräumte, der streitbetroffene Zahn 47 sei tatsächlich zweimal behandelt
worden, einmal 2006 und dann 2008, und die Krone habe ersetzt werden müssen
(act. 8/3), was eine relevante Information in der Angelegenheit darstellt.
Demzufolge liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.4
Der Beschwerdeführer hatte in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar
2010.
vorgebracht, Dr. B, der behandelnde Arzt, habe ihm eine Offerte für die
noch zu behandelnden Zähne ausgearbeitet. Aus dieser Offerte gehe klar hervor,
dass es sich nur um zwei Zähne handle. Es sei deshalb unverständlich und man
frage sich, warum Dr. B entgegen dieser Offerte dem Beschwerdeführer drei Zähne
behandeln sollte, ohne ihn vor dem Eingriff darauf aufmerksam zu machen (act.
8/4 S. 2). Dazu reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der von Dr. B
unterschriebenen “Kosten-Orientierung“ der Station C des ZZMK vom 22. Dezember
2006.
ein, worin unter den Rubriken “Behandlung“ und “Anzahl“ “CEREC Overlay“
bzw. “2 x“ zu finden ist. Auf diese entscheidrelevanten Ausführungen ging die
Vorinstanz in ihrem Beschluss gar nicht ein, obwohl es aufgrund der Angaben der
ins Recht gereichten “Kosten-Orientierung“ durchaus zu prüfen gewesen wäre, ob
die in § 13 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004
(PatientenG) verankerte Aufklärungspflicht, die zu den allgemeinen
Berufspflichten eines jeden Arztes – ob im Rahmen eines privatrechtlichen
Vertragsverhältnisses oder als Beamter oder Angestellter des Staats tätig (BGE
117.
Ib 200 E. 2a) – gehört, vom behandelnden Arzt wahrgenommen wurde.
Überdies unterliess es die Vorinstanz, die zweimalige Behandlung des Zahns 47
und dessen Kronenersatz in ihrem Beschluss zu behandeln. Dabei hätte sie sich
insbesondere die Frage stellen und abklären müssen, ob die Kronen dem
Beschwerdeführer möglicherweise im Rahmen eines universitären
Forschungsprojekts eingesetzt wurden und ein Kronenersatz als Garantiearbeit
und somit ohne Kostenfolge für den Patienten hätte erfolgen müssen, worauf neu
ins Recht gereichte Unterlagen deutlich hinweisen. Damit hat die Vorinstanz
wesentliche Parteivorbringen weder gehört noch sorgfältig geprüft oder in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigt, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine
Gehörsverletzung vorliegt.
2.5
Zur gründlichen Sachverhaltsermittlung wäre jedenfalls vonnöten gewesen,
die Krankendokumentation des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner
beizuziehen, was die Rekursinstanz unterliess. Stattdessen behalf sie sich mit
dem Hinweis, dass die Vorinstanz über schriftliche Aufzeichnungen in der
Krankengeschichte und ein detailliertes Befundblatt verfügt habe und offenbar
in der Krankengeschichte keine Widersprüche zum von der Vorinstanz geschilderten
Ablauf auszumachen seien (act. 4 S. 4). Damit stützt sie sich auf
Vermutungen und Annahmen, ohne den Sachverhalt mittels Beizug der Krankendokumentation
daselbst abgeklärt zu haben. Dies ist umso gravierender, als es sich bei der
Vorinstanz um die Beschwerdegegnerin und somit eine Verfahrenspartei handelt. Hierin
liegt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG.
Es sei schliesslich darauf hingewiesen, dass sich entscheidrelevante
Dokumente wie die Rechnung vom 28. Juli 2008, die ersten zwei Mahnungen,
das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl nicht bei den Akten befinden.
2.6
In Bezug auf den beantragten Augenschein ist zu erwähnen, dass der
Entscheid darüber, ob ein solcher angeordnet wird, im pflichtgemässen Ermessen
der anordnenden Behörde steht. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden
können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125 ff.). Ob dies hier zutrifft,
wird nach der erforderlichen Aktenergänzung zu entscheiden sein.
2.7
Da die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt
ist (vgl. § 50 VRG), da vorliegend mehrere, insbesondere
schwerwiegende Gehörsverletzungen festgestellt wurden und da es sich nicht um
einen von vornherein klaren Fall handelt, sind eine Rückweisung an die
Vorinstanz und ein Neuentscheid unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid vom 20. Mai
2010.
aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie
Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).
3.2
Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist nach verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung nur für einen das übliche Ausmass erheblich übersteigenden
Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr. 2; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Die vorliegende Beschwerdeschrift
erforderte keinen besonders grossen Aufwand, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
4.
4.1
Schliesslich verbleibt die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
4.2
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der
Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig
erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich
stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des
Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des
Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen
ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtstellung des Gesuchstellers eingreift
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 39, 41).
4.3
Angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen (act. 5/13). Mit der Verlegung der Verfahrenskosten
auf die Gerichtskasse wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch gegenstandslos.
4.4
In rechtlicher Hinsicht erweist sich das vorliegende Verfahren nicht als
derart kompliziert, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsvertreter zur Seite
gestellt werden müsste. Streitpunkt bildet vielmehr der Sachverhalt.
Diesbezügliche Einwände kann eine rechtsunkundige Person in genügender Weise
vorbringen, was der Beschwerdeführer schliesslich auch tat. Überdies stellen
sich aufgrund seiner Herkunft keine sprachlichen Schwierigkeiten. Mit der
eingereichten Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er sich
in genügender Weise selbst verteidigen kann, weshalb er nicht notwendigerweise
eines Rechtsvertreters bedarf. Unter diesen Umständen ist sein Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 20. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn
der Erwägungen an die Rekurskommission zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann – unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…