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Entscheid

VB.2010.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00353

14. September 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12609)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde von 2003 bis 2006 in der Station C der Klinik D am

Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (ZZMK) behandelt.

2008 wurde die Zahnbehandlung in der Klinik D weitergeführt, wofür das ZZMK am 28. Juli

2008 Rechnung im Betrag von Fr. 2'321.90 stellte. Diesen Betrag bezahlte A

nicht. Nach dreimaliger Mahnung am 15. September 2008, 12. November

2008 und 14. Januar 2009 leitete das ZZMK die Betreibung gegen ihn ein.

Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. März 2009 erhob A am 1. Mai 2009

Rechtsvorschlag.

B. Am 13. Juli 2009 erliess das ZZMK eine Verfügung,

welche A zur Bezahlung des genannten Betrags verpflichtete. Im selben Umfang

wurde der Rechtsvorschlag von A vom 1. Mai 2009 in der Betreibung

Nr. 01 des Betreibungsamts beseitigt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2009 rekurrierte A

am 2. September 2009 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

(nachfolgend Rekurskommission) und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids

sowie die Ausstellung einer neuen Rechnung, unter Kostenfolge zulasten der

ZZMK. Insbesondere verlangte er die Durchführung eines Augenscheins. Zur Stellungnahme

des ZZMK vom 1. Dezember 2009 liess sich A vernehmen. Unter Beilage einer

Aktennotiz des Hochschulamts vom 4. Mai 2010 teilte ihm die

Rekurskommission am 5. Mai 2010 mit, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen

sei und der Rekurs nun der Rekurskommission zum Entscheid vorgelegt werde.

Dieser werde ihm anschliessend schriftlich mitgeteilt. Am 20. Mai 2010

wies die Rekurskommission den Rekurs ab.

III.

Gegen den Beschluss vom 20. Mai 2010 erhob A am 25. Juni

2010, Poststempel vom 5. Juli 2010, beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er

beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des ZZMK. Überdies verlangte er Einsichtnahme in

seine Krankengeschichte, die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nach

Ermessen des Gerichts, jedoch mindestens Fr. 600.-, sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Dabei machte er insbesondere die Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend.

Am 14. Juli 2010 beantragte die Rekurskommission die

Abweisung der Beschwerde. Das ZZMK liess sich am 13. August 2010 vernehmen

und beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge zulasten

von A.

Am 19. August 2010 reichte A einen Nachtrag mit

Beilagen ein, der in der Folge der ZZMK zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

(UniG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für die zahnärztliche Behandlung

zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 2'321.90 ist die

Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

So habe er zur Stellungnahme des Arztes vom 1. Dezember 2009 und zur Aktennotiz

vom 4. Mai 2010 keine Stellung nehmen können, da ihm im Schreiben vom 5. Mai

2010.

gleichzeitig mitgeteilt worden sei, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen

sei. Auch sei ihm ein Augenschein verwehrt worden. Schliesslich stelle sich die

Frage, warum sich die Vorinstanz vor dem Beschluss nicht die Frage gestellt

habe, weshalb der Zahn 47 erneut zu behandeln gewesen und diese Behauptung erst

kürzlich aufgestellt worden sei.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV).

2.2.1

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs

dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV

verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich

hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini,

Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.).

2.2.2

Zum Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs gehört auch das Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen

Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur

Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein

Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht

offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100

E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September

2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung

vertritt die Lehre (Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin

Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2,

Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich

etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund

ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den

Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht Stellung

nehmen konnten.

2.2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;

eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in

der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der

formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden,

wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5).

2.2.4

Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I

201.

E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall

ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.3

Der Beschwerdeführer konnte zur Stellungnahme des behandelnden Arztes des

ZZMK vom 1. Dezember 2009 Stellung nehmen, was er mit Schreiben vom 12. Februar

2010.

auch tat (act. 8/4). Anders verhält es sich mit der Aktennotiz des

Hochschulamtes vom 4. Mai 2010. Diese wurde ihm zwar am 5. Mai 2010

zugestellt. Gleichzeitig teilte ihm die Vorinstanz jedoch mit, dass die

Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei und der Rekurs der Rekurskommission

zum Entscheid vorgelegt werde. Unter Berücksichtigung der erwähnten

Rechtsprechung zum Replikrecht und dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer

um eine rechtsunkundige Person handelt, hätte diesem bezüglich der besagten

Aktennotiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen; dies umso mehr,

weil der behandelnde Arzt des ZZMK in der besagten Aktennotiz nunmehr

ausdrücklich einräumte, der streitbetroffene Zahn 47 sei tatsächlich zweimal behandelt

worden, einmal 2006 und dann 2008, und die Krone habe ersetzt werden müssen

(act. 8/3), was eine relevante Information in der Angelegenheit darstellt.

Demzufolge liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.4

Der Beschwerdeführer hatte in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar

2010.

vorgebracht, Dr. B, der behandelnde Arzt, habe ihm eine Offerte für die

noch zu behandelnden Zähne ausgearbeitet. Aus dieser Offerte gehe klar hervor,

dass es sich nur um zwei Zähne handle. Es sei deshalb unverständlich und man

frage sich, warum Dr. B entgegen dieser Offerte dem Beschwerdeführer drei Zähne

behandeln sollte, ohne ihn vor dem Eingriff darauf aufmerksam zu machen (act.

8/4 S. 2). Dazu reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der von Dr. B

unterschriebenen “Kosten-Orientierung“ der Station C des ZZMK vom 22. Dezember

2006.

ein, worin unter den Rubriken “Behandlung“ und “Anzahl“ “CEREC Overlay“

bzw. “2 x“ zu finden ist. Auf diese entscheidrelevanten Ausführungen ging die

Vorinstanz in ihrem Beschluss gar nicht ein, obwohl es aufgrund der Angaben der

ins Recht gereichten “Kosten-Orientierung“ durchaus zu prüfen gewesen wäre, ob

die in § 13 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004

(PatientenG) verankerte Aufklärungspflicht, die zu den allgemeinen

Berufspflichten eines jeden Arztes – ob im Rahmen eines privatrechtlichen

Vertragsverhältnisses oder als Beamter oder Angestellter des Staats tätig (BGE

117.

Ib 200 E. 2a) – gehört, vom behandelnden Arzt wahrgenommen wurde.

Überdies unterliess es die Vorinstanz, die zweimalige Behandlung des Zahns 47

und dessen Kronenersatz in ihrem Beschluss zu behandeln. Dabei hätte sie sich

insbesondere die Frage stellen und abklären müssen, ob die Kronen dem

Beschwerdeführer möglicherweise im Rahmen eines universitären

Forschungsprojekts eingesetzt wurden und ein Kronenersatz als Garantiearbeit

und somit ohne Kostenfolge für den Patienten hätte erfolgen müssen, worauf neu

ins Recht gereichte Unterlagen deutlich hinweisen. Damit hat die Vorinstanz

wesentliche Parteivorbringen weder gehört noch sorgfältig geprüft oder in ihrer

Entscheidfindung berücksichtigt, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine

Gehörsverletzung vorliegt.

2.5

Zur gründlichen Sachverhaltsermittlung wäre jedenfalls vonnöten gewesen,

die Krankendokumentation des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner

beizuziehen, was die Rekursinstanz unterliess. Stattdessen behalf sie sich mit

dem Hinweis, dass die Vorinstanz über schriftliche Aufzeichnungen in der

Krankengeschichte und ein detailliertes Befundblatt verfügt habe und offenbar

in der Krankengeschichte keine Widersprüche zum von der Vorinstanz geschilderten

Ablauf auszumachen seien (act. 4 S. 4). Damit stützt sie sich auf

Vermutungen und Annahmen, ohne den Sachverhalt mittels Beizug der Krankendokumentation

daselbst abgeklärt zu haben. Dies ist umso gravierender, als es sich bei der

Vorinstanz um die Beschwerdegegnerin und somit eine Verfahrenspartei handelt. Hierin

liegt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG.

Es sei schliesslich darauf hingewiesen, dass sich entscheidrelevante

Dokumente wie die Rechnung vom 28. Juli 2008, die ersten zwei Mahnungen,

das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl nicht bei den Akten befinden.

2.6

In Bezug auf den beantragten Augenschein ist zu erwähnen, dass der

Entscheid darüber, ob ein solcher angeordnet wird, im pflichtgemässen Ermessen

der anordnenden Behörde steht. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden

können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125 ff.). Ob dies hier zutrifft,

wird nach der erforderlichen Aktenergänzung zu entscheiden sein.

2.7

Da die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt

ist (vgl. § 50 VRG), da vorliegend mehrere, insbesondere

schwerwiegende Gehörsverletzungen festgestellt wurden und da es sich nicht um

einen von vornherein klaren Fall handelt, sind eine Rückweisung an die

Vorinstanz und ein Neuentscheid unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid vom 20. Mai

2010.

aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie

Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

3.2

Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist nach verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung nur für einen das übliche Ausmass erheblich übersteigenden

Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr. 2; vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Die vorliegende Beschwerdeschrift

erforderte keinen besonders grossen Aufwand, weshalb dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

4.1

Schliesslich verbleibt die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

4.2

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der

Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig

erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich

stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des

Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des

Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen

ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende

Verfahren besonders stark in die Rechtstellung des Gesuchstellers eingreift

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 39, 41).

4.3

Angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen (act. 5/13). Mit der Verlegung der Verfahrenskosten

auf die Gerichtskasse wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung jedoch gegenstandslos.

4.4

In rechtlicher Hinsicht erweist sich das vorliegende Verfahren nicht als

derart kompliziert, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsvertreter zur Seite

gestellt werden müsste. Streitpunkt bildet vielmehr der Sachverhalt.

Diesbezügliche Einwände kann eine rechtsunkundige Person in genügender Weise

vorbringen, was der Beschwerdeführer schliesslich auch tat. Überdies stellen

sich aufgrund seiner Herkunft keine sprachlichen Schwierigkeiten. Mit der

eingereichten Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er sich

in genügender Weise selbst verteidigen kann, weshalb er nicht notwendigerweise

eines Rechtsvertreters bedarf. Unter diesen Umständen ist sein Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 20. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn

der Erwägungen an die Rekurskommission zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann – unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…