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Entscheid

VB.2010.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00354

10. August 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12512)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene, aus Deutschland stammende A reiste am

1. Juni 2009 aus Deutschland in die Schweiz ein und beging in Zürich mehrere

Straftaten, ehe ihn die Polizei am 2. Juni 2009 verhaftete. Am 10. März

2010 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 20

Monaten, abzüglich 281 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs im Rahmen der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Das Gericht

befand ihn schuldig des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen – teilweise

versuchten – Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen

sowie des mehrfachen, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt im

Bezirksgefängnis Affoltern. Am 11. Juli 2010 hatte A zwei Drittel der

Freiheitsstrafe verbüsst; das ordentliche Straf­ende fällt auf den 1. Februar

2011.

Am 20. April 2010 ersuchte A um Gewährung eines

10-stündigen Beziehungsurlaubs am 20. Mai 2010. Er beantragte, diesen Tag mit

seiner Ehefrau und seinen zwei – 1997 bzw. 1999 geborenen – Töchtern verbringen

zu können, die zu diesem Zweck aus Berlin nach Affoltern reisen würden. Die

Gefängnisleitung sowie die Direktion der Gefängnisse des Kantons Zürich

unterstützten das Gesuch mit Schreiben vom 21. bzw. 26. April 2010. Mit

Verfügung vom 29. April 2010 wies das Amt für Justizvollzug das Urlaubsgesuch unter

Hinweis auf die bestehende Fluchtgefahr ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29.

April 2010 erhob A Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 8.

Juni 2010 abwies.

III.

Am 28. Juni 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen die Abweisung seines Urlaubsgesuchs. Er beantragte, (1.) die

Verfügung der Direktion vom 8. Juni 2010 sowie jene des Amts vom 29. April

2010.

seien aufzuheben, (2.) ihm sei ein Beziehungsurlaub mit seiner Familie –

allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zu gewähren, (3.) es sei

festzustellen, dass die Nichtgewährung des Urlaubs gegen geltendes Recht verstosse,

(4.) es sei eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu überprüfen, (5.) es

sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Schweizern, Europäern und

Menschen aus Drittstaaten zu überprüfen, (6.) die Beschwerde sei beschleunigt

zu bearbeiten, wobei die Rechtslage von Amtes wegen abzuklären sei, und (7.) es

seien ihm eine Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 13. Juli 2010 beantragte

die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Das Amt

für Justizvollzug beantragte am 19. Juli 2010 vollumfängliche Beschwerdeabweisung

unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Am 5. Juli 2010 wies das Amt für Justizvollzug ein von A

am 1. Juni 2010 gestelltes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

ab.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den

Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges,

aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als aktuell gilt das

Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der

Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359

E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an

ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse

besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden

könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch für

Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des

Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch wenn der ursprünglich beantragte

Urlaubstermin (20. Mai 2010) mittlerweile bereits verstrichen ist.

1.3

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB) ist dem

Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren,

soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der

Urlaubsgewährung zu regeln, ist Sache der Kantone (Günther Stratenwerth/Wolfgang

Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).

2.2

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung bewilligt. Fluchtgefährliche Personen erhalten

keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).

2.3

Gemäss Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission dienen Beziehungsurlaube

dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer

Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen

Person wertvoll und nötig sind. Beziehungsurlaub kann unter anderem bewilligt

werden zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder

Geschwistern (Ziff. 3.4 Abs. 2 lit. a Richtlinien). Der

eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine

Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den

Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c)

ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen

Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig

in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige

Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das

in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel

verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 3.1

Richtlinien).

2.4

Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über

einen weiten Ermessensspielraum (BGr,1P.10/2006, 31. Januar 2006,

E. 2.4, www.bger.ch). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und

den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche

gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechts­ungleichen

Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit

und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 50 N. 80). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive

Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte

Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar

2005,1P.622/2004, E. 3.3, www.bger.ch).

2.5

Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann

angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht.

Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich

erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die

gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden

(BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 125 I 60

E. 3a). So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken

vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der

Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden

kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16.

Dezember 2009, VB.2009.00641, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Fluchtgefahr wird

insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein

Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d.h. wenn sie mit der Schweiz nicht

verbunden ist, was grundsätzlich bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung zu vermuten ist (VGr, 15. Februar 2010,

VB.2009.00641, E. 4.1, www.vgrzh.ch; Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar

Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 76 StGB N. 4; vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht

der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 301).

Gemäss Art. 64

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) werden ausländische Personen von den

zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie eine

erforderliche Bewilligung nicht besitzen (lit. a) oder wenn sie während eines

Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die

Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. b). Zu den Einreisevoraussetzungen

gehört unter anderem, dass die betreffende Person keine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG). Die

aufgrund des Abkommens vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA; SR 0.142.112.681]) eingeräumten

Rechte dürfen durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5

Ziff. 1 Anhang I FZA).

2.6

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr

abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der

Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Straf­ende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche

Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft

vorzubereiten, indem ihm u.a. Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen

persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen.

Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung

einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits angedauert

hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des

ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von

Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die

Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E.

5.

). Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig umso geringer einzuschätzen, je

kürzer der verbleibende Strafrest ist (Christian Schwarzenegger/Markus

Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 270).

Das Bundesgericht bejahte eine überwiegende Fluchtgefahr beispielsweise im Fall

eines in der Schweiz kaum integrierten Beschwerdeführers, bei dem zwischen der

Ablehnung des Urlaubsgesuchs und dem ordentlichen Ende des Strafvollzugs

16.

Monate verblieben, was das Gericht als „nicht unerheblichen Zeitraum“

bezeichnete (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.4).

2.7

Im

Zusammenhang mit Untersuchungshäftlingen geht das Bundesgericht davon aus, dass

die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ist, wenn die Ausreise in ein

Land befürchtet wird, das den Beschuldigten grundsätzlich an die Schweiz

ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte. Dem Staat, dem die

Strafhoheit zustehe, könne nämlich nicht zugemutet werden, auf die Sicherung

der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den

langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme

der Strafverfolgung zu beschreiten. Deshalb genüge die vom Beschwerdeführer

zugegebene Absicht, nach der Entlassung nach Deutschland zu reisen, für die

Annahme der Fluchtgefahr, obwohl Deutschland allenfalls selbst ein

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste (BGE 123 I 31 E.

3d; vgl. auch BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1, www.bger.ch).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Urlaubsgesuch sei

nach einer unrichtigen Einschätzung seiner Fluchtgefahr zu Unrecht abgewiesen

worden. Das Fluchtrisiko sei wegen seiner Staatsangehörigkeit klein, denn die

Schweiz habe aufgrund von Staatsabkommen die Möglichkeit, in Deutschland eine

Strafverfolgung zu veranlassen, falls er dorthin fliehen würde. Er habe in der

Schweiz zwar keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, doch aufgrund

der Personenfreizügigkeit dürfe er sich hier auch ohne Bewilligung frei

bewegen. Da die Freiheitsstrafe in seinem Fall weniger als zwei Jahre betrage,

sei seine Ausweisung aus der Schweiz praktisch ausgeschlossen, zumal er mit der

Absicht in die Schweiz gereist sei, hier eine Arbeit zu finden und sich

niederzulassen. Er sei selber am ordentlichen Abschluss seiner Freiheitsstrafe

interessiert, was etwa daran ersichtlich sei, dass er Fluchtmöglichkeiten, die

er während seiner Arbeit in der relativ offenen Gefängnisküche gehabt habe,

nicht genutzt habe. Das Interesse am Vollzug der Reststrafe sei gering zu

gewichten, da diese von relativ kurzer Dauer (7 Monate) und er kein

gefährlicher Täter sei. Demgegenüber bestehe ein beachtliches Interesse an

seiner Resozialisierung. Damit er seine gesellschaftlichen Bindungen aufrechterhalten

könne, müsse sein Urlaubsgesuch nach mehr als einem Jahr in Gefängnisisolation

bewilligt werden. Seine Familie sei aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht

bereit, lediglich für einen gefängnisinternen Besuch extra aus Berlin

anzureisen; er sei deshalb auf die Gewährung eines Beziehungsurlaubs

angewiesen. Im Übrigen sei dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seiner

Urlaubsbewilligungspraxis eine rechtsungleiche Behandlung der Gefangenen

vorzuwerfen: EU-Bürger würden gegenüber Gefangenen aus der Schweiz und aus

weiteren Nicht-EU-Staaten regelmässig benachteiligt, indem ihre Fluchtgefahr in

vergleichbaren Situationen höher eingeschätzt werde.

4.

4.1

Unbestritten

ist im vorliegenden Fall, dass das klaglose Verhalten des Beschwerdeführers im

Strafvollzug der Urlaubsgewährung nicht entgegensteht, so dass diesbezüglich

kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB besteht.

4.2

Nicht

umfassend geprüft wurde von der Vorinstanz, ob im Fall einer Urlaubsgewährung

eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB bestünde. In E. 2.5

des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz lediglich fest, eine

Wiederholungsgefahr sei nicht zum vornherein von der Hand zu weisen, da der

Beschwerdeführer in Deutschland in den Jahren 1987 bis 2004 insgesamt 17 Mal

strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und am 1./2. Juni 2010 in der

Schweiz erneut straffällig geworden sei, nachdem er kurz zuvor – am 21. April

2009.

– letztmals aus einem Gefängnis entlassen worden war. Da die

vorinstanzliche Ablehnung des Urlaubsgesuchs nicht mit der Wiederholungsgefahr

des Beschwerdeführers begründet wurde, kann offen bleiben, ob dessen

deliktische Vergangenheit – er verbrachte nach eigenen Angaben insgesamt rund

10.

Jahre seines Lebens in Haft – die Bejahung der Wiederholungsgefahr

rechtfertigen würde.

4.3

Was das

Vorliegen einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers betrifft, ging die

Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung

regelmässig von einem Fluchtrisiko auszugehen ist, zumal wenn sie in der

Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügen (vgl. oben, E. 2.5). Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, in der Schweiz weder über einen Wohnsitz

noch über ein soziales Beziehungsnetz zu verfügen und bereits einen Tag nach

seiner Einreise in die Schweiz – am 2. Juni 2009 – wegen Verdachts auf diverse

Straftaten verhaftet worden zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der

Hauptverhandlung vom 10. März 2010 mehrmals ausgeführt hatte, er werde nach der

Verbüssung seiner Strafe zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren, wirkt

seine Behauptung, er wolle in der Schweiz eine Arbeit suchen und sich hier

niederlassen, wenig glaubhaft. Vor dem Hintergrund des geltenden Rechts ist

ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach

Strafvollzugsende verlassen müssen wird (vgl. E. 2.5). Die Vorinstanz macht in

diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass die Fluchtgefahr des

Beschwerdeführers weder durch das Personenfreizügigkeits- noch durch das

Schengenabkommen verkleinert wird. Diese Abkommen ändern nämlich nichts daran,

dass die Schweiz im Falle einer Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland den

Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Gesuchs um stellvertretende Übernahme

der Verfolgung beschreiten müsste, wobei Deutschland den Beschwerdeführer kaum

an die Schweiz ausliefern würde (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] sowie Art.

16.

Abs. 2 des Grundgesetzes von Deutschland). Entsprechend der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr von Untersuchungshäftlingen

(vgl. oben, E. 2.7) ist auch für ausländische Gefangene im Normalvollzug

festzuhalten, dass Fluchtgefahr selbst dann angenommen werden darf, wenn der Herkunftsstaat

gegen den Betreffenden allenfalls selber ein (stellvertretendes) Strafverfahren

durchführen würde. Eine Fluchtgefahr muss auch nicht deswegen verneint werden,

weil der Beschwerdeführer bis anhin nicht geflohen ist, obwohl er an seinem

Arbeitsplatz in der Gefängnisküche offenbar über mehr Freiheiten verfügte als

andere Gefangene. Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die Fluchtgefahr

im Rahmen eines 10-stündigen Urlaubs ausserhalb der Anstalt wesentlich grösser

ist als am Gefängnisarbeitsplatz, auch wenn dieser im Fall des

Beschwerdeführers anscheinend mit gewissen Freiräumen ausgestattet war.

Insgesamt erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer

zum Zeitpunkt der Beurteilung des Urlaubsgesuchs fluchtgefährdet war, als

nachvollziehbar, da eine Flucht für ihn lediglich eine zeitliche

Vorverschiebung eines ohnehin bevorstehenden Schrittes – das Verlassen des

Landes – bedeutet hätte und er sich dadurch möglicherweise dem Vollzug der

Reststrafe hätte entziehen können.

4.4

Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete die Vorinstanz das Interesse an der

Verhinderung einer möglichen Flucht des Beschwerdeführers höher als das

Interesse, den Beschwerdeführer im Rahmen eines eintägigen Beziehungsurlaubs

mit seiner Familie auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten.

Vor dem Hintergrund des grossen Ermessens der Strafvollzugsbehörden sowie der

eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 2.4) ist diese

Risikoabwägung nicht zu beanstanden. Zum einen bestand zum Zeitpunkt der

Gesuchsablehnung durch den Beschwerdegegner – am 29. April 2010 – wie gesagt

Fluchtgefahr (E. 4.3). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer damals erst gut

die Hälfte (11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst, deren

effektives Ende auf den 1. Februar 2011 fällt. Zieht man in Betracht, dass das

Bundesgericht ein überwiegendes Resozialisierungsinteresse in einem Fall

verneinte, in dem ein gesuchstellender ausländischer, in der Schweiz kaum

integrierter Gefangener bereits drei Viertel bzw. 50 Monate seiner 66 Monate

dauernden Freiheitsstrafe verbüsst hatte (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004,

E. 5.4, www.bger.ch; vgl. oben, E. 2.6), so muss dies auch im vorliegenden

Fall, in dem der Beschwerdeführer erst gut die Hälfte seiner Strafe verbüsst

hatte, gelten. Das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers ist

demgegenüber geringer zu gewichten, zumal dieser sein primäres Anliegen, den

Kontakt zu seiner Familie zu pflegen, bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen

von Besuchen innerhalb des Gefängnisses wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer

behauptet zwar, seine Familie sei nicht dazu bereit, lediglich für einen

Gefängnisbesuch von Berlin nach Affoltern zu reisen. Dies wirkt jedoch wenig

glaubhaft, nachdem er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2010

ausgeführt hatte, dass er am 19. Oktober 2009 von seiner Ehefrau – mit der

er zur Zeit in getrennter Ehe lebe – und seinen beiden Kindern besucht worden

sei. Unbehelflich ist sodann auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei zu

einer weniger als zwei Jahren dauernden Freiheitsstrafe verurteilt worden: Zum

einen war der Beschwerdeführer gar nie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung,

die im Fall einer Verurteilung einer ausländischen Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden kann (vgl. Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Zum

anderen wäre die 20-monatige Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin als „längerfristig“ zu beurteilen

(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch

aus dem Umstand, dass die Gefängnisleitung und die Direktion der Gefängnisse

des Kantons Zürich sein Urlaubsgesuch unterstützten, nichts zu seinen Gunsten

ableiten, denn in den betreffenden Stellungnahmen war die Fluchtgefahr nicht

thematisiert worden.

4.5

Zu Recht

verneinte die Vorinstanz sodann auch das Vorliegen einer Rechts­ungleichheit. Nach

der Rechtsprechung verstösst es grundsätzlich nicht gegen die Rechtsgleichheit,

wenn die Fluchtgefahr bei Gefangenen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz

anders eingeschätzt wird als bei Gefangenen schweizerischer Nationalität (vgl.

BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 4.1, www.bger.ch; VGr, 25. Juni 2010,

VB.2010.00174, E. 6.3). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert

geltend, inwiefern die Urlaubsverweigerung in seinem Fall eine

Rechtsungleichheit gegenüber Gefangenen aus anderen Staaten darstellen sollte.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Beschwerdegegner in gesetzwidriger Praxis Beziehungsurlaube

oder andere Vollzugslockerungen trotz bestehender Fluchtgefahr bewilligt.

4.6

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, ihm sei gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt

ein Beziehungsurlaub mit seiner Familie zu gewähren, ist festzuhalten, dass es

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, Urlaubsgesuche erstinstanzlich

zu beurteilen. Indessen steht es dem Beschwerdeführer frei, beim

Beschwerdegegner erneut um Gewährung eines – begleiteten oder unbegleiteten –

Urlaubs zu ersuchen.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner bei der Beurteilung

eines allfälligen neuen Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu beachten haben wird, wonach das öffentliche Interesse an der

Vorbereitung des Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft mit

zunehmender Dauer des Strafvollzugs wächst, während jenes an der vollständigen

Vollstreckung der Freiheitsstrafe abnimmt (vgl. BGr, 15. Oktober 2004,

1P.470/2004, E. 5.1, www.bger.ch). Mit dem grundlegenden Anliegen der

Resozialisierung (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB) wäre es wohl kaum vereinbar, wenn

sämtliche Gesuche eines ausländischen Gefangenen um Urlaub, um sonstige

Vollzugslockerungen oder um vorzeitige Entlassung stets – bis zum effektiven

Strafende – und einzig mit der Begründung abgewiesen würden, mangels Aufenthaltsrecht

in der Schweiz sei von einer überwiegenden Fluchtgefahr auszugehen.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Dieser hat indessen unentgeltliche Prozessführung beantragt. Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und

dass sein Rechtsmittel nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden

kann, so dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (§ 16 Abs. 1

VRG). Abzuweisen ist demgegenüber das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weil er in der Lage war,

seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…