VB.2010.00354
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00354
10. August 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12512)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00354
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Urlaub
Strafvollzug: Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub.
Die Strafjustizbehörden stuften den um Urlaub ersuchenden Beschwerdeführer zu Recht als fluchtgefährdet ein: Er ist Deutscher, verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz und wird das Land nach Strafvollzugsende verlassen müssen - woran auch das Freizügigkeitsabkommen nichts ändert (E. 4.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die Interessenabwägung der Vorinstanz, die die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers höher gewichtete als dessen Resozialisierungsinteresse und dabei berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung erst 11 von 20 Monaten Freiheitsstrafe verbüsst hatte (E. 4.4). Im Hinblick auf künftige Urlaubsgesuche des Beschwerdeführers ist immerhin anzumerken, dass die Behörden zu beachten haben werden, dass das öffentliche Interesse an der Vorbereitung des Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft mit zunehmender Dauer des Strafvollzugs wächst, während jenes an der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe abnimmt (E. 4.6).
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUSLÄNDERGESETZ
AUSLIEFERUNG
BEZIEHUNGSNETZ
BEZIEHUNGSURLAUB
DEUTSCHLAND
FLUCHTGEFAHR
FREIHEITSSTRAFE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
INTERESSENABWÄGUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
RECHTSGLEICHHEIT
RESOZIALISIERUNG
URLAUBSGESUCH
WEGWEISUNG
WIEDERHOLUNGSGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 64 Abs. I AuG
§ 61 Abs. I JVV
§ 61 Abs. IV JVV
Art. 84 Abs. VI StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00354
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1972 geborene, aus Deutschland stammende A reiste am
1. Juni 2009 aus Deutschland in die Schweiz ein und beging in Zürich mehrere
Straftaten, ehe ihn die Polizei am 2. Juni 2009 verhaftete. Am 10. März
2010 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten, abzüglich 281 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs im Rahmen der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Das Gericht
befand ihn schuldig des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen – teilweise
versuchten – Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen
sowie des mehrfachen, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt im
Bezirksgefängnis Affoltern. Am 11. Juli 2010 hatte A zwei Drittel der
Freiheitsstrafe verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 1. Februar
2011.
Am 20. April 2010 ersuchte A um Gewährung eines
10-stündigen Beziehungsurlaubs am 20. Mai 2010. Er beantragte, diesen Tag mit
seiner Ehefrau und seinen zwei – 1997 bzw. 1999 geborenen – Töchtern verbringen
zu können, die zu diesem Zweck aus Berlin nach Affoltern reisen würden. Die
Gefängnisleitung sowie die Direktion der Gefängnisse des Kantons Zürich
unterstützten das Gesuch mit Schreiben vom 21. bzw. 26. April 2010. Mit
Verfügung vom 29. April 2010 wies das Amt für Justizvollzug das Urlaubsgesuch unter
Hinweis auf die bestehende Fluchtgefahr ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29.
April 2010 erhob A Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 8.
Juni 2010 abwies.
III.
Am 28. Juni 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Abweisung seines Urlaubsgesuchs. Er beantragte, (1.) die
Verfügung der Direktion vom 8. Juni 2010 sowie jene des Amts vom 29. April
2010.
seien aufzuheben, (2.) ihm sei ein Beziehungsurlaub mit seiner Familie –
allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zu gewähren, (3.) es sei
festzustellen, dass die Nichtgewährung des Urlaubs gegen geltendes Recht verstosse,
(4.) es sei eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu überprüfen, (5.) es
sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Schweizern, Europäern und
Menschen aus Drittstaaten zu überprüfen, (6.) die Beschwerde sei beschleunigt
zu bearbeiten, wobei die Rechtslage von Amtes wegen abzuklären sei, und (7.) es
seien ihm eine Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 13. Juli 2010 beantragte
die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Das Amt
für Justizvollzug beantragte am 19. Juli 2010 vollumfängliche Beschwerdeabweisung
unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Am 5. Juli 2010 wies das Amt für Justizvollzug ein von A
am 1. Juni 2010 gestelltes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
ab.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den
Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges,
aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als aktuell gilt das
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der
Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359
E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse
besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden
könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch für
Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des
Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch wenn der ursprünglich beantragte
Urlaubstermin (20. Mai 2010) mittlerweile bereits verstrichen ist.
1.3
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB) ist dem
Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren,
soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der
Urlaubsgewährung zu regeln, ist Sache der Kantone (Günther Stratenwerth/Wolfgang
Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).
2.2
§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung bewilligt. Fluchtgefährliche Personen erhalten
keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).
2.3
Gemäss Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission dienen Beziehungsurlaube
dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer
Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen
Person wertvoll und nötig sind. Beziehungsurlaub kann unter anderem bewilligt
werden zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder
Geschwistern (Ziff. 3.4 Abs. 2 lit. a Richtlinien). Der
eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine
Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den
Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c)
ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen
Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig
in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige
Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das
in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel
verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 3.1
Richtlinien).
2.4
Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über
einen weiten Ermessensspielraum (BGr,1P.10/2006, 31. Januar 2006,
E. 2.4, www.bger.ch). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und
den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche
gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit
und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 80). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive
Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte
Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar
2005,1P.622/2004, E. 3.3, www.bger.ch).
2.5
Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann
angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht.
Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich
erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die
gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden
(BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 125 I 60
E. 3a). So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken
vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der
Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden
kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16.
Dezember 2009, VB.2009.00641, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Fluchtgefahr wird
insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein
Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d.h. wenn sie mit der Schweiz nicht
verbunden ist, was grundsätzlich bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung zu vermuten ist (VGr, 15. Februar 2010,
VB.2009.00641, E. 4.1, www.vgrzh.ch; Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar
Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 76 StGB N. 4; vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht
der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 301).
Gemäss Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) werden ausländische Personen von den
zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie eine
erforderliche Bewilligung nicht besitzen (lit. a) oder wenn sie während eines
Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die
Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. b). Zu den Einreisevoraussetzungen
gehört unter anderem, dass die betreffende Person keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG). Die
aufgrund des Abkommens vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA; SR 0.142.112.681]) eingeräumten
Rechte dürfen durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5
Ziff. 1 Anhang I FZA).
2.6
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr
abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der
Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche
Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft
vorzubereiten, indem ihm u.a. Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen
persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen.
Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung
einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits angedauert
hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des
ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von
Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die
Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E.
5.
). Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig umso geringer einzuschätzen, je
kürzer der verbleibende Strafrest ist (Christian Schwarzenegger/Markus
Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 270).
Das Bundesgericht bejahte eine überwiegende Fluchtgefahr beispielsweise im Fall
eines in der Schweiz kaum integrierten Beschwerdeführers, bei dem zwischen der
Ablehnung des Urlaubsgesuchs und dem ordentlichen Ende des Strafvollzugs
16.
Monate verblieben, was das Gericht als „nicht unerheblichen Zeitraum“
bezeichnete (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.4).
2.7
Im
Zusammenhang mit Untersuchungshäftlingen geht das Bundesgericht davon aus, dass
die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ist, wenn die Ausreise in ein
Land befürchtet wird, das den Beschuldigten grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte. Dem Staat, dem die
Strafhoheit zustehe, könne nämlich nicht zugemutet werden, auf die Sicherung
der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den
langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme
der Strafverfolgung zu beschreiten. Deshalb genüge die vom Beschwerdeführer
zugegebene Absicht, nach der Entlassung nach Deutschland zu reisen, für die
Annahme der Fluchtgefahr, obwohl Deutschland allenfalls selbst ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste (BGE 123 I 31 E.
3d; vgl. auch BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1, www.bger.ch).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Urlaubsgesuch sei
nach einer unrichtigen Einschätzung seiner Fluchtgefahr zu Unrecht abgewiesen
worden. Das Fluchtrisiko sei wegen seiner Staatsangehörigkeit klein, denn die
Schweiz habe aufgrund von Staatsabkommen die Möglichkeit, in Deutschland eine
Strafverfolgung zu veranlassen, falls er dorthin fliehen würde. Er habe in der
Schweiz zwar keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, doch aufgrund
der Personenfreizügigkeit dürfe er sich hier auch ohne Bewilligung frei
bewegen. Da die Freiheitsstrafe in seinem Fall weniger als zwei Jahre betrage,
sei seine Ausweisung aus der Schweiz praktisch ausgeschlossen, zumal er mit der
Absicht in die Schweiz gereist sei, hier eine Arbeit zu finden und sich
niederzulassen. Er sei selber am ordentlichen Abschluss seiner Freiheitsstrafe
interessiert, was etwa daran ersichtlich sei, dass er Fluchtmöglichkeiten, die
er während seiner Arbeit in der relativ offenen Gefängnisküche gehabt habe,
nicht genutzt habe. Das Interesse am Vollzug der Reststrafe sei gering zu
gewichten, da diese von relativ kurzer Dauer (7 Monate) und er kein
gefährlicher Täter sei. Demgegenüber bestehe ein beachtliches Interesse an
seiner Resozialisierung. Damit er seine gesellschaftlichen Bindungen aufrechterhalten
könne, müsse sein Urlaubsgesuch nach mehr als einem Jahr in Gefängnisisolation
bewilligt werden. Seine Familie sei aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht
bereit, lediglich für einen gefängnisinternen Besuch extra aus Berlin
anzureisen; er sei deshalb auf die Gewährung eines Beziehungsurlaubs
angewiesen. Im Übrigen sei dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seiner
Urlaubsbewilligungspraxis eine rechtsungleiche Behandlung der Gefangenen
vorzuwerfen: EU-Bürger würden gegenüber Gefangenen aus der Schweiz und aus
weiteren Nicht-EU-Staaten regelmässig benachteiligt, indem ihre Fluchtgefahr in
vergleichbaren Situationen höher eingeschätzt werde.
4.
4.1
Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass das klaglose Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug der Urlaubsgewährung nicht entgegensteht, so dass diesbezüglich
kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB besteht.
4.2
Nicht
umfassend geprüft wurde von der Vorinstanz, ob im Fall einer Urlaubsgewährung
eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB bestünde. In E. 2.5
des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz lediglich fest, eine
Wiederholungsgefahr sei nicht zum vornherein von der Hand zu weisen, da der
Beschwerdeführer in Deutschland in den Jahren 1987 bis 2004 insgesamt 17 Mal
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und am 1./2. Juni 2010 in der
Schweiz erneut straffällig geworden sei, nachdem er kurz zuvor – am 21. April
2009.
– letztmals aus einem Gefängnis entlassen worden war. Da die
vorinstanzliche Ablehnung des Urlaubsgesuchs nicht mit der Wiederholungsgefahr
des Beschwerdeführers begründet wurde, kann offen bleiben, ob dessen
deliktische Vergangenheit – er verbrachte nach eigenen Angaben insgesamt rund
10.
Jahre seines Lebens in Haft – die Bejahung der Wiederholungsgefahr
rechtfertigen würde.
4.3
Was das
Vorliegen einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers betrifft, ging die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung
regelmässig von einem Fluchtrisiko auszugehen ist, zumal wenn sie in der
Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügen (vgl. oben, E. 2.5). Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, in der Schweiz weder über einen Wohnsitz
noch über ein soziales Beziehungsnetz zu verfügen und bereits einen Tag nach
seiner Einreise in die Schweiz – am 2. Juni 2009 – wegen Verdachts auf diverse
Straftaten verhaftet worden zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der
Hauptverhandlung vom 10. März 2010 mehrmals ausgeführt hatte, er werde nach der
Verbüssung seiner Strafe zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren, wirkt
seine Behauptung, er wolle in der Schweiz eine Arbeit suchen und sich hier
niederlassen, wenig glaubhaft. Vor dem Hintergrund des geltenden Rechts ist
ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach
Strafvollzugsende verlassen müssen wird (vgl. E. 2.5). Die Vorinstanz macht in
diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass die Fluchtgefahr des
Beschwerdeführers weder durch das Personenfreizügigkeits- noch durch das
Schengenabkommen verkleinert wird. Diese Abkommen ändern nämlich nichts daran,
dass die Schweiz im Falle einer Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland den
Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Gesuchs um stellvertretende Übernahme
der Verfolgung beschreiten müsste, wobei Deutschland den Beschwerdeführer kaum
an die Schweiz ausliefern würde (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] sowie Art.
16.
Abs. 2 des Grundgesetzes von Deutschland). Entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr von Untersuchungshäftlingen
(vgl. oben, E. 2.7) ist auch für ausländische Gefangene im Normalvollzug
festzuhalten, dass Fluchtgefahr selbst dann angenommen werden darf, wenn der Herkunftsstaat
gegen den Betreffenden allenfalls selber ein (stellvertretendes) Strafverfahren
durchführen würde. Eine Fluchtgefahr muss auch nicht deswegen verneint werden,
weil der Beschwerdeführer bis anhin nicht geflohen ist, obwohl er an seinem
Arbeitsplatz in der Gefängnisküche offenbar über mehr Freiheiten verfügte als
andere Gefangene. Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die Fluchtgefahr
im Rahmen eines 10-stündigen Urlaubs ausserhalb der Anstalt wesentlich grösser
ist als am Gefängnisarbeitsplatz, auch wenn dieser im Fall des
Beschwerdeführers anscheinend mit gewissen Freiräumen ausgestattet war.
Insgesamt erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Beurteilung des Urlaubsgesuchs fluchtgefährdet war, als
nachvollziehbar, da eine Flucht für ihn lediglich eine zeitliche
Vorverschiebung eines ohnehin bevorstehenden Schrittes – das Verlassen des
Landes – bedeutet hätte und er sich dadurch möglicherweise dem Vollzug der
Reststrafe hätte entziehen können.
4.4
Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete die Vorinstanz das Interesse an der
Verhinderung einer möglichen Flucht des Beschwerdeführers höher als das
Interesse, den Beschwerdeführer im Rahmen eines eintägigen Beziehungsurlaubs
mit seiner Familie auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten.
Vor dem Hintergrund des grossen Ermessens der Strafvollzugsbehörden sowie der
eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 2.4) ist diese
Risikoabwägung nicht zu beanstanden. Zum einen bestand zum Zeitpunkt der
Gesuchsablehnung durch den Beschwerdegegner – am 29. April 2010 – wie gesagt
Fluchtgefahr (E. 4.3). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer damals erst gut
die Hälfte (11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst, deren
effektives Ende auf den 1. Februar 2011 fällt. Zieht man in Betracht, dass das
Bundesgericht ein überwiegendes Resozialisierungsinteresse in einem Fall
verneinte, in dem ein gesuchstellender ausländischer, in der Schweiz kaum
integrierter Gefangener bereits drei Viertel bzw. 50 Monate seiner 66 Monate
dauernden Freiheitsstrafe verbüsst hatte (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004,
E. 5.4, www.bger.ch; vgl. oben, E. 2.6), so muss dies auch im vorliegenden
Fall, in dem der Beschwerdeführer erst gut die Hälfte seiner Strafe verbüsst
hatte, gelten. Das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers ist
demgegenüber geringer zu gewichten, zumal dieser sein primäres Anliegen, den
Kontakt zu seiner Familie zu pflegen, bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen
von Besuchen innerhalb des Gefängnisses wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer
behauptet zwar, seine Familie sei nicht dazu bereit, lediglich für einen
Gefängnisbesuch von Berlin nach Affoltern zu reisen. Dies wirkt jedoch wenig
glaubhaft, nachdem er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2010
ausgeführt hatte, dass er am 19. Oktober 2009 von seiner Ehefrau – mit der
er zur Zeit in getrennter Ehe lebe – und seinen beiden Kindern besucht worden
sei. Unbehelflich ist sodann auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei zu
einer weniger als zwei Jahren dauernden Freiheitsstrafe verurteilt worden: Zum
einen war der Beschwerdeführer gar nie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung,
die im Fall einer Verurteilung einer ausländischen Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden kann (vgl. Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Zum
anderen wäre die 20-monatige Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin als „längerfristig“ zu beurteilen
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch
aus dem Umstand, dass die Gefängnisleitung und die Direktion der Gefängnisse
des Kantons Zürich sein Urlaubsgesuch unterstützten, nichts zu seinen Gunsten
ableiten, denn in den betreffenden Stellungnahmen war die Fluchtgefahr nicht
thematisiert worden.
4.5
Zu Recht
verneinte die Vorinstanz sodann auch das Vorliegen einer Rechtsungleichheit. Nach
der Rechtsprechung verstösst es grundsätzlich nicht gegen die Rechtsgleichheit,
wenn die Fluchtgefahr bei Gefangenen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz
anders eingeschätzt wird als bei Gefangenen schweizerischer Nationalität (vgl.
BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 4.1, www.bger.ch; VGr, 25. Juni 2010,
VB.2010.00174, E. 6.3). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert
geltend, inwiefern die Urlaubsverweigerung in seinem Fall eine
Rechtsungleichheit gegenüber Gefangenen aus anderen Staaten darstellen sollte.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschwerdegegner in gesetzwidriger Praxis Beziehungsurlaube
oder andere Vollzugslockerungen trotz bestehender Fluchtgefahr bewilligt.
4.6
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, ihm sei gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt
ein Beziehungsurlaub mit seiner Familie zu gewähren, ist festzuhalten, dass es
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, Urlaubsgesuche erstinstanzlich
zu beurteilen. Indessen steht es dem Beschwerdeführer frei, beim
Beschwerdegegner erneut um Gewährung eines – begleiteten oder unbegleiteten –
Urlaubs zu ersuchen.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner bei der Beurteilung
eines allfälligen neuen Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu beachten haben wird, wonach das öffentliche Interesse an der
Vorbereitung des Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft mit
zunehmender Dauer des Strafvollzugs wächst, während jenes an der vollständigen
Vollstreckung der Freiheitsstrafe abnimmt (vgl. BGr, 15. Oktober 2004,
1P.470/2004, E. 5.1, www.bger.ch). Mit dem grundlegenden Anliegen der
Resozialisierung (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB) wäre es wohl kaum vereinbar, wenn
sämtliche Gesuche eines ausländischen Gefangenen um Urlaub, um sonstige
Vollzugslockerungen oder um vorzeitige Entlassung stets – bis zum effektiven
Strafende – und einzig mit der Begründung abgewiesen würden, mangels Aufenthaltsrecht
in der Schweiz sei von einer überwiegenden Fluchtgefahr auszugehen.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Dieser hat indessen unentgeltliche Prozessführung beantragt. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und
dass sein Rechtsmittel nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden
kann, so dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (§ 16 Abs. 1
VRG). Abzuweisen ist demgegenüber das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weil er in der Lage war,
seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…