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Entscheid

VB.2010.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00362

28. Oktober 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A führt zusammen mit seiner Frau seit dem Jahr 2001 den

ehemals elterlichen Landwirtschaftsbetrieb D etwas ausserhalb im Norden der

Gemeinde E und in der Nähe des Flughafens Kloten. Neben Milchviehwirtschaft,

Straussenzucht und Ackerbau betreibt A eine Besenwirtschaft für geschlossene

Anlässe im ehemaligen Schweinestall, was ihm im August 2003 bewilligt wurde. A

stellte im September 2006 ein erstes Gesuch, es sei ihm die Installation eines

Panoramalifts in der Scheune zu bewilligen. Dabei handelt es sich um eine

ausfahrbare Hubarbeitsbühne mit einer darauf montierten Glaskabine für 10

Personen, die durch das Scheunendach hindurch auf eine Höhe von über 15 m

ausgefahren würde. Dazu wäre eine aufschiebbare Öffnung im Scheunendach nötig, dessen

First der Panoramalift im ausgefahrenen Zustand um 5,5 m überragte. Nachdem A

sein damaliges Gesuch am 4. September 2006 zurückgezogen hatte, reichte er

am 24. September 2008 erneut ein Baugesuch für dasselbe Projekt ein. Eine

erste Prüfung des Gesuchs durch die kantonale Baudirektion ergab keine

Möglichkeit für eine Bewilligung des Panoramalifts in der Landwirtschaftszone.

In der Folge verlangte A einen anfechtbaren Entscheid, den die Baudirektion am

12. November 2009 erliess und worin sie die Installation eines

Aussichtslifts verweigerte. Ebenso verweigerte am 12. Januar 2010 die

Baukommission der Gemeinde E die baurechtliche Bewilligung für den Panoramalift.

Erwägungen

II.

Gegen die Verweigerung der Installation eines

Aussichtslifts durch die Baudirektion liess A am 15. Februar 2010 Rekurs

bei der Baurekurskommission I (BRK I) einlegen und beantragen, es sei eine

Baubewilligung zu erteilen. Zuvor sei die Situation mittels eines Augenscheins

abzuklären. Die Gemeinde E verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion

verwies in der Rekursantwort auf die ablehnenden Ausführungen im Mitbericht der

Abteilung Bauverfahren und Koordination Umweltschutz vom 12. April 2010.

Die BRK I nahm keinen Augenschein vor und wies mit Entscheid vom 4. Juni

2010.

den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 8. Juli

2010.

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der

angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und eine Ausnahmebewilligung für die

Erstellung und den Betrieb einer Hebebühne mit Glaskabine zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Baudirektion.

Schliesslich sei ein Augenschein vorzunehmen. Die BRK I beantragte in der

Vernehmlassung vom 22. September 2010 die Abweisung der Beschwerde ohne

weitere Bemerkungen. Die Baudirektion sowie die Gemeinde E verlangten ebenfalls

je die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) in der ab 1. Juli 2010 in Kraft stehenden Fassung zur

Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt erneut die Vornahme eines Augenscheins, um darzutun,

dass es bei der Installation des Panoramalifts nicht um einen

"Eventbetrieb" gehe, dass für die Betrachtung landender Flugzeuge

eine Erhöhung des Standpunktes am fraglichen Ort keinen Vorteil bringe und

durchaus ein sachlicher Bezug zur Landwirtschaft bestehe. Der Augenschein ist

die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die entscheidende

Behörde. Er dient der Abklärung des Sachverhalts, indem er der Behörde die

unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen ermöglicht. Der Entscheid darüber, ob

ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden

Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 41 f.).

Die Frage, ob es vorliegend um einen

"Eventbetrieb" geht, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Würdigung

der konkreten Umstände beantworten. Ein Augenschein als Mittel zur

Tatsachenfeststellung könnte dazu – wenn überhaupt – nur dann beitragen, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären. Das ist indessen nicht der Fall.

Sowohl der Standort als auch die ausgefahrene Position des Panoramalifts,

dessen Masse und Aussehen wie dasjenige der Hebebühne sind planlich und

fotografisch genau dokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass

eine Erhöhung des Standortes für die Betrachtung landender Flugzeuge keine

Vorteile bringe, ist darauf hinzuweisen, dass er in der Rekursschrift selber

gerade darauf verwiesen hatte, von der Plattform aus könnten die landenden

Flugzeuge betrachtet werden. Dasselbe geht aus weiteren Aktenstücken hervor.

Dass der hindernisfreie Blick aus einer über die umliegenden Gebäude und Bäume

gehobenen verglasten Kabine auf die nahe gelegenen Pisten des Flughafens Zürich

vorteilhafter ist als vom Boden aus, bedarf keiner weiteren tatsächlichen

Erörterung. Dass aus dem Panoramalift der Hof des Beschwerdeführers mit den

Feldern überblickt werden kann, ist unbestritten. Ob daraus auf einen

sachlichen Bezug des Panoramalifts zur Landwirtschaft geschlossen werden kann,

ist wiederum eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und nicht von dessen

Abklärung. Auf einen Augenschein ist daher zu verzichten.

1.3

Unbestritten

ist, dass der Panoramalift in der Landwirtschaftszone eine nicht zonenkonforme

Installation darstellt. Es stellt sich daher einzig die Frage nach einer

Ausnahmebewiligung im Sinn von Art. 24b oder Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), worauf sich der

Beschwerdeführer beruft.

2.

2.1

Nach Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG bildet Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass

die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und

das Land erschlossen ist (lit. b). Gemäss Art. 24 RPG können

abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt

werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn (a)

der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die

Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

bejahen, wenn die Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen

oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus

bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative

Standortgebundenheit). Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein

strenger Massstab anzusetzen (BGE 129 II 63 E. 3.1; BGE 123 II 256

E. 5a). In BGE 124 II 252 führte das Bundesgericht erstmals den Begriff

der "abgeleiteten" Standortgebundenheit ein. Eine solche könne

vorliegen, wenn eine Zusatzanlage für sich genommen nicht standortgebunden sei,

jedoch aufgrund eines besonderen, von einem seinerseits standortgebundenen und

rechtmässig bewilligten Hauptbetrieb hergeleiteten betriebswirtschaftlichen

oder technischen Bedürfnis am vorgesehenen Standort in der geplanten Art und

Dimension zu erstellen sei (BGE 124 II 252 E. 4c; dazu VGr, 15. April

2010, VB.2010.00039, E. 3.3.2).

2.2

Art. 24b

Abs. 1 RPG sieht vor, dass bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen,

nicht landwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen

bewilligt werden, wenn landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen

nicht weiterbestehen können. Auf das Erfordernis der Standortgebundenheit der

gewerblichen Tätigkeit wird dabei verzichtet (Art. 24b Abs. 1

Satz 2 RPG). Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können

gemäss Art. 24b Abs. 1bis RPG Nebenbetriebe mit einem

engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden. Der

notwendige enge Zusammenhang liegt dann vor, wenn eine Aktivität oder

Dienstleistung nur von einem landwirtschaftlichen Gewerbe angeboten werden kann

und diese einen integrierenden Bestandteil des nebenbetrieblichen Angebots

bildet (Chantal Dupré, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich

etc. 2010, Art. 24b N. 15).

2.3

Nach Art. 40

Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) setzt die

Bewilligung eines nicht landwirtschaftlichen Nebenbetriebes voraus, dass dieser

innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a);

dass dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des

landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); dass der

Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c) und es sich um

ein Gewerbe im Sinn des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht handelt (lit. d).

Art. 40 Abs. 3 RPV zählt zu den Nebenbetrieben mit einem engen

sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe insbesondere auch die

Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh,

Gästezimmer auf dem Bauernhof und Heubäder. Bei Besenwirtschaften hat ein

namhafter Teil des Angebots aus der landwirtschaftlichen Produktion des

Betriebs zu stammen.

3.

Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender

Begründung die Verweigerung der verlangten Ausnahmebewilligung dargetan. Auf

ihre Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu Recht hielt sie fest, dass ein Betriebskonzept

nicht vorgelegt wurde, dem zu entnehmen wäre, dass der Betrieb des Beschwerdeführers

auf ein Zusatzeinkommen – hier aus der Installation des Panoramalifts –

angewiesen wäre bzw. dass sich das aus dem Betrieb der Besenbeiz erzielbare

Zusatzeinkommen langfristig überhaupt nur mit einem Panoramalift aufrechterhalten

lasse. Solche Grundlagen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Panoramalift ein nicht betriebsnotwendiges

Element zur blossen Attraktivitätssteigerung der Besenwirtschaft darstellt. Die

Vorinstanz verneinte sodann, dass der Panoramalift eine betriebliche Nähe

aufweise. Vorab durchstosse er das Scheunendach, weshalb der Nebenbetrieb nicht

– mindestens nicht ausschliesslich – innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens

stattfinde. Schliesslich bestehe kein enger sachlicher Bezug zum

landwirtschaftlichen Gewerbe. Während die Besenbeiz über die darin angebotenen

Hofprodukte den Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb herzustellen

vermöge, komme dem Aussichtslift kein in landwirtschaftlicher Hinsicht

relevanter Zweck zu. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält einer

Überprüfung nicht stand.

4.

4.1

Vorauszuschicken

ist, dass der Beschwerdeführer den geplanten Panoramalift klar der

Besenwirtschaft zuordnet, und zwar als massvolle Erweiterung der bestehenden

Infrastruktur zur Steigerung der Attraktivität des bisherigen Nebenbetriebs.

Gleichzeitig scheint der Panoramalift aber gerade nicht der Besenbeiz zu

dienen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er führe regelmässig

Hofrundgänge mit Besuchern und Interessierten durch und erläutere das

Betriebskonzept und die Hintergründe einer nachhaltigen Landwirtschaft.

Jugendliche würden sich aber nicht dafür interessieren, durch Felder zu spazieren.

Diesen diente dagegen ein attraktiver Blick aus dem Panoramalift von oben auf

die Felder. Schliesslich sollen auch regelmässig Kurse, Ausbildungsmodule,

Schülerprojekte und Flurbegehungen zu Ausbildungszwecken durchgeführt werden.

Mit einem Blick über den gesamten Hof könne das Erlernte dann anschaulich

besichtigt werden. Dass solches nur in Zusammenhang mit geschlossenen Anlässen

in der Besenbeiz stattfinde, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht

hervor.

4.1.1

Soweit es darum geht, Interessierten und Auszubildenden den Zugang zur

Landwirtschaft zu vermitteln, fehlt dem Panoramalift der enge sachliche Bezug

zum landwirtschaftlichen Gewerbe (dazu vorn E. 2.2) – auch wenn der Blick

von oben auf das Hofgelände und die Felder attraktiver erscheinen mag als der

mühsame Gang durch die Natur. Denn einerseits wird nicht dargetan, wie die

Hintergründe einer nachhaltigen Landwirtschaft aus der Luft weit besser als

anderswie vermittelt werden könnten. Insbesondere ist der Blick aus dem

Panoramalift über das Gewerbe des Beschwerdeführers nicht zwingend mit der

Vermittlung eines modernen Verständnisses für die Landwirtschaft verbunden; ein

Blick aus der Höhe stellt für ein breites Publikum bereits generell und losgelöst

von der landwirtschaftlichen Umgebung ein attraktives Erlebnis dar. Andererseits

gehört es gerade zum landwirtschaftlichen Alltag, Felder abzuschreiten, vor Ort

über die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Massnahmen und die

Fruchtfolgeplanung informiert zu werden und gegebenenfalls heranwachsende

Pflanzen anzufassen und deren Wachstumsstadien zu beurteilen. Dabei können die

verschiedenen Stadien und Phasen der Fruchtfolgeplanung in natura betrachtet

werden, mindestens im Sommerhalbjahr. Im Winterhalbjahr lässt sich dies auch

aus der Höhe nicht oder nur beschränkt erfassen. Im Übrigen darf bei

Interessierten und Auszubildenden ein Interesse an der Landwirtschaft vorausgesetzt

werden, das nicht noch durch einen Panoramalift geweckt oder gesteigert zu werden

braucht. Ungenügendem Schuhwerk von Besuchern – das bei Interessierten und

Auszubildenden ohnehin nicht häufig zu erwarten ist – wäre zudem mit entsprechenden

Hinweisen im Rahmen der Organisation einer Führung oder mit der Bereitstellung

etwa von geeignetem Schuhzeug zu begegnen.

4.1.2

Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, mit den heute

üblichen Präsentationsmitteln könne das Interesse an der Landwirtschaft ebenso

geweckt und vermöchten die nötigen Eindrücke aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit

ansprechend vermittelt zu werden, ohne dass dazu zwingend auf einen

Panoramalift zurückgegriffen werden müsste. Dem ist beizustimmen. Ein

Panoramalift mag die Attraktivität der vermittelten Informationen allenfalls zu

steigern, ist aber zweifellos nicht das einzig denkbare Instrument, um

Lernstoff über landwirtschaftliche Themen zu vermitteln. Sofern sich der Beschwerdeführer

auf "landwirtschaftspädagogische" Veranstaltungen mit Interessierten

und Auszubildenden beruft, fehlt es demnach dem Panoramalift am engen

sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Es bleibt daher zu prüfen,

ob sich eine Ausnahmebewilligung des Panoramalifts im Zusammenhang mit der

Besenwirtschaft rechtfertigen lässt.

4.2

Der

Beschwerdeführer beharrt darauf, dass der Panoramalift eine massvolle Erweiterung

der bestehenden Infrastruktur der Besenwirtschaft darstelle und die

Attraktivität des bisherigen Nebenbetriebs steigern solle. Er vermöge damit

seinen Betrieb in idealer Weise zu präsentieren. Dabei bleibe der Hebebühnenarm

nahezu immer – von aussen gänzlich unsichtbar – im Gebäudeinnern der Scheune.

Das Ausfahren des Hebebühnenarms sei ein seltenes Vorkommnis von kurzer Dauer,

die das raumrelevante Erscheinungsbild des Bauernhofs höchstens marginal

verändere. Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu darauf, dass in der Kabine

des Panoramalifts höchstens 10 Personen Platz finden und der Beschwerdeführer

keine Angaben über die Grösse der besuchenden Schulklassen des Strickhofs

mache.

4.2.1

Tatsächlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu relativieren. So darf

bezweifelt werden, dass die Nutzung des Panoramalifts durch die Teilnehmer

eines geschlossenen Anlasses (Geburtstage, Hochzeiten, andere) primär jeweils

auf dem Interesse an der landwirtschaftlichen Betriebsführung beruht und nicht

einfach dem Blick auf die Umgebung und den nahe gelegenen Flughafen dient (vgl.

vorn E. 4.1.1). Dies umso eher, als gerade in den Abend- und Nachtstunden,

in die solche Anlässe oft hineinragen, die Sicht auf den Hof und dessen Felder

eingeschränkt sein dürfte, im Gegensatz etwa zu den beleuchteten Landepisten

des Flughafens.

4.2.2

Selbst wenn aber solche Anlässe häufig mit einer Betriebsführung bei Sicht

verbunden wären, könnte bei Hochfahren des Panoramalifts jedenfalls nicht von

einem seltenen Ereignis gesprochen werden. Der Raum der Besenbeiz bietet Platz

für 20 bis 100 Personen. Auch wenn nicht sämtliche Gäste einer grösseren

geschlossenen Gesellschaft den Panoramalift benutzen wollten, wird doch häufig

mit einigen Fahrten pro Anlass zu rechnen sein, damit alle interessierten Gäste

den Panoramalift erleben können. Im Jahr 2009 war die Besenwirtschaft mit 56

Anlässen gut ausgelastet. Auch wenn nur die Hälfte dieser Gesellschaften eine

Fahrt mit dem Panoramalift gewünscht hätte, bedeutete dies jedenfalls eine

Vielzahl von Fahrten, die nicht nur als "vereinzelte Vorkommnisse"

betrachtet werden könnten. Dies umso eher, als Fahrten mit Schulklassen, welche

den Hof besichtigen, zusätzlich anzurechnen wären, wobei je nach Klassengrösse

(mehr als 10 Personen) eine Einzelfahrt ebenfalls nicht genügte. Eine

allfällige Begrenzung der Anzahl Bewegungen der Hebebühne könnte

realistischerweise nur so erfolgen, dass die Nutzung des Panoramalifts einzig

einer beschränkten Zahl von geschlossenen Gesellschaften erlaubt würde. Je nach

deren Grösse wäre aber, wie dargetan, auch dann noch mit einem erheblichen

Gebrauch des Panoramalifts zu rechnen. Dabei geht es in erster Linie nicht

darum, dass der Hebebühnenarm und die Glaskabine den zulässigen (zusätzlichen)

Raumbedarf überschreiten würden, sondern darum, dass auf diese Weise der

Betrieb einer Besenwirtschaft ohne sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen

Gewerbe überdehnt und der Hofcharakter verändert wird (vorn E. 2.2, 2.3).

Denn um den Hofcharakter im Wesentlichen unverändert zu erhalten, darf sich der

Nebenbetrieb nicht derart in den Vordergrund drängen, dass objektiv auf einen

eigentlichen Gewerbebetrieb und nicht auf einen Bauernhof zu schliessen ist. In

diesem Sinn muss er ein Nebenbetrieb bleiben (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24b N. 9 S. 612). Mit der

Installation eines Panoramalifts dürfte indessen die Besenwirtschaft einen den

Charakter als Nebenbetrieb eines Bauernhofes weit übersteigenden

Attraktivitätswert in Richtung Eigenständigkeit erhalten, was dem Hofcharakter

widerspricht.

4.3

Daran

ändert sich nichts dadurch, dass die Besichtigung des Landwirtschaftsbetriebs

aus der Glaskabine innerhalb des Hofbereichs stattfindet, woraus der

Beschwerdeführer auf die örtliche Betriebsnähe schliesst. Der Panoramalift

stellt ein betriebsfremdes Element auf einem Bauernhof dar. Zudem ist ein

solcher Panoramalift örtlich weder an den Hofbereich des landwirtschaftlichen

Gewerbes noch an die Besenwirtschaft gebunden. Insofern fehlte es dem Panoramalift

an der positiven Standortgebundenheit, falls sich der Beschwerdeführer

überhaupt darauf berufen wollte (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG

setzt eine solche nicht voraus). Auch eine abgeleitete Standortgebundenheit

liegt nicht vor, da es bereits am vom standortgebundenen und rechtmässig

bewilligten Hauptbetrieb hergeleiteten betriebswirtschaftlichen oder

technischen Bedürfnis am vorgesehenen Standort fehlt.

Bei allem Verständnis für die Innovationsfreude des

Beschwerdeführers und die Anpassung von Bauernhöfen an die gesteigerte

Erwartungshaltung des Publikums bleiben die Möglichkeiten von

nicht-landwirtschaftlichen Nebenbetrieben in der Landwirtschaftszone – was als

Durchbrechung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bereits ein Entgegenkommen

des Gesetzgebers bedeutet – auf Verrichtungen mit einem engen sachlichen

Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Gewerbe beschränkt. Einen solchen Zusammenhang

zwischen der Installation des Panoramalifts und dem Betrieb der Besenwirtschaft

unter Wahrung des Hofcharakters vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Entschädigung

verlangt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…