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Entscheid

VB.2010.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00365

22. September 2010Deutsch23 min

(URT.2010.12645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der

Strafanstalt Pöschwies aufgrund von Verurteilungen wegen mehrfacher Freiheitsberaubung,

mehrfachen Diebstahls, Drohung, Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das

Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie grober

Verletzung der Verkehrsregeln. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 26. November

2009 verbüsst; das effektive Strafende fällt auf den 4. Juli 2011.

Am 18. Dezember 2009 machte A anlässlich einer

Therapiesitzung gegenüber seinem Therapeuten Äusserungen, die dieser dem

Sonderdienst des Amts für Justizvollzug mitteilte. Aufgrund dieses Vorfalls

sowie früherer disziplinarischer Sanktionen erachtete ihn das Amt für

Justizvollzug der wiederholten Drohung gegenüber Drittpersonen für schuldig und

verfügte am 16. Februar 2010 eine 14-tägige Einzelhaft mit TV-, PC- und

PS-Verbot (ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs, den die Direktion der Justiz und

des Innern am 4. Juni 2010 abwies.

III.

Am 9. Juli 2010 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung

der Direktion vom 4. Juni 2010 sowie jener des Amts vom 16. Februar

2010, unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. Juli 2010

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Beschwerdeabweisung. Das

gleiche Begehren stellte das Amt für Justizvollzug in der Beschwerdeantwort vom

5.

August 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine

solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil

sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene, welche in

schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan

verstossen, Disziplinarmassnahmen verhängt werden. Disziplinarsanktionen sind

a) der Verweis, b) der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der

Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte,

c) die Busse sowie d) der Arrest als eine zusätzliche

Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 StGB). Die Kantone erlassen für

den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht; dieses umschreibt die

Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt

das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach § 89

JVV müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den

Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles

unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung

des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung

gefährdet. Gemäss § 153 Abs. 1 JVV werden Verstösse gegen diese

Verordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen

sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. In

leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das

Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann (§ 153 Abs. 2

JVV). Als schwere Disziplinarvergehen gelten gemäss § 153 Abs. 3 JVV

Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen

(lit. a), Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu (lit. b), Nichtrückkehr

von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub (lit. c), Rückkehr

von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in

alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss (lit. d), vorsätzliche

Sachbeschädigung grösseren Ausmasses (lit. e), Einführen, Herstellung,

Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung

als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen (lit. f), Einführen,

Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und Alkohol (lit. g),

Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schrift­stücken und Bargeld

unter Umgehung der Kontrolle (lit. h), unerlaubte Kontakte zu Personen

ausserhalb der Vollzugseinrich­tung (lit. i), schwere Störungen von

Ordnung und Sicherheit (lit. j) sowie nur auf Antrag verfolgbare

gemeinrechtliche Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird (lit. k).

§ 154 JVV enthält eine Auflistung möglicher Disziplinarmassnahmen, unter

anderem Verweis (lit. a), Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb und von

Veranstaltungen sowie von Schule (ausgenommen Berufsschule), Freizeitkursen und

Sport bis zu drei (im Wiederholungsfall sechs) Monaten (lit. c),

Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des

Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei (im Wiederholungsfall

sechs) Monaten (lit. d), Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tage (lit. h)

sowie Arrest bis zu 20 Tage (lit. i). Mehrere Disziplinarmassnahmen können

miteinander verbunden werden, doch dürfen nicht gleichzeitig Arrest und Busse

ausgesprochen werden (§ 157 Abs. 1 Satz 1 JVV). Bei der Beurteilung

von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs

sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der

Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.

2006, Rz. 441).

3.

Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit stehen Äusserungen

des Beschwerdeführers im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009.

Aus den Akten und Parteivorbringen ergibt sich folgendes Bild:

3.1

Der

Therapeut hielt in seiner Klientendokumentation zur Therapiesitzung mit dem Beschwerdeführer

am 18. Dezember 2009 sowie in der Stellungnahme vom 12. April 2010 Folgendes

fest: Er habe den Beschwerdeführer zu Sitzungsbeginn über den Entscheid des

Sonderdienstes informiert, dass er keine Vollzugslockerungen erhalten werde und

die Strafe bis zum Ende verbüssen müsse. Daraufhin habe der Beschwerdeführer

ihm veranschaulichen wollen, dass er zu Unrecht im Fokus der Justiz stehe. Zu

diesem Zweck habe er das Beispiel eines weit gefährlicheren Mitinsassen

geschildert, der ihn gefragt habe, ob er ausserhalb des Strafvollzugs jemanden

kenne, der für ihn eine Schusswaffe organisieren könne, da er mit seiner Sonderdienstmitarbeiterin

nicht klarkomme. Der Beschwerdeführer habe das Gespräch auf anschauliche Weise

dargestellt. Er habe sich amüsiert gezeigt über den Umstand, dass es sich bei

der betreffenden Person um eine früher für ihn zuständige Sonderdienstmitarbeiterin

gehandelt habe, wobei er allerdings keinen Namen erwähnt habe. Seinem

Mitinsassen habe er klipp und klar davon abgeraten, mit einer Schusswaffe

vorzugehen, da das Problem so nicht gelöst werden könne. In diesem Augenblick

habe der Beschwerdeführer unmittelbar seine Mimik verändert und grinsend

festgestellt, dass er an der Stelle des Mitinsassen eine viel bessere Idee

gehabt hätte. In der Folge habe er dargelegt, wie er dem Mitinsassen erklärt

habe, dass es nicht darum gehe, eine Person direkt anzugreifen, sondern ihr

Umfeld zu tangieren. Falls die Person Familie und Kinder habe, würde er ein

Kind entführen, mit diesem nach Zug fahren, das Kind vor der Polizei ausladen

und ihm sagen: „Geh hinein, sage dass du entführt worden bist und dass dies mit

dem Job deines Mamis zu tun hat“. In der darauf folgenden Therapiesitzung vom 8. Januar

2010.

habe er den Beschwerdeführer auf seine Äusserungen vom 18. Dezember

2009.

erneut angesprochen und ihn mit dem Umstand konfrontiert, dass seine

ehemalige Sonderdienstsachbearbeiterin – Frau C – Kinder habe. Er habe den

Vorfall daraufhin dem Leiter des Sonderdienstes gemeldet, weil er eine

Gefährdung von Drittpersonen als möglich erachtet habe und damit der Leiter des

Sonderdienstes abklären und überprüfen könne, ob eine Bedrohungssituation für

eine Mitarbeiterin des Sonderdienstes und ihre Familie bestehe.

3.2

Der Leiter

des Sonderdienstes hielt am 13. Januar 2010 in einer Aktennotiz fest, dass

der Therapeut ihn über die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der

Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 informiert habe. Am 12. Februar

2010.

kam es zu einer Anhörung des Beschwerdeführers durch den Sonderdienstleiter,

den Therapeuten sowie einen Mitarbeiter des Sozialdienstes. Am 16. Februar

2010.

erliess der Beschwerdegegner die vorliegend umstrittene Disziplinarverfügung.

Er kam darin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der

Äusserungen vom 18. Dezember 2009 sowie früherer Vorfälle der wiederholten

Drohung gegen Drittpersonen schuldig gemacht, weshalb als Disziplinarmassnahme

eine 14-tägige Einzelhaft mit TV-, PC- und PS-Verbot verhängt werde.

3.3

Die

Vorinstanz erwog im Rahmen der Rekursabweisung, aus dem Protokoll des Therapeuten

vom 18. Dezember 2009 gehe mit genügender Klarheit hervor, dass der

Beschwerdeführer einem Mitinsassen, der ihn wegen einer Schusswaffe angefragt

hatte, erklärt habe, dass es nicht darum gehe, eine Person direkt anzugreifen,

sondern ihr Umfeld zu tangieren. Dabei habe er ihm als Möglichkeit die

Entführung eines Kindes geschildert. Er habe diese Empfehlung nicht nur

gegenüber dem Therapeuten als hypothetisches Beispiel geäussert, sondern auch

gegenüber dem Mitinsassen. Dies sei für den Therapeuten der Anlass gewesen, dem

Leiter des Sonderdienstes Bericht zu erstatten und diesem dadurch zu ermöglichen,

eine allfällige Bedrohungssituation für eine seiner Mitarbeiterinnen und ihre

Familie abklären und überprüfen zu lassen. Das Protokoll des Therapeuten

erscheine auch deshalb unmissverständlich, weil dieser darin die Mimik des

Beschwerdeführers festgehalten habe, sodass das Gespräch im Nachhinein wenig

Interpretationsspielraum lasse. Es könne von der Glaubwürdigkeit des Therapeuten

ausgegangen werden, zumal dieser keinen Anlass gehabt habe, einen

unzutreffenden Sachverhalt festzuhalten. Unabhängig von der Realisierbarkeit

einer Tathandlung gehe es nicht an, dass Mitinsassen untereinander Empfehlungen

bezüglich eines Tatvorgehens abgäben. Es sei von einer Bedrohung im Sinne von § 153

Abs. 3 lit. a JVV auszugehen, da der Beschwerdeführer gegenüber einem

Mithäftling eine Kindsentführung und somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 183

StGB empfohlen habe, um eine Mitarbeiterin der Vollzugsbehörde einzuschüchtern.

Solche Empfehlungen könnten unter Insassen einer Strafanstalt nicht geduldet

werden und rechtfertigten disziplinarische Ahndungen selbst dann, wenn die

Zielperson nicht oder noch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Im

vorliegenden Fall seien 14 Tage Einzelhaft angeordnet worden; da kein Arrest

verfügt worden sei, könne dies nur Zellen- bzw. Zimmereinschluss und Gruppenausschluss

im Sinne von § 154 lit. c und h JVV bedeuten. Die aufgrund eines

schweren Disziplinarvergehens angeordnete Sanktion erscheine als angemessen,

weil der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Disziplinarmassnahmen aufweise und

unter anderem wegen mehrfacher Freiheitsberaubung und wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, sodass sein Verhalten

deliktrelevant sei.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder mittelbar noch unmittelbar eine

Drohung gegenüber irgendeiner Person des Sonderdienstes geäussert, sodass keine

Disziplinierungsmassnahme hätte verfügt werden dürfen. Nie habe er einem

Mitgefangenen einen Tipp für ein Verbrechen gegeben. Er habe seinem Therapeuten

lediglich ein hypothetisches Entführungsszenario geschildert, das er aber

gegenüber seinen Mithäftlingen nie thematisiert habe. Somit liege keine Drohung

gegenüber Drittpersonen im Sinn von § 153 Abs. 3 lit. a JVV vor.

Selbst wenn er aber effektiv gegenüber einem Mithäftling Äusserungen betreffend

einer Kindsentführung gemacht hätte, dürfte nicht von einer Drohung ausgegangen

werden. Entsprechende Äusserungen müssten nämlich ein Mindestmass an Intensität

aufweisen, um deliktrelevant zu sein. Der Gedankenaustausch von Gefangenen über

mögliche Delikte dürfe nicht mit einer Arreststrafe sanktioniert werden. Von § 153

Abs. 3 lit. a JVV erfasst würden ohnehin nur Drohungen, die sich

gegen eine bestimmte Person oder einen bestimmbaren Personenkreis richteten. Im

vorliegenden Fall sei die beanstandete Aussage des Beschwerdeführers indessen

im Rahmen einer Therapiesitzung erfolgt und habe somit bei Mitarbeitern des Sonderdienstes

keine Angst schüren können. Die gegenüber dem Therapeuten getätigte Aussage sei

insbesondere nicht gegen die Sonderdienstmitarbeiterin C gerichtet gewesen, von

der der Beschwerdeführer gar nicht habe wissen können, dass sie Mutter eines

Kindes sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die streitige Aussage des

Beschwerdeführers im Rahmen einer Therapiesitzung erfolgt sei, die unter der

ärztlichen Schweigepflicht stehe. Der Patient einer Therapiesitzung dürfe davon

ausgehen, dass er sich gegenüber seinem Therapeuten vollständig öffnen und frei

sprechen dürfe, auch wenn es sich um dunkle Fantasien handle. Es gehe eben

gerade nicht um ein Polizeiverhör, sondern um ein Gespräch, in dem der Patient

nicht jedes Wort genau abzuwägen habe. Deshalb dürfe die Aussage, die der

Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung geäussert habe, nun nicht gegen

ihn verwendet werden. Ansonsten müssten sich Strafgefangene gegenüber ihren

Therapeuten verstellen, um sich nicht der Gefahr einer disziplinarischen Massnahme

auszusetzen, was jedoch den Zweck des Therapiegesprächs vereiteln würde.

3.5

Der

Beschwerdegegner macht geltend, die Äusserungen des Beschwerdeführers stellten

eine Drohung gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin dar; diese habe – infolge

einer Mitteilung des Leiters Sonderdienst – von der Drohung Kenntnis erhalten.

Aufgrund eines zwischen dem Therapeuten und dem Beschwerdeführer

abgeschlossenen Behandlungsvertrags habe der Therapeut den Sonderdienstleiter

über die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2009

informieren dürfen. Die Weiterleitung der bedrohlich und angsteinflössend

wirkenden Aussagen sei sogar geboten gewesen, da die baldige Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zur Diskussion stehe. Nicht massgebend

sei unter diesen Umständen, dass der Beschwerdeführer die Idee nicht als

konkreten Plan umschrieben habe, den er bei nächster Gelegenheit umsetzen werde.

4.

Im Folgenden ist zunächst die Frage zu beurteilen, ob die

Äusserungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember

2009.

tätigte, eine Drohung gegenüber Drittpersonen im Sinne von § 153 Abs. 3

lit. a JVV darstellen oder nicht.

4.1

Das

Verwaltungsgericht hat sich zum Tatbestand der „Drohung gegenüber Drittpersonen“

gemäss § 153 Abs. 3 lit. a JVV (bzw. gemäss Ziff. 2 Abs. 2

lit. b der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April

2006.

betreffend das Disziplinarrecht) bisher erst im Rahmen eines nicht

publizierten Urteils geäussert. In diesem Fall hatte ein Inhaftierter gegenüber

einem Aufseher gedroht, sein bisher positives Vollzugsverhalten werde sich

ändern, falls er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nicht vorzeitig

aus dem Strafvollzug entlassen werde. Diesfalls würde er dem

Fallverantwortlichen zeigen, wie er wirklich sein könne bzw. dass er auch

andere Mittel einsetzen könne. Das Verwaltungsgericht bejahte in diesem Fall

das Vorliegen einer Drohung gegenüber Drittpersonen (VGr, 2. Juni 2010,

VB.2010.00119, E. 6).

4.2

Wortlaut

und Sinn von § 153 Abs. 3 lit. a JVV legen es nahe, von einer

„Bedrohung von Drittpersonen“ nur dann auszugehen, wenn ein Strafgefangener –

wie im soeben erwähnten Fall (E. 4.1) – eine von ihm selber ausgehende

oder von ihm selber veranlasste Gefährdung von Rechtsgütern androht.

Demgegenüber würde es wenig Sinn machen, einem Strafgefangenen eine Bedrohung

vorzuwerfen, wenn er in einem Gespräch eine von einem anderen

Strafgefangenen ausgehende Gefährdung, die ausserhalb seines Einflussbereichs

steht, zum Thema macht. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme wegen Bedrohung

von Drittpersonen kann somit nur dann infrage kommen, wenn ein Strafgefangener

in Aussicht stellt, jemandem Nachteile zufügen zu wollen oder zufügen lassen zu

wollen. Nicht massgebend ist dabei, ob die von der Bedrohung betroffene

Drittperson in der Folge von der Gefährdung erfährt oder nicht.

4.3

Selbst

wenn man im vorliegenden Fall mit den Vorinstanzen davon ausginge, dass die umstrittenen

Äusserungen des Beschwerdeführers nicht nur gegenüber dem Therapeuten, sondern

auch gegenüber einem Mithäftling erfolgten, wäre nicht von der Bedrohung einer

Drittperson im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV auszugehen: Aus

der Aussage des Beschwerdeführers, er würde an Stelle des Mithäftlings keine

Waffengewalt anwenden, sondern stattdessen eine Kindsentführung in Erwägung

ziehen, kann nicht herausgelesen werden, dass er selber beabsichtigte,

das Kind einer Sonderdienstmitarbeiterin zu entführen bzw. dessen Entführung zu

veranlassen. Eine allfällige Bedrohung geht nicht vom Beschwerdeführer, sondern

von seinem Mithäftling aus, der – laut Angaben des Beschwerdeführers – die

Absicht geäussert hatte, mit einer Schusswaffe gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin

vorgehen zu wollen. In Bezug auf den Beschwerdeführer selber ist zwar zu bedenken,

dass dieser bereits einmal – im September 2008 – wegen einer von ihm

ausgehenden Drohung gegen die betreffende Sonderdienstmitarbeiterin

diszipliniert werden musste und dass er sich im Rahmen der Anhörung vom 12. Februar

2010.

äusserst negativ über diese Mitarbeiterin äusserte. Doch diese Hinweise

können disziplinarrechtlich nicht als genügender Beweis dafür gelten, dass der

Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen betreffend Kindsentführung darauf

abzielte, der Familie der Sonderdienstmitarbeiterin Nachteile anzudrohen

aufgrund von Gefahren, die von einem Mithäftling ausgehen, oder diesen Mithäftling

geradezu als „Werkzeug“ für eigene Zwecke einzusetzen. Unter diesen Umständen

ist nicht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung einer Drittperson

im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV auszugehen.

4.4

Fraglich

ist allerdings, ob im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Mithäftling

– falls das strittige Gespräch effektiv stattgefunden haben sollte – eine Anstiftung

oder versuchte Anstiftung zur Begehung einer Kindsentführung erblickt

werden könnte, die womöglich eine Disziplinarmassnahme gestützt auf § 153 Abs. 3

lit. k JVV zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Art. 24 in Verbindung mit

Art. 183 StGB). Gemäss Sachverhaltsdarstellung des Therapeuten hatte der Beschwerdeführer

dem Mithäftling davon abgeraten, mit einer Schusswaffe gegen die erwähnte

Sonderdienstmitarbeiterin vorzugehen, und stattdessen geschildert, wie er an

seiner Stelle gegen die betreffende Person vorgehen würde, falls diese Familie

und Kinder hätte (vgl. oben, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung können zwar

grundsätzlich auch Vorschläge, konkludente Aufforderungen und motivierende

Einladungen Anstiftungsmittel sein; doch der Anstifter muss beim Angestifteten

kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses haben (vgl. Marc Forster,

Basler Kommentar StGB, 2. A. 2007, Art. 24 N. 12 und 16). Der

Mithäftling des Beschwerdeführers hatte seinen Entschluss, ein mögliches Verbrechen

zu begehen, zum Zeitpunkt des allfälligen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer

jedoch bereits gefasst. Dem Beschwerdeführer könnte demnach höchstens zum

Vorwurf gemacht werden, dass er den Mitinsassen zur Begehung einer weniger

schweren Straftat (Kindsentführung) bewegt habe, als dieser ursprünglich

geplant hatte (Vorgehen mit einer Waffe). Eine solche sogenannte „Abstiftung“

stellt gemäss der Lehre allerdings kein strafbares Verhalten dar (Stefan

Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. A.,

Zürich etc. 2004, S. 223). Demnach können die Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht als Anstiftung oder versuchte Anstiftung eines

Mithäftlings zu einer Kindsentführung qualifiziert werden.

4.5

Da die

strittige Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen des Therapiegesprächs vom

18.

Dezember 2009 bzw. im Rahmen eines allfälligen Gesprächs mit einem

Mithäftling im Übrigen auch nicht als schwere Störung von Ordnung und Sicherheit

im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. j JVV qualifiziert werden kann,

ist sie nicht als schweres Disziplinarvergehen im Sinn von § 153 Abs. 3

JVV einzustufen, sodass sich die Anordnung einer 14-tägigen Einzelhaft ohne

Weiteres als unverhältnismässig erweist. Die angeordneten Disziplinarmassnahmen

können auch nicht mit den zahlreichen früheren Disziplinarvergehen des

Beschwerdeführers gerechtfertigt werden, zumal diese – soweit ersichtlich –

bereits sanktioniert wurden und deshalb höchstens straferhöhend hätten

berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 165 Abs. 1 JVV).

4.6

Nicht

ausgeschlossen ist indessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtes

Disziplinarvergehen eingestuft werden könnte, das die Anordnung von (milderen)

Disziplinarmassnahmen rechtfertigte (vgl. § 153 Abs. 2 JVV). Aufgrund

des grossen Ermessens, das den Justizvollzugsbehörden zusteht (vgl. oben,

E. 2.3), ist es allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern

des Beschwerdegegners, diese Frage zu beurteilen. Auf eine Rückweisung der

Sache an den Beschwerdegegner kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet

werden, da sich im Folgenden zeigen wird, dass die Anordnung einer Disziplinarmassnahme

aus anderen Gründen unzulässig war.

5.

5.1

Im

Folgenden ist die Frage zu prüfen, ob der Therapeut die Aussagen, die der Beschwerdeführer

im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 tätigte, an die Justizbehörden

weiterleiten durfte und ob die Behörden gestützt darauf eine Disziplinarmassnahme

anordnen durften.

5.2

Gemäss dem

Behandlungsvertrag, den der Beschwerdeführer und sein Therapeut am 4. Juni

2008.

unterzeichneten, kann der Therapeut Informationen weitergeben, wenn sich

deutliche Gefahrenmomente zur Begehung von Straftaten abzeichnen, die unter die

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit fallen (Ziff. 10). Grundsätzlich

uneingeschränkt können Auskünfte gegenüber den Justizvollzugsstellen gegeben

werden, wenn Gefährdungssituationen entstehen, z.B. bei Entweichungen oder meldepflichtigen

Zwischenfällen bei gemeingefährlichen Anlassstraftaten, die schnelles Handeln

erfordern, bzw. wenn Drittpersonen gefährdet sind (Ziff. 13.1).

Der Behandlungsvertrag hält sodann auch fest, dass der Klient

weiss, dass gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit für die Behandlung wichtig

sind, und dass Geheimniskrämerei, Verheimlichen, Vertuschen und Beschönigen der

Boden sind, auf dem Rückfälle gedeihen können (Ziff. 2). Nach Ziff. 11

des Vertrags ist es im Sinn der Offenheit in der Behandlung wichtig, auch über

Delikte reden zu können, die nicht angezeigt oder aufgedeckt wurden; in einem

solchen Fall werden durch die Therapeuten keine Informationen an den Justizvollzug

weitergegeben, durch die Ermittlungen möglich werden.

5.3

Im

vorliegenden Fall gelangte der Therapeut aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers

im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 an den Leiter des Sonderdienstes,

weil er eine Gefährdung von Drittpersonen als möglich erachtete, und um abzuklären,

ob eine Bedrohungssituation für eine Mitarbeiterin des Sonderdienstes und deren

Familie bestehe. Das Verhalten des Therapeuten erscheint nachvollziehbar, da

der Beschwerdeführer ihm von einem Mithäftling erzählt hatte, der ihn um die Beschaffung

einer Waffe gebeten hatte, um gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin vorzugehen.

Das vom Mithäftling in Aussicht gestellte Vorgehen mit einer Waffe gegen eine

Sonderdienstmitarbeiterin lässt ohne Weiteres befürchten, dass der betreffende

Mithäftling ein strafrechtliches Delikt zu begehen beabsichtigte, das im Anhang

zur Richtlinie vom 27. Oktober 2006 über den Vollzug von Freiheitsstrafen

und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und

Straftäterinnen aufgelistet ist. Dies vermag gemäss Ziff. 10 des

Behandlungsvertrags eine Informationsweitergabe an die Behörden zu

rechtfertigen. Dabei musste der Therapeut gegenüber den Behörden notgedrungen

den Namen des Beschwerdeführers erwähnen, da dieser sich geweigert hatte, die

Identität des deliktwilligen Mithäftlings preiszugeben. Ebenso wenig ist zu

beanstanden, dass der Therapeut die Behörden darüber informierte, dass der

Beschwerdeführer dem Mithäftling vom Schusswaffengebrauch abgeraten und

stattdessen erwähnt hatte, dass er an seiner Stelle eine Kindsentführung in

Erwägung ziehen würde. Der Therapeut durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass

diese Information für die Behörden von Bedeutung war zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts, zur Ermittlung des betroffenen Mithäftlings sowie zur allfälligen

Anordnung von Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Familie der

Sonderdienstmitarbeiterin. Dass zwischen der strittigen Äusserung des

Beschwerdeführers (18. Dezember 2009) und seiner Anhörung durch die

Strafvollzugsbehörden (15. Februar 2010) fast zwei Monate vergingen,

deutet zwar darauf hin, dass der Therapeut bzw. die Behörden nicht von einer

unmittelbar bevorstehenden Rechtsgütergefährdung ausgingen; der zeitliche

Ablauf der Ereignisse stellt aber für die Zulässigkeit der Informationsweitergabe

grundsätzlich kein Hindernis dar. Demnach steht fest, dass der Therapeut dazu

befugt war, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember

2009.

getätigten Aussagen an die Behörden weiterzuleiten.

5.4

Zu prüfen

bleibt, ob die Behörden gestützt auf die durch den Therapeuten weitergeleiteten

Informationen Disziplinarmassnahmen anordnen durften. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme

kann etwa dann zulässig sein, wenn ein Strafgefangener im Rahmen eines Therapiegesprächs

Aussagen tätigt, die ein schweres Disziplinarvergehen darstellen und die

aufgrund einer damit einhergehenden Gefährdungssituation eine Informationsweiterleitung

an die Behörden rechtfertigen. Stellt hingegen eine gegenüber dem Therapeuten

getätigte Aussage – wie im vorliegenden Fall – höchstens ein leichtes

Disziplinarvergehen dar (vgl. oben, E. 4.5 und 4.6), so muss der

Strafgefangene angesichts des zwischen dem Arzt und ihm grundsätzlich

bestehenden und auch im Behandlungsvertrag zum Ausdruck kommenden Vertrauensverhältnisses

nicht mit einer Disziplinierung rechnen; dies gilt auch dann, wenn der

Therapeut die getätigten Aussagen aufgrund einer damit zusammenhängenden

Gefährdungssituation an die Behörden weiterleitet. Es wäre unbillig, eine

Disziplinarmassnahme anzuordnen aufgrund eines im Rahmen eines

Therapiegesprächs erfolgten leichten Disziplinarvergehens, das für sich allein

genommen der ärztlichen Schweigepflicht unterstünde, und die Anordnung einer

Disziplinarmassnahme in einem solchen Fall letztlich davon abhängig zu machen,

ob der Therapeut das leichte Disziplinarvergehen aufgrund einer im Raum

stehenden Drittgefährdung an die Behörden weiterleitet oder nicht. Die blosse

Weiterleitung macht für sich allein aus einem leichten noch kein schweres Disziplinarvergehen,

wie sich gerade vorliegend zeigte. Demnach hätte der Beschwerdegegner aufgrund

der Aussagen des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2009 keine Disziplinarmassnahme

anordnen dürfen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und die

Verfügungen des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2010 sowie der

Vorinstanz vom 4. Juni 2010 sind aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Rekurs- und Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner

ist ferner dazu zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar

2010.

sowie der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 werden aufgehoben.

2.

Die

Rekursverfahrenskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…