VB.2010.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00368
25. August 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12550)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00368
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.08.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Wegweisung
Zwischenentscheid betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens
Offengelassen werden kann, ob die Aufforderung des Migrationsamts, der bereits rechtskräftig weggewiesene Bf habe die Schweiz zu verlassen, eine neue Wegweisungsverfügung darstellt und deshalb selbständig anfechtbar ist (E. 1.2).
Der Bf wurde im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen. Diese Wegweisung ist ungeachtet einer allfälligen späteren formlosen Wegweisung vollstreckbar. Selbst wenn der Bf im Rekursverfahren obsiegen und die formlose Wegweisung aufgehoben würde, könnte die asylrechtliche Wegweisung vollzogen werden, weshalb der Bf kein Interesse am vorinstanzlichen Verfahren besitzt. Demgemäss bewirkt der angefochtene Zwischenentscheid von vornherein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 2.2).
Nichteintreten; Abweisung UP/URB
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EHEVORBEREITUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
VERFÜGUNG
WEGWEISUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I AsylG
Art. 17 Abs. I AuG
Art. 64 AuG
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 8 EMRK
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00368
Beschluss
der 2. Kammer
vom 25. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren
1981, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 2008 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat am 9. Juni
2009 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstatt der
Ausreiseaufforderung nachzukommen, ersuchte er in der Folge um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 17. November 2009 ab; der Regierungsrat
wies den dagegen erhobenen Rekurs am 17. Februar 2010 rechtskräftig ab. In
der Zwischenzeit tauchte A unter. Er wurde am 30. Juni 2010 verhaftet und
dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn in einem als
"Ausreiseaufforderung" bezeichneten Schreiben vom 2. Juli 2010
unter Androhung von Zwangsmassnahmen an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Gegen die
Ausreiseaufforderung liess A Rekurs erheben und beantragen, es sei auf die
Vollstreckung der Wegweisung zu verzichten. Vorab sei über die aufschiebende
Wirkung des Rekursverfahrens zu entscheiden. Mit Zwischenentscheid vom 9. Juli
2010.
verweigerte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem Verfahren die
aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde
vom 12. Juli 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, dem Rekurs
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. Juli
2010.
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen Entscheide der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf dem Gebiet des Ausländerrechts kann Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach Auffassung der Rekursabteilung ist die Verfügung des
Migrationsamts vom 2. Juli 2010 als formlose Wegweisung
zu qualifizieren. Das Migrationsamt hat in besagter Verfügung indessen
lediglich die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt und darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des asylrechtlichen Entscheids
ausreisepflichtig sei ("Ausreiseaufforderung"). Dementsprechend wurde
die Verfügung weder begründet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; es
gibt keinen Hinweis darauf, dass der bereits weggewiesene Beschwerdeführer damit
erneut weggewiesen werden sollte. Lediglich das als englische
"Übersetzung" der Verfügung bezeichnete Standardformular verweist auf
die Wegweisung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und enthält eine – wenn auch
unzutreffende – Rechtsmittelbelehrung. Weicht die Übersetzung von der in der Amtssprache
verfassten Originalverfügung ab, so kommt Letzterer Vorrang zu und kann die Übersetzung
keine Rechtswirkungen entfalten, die nicht durch die Originalverfügung gedeckt
sind. Somit muss bezweifelt werden, dass im Rekursverfahren und damit auch im
Beschwerdeverfahren ein gültiges Anfechtungsobjekt besteht. Weil sich die
Beschwerde aber bereits aus einem anderen Grund als unzulässig erweist, kann
diese Frage offengelassen werden.
2.
2.1
Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet
sich gemäss § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG sinngemäss
nach den Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich
gegen einen Zwischenentscheid, durch den die Vorinstanz die aufschiebende
Wirkung des bei ihr hängigen Rekursverfahrens nicht wieder hergestellt hat.
Prozessgegenstand ist somit lediglich die aufschiebende Wirkung des
vorinstanzlichen Rekursverfahrens. Aus diesem Grund kann eine Gutheissung der
Be-schwerde von vornherein keinen Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerde ist
somit nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt
die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und den Ausgang
des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, grundsätzlich einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGr, 16. Juli 2010,2C_304/2010,
E. 1.3, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall ist indessen zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesamts für Migration
vom 9. Juni 2009 aus der Schweiz weggewiesen worden ist. Diese Verfügung
ist in Rechtskraft erwachsen und kann, nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz
bis zum 9. Juli 2009 nicht verlassen hatte, auch gegen den Willen des
Beschwerdeführers und unter Zuhilfenahme von Zwangsmassnahmen vollstreckt werden
(Art. 69 Abs. 1 lit. a AuG). Deshalb war eine nochmalige
Wegweisung, wird die Verfügung vom 2. Juli 2010 als formlose Wegweisung
aufgefasst, nicht notwendig. Selbst wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Rekursverfahren obsiegen und die formlose Wegweisung aufgehoben würde, bestünde
die vollstreckbare asylrechtliche Wegweisung weiter. Der Beschwerdeführer kann
somit den Vollzug der Wegweisung durch das vorinstanzliche Verfahren nicht
verhindern, weshalb er weder ein Interesse am Rekursverfahren hat noch die
angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte.
2.3
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen
Verfahren die Feststellung eines Auf-enthaltsrechts nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) beantragt und damit den Prozessgegenstand in
unzulässiger Weise ausgedehnt. Gegenstand des Rekursverfahrens ist lediglich
die formlose Wegweisung. Im Übrigen wurde ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom
Regierungsrat am 17. Februar 2010 rechtskräftig abgewiesen. Der
Regierungsrat hat eingehend erwogen, weshalb der Beschwerdeführer keinen
Aufenthalts-anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne. Der Beschwerdeführer
hat es unterlassen, diesen Entscheid anzufechten; seine damaligen Vorbringen
sind folglich nicht mehr zu hören.
Offenbar hat der Beschwerdeführer erneut ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Auch dieser
Umstand steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das Gesetz hält eindeutig
fest, dass er als abgewiesener Asylsuchender, der seiner Ausreiseverpflichtung
nicht nachgekommen ist und keinen Bewilligungsanspruch besitzt, weder Gesuche
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen noch das Bewilligungsverfahren
in der Schweiz abwarten darf (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998.
sowie Art. 17 Abs. 1 AuG). Ungeachtet neuer Eingaben ist die
asylrechtliche Wegweisung rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen dauern
die Heiratsvorbereitungen nun bereits seit über einem Jahr an. Seit Längerem
macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss.
In Tat und Wahrheit gibt es keine Hinweise, dass die Heirat in absehbarer Frist
stattfinden wird. Zudem müsste selbst bei einer Heirat geprüft werden, ob der
Bewilligungserteilung andere Hindernisse entgegenstehen (Art. 51 Abs. 1
AuG).
Zusammenfassend bewirkt der
Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den
Beschwerdeführer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13
Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16
VRG). Der Beschwerdeführer hat kein Interesse an der vorliegenden Beschwerde
Dispositiv
und hat zudem Rügen erhoben, die bereits rechtskräftig entschieden worden
waren.
4.
Gegen den vorliegenden Zwischenentscheid
betreffend eine Wegweisung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Soweit die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.1) erfüllt
sind, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.
Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…