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Entscheid

VB.2010.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00368

25. August 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12550)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren

1981, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 2008 in die

Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat am 9. Juni

2009 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstatt der

Ausreiseaufforderung nachzukommen, ersuchte er in der Folge um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin.

Das Migrationsamt wies das Gesuch am 17. November 2009 ab; der Regierungsrat

wies den dagegen erhobenen Rekurs am 17. Februar 2010 rechtskräftig ab. In

der Zwischenzeit tauchte A unter. Er wurde am 30. Juni 2010 verhaftet und

dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn in einem als

"Ausreiseaufforderung" bezeichneten Schreiben vom 2. Juli 2010

unter Androhung von Zwangsmassnahmen an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Gegen die

Ausreiseaufforderung liess A Rekurs erheben und beantragen, es sei auf die

Vollstreckung der Wegweisung zu verzichten. Vorab sei über die aufschiebende

Wirkung des Rekursverfahrens zu entscheiden. Mit Zwischenentscheid vom 9. Juli

2010.

verweigerte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem Verfahren die

aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde

vom 12. Juli 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, dem Rekurs

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. Juli

2010.

auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen Entscheide der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf dem Gebiet des Ausländerrechts kann Beschwerde beim

Verwaltungsgericht geführt werden (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach Auffassung der Rekursabteilung ist die Verfügung des

Migrationsamts vom 2. Juli 2010 als formlose Wegweisung

zu qualifizieren. Das Migrationsamt hat in besagter Verfügung indessen

lediglich die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt und darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des asylrechtlichen Entscheids

ausreisepflichtig sei ("Ausreiseaufforderung"). Dementsprechend wurde

die Verfügung weder begründet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; es

gibt keinen Hinweis darauf, dass der bereits weggewiesene Beschwerdeführer damit

erneut weggewiesen werden sollte. Lediglich das als englische

"Übersetzung" der Verfügung bezeichnete Standardformular verweist auf

die Wegweisung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und enthält eine – wenn auch

unzutreffende – Rechtsmittelbelehrung. Weicht die Übersetzung von der in der Amtssprache

verfassten Originalverfügung ab, so kommt Letzterer Vorrang zu und kann die Übersetzung

keine Rechtswirkungen entfalten, die nicht durch die Originalverfügung gedeckt

sind. Somit muss bezweifelt werden, dass im Rekursverfahren und damit auch im

Beschwerdeverfahren ein gültiges Anfechtungsobjekt besteht. Weil sich die

Beschwerde aber bereits aus einem anderen Grund als unzulässig erweist, kann

diese Frage offengelassen werden.

2.

2.1

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet

sich gemäss § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG sinngemäss

nach den Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

Nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich

gegen einen Zwischenentscheid, durch den die Vorinstanz die aufschiebende

Wirkung des bei ihr hängigen Rekursverfahrens nicht wieder hergestellt hat.

Prozessgegenstand ist somit lediglich die aufschiebende Wirkung des

vorinstanzlichen Rekursverfahrens. Aus diesem Grund kann eine Gutheissung der

Be-schwerde von vornherein keinen Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerde ist

somit nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.

2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt

die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und den Ausgang

des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, grundsätzlich einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGr, 16. Juli 2010,2C_304/2010,

E. 1.3, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall ist indessen zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesamts für Migration

vom 9. Juni 2009 aus der Schweiz weggewiesen worden ist. Diese Verfügung

ist in Rechtskraft erwachsen und kann, nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz

bis zum 9. Juli 2009 nicht verlassen hatte, auch gegen den Willen des

Beschwerdeführers und unter Zuhilfenahme von Zwangsmassnahmen vollstreckt werden

(Art. 69 Abs. 1 lit. a AuG). Deshalb war eine nochmalige

Wegweisung, wird die Verfügung vom 2. Juli 2010 als formlose Wegweisung

aufgefasst, nicht notwendig. Selbst wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Rekursverfahren obsiegen und die formlose Wegweisung aufgehoben würde, bestünde

die vollstreckbare asylrechtliche Wegweisung weiter. Der Beschwerdeführer kann

somit den Vollzug der Wegweisung durch das vorinstanzliche Verfahren nicht

verhindern, weshalb er weder ein Interesse am Rekursverfahren hat noch die

angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken könnte.

2.3

Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen

Verfahren die Feststellung eines Auf-enthaltsrechts nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) beantragt und damit den Prozessgegenstand in

unzulässiger Weise ausgedehnt. Gegenstand des Rekursverfahrens ist lediglich

die formlose Wegweisung. Im Übrigen wurde ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom

Regierungsrat am 17. Februar 2010 rechtskräftig abgewiesen. Der

Regierungsrat hat eingehend erwogen, weshalb der Beschwerdeführer keinen

Aufenthalts-anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne. Der Beschwerdeführer

hat es unterlassen, diesen Entscheid anzufechten; seine damaligen Vorbringen

sind folglich nicht mehr zu hören.

Offenbar hat der Beschwerdeführer erneut ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Auch dieser

Umstand steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das Gesetz hält eindeutig

fest, dass er als abgewiesener Asylsuchender, der seiner Ausreiseverpflichtung

nicht nachgekommen ist und keinen Bewilligungsanspruch besitzt, weder Gesuche

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen noch das Bewilligungsverfahren

in der Schweiz abwarten darf (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998.

sowie Art. 17 Abs. 1 AuG). Ungeachtet neuer Eingaben ist die

asylrechtliche Wegweisung rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen dauern

die Heiratsvorbereitungen nun bereits seit über einem Jahr an. Seit Längerem

macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss.

In Tat und Wahrheit gibt es keine Hinweise, dass die Heirat in absehbarer Frist

stattfinden wird. Zudem müsste selbst bei einer Heirat geprüft werden, ob der

Bewilligungserteilung andere Hindernisse entgegenstehen (Art. 51 Abs. 1

AuG).

Zusammenfassend bewirkt der

Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den

Beschwerdeführer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13

Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16

VRG). Der Beschwerdeführer hat kein Interesse an der vorliegenden Beschwerde

Dispositiv

und hat zudem Rügen erhoben, die bereits rechtskräftig entschieden worden

waren.

4.

Gegen den vorliegenden Zwischenentscheid

betreffend eine Wegweisung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Soweit die

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.1) erfüllt

sind, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.

Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an…