VB.2010.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00372
13. Juli 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13421)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00372
VB.2010.00659
VB.2010.00660
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Juli 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus
Heer.
In Sachen
1. A AG, B,
Friedheimstrasse 46, 8057 Zürich,
2. Bundesamt für Justiz,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Handelsregistereintrag/Gebühr,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 setzte
das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Gebühr für einen durch die A AG
bezogenen Handelsregisterauszug auf Fr. 51.- fest. Als
Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an die Direktion der Justiz und des
Innern (nachfolgend: Justizdirektion) angegeben.
Erwägungen
II.
A.
Gegen die Verfügung des Handelsregisteramts erhob die A AG
am 8. Juli 2010 Rekurs bei der Justizdirektion.
B.
Gleichentags erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht,
da sie der Auffassung war, Verfügungen des Handelsregisteramts seien direkt mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht anfechtbar (VB.2010.00372). In der Sache
beantragte die A AG die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts
vom 6. Juli 2010 und die Rückweisung zur Neuentscheidung, damit eine
"innerhalb der eidgenössischen Vorgaben" deutlich reduzierte Gebühr
verfügt werde.
In der Folge wurde das Verfahren
VB.2010.00372 mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2010 bis zum
Abschluss des bei der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts hängigen Verfahrens
VB.2010.00290, welches die Frage der Zulässigkeit der Direktbeschwerde an das
Verwaltungsgericht zum Gegenstand hatte, sistiert. Nach Entscheid der 4. Abteilung
vom 8. September 2010 wurde das Verfahren VB.2010.00372 mit
Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2010 bis zum Vorliegen des
Bundesgerichtsentscheids im Verfahren 4A_578/2010 weiter sistiert.
III.
Am 14. Oktober 2010 wies die
Justizdirektion den Rekurs der A AG gegen die Verfügung des
Handelsregisteramts vom 6. Juli 2010 ab.
IV.
A.
Die A AG erhob am 24. November 2010 gegen
den Entscheid der Justizdirektion vom 14. Oktober 2010 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
in Wiederholung der im Verfahren VB.2010.00372 gestellten Anträge
(VB.2010.00659).
B.
Gleichentags erhob das Bundesamt für Justiz gegen
denselben Entscheid ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(VB.2010.00660). Es beantragte ebenfalls die Aufhebung des Entscheids der
Justizdirektion vom 14. Oktober 2010, und es habe das Verwaltungsgericht
selber in der Sache zu entscheiden, unter Kostenfolge.
C.
Da die Verfahren VB.2010.00372, VB.2010.00659 und
VB.2010.00660 einen engen Sachzusammenhang aufweisen, wurden die beiden
letztgenannten mit Präsidialverfügung vom 29. November 2010 mit dem
Beschwerdeverfahren VB.2010.00372 vereinigt und als in dieses aufgenommen.
Sodann wurde festgehalten, dass die Verfahren bis zum Vorliegen des
Bundesgerichtsentscheids 4A_578/2010 sistiert bleiben.
D.
Am 11. April 2010 erging das Bundesgerichtsurteil
4A_578/2010 (zur Publikation vorgesehen), weshalb mit Präsidialverfügung vom 29. April
2011.
die Sistierung aufgehoben und die Beschwerdeverfahren fortgesetzt wurden.
Die A AG reichte am 24. Mai 2011 weitere diverse Unterlagen ins Recht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Art. 165
Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007
sieht vor, dass Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter angefochten
werden können. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung bezeichnet jeder Kanton ein
oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. Das Bundesgericht hat im
erwähnten Entscheid 4A_578/2010 vom 11. April 2011 ausgeführt, der
Bundesrat habe mit der Regelung, wonach ein oberes kantonales Gericht als
einzige kantonale Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen der
Handelsregisterämter zu entscheiden habe, weder seine ihm durch Art. 929 Abs. 1
Obligationenrecht (OR) delegierten Rechtsetzungsbefugnisse überschritten noch Art. 75
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; danach
haben die Kantone grundsätzlich als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte
einzusetzen) verletzt (E. 2.4.1.5). Entsprechend erklärte es eine vor dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts ergangene Verfügung der Justizdirektion als
nichtig (E. 2.4.3; Dispositiv-Ziffer 2).
1.2
Art. 165
Abs. 2 der HRegV erweist sich somit als anwendbar, und es ist in der Sache
– bisheriger Praxis entsprechend – das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. VGr,
11.
Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1; 14. Juli 2010,
VB.2010.00220, E. 1.2 ff.; 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3
[nicht im Internet]; 1. Juni 2011, VB.2010.00392, E. 2, mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerden einzutreten.
1.3
Der
Streitwert beträgt Fr. 51.-, weshalb die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs.1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer 2 (Bundesamt für Justiz) hat in der Beschwerde vom 24. November
2010.
die Aufhebung des Entscheids der Justizdirektion vom 14. Oktober 2010
und den direkten Entscheid durch das Verwaltungsgericht verlangt. Auch die
Beschwerdeführerin 1 (A AG) beantragte gleichentags die Aufhebung des Entscheids
der Justizdirektion vom 14. Oktober 2010, allerdings unter Rückweisung der
Sache zum Neuentscheid an das Handelsregisteramt.
2.2
Das
Verwaltungsgericht hat sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu halten.
Unter Verweis auf dieselbe ist daher die Verfügung der Justizdirektion vom 14. Oktober
2010, Nr. 10 480, als nichtig festzustellen. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 ist daher vollumfänglich und jene der Beschwerdeführerin 1 vom
24.
November 2010 teilweise gutzuheissen.
3.
3.1
Verwaltungsgebühren
haben dem Kostendeckungsprinzip zu genügen. Aufgabe des Kostendeckungsprinzips
ist in erster Linie zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren überhöht
sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (Lukas Widmer, Das
Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 57). Der Grundsatz
verstanden als Einzelkostendeckungsprinzip weist eine gewisse Nähe zum
Äquivalenzprinzip auf. Er besagt, dass die einzelne Gebühr die Kosten für die
die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder nur geringfügig überschreiten
darf. Wird das Einzelkostendeckungsprinzip überschritten, heisst dies jedoch
nicht zwingend, dass die Gebühr unzulässig wäre. In einem solchen Fall ist die
strittige Gebühr nämlich am Gesamtkostendeckungsprinzip zu messen. Dies
bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren in der Regel die gesamten Kosten
des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig überschreiten
darf (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 2637; Adrian Hungerbühler, Grundsätze
des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 516 ff., 520 ff.;
BGE 132 II 47 E. 4.1). Im Rahmen dieser Kosten sind dabei nicht nur die
allgemeinen Unkosten des betreffenden Verwaltungszweigs miteinzubeziehen,
sondern es kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörden
berücksichtigt werden. Ebenso sind bei der Gebührenbemessung im Interesse der
Praktikabilität Schematisierungen erlaubt (BGE 103 Ia 85 E. 5b). Die
Relativierung des Kostendeckungsprinzips hat zur Folge, dass eine ihm
unterliegende Gebühr im Einzelfall höher sein kann als die gegenüberstehende
staatliche Aufwendung. Dementsprechend ist es auch zulässig, einen mässigen –
mithin nicht nur geringfügigen – Gebührenüberschuss zu erzielen, insbesondere
wenn sich die einzelne Gebührenforderung auf einen runden, an sich mässigen
Betrag beschränkt (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Bd. II, 6.A., Basel/Frankfurt a. M.
1986, Nr. 110 B IV). Erst erhebliche Mehreinnahmen verletzen das Gesamtkostendeckungsprinzip
(Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern/Stuttgart, 1976,
S. 72 f.; vgl. auch VGr, 28. Februar 2008, VB.2008.00024,
E. 3.1).
3.2
In Bezug
auf die gesetzliche Grundlage und die Höhe erhobener Handelsregistergebühren
hat das Verwaltungsgericht wiederholt ausführlich Stellung genommen, so am 13. April
2000.
(VB.2000.00048, nicht im Internet, auszugsweise in RB 2000 Nr. 49,
50) und am 29. März 2005 (VB.2004.00420). Die entsprechenden Ausführungen sind
im Folgenden zusammengefasst wiederzugeben:
3.2.1
Vorerst bejahte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Art. 929 OR
die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Handelsregistergebühren (RB 2000
Nr. 49 E. 5c; VB.2004.00420, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2
Sodann verneinte das Verwaltungsgericht, trotz eines Ertragsüberschusses
des Handelsregisteramts in den Jahren 1997 und 1998 von Fr. 4'367'000.-
resp. Fr. 2'784'000.- sowie von Fr. 3'400'000.-, Fr. 2'700'000.-
und Fr. 2'600'000.- in den Jahren 2000–2002 (vgl. VB.2004.00420,
E. 4.1 und 4.3), eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Zusammenhang
mit einer erhobenen Gebühr von Fr. 148.- (betreffend einen Eintrag ins
Handelsregister) zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 50.- (VB.2004.00420)
bzw. von Fr. 405.- (beinhaltend die Eintragungsgebühr von Fr. 265.-
für eine Firmenänderung, Fr. 40.- für einen Handelsregister- und Fr. 100.-
für einen Expressauszug, VB.2000.00048).
Das Gericht führte dafür drei Gründe an: Erstens handle es
sich bei der Kostenrechnung des Handelsregisteramts nicht um eine
Vollkostenrechnung, die – zulässigerweise – auch einen Anteil am Aufwand der
leitenden Behörden (namentlich Kantonsrat, Regierungsrat mit Staatskanzlei,
Finanzdirektion, Justizdirektion) mitberücksichtigen würde (VB.2000.00048
E. 6b, auszugsweise in RB 2000 Nr. 50). Allein schon die Berücksichtigung
des zahlenmässig in der Staatsrechnung nicht ausgewiesenen Anteils des Handelsregisteramts
am Aufwand der leitenden Behörden bzw. der Aufsichtsbehörden (vgl. VB.20004.00420
E. 4.5.1) würde zu einer Minderung des ausgewiesenen Überschusses führen.
Zweitens sei das Handelsregisteramt bei der
Gebührenbemessung an den eidgenössischen Gebührentarif (Verordnung vom 3. Dezember
1954.
über die Gebühren für das Handelsregister, SR.221.411.1, HRegGebV)
gebunden. Dieser gelte im Interesse eines einheitlichen Wirtschaftsraums,
welcher seinerzeit auch der Schaffung einer gesamtschweizerischen Kodifikation
des Obligationenrechts zugrunde gelegen habe, und liege im Interesse der
Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen in der ganzen Schweiz. Er dürfe auch
allfällige höhere Kosten anderer kantonaler Handelsregisterämter und im
Hinblick auf eine angemessene Geltungsdauer auch die künftige Teuerung mitberücksichtigen.
Angesichts der vom Zürcher Handelsregisteramt zu bewirtschaftenden grossen Zahl
von Gesellschaften, die eine intensive Inanspruchnahme der Leistungen des
Handelsregisteramts zur Folge habe, ergäben sich aufgrund der bundesrechtlich
vorgegebenen Gebührenansätze fast zwangsläufig Ertragsüberschüsse. Demgegenüber
sei ohne Weiteres anzunehmen, dass andere Handelsregisterämter mit einem
geringeren Geschäftsvolumen und infolgedessen auch geringeren Gebührenerträgen
nicht im gleichen Mass tiefere (Fix-)Kosten aufweisen würden. Im Interesse der
Einheitlichkeit des Binnenwirtschaftsraums und der Gleichbehandlung sowie um
möglichst allen Handelsregisterämtern kostendeckende Gebührenerträge zu
gewähren, seien somit Gebührenüberschüsse, wie sie insbesondere grössere
und/oder kostengünstig arbeitende Handelsregisterämter – so jenes des Kantons
Zürich – zu erzielen vermöchten, letztlich von Bundesrechts wegen in Kauf zu
nehmen.
Drittens erbringe das Handelsregisteramt nicht nur
Leistungen, zu denen es von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, sondern
darüber hinaus nehme es auch Vorprüfungen vor, verfasse schriftliche
Anmeldungen und erteile – von den eigentlichen Registerauskünften aufgrund der
Öffentlichkeit des Registers (Art. 930 OR) zu unterscheidende – registerrechtliche
Auskünfte. Diese Leistungen zu erbringen sei es lediglich ermächtigt, nicht
aber verpflichtet. In diesen Tätigkeiten seien keine hoheitlichen Handlungen zu
erblicken, weshalb sich der Schluss aufdränge, dass ein erheblicher Teil der
Ertragsüberschüsse nicht aus den dem Kostendeckungsprinzip unterworfenen
Dienstleistungen stammten (zum Ganzen vgl. VB.2004.00420 E. 4.3.1–4.3.3).
4.
Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass sich die
Gebührenverordnung für das Handelsregister auf Art. 929 und 936 OR stützt
und somit eine gesetzliche Grundlage hat. Sie macht hingegen geltend, die auferlegte
Gebühr von Fr. 50.- (die Portokosten von Fr. 1.- werden nicht weiter
bestritten) für einen beglaubigten Handelsregisterauszug verletze primär das
Kostendeckungsprinzip, bedürfe doch das Erstellen eines entsprechenden Computerauszugs
lediglich eines Zeitaufwands von einer Minute. Auch müssten die Adressdaten des
Bestellers nicht mehr von Hand erfasst werden, sei diese Aufgabe doch an eine
externe Firma ausgelagert worden. Diese Firma lege den Kantonen dann die
pfannenfertigen Bestellungen auf den Tisch bzw. den Bildschirm. Bezüglich der
Einnahmen des kantonalen Handelsregisteramts sei zu beachten, dass dieses zu 85
% an den eidgenössischen Gebühren beteiligt sei. In den Jahren 2007, 2008, 2009
und 2010 hätten die Gebühren für Amtshandlungen insgesamt Fr. 13'223'502.-,
Fr. 13'347'271.-, Fr. 15'688'663.- und Fr. 13'817'231.-
ausgemacht. Davon hätten die kantonalen Gebühren für 2007, 2008 und 2009
Fr. 4'437'189.-, Fr. 4'089'206.- bzw. Fr. 4'279'467.- betragen.
Von diesen Einnahmen sei ein bescheidener Betrag an die externe Firma zu
leisten, und es seien die Kosten des Handelsregisteramts zu berücksichtigen.
Berücksichtige man die Lohnkosten und zähle man noch die Kosten für
Räumlichkeiten, EDV sowie einen Anteil an die Kosten des Personalamts usw.
dazu, ergebe sich eine klare Überdeckung. Resultiert habe ein Saldo für 2007,
2008, 2009 und 2010 von Fr. 3'387'175.-, Fr. 3'135'920.-, Fr. 4'767'378.-
und Fr. 3'244'999.-. Daher diene der Ertrag der Handelsregistergebühren
fiskalischen Zwecken und werde als allgemeine Einnahme des Kantons verwendet.
Vorliegend könnten zwar die eidgenössischen Gebühren nicht überprüft werden,
wohl aber die kantonalen. Der eidgenössische Gebührentarif ermächtige die
kantonalen Handelsregister unter anderem, für die Erstellung beglaubigter
Handelsregisterauszüge zwischen Fr. 10.- und 120.- zu verlangen. Die
Gebühren würden in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt und reichten von
Fr. 20.- bis Fr. 55.-. 21 Kantone hätten den Handelsregisterauszug
billiger abgegeben als der Kanton Zürich. Dessen Gebühren seien seit Jahren
krass übersetzt und dürften daher keinen Rechtsschutz finden.
5.
5.1
Die
gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen beglaubigten Handelsregisterauszug
ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 9 Abs. 1 lit. i HRegGebV
in Verbindung mit Art. 929 OR, siehe E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch
BGE 109 II 478 = Pra 73 (1984) Nr. 62; BGr, 11. April 2011,
4A_578/2010, E. 2.1.2, 2.1–2.4).
5.2
Es stellt
sich somit erneut die Frage, ob eine Gebühr von nunmehr Fr. 50.- für einen
beglaubigten Handelsregisterauszug angesichts der vom Handelsregisteramt
erwirtschafteten Gewinne das Kostendeckungsprinzip verletzt. Dies ist aus den
bereits dargelegten Gründen zu verneinen. Die ausgewiesenen Gewinnzahlen für
die Jahre 2007 bis 2010, wobei vorliegend primär der Saldo von Fr. 3'244'999.-
für das Jahr 2010 interessiert, lassen sich mit den Gewinnzahlen, welche den
früheren Urteilen zugrunde lagen, vergleichen. Wie dargelegt, sind darin die
Aufwendungen der Aufsichtsbehörden nicht erfasst, was allein schon zu einer
namhaften Verminderung des ausgewiesenen Überschusses führen würde (vgl. zum
Ganzen E. 3.2.2). Daher kann es nicht angehen, einzelne Aufwand- und Ertragspositionen
isoliert einander gegenüberzustellen. Zu beachten ist ferner, dass sich die handelsregisterliche
Gebühr immer noch auf einen mässigen Betrag beschränkt, solche Überschüsse in
einem gewissen Umfang von Bundesrechts wegen in Kauf zu nehmen sind (die ausgewiesenen
Saldi resultieren unter anderem aus Beteiligungen an den eidgenössischen
Gebühren), und insbesondere, dass ein Teil der Einnahmen des Handelsregisteramts
aus in nichthoheitlichen Funktionen erbrachten Dienstleistungen stammt
(vgl. VB.2000.00048 E. 6b/aa–cc, 6c, auszugsweise in RB 2000
Nr. 50). In den Verwaltungsrechnungen wird denn auch bei den unter der
Position "Gebühren für Amtshandlungen" aufgeführten Einnahmen nicht
zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Amtshandlungen unterschieden.
Ausserdem bewegt sich die infrage stehende Gebühr von Fr. 50.- sowohl im
interkantonalen Vergleich als auch in Berücksichtigung der Teuerung immer noch
im Rahmen. So hat das Bundesgericht im Jahr 1983 eine Gebühr von Fr. 30.-
für einen Registerauszug, bestehend aus einem beidseitig fotokopierten Blatt, geschützt,
wobei die damalige Fassung des eidgenössischen Gebührentarifs einen Spielraum
zwischen minimal Fr. 4.- und maximal Fr. 90.- gewährte, während heute
die Bandbreite zwischen Fr. 10.- und Fr. 120.- liegt. Demnach erweist
sich die auferlegte Gebühr von Fr. 50.- noch als korrekt, weshalb sich
eine Rückweisung an den Beschwerdegegner zum Neuentscheid erübrigt. Insoweit
ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Juli 2010 abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zur
Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und in teilweiser Gut-heissung
der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 24. November 2010 wird die
Nichtigkeit der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich vom 14. Oktober 2010, Nr. 10 480, festgestellt. Im Übrigen
werden die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…