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Entscheid

VB.2010.00372

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00372

13. Juli 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 setzte

das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Gebühr für einen durch die A AG

bezogenen Handelsregisterauszug auf Fr. 51.- fest. Als

Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an die Direktion der Justiz und des

Innern (nachfolgend: Justizdirektion) angegeben.

Erwägungen

II.

A.

Gegen die Verfügung des Handelsregisteramts erhob die A AG

am 8. Juli 2010 Rekurs bei der Justizdirektion.

B.

Gleichentags erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht,

da sie der Auffassung war, Verfügungen des Handelsregisteramts seien direkt mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht anfechtbar (VB.2010.00372). In der Sache

beantragte die A AG die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts

vom 6. Juli 2010 und die Rückweisung zur Neuentscheidung, damit eine

"innerhalb der eidgenössischen Vorgaben" deutlich reduzierte Gebühr

verfügt werde.

In der Folge wurde das Verfahren

VB.2010.00372 mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2010 bis zum

Abschluss des bei der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts hängigen Verfahrens

VB.2010.00290, welches die Frage der Zulässigkeit der Direktbeschwerde an das

Verwaltungsgericht zum Gegenstand hatte, sistiert. Nach Entscheid der 4. Abteilung

vom 8. September 2010 wurde das Verfahren VB.2010.00372 mit

Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2010 bis zum Vorliegen des

Bundesgerichtsentscheids im Verfahren 4A_578/2010 weiter sistiert.

III.

Am 14. Oktober 2010 wies die

Justizdirektion den Rekurs der A AG gegen die Verfügung des

Handelsregisteramts vom 6. Juli 2010 ab.

IV.

A.

Die A AG erhob am 24. November 2010 gegen

den Entscheid der Justizdirektion vom 14. Oktober 2010 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

in Wiederholung der im Verfahren VB.2010.00372 gestellten Anträge

(VB.2010.00659).

B.

Gleichentags erhob das Bundesamt für Justiz gegen

denselben Entscheid ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(VB.2010.00660). Es beantragte ebenfalls die Aufhebung des Entscheids der

Justizdirektion vom 14. Oktober 2010, und es habe das Verwaltungsgericht

selber in der Sache zu entscheiden, unter Kostenfolge.

C.

Da die Verfahren VB.2010.00372, VB.2010.00659 und

VB.2010.00660 einen engen Sachzusammenhang aufweisen, wurden die beiden

letztgenannten mit Präsidialverfügung vom 29. November 2010 mit dem

Beschwerdeverfahren VB.2010.00372 vereinigt und als in dieses aufgenommen.

Sodann wurde festgehalten, dass die Verfahren bis zum Vorliegen des

Bundesgerichtsentscheids 4A_578/2010 sistiert bleiben.

D.

Am 11. April 2010 erging das Bundesgerichtsurteil

4A_578/2010 (zur Publikation vorgesehen), weshalb mit Präsidialverfügung vom 29. April

2011.

die Sistierung aufgehoben und die Beschwerdeverfahren fortgesetzt wurden.

Die A AG reichte am 24. Mai 2011 weitere diverse Unterlagen ins Recht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Art. 165

Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007

sieht vor, dass Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter angefochten

werden können. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung bezeichnet jeder Kanton ein

oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. Das Bundesgericht hat im

erwähnten Entscheid 4A_578/2010 vom 11. April 2011 ausgeführt, der

Bundesrat habe mit der Regelung, wonach ein oberes kantonales Gericht als

einzige kantonale Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen der

Handelsregisterämter zu entscheiden habe, weder seine ihm durch Art. 929 Abs. 1

Obligationenrecht (OR) delegierten Rechtsetzungsbefugnisse überschritten noch Art. 75

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; danach

haben die Kantone grundsätzlich als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte

einzusetzen) verletzt (E. 2.4.1.5). Entsprechend erklärte es eine vor dem

Entscheid des Verwaltungsgerichts ergangene Verfügung der Justizdirektion als

nichtig (E. 2.4.3; Dispositiv-Ziffer 2).

1.2

Art. 165

Abs. 2 der HRegV erweist sich somit als anwendbar, und es ist in der Sache

– bisheriger Praxis entsprechend – das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. VGr,

11.

Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1; 14. Juli 2010,

VB.2010.00220, E. 1.2 ff.; 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3

[nicht im Internet]; 1. Juni 2011, VB.2010.00392, E. 2, mit zahlreichen

weiteren Hinweisen). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerden einzutreten.

1.3

Der

Streitwert beträgt Fr. 51.-, weshalb die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs.1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer 2 (Bundesamt für Justiz) hat in der Beschwerde vom 24. November

2010.

die Aufhebung des Entscheids der Justizdirektion vom 14. Oktober 2010

und den direkten Entscheid durch das Verwaltungsgericht verlangt. Auch die

Beschwerdeführerin 1 (A AG) beantragte gleichentags die Aufhebung des Entscheids

der Justizdirektion vom 14. Oktober 2010, allerdings unter Rückweisung der

Sache zum Neuentscheid an das Handelsregisteramt.

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu halten.

Unter Verweis auf dieselbe ist daher die Verfügung der Justizdirektion vom 14. Oktober

2010, Nr. 10 480, als nichtig festzustellen. Die Beschwerde des

Beschwerdeführers 2 ist daher vollumfänglich und jene der Beschwerdeführerin 1 vom

24.

November 2010 teilweise gutzuheissen.

3.

3.1

Verwaltungsgebühren

haben dem Kostendeckungsprinzip zu genügen. Aufgabe des Kostendeckungsprinzips

ist in erster Linie zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren überhöht

sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (Lukas Widmer, Das

Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 57). Der Grundsatz

verstanden als Einzelkostendeckungsprinzip weist eine gewisse Nähe zum

Äquivalenzprinzip auf. Er besagt, dass die einzelne Gebühr die Kosten für die

die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder nur geringfügig überschreiten

darf. Wird das Einzelkostendeckungsprinzip überschritten, heisst dies jedoch

nicht zwingend, dass die Gebühr unzulässig wäre. In einem solchen Fall ist die

strittige Gebühr nämlich am Gesamtkostendeckungsprinzip zu messen. Dies

bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren in der Regel die gesamten Kosten

des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig überschreiten

darf (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 2637; Adrian Hungerbühler, Grundsätze

des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 516 ff., 520 ff.;

BGE 132 II 47 E. 4.1). Im Rahmen dieser Kosten sind dabei nicht nur die

allgemeinen Unkosten des betreffenden Verwaltungszweigs miteinzubeziehen,

sondern es kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörden

berücksichtigt werden. Ebenso sind bei der Gebührenbemessung im Interesse der

Praktikabilität Schematisierungen erlaubt (BGE 103 Ia 85 E. 5b). Die

Relativierung des Kostendeckungsprinzips hat zur Folge, dass eine ihm

unterliegende Gebühr im Einzelfall höher sein kann als die gegenüberstehende

staatliche Aufwendung. Dementsprechend ist es auch zulässig, einen mässigen –

mithin nicht nur geringfügigen – Gebührenüberschuss zu erzielen, insbesondere

wenn sich die einzelne Gebührenforderung auf einen runden, an sich mässigen

Betrag beschränkt (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Bd. II, 6.A., Basel/Frankfurt a. M.

1986, Nr. 110 B IV). Erst erhebliche Mehreinnahmen verletzen das Gesamtkostendeckungsprinzip

(Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern/Stuttgart, 1976,

S. 72 f.; vgl. auch VGr, 28. Februar 2008, VB.2008.00024,

E. 3.1).

3.2

In Bezug

auf die gesetzliche Grundlage und die Höhe erhobener Handelsregistergebühren

hat das Verwaltungsgericht wiederholt ausführlich Stellung genommen, so am 13. April

2000.

(VB.2000.00048, nicht im Internet, auszugsweise in RB 2000 Nr. 49,

50) und am 29. März 2005 (VB.2004.00420). Die entsprechenden Ausführungen sind

im Folgenden zusammengefasst wiederzugeben:

3.2.1

Vorerst bejahte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Art. 929 OR

die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Handelsregistergebühren (RB 2000

Nr. 49 E. 5c; VB.2004.00420, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2

Sodann verneinte das Verwaltungsgericht, trotz eines Ertragsüberschusses

des Handelsregisteramts in den Jahren 1997 und 1998 von Fr. 4'367'000.-

resp. Fr. 2'784'000.- sowie von Fr. 3'400'000.-, Fr. 2'700'000.-

und Fr. 2'600'000.- in den Jahren 2000–2002 (vgl. VB.2004.00420,

E. 4.1 und 4.3), eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Zusammenhang

mit einer erhobenen Gebühr von Fr. 148.- (betreffend einen Eintrag ins

Handelsregister) zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 50.- (VB.2004.00420)

bzw. von Fr. 405.- (beinhaltend die Eintragungsgebühr von Fr. 265.-

für eine Firmenänderung, Fr. 40.- für einen Handelsregister- und Fr. 100.-

für einen Expressauszug, VB.2000.00048).

Das Gericht führte dafür drei Gründe an: Erstens handle es

sich bei der Kostenrechnung des Handelsregisteramts nicht um eine

Vollkostenrechnung, die – zulässigerweise – auch einen Anteil am Aufwand der

leitenden Behörden (namentlich Kantonsrat, Regierungsrat mit Staatskanzlei,

Finanzdirektion, Justizdirektion) mitberücksichtigen würde (VB.2000.00048

E. 6b, auszugsweise in RB 2000 Nr. 50). Allein schon die Berücksichtigung

des zahlenmässig in der Staatsrechnung nicht ausgewiesenen Anteils des Handelsregisteramts

am Aufwand der leitenden Behörden bzw. der Aufsichtsbehörden (vgl. VB.20004.00420

E. 4.5.1) würde zu einer Minderung des ausgewiesenen Überschusses führen.

Zweitens sei das Handelsregisteramt bei der

Gebührenbemessung an den eidgenössischen Gebührentarif (Verordnung vom 3. Dezember

1954.

über die Gebühren für das Handelsregister, SR.221.411.1, HRegGebV)

gebunden. Dieser gelte im Interesse eines einheitlichen Wirtschaftsraums,

welcher seinerzeit auch der Schaffung einer gesamtschweizerischen Kodifikation

des Obligationenrechts zugrunde gelegen habe, und liege im Interesse der

Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen in der ganzen Schweiz. Er dürfe auch

allfällige höhere Kosten anderer kantonaler Handelsregisterämter und im

Hinblick auf eine angemessene Geltungsdauer auch die künftige Teuerung mitberücksichtigen.

Angesichts der vom Zürcher Handelsregisteramt zu bewirtschaftenden grossen Zahl

von Gesellschaften, die eine intensive Inanspruchnahme der Leistungen des

Handelsregisteramts zur Folge habe, ergäben sich aufgrund der bundesrechtlich

vorgegebenen Gebührenansätze fast zwangsläufig Ertragsüberschüsse. Demgegenüber

sei ohne Weiteres anzunehmen, dass andere Handelsregisterämter mit einem

geringeren Geschäftsvolumen und infolgedessen auch geringeren Gebührenerträgen

nicht im gleichen Mass tiefere (Fix-)Kosten aufweisen würden. Im Interesse der

Einheitlichkeit des Binnenwirtschaftsraums und der Gleichbehandlung sowie um

möglichst allen Handelsregisterämtern kostendeckende Gebührenerträge zu

gewähren, seien somit Gebührenüberschüsse, wie sie insbesondere grössere

und/oder kostengünstig arbeitende Handelsregisterämter – so jenes des Kantons

Zürich – zu erzielen vermöchten, letztlich von Bundesrechts wegen in Kauf zu

nehmen.

Drittens erbringe das Handelsregisteramt nicht nur

Leistungen, zu denen es von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, sondern

darüber hinaus nehme es auch Vorprüfungen vor, verfasse schriftliche

Anmeldungen und erteile – von den eigentlichen Registerauskünften aufgrund der

Öffentlichkeit des Registers (Art. 930 OR) zu unterscheidende – registerrechtliche

Auskünfte. Diese Leistungen zu erbringen sei es lediglich ermächtigt, nicht

aber verpflichtet. In diesen Tätigkeiten seien keine hoheitlichen Handlungen zu

erblicken, weshalb sich der Schluss aufdränge, dass ein erheblicher Teil der

Ertragsüberschüsse nicht aus den dem Kostendeckungsprinzip unterworfenen

Dienstleistungen stammten (zum Ganzen vgl. VB.2004.00420 E. 4.3.1–4.3.3).

4.

Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass sich die

Gebührenverordnung für das Handelsregister auf Art. 929 und 936 OR stützt

und somit eine gesetzliche Grundlage hat. Sie macht hingegen geltend, die auferlegte

Gebühr von Fr. 50.- (die Portokosten von Fr. 1.- werden nicht weiter

bestritten) für einen beglaubigten Handelsregisterauszug verletze primär das

Kostendeckungsprinzip, bedürfe doch das Erstellen eines entsprechenden Computerauszugs

lediglich eines Zeitaufwands von einer Minute. Auch müssten die Adressdaten des

Bestellers nicht mehr von Hand erfasst werden, sei diese Aufgabe doch an eine

externe Firma ausgelagert worden. Diese Firma lege den Kantonen dann die

pfannenfertigen Bestellungen auf den Tisch bzw. den Bildschirm. Bezüglich der

Einnahmen des kantonalen Handelsregisteramts sei zu beachten, dass dieses zu 85

% an den eidgenössischen Gebühren beteiligt sei. In den Jahren 2007, 2008, 2009

und 2010 hätten die Gebühren für Amtshandlungen insgesamt Fr. 13'223'502.-,

Fr. 13'347'271.-, Fr. 15'688'663.- und Fr. 13'817'231.-

ausgemacht. Davon hätten die kantonalen Gebühren für 2007, 2008 und 2009

Fr. 4'437'189.-, Fr. 4'089'206.- bzw. Fr. 4'279'467.- betragen.

Von diesen Einnahmen sei ein bescheidener Betrag an die externe Firma zu

leisten, und es seien die Kosten des Handelsregisteramts zu berücksichtigen.

Berücksichtige man die Lohnkosten und zähle man noch die Kosten für

Räumlichkeiten, EDV sowie einen Anteil an die Kosten des Personalamts usw.

dazu, ergebe sich eine klare Überdeckung. Resultiert habe ein Saldo für 2007,

2008, 2009 und 2010 von Fr. 3'387'175.-, Fr. 3'135'920.-, Fr. 4'767'378.-

und Fr. 3'244'999.-. Daher diene der Ertrag der Handelsregistergebühren

fiskalischen Zwecken und werde als allgemeine Einnahme des Kantons verwendet.

Vorliegend könnten zwar die eidgenössischen Gebühren nicht überprüft werden,

wohl aber die kantonalen. Der eidgenössische Gebührentarif ermächtige die

kantonalen Handelsregister unter anderem, für die Erstellung beglaubigter

Handelsregisterauszüge zwischen Fr. 10.- und 120.- zu verlangen. Die

Gebühren würden in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt und reichten von

Fr. 20.- bis Fr. 55.-. 21 Kantone hätten den Handelsregisterauszug

billiger abgegeben als der Kanton Zürich. Dessen Gebühren seien seit Jahren

krass übersetzt und dürften daher keinen Rechtsschutz finden.

5.

5.1

Die

gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen beglaubigten Handelsregisterauszug

ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 9 Abs. 1 lit. i HRegGebV

in Verbindung mit Art. 929 OR, siehe E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch

BGE 109 II 478 = Pra 73 (1984) Nr. 62; BGr, 11. April 2011,

4A_578/2010, E. 2.1.2, 2.1–2.4).

5.2

Es stellt

sich somit erneut die Frage, ob eine Gebühr von nunmehr Fr. 50.- für einen

beglaubigten Handelsregisterauszug angesichts der vom Handelsregisteramt

erwirtschafteten Gewinne das Kostendeckungsprinzip verletzt. Dies ist aus den

bereits dargelegten Gründen zu verneinen. Die ausgewiesenen Gewinnzahlen für

die Jahre 2007 bis 2010, wobei vorliegend primär der Saldo von Fr. 3'244'999.-

für das Jahr 2010 interessiert, lassen sich mit den Gewinnzahlen, welche den

früheren Urteilen zugrunde lagen, vergleichen. Wie dargelegt, sind darin die

Aufwendungen der Aufsichtsbehörden nicht erfasst, was allein schon zu einer

namhaften Verminderung des ausgewiesenen Überschusses führen würde (vgl. zum

Ganzen E. 3.2.2). Daher kann es nicht angehen, einzelne Aufwand- und Ertragspositionen

isoliert einander gegenüberzustellen. Zu beachten ist ferner, dass sich die handelsregisterliche

Gebühr immer noch auf einen mässigen Betrag beschränkt, solche Überschüsse in

einem gewissen Umfang von Bundesrechts wegen in Kauf zu nehmen sind (die ausgewiesenen

Saldi resultieren unter anderem aus Beteiligungen an den eidgenössischen

Gebühren), und insbesondere, dass ein Teil der Einnahmen des Handelsregisteramts

aus in nichthoheitlichen Funktionen erbrachten Dienstleistungen stammt

(vgl. VB.2000.00048 E. 6b/aa–cc, 6c, auszugsweise in RB 2000

Nr. 50). In den Verwaltungsrechnungen wird denn auch bei den unter der

Position "Gebühren für Amtshandlungen" aufgeführten Einnahmen nicht

zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Amtshandlungen unterschieden.

Ausserdem bewegt sich die infrage stehende Gebühr von Fr. 50.- sowohl im

interkantonalen Vergleich als auch in Berücksichtigung der Teuerung immer noch

im Rahmen. So hat das Bundesgericht im Jahr 1983 eine Gebühr von Fr. 30.-

für einen Registerauszug, bestehend aus einem beidseitig fotokopierten Blatt, geschützt,

wobei die damalige Fassung des eidgenössischen Gebührentarifs einen Spielraum

zwischen minimal Fr. 4.- und maximal Fr. 90.- gewährte, während heute

die Bandbreite zwischen Fr. 10.- und Fr. 120.- liegt. Demnach erweist

sich die auferlegte Gebühr von Fr. 50.- noch als korrekt, weshalb sich

eine Rückweisung an den Beschwerdegegner zum Neuentscheid erübrigt. Insoweit

ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Juli 2010 abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zur

Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und in teilweiser Gut-heissung

der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 24. November 2010 wird die

Nichtigkeit der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich vom 14. Oktober 2010, Nr. 10 480, festgestellt. Im Übrigen

werden die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…