VB.2010.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00377
11. November 2010Deutsch20 min
(URT.2010.12765)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00377
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
Stadt A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
3. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B zog per 1. Oktober 2007 mit ihren drei Kindern F,
geboren 1996, G, geboren 1998, und H, geboren 2005, von I nach A. Am 25. Oktober
2007 stellte sie bei der Sozialhilfebehörde der Stadt A (nachfolgend
Sozialhilfebehörde A) einen Antrag um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe. Da
B zunächst unerwähnt liess, dass F unter der Woche bei ihrer Mutter D und deren
Ehemann C in I lebe, sprach ihr die Sozialhilfebehörde am 16. November
2007 den Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt in Höhe von Fr. 2'054.-
zu. In Kenntnis der Platzierung von F wurde ihr am 30. Mai 2008 erneut der
Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt ausgerichtet. Im Lauf des Jahres
2008 bzw. spätestens seit 1. November 2008 kam G ebenfalls bei D und C
unter, weshalb das Sekretariat der Sozialhilfebehörde A am 15. Dezember 2008
dem Unterstützungsbudget von B neu einen Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt
in Höhe von Fr. 1'469.-, Platzierungskosten für F und G in Höhe von
Fr. 260.-, einen Betrag von Fr. 83.40 für Besuche der Kinder
(alternierend je ein Kind pro Wochenende: Fr. 10.42 pro Tag; falls zwei
Kinder gleichzeitig zu Besuch: Fr. 19.23 pro Tag für zwei Kinder) sowie
Fahrspesen der Mutter und der Kinder von/nach I in Höhe von Fr. 28.- bzw.
Fr. 19.75 anrechnete. Am 7. Juli 2009 sprach ihr die Sozialhilfebehörde
lediglich noch den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt, den Betrag für
die Besuche der Kinder sowie die Fahrspesen zu. Pflegeplatzkosten wurden mit
Wirkung ab August 2009 nicht mehr übernommen und es wurde in Aussicht gestellt,
auf begründeten Antrag hin eine Übernahme solcher Kosten ab Antragstellung zu
prüfen.
B. Am 21. August 2009 schlossen B sowie D und C
Pflegeverträge für F und G ab, worin für die Dauerpflege von F ein Pflegegeld
in Höhe von Fr. 1'205.- pro Monat (Ernährung: Fr. 430.-; Unterkunft:
Fr. 350.-; Nebenkosten: Fr. 280.-; Entschädigung: keine; Bekleidung:
Fr. 145.-) und für die Dauerpflege von G ein solches in Höhe von Fr. 1'005.-
(Ernährung: Fr. 340.-; Unterkunft: Fr. 375.-; Nebenkosten: Fr. 170.-;
Entschädigung: keine; Bekleidung: Fr. 120.-) vereinbart wurden. Mit
Einverständnis von B stellte die Beiständin von F und G am 21. August 2009
bei der Sozialhilfebehörde A den Antrag auf Weiterführung der
Platzierung/Betreuung der beiden Kinder bei D und C sowie auf Übernahme der
daraus entstehenden Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'210.- pro Monat ab
August 2009 (Fr. 1'005.- für G, Fr. 1'205.- für F). Am 15. September
2009 wies die Sozialhilfebehörde A den Antrag auf Kostenübernahme für die
freiwillige Platzierung der Kinder ab (Disp.-Ziff. 1). Die
Sozialhilfebehörde sei bezüglich beantragter Weiterführung der Platzierung
sachlich nicht zuständig (Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Am 13. Oktober 2009 erhoben B sowie D und C gegen den
Entscheid vom 15. September 2009 Rekurs beim Bezirksrat A und beantragten,
die Kosten für die freiwillige Platzierung der Kinder F und G bei den
Grosseltern mütterlicherseits seien bis 30. November 2009 im Betrag von
Fr. 130.- pro Kind und Monat sowie ab dem 1. Dezember 2009 im Betrag
von Fr. 2'210.- pro Monat durch die Sozialhilfebehörde A zu übernehmen.
Der Bezirksrat A hiess den Rekurs am 17. Juni 2010 gut, hob den Entscheid
der Sozialhilfebehörde A vom 15. September 2009 auf und verpflichtete
diese, D und C für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder von insgesamt
Fr. 780.- und ab 1. Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge
vom 21. August 2009 monatlich ein Pflegegeld von Fr. 2'210.- für die
Betreuung der beiden Kinder F und G zu bezahlen (Disp.-Ziff. I).
III.
Dagegen erhob die Sozialhilfebehörde A am 19. Juli 2010
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Disp.-Ziff. I des
Beschlusses des Bezirksrats A vom 17. Juni 2010 sei aufzuheben und
Disp.-Ziffn. 1 und 2 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde A vom 15. September
2009.
seien zu bestätigen. Der Bezirksrat A verwies am 23. Juli 2010 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Nach einmaliger Fristerstreckung reichten B sowie D und C, durch einen Juristen
vertreten, am 19. Oktober 2009 eine Beschwerdeantwort ein und beantragten
Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt A.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im angefochtenen
Entscheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2
und 3 für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder von insgesamt
Fr. 780.- und ab 1. Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge am
21.
August 2009 monatlich ein Pflegegeld von Fr. 2'210.- für die Betreuung
der beiden Kinder F und G zu bezahlen. Da die besagten Pflegeverträge im Sommer
2010.
auslaufen werden und da folglich anzunehmen ist, dass eine mögliche Erneuerung
der Pflegeverhältnisse Ende August 2010 erfolgen wird, steht die Ausrichtung
von Pflegegeld während insgesamt eines Jahres infrage. Dies entspricht auch dem
Zeitraum, den das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Streitwerts im
Rahmen von Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen
üblicherweise beachtet (vgl. RB 1998 Nr. 21). Somit ist
vorliegend von einem Streitwert von Fr. 20'670.- (Fr. 780.- + [9
x Fr. 2'210.-]) auszugehen, weshalb die Prüfung der Angelegenheit in die
Zuständigkeit einer aus drei Richtern zusammengesetzten Gerichtskammer fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Anordnung in ihren schutzwürdigen
finanziellen Interessen betroffen, weshalb sie vorliegend zur Beschwerde
legitimiert ist (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
[SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen
Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit
den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Gemäss § 15 Abs. 3 SHG ist Kindern
und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie
eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.
2.2
Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Anrechnung
der daraus entstehenden Kosten im individuellen Unterstützungsbudget ist
abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom
Ziel des individuellen Hilfsprozesses (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1).
2.3
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der
Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen
müssen nicht übernommen werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache
ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Eignung
eines Pflegeplatzes nicht von der Sozialhilfebehörde zu beurteilen sei;
zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekinds sei
die Vormundschaftsbehörde am Wohnort derjenigen Person, welche ein Pflegekind
aufnehmen wolle. Die erforderlichen Bewilligungen der zuständigen
Vormundschaftsbehörde existierten seit 22. Oktober 2008 bzw. 3. Juni
2009.
und seien für Wochenpflege (fünf Tage pro Woche) erteilt worden. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass ihr durch die vorinstanzlichen Erwägungen der
Nachweis misslingen könnte, dass es sich nicht um eine Dauerplatzierung handle.
Bei weiterhin andauerndem Sozialhilfebezug wäre dies dann von Bedeutung, wenn die
Kindsmutter ihr mehrfach deklariertes Umzugsvorhaben in die Tat umsetzen
sollte, was angesichts des erheblichen Aufwands zur Sachverhaltsklärung nicht
akzeptiert werden könne. Wie die gesetzliche Vermutung in Art. 294 Abs. 2
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe gehandhabt
werden müsse, sei sodann von einiger praktischer Bedeutung und zu klären. Wenn
sie über die Kostengutsprache abschlägig beschieden habe, könne sodann nicht
anschliessend festgestellt werden, bis Juli 2009 habe sie zumindest minimale
Beiträge an die Pflegeplatzkosten bezahlt und sich auch im Rekursverfahren
nicht gegen eine Weiterführung des Pflegeverhältnisses gestellt, weshalb sie
das neue zwischen Kindsmutter und Grosseltern vereinbarte Entgelt für die ausserfamiliäre
Betreuung in der Höhe von Fr. 2'210.- pro Monat zu übernehmen habe.
3.2
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin zumindest
beim Entscheid über das Kostengutsprachegesuch vorfrageweise darüber zu
entscheiden habe, ob die Fremdplatzierung weiterhin angezeigt sei. Die
Sozialhilfebehörde habe in ihren früheren Entscheiden die Notwendigkeit der
Platzierung und die Eignung des Pflegeplatzes nie bestritten, sondern habe bis
Juli 2009 zumindest minimale Beiträge an die Pflegekosten bezahlt. Auch im
Rahmen des Rekursverfahrens habe sie sich nicht gegen eine Weiterführung des
Pflegeverhältnisses gestellt. Die Frage der Notwendigkeit und der Eignung sei
daher nicht zu überprüfen. Sodann entfalle die gesetzliche Vermutung der
Unentgeltlichkeit im Sinn von Art. 294 Abs. 2 ZGB spätestens ab dem
Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Pflegeverträge für F und G. Da die Besuche
der beiden Kinder bei der Mutter nur unregelmässig stattfinden könnten, sei der
Tarif für Dauerpflege gerechtfertigt. Dass früher nur eine Wochenpflege
bestanden habe, sei nicht von Bedeutung, könnten sich doch die Verhältnisse in
einer solch instabilen Situation ändern.
3.3
Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die gesetzliche Vermutung von Art. 294
Abs. 2 ZGB ergebe sich für den Fall der nahen Verwandtschaft primär aus
der Verwandtenunterstützungspflicht und beziehe sich nur auf den Pflegeanteil
des Unterhalts. Die Beschwerdeführerin verkenne die Tragweite einer
gesetzlichen Vermutung, wenn sie davon ausgehe, es sei ganz grundsätzlich kein
Pflegegeld geschuldet, wenn Kinder von nahen Verwandten betreut würden. Es
könne diesbezüglich auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Im vorliegenden Fall würden die Beschwerdegegner 2 und 3 die
Pflege der Kinder G und F übernehmen, um ihrer Tochter in einer für sie
äusserst schwierigen Situation so lange beizustehen, wie dies erforderlich sei.
Sie würden keinerlei persönliche Interessen verfolgen, sondern kämen ihrer
Beistandspflicht gemäss Art. 272 ZGB in achtenswerter Art und Weise nach.
Sie würden die öffentliche Hand sogar vor höheren Kosten bewahren, die entstehen
würden, wenn die Kinder fremdplatziert werden müssten. Schliesslich müssten die
Beschwerdegegner 2 und 3 auch an den Wochenenden und während der Schulferien
für die Kinder da sein. Folglich sei nach wie vor von einer Dauerpflege auszugehen,
die zudem vertraglich vereinbart sei.
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterbringung von F und G bei ihrer
Grossmutter und deren Ehemann in I im Zusammenhang mit der persönlichen
Situation der Beschwerdegegnerin 1 steht und somit grundsätzlich aus sozialen
bzw. familiären Gründen erfolgte, auch wenn man im Fall von F überdies einen
Schulwechsel vermeiden wollte. Folglich wären allfällige Pflegeplatzkosten
grundsätzlich von der Gemeinde bzw. der Fürsorgebehörde zu tragen (vgl. VGr, 21. Januar
2009, VK.2008.000001, E. 2.3.1).
4.2
Es trifft sodann zu, dass die Fürsorgebehörde sachlich nicht zuständig ist,
über die Unterbringung von Kindern bei Pflegefamilien zu befinden (vgl. Art. 310,
Art. 316 Abs. 1 ZGB; § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962; § 5 der
Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969). Im
Rahmen des Entscheids über die Kostenübernahme der vorübergehenden Platzierung
von F und G bei den Beschwerdegegnern 2 und 3, wofür die Beschwerdeführerin zuständig
ist, befindet sie indessen auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung,
was ihr grundsätzlich obliegt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben
von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich
2007, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 2).
4.2.1
Dazu ist vorab festzuhalten, dass die
infrage stehende Platzierung im Einvernehmen mit der Kindsmutter geschah,
welche die elterliche Sorge nach wie vor innehat. Gestützt auf § 4 der
Verordnung über die Pflegekinderfürsorge bewilligte die Vormundschaftsbehörde I
am 22. Oktober 2008 bzw. 3. Juni 2009 schliesslich den Beschwerdegegnern
2.
und 3 in grundsätzlicher Weise, die beiden Kinder in Wochenpflege
aufzunehmen.
4.2.2
Sodann ist zu erwähnen, dass die
Beiständin, welche mit den bestehenden Verhältnissen aufgrund ihres Mandats
bestens vertraut sein dürfte, die Weiterführung der Platzierung für weiterhin
angezeigt hält. Nach deren Angaben stehe die Beschwerdegegnerin 1 nunmehr in
der Stabilisierungsphase ihrer Gesundheit und der Alltagsbewältigung. Diese
gute Phase sei ausschliesslich mit der parallel verlaufenden Platzierung der
beiden älteren Kinder zu festigen. Die Beiständin warnt indessen davor, dass
eine Veränderung die Beschwerdegegnerin 1 wieder zu altem Verhalten führe. Eine
grosse Krise wäre absehbar und damit die Unmöglichkeit, die Betreuung für den
jüngsten Sohn zu übernehmen.
4.2.3
Es ist sodann nicht aktenkundig, dass die
Sozialhilfebehörde sich gegen die Weiterführung der Platzierung/Betreuung von F
und G bei den bzw. durch die Beschwerdegegner(n) 2 und 3 ausgesprochen
hätte. Vielmehr richtete sie bis Juli 2009 minimale Beiträge an die
Pflegeplatzkosten aus. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin ihre
Bereitschaft, eine Kostenübernahme im Umfang von Fr. 260.- pro Monat zu
prüfen, sobald und sofern die eingeforderte Widerlegung der gesetzlichen
Vermutung der Unentgeltlichkeit vorgelegt werde. Unter diesen Umständen ist
grundsätzlich von einer Weiterführung der Platzierung und Betreuung der beiden
Kinder durch die Beschwerdegegner 2 und 3 auszugehen, die gemäss Pflegeverträgen
vom 21. August 2009 auf Sommer 2010 terminiert ist.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im vorliegenden Fall spiele
die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit der Pflege im Sinn von Art. 294
Abs. 2 ZGB. Nach Meinung der Vorinstanz bedeutet die gesetzliche Vermutung
von Art. 294 Abs. 2 ZGB indessen nicht, dass die Grosseltern nur ein
Entgelt für die Pflege verlangen dürften, wenn sie hierfür besondere Gründe
geltend machen könnten. Vielmehr entfalle die Vermutung bereits, wenn ein
Entgelt ausdrücklich verabredet sei. Die durch die Vermutung begründete
Unentgeltlichkeit gelte zudem nur auf Zusehen hin. Sie könne jederzeit, aber
nicht zur Unzeit, beendigt werden, z.B. durch Forderung eines Entgelts.
4.3.1
Den vorinstanzlichen Ausführungen ist
zuzustimmen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 270–295 ZGB,
1997, Art. 294 N. 28, 30 und 34; BGE 55 II 262 ff.). Des
Weiteren ist zu erwähnen, dass die Unentgeltlichkeit nur die unmittelbare
Pflege und Erziehung, insbesondere Ernährung, Unterkunft und Betreuung des
Pflegekinds, nicht aber die Aufwendungen der Pflegeeltern für den mittelbaren
Unterhalt betrifft. Wie beim entgeltlichen Pflegeverhältnis haben diese
Anspruch auf Erstattung der Barauslagen, worunter Aufwendungen für Beschaffung
und Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege, einschliesslich
Versicherungsprämien, Ausbildung, Freizeit und Taschengeld gehören. Sollen
diese Leistungen durch die Pflegeeltern geschehen, so steht ihnen in
sinngemässer Anwendung von Art. 402 des Obligationenrechts (OR) Anspruch
auf Ersatz zu (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen
Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999, N. 20.17; derselbe,
Berner Kommentar, Art. 270–295 ZGB, 1997, Art. 294 N. 15 f.,
30; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 1–456 ZGB, 3. A., 2006,
Art. 294 N. 5).
4.3.2
Eine umfassende Kostentragungspflicht der
Pflegeeltern aufgrund der Interessenlage besteht ebenfalls nicht, denn die
Beschwerdegegner 2 und 3 haben F und G nicht in der Absicht bei sich
aufgenommen, die beiden Jungen zu einem späteren Zeitpunkt zu adoptieren.
Vielmehr halfen sie der Beschwerdegegnerin 1 in einer schwierigen Lebenssituation
aus und boten F und G die nötige feste Alltagsstruktur und Stabilität zu deren
Wohl. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Entscheiden wiedergegebenen
Verhältnisse lassen durchaus den Schluss zu, dass die Kinder möglicherweise
hätten fremdplatziert werden müssen, wenn die Grossmutter und ihr Ehemann der
Kindsmutter nicht unterstützend zur Seite gestanden wären. Die Fremdplatzierung
bei Drittpersonen hätte überdies nicht nur mehr Kosten als die nunmehr
eingeforderten verursacht (vgl. Pflegegeld-Richtlinien des Amts für Jugend und
Berufsberatung für Dauer- und Wochenpflegeplätze, gültig ab 1. Januar 2008
[nachfolgend Pflegegeld-Richtlinien]), sondern hätten auch weniger dem
Kindswohl entsprochen als die gefundene Betreuungslösung. Angesichts der ausgewiesenen
Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung
gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB
verlangt, ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche
Situation der Grossmutter und ihres Ehemanns ohne Weiteres erlauben würde,
ihnen die besagten Aufwendungen vollumfänglich zu überlassen (vgl. Breitschmid,
Art. 294 N. 6).
4.4
Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den
vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist somit grundsätzlich davon
auszugehen, die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 geleistete Pflege der Kinder
sei entgeltlich. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos
gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder
bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin
die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen.
5.
5.1
Seit 21. August 2009 bestehen von der Beschwerdegegnerschaft
unterschriebene Verträge betreffend Dauerpflegeplätze für F und G bei den
Beschwerdegegnern 2 und 3, worin die Entrichtung eines Pflegegelds an
Letztere von insgesamt Fr. 2'210.- vereinbart wurde. Der Antrag der
Beiständin vom 21. August 2009 lautet sinngemäss auf Übernahme künftig
anfallender Pflegeplatzkosten, sodass die entsprechenden Vereinbarungen in den
Pflegeverträgen vom 21. August 2009 zu beachten sind. Folglich können die
von der Beiständin unterzeichneten früheren Pflegeverträge ausser Acht gelassen
werden, weshalb auch nicht weiter darauf eingegangen werden muss, ob die besagten
Verträge rechtsgültig zustande gekommen sind.
5.2
Obgleich die Beschwerdegegnerschaft für September bis November 2009 gemäss
den Pflegeverträgen vom 21. August 2009 bereits einen viel höheren Betrag
für die Pflegeplätze von F und G ausbedungen hatte, beantragte sie im
Rekursverfahren für den genannten Zeitraum die Übernahme eines monatlichen
Pflegegelds von Fr. 130.- pro Kind, was ihr schliesslich von der
Vorinstanz zugesprochen wurde. Dieser Betrag entspricht dem von der Beschwerdegegnerin
1.
jeweils den Beschwerdegegnern 2 und 3 ausgerichteten Unkostenbeitrag, der von
der Sozialhilfebehörde zunächst mit der Beibehaltung des Grundbedarfs auf der
Basis eines Vierpersonenhaushalts und seit 1. Januar 2009 bis Juli 2009
als im Unterstützungsbudget ausdrücklich aufgeführter Posten übernommen wurde.
Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin 1 nicht unterzeichneten
Pflegeverträge bestand in der Vergangenheit somit eine Vereinbarung zwischen
ihr und den Beschwerdegegnern 2 und 3 über die Leistung eines Betrags in
Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, was die Beschwerdeführerin nicht
bestreitet. Angesichts der grundsätzlich vereinbarten Entgeltlichkeit der
Pflege von F und G sowie der festgestellten Pflicht zur Übernahme der Pflegeplatzkosten
durch die Fürsorgebehörde hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin somit zu
Recht verpflichtet, für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder in
Höhe von Fr. 780.- an die Beschwerdegegner 2 und 3 zu bezahlen.
5.3
Strittig ist sodann, ob Kosten für Dauerpflege oder Wochenpflege geschuldet
sind. Für die Klärung dieser Frage ist die Sachlage genauer zu untersuchen.
5.3.1
Während die zuständige
Vormundschaftsbehörde Bewilligungen für Wochenpflege erteilte, wurde in den mit
den Beschwerdegegnern 2 und 3 abgeschlossenen Pflegeverträgen sowohl für F als
auch für seinen Bruder G ein Dauerpflegeplatz vorgesehen. Dabei wurde in
Klammern präzisiert: “Das Kind kehrt an Wochenenden zur Mutter zurück, je nach
aktueller Regelung, es liegt keine schriftliche Regelung bei“. In den F
betreffenden Pflegeverträgen vom 29. Juni 2009 und 21. August 2009
wurde überdies angemerkt, dass das Kind zusätzlich Ferientage bei der Mutter
verbringe. Die Beschwerdegegnerschaft erklärt diese Regelung damit, dass die
Kinder an Wochenenden ihre Mutter zwar besuchen würden, jedoch nicht
regelmässig und auch nicht immer gemeinsam, da dies die Beschwerdegegnerin 1 zu
stark beanspruchen würde. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten immer erreichbar
und verfügbar zu sein, falls die Besuche vorzeitig abgebrochen werden müssten.
5.3.2
In der Vergangenheit gab die
Beschwerdegegnerin 1 die Erklärung ab, der Umfang der Platzierung von F betrage
fünf Tage die Woche (von Montag bis Freitag). Überdies bestätigte die
Beiständin auf entsprechende Frage hin, dass F in den Herbstferien 2007 und
Frühlingsferien 2008 je eine Woche, in den Sommerferien 2008 drei Wochen und in
den Herbstferien 2008 zwei Wochen bei der Beschwerdegegnerin 1 verbracht habe.
Im Leistungsentscheid vom 15. Dezember 2008 setzte die Beschwerdeführerin
sodann die Auszahlung eines Betrags in Höhe von Fr. 83.40 für den Besuch
von mindestens einem der bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 platzierten
Kinder an den Wochenenden fest, wobei bei gleichzeitigem Besuch von zwei
Kindern Fr. 19.23 pro Tag einberechnet würde. Überdies wurde die Übernahme
von je acht Einzelbilletten für die Fahrspesen der Mutter und eines Kinds nach I
bewilligt. Die gleichen Beiträge lassen sich im Beschluss vom 7. Juli 2009
finden. Den neu ins Recht gereichten Listen, welche die Besuche von G und F bei
ihrer Mutter belegen, ist zu entnehmen, dass seit Februar 2009 üblicherweise beide
Kinder gemeinsam die Wochenenden bei der Beschwerdegegnerin 1 verbringen, wofür
ihr auch jeweils ein Betrag von Fr. 19.23 pro Tag gutgeschrieben wurde.
Während der Schulferien hielten sich F und G sogar wochenweise bei der Mutter
auf. Dass die Beiständin seit kurzem darauf verzichtet, jeden Besuch der Kinder
bei der Beschwerdegegnerin 1 zu rapportieren, gilt als weiterer Hinweis für die
Regelmässigkeit der Wochenendaufenthalte der Kinder bei der Mutter. Entgegen
den Schlussfolgerungen der Vorinstanz entsprechen die in den Pflegeverträgen
vom 21. August 2009 festgelegten Dauerpflegevereinbarungen nicht den
gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich F und G nur unter
der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten. Aufgrund der offensichtlich
von der Beschwerdegegnerin 1 wahrgenommenen Betreuung der Kinder an den
Wochenenden kann die Frage nach dem gelebten persönlichen Verkehr des Kindsvaters
mit F und G offengelassen werden.
5.3.3
Folglich kommt vorliegend der Tarif für
Wochenpflegeplätze zur Anwendung, weshalb sich das monatliche Pflegegeld für F
auf Fr. 940.- (Ernährung: Fr. 280.-; Unterkunft: Fr. 350.-;
Nebenkosten: Fr. 165.-; Bekleidung: Fr. 145.-), dasjenige für G auf
Fr. 800.- (Ernährung: Fr. 210.-; Unterkunft: Fr. 375.-; Nebenkosten:
Fr. 95.-; Bekleidung: Fr. 120.-; siehe Pflegegeld-Richtlinien,
Wochenpflege) beläuft. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1’740.- pro
Monat.
5.4
Für die Pflege der Kinder F und G durch die Beschwerdegegner 2 und 3 hat
die Beschwerdeführerin folglich für die Monate September bis November 2009
einen Betrag von Fr. 260.- pro Monat und ab Dezember 2009 bis zum Ablauf
der Pflegeverträge vom 21. August 2009 im Sommer 2010 – unter Anrechnung
des Wochenpflege-, anstatt des Dauerpflegeplatz-Tarifs – einen Betrag von
Fr. 1'740.- pro Monat zu übernehmen. Da sich das Pflegegeld ab Dezember
2009.
im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag somit reduziert,
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG tragen die Kosten in der Regel mehrere am Verfahren Beteiligte entsprechend
ihrem Unterliegen. Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerschaft nur
teilweise. Überdies steht der Ausgang dieses Verfahrens im Zusammenhang mit den
neuerdings ins Recht gereichten Listen “Nachweis Besuche bei Eltern
Kind/Jugendliche/r“. Die Wochen- bzw. Dauerpflege der Kinder durch die Beschwerdegegner
2.
und 3 war bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen; jedoch hatte die
Beschwerdeführerin es damals nicht für nötig befunden, das besagte Dokument als
Beweismittel einzureichen. Unter diesen Umständen erscheint es daher als
angebracht, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Da sich die teilweise Gutheissung nur auf die Höhe der von der
Fürsorgebehörde zu übernehmenden Pflegegelder bezieht, die grundsätzliche
Entgeltlichkeit der Pflege indessen erneut bejaht wurde, rechtfertigt es sich,
die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei
erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 600.- als angemessen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. I des Entscheids
des Bezirksrats A vom 17. Juni 2010 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin
wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 für die Monate September bis
November 2009 ein Pflegegeld in Höhe von insgesamt Fr. 780.- und ab 1. Dezember
2009.
bis zum Ablauf der Pflegeverträge vom 21. August 2009 monatlich ein
Pflegegeld in Höhe von Fr. 1'740.- für die Betreuung der beiden Kinder F
und G zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt
Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…