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Entscheid

VB.2010.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00377

11. November 2010Deutsch20 min

(URT.2010.12765)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B zog per 1. Oktober 2007 mit ihren drei Kindern F,

geboren 1996, G, geboren 1998, und H, geboren 2005, von I nach A. Am 25. Oktober

2007 stellte sie bei der Sozialhilfebehörde der Stadt A (nachfolgend

Sozialhilfebehörde A) einen Antrag um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe. Da

B zunächst unerwähnt liess, dass F unter der Woche bei ihrer Mutter D und deren

Ehemann C in I lebe, sprach ihr die Sozialhilfebehörde am 16. November

2007 den Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt in Höhe von Fr. 2'054.-

zu. In Kenntnis der Platzierung von F wurde ihr am 30. Mai 2008 erneut der

Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt ausgerichtet. Im Lauf des Jahres

2008 bzw. spätestens seit 1. November 2008 kam G ebenfalls bei D und C

unter, weshalb das Sekretariat der Sozialhilfebehörde A am 15. Dezember 2008

dem Unterstützungsbudget von B neu einen Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt

in Höhe von Fr. 1'469.-, Platzierungskosten für F und G in Höhe von

Fr. 260.-, einen Betrag von Fr. 83.40 für Besuche der Kinder

(alternierend je ein Kind pro Wochenende: Fr. 10.42 pro Tag; falls zwei

Kinder gleichzeitig zu Besuch: Fr. 19.23 pro Tag für zwei Kinder) sowie

Fahrspesen der Mutter und der Kinder von/nach I in Höhe von Fr. 28.- bzw.

Fr. 19.75 anrechnete. Am 7. Juli 2009 sprach ihr die Sozialhilfebehörde

lediglich noch den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt, den Betrag für

die Besuche der Kinder sowie die Fahrspesen zu. Pflegeplatzkosten wurden mit

Wirkung ab August 2009 nicht mehr übernommen und es wurde in Aussicht gestellt,

auf begründeten Antrag hin eine Übernahme solcher Kosten ab Antragstellung zu

prüfen.

B. Am 21. August 2009 schlossen B sowie D und C

Pflegeverträge für F und G ab, worin für die Dauerpflege von F ein Pflegegeld

in Höhe von Fr. 1'205.- pro Monat (Ernährung: Fr. 430.-; Unterkunft:

Fr. 350.-; Nebenkosten: Fr. 280.-; Entschädigung: keine; Bekleidung:

Fr. 145.-) und für die Dauerpflege von G ein solches in Höhe von Fr. 1'005.-

(Ernährung: Fr. 340.-; Unterkunft: Fr. 375.-; Nebenkosten: Fr. 170.-;

Entschädigung: keine; Bekleidung: Fr. 120.-) vereinbart wurden. Mit

Einverständnis von B stellte die Beiständin von F und G am 21. August 2009

bei der Sozialhilfebehörde A den Antrag auf Weiterführung der

Platzierung/Betreuung der beiden Kinder bei D und C sowie auf Übernahme der

daraus entstehenden Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'210.- pro Monat ab

August 2009 (Fr. 1'005.- für G, Fr. 1'205.- für F). Am 15. September

2009 wies die Sozialhilfebehörde A den Antrag auf Kostenübernahme für die

freiwillige Platzierung der Kinder ab (Disp.-Ziff. 1). Die

Sozialhilfebehörde sei bezüglich beantragter Weiterführung der Platzierung

sachlich nicht zuständig (Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Am 13. Oktober 2009 erhoben B sowie D und C gegen den

Entscheid vom 15. September 2009 Rekurs beim Bezirksrat A und beantragten,

die Kosten für die freiwillige Platzierung der Kinder F und G bei den

Grosseltern mütterlicherseits seien bis 30. November 2009 im Betrag von

Fr. 130.- pro Kind und Monat sowie ab dem 1. Dezember 2009 im Betrag

von Fr. 2'210.- pro Monat durch die Sozialhilfebehörde A zu übernehmen.

Der Bezirksrat A hiess den Rekurs am 17. Juni 2010 gut, hob den Entscheid

der Sozialhilfebehörde A vom 15. September 2009 auf und verpflichtete

diese, D und C für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder von insgesamt

Fr. 780.- und ab 1. Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge

vom 21. August 2009 monatlich ein Pflegegeld von Fr. 2'210.- für die

Betreuung der beiden Kinder F und G zu bezahlen (Disp.-Ziff. I).

III.

Dagegen erhob die Sozialhilfebehörde A am 19. Juli 2010

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Disp.-Ziff. I des

Beschlusses des Bezirksrats A vom 17. Juni 2010 sei aufzuheben und

Disp.-Ziffn. 1 und 2 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde A vom 15. September

2009.

seien zu bestätigen. Der Bezirksrat A verwies am 23. Juli 2010 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Nach einmaliger Fristerstreckung reichten B sowie D und C, durch einen Juristen

vertreten, am 19. Oktober 2009 eine Beschwerdeantwort ein und beantragten

Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt A.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im angefochtenen

Entscheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2

und 3 für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder von insgesamt

Fr. 780.- und ab 1. Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge am

21.

August 2009 monatlich ein Pflegegeld von Fr. 2'210.- für die Betreuung

der beiden Kinder F und G zu bezahlen. Da die besagten Pflegeverträge im Sommer

2010.

auslaufen werden und da folglich anzunehmen ist, dass eine mögliche Erneuerung

der Pflegeverhältnisse Ende August 2010 erfolgen wird, steht die Ausrichtung

von Pflegegeld während insgesamt eines Jahres infrage. Dies entspricht auch dem

Zeitraum, den das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Streitwerts im

Rahmen von Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen

üblicherweise beachtet (vgl. RB 1998 Nr. 21). Somit ist

vorliegend von einem Streitwert von Fr. 20'670.- (Fr. 780.- + [9

x Fr. 2'210.-]) auszugehen, weshalb die Prüfung der Angelegenheit in die

Zuständigkeit einer aus drei Richtern zusammengesetzten Gerichtskammer fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Anordnung in ihren schutzwürdigen

finanziellen Interessen betroffen, weshalb sie vorliegend zur Beschwerde

legitimiert ist (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

[SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen

Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit

den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Gemäss § 15 Abs. 3 SHG ist Kindern

und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie

eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.

2.2

Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Anrechnung

der daraus entstehenden Kosten im individuellen Unterstützungsbudget ist

abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom

Ziel des individuellen Hilfsprozesses (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1).

2.3

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der

Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen

müssen nicht übernommen werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache

ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Eignung

eines Pflegeplatzes nicht von der Sozialhilfebehörde zu beurteilen sei;

zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekinds sei

die Vormundschaftsbehörde am Wohnort derjenigen Person, welche ein Pflegekind

aufnehmen wolle. Die erforderlichen Bewilligungen der zuständigen

Vormundschaftsbehörde existierten seit 22. Oktober 2008 bzw. 3. Juni

2009.

und seien für Wochenpflege (fünf Tage pro Woche) erteilt worden. Es müsse

davon ausgegangen werden, dass ihr durch die vorinstanzlichen Erwägungen der

Nachweis misslingen könnte, dass es sich nicht um eine Dauerplatzierung handle.

Bei weiterhin andauerndem Sozialhilfebezug wäre dies dann von Bedeutung, wenn die

Kindsmutter ihr mehrfach deklariertes Umzugsvorhaben in die Tat umsetzen

sollte, was angesichts des erheblichen Aufwands zur Sachverhaltsklärung nicht

akzeptiert werden könne. Wie die gesetzliche Vermutung in Art. 294 Abs. 2

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe gehandhabt

werden müsse, sei sodann von einiger praktischer Bedeutung und zu klären. Wenn

sie über die Kostengutsprache abschlägig beschieden habe, könne sodann nicht

anschliessend festgestellt werden, bis Juli 2009 habe sie zumindest minimale

Beiträge an die Pflegeplatzkosten bezahlt und sich auch im Rekursverfahren

nicht gegen eine Weiterführung des Pflegeverhältnisses gestellt, weshalb sie

das neue zwischen Kindsmutter und Grosseltern vereinbarte Entgelt für die ausserfamiliäre

Betreuung in der Höhe von Fr. 2'210.- pro Monat zu übernehmen habe.

3.2

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin zumindest

beim Entscheid über das Kostengutsprachegesuch vorfrageweise darüber zu

entscheiden habe, ob die Fremdplatzierung weiterhin angezeigt sei. Die

Sozialhilfebehörde habe in ihren früheren Entscheiden die Notwendigkeit der

Platzierung und die Eignung des Pflegeplatzes nie bestritten, sondern habe bis

Juli 2009 zumindest minimale Beiträge an die Pflegekosten bezahlt. Auch im

Rahmen des Rekursverfahrens habe sie sich nicht gegen eine Weiterführung des

Pflegeverhältnisses gestellt. Die Frage der Notwendigkeit und der Eignung sei

daher nicht zu überprüfen. Sodann entfalle die gesetzliche Vermutung der

Unentgeltlichkeit im Sinn von Art. 294 Abs. 2 ZGB spätestens ab dem

Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Pflegeverträge für F und G. Da die Besuche

der beiden Kinder bei der Mutter nur unregelmässig stattfinden könnten, sei der

Tarif für Dauerpflege gerechtfertigt. Dass früher nur eine Wochenpflege

bestanden habe, sei nicht von Bedeutung, könnten sich doch die Verhältnisse in

einer solch instabilen Situation ändern.

3.3

Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die gesetzliche Vermutung von Art. 294

Abs. 2 ZGB ergebe sich für den Fall der nahen Verwandtschaft primär aus

der Verwandtenunterstützungspflicht und beziehe sich nur auf den Pflegeanteil

des Unterhalts. Die Beschwerdeführerin verkenne die Tragweite einer

gesetzlichen Vermutung, wenn sie davon ausgehe, es sei ganz grundsätzlich kein

Pflegegeld geschuldet, wenn Kinder von nahen Verwandten betreut würden. Es

könne diesbezüglich auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Im vorliegenden Fall würden die Beschwerdegegner 2 und 3 die

Pflege der Kinder G und F übernehmen, um ihrer Tochter in einer für sie

äusserst schwierigen Situation so lange beizustehen, wie dies erforderlich sei.

Sie würden keinerlei persönliche Interessen verfolgen, sondern kämen ihrer

Beistandspflicht gemäss Art. 272 ZGB in achtenswerter Art und Weise nach.

Sie würden die öffentliche Hand sogar vor höheren Kosten bewahren, die entstehen

würden, wenn die Kinder fremdplatziert werden müssten. Schliesslich müssten die

Beschwerdegegner 2 und 3 auch an den Wochenenden und während der Schulferien

für die Kinder da sein. Folglich sei nach wie vor von einer Dauerpflege auszugehen,

die zudem vertraglich vereinbart sei.

4.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterbringung von F und G bei ihrer

Grossmutter und deren Ehemann in I im Zusammenhang mit der persönlichen

Situation der Beschwerdegegnerin 1 steht und somit grundsätzlich aus sozialen

bzw. familiären Gründen erfolgte, auch wenn man im Fall von F überdies einen

Schulwechsel vermeiden wollte. Folglich wären allfällige Pflegeplatzkosten

grundsätzlich von der Gemeinde bzw. der Fürsorgebehörde zu tragen (vgl. VGr, 21. Januar

2009, VK.2008.000001, E. 2.3.1).

4.2

Es trifft sodann zu, dass die Fürsorgebehörde sachlich nicht zuständig ist,

über die Unterbringung von Kindern bei Pflegefamilien zu befinden (vgl. Art. 310,

Art. 316 Abs. 1 ZGB; § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die

Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962; § 5 der

Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969). Im

Rahmen des Entscheids über die Kostenübernahme der vorübergehenden Platzierung

von F und G bei den Beschwerdegegnern 2 und 3, wofür die Beschwerdeführerin zuständig

ist, befindet sie indessen auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung,

was ihr grundsätzlich obliegt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben

von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich

2007, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 2).

4.2.1

Dazu ist vorab festzuhalten, dass die

infrage stehende Platzierung im Einvernehmen mit der Kindsmutter geschah,

welche die elterliche Sorge nach wie vor innehat. Gestützt auf § 4 der

Verordnung über die Pflegekinderfürsorge bewilligte die Vormundschaftsbehörde I

am 22. Oktober 2008 bzw. 3. Juni 2009 schliesslich den Beschwerdegegnern

2.

und 3 in grundsätzlicher Weise, die beiden Kinder in Wochenpflege

aufzunehmen.

4.2.2

Sodann ist zu erwähnen, dass die

Beiständin, welche mit den bestehenden Verhältnissen aufgrund ihres Mandats

bestens vertraut sein dürfte, die Weiterführung der Platzierung für weiterhin

angezeigt hält. Nach deren Angaben stehe die Beschwerdegegnerin 1 nunmehr in

der Stabilisierungsphase ihrer Gesundheit und der Alltagsbewältigung. Diese

gute Phase sei ausschliesslich mit der parallel verlaufenden Platzierung der

beiden älteren Kinder zu festigen. Die Beiständin warnt indessen davor, dass

eine Veränderung die Beschwerdegegnerin 1 wieder zu altem Verhalten führe. Eine

grosse Krise wäre absehbar und damit die Unmöglichkeit, die Betreuung für den

jüngsten Sohn zu übernehmen.

4.2.3

Es ist sodann nicht aktenkundig, dass die

Sozialhilfebehörde sich gegen die Weiterführung der Platzierung/Betreuung von F

und G bei den bzw. durch die Beschwerdegegner(n) 2 und 3 ausgesprochen

hätte. Vielmehr richtete sie bis Juli 2009 minimale Beiträge an die

Pflegeplatzkosten aus. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin ihre

Bereitschaft, eine Kostenübernahme im Umfang von Fr. 260.- pro Monat zu

prüfen, sobald und sofern die eingeforderte Widerlegung der gesetzlichen

Vermutung der Unentgeltlichkeit vorgelegt werde. Unter diesen Umständen ist

grundsätzlich von einer Weiterführung der Platzierung und Betreuung der beiden

Kinder durch die Beschwerdegegner 2 und 3 auszugehen, die gemäss Pflegeverträgen

vom 21. August 2009 auf Sommer 2010 terminiert ist.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im vorliegenden Fall spiele

die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit der Pflege im Sinn von Art. 294

Abs. 2 ZGB. Nach Meinung der Vorinstanz bedeutet die gesetzliche Vermutung

von Art. 294 Abs. 2 ZGB indessen nicht, dass die Grosseltern nur ein

Entgelt für die Pflege verlangen dürften, wenn sie hierfür besondere Gründe

geltend machen könnten. Vielmehr entfalle die Vermutung bereits, wenn ein

Entgelt ausdrücklich verabredet sei. Die durch die Vermutung begründete

Unentgeltlichkeit gelte zudem nur auf Zusehen hin. Sie könne jederzeit, aber

nicht zur Unzeit, beendigt werden, z.B. durch Forderung eines Entgelts.

4.3.1

Den vorinstanzlichen Ausführungen ist

zuzustimmen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 270–295 ZGB,

1997, Art. 294 N. 28, 30 und 34; BGE 55 II 262 ff.). Des

Weiteren ist zu erwähnen, dass die Unentgeltlichkeit nur die unmittelbare

Pflege und Erziehung, insbesondere Ernährung, Unterkunft und Betreuung des

Pflegekinds, nicht aber die Aufwendungen der Pflegeeltern für den mittelbaren

Unterhalt betrifft. Wie beim entgeltlichen Pflegeverhältnis haben diese

Anspruch auf Erstattung der Barauslagen, worunter Aufwendungen für Beschaffung

und Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege, einschliesslich

Versicherungsprämien, Ausbildung, Freizeit und Taschengeld gehören. Sollen

diese Leistungen durch die Pflegeeltern geschehen, so steht ihnen in

sinngemässer Anwendung von Art. 402 des Obligationenrechts (OR) Anspruch

auf Ersatz zu (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen

Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999, N. 20.17; derselbe,

Berner Kommentar, Art. 270–295 ZGB, 1997, Art. 294 N. 15 f.,

30; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 1–456 ZGB, 3. A., 2006,

Art. 294 N. 5).

4.3.2

Eine umfassende Kostentragungspflicht der

Pflegeeltern aufgrund der Interessenlage besteht ebenfalls nicht, denn die

Beschwerdegegner 2 und 3 haben F und G nicht in der Absicht bei sich

aufgenommen, die beiden Jungen zu einem späteren Zeitpunkt zu adoptieren.

Vielmehr halfen sie der Beschwerdegegnerin 1 in einer schwierigen Lebenssituation

aus und boten F und G die nötige feste Alltagsstruktur und Stabilität zu deren

Wohl. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Entscheiden wiedergegebenen

Verhältnisse lassen durchaus den Schluss zu, dass die Kinder möglicherweise

hätten fremdplatziert werden müssen, wenn die Grossmutter und ihr Ehemann der

Kindsmutter nicht unterstützend zur Seite gestanden wären. Die Fremdplatzierung

bei Drittpersonen hätte überdies nicht nur mehr Kosten als die nunmehr

eingeforderten verursacht (vgl. Pflegegeld-Richtlinien des Amts für Jugend und

Berufsberatung für Dauer- und Wochenpflegeplätze, gültig ab 1. Januar 2008

[nachfolgend Pflegegeld-Richtlinien]), sondern hätten auch weniger dem

Kindswohl entsprochen als die gefundene Betreuungslösung. Angesichts der ausgewiesenen

Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung

gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB

verlangt, ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche

Situation der Grossmutter und ihres Ehemanns ohne Weiteres erlauben würde,

ihnen die besagten Aufwendungen vollumfänglich zu überlassen (vgl. Breitschmid,

Art. 294 N. 6).

4.4

Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den

vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist somit grundsätzlich davon

auszugehen, die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 geleistete Pflege der Kinder

sei entgeltlich. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos

gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder

bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin

die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen.

5.

5.1

Seit 21. August 2009 bestehen von der Beschwerdegegnerschaft

unterschriebene Verträge betreffend Dauerpflegeplätze für F und G bei den

Beschwerdegegnern 2 und 3, worin die Entrichtung eines Pflegegelds an

Letztere von insgesamt Fr. 2'210.- vereinbart wurde. Der Antrag der

Beiständin vom 21. August 2009 lautet sinngemäss auf Übernahme künftig

anfallender Pflegeplatzkosten, sodass die entsprechenden Vereinbarungen in den

Pflegeverträgen vom 21. August 2009 zu beachten sind. Folglich können die

von der Beiständin unterzeichneten früheren Pflegeverträge ausser Acht gelassen

werden, weshalb auch nicht weiter darauf eingegangen werden muss, ob die besagten

Verträge rechtsgültig zustande gekommen sind.

5.2

Obgleich die Beschwerdegegnerschaft für September bis November 2009 gemäss

den Pflegeverträgen vom 21. August 2009 bereits einen viel höheren Betrag

für die Pflegeplätze von F und G ausbedungen hatte, beantragte sie im

Rekursverfahren für den genannten Zeitraum die Übernahme eines monatlichen

Pflegegelds von Fr. 130.- pro Kind, was ihr schliesslich von der

Vorinstanz zugesprochen wurde. Dieser Betrag entspricht dem von der Beschwerdegegnerin

1.

jeweils den Beschwerdegegnern 2 und 3 ausgerichteten Unkostenbeitrag, der von

der Sozialhilfebehörde zunächst mit der Beibehaltung des Grundbedarfs auf der

Basis eines Vierpersonenhaushalts und seit 1. Januar 2009 bis Juli 2009

als im Unterstützungsbudget ausdrücklich aufgeführter Posten übernommen wurde.

Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin 1 nicht unterzeichneten

Pflegeverträge bestand in der Vergangenheit somit eine Vereinbarung zwischen

ihr und den Beschwerdegegnern 2 und 3 über die Leistung eines Betrags in

Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, was die Beschwerdeführerin nicht

bestreitet. Angesichts der grundsätzlich vereinbarten Entgeltlichkeit der

Pflege von F und G sowie der festgestellten Pflicht zur Übernahme der Pflegeplatzkosten

durch die Fürsorgebehörde hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin somit zu

Recht verpflichtet, für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder in

Höhe von Fr. 780.- an die Beschwerdegegner 2 und 3 zu bezahlen.

5.3

Strittig ist sodann, ob Kosten für Dauerpflege oder Wochenpflege geschuldet

sind. Für die Klärung dieser Frage ist die Sachlage genauer zu untersuchen.

5.3.1

Während die zuständige

Vormundschaftsbehörde Bewilligungen für Wochenpflege erteilte, wurde in den mit

den Beschwerdegegnern 2 und 3 abgeschlossenen Pflegeverträgen sowohl für F als

auch für seinen Bruder G ein Dauerpflegeplatz vorgesehen. Dabei wurde in

Klammern präzisiert: “Das Kind kehrt an Wochenenden zur Mutter zurück, je nach

aktueller Regelung, es liegt keine schriftliche Regelung bei“. In den F

betreffenden Pflegeverträgen vom 29. Juni 2009 und 21. August 2009

wurde überdies angemerkt, dass das Kind zusätzlich Ferientage bei der Mutter

verbringe. Die Beschwerdegegnerschaft erklärt diese Regelung damit, dass die

Kinder an Wochenenden ihre Mutter zwar besuchen würden, jedoch nicht

regelmässig und auch nicht immer gemeinsam, da dies die Beschwerdegegnerin 1 zu

stark beanspruchen würde. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten immer erreichbar

und verfügbar zu sein, falls die Besuche vorzeitig abgebrochen werden müssten.

5.3.2

In der Vergangenheit gab die

Beschwerdegegnerin 1 die Erklärung ab, der Umfang der Platzierung von F betrage

fünf Tage die Woche (von Montag bis Freitag). Überdies bestätigte die

Beiständin auf entsprechende Frage hin, dass F in den Herbstferien 2007 und

Frühlingsferien 2008 je eine Woche, in den Sommerferien 2008 drei Wochen und in

den Herbstferien 2008 zwei Wochen bei der Beschwerdegegnerin 1 verbracht habe.

Im Leistungsentscheid vom 15. Dezember 2008 setzte die Beschwerdeführerin

sodann die Auszahlung eines Betrags in Höhe von Fr. 83.40 für den Besuch

von mindestens einem der bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 platzierten

Kinder an den Wochenenden fest, wobei bei gleichzeitigem Besuch von zwei

Kindern Fr. 19.23 pro Tag einberechnet würde. Überdies wurde die Übernahme

von je acht Einzelbilletten für die Fahrspesen der Mutter und eines Kinds nach I

bewilligt. Die gleichen Beiträge lassen sich im Beschluss vom 7. Juli 2009

finden. Den neu ins Recht gereichten Listen, welche die Besuche von G und F bei

ihrer Mutter belegen, ist zu entnehmen, dass seit Februar 2009 üblicherweise beide

Kinder gemeinsam die Wochenenden bei der Beschwerdegegnerin 1 verbringen, wofür

ihr auch jeweils ein Betrag von Fr. 19.23 pro Tag gutgeschrieben wurde.

Während der Schulferien hielten sich F und G sogar wochenweise bei der Mutter

auf. Dass die Beiständin seit kurzem darauf verzichtet, jeden Besuch der Kinder

bei der Beschwerdegegnerin 1 zu rapportieren, gilt als weiterer Hinweis für die

Regelmässigkeit der Wochenendaufenthalte der Kinder bei der Mutter. Entgegen

den Schlussfolgerungen der Vorinstanz entsprechen die in den Pflegeverträgen

vom 21. August 2009 festgelegten Dauerpflegevereinbarungen nicht den

gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich F und G nur unter

der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten. Aufgrund der offensichtlich

von der Beschwerdegegnerin 1 wahrgenommenen Betreuung der Kinder an den

Wochenenden kann die Frage nach dem gelebten persönlichen Verkehr des Kindsvaters

mit F und G offengelassen werden.

5.3.3

Folglich kommt vorliegend der Tarif für

Wochenpflegeplätze zur Anwendung, weshalb sich das monatliche Pflegegeld für F

auf Fr. 940.- (Ernährung: Fr. 280.-; Unterkunft: Fr. 350.-;

Nebenkosten: Fr. 165.-; Bekleidung: Fr. 145.-), dasjenige für G auf

Fr. 800.- (Ernährung: Fr. 210.-; Unterkunft: Fr. 375.-; Nebenkosten:

Fr. 95.-; Bekleidung: Fr. 120.-; siehe Pflegegeld-Richtlinien,

Wochenpflege) beläuft. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1’740.- pro

Monat.

5.4

Für die Pflege der Kinder F und G durch die Beschwerdegegner 2 und 3 hat

die Beschwerdeführerin folglich für die Monate September bis November 2009

einen Betrag von Fr. 260.- pro Monat und ab Dezember 2009 bis zum Ablauf

der Pflegeverträge vom 21. August 2009 im Sommer 2010 – unter Anrechnung

des Wochenpflege-, anstatt des Dauerpflegeplatz-Tarifs – einen Betrag von

Fr. 1'740.- pro Monat zu übernehmen. Da sich das Pflegegeld ab Dezember

2009.

im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag somit reduziert,

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.

Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG tragen die Kosten in der Regel mehrere am Verfahren Beteiligte entsprechend

ihrem Unterliegen. Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerschaft nur

teilweise. Überdies steht der Ausgang dieses Verfahrens im Zusammenhang mit den

neuerdings ins Recht gereichten Listen “Nachweis Besuche bei Eltern

Kind/Jugendliche/r“. Die Wochen- bzw. Dauerpflege der Kinder durch die Beschwerdegegner

2.

und 3 war bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen; jedoch hatte die

Beschwerdeführerin es damals nicht für nötig befunden, das besagte Dokument als

Beweismittel einzureichen. Unter diesen Umständen erscheint es daher als

angebracht, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen. Da sich die teilweise Gutheissung nur auf die Höhe der von der

Fürsorgebehörde zu übernehmenden Pflegegelder bezieht, die grundsätzliche

Entgeltlichkeit der Pflege indessen erneut bejaht wurde, rechtfertigt es sich,

die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine

reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei

erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 600.- als angemessen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. I des Entscheids

des Bezirksrats A vom 17. Juni 2010 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin

wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 für die Monate September bis

November 2009 ein Pflegegeld in Höhe von insgesamt Fr. 780.- und ab 1. Dezember

2009.

bis zum Ablauf der Pflegeverträge vom 21. August 2009 monatlich ein

Pflegegeld in Höhe von Fr. 1'740.- für die Betreuung der beiden Kinder F

und G zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt

Fr. 600.- zu entrichten.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…