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Entscheid

VB.2010.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00379

7. Oktober 2010Deutsch24 min

(URT.2010.12672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Juli 2002 bis Dezember 2008 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2008

beschloss die Einzelfallkommission der Sozialbehörde die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 mangels Nachweises der

wirtschaftlichen Notlage und vollständiger Erfüllung der Auflage sowie wegen

Verwarnung vom 13. Oktober 2008 (Disp.-Ziff. 1). Sodann verpflichtete

sie A, die seit 1. Juli 2002 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von

Fr. 18'801.35 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2),

wobei der Betrag sofort zur Zahlung fällig sei (Disp.-Ziff. 3). Die

materielle Unterstützung werde erst wieder aufgenommen, wenn die

wirtschaftliche Notlage zweifelsfrei gegeben sei und er neben den bei der

Antragstellung auf Sozialhilfe üblichen Belegen folgende Unterlagen eingereicht

habe: Detaillierte Originalkontoauszüge, schriftliche Erklärungen zu sämtlichen

Zahlungseingängen auf seinen Bankkonti, eine Eröffnungsbestätigung und detaillierte

Kontoauszüge eines bestimmten Bankkontos, eine schriftliche Erklärung, weshalb

eines der Bankkonti banklagernd geführt worden sei und beglaubigte Übersetzungen

der Dokumente betreffend seine Liegenschaft und sein Auto in Brasilien (Disp.-Ziff. 4).

Die Einzelfallkommission entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende

Wirkung (Disp.-Ziff. 6).

B. Dagegen

erhob A am 12. Januar 2009 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(EGPK) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihm ein Kostenvorschuss

von Fr. 3'500.- zur Erfüllung der Auflagen der Einzelfallkommission zu

gewähren. Überdies seien die internen Richtlinien und Weisungen des

Sozialzentrums H im Juli 2002 und in den folgenden Jahren offenzulegen.

Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die EGPK

trat mit Entscheid vom 31. März 2009 auf die Einsprache insoweit nicht

ein, als sie sich gegen die Auflagen richtete, und wies sie im Übrigen ab.

Ebenso wies sie die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Einem allfälligen Rekurs

gegen die Einstellung der Unterstützung (Disp.-Ziff. 2) entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Entscheid der EGPK rekurrierte A am 30. April 2009 an den Bezirksrat Zürich

und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen

wiederholte er seine im Einspracheverfahren gestellten Anträge und ersuchte um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat wies den Antrag

auf Wiederherstellung der Suspensivwirkung des Rekurses mit Präsidialverfügung

vom 23. Juni 2009 ab. Eine gegen die Präsidialverfügung erhobene

Beschwerde As wies das Verwaltungsgericht am 12. August 2009 ebenso ab wie

sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung (VB.2009.00372). Das Bundesgericht trat am 9. Oktober

2009.

auf eine dagegen gerichtete Beschwerde As nicht ein.

B. Mit

Entscheid vom 17. Juni 2010 reduzierte der Bezirksrat die

Rückerstattungsforderung in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. 18'544.75.

Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Zudem wies er das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. Juli 2010

an das Verwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung des

angefochtenen Bezirksratsbeschlusses vom 17. Juni 2010. Zudem beantragte

er erneut die Aufhebung des Entscheids der EGPK vom 31. März 2009 sowie

des Entscheids der Einzelfallkommission vom 11. Dezember 2008.

Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung sowie um Zusprechung einer Umtriebs- bzw. Parteientschädigung.

Im Begleitschreiben zur Beschwerdeschrift ersuchte er um Gewährung einer

Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Unterlagen. Das

Verwaltungsgericht hielt mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2010 fest, es

stehe ihm frei, weitere Unterlagen einzureichen, doch habe dies möglichst bald

zu geschehen. A reichte danach keine weiteren Akten ein. Der Bezirksrat

verzichtete am 26. Juli 2010 auf Stellungnahme, während die Sozialbehörde

am 29. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Strittig ist

einerseits die vom Bezirksrat auf Fr. 18'544.75 reduzierte

Rückerstattungsforderung. Anderseits focht der Beschwerdeführer gemäss seinen Beschwerdeanträgen

auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 an.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen bemisst sich der

Streitwert in der Regel nach der Summe der periodischen Leistungen während der

Dauer eines Jahres (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5; RB 1998 Nr. 21). Demnach übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-,

weshalb die Kammer zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berufen ist (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Insoweit

der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht unkorrekte Aktenführung durch die

Sozialbehörde rügte, handelt es sich um Rügen aufsichtsrechtlicher Natur, zu

deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weshalb auf die

Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auf

die Beschwerde einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung der

Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

können mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die

Rüge der Unangemessenheit ist nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 50

Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3.

3.1

Der Bezirksrat

erwog, es könne offenbleiben, ob die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per

31.

Dezember 2008 aufgrund fehlender Bedürftigkeit zulässig gewesen sei,

denn der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr gehabt, da

er sich per 9. Dezember 2008 aus Zürich abgemeldet habe.

3.2

Gemäss § 32

SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe

der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz endet

mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche

Unterstützung ist demnach eng mit dem Wohnsitz des Hilfesuchenden verknüpft.

Nachdem sich der Beschwerdeführer per 9. Dezember 2008 aus Zürich

abgemeldet hatte, fehlte es ihm an einem unterstützungsrechtlichen Wohnsitz in

Stadt und Kanton Zürich bzw. in der Schweiz, weshalb die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 nicht zu beanstanden ist.

Wenn er am 8. Juni 2009 erneut Antrag auf wirtschaftliche Hilfe stellte,

so handelt es sich dabei – wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom

12.

August 2009 festhielt – um eine Neu- bzw. Wiederanmeldung, welche

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (VB.2009.00372, E. 4.4).

Aus denselben Gründen wies der Bezirksrat den Antrag des

Beschwerdeführers auf Gewährung von Fr. 3'500.- Kostenvorschuss zur

Erfüllung der Auflagen der Einzelfallkommission zur Wiederaufnahme der

wirtschaftlichen Hilfe ab. Diesen Rekursantrag erneuerte der Beschwerdeführer

nicht ausdrücklich, doch machte er in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu den

ihm angeblich durch die Auflagen entstehenden Kosten, weshalb darauf kurz einzugehen

ist. Der Bezirksrat hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem

Wegzug nach Brasilien den Anspruch auf jegliche Art wirtschaftlicher Hilfe

verloren habe, mithin auch auf einen allfälligen Kostenvorschuss im

Zusammenhang mit den zu beschaffenden Unterlagen. Ob allenfalls entsprechende

ausgewiesene Kosten im Rahmen einer erneuten Unterstützung des

Beschwerdeführers aufgrund eines neuen Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe von der

Sozialbehörde zu übernehmen wären, ist hier nicht zu beurteilen.

3.3

Zu Recht

bezeichnete der Bezirksrat die Auflagen der Einzelfallkommission in Bezug auf

die Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme

der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers als nicht anfechtbar.

Durch die sich auf eine künftige Unterstützung beziehenden Auflagen ist der

nach wie vor in Brasilien weilende Beschwerdeführer vorläufig nicht beschwert,

wie der Bezirksrat feststellte. Zudem betreffen die strittigen Auflagen die

Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner finanziellen

Verhältnisse im Rahmen von § 18 SHG und sind nach der verwaltungsgerichtlichen

Praxis als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später voraussichtlich

nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben, nicht anfechtbar (RB 1998

Nr. 35; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3,

www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderen verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a

SHG). Der Hilfesuchende hat gemäss § 18 Abs. 1 SHG über seine

Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen

zu gewähren. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen zu beantworten

und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen.

Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und

festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen,

welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert

gemeldet werden (VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die

Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen,

Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für

die Gewährung materieller Hilfe. Die Sozialhilfeorgane können von einer

Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder

ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich

wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar

ist (SKOS-Richtlinien Ziff. E. 2.1).

4.2

Die

Einzelfallkommission und die EGPK hatten den Gesamtbetrag der Rückerstattungsforderung

von Fr. 18'801.35 aus den Totalbeträgen der Gutschriften auf zwei der vom

Beschwerdeführer nicht deklarierten Bankkonti bei der C-Bank (Konto-Nr. 01;

Fr. 9'243.55) und der brasilianischen D-Bank (Konto-Nr. 02; BRL

18'330.90 bzw. Fr. 9'557.80) errechnet. Der Bezirksrat hingegen überprüfte

einzelne Überweisungen auf die beiden genannten Bankkonti sowie auf das Depositokonto

bei der Bank E (Konto-Nr. 03). Zudem zählte er eine nicht deklarierte

Überweisung auf ein gemeldetes Konto bei der C-Bank (Konto-Nr. 04) sowie

den Wert des nicht deklarierten Grundstücks des Beschwerdeführers in Brasilien

hinzu, sodass er eine leicht reduzierte Rückerstattungsforderung von insgesamt

Fr. 18'544.75 errechnete.

5.

5.1

Der

Bezirksrat erwog, in Bezug auf das Auto des Beschwerdeführers in Brasilien könne

ihm kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden, da er

diesen Vermögenswert bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juli

2002.

deklariert habe. Da das 1997 eingelöste Auto mit offenen Gebühren belastet

sei, sei verständlich, dass er diesem keinen Wert zugemessen und

dementsprechend in den späteren Einkommens- und Vermögensdeklarationen jeweils

den Wert "null" eingetragen habe.

Der Beschwerdeführer bestritt, dem Fahrzeug keinen Wert

beigemessen zu haben. Vielmehr habe er unter Anleitung des für ihn zuständigen

Sozialarbeiters in den Vermögensdeklarationen für das Auto jeweils den Wert

"null" eingetragen. Dasselbe gelte für die Bankkonti. Diese

Behauptung erscheint nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das

dreizehnjährige Auto, das offenbar mit rund 15'000.- BRL (entspricht ungefähr

Fr. 8'700.-) ausstehenden Gebühren belastet ist, kaum einen wesentlich

höheren Wert, als die darauf lastenden Gebühren aufweist. Da der

Beschwerdeführer diesen Wert zudem in der ersten Deklaration angab, kann ihm in

diesem Zusammenhang kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe

vorgeworfen werden.

5.2

Wie

bereits der Bezirksrat ausführte, erscheint die Behauptung des

Beschwerdeführers, er habe seinen Liegenschaftsbesitz in Brasilien schon bei

der Anmeldung angegeben, ebenso wenig glaubhaft. Den Gesprächsnotizen der

Beschwerdegegnerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen. Vielmehr gab

der Beschwerdeführer in den jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklarationen

jeweils keine Liegenschaft an, obwohl er das Grundstück nach eigenen Angaben

1998.

geerbt hatte. Hätte er dieses bei der Erstanmeldung angegeben, so hätte er

es auch in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vermerken müssen, wie er es

mit dem Auto tat. Erst mit Schreiben vom 3. September 2007 wies er auf die

erwähnte Liegenschaft hin und bezifferte deren Wert auf ca. Fr. 7'500.-, wobei

sie wegen eines lebenslänglichen Verfügungsrechts seiner Mutter nicht

veräussert werden dürfe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 korrigierte er

die Wertangabe unter Verweis auf brasilianische Registerauszüge auf rund

Fr. 2'100.-. Anhand der nicht übersetzten Registerauszüge kann weder der

Wert des Grundstücks überprüft werden noch, ob dieses tatsächlich

unveräusserlich ist. Eine Belastung mit einem Nutzungsrecht der Mutter des

Beschwerdeführers schliesst einen Verkauf jedenfalls nicht von vornherein aus.

Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner widersprüchlichen Angaben und der

fehlenden Überprüfungsmöglichkeit auf seine erste Wertangabe von Fr. 7'500.-

zu behaften. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.-

(SKOS-Richtlinien Ziff. E. 2–3) hätte ihm demnach ein Betrag von Fr. 3'500.-

zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, welchen er erst

im September 2007 deklarierte. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu

beanstanden, dass der Bezirksrat zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer

habe in diesem Umfang zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen. Daran ändert

die Tatsache, dass die Sozialbehörde der Frage der Liegenschaft in Brasilien

erst später nachgegangen ist, nichts, denn sie erhielt erst im September 2007

davon Kenntnis, sodass die fünfjährige relative Verjährungsfrist der

Rückerstattungsforderung (§ 30 Abs. 2 SHG) im Zeitpunkt der Anordnung

der Rückerstattung am 11. Dezember 2008 noch nicht abgelaufen war.

6.

Zu den verschiedenen Bankkonti ist vorab nochmals

festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Aufgabe

der Beschwerdegegnerin war, seine gesamten Kontoverbindungen ausfindig zu

machen und sämtlichen möglichen Hinweisen nachzugehen. Vielmehr wäre der

Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 1

SHG verpflichtet gewesen, bei der Erstanmeldung und in den jährlichen Einkommens-

und Vermögensdeklarationen umfassend und genau über seine finanziellen Verhältnisse

zu informieren und Änderungen in diesen Verhältnissen aus eigenem Antrieb

sofort zu melden (vgl. dazu bereits E. 4.1). Darauf wurde er auch in den

Formularen zur Einkommens- und Vermögensdeklaration hingewiesen.

Wie der Bezirksrat ausführte,

gab der Beschwerdeführer gemäss Gesprächsnotizen der Sozialbehörde im

Erstgespräch zwei Bankkonti an, nämlich das Privatkonto bei der C-Bank in F

(Konto-Nr. 04) und das E-Privatkonto (Konto-Nr. 05). Sein Konto bei

der brasilianischen D-Bank, das Depositokonto bei der Bank E

(Konto-Nr. 03) und das Privatkonto bei der C-Bank (Konto-Nr. 01) gab

er weder im Erstgespräch noch in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen bis

Juni 2008 an. Auch wenn aufgrund der Buchungstexte der eingereichten Kontoauszüge

allenfalls auf mögliche weitere Bankkonti des Beschwerdeführers hätte

geschlossen werden können, kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht

keineswegs nach. Indem er nicht sämtliches Einkommen und Vermögen offenlegte,

machte er gegenüber der Sozialbehörde unvollständige bzw. unwahre Angaben,

welche zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe in einem grösseren Umfang führten,

als er darauf Anspruch gehabt hätte. Zu prüfen bleibt im Folgenden, in welchem

Umfang ihm die nicht deklarierten Beträge als Einkommen bzw. Vermögen

anzurechnen sind.

6.1

Am 4. Dezember

2002.

ging auf dem C-Konto 04 eine Gutschrift von Fr. 1'573.- aus der

Saldierung des Kontos der Erbengemeinschaft G ein. Diese Erbschaft hätte der Beschwerdeführer

sofort als Einkommen deklarieren müssen, er hatte jedoch von diesem Konto nur

Auszüge bis Mitte August 2008 eingereicht. Indem er dieses Einkommen der

Sozialbehörde nicht meldete, machte er unvollständige Angaben und bezog in

diesem Umfang unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, wie bereits der Bezirksrat

erwog. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen mit seinem

Einwand, er habe diesen Betrag nicht angegeben, da er zusammen mit allen

anderen Bankkonti den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- nicht überstiegen

habe, denn dieser Freibetrag entbindet ihn nicht von der Deklarationspflicht.

Zudem wurde ihm der Freibetrag bereits an den Wert seines Grundstücks in

Brasilien angerechnet.

6.2

6.2.1

Auch die Rückerstattung seines damaligen Vermieters von Fr. 836.50 aus

der Heizkostenabrechnung vom 8. Dezember 2005 auf das C-Konto 01 hätte der

Beschwerdeführer der Sozialbehörde melden müssen. Dieser Betrag ist – in

Übereinstimmung mit dem Bezirksratsentscheid – ebenfalls rückerstattungspflichtig.

6.2.2

Mit Schreiben vom 30. April 2009 bestätigte die Mutter des

Beschwerdeführers, diesem bestimmte Beträge auf das genannte C-Konto überweisen

zu haben. Davon rechnete der Bezirksrat dem Beschwerdeführer lediglich

Fr. 3'000.- (eine Überweisung von Fr. 1'000.- am 29.09.2005 und eine

von Fr. 2'000.- am 16.02.2006) als Einkommen an, nicht jedoch eine

Gutschrift von Fr. 3'500.- für einen Flug nach Brasilien und Einkäufe für

die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Überweisungen von insgesamt

Fr. 500.- zur Begleichung von Verpflichtungen der Mutter in der Schweiz.

Die genannten Fr. 3'000.- sollten dem Beschwerdeführer zum Erwerb eines

Laptops dienen. Der Bezirksrat erwog, ein Laptop gehöre nicht zur unbedingt

erforderlichen Ausstattung eines Haushalts und sei ein eher luxuriöses

Geschenk. Zudem erschienen Fr. 3'000.- für dessen Anschaffung hoch. Der Beschwerdeführer

wandte dagegen ein, im Internetzeitalter gehöre ein Computer zur

Grundausstattung eines Haushalts, denn sogar seine Kommunikation mit dem

Sozialzentrum sei teilweise per E-Mail erfolgt. Zudem sei er beruflich stets in

der Informatik tätig gewesen. Ein Computer erweise sich für ihn als

unumgänglich, um Bewerbungen zu schreiben, Stellen zu suchen und den Anschluss

an die technische Entwicklung zu behalten. Ein Laptop habe sich aufgedrängt,

weil er immer einmal pro Jahr seine Mutter in Brasilien besucht und dabei einen

Laptop benötigt habe.

Vorab ist wiederum

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.- der

Sozialbehörde hätte deklarieren müssen, unabhängig davon, ob er den Laptop unbedingt

brauchte oder nicht. Sodann erscheint dieser Betrag – selbst unter Berücksichtigung

des Preiszerfalls der Laptops seit dem Jahr 2006 – zweifellos sehr hoch. Zudem

sind Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer wirklich einen Laptop

brauchte, denn während der zulässigen Ferienabwesenheit von vier Wochen pro

Jahr ist es ihm durchaus zumutbar, einen Computer in einem Internetcafé oder

bei Freunden in Brasilien zu benützen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass

der Bezirksrat die Gutschrift vom 5. August 2005 über Fr. 3'500.- gar

nicht als Einkommen einberechnete. Dieser Betrag soll zur Finanzierung des

Flugtickets nach Brasilien sowie der Einkäufe für die Mutter des Beschwerdeführers

und Freunde (Haushaltwaren und Geschenke) gedacht gewesen sein. Wird davon ein

vernünftig erscheinender Flugticketpreis von Fr. 1'500.- bis 2'000.- in Abzug

gebracht, so verbleibt ein Betrag von Fr. 1'500.- bis Fr. 2'000.-,

der für den Einkauf von Haushaltwaren und Geschenken übersetzt erscheint. Unter

diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat den vollen

Betrag von Fr. 3'000.- für den Laptop als Einkommen anrechnete und

diesbezüglich eine Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Bezugs

wirtschaftlicher Hilfe bejahte.

6.2.3

Der Bezirksrat erklärte sodann einen Betrag von Fr. 1'400.- aus drei

Bareinzahlungen vom 17. März, 12. April und 28. Juli 2006 auf

das genannte C-Konto rückerstattungspflichtig. Es sei nicht glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer von seinem Grundbedarf monatlich rund Fr. 300.- habe sparen

können. Dieser Schluss hält einer Rechtskontrolle ebenfalls stand, entspricht

dieser Betrag doch rund einem Viertel bis einem Drittel des Grundbedarfs.

Inwiefern die Buchhaltung des Selbständigkeitsprojekts des Beschwerdeführers

belegen soll, dass er den entsprechenden Betrag habe sparen können, ist nicht

ersichtlich.

6.3

6.3.1

Der Bezirksrat untersuchte weiter die Zahlungseingänge auf das Konto bei

der brasilianischen D-Bank. Er rechnete dem Beschwerdeführer eine Einzahlung

vom 8. Dezember 2006 über BRL 1'300.- als Einkommen an. Dieser Betrag resultiere

nach Auskunft des Beschwerdeführers aus dem Eintausch von aus der Schweiz mitgebrachtem

Geld, doch habe er nach den Ausführungen des Bezirksrats nicht dargelegt, woher

dieses Geld stamme. In der Beschwerdeschrift führte er dazu aus, es handle sich

dabei um einen geringen Betrag, den er problemlos aus dem Grundgehalt (recte

wohl Grundbedarf) habe bestreiten können und der keineswegs als unbekannt

gelten könne. Diese Behauptung erscheint wiederum unglaubhaft, handelt es sich

doch um einen Betrag von umgerechnet immerhin rund Fr. 800.-, den er kaum

aus dem Grundbedarf bestreiten konnte.

Sodann bezog der Bezirksrat

zwei Gutschriften (vom 20.12.2006 und 02.01.2007) über insgesamt BRL 2'200.-

mit ein, welche nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zur Deckung der

Haushalts- und Lebenskosten für sich und ihren Sohn diente. Davon rechnete er

die Hälfte (BRL 1'100.-) als Einkommen an. Dazu führte der Beschwerdeführer

aus, dies sei nicht einleuchtend. Es sei dagegen nachvollziehbar, dass seine

Mutter die Gelegenheit genützt habe, mit ihrem Sohn Einkäufe zu tätigen,

Besuche und Ausflüge zu unternehmen sowie die in einem tropischen Land immer

wieder anfallenden Renovationsarbeiten in der Wohnung zu erledigen. Diese

Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen denjenigen seiner Mutter und

erscheinen daher nicht glaubhaft. Die Anrechnung des Betrags von BRL 1'100.-

ist demnach nicht zu beanstanden.

Weitere zwei Zahlungen vom 26. Januar

und 25. Mai 2007 über insgesamt BRL 2'130.-, welche nach Auskunft der

Mutter des Beschwerdeführers für angefallene Rechnungen und Belastungen gewesen

seien, zählte der Bezirksrat ebenfalls zum nicht deklarierten Einkommen, da die

Mutter nicht ausgeführt habe, für wen diese Zahlungen gedacht gewesen seien.

Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, diese Zahlungseingänge

hätten zur Deckung des Kontos gedient, denn in Brasilien werde in der Regel mit

der Kreditkarte in Monatsraten bezahlt, welche später vom Konto abgebucht

würden und bei Kontounterdeckung einen hohen Strafzins zur Folge hätten. Damit

machte der Beschwerdeführer wiederum keine Angaben darüber, für wen diese

Zahlungen erfolgten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie für seine

Rechnungen verwendet wurden, weshalb deren Berücksichtigung als Einkommen

rechtmässig ist. Das anzurechnende Einkommen beträgt demnach für diesen

Abschnitt BRL 4'530.- oder Fr. 2'812.10.

6.3.2

Vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 weilte der

Beschwerdeführer erneut in Brasilien, weshalb ihm für diese Zeit kein

Grundbedarf ausbezahlt wurde. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde

gegen die Einstellung des Grundbedarfs für diese Zeit mit Entscheid vom 19. Oktober

2009.

gut (VB.2009.00370 und 00371). Dieser Entscheid erwuchs nach einem

Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts am 19. März 2010 in

Rechtskraft (8C_23/2010). Ob der Grundbedarf für diese Zeit nachbezahlt wurde,

lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn

der Bezirksrat einige Einzahlungen auf das genannte Konto bei der D-Bank im

erwähnten Zeitraum als anrechenbares Einkommen bezeichnete für den Fall, dass

dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für die genannte Zeit nachträglich

ausgerichtet wurde. Es handelt sich um eine Einzahlung vom 10. Dezember

2007.

(BRL 900.-), welche nach Angaben des Beschwerdeführers aus dem Eintausch

von aus der Schweiz mitgebrachtem Geld stammen soll, wobei er die Herkunft des

Gelds wiederum nicht überzeugend darzulegen vermochte. Sodann zählte der Bezirksrat

einen Anteil (BRL 625.-) am Zahlungseingang vom 27. Dezember 2007 für

Haushalts- und Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Mutter

dazu, ebenso einen Betrag von BRL 800.- (Eingang am 5. März 2008) für

nachträglich angefallene Rechnungen (vgl. zur Begründung die analogen

Positionen in E. 6.3.1). Den Betrag von BRL 2'325.- bzw. Fr. 1'421.15

bezeichnete der Bezirksrat demnach zu Recht als anrechenbares Einkommen, das

nur zurückverlangt werden kann, falls dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für

den Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 nachträglich

ausbezahlt wurde.

6.3.3

Von einer Einzahlung über BRL 1'200.- vom 11. August 2008 für

Haushalts- und Lebenshaltungskosten bezeichnete der Bezirksrat wiederum die

Hälfte als anrechenbares Einkommen, was ebenfalls gerechtfertigt ist (vgl. zur

Begründung E. 6.3.1). Der Betrag von BRL 600.- bzw. Fr. 373.15 zählt

demzufolge zum anrechenbaren Einkommen, das zurückzuerstatten ist.

6.4

Schliesslich

deklarierte der Beschwerdeführer verschiedene Zahlungseingänge auf dem Depositokonto

bei der Bank E zwischen dem 5. August 2002 und dem 22. Oktober 2003

im Umfang von insgesamt Fr. 5'050.- nicht. Deren Herkunft erschliesst sich

weder aus dem Kontoauszug noch machte der Beschwerdeführer dazu im Rekurs- oder

Beschwerdeverfahren nähere Angaben. Dieser Betrag ist daher entsprechend den

Ausführungen des Bezirksrats ebenfalls als Einkommen anzurechnen und

zurückzuerstatten.

6.5

Zusammengefasst

hält die vom Bezirksrat vorgenommene Berechnung der nicht deklarierten Vermögenswerte

und Einkünfte des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 18'544.75 (vgl.

E. 5.2 und 6) einer Rechtskontrolle stand. Im Umfang dieses Betrags bezog

der Beschwerdeführer unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, die von ihm zurückgefordert

werden kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit er eine Partei- oder

Umtriebsentschädigung für das vorliegende Verfahren beantragen wollte, kommt

eine solche angesichts seines Unterliegens nicht infrage (§ 17 Abs. 2

VRG). Zudem ist er seit dem 7. Juli 2009 nicht mehr anwaltlich vertreten.

7.2

Zu

beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung.

7.2.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit

ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/ Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der

Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher

auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).

7.2.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der zahlreichen

nicht deklarierten Zahlungseingänge mit teilweise ungewisser Herkunft fraglich.

Überdies ist die Beschwerde als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn zu

bezeichnen. Demnach fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht; Letztere im

Übrigen bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Juli

2009.

nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Die Beschwerde gegen die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die EGPK und den Bezirksrat ist

ebenso abzuweisen, denn neben der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens

fehlte es an der Notwendigkeit der Rechtsvertretung, war doch der Beschwerdeführer

in der Lage, in seinen selbst verfassten und unterzeichneten Einsprache- und

Rekursschriften den Sachverhalt detailliert darzulegen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…