VB.2010.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00379
7. Oktober 2010Deutsch24 min
(URT.2010.12672)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00379
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
Zur Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rüge der unkorrekten Aktenführung durch die Sozialbehörde ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig; in diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und der Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2).
Angesichts der Abmeldung des Beschwerdeführers nach Brasilien ist die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Unterstützungswohnsitzes in der Schweiz nicht zu beanstanden (E. 3.2). Die Auflagen betreffend Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung sind nicht anfechtbar (E. 3.3).
Rechtsgrundlagen der Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers und der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 4.1).
Mit dem Bezirksrat kann dem Beschwerdeführer bezüglich des von Anfang an angegebenen Fahrzeugwerts kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden (E. 5.1), im Umfang des Werts des nicht deklarierten Liegenschaftsbesitzes hingegen schon (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer hätte umfassend und genau über seine finanziellen Verhältnisse informieren müssen. Es war nicht Aufgabe der Sozialbehörde, seine gesamten Kontoverbindungen ausfindig zu machen und sämtlichen möglichen Hinweisen nachzugehen (E. 6).
Der Beschwerdeführer deklarierte einzelne Gutschriften auf Bankkonti und ganze Bankkonti nicht. Im Umfang von Fr. 18'544.75 bezog er daher unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, die von ihm zurückgefordert werden kann (E. 6.1-6.5).
Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.2).
Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten
Stichworte:
AUFLAGEN
AUFSICHTSRECHT
EINSTELLUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
UNWAHRE ANGABEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 30 Abs. II SHG
§ 32 SHG
§ 38 Abs. I SHG
§ 16 VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00379
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Juli 2002 bis Dezember 2008 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2008
beschloss die Einzelfallkommission der Sozialbehörde die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 mangels Nachweises der
wirtschaftlichen Notlage und vollständiger Erfüllung der Auflage sowie wegen
Verwarnung vom 13. Oktober 2008 (Disp.-Ziff. 1). Sodann verpflichtete
sie A, die seit 1. Juli 2002 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von
Fr. 18'801.35 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2),
wobei der Betrag sofort zur Zahlung fällig sei (Disp.-Ziff. 3). Die
materielle Unterstützung werde erst wieder aufgenommen, wenn die
wirtschaftliche Notlage zweifelsfrei gegeben sei und er neben den bei der
Antragstellung auf Sozialhilfe üblichen Belegen folgende Unterlagen eingereicht
habe: Detaillierte Originalkontoauszüge, schriftliche Erklärungen zu sämtlichen
Zahlungseingängen auf seinen Bankkonti, eine Eröffnungsbestätigung und detaillierte
Kontoauszüge eines bestimmten Bankkontos, eine schriftliche Erklärung, weshalb
eines der Bankkonti banklagernd geführt worden sei und beglaubigte Übersetzungen
der Dokumente betreffend seine Liegenschaft und sein Auto in Brasilien (Disp.-Ziff. 4).
Die Einzelfallkommission entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende
Wirkung (Disp.-Ziff. 6).
B. Dagegen
erhob A am 12. Januar 2009 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(EGPK) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihm ein Kostenvorschuss
von Fr. 3'500.- zur Erfüllung der Auflagen der Einzelfallkommission zu
gewähren. Überdies seien die internen Richtlinien und Weisungen des
Sozialzentrums H im Juli 2002 und in den folgenden Jahren offenzulegen.
Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die EGPK
trat mit Entscheid vom 31. März 2009 auf die Einsprache insoweit nicht
ein, als sie sich gegen die Auflagen richtete, und wies sie im Übrigen ab.
Ebenso wies sie die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Einem allfälligen Rekurs
gegen die Einstellung der Unterstützung (Disp.-Ziff. 2) entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Entscheid der EGPK rekurrierte A am 30. April 2009 an den Bezirksrat Zürich
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen
wiederholte er seine im Einspracheverfahren gestellten Anträge und ersuchte um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat wies den Antrag
auf Wiederherstellung der Suspensivwirkung des Rekurses mit Präsidialverfügung
vom 23. Juni 2009 ab. Eine gegen die Präsidialverfügung erhobene
Beschwerde As wies das Verwaltungsgericht am 12. August 2009 ebenso ab wie
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung (VB.2009.00372). Das Bundesgericht trat am 9. Oktober
2009.
auf eine dagegen gerichtete Beschwerde As nicht ein.
B. Mit
Entscheid vom 17. Juni 2010 reduzierte der Bezirksrat die
Rückerstattungsforderung in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. 18'544.75.
Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Zudem wies er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. Juli 2010
an das Verwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung des
angefochtenen Bezirksratsbeschlusses vom 17. Juni 2010. Zudem beantragte
er erneut die Aufhebung des Entscheids der EGPK vom 31. März 2009 sowie
des Entscheids der Einzelfallkommission vom 11. Dezember 2008.
Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung sowie um Zusprechung einer Umtriebs- bzw. Parteientschädigung.
Im Begleitschreiben zur Beschwerdeschrift ersuchte er um Gewährung einer
Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Unterlagen. Das
Verwaltungsgericht hielt mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2010 fest, es
stehe ihm frei, weitere Unterlagen einzureichen, doch habe dies möglichst bald
zu geschehen. A reichte danach keine weiteren Akten ein. Der Bezirksrat
verzichtete am 26. Juli 2010 auf Stellungnahme, während die Sozialbehörde
am 29. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Strittig ist
einerseits die vom Bezirksrat auf Fr. 18'544.75 reduzierte
Rückerstattungsforderung. Anderseits focht der Beschwerdeführer gemäss seinen Beschwerdeanträgen
auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 an.
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen bemisst sich der
Streitwert in der Regel nach der Summe der periodischen Leistungen während der
Dauer eines Jahres (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5; RB 1998 Nr. 21). Demnach übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-,
weshalb die Kammer zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berufen ist (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Insoweit
der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht unkorrekte Aktenführung durch die
Sozialbehörde rügte, handelt es sich um Rügen aufsichtsrechtlicher Natur, zu
deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auf
die Beschwerde einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung der
Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
können mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die
Rüge der Unangemessenheit ist nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 50
Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.
3.1
Der Bezirksrat
erwog, es könne offenbleiben, ob die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per
31.
Dezember 2008 aufgrund fehlender Bedürftigkeit zulässig gewesen sei,
denn der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr gehabt, da
er sich per 9. Dezember 2008 aus Zürich abgemeldet habe.
3.2
Gemäss § 32
SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe
der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz endet
mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche
Unterstützung ist demnach eng mit dem Wohnsitz des Hilfesuchenden verknüpft.
Nachdem sich der Beschwerdeführer per 9. Dezember 2008 aus Zürich
abgemeldet hatte, fehlte es ihm an einem unterstützungsrechtlichen Wohnsitz in
Stadt und Kanton Zürich bzw. in der Schweiz, weshalb die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 nicht zu beanstanden ist.
Wenn er am 8. Juni 2009 erneut Antrag auf wirtschaftliche Hilfe stellte,
so handelt es sich dabei – wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom
12.
August 2009 festhielt – um eine Neu- bzw. Wiederanmeldung, welche
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (VB.2009.00372, E. 4.4).
Aus denselben Gründen wies der Bezirksrat den Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung von Fr. 3'500.- Kostenvorschuss zur
Erfüllung der Auflagen der Einzelfallkommission zur Wiederaufnahme der
wirtschaftlichen Hilfe ab. Diesen Rekursantrag erneuerte der Beschwerdeführer
nicht ausdrücklich, doch machte er in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu den
ihm angeblich durch die Auflagen entstehenden Kosten, weshalb darauf kurz einzugehen
ist. Der Bezirksrat hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem
Wegzug nach Brasilien den Anspruch auf jegliche Art wirtschaftlicher Hilfe
verloren habe, mithin auch auf einen allfälligen Kostenvorschuss im
Zusammenhang mit den zu beschaffenden Unterlagen. Ob allenfalls entsprechende
ausgewiesene Kosten im Rahmen einer erneuten Unterstützung des
Beschwerdeführers aufgrund eines neuen Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe von der
Sozialbehörde zu übernehmen wären, ist hier nicht zu beurteilen.
3.3
Zu Recht
bezeichnete der Bezirksrat die Auflagen der Einzelfallkommission in Bezug auf
die Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme
der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers als nicht anfechtbar.
Durch die sich auf eine künftige Unterstützung beziehenden Auflagen ist der
nach wie vor in Brasilien weilende Beschwerdeführer vorläufig nicht beschwert,
wie der Bezirksrat feststellte. Zudem betreffen die strittigen Auflagen die
Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner finanziellen
Verhältnisse im Rahmen von § 18 SHG und sind nach der verwaltungsgerichtlichen
Praxis als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später voraussichtlich
nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben, nicht anfechtbar (RB 1998
Nr. 35; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3,
www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderen verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a
SHG). Der Hilfesuchende hat gemäss § 18 Abs. 1 SHG über seine
Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen
zu gewähren. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen zu beantworten
und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen.
Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und
festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen,
welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert
gemeldet werden (VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1,
www.vgrzh.ch).
In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die
Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen,
Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für
die Gewährung materieller Hilfe. Die Sozialhilfeorgane können von einer
Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder
ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich
wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar
ist (SKOS-Richtlinien Ziff. E. 2.1).
4.2
Die
Einzelfallkommission und die EGPK hatten den Gesamtbetrag der Rückerstattungsforderung
von Fr. 18'801.35 aus den Totalbeträgen der Gutschriften auf zwei der vom
Beschwerdeführer nicht deklarierten Bankkonti bei der C-Bank (Konto-Nr. 01;
Fr. 9'243.55) und der brasilianischen D-Bank (Konto-Nr. 02; BRL
18'330.90 bzw. Fr. 9'557.80) errechnet. Der Bezirksrat hingegen überprüfte
einzelne Überweisungen auf die beiden genannten Bankkonti sowie auf das Depositokonto
bei der Bank E (Konto-Nr. 03). Zudem zählte er eine nicht deklarierte
Überweisung auf ein gemeldetes Konto bei der C-Bank (Konto-Nr. 04) sowie
den Wert des nicht deklarierten Grundstücks des Beschwerdeführers in Brasilien
hinzu, sodass er eine leicht reduzierte Rückerstattungsforderung von insgesamt
Fr. 18'544.75 errechnete.
5.
5.1
Der
Bezirksrat erwog, in Bezug auf das Auto des Beschwerdeführers in Brasilien könne
ihm kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden, da er
diesen Vermögenswert bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juli
2002.
deklariert habe. Da das 1997 eingelöste Auto mit offenen Gebühren belastet
sei, sei verständlich, dass er diesem keinen Wert zugemessen und
dementsprechend in den späteren Einkommens- und Vermögensdeklarationen jeweils
den Wert "null" eingetragen habe.
Der Beschwerdeführer bestritt, dem Fahrzeug keinen Wert
beigemessen zu haben. Vielmehr habe er unter Anleitung des für ihn zuständigen
Sozialarbeiters in den Vermögensdeklarationen für das Auto jeweils den Wert
"null" eingetragen. Dasselbe gelte für die Bankkonti. Diese
Behauptung erscheint nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das
dreizehnjährige Auto, das offenbar mit rund 15'000.- BRL (entspricht ungefähr
Fr. 8'700.-) ausstehenden Gebühren belastet ist, kaum einen wesentlich
höheren Wert, als die darauf lastenden Gebühren aufweist. Da der
Beschwerdeführer diesen Wert zudem in der ersten Deklaration angab, kann ihm in
diesem Zusammenhang kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe
vorgeworfen werden.
5.2
Wie
bereits der Bezirksrat ausführte, erscheint die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe seinen Liegenschaftsbesitz in Brasilien schon bei
der Anmeldung angegeben, ebenso wenig glaubhaft. Den Gesprächsnotizen der
Beschwerdegegnerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen. Vielmehr gab
der Beschwerdeführer in den jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklarationen
jeweils keine Liegenschaft an, obwohl er das Grundstück nach eigenen Angaben
1998.
geerbt hatte. Hätte er dieses bei der Erstanmeldung angegeben, so hätte er
es auch in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vermerken müssen, wie er es
mit dem Auto tat. Erst mit Schreiben vom 3. September 2007 wies er auf die
erwähnte Liegenschaft hin und bezifferte deren Wert auf ca. Fr. 7'500.-, wobei
sie wegen eines lebenslänglichen Verfügungsrechts seiner Mutter nicht
veräussert werden dürfe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 korrigierte er
die Wertangabe unter Verweis auf brasilianische Registerauszüge auf rund
Fr. 2'100.-. Anhand der nicht übersetzten Registerauszüge kann weder der
Wert des Grundstücks überprüft werden noch, ob dieses tatsächlich
unveräusserlich ist. Eine Belastung mit einem Nutzungsrecht der Mutter des
Beschwerdeführers schliesst einen Verkauf jedenfalls nicht von vornherein aus.
Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner widersprüchlichen Angaben und der
fehlenden Überprüfungsmöglichkeit auf seine erste Wertangabe von Fr. 7'500.-
zu behaften. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.-
(SKOS-Richtlinien Ziff. E. 2–3) hätte ihm demnach ein Betrag von Fr. 3'500.-
zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, welchen er erst
im September 2007 deklarierte. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu
beanstanden, dass der Bezirksrat zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer
habe in diesem Umfang zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen. Daran ändert
die Tatsache, dass die Sozialbehörde der Frage der Liegenschaft in Brasilien
erst später nachgegangen ist, nichts, denn sie erhielt erst im September 2007
davon Kenntnis, sodass die fünfjährige relative Verjährungsfrist der
Rückerstattungsforderung (§ 30 Abs. 2 SHG) im Zeitpunkt der Anordnung
der Rückerstattung am 11. Dezember 2008 noch nicht abgelaufen war.
6.
Zu den verschiedenen Bankkonti ist vorab nochmals
festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Aufgabe
der Beschwerdegegnerin war, seine gesamten Kontoverbindungen ausfindig zu
machen und sämtlichen möglichen Hinweisen nachzugehen. Vielmehr wäre der
Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 1
SHG verpflichtet gewesen, bei der Erstanmeldung und in den jährlichen Einkommens-
und Vermögensdeklarationen umfassend und genau über seine finanziellen Verhältnisse
zu informieren und Änderungen in diesen Verhältnissen aus eigenem Antrieb
sofort zu melden (vgl. dazu bereits E. 4.1). Darauf wurde er auch in den
Formularen zur Einkommens- und Vermögensdeklaration hingewiesen.
Wie der Bezirksrat ausführte,
gab der Beschwerdeführer gemäss Gesprächsnotizen der Sozialbehörde im
Erstgespräch zwei Bankkonti an, nämlich das Privatkonto bei der C-Bank in F
(Konto-Nr. 04) und das E-Privatkonto (Konto-Nr. 05). Sein Konto bei
der brasilianischen D-Bank, das Depositokonto bei der Bank E
(Konto-Nr. 03) und das Privatkonto bei der C-Bank (Konto-Nr. 01) gab
er weder im Erstgespräch noch in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen bis
Juni 2008 an. Auch wenn aufgrund der Buchungstexte der eingereichten Kontoauszüge
allenfalls auf mögliche weitere Bankkonti des Beschwerdeführers hätte
geschlossen werden können, kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
keineswegs nach. Indem er nicht sämtliches Einkommen und Vermögen offenlegte,
machte er gegenüber der Sozialbehörde unvollständige bzw. unwahre Angaben,
welche zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe in einem grösseren Umfang führten,
als er darauf Anspruch gehabt hätte. Zu prüfen bleibt im Folgenden, in welchem
Umfang ihm die nicht deklarierten Beträge als Einkommen bzw. Vermögen
anzurechnen sind.
6.1
Am 4. Dezember
2002.
ging auf dem C-Konto 04 eine Gutschrift von Fr. 1'573.- aus der
Saldierung des Kontos der Erbengemeinschaft G ein. Diese Erbschaft hätte der Beschwerdeführer
sofort als Einkommen deklarieren müssen, er hatte jedoch von diesem Konto nur
Auszüge bis Mitte August 2008 eingereicht. Indem er dieses Einkommen der
Sozialbehörde nicht meldete, machte er unvollständige Angaben und bezog in
diesem Umfang unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, wie bereits der Bezirksrat
erwog. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen mit seinem
Einwand, er habe diesen Betrag nicht angegeben, da er zusammen mit allen
anderen Bankkonti den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- nicht überstiegen
habe, denn dieser Freibetrag entbindet ihn nicht von der Deklarationspflicht.
Zudem wurde ihm der Freibetrag bereits an den Wert seines Grundstücks in
Brasilien angerechnet.
6.2
6.2.1
Auch die Rückerstattung seines damaligen Vermieters von Fr. 836.50 aus
der Heizkostenabrechnung vom 8. Dezember 2005 auf das C-Konto 01 hätte der
Beschwerdeführer der Sozialbehörde melden müssen. Dieser Betrag ist – in
Übereinstimmung mit dem Bezirksratsentscheid – ebenfalls rückerstattungspflichtig.
6.2.2
Mit Schreiben vom 30. April 2009 bestätigte die Mutter des
Beschwerdeführers, diesem bestimmte Beträge auf das genannte C-Konto überweisen
zu haben. Davon rechnete der Bezirksrat dem Beschwerdeführer lediglich
Fr. 3'000.- (eine Überweisung von Fr. 1'000.- am 29.09.2005 und eine
von Fr. 2'000.- am 16.02.2006) als Einkommen an, nicht jedoch eine
Gutschrift von Fr. 3'500.- für einen Flug nach Brasilien und Einkäufe für
die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Überweisungen von insgesamt
Fr. 500.- zur Begleichung von Verpflichtungen der Mutter in der Schweiz.
Die genannten Fr. 3'000.- sollten dem Beschwerdeführer zum Erwerb eines
Laptops dienen. Der Bezirksrat erwog, ein Laptop gehöre nicht zur unbedingt
erforderlichen Ausstattung eines Haushalts und sei ein eher luxuriöses
Geschenk. Zudem erschienen Fr. 3'000.- für dessen Anschaffung hoch. Der Beschwerdeführer
wandte dagegen ein, im Internetzeitalter gehöre ein Computer zur
Grundausstattung eines Haushalts, denn sogar seine Kommunikation mit dem
Sozialzentrum sei teilweise per E-Mail erfolgt. Zudem sei er beruflich stets in
der Informatik tätig gewesen. Ein Computer erweise sich für ihn als
unumgänglich, um Bewerbungen zu schreiben, Stellen zu suchen und den Anschluss
an die technische Entwicklung zu behalten. Ein Laptop habe sich aufgedrängt,
weil er immer einmal pro Jahr seine Mutter in Brasilien besucht und dabei einen
Laptop benötigt habe.
Vorab ist wiederum
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.- der
Sozialbehörde hätte deklarieren müssen, unabhängig davon, ob er den Laptop unbedingt
brauchte oder nicht. Sodann erscheint dieser Betrag – selbst unter Berücksichtigung
des Preiszerfalls der Laptops seit dem Jahr 2006 – zweifellos sehr hoch. Zudem
sind Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer wirklich einen Laptop
brauchte, denn während der zulässigen Ferienabwesenheit von vier Wochen pro
Jahr ist es ihm durchaus zumutbar, einen Computer in einem Internetcafé oder
bei Freunden in Brasilien zu benützen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass
der Bezirksrat die Gutschrift vom 5. August 2005 über Fr. 3'500.- gar
nicht als Einkommen einberechnete. Dieser Betrag soll zur Finanzierung des
Flugtickets nach Brasilien sowie der Einkäufe für die Mutter des Beschwerdeführers
und Freunde (Haushaltwaren und Geschenke) gedacht gewesen sein. Wird davon ein
vernünftig erscheinender Flugticketpreis von Fr. 1'500.- bis 2'000.- in Abzug
gebracht, so verbleibt ein Betrag von Fr. 1'500.- bis Fr. 2'000.-,
der für den Einkauf von Haushaltwaren und Geschenken übersetzt erscheint. Unter
diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat den vollen
Betrag von Fr. 3'000.- für den Laptop als Einkommen anrechnete und
diesbezüglich eine Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Bezugs
wirtschaftlicher Hilfe bejahte.
6.2.3
Der Bezirksrat erklärte sodann einen Betrag von Fr. 1'400.- aus drei
Bareinzahlungen vom 17. März, 12. April und 28. Juli 2006 auf
das genannte C-Konto rückerstattungspflichtig. Es sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer von seinem Grundbedarf monatlich rund Fr. 300.- habe sparen
können. Dieser Schluss hält einer Rechtskontrolle ebenfalls stand, entspricht
dieser Betrag doch rund einem Viertel bis einem Drittel des Grundbedarfs.
Inwiefern die Buchhaltung des Selbständigkeitsprojekts des Beschwerdeführers
belegen soll, dass er den entsprechenden Betrag habe sparen können, ist nicht
ersichtlich.
6.3
6.3.1
Der Bezirksrat untersuchte weiter die Zahlungseingänge auf das Konto bei
der brasilianischen D-Bank. Er rechnete dem Beschwerdeführer eine Einzahlung
vom 8. Dezember 2006 über BRL 1'300.- als Einkommen an. Dieser Betrag resultiere
nach Auskunft des Beschwerdeführers aus dem Eintausch von aus der Schweiz mitgebrachtem
Geld, doch habe er nach den Ausführungen des Bezirksrats nicht dargelegt, woher
dieses Geld stamme. In der Beschwerdeschrift führte er dazu aus, es handle sich
dabei um einen geringen Betrag, den er problemlos aus dem Grundgehalt (recte
wohl Grundbedarf) habe bestreiten können und der keineswegs als unbekannt
gelten könne. Diese Behauptung erscheint wiederum unglaubhaft, handelt es sich
doch um einen Betrag von umgerechnet immerhin rund Fr. 800.-, den er kaum
aus dem Grundbedarf bestreiten konnte.
Sodann bezog der Bezirksrat
zwei Gutschriften (vom 20.12.2006 und 02.01.2007) über insgesamt BRL 2'200.-
mit ein, welche nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zur Deckung der
Haushalts- und Lebenskosten für sich und ihren Sohn diente. Davon rechnete er
die Hälfte (BRL 1'100.-) als Einkommen an. Dazu führte der Beschwerdeführer
aus, dies sei nicht einleuchtend. Es sei dagegen nachvollziehbar, dass seine
Mutter die Gelegenheit genützt habe, mit ihrem Sohn Einkäufe zu tätigen,
Besuche und Ausflüge zu unternehmen sowie die in einem tropischen Land immer
wieder anfallenden Renovationsarbeiten in der Wohnung zu erledigen. Diese
Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen denjenigen seiner Mutter und
erscheinen daher nicht glaubhaft. Die Anrechnung des Betrags von BRL 1'100.-
ist demnach nicht zu beanstanden.
Weitere zwei Zahlungen vom 26. Januar
und 25. Mai 2007 über insgesamt BRL 2'130.-, welche nach Auskunft der
Mutter des Beschwerdeführers für angefallene Rechnungen und Belastungen gewesen
seien, zählte der Bezirksrat ebenfalls zum nicht deklarierten Einkommen, da die
Mutter nicht ausgeführt habe, für wen diese Zahlungen gedacht gewesen seien.
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, diese Zahlungseingänge
hätten zur Deckung des Kontos gedient, denn in Brasilien werde in der Regel mit
der Kreditkarte in Monatsraten bezahlt, welche später vom Konto abgebucht
würden und bei Kontounterdeckung einen hohen Strafzins zur Folge hätten. Damit
machte der Beschwerdeführer wiederum keine Angaben darüber, für wen diese
Zahlungen erfolgten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie für seine
Rechnungen verwendet wurden, weshalb deren Berücksichtigung als Einkommen
rechtmässig ist. Das anzurechnende Einkommen beträgt demnach für diesen
Abschnitt BRL 4'530.- oder Fr. 2'812.10.
6.3.2
Vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 weilte der
Beschwerdeführer erneut in Brasilien, weshalb ihm für diese Zeit kein
Grundbedarf ausbezahlt wurde. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde
gegen die Einstellung des Grundbedarfs für diese Zeit mit Entscheid vom 19. Oktober
2009.
gut (VB.2009.00370 und 00371). Dieser Entscheid erwuchs nach einem
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts am 19. März 2010 in
Rechtskraft (8C_23/2010). Ob der Grundbedarf für diese Zeit nachbezahlt wurde,
lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
der Bezirksrat einige Einzahlungen auf das genannte Konto bei der D-Bank im
erwähnten Zeitraum als anrechenbares Einkommen bezeichnete für den Fall, dass
dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für die genannte Zeit nachträglich
ausgerichtet wurde. Es handelt sich um eine Einzahlung vom 10. Dezember
2007.
(BRL 900.-), welche nach Angaben des Beschwerdeführers aus dem Eintausch
von aus der Schweiz mitgebrachtem Geld stammen soll, wobei er die Herkunft des
Gelds wiederum nicht überzeugend darzulegen vermochte. Sodann zählte der Bezirksrat
einen Anteil (BRL 625.-) am Zahlungseingang vom 27. Dezember 2007 für
Haushalts- und Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Mutter
dazu, ebenso einen Betrag von BRL 800.- (Eingang am 5. März 2008) für
nachträglich angefallene Rechnungen (vgl. zur Begründung die analogen
Positionen in E. 6.3.1). Den Betrag von BRL 2'325.- bzw. Fr. 1'421.15
bezeichnete der Bezirksrat demnach zu Recht als anrechenbares Einkommen, das
nur zurückverlangt werden kann, falls dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für
den Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 nachträglich
ausbezahlt wurde.
6.3.3
Von einer Einzahlung über BRL 1'200.- vom 11. August 2008 für
Haushalts- und Lebenshaltungskosten bezeichnete der Bezirksrat wiederum die
Hälfte als anrechenbares Einkommen, was ebenfalls gerechtfertigt ist (vgl. zur
Begründung E. 6.3.1). Der Betrag von BRL 600.- bzw. Fr. 373.15 zählt
demzufolge zum anrechenbaren Einkommen, das zurückzuerstatten ist.
6.4
Schliesslich
deklarierte der Beschwerdeführer verschiedene Zahlungseingänge auf dem Depositokonto
bei der Bank E zwischen dem 5. August 2002 und dem 22. Oktober 2003
im Umfang von insgesamt Fr. 5'050.- nicht. Deren Herkunft erschliesst sich
weder aus dem Kontoauszug noch machte der Beschwerdeführer dazu im Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren nähere Angaben. Dieser Betrag ist daher entsprechend den
Ausführungen des Bezirksrats ebenfalls als Einkommen anzurechnen und
zurückzuerstatten.
6.5
Zusammengefasst
hält die vom Bezirksrat vorgenommene Berechnung der nicht deklarierten Vermögenswerte
und Einkünfte des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 18'544.75 (vgl.
E. 5.2 und 6) einer Rechtskontrolle stand. Im Umfang dieses Betrags bezog
der Beschwerdeführer unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, die von ihm zurückgefordert
werden kann.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit er eine Partei- oder
Umtriebsentschädigung für das vorliegende Verfahren beantragen wollte, kommt
eine solche angesichts seines Unterliegens nicht infrage (§ 17 Abs. 2
VRG). Zudem ist er seit dem 7. Juli 2009 nicht mehr anwaltlich vertreten.
7.2
Zu
beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
7.2.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit
ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/ Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der
Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher
auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).
7.2.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der zahlreichen
nicht deklarierten Zahlungseingänge mit teilweise ungewisser Herkunft fraglich.
Überdies ist die Beschwerde als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn zu
bezeichnen. Demnach fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht; Letztere im
Übrigen bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Juli
2009.
nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Die Beschwerde gegen die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die EGPK und den Bezirksrat ist
ebenso abzuweisen, denn neben der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens
fehlte es an der Notwendigkeit der Rechtsvertretung, war doch der Beschwerdeführer
in der Lage, in seinen selbst verfassten und unterzeichneten Einsprache- und
Rekursschriften den Sachverhalt detailliert darzulegen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…