VB.2010.00383
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00383
23. März 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13120)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00383
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Gemeinde Oberrieden,
vertreten durch Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerkraftabschöpfung
2009,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinde Oberrieden wurden die für den interkommunalen
Steuerkraftausgleich massgeblichen Finanzdaten für das Jahr 2009 mit Verfügung
des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009 eröffnet. Gestützt
auf diese Finanzdaten verfügte das Gemeindeamt am 7. August 2009, dass der
Gemeinde Oberrieden in Anwendung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September
1966 (FAG, LS 132.1) für das Jahr 2009 eine Steuerkraftabschöpfung in der
Höhe von Fr. 6'994'330.- auferlegt werde (Dispositiv-Ziff. I). Gesuche um
nachträgliche Kürzung seien innert 30 Tagen, vom Empfang der Verfügung an
gerechnet, einzureichen (Dispositiv-Ziff. II). Die Ablieferung an die Staatskasse
habe bis 30. September 2009 zu erfolgen (Dispositiv-Ziff. III).
Erwägungen
II.
Hiergegen liess die Gemeinde Oberrieden am 4. September
2009.
an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion)
rekurrieren und beantragten, Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung
aufzuheben. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. Juni
2010.
ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten
des Verfahrens wurden der Gemeinde Oberrieden auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Die Gemeinde Oberrieden liess am 21. Juli 2010 mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und beantragten, unter Entschädigungsfolge
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung vom 2. Juni 2010 aufzuheben
und die Steuerkraftabschöpfung neu auf Fr. 4'896'657.- festzulegen.
Die Justizdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt verzichtete auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht
bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter
anderem betreffend den Finanzausgleich zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
1.2
Strittig ist eine Herabsetzung des Steuerkraftabschöpfungsbetrags um
Fr. 2'097'673.-, weshalb über die Sache gemäss § 38 Abs. 1 VRG in
Dreierbesetzung zu befinden ist.
1.3
Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung
eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
Das Verwaltungsgericht hat jüngst die Legitimation einer Gemeinde zur
Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs
bejaht (vgl. VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Beim Steuerkraftausgleich erhalten Gemeinden mit einer relativen
Steuerkraft unter dem Kantonsmittel Beiträge aus einem Ausgleichsfond, welcher
durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist wird (§§ 10
und 14 FAG). Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft das
Kantonsmittel um mehr als 15 % übersteigt (§ 15 Abs. 1 FAG).
Als für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung massgebende
absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100 %
umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der Quellensteuern des
letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind (§ 39 Abs. 1 FAG und § 10
Abs. 1 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November
1978 [Finanzausgleichsverordnung, FAV, LS 132.11]). Ersterer ergibt sich
aus dem Brutto-Soll der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten
Steuern; dieser Betrag wird ergänzt durch den Mehr- oder Minderertrag zwischen
der definitiven Steuerabrechnung des vorangegangenen Jahres und der dieser
vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung (§ 10 Abs. 2 FAV). Die
Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst (§ 10 Abs. 3 FAV). Zum
Bruttoertrag sind sodann die Soll-Änderungen aus früheren Jahren und die Einnahmen
aus Steuerausscheidungen mit anderen Gemeinden hinzuzurechnen; abzuzählen sind
dagegen die Abzüge (Skonti, Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und
Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren ausbezahlten Nettobeiträge (§ 10
Abs. 4 FAV). Der auf diese Weise ermittelte Nettosteuerertrag wird unter
Berücksichtigung der zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100 % umgerechnet
(§ 10 Abs. 5 FAV). Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird
sodann die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde
geteilt (§ 39 Abs. 2 FAG).
Kürzungen von Ablieferungen sind möglich, wenn sie ein
Ansteigen des Gemeindefusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte
Kantonsmittel bewirken würden (§ 16 Abs. 1 FAG).
2.2
Zur Berechnung der Finanzdaten melden die Gemeinden dem Statistischen Amt gemäss
dessen Vorgaben folgende Daten: bis 31. Januar einen Auszug aus dem
Einwohnerregister mit Stichtag vom 31. Dezember des Erhebungsjahres (§ 11
lit. a FAV in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung [OS 65,
757 f.]), bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres (lit.
b) und bis 31. März die für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen
Angaben (lit. c). Gemäss ursprünglicher Fassung von § 11 FAV meldeten die
Gemeinden dem Statistischen Amt jährlich bis 20. Januar die Zahl der
Einwohner sowie bis Ende Januar die definitiven Steuerfüsse und bis Mitte März
die nötigen Angaben für die Ermittlung der absoluten Steuerkraft (GS I
107 ff., 109).
Sodann teilt die Justizdirektion – bzw. das Gemeindeamt (§ 66
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. d
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]) – den Gemeinden die derart
erhobenen und errechneten Zahlen mit, und zwar bis spätestens 20. März die
Zahlen über den Einwohnerbestand und die Konfessionszugehörigkeit (§ 12
lit. a FAV) und bis spätestens 31. Juli die entsprechenden
Finanzdaten, unter anderem auch die massgebliche Steuerkraft des Vorjahres
(lit. b). Nach Ablauf der dreissigtägigen Rekursfrist publiziert das
Statistische Amt möglichst rasch die erhaltenen Zahlen und gibt an, welche von
ihnen allenfalls noch umstritten sind (§ 13 FAV).
Die Justizdirektion teilt den Gemeinden die
voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit
(§ 17 Satz 1 FAG). Der Bezug der Ablieferungen erfolgt jährlich bis Ende
September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen (§ 17 Satz
2 FAG). Gemäss § 17 Satz 3 FAG berichtigt die Justizdirektion "die
Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die
Bezirksräte".
3.
3.1
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wurden der Beschwerdeführerin die
massgeblichen Finanzdaten für die Steuerkraftabschöpfung 2009, unter anderem
die absolute Steuerkraft 2008, eröffnet. Diese Verfügung erwuchs in
Rechtskraft. Am 7. August 2009 verfügte das Gemeindeamt – basierend auf
den rechtskräftigen Finanzdaten 2009 – die Steuerkraftabschöpfung 2009. Die
Beschwerdeführerin macht nun geltend, der Steuerkraftabschöpfungsbetrag sei zu
berichtigen, da sich die Finanzdaten in der Zwischenzeit geändert hätten. Das
Begehren basiert auf folgenden Sachverhalten:
3.1.1 Die Beschwerdeführerin erhält vom
Kantonalen Steueramt jeweils quartalsweise Gutschriften entsprechend den von
den Arbeitgebern mit dem Kantonalen Steueramt abgerechneten Quellensteuern. Für
das Jahr 2005 erhielt die Beschwerdeführerin insbesondere für das 3. Quartal
eine unüblich hohe Gutschrift.
Anfangs 2006 wurde für einen Steuerpflichtigen das
Steuererklärungsverfahren für die nachträgliche Veranlagung 2005 eingeleitet,
weil die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen
mehr als Fr. 120'000.- betrugen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Quellensteuerverordnung
I vom 2. Februar 1994 [LS 631.41]; Ziff. 1 der Weisung der
Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten
Personen im ordentlichen Verfahren vom 18. November 1998,
www.steueramt.zh.ch). Im Dezember 2006 ging die Steuererklärung des
Steuerpflichtigen für das Jahr 2005 ein und wurde an das kantonale Steueramt im
Januar 2007 weitergeleitet.
Für das Jahr 2006 erhielt die Beschwerdeführerin erneut
für das 3. Quartal eine unüblich hohe Quellensteuer-Gutschrift. Im Juni 2006
zog der Steuerpflichtige ins Ausland. In der Folge kam es zur Einleitung des
Steuererklärungsverfahrens zur nachträglichen Veranlagung für das Jahr 2006.
Ende Januar 2008 erfolgte die nachträgliche Veranlagung im
ordentlichen Verfahren für das Jahr 2005, anfangs Februar 2008 die
nachträgliche Veranlagung für das Jahr 2006.
Am 14. sowie am 27. März 2008 überwies das kantonale
Steueramt der Beschwerdeführerin die Anteile an den damals abgerechneten
Quellensteuern (abzüglich der Anteile der direkten Bundessteuer) zur Anrechnung
an die durch den Steuerpflichtigen geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern für
die Jahre 2005 und 2006 (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Quellensteuerverordnung
I). In der Folge wurde durch das Gemeindesteueramt der noch ausstehende Betrag
für die Jahre 2005 und 2006 fakturiert und dieser durch den Steuerpflichtigen beglichen.
Gestützt auf die von der Gemeinde gemeldeten Angaben
wurden ihr am 10. Juni 2009 die Finanzdaten 2009 eröffnet. Am 22. des
gleichen Monats ging die definitive Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2008
ein, mit einer Belastung der an die Beschwerdeführerin überwiesenen Einnahmen
aus der Quellensteuer. Diese Belastung fand bei der Festlegung der relativen
Steuerkraft 2008 – und somit bei der Berechnung der Abschöpfung 2009 – keine
Berücksichtigung.
3.1.2 Einem weiteren Steuerpflichtigen wurde im
April 2008 die Steuerrechnung 2006 zugestellt. Nach Gutheissung einer hiergegen
erhobenen Einsprache zahlte die Beschwerdeführerin diesem im Mai 2009 einen
Betrag von Fr. 4'605'613.95 zurück. Diese Rückzahlung fand nach Angaben
der Beschwerdeführerin ebenso keine Berücksichtigung in der Steuerkraftabschöpfung
2009.
3.2
Gemäss Berechnungen der Beschwerdeführerin ergäbe sich bei Berücksichtigung
der unter 3.1.1. dargelegten Belastung eine relative Steuerkraft 2008 von
Fr. 5'495.- und somit eine Steuerkraftabschöpfung für das Jahr 2009 von
Fr. 4'896'657.-. Bei zusätzlicher Berücksichtigung des unter 3.1.2 dargelegten
Sachverhalts ergäbe sich noch eine relative Steuerkraft 2008 von Fr. 5'046.-
und eine Steuerkraftabschöpfung 2009 von Fr. 3'490'903.-.
3.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Regelung in § 17
Satz 3 FAG müsse eine Anpassung der Bezugsverfügung möglich sein, und zwar "in
maiore ad minus" nicht nur bei der Prüfung der Jahresrechnung durch den
Bezirksrat, sondern bereits dann, wenn zwischen der Festsetzungsverfügung und
dem Bezug klar werde, dass die Finanzkraft der ablieferungspflichtigen Gemeinde
nicht den ursprünglichen Annahmen entspreche. Es widerspreche sodann dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot, wenn dem Gebot der Sachgerechtigkeit
nicht Rechnung getragen werde. Aus diesem Gebot wie auch aus dem Grundsatz der
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen sei abzuleiten,
dass dem Bezugsentscheid die aktuellsten Verhältnisse zu Grunde zu legen seien.
Dies entspreche auch dem für das Finanzausgleichsrecht geltenden Grundsatz der
Zeitgerechtigkeit. Um auch in Fällen erst nachträglich eintretender Veränderungen
in den finanziellen Verhältnissen dem Gleichheitsgebot gerecht zu werden, sei
die Zulassung nachträglicher Korrekturen unerlässlich.
3.4
Die Vorinstanz ist hingegen der Auffassung, § 17 Satz 3 FAG stehe in
Zusammenhang mit der Möglichkeit der nachträglichen Kürzung der Ablieferungen
gemäss § 16 FAG. Eine nachträgliche Korrektur von Finanzdaten, die zur
Berechnung der Steuerkraftabschöpfung dienten, sei nicht zulässig. Das System
des (horizontalen) Finanzausgleichs gehe vielmehr davon aus, dass die
Festlegung der relevanten Finanzdaten der Gemeinden einem zu einem bestimmten
Zeitpunkt fixierten Sollwert und nicht den tatsächlichen finanziellen
Verhältnissen der betroffenen Gemeinden entspreche. Letztere würden unter Berücksichtigung
aller Korrekturen zum Steuerertrag regelmässig erst Jahre später definitiv feststehen.
4.
4.1
Der Finanzausgleich zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich bezweckt
einerseits die Sicherung notwendiger Mittel für finanzschwache Gemeinden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben; sodann soll damit die Belastung der Steuerpflichtigen
eine Angleichung erfahren (Art. 127 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; BGE 93 I 437 E. 4).
Den Gemeinden kommt hinsichtlich finanzieller
Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zu. Es ist Sache des Kantons –
als den Gemeinden übergeordnetes Rechtssubjekt –, den Finanzausgleich
sicherzustellen (Art. 127 Abs. 1 KV; VGr, 4. März 2009,
VB.2008.00545, E. 5.2; BGE 119 Ia 214 E. 3b ff.; vgl. auch BGr,
27. November 2008,2C_609/2007, E. 1.2).
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichs sind
bestimmte Grundsätze zu beachten. Als solcher Grundsatz ist insbesondere das
aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999)
abgeleitete Prinzip der Finanzgleichheit zu nennen, wonach die Gemeinden in
Bezug auf ihre Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw.
Ungleichheit gleich bzw. verschieden zu behandeln sind (vgl. Anna Pippig, Verfassungsrechtliche
Grundlagen des Finanzausgleichs, Zürich etc. 2002, S. 226 f.; VGr,
4. März 2009, VB.2008.00545, E. 8.1 f.). Daraus ergibt sich
insbesondere das Gebot der Sachgerechtigkeit, welches bei Erfassung und
Bewertung der Finanzverhältnisse der Gemeinden die Vollständigkeit der
massgeblichen Faktoren und diesbezügliche Wirklichkeitstreue erfordert (Pippig,
S. 242 ff.). Weiter erfordert das Gebot der Sachgerechtigkeit
Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe – was beim
Steuerkraftausgleich als einnahmenseitigem Finanzausgleich weitestgehend
erfüllt ist – sowie Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen (Pippig,
S. 245 ff., 253 f.).
4.2
Das geltende Finanzausgleichssystem bemisst die Höhe der
Steuerkraftablieferungen anhand des Steuerertrags des vorangehenden Jahres,
namentlich der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten allgemeinen
Steuern und Quellensteuern. Zu berücksichtigten sind sodann der Mehr- oder
Minderertrag des vorletzten Jahres und die Soll-Änderungen, welche im für die Steuerkraftbemessung
massgeblichen Rechnungsjahr zu verbuchen waren. Schliesslich sind weitere
Nachträge oder Abzüge zu machen (Skonti, Abschreibungen etc.; zur Berechnung
oben 2.1). Die Finanzausgleichsverordnung legt dabei ein formelles Verfahren
fest, welches die Gemeinden zu einem geordneten Vorgehen bei der Abgabe der von
ihnen zu liefernden Daten verpflichtet und eine einheitliche Berechnungsweise
der Ablieferungen bzw. Beiträge ermöglicht (vgl. RRB Nr. 4830 vom
29. November 1978; zum Verfahren oben 2.2).
Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich damit
auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert
zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert
(so auch die Vorinstanz). Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es
Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven
Abrechnung der Steuereinnahmen gibt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5. Juli
1978 betreffend Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, ABl 1978, 1384 ff., 1429).
Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode
beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt.
Dieses Vorgehen führt einerseits zum vollständigen Miteinbezug aller
massgeblichen Faktoren auf der Einnahmenseite – wenn auch teilweise verzögert –,
andererseits ermöglicht es die Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen,
indem die Bemessungsbasis vereinheitlicht wird. Die Berechnung der Steuerkraft
beruht überdies auf möglichst aktuellen Daten, welche jährlich neu ermittelt
werden. Dem Gebot der Wirklichkeitstreue bzw. Zeitgerechtigkeit ist damit
ebenso Genüge getan (vgl. Pippig, S. 243, 263 ff.; in diesem Sinn auch BGE 93
I 437 E. 7c). Nicht massgebend für die Berechnung der Steuerkraft kann
hingegen sein, ob es im Einzelfall für eine Gemeinde steuertechnisch
vorteilhafter ist, eine Abweichung im einen oder im anderen Rechnungsjahr zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe
spricht gegen eine nachträgliche Berichtigung der Finanzdaten durch den
Bezirksrat, da eine solche vom diesbezüglichen Begehren einer Gemeinde abhinge
und die Steuerkraftbemessung damit beschränkt steuerbar wäre. Schliesslich
dient das vorliegende System auch der Einfachheit, Transparenz und Planbarkeit
des Finanzausgleichs und gewährleistet eine möglichst einfache Handhabung durch
den Kanton und die Gemeinden (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 28. Januar
2009 zur Reform des Finanzausgleichs, ABl 2009, 172 ff., 205).
Nach dem Gesagten ist § 17 Satz 3 FAG nicht als
"spezielle Revisionsnorm" zu verstehen, welche bei der Prüfung der
Jahresrechnung durch den Bezirksrat eine nachträgliche Korrektur der
Finanzdaten ermöglicht. Den Materialien lässt sich ein dahingehender Hinweis
nicht entnehmen (vgl. ABl 1978, 1384 ff.; ABl 1979, 484 ff., 1289 ff.; Prot. KR
1975–79, S. 12529 ff.). Eine Korrektur erfolgt durch die Berücksichtigung
allfälliger Abweichungen in späteren Steuerkraftberechnungen. Eine
nachträgliche Kürzung ist einzig vorgesehen, wenn die Ablieferungen ein
Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente
reduzierte Kantonsmittel bewirken würden. Diese Kürzungen haben keinen Einfluss
auf die Steuerkraft der Gemeinde und somit auch keinen Einfluss auf das
Kantonsmittel. § 17 Satz 3 FAG ist deshalb im Zusammenhang mit § 16
FAG zu lesen. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter und
veröffentlichter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht
vor.
5.
5.1
Bei der Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten, welche die
Justizdirektion bzw. das Gemeindeamt gemäss § 12 lit. b FAV einer
Gemeinde jeweils vor der Berechnung der Steuerkraftabschöpfung zu eröffnen hat,
handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – um eine
Feststellungsverfügung. Als solche dient sie einerseits der Rechtssicherheit
und andererseits der Verfahrensökonomie, weil sie als Vorstufe der späteren Leistungsverfügung
die für die Berechnung der Steuerkraft wesentlichen Finanzdaten, basierend auf
den von der Gemeinde gelieferten Zahlen, verbindlich feststellt (vgl. Andreas
Kley, Die Feststellungsverfügung – eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der
Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner,
St. Gallen/Lachen 1998, S. 229 ff., 230; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 895). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der
Festsetzungsverfügung sind die darin enthaltenen Finanzdaten für die Berechnung
der Steuerkraftabschöpfung verbindlich. Ob auf die massgeblichen Finanzdaten in
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2009 zurückgekommen
werden kann, ist daher als Vorfrage zu prüfen.
5.2
Auf eine rechtskräftige Verfügung kann die verfügende Behörde allenfalls
wiedererwägungsweise zurückkommen, worauf jedoch kein Anspruch besteht. Gegen
ein Nichteintreten der Behörde steht kein ordentliches Rechtsmittel zur
Verfügung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19–28
N. 23, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 8).
Sodann kann mittels Revision auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückgekommen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden (§ 86a lit. b VRG). Neu und erheblich ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der
Erstbeurteilung zwar bereits bestanden hat, der sich darauf berufenden Partei
aber unverschuldeterweise nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben ist und
wenn davon ausgegangen werden muss, dass der ursprüngliche Entscheid bei
Kenntnis der entsprechenden Tatsache anders ausgefallen wäre. Beweismittel
müssen sich auf Tatsachen beziehen, die vor Erlass der rechtskräftigen
Anordnung bestanden. Neu sind einerseits Beweismittel, welche bei Erlass der
Anordnung bereits bestanden, jedoch dem Revisionskläger damals nicht zugänglich
waren; andererseits gehören dazu Beweismittel, die erst später entstanden sind
und nun rückwirkend geeignet erscheinen, eine vom Revisionskläger schon vor dem
Erlass der Anordnung behauptete Tatsache zu beweisen. Ein Zurückkommen auf eine
formell rechtskräftige Verfügung setzt also im Falle einer Revision eine anfängliche
Unrichtigkeit der Verfügung voraus. Keinen Revisionsgrund stellen
Tatsachen dar, die in dem der Anordnung vorausgehenden Verfahren oder mit einem
ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 86a N. 12 ff., § 86b N. 2).
Schliesslich erlaubt eine Anpassung die
Änderung oder das Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge (nachträglicher)
Änderung der massgeblichen Sachumstände oder Rechtsgrundlagen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13).
5.3 Die definitive Abrechnung der
Quellensteuern für das Jahr 2008 und die damit einhergehende Belastung zugunsten
des Kantons erfolgte im Juni 2009. Die Belastung bezieht sich damit zwar auf
das Jahr 2008, hat aber erst Einfluss auf die Jahresrechnung 2009 (siehe auch Handbuch
über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden, herausgegeben von der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kapitel 4.3.3,
www.gaz.zh.ch). Desgleichen erfolgte die Rückzahlung an den
Steuerpflichtigen aufgrund der gutgeheissenen Einsprache im Mai 2009 und war
diese Zahlung desgleichen in der Jahresrechnung 2009 zu berücksichtigen. Die
Steuerperiode 2009 ist wiederum massgebend für die Finanzdaten 2010 und somit
die Steuerkraftberechnung 2010. Die in der Verfügung vom 10. Juni 2009
festgelegten Finanzdaten 2009, welche sich auf die Steuerperiode 2008 beziehen,
waren daher korrekt. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ist nicht ersichtlich.
Ohnehin standen vorliegend der Beschwerdeführerin im Rechnungsjahr 2008 die
verbuchten Steuereinnahmen auch tatsächlich zur Verfügung. Auch mit Bezug auf
die zitierten Haushaltsgrundsätze erscheinen die verfügten Finanzdaten bzw. die
Steuerkraftabschöpfung nicht rechtsverletzend. Eine Revision gemäss § 86a
VRG ist daher ausgeschlossen. Eine Anpassung ist mangels Vorliegens einer
Verfügung über einen Dauersachverhalt ebenso nicht möglich.
5.4
Insofern die Beschwerdeführerin gleichwohl geltend macht, die definitive
Quellensteuerabrechnung bzw. die Rückzahlung hätten bei der Festlegung der
Finanzdaten berücksichtigt werden müssen, hätte sie ohnehin gegen die Verfügung
vom 10. Juni 2009 Rekurs einlegen müssen. Die Rückzahlung an den
Steuerpflichtigen erfolgte im Mai 2009 und somit vor Erlass der
Festsetzungsverfügung vom 10. Juni 2009. Sodann erhielt die Beschwerdeführerin
die definitive Quellensteuerabrechnung am 22. Juni 2009 und damit
innerhalb der laufenden dreissigtägigen Rekursfrist. Die Beschwerdeführerin ist
daher mit ihren Einwänden – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – sowieso
verspätet.
5.5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist auch keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 30'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …