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Entscheid

VB.2010.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00383

23. März 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13120)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinde Oberrieden wurden die für den interkommunalen

Steuerkraftausgleich massgeblichen Finanzdaten für das Jahr 2009 mit Verfügung

des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009 eröffnet. Gestützt

auf diese Finanzdaten verfügte das Gemeindeamt am 7. August 2009, dass der

Gemeinde Oberrieden in Anwendung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September

1966 (FAG, LS 132.1) für das Jahr 2009 eine Steuerkraftabschöpfung in der

Höhe von Fr. 6'994'330.- auferlegt werde (Dispositiv-Ziff. I). Gesuche um

nachträgliche Kürzung seien innert 30 Tagen, vom Empfang der Verfügung an

gerechnet, einzureichen (Dispositiv-Ziff. II). Die Ablieferung an die Staatskasse

habe bis 30. September 2009 zu erfolgen (Dispositiv-Ziff. III).

Erwägungen

II.

Hiergegen liess die Gemeinde Oberrieden am 4. September

2009.

an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion)

rekurrieren und beantragten, Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung

aufzuheben. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. Juni

2010.

ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten

des Verfahrens wurden der Gemeinde Oberrieden auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Die Gemeinde Oberrieden liess am 21. Juli 2010 mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und beantragten, unter Entschädigungsfolge

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung vom 2. Juni 2010 aufzuheben

und die Steuerkraftabschöpfung neu auf Fr. 4'896'657.- festzulegen.

Die Justizdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die

Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht

bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter

anderem betreffend den Finanzausgleich zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in

Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

1.2

Strittig ist eine Herabsetzung des Steuerkraftabschöpfungsbetrags um

Fr. 2'097'673.-, weshalb über die Sache gemäss § 38 Abs. 1 VRG in

Dreierbesetzung zu befinden ist.

1.3

Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung

eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

Das Verwaltungsgericht hat jüngst die Legitimation einer Gemeinde zur

Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs

bejaht (vgl. VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Beim Steuerkraftausgleich erhalten Gemeinden mit einer relativen

Steuerkraft unter dem Kantonsmittel Beiträge aus einem Ausgleichsfond, welcher

durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist wird (§§ 10

und 14 FAG). Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft das

Kantonsmittel um mehr als 15 % übersteigt (§ 15 Abs. 1 FAG).

Als für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung massgebende

absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100 %

umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der Quellensteuern des

letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind (§ 39 Abs. 1 FAG und § 10

Abs. 1 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November

1978 [Finanzausgleichsverordnung, FAV, LS 132.11]). Ersterer ergibt sich

aus dem Brutto-Soll der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten

Steuern; dieser Betrag wird ergänzt durch den Mehr- oder Minderertrag zwischen

der definitiven Steuerabrechnung des vorangegangenen Jahres und der dieser

vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung (§ 10 Abs. 2 FAV). Die

Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst (§ 10 Abs. 3 FAV). Zum

Bruttoertrag sind sodann die Soll-Änderungen aus früheren Jahren und die Einnahmen

aus Steuerausscheidungen mit anderen Gemeinden hinzuzurechnen; abzuzählen sind

dagegen die Abzüge (Skonti, Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und

Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren ausbezahlten Nettobeiträge (§ 10

Abs. 4 FAV). Der auf diese Weise ermittelte Nettosteuerertrag wird unter

Berücksichtigung der zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100 % umgerechnet

(§ 10 Abs. 5 FAV). Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird

sodann die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde

geteilt (§ 39 Abs. 2 FAG).

Kürzungen von Ablieferungen sind möglich, wenn sie ein

Ansteigen des Gemeindefusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte

Kantonsmittel bewirken würden (§ 16 Abs. 1 FAG).

2.2

Zur Berechnung der Finanzdaten melden die Gemeinden dem Statistischen Amt gemäss

dessen Vorgaben folgende Daten: bis 31. Januar einen Auszug aus dem

Einwohnerregister mit Stichtag vom 31. Dezember des Erhebungsjahres (§ 11

lit. a FAV in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung [OS 65,

757 f.]), bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres (lit.

b) und bis 31. März die für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen

Angaben (lit. c). Gemäss ursprünglicher Fassung von § 11 FAV meldeten die

Gemeinden dem Statistischen Amt jährlich bis 20. Januar die Zahl der

Einwohner sowie bis Ende Januar die definitiven Steuerfüsse und bis Mitte März

die nötigen Angaben für die Ermittlung der absoluten Steuerkraft (GS I

107 ff., 109).

Sodann teilt die Justizdirektion – bzw. das Gemeindeamt (§ 66

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. d

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]) – den Gemeinden die derart

erhobenen und errechneten Zahlen mit, und zwar bis spätestens 20. März die

Zahlen über den Einwohnerbestand und die Konfessionszugehörigkeit (§ 12

lit. a FAV) und bis spätestens 31. Juli die entsprechenden

Finanzdaten, unter anderem auch die massgebliche Steuerkraft des Vorjahres

(lit. b). Nach Ablauf der dreissigtägigen Rekursfrist publiziert das

Statistische Amt möglichst rasch die erhaltenen Zahlen und gibt an, welche von

ihnen allenfalls noch umstritten sind (§ 13 FAV).

Die Justizdirektion teilt den Gemeinden die

voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit

(§ 17 Satz 1 FAG). Der Bezug der Ablieferungen erfolgt jährlich bis Ende

September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen (§ 17 Satz

2 FAG). Gemäss § 17 Satz 3 FAG berichtigt die Justizdirektion "die

Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die

Bezirksräte".

3.

3.1

Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wurden der Beschwerdeführerin die

massgeblichen Finanzdaten für die Steuerkraftabschöpfung 2009, unter anderem

die absolute Steuerkraft 2008, eröffnet. Diese Verfügung erwuchs in

Rechtskraft. Am 7. August 2009 verfügte das Gemeindeamt – basierend auf

den rechtskräftigen Finanzdaten 2009 – die Steuerkraftabschöpfung 2009. Die

Beschwerdeführerin macht nun geltend, der Steuerkraftabschöpfungsbetrag sei zu

berichtigen, da sich die Finanzdaten in der Zwischenzeit geändert hätten. Das

Begehren basiert auf folgenden Sachverhalten:

3.1.1 Die Beschwerdeführerin erhält vom

Kantonalen Steueramt jeweils quartalsweise Gutschriften entsprechend den von

den Arbeitgebern mit dem Kantonalen Steueramt abgerechneten Quellensteuern. Für

das Jahr 2005 erhielt die Beschwerdeführerin insbesondere für das 3. Quartal

eine unüblich hohe Gutschrift.

Anfangs 2006 wurde für einen Steuerpflichtigen das

Steuererklärungsverfahren für die nachträgliche Veranlagung 2005 eingeleitet,

weil die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen

mehr als Fr. 120'000.- betrugen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Quellensteuerverordnung

I vom 2. Februar 1994 [LS 631.41]; Ziff. 1 der Weisung der

Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten

Personen im ordentlichen Verfahren vom 18. November 1998,

www.steueramt.zh.ch). Im Dezember 2006 ging die Steuererklärung des

Steuerpflichtigen für das Jahr 2005 ein und wurde an das kantonale Steueramt im

Januar 2007 weitergeleitet.

Für das Jahr 2006 erhielt die Beschwerdeführerin erneut

für das 3. Quartal eine unüblich hohe Quellensteuer-Gutschrift. Im Juni 2006

zog der Steuerpflichtige ins Ausland. In der Folge kam es zur Einleitung des

Steuererklärungsverfahrens zur nachträglichen Veranlagung für das Jahr 2006.

Ende Januar 2008 erfolgte die nachträgliche Veranlagung im

ordentlichen Verfahren für das Jahr 2005, anfangs Februar 2008 die

nachträgliche Veranlagung für das Jahr 2006.

Am 14. sowie am 27. März 2008 überwies das kantonale

Steueramt der Beschwerdeführerin die Anteile an den damals abgerechneten

Quellensteuern (abzüglich der Anteile der direkten Bundessteuer) zur Anrechnung

an die durch den Steuerpflichtigen geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern für

die Jahre 2005 und 2006 (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Quellensteuerverordnung

I). In der Folge wurde durch das Gemeindesteueramt der noch ausstehende Betrag

für die Jahre 2005 und 2006 fakturiert und dieser durch den Steuerpflichtigen beglichen.

Gestützt auf die von der Gemeinde gemeldeten Angaben

wurden ihr am 10. Juni 2009 die Finanzdaten 2009 eröffnet. Am 22. des

gleichen Monats ging die definitive Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2008

ein, mit einer Belastung der an die Beschwerdeführerin überwiesenen Einnahmen

aus der Quellensteuer. Diese Belastung fand bei der Festlegung der relativen

Steuerkraft 2008 – und somit bei der Berechnung der Abschöpfung 2009 – keine

Berücksichtigung.

3.1.2 Einem weiteren Steuerpflichtigen wurde im

April 2008 die Steuerrechnung 2006 zugestellt. Nach Gutheissung einer hiergegen

erhobenen Einsprache zahlte die Beschwerdeführerin diesem im Mai 2009 einen

Betrag von Fr. 4'605'613.95 zurück. Diese Rückzahlung fand nach Angaben

der Beschwerdeführerin ebenso keine Berücksichtigung in der Steuerkraftabschöpfung

2009.

3.2

Gemäss Berechnungen der Beschwerdeführerin ergäbe sich bei Berücksichtigung

der unter 3.1.1. dargelegten Belastung eine relative Steuerkraft 2008 von

Fr. 5'495.- und somit eine Steuerkraftabschöpfung für das Jahr 2009 von

Fr. 4'896'657.-. Bei zusätzlicher Berücksichtigung des unter 3.1.2 dargelegten

Sachverhalts ergäbe sich noch eine relative Steuerkraft 2008 von Fr. 5'046.-

und eine Steuerkraftabschöpfung 2009 von Fr. 3'490'903.-.

3.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Regelung in § 17

Satz 3 FAG müsse eine Anpassung der Bezugsverfügung möglich sein, und zwar "in

maiore ad minus" nicht nur bei der Prüfung der Jahresrechnung durch den

Bezirksrat, sondern bereits dann, wenn zwischen der Festsetzungsverfügung und

dem Bezug klar werde, dass die Finanzkraft der ablieferungspflichtigen Gemeinde

nicht den ursprünglichen Annahmen entspreche. Es widerspreche sodann dem

verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot, wenn dem Gebot der Sachgerechtigkeit

nicht Rechnung getragen werde. Aus diesem Gebot wie auch aus dem Grundsatz der

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen sei abzuleiten,

dass dem Bezugsentscheid die aktuellsten Verhältnisse zu Grunde zu legen seien.

Dies entspreche auch dem für das Finanzausgleichsrecht geltenden Grundsatz der

Zeitgerechtigkeit. Um auch in Fällen erst nachträglich eintretender Veränderungen

in den finanziellen Verhältnissen dem Gleichheitsgebot gerecht zu werden, sei

die Zulassung nachträglicher Korrekturen unerlässlich.

3.4

Die Vorinstanz ist hingegen der Auffassung, § 17 Satz 3 FAG stehe in

Zusammenhang mit der Möglichkeit der nachträglichen Kürzung der Ablieferungen

gemäss § 16 FAG. Eine nachträgliche Korrektur von Finanzdaten, die zur

Berechnung der Steuerkraftabschöpfung dienten, sei nicht zulässig. Das System

des (horizontalen) Finanzausgleichs gehe vielmehr davon aus, dass die

Festlegung der relevanten Finanzdaten der Gemeinden einem zu einem bestimmten

Zeitpunkt fixierten Sollwert und nicht den tatsächlichen finanziellen

Verhältnissen der betroffenen Gemeinden entspreche. Letztere würden unter Berücksichtigung

aller Korrekturen zum Steuerertrag regelmässig erst Jahre später definitiv feststehen.

4.

4.1

Der Finanzausgleich zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich bezweckt

einerseits die Sicherung notwendiger Mittel für finanzschwache Gemeinden zur

Erfüllung ihrer Aufgaben; sodann soll damit die Belastung der Steuerpflichtigen

eine Angleichung erfahren (Art. 127 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; BGE 93 I 437 E. 4).

Den Gemeinden kommt hinsichtlich finanzieller

Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zu. Es ist Sache des Kantons –

als den Gemeinden übergeordnetes Rechtssubjekt –, den Finanzausgleich

sicherzustellen (Art. 127 Abs. 1 KV; VGr, 4. März 2009,

VB.2008.00545, E. 5.2; BGE 119 Ia 214 E. 3b ff.; vgl. auch BGr,

27. November 2008,2C_609/2007, E. 1.2).

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichs sind

bestimmte Grundsätze zu beachten. Als solcher Grundsatz ist insbesondere das

aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999)

abgeleitete Prinzip der Finanzgleichheit zu nennen, wonach die Gemeinden in

Bezug auf ihre Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw.

Ungleichheit gleich bzw. verschieden zu behandeln sind (vgl. Anna Pippig, Verfassungsrechtliche

Grundlagen des Finanzausgleichs, Zürich etc. 2002, S. 226 f.; VGr,

4. März 2009, VB.2008.00545, E. 8.1 f.). Daraus ergibt sich

insbesondere das Gebot der Sachgerechtigkeit, welches bei Erfassung und

Bewertung der Finanzverhältnisse der Gemeinden die Vollständigkeit der

massgeblichen Faktoren und diesbezügliche Wirklichkeitstreue erfordert (Pippig,

S. 242 ff.). Weiter erfordert das Gebot der Sachgerechtigkeit

Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe – was beim

Steuerkraftausgleich als einnahmenseitigem Finanzausgleich weitestgehend

erfüllt ist – sowie Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen (Pippig,

S. 245 ff., 253 f.).

4.2

Das geltende Finanzausgleichssystem bemisst die Höhe der

Steuerkraftablieferungen anhand des Steuerertrags des vorangehenden Jahres,

namentlich der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten allgemeinen

Steuern und Quellensteuern. Zu berücksichtigten sind sodann der Mehr- oder

Minderertrag des vorletzten Jahres und die Soll-Änderungen, welche im für die Steuerkraftbemessung

massgeblichen Rechnungsjahr zu verbuchen waren. Schliesslich sind weitere

Nachträge oder Abzüge zu machen (Skonti, Abschreibungen etc.; zur Berechnung

oben 2.1). Die Finanzausgleichsverordnung legt dabei ein formelles Verfahren

fest, welches die Gemeinden zu einem geordneten Vorgehen bei der Abgabe der von

ihnen zu liefernden Daten verpflichtet und eine einheitliche Berechnungsweise

der Ablieferungen bzw. Beiträge ermöglicht (vgl. RRB Nr. 4830 vom

29. November 1978; zum Verfahren oben 2.2).

Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich damit

auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert

zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert

(so auch die Vorinstanz). Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es

Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven

Abrechnung der Steuereinnahmen gibt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5. Juli

1978 betreffend Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, ABl 1978, 1384 ff., 1429).

Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode

beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt.

Dieses Vorgehen führt einerseits zum vollständigen Miteinbezug aller

massgeblichen Faktoren auf der Einnahmenseite – wenn auch teilweise verzögert –,

andererseits ermöglicht es die Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen,

indem die Bemessungsbasis vereinheitlicht wird. Die Berechnung der Steuerkraft

beruht überdies auf möglichst aktuellen Daten, welche jährlich neu ermittelt

werden. Dem Gebot der Wirklichkeitstreue bzw. Zeitgerechtigkeit ist damit

ebenso Genüge getan (vgl. Pippig, S. 243, 263 ff.; in diesem Sinn auch BGE 93

I 437 E. 7c). Nicht massgebend für die Berechnung der Steuerkraft kann

hingegen sein, ob es im Einzelfall für eine Gemeinde steuertechnisch

vorteilhafter ist, eine Abweichung im einen oder im anderen Rechnungsjahr zu berücksichtigen.

Der Grundsatz der Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe

spricht gegen eine nachträgliche Berichtigung der Finanzdaten durch den

Bezirksrat, da eine solche vom diesbezüglichen Begehren einer Gemeinde abhinge

und die Steuerkraftbemessung damit beschränkt steuerbar wäre. Schliesslich

dient das vorliegende System auch der Einfachheit, Transparenz und Planbarkeit

des Finanzausgleichs und gewährleistet eine möglichst einfache Handhabung durch

den Kanton und die Gemeinden (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 28. Januar

2009 zur Reform des Finanzausgleichs, ABl 2009, 172 ff., 205).

Nach dem Gesagten ist § 17 Satz 3 FAG nicht als

"spezielle Revisionsnorm" zu verstehen, welche bei der Prüfung der

Jahresrechnung durch den Bezirksrat eine nachträgliche Korrektur der

Finanzdaten ermöglicht. Den Materialien lässt sich ein dahingehender Hinweis

nicht entnehmen (vgl. ABl 1978, 1384 ff.; ABl 1979, 484 ff., 1289 ff.; Prot. KR

1975–79, S. 12529 ff.). Eine Korrektur erfolgt durch die Berücksichtigung

allfälliger Abweichungen in späteren Steuerkraftberechnungen. Eine

nachträgliche Kürzung ist einzig vorgesehen, wenn die Ablieferungen ein

Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente

reduzierte Kantonsmittel bewirken würden. Diese Kürzungen haben keinen Einfluss

auf die Steuerkraft der Gemeinde und somit auch keinen Einfluss auf das

Kantonsmittel. § 17 Satz 3 FAG ist deshalb im Zusammenhang mit § 16

FAG zu lesen. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter und

veröffentlichter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht

vor.

5.

5.1

Bei der Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten, welche die

Justizdirektion bzw. das Gemeindeamt gemäss § 12 lit. b FAV einer

Gemeinde jeweils vor der Berechnung der Steuerkraftabschöpfung zu eröffnen hat,

handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – um eine

Feststellungsverfügung. Als solche dient sie einerseits der Rechtssicherheit

und andererseits der Verfahrensökonomie, weil sie als Vorstufe der späteren Leistungsverfügung

die für die Berechnung der Steuerkraft wesentlichen Finanzdaten, basierend auf

den von der Gemeinde gelieferten Zahlen, verbindlich feststellt (vgl. Andreas

Kley, Die Feststellungsverfügung – eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der

Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner,

St. Gallen/Lachen 1998, S. 229 ff., 230; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 895). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der

Festsetzungsverfügung sind die darin enthaltenen Finanzdaten für die Berechnung

der Steuerkraftabschöpfung verbindlich. Ob auf die massgeblichen Finanzdaten in

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2009 zurückgekommen

werden kann, ist daher als Vorfrage zu prüfen.

5.2

Auf eine rechtskräftige Verfügung kann die verfügende Behörde allenfalls

wiedererwägungsweise zurückkommen, worauf jedoch kein Anspruch besteht. Gegen

ein Nichteintreten der Behörde steht kein ordentliches Rechtsmittel zur

Verfügung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19–28

N. 23, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 8).

Sodann kann mittels Revision auf eine formell rechtskräftige

Verfügung zurückgekommen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden (§ 86a lit. b VRG). Neu und erheblich ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der

Erstbeurteilung zwar bereits bestanden hat, der sich darauf berufenden Partei

aber unverschuldeterweise nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben ist und

wenn davon ausgegangen werden muss, dass der ursprüngliche Entscheid bei

Kenntnis der entsprechenden Tatsache anders ausgefallen wäre. Beweismittel

müssen sich auf Tatsachen beziehen, die vor Erlass der rechtskräftigen

Anordnung bestanden. Neu sind einerseits Beweismittel, welche bei Erlass der

Anordnung bereits bestanden, jedoch dem Revisionskläger damals nicht zugänglich

waren; andererseits gehören dazu Beweismittel, die erst später entstanden sind

und nun rückwirkend geeignet erscheinen, eine vom Revisionskläger schon vor dem

Erlass der Anordnung behauptete Tatsache zu beweisen. Ein Zurückkommen auf eine

formell rechtskräftige Verfügung setzt also im Falle einer Revision eine anfängliche

Unrichtigkeit der Verfügung voraus. Keinen Revisionsgrund stellen

Tatsachen dar, die in dem der Anordnung vorausgehenden Verfahren oder mit einem

ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 86a N. 12 ff., § 86b N. 2).

Schliesslich erlaubt eine Anpassung die

Änderung oder das Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge (nachträglicher)

Änderung der massgeblichen Sachumstände oder Rechtsgrundlagen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13).

5.3 Die definitive Abrechnung der

Quellensteuern für das Jahr 2008 und die damit einhergehende Belastung zugunsten

des Kantons erfolgte im Juni 2009. Die Belastung bezieht sich damit zwar auf

das Jahr 2008, hat aber erst Einfluss auf die Jahresrechnung 2009 (siehe auch Handbuch

über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden, herausgegeben von der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kapitel 4.3.3,

www.gaz.zh.ch). Desgleichen erfolgte die Rückzahlung an den

Steuerpflichtigen aufgrund der gutgeheissenen Einsprache im Mai 2009 und war

diese Zahlung desgleichen in der Jahresrechnung 2009 zu berücksichtigen. Die

Steuerperiode 2009 ist wiederum massgebend für die Finanzdaten 2010 und somit

die Steuerkraftberechnung 2010. Die in der Verfügung vom 10. Juni 2009

festgelegten Finanzdaten 2009, welche sich auf die Steuerperiode 2008 beziehen,

waren daher korrekt. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ist nicht ersichtlich.

Ohnehin standen vorliegend der Beschwerdeführerin im Rechnungsjahr 2008 die

verbuchten Steuereinnahmen auch tatsächlich zur Verfügung. Auch mit Bezug auf

die zitierten Haushaltsgrundsätze erscheinen die verfügten Finanzdaten bzw. die

Steuerkraftabschöpfung nicht rechtsverletzend. Eine Revision gemäss § 86a

VRG ist daher ausgeschlossen. Eine Anpassung ist mangels Vorliegens einer

Verfügung über einen Dauersachverhalt ebenso nicht möglich.

5.4

Insofern die Beschwerdeführerin gleichwohl geltend macht, die definitive

Quellensteuerabrechnung bzw. die Rückzahlung hätten bei der Festlegung der

Finanzdaten berücksichtigt werden müssen, hätte sie ohnehin gegen die Verfügung

vom 10. Juni 2009 Rekurs einlegen müssen. Die Rückzahlung an den

Steuerpflichtigen erfolgte im Mai 2009 und somit vor Erlass der

Festsetzungsverfügung vom 10. Juni 2009. Sodann erhielt die Beschwerdeführerin

die definitive Quellensteuerabrechnung am 22. Juni 2009 und damit

innerhalb der laufenden dreissigtägigen Rekursfrist. Die Beschwerdeführerin ist

daher mit ihren Einwänden – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – sowieso

verspätet.

5.5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist auch keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 30'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung an …