Lexipedia

Entscheid

VB.2010.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00385

3. November 2010Deutsch6 min

(URT.2010.12749)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren

1969, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 10. Januar 2005 in

die Schweiz ein und heiratete am 24. März 2005 die im Kanton Zürich

niedergelassene Brasilianerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 23. November

2007 wies das Migrationsamt ein Gesuch um erneute Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab, weil die eheliche Gemeinschaft am 18. Juni 2007

aufgegeben worden sei. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat

am 12. November 2008 ab; das daraufhin angegangene Verwaltungsgericht trat

auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein (VGr, 10. Juni 2009,

VB.2008.00607).

Mit Verfügung

vom 27. Oktober 2009 wurde A eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz

angesetzt. Am 5. Januar 2010 hob das Migrationsamt diese Verfügung auf und

setzte die Ausreisefrist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu an.

Erwägungen

II.

Den dagegen

erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 16. Juni 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 23. Juli 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragte er

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit

Präsidialverfügung vom 26. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter von A da­rauf

hingewiesen, dass die Beschwerde die Formerfordernisse von § 54 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht erfülle,

und aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift

einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Schreiben

vom 26. August 2010 stellte sich der Rechtsvertreter auf den Standpunkt,

seine Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen.

Während sich die

Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens

des Regierungsrats, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu

gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde

nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu

gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach

die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen

musste, nicht mehr gilt. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli

2010.

gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG als letzte kantonale Instanz

Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts.

2.

2.1

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss

dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet (RB 1961 Nr. 25). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht,

ist eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung,

dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

2.2

Prozessthema des angefochtenen Entscheids ist die

Wegweisung des Beschwerdeführers und die Frage, ob Wegweisungshindernisse im

Sinn von Art. 83 AuG vorliegen. Die Beschwerde wird indessen lediglich

damit begründet, dass die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen seien, der

Beschwerdeführer habe kein Deutschzertifikat vorgelegt. Diese Frage war nie

Thema im vorinstanzlichen Verfahren; die Beschwerde steht offensichtlich in

keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Weil der Rechtsvertreter

keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hat, obwohl er auf diesen

Mangel hingewiesen worden war, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht

einzutreten.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13 Abs. 2

und 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Verwaltungsgericht

kann die Gerichtskosten indessen auch – ausser den unmittelbaren

Verfahrensbeteiligten – jenen Personen auferlegen, die sie tatsächlich

verursacht haben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 22). Es hat etwa die Kostenauflage an den Rechtsvertreter bejaht, wenn

dieser ohne Vertretungsvollmacht Beschwerde geführt hat (vgl. VGr, 21. Oktober

2009, VB.2009.00263, E. 2, www.vgrzh.ch; RB 1967 Nr. 1). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht dem Rechtsvertreter die

Verfahrenskosten auferlegen, wenn dieser schon bei Beachtung der elementarsten

Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist

(vgl. BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 24. März 2000, Pra 89 [2000]

Nr. 143, E. 2; Thomas Geiser in: Marcel Alexander Niggli/Peter

Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66

N. 24).

3.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Beschwerde eingereicht,

die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht. Wie sich

mittlerweile herausgestellt hat, hat der Rechtsvertreter die in einem anderen

Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift praktisch wortwörtlich übernommen

(vgl. Verfahren VB.2010.00384). Dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt

hat, kann ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter hat keine Anstalten

unternommen, seine Beschwerdeschrift zu verbessern, obwohl er hierzu aufgefordert

worden war. Zudem hat er nicht identische Beschwerden eingereicht, sondern Name

und Herkunft des Beschwerdeführers nicht nur auf dem Deckblatt, sondern auch in

der Beschwerdebegründung geändert (in der Beschwerde im Verfahren VB.2010.00384

ist auf S. 4 von einem "Nahöstler" die Rede, in der vorliegenden

Beschwerde auf S. 4 von einem "Balkaner" bei ansonsten

identischen Ausführungen).

Der Rechtsvertreter hat somit bewusst oder

zumindest grobfahrlässig eine falsche Beschwerdeschrift eingereicht und damit

in krasser Weise gegen die Interessen seines Mandanten und die anwaltliche

Sorgfaltspflicht verstossen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die

Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem ist die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich über diesen Entscheid in Kenntnis zu

setzen, damit sie allfällige Disziplinarmassnahmen prüfen kann.

4.

Prozessgegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens ist die Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit steht gegen diesen

Entscheid lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung, sofern die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird

(Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…