VB.2010.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00385
3. November 2010Deutsch6 min
(URT.2010.12749)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00385
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Wegweisung
Beschwerdebegründung; Kostenauflage an den Rechtsvertreter
Der Rechtsvertreter des Bf hat eine Beschwerde eingereicht, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht. Weil er sich trotz Nachfrist geweigert hat, eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2) und sind die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (E. 3).
Nichteintreten.
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BESCHWERDESCHRIFT
KOSTENAUFLAGE
NACHFRIST
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 13 VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2010.00385
Beschluss
der 2. Kammer
vom 3. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren
1969, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 10. Januar 2005 in
die Schweiz ein und heiratete am 24. März 2005 die im Kanton Zürich
niedergelassene Brasilianerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 23. November
2007 wies das Migrationsamt ein Gesuch um erneute Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, weil die eheliche Gemeinschaft am 18. Juni 2007
aufgegeben worden sei. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
am 12. November 2008 ab; das daraufhin angegangene Verwaltungsgericht trat
auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein (VGr, 10. Juni 2009,
VB.2008.00607).
Mit Verfügung
vom 27. Oktober 2009 wurde A eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz
angesetzt. Am 5. Januar 2010 hob das Migrationsamt diese Verfügung auf und
setzte die Ausreisefrist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu an.
Erwägungen
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 16. Juni 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 23. Juli 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragte er
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit
Präsidialverfügung vom 26. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter von A darauf
hingewiesen, dass die Beschwerde die Formerfordernisse von § 54 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht erfülle,
und aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Mit Schreiben
vom 26. August 2010 stellte sich der Rechtsvertreter auf den Standpunkt,
seine Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen.
Während sich die
Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens
des Regierungsrats, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu
gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde
nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu
gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach
die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen
musste, nicht mehr gilt. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli
2010.
gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG als letzte kantonale Instanz
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts.
2.
2.1
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss
dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet (RB 1961 Nr. 25). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht,
ist eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung,
dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
2.2
Prozessthema des angefochtenen Entscheids ist die
Wegweisung des Beschwerdeführers und die Frage, ob Wegweisungshindernisse im
Sinn von Art. 83 AuG vorliegen. Die Beschwerde wird indessen lediglich
damit begründet, dass die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen seien, der
Beschwerdeführer habe kein Deutschzertifikat vorgelegt. Diese Frage war nie
Thema im vorinstanzlichen Verfahren; die Beschwerde steht offensichtlich in
keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Weil der Rechtsvertreter
keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hat, obwohl er auf diesen
Mangel hingewiesen worden war, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht
einzutreten.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13 Abs. 2
und 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Verwaltungsgericht
kann die Gerichtskosten indessen auch – ausser den unmittelbaren
Verfahrensbeteiligten – jenen Personen auferlegen, die sie tatsächlich
verursacht haben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 22). Es hat etwa die Kostenauflage an den Rechtsvertreter bejaht, wenn
dieser ohne Vertretungsvollmacht Beschwerde geführt hat (vgl. VGr, 21. Oktober
2009, VB.2009.00263, E. 2, www.vgrzh.ch; RB 1967 Nr. 1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht dem Rechtsvertreter die
Verfahrenskosten auferlegen, wenn dieser schon bei Beachtung der elementarsten
Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist
(vgl. BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 24. März 2000, Pra 89 [2000]
Nr. 143, E. 2; Thomas Geiser in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66
N. 24).
3.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Beschwerde eingereicht,
die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht. Wie sich
mittlerweile herausgestellt hat, hat der Rechtsvertreter die in einem anderen
Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift praktisch wortwörtlich übernommen
(vgl. Verfahren VB.2010.00384). Dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt
hat, kann ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter hat keine Anstalten
unternommen, seine Beschwerdeschrift zu verbessern, obwohl er hierzu aufgefordert
worden war. Zudem hat er nicht identische Beschwerden eingereicht, sondern Name
und Herkunft des Beschwerdeführers nicht nur auf dem Deckblatt, sondern auch in
der Beschwerdebegründung geändert (in der Beschwerde im Verfahren VB.2010.00384
ist auf S. 4 von einem "Nahöstler" die Rede, in der vorliegenden
Beschwerde auf S. 4 von einem "Balkaner" bei ansonsten
identischen Ausführungen).
Der Rechtsvertreter hat somit bewusst oder
zumindest grobfahrlässig eine falsche Beschwerdeschrift eingereicht und damit
in krasser Weise gegen die Interessen seines Mandanten und die anwaltliche
Sorgfaltspflicht verstossen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die
Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem ist die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich über diesen Entscheid in Kenntnis zu
setzen, damit sie allfällige Disziplinarmassnahmen prüfen kann.
4.
Prozessgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens ist die Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit steht gegen diesen
Entscheid lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung, sofern die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird
(Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…