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Entscheid

VB.2010.00392

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00392

1. Juni 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13301)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die X GmbH wurde

anfangs 2009 zufolge Sitzverlegung ins Handelsregister des Kantons Zürich

eingetragen, verzeichnet seither eine Adresse in H und weist ein Stammkapital

von Fr. 20'000.- auf; ihr einziger Geschäftsführer mit 19 Stammanteilen zu

je Fr. 1'000.- ist A.

Nach Vorgehen gemäss dem

bzw. in Anwendung des – fehlendes Rechtsdomizil betreffenden – Art. 153 Abs. 1–5

der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411)

verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 2. März 2010 im

Wesentlichen, (1) die X GmbH von Amtes wegen aufzulösen, (2) nach Eintritt der

Rechtskraft dies mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie A

als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Gebühren von total

Fr. 426.- A aufzuerlegen und (4) über Letzteren "[w]egen

Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu

verhängen; sodann wies es darauf hin, die Auflösung lasse sich widerrufen, wenn

innerhalb dreier Monate nach ihrer Eintragung der gesetzliche Zustand

wiederhergestellt werde, und nannte schliesslich als Rechtsmittel den Rekurs

bei der Direktion der Justiz und des Innern (hinfort: Justizdirektion) sowie

als Mitteilungsempfänger A und das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.

Erwägungen

II.

Am 11./18. März

2010.

wurde dagegen am angegebenen Ort rekurriert, und zwar unter der X GmbH

als Absender sowie mit der Schlussformel "Mit freundlichen Grüssen – X GmbH

– Geschäftsführer – A [samt dessen Unterschrift]".

Mit Verfügung vom 16. Juni

2010, die als Rekurrenten (einzig) A aufführte, wies die Justizdirektion das

Rechtsmittel ab, auferlegte ihre Verfahrenskosten von total Fr. 715.- A

und gab als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht an.

Dieser Entscheid wurde wunschgemäss dem Bundesamt für Justiz eröffnet, und zwar

am 28. Juni 2010, sowie am 6. Juli 2010 auch A, nicht aber etwa der X GmbH.

III.

Das Bundesamt für Justiz

führte am 27. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht

habe die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber zu entschei­den,

eventualiter die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das Handelsregisteramt

des Kantons Zürich zurückzuweisen; es bestritt in erster Linie die sachliche

Zuständigkeit der Justizdirektion, bemängelte jedoch – was Letztere hierauf

verkannte – deren Verfügung wie die Anordnung des Handelsregisteramts auch

inhaltlich. Weitere Rechtsmittel gingen in diesem Fall nicht ein.

Das Verwaltungsgericht

rubrizierte die X GmbH und A als Mitbeteiligte des Bundsamts für Justiz;

ihnen beiden an je selbst gewählter Adresse dessen Beschwerde zuzustellen,

scheiterte aber trotz wiederholtem Versuch am Nichtabholen der Postsendungen.

Während das Handelsregisteramt des Kantons Zürich stillschweigend darauf

verzichtete, die Beschwerde zu beantworten, liess sich die Justizdirektion am

9.

/16. August 2010 mit dem Schluss vernehmen, das Rechtsmittel sei nicht

an die Hand zu nehmen oder sonst abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht mass Beschwerden in

Handelsregisterfällen, wenn es nicht nur um Nebenfolgen vorinstanzlicher

Entscheide oder Ordnungsbussen ging, insbesondere auch unter der Herrschaft des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bis Ende

2010.

nie einen Streitwert bei (29. März 2005, VB.2004.00420 [= REPRAX

3/05, S. 54], E. 1 – 12. August 2005, VB.2005.00040, E. 1.2 – 21. Februar

2007, VB.2006.00438 [= REPRAX 1/07, S. 46], E. 1 Abs. 1 – 11. Juli

2007, VB.2007.00111, E. 1 – 21. August 2008, VB.2008.00140, E. 1 f. –

10.

September 2008, VB.2008.00261, E. 1 [umgekehrt auf Anfechtung hin

BGr, 28. November 2008,4A_465/2008, E. 1] – 10. März 2010,

VB.2009.00699, E. 1.4 – 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 1).

Einen – "ohne gegenteilige Anhaltspunkte" sogar Fr. 30'000.-

übersteigenden – Streitwert hat allerdings das Bundesgericht neulich wiederum

angenommen in einem Fall, wo es um die Löschung eines Einzelunternehmens ging

(11. April 2011,4A_578/2010, E. 1.1). Dasselbe muss auch hier gelten.

Vorliegendes Rechtsmittel ist deshalb kraft der §§ 38–38b

je Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.

Die Kammer hatte die Zuständigkeit bei Beschwerden gegen

Rechtsmittelentscheide der Justizdirektion in Handelsregistersachen in langer

Praxis bejaht (VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00189 [= ZR 103/2004 Nr. 43 =

Jahrbuch des Handelsregisters 2003, S. 149], E. 1b Abs. 1 mit

Hinweisen – 23. März 2005, VB.2004.00227, E. 2 – 12. August 2005,

VB.2005.00040, E. 1.1 Abs. 1 – 21. Februar 2007, VB.2006.00438, E. 1 Abs. 2

– 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 1.2 ff. samt Zitaten). Sie tat das wiederum

in einem dem jetzigen vergleichbaren Fall, wo das Bundesamt für Justiz wie hier

vorgegangen war und Art. 165 Abs. 1 f. HRegV hatte zum

Durchbruch verhelfen wollen, wonach die Kantone gegen Verfügungen ihrer

Handelsregisterämter ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz

bezeichnen müssen; die Kammer versagte dieser den Rechtsweg abkürzenden

Bestimmung die Anwendung, weil jene sich nicht auf übergeordnetes

eidgenössisches Recht stützen lasse (VGr, 8. September 2010,

VB.2010.00290). Auf Weiterzug durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister

bestätigte das Bundesgericht freilich die Geltung des Art. 165 Abs. 1

f. HRegV (11. April 2011,4A_578/2010).

Mit dem eben erwähnten Urteil hob das Bundesgericht den

Entscheid der Kammer vom 8. September 2010 auf, stellte die Nichtigkeit

des vorgängigen Rekursentscheids fest und wies die Sache zurück, auf dass das

Verwaltungsgericht direkt über das bei der Justizdirektion angestrengte

Rechtsmittel eines Privaten befinde oder Letzteres dem kompetenten oberen

Dispositiv

Gericht des Kantons weiterleite. Inzwischen hat die Kammer erkannt, das Verwaltungs­gericht

selbst sei dieses Gericht (VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3

Abs. 1). Also gilt es die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch hier

in jeder Hinsicht zu bejahen (ebenso der Beschwerdeführer; anderer Meinung die

Vorinstanz unter Hinweis auf die Klage vor Bundesgericht bei

Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und kantonalen Behörden nach Art. 120

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110], welches Argument die Kammer indes bereits andernorts verworfen

hat [VGr, 8. September 2010, VB.2010.00290, E. 1.2.2]).

3.

Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erscheinen hier

erfüllt (ebenso der Beschwerdeführer) – mit entscheidender Ausnahme der

beschwerdeführerischen Rechtsmittellegitimation (anderer Meinung derselbe):

Art. 111 Abs. 2 BGG erlaubt den vor Bundesgericht

beschwerdeberechtigten Bundesbehör­den, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts

zu ergreifen und sich auf Antrag bei jeder kantonalen Instanz am Verfahren zu

beteiligen. Laut Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit

Art. 76 Abs. 2 BGG dürfen ausser etwa den Bundesdepartementen auch,

soweit bundesrechtlich vorgesehen, deren Dienststellen Beschwerde in

Zivilsachen gegen beispielsweise die Führung des Handelsregisters betreffende

Entscheide erheben, welche die Bundesgesetzgebung im eigenen Aufgabenbereich verletzen

können.

Art. 5 Abs. 2 Ingress in Verbindung mit lit. e

HRegV verleiht dem Eidgenössischen "Amt für das Handelsregister (EHRA) im

Bundesamt für Justiz" eine solche Ermächtigung. Gemäss Art. 8

Abs. 1 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. November 1999

(OV-EJPD, SR 172.213.1) für das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement führt das Bundesamt für Justiz unter anderem das Amt für das

Handelsregister. Art. 5 Abs. 2 der (früheren) Han­delsregisterverordnung

vom 7. Juni 1937 befugte das Bundesamt für Justiz zur Beschwerde an das

Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen

Aufsichtsbehörden (AS 2006, 4705 ff., 4712 f.).

3.1 Die Kammer

fand ursprünglich, in diesem Licht lasse sich das Bundesamt für Justiz als das

Eidgenössische Amt für das Handelsregister führend, auch wenn durch Art. 5

Abs. 2 Ingress in Verbindung mit lit. e HRegV nicht vornehmlich

angesprochen, für beschwerdeberechtigt halten (VGr, 19. Mai 2010,

VB.2010.00209, E. 2 Abs. 3). Das hatte aber bei jenem Fall schon insofern

nur beschränkte Bedeutung, als die Beschwerde des Bundesamts für Justiz ohnehin

abzuweisen war.

Die Kammer liess diese Legitimationsfrage in einem bereits

zitierten späteren Fall denn auch ausdrücklich deswegen offen, weil die

Beschwerde des Bundesamts für Justiz wiederum abgewiesen wurde (VGr, 8. September

2010, VB.2010.00290, E. 1.3).

Den eben genannten Entscheid zog das Bundesamt für Justiz

weiter, welches durch das Bundesgericht zunächst auch als Beschwerdeführer

bezeichnet wurde. Im Urteil vom 11. April 2011 scheint dann aber das

Eidgenössische Amt für das Handelsregister, dessen Vorsteher das Rechtsmittel

mitunterschrieben hatte, als Beschwerdeführer auf (4A_578/2010, Rubrum, lit. C

und E. 1.2.2).

3.2 Hier gilt

es nun zwingend über die Legitimation des Bundesamts für Justiz zu befinden,

welches allein das Verwaltungsgericht angerufen hat:

Wohl erscheint jetzt auf dem Hintergrund des gerade erwähnten

Bundesgerichturteils die angefochtene Verfügung vorinstanzlicher Unzuständigkeit

halber nichtig.

Das Verwaltungsgericht als heute nach Art. 165

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 HRegV reine Rechtsmittelinstanz

in Handelsregistersachen kann aber den Rekursentscheid bzw. die

Ausgangsanordnung des Beschwerdegegners nicht wie eine Aufsichtsbehörde von

Amtes wegen zur Prüfung an sich ziehen; kantonale Aufsichtsbehörde über das

Handelsregisteramt im Sinn des Art. 4 Abs. 1 f. HRegV ist die

Justizdirektion, über dieser sodann der Regierungs- und schliesslich der

Kantonsrat (Art. 57 und 70 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.

Februar 2005 [KV, LS 101], § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005

[LS 172.1], § 42 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230], § 58

Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 lit. A Ziff. 8 und Anhang 2

Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 31 f. und

34 ff., § 41 N. 16; BGE 124 III 259; VGr, 10. März 2010,

PB.2009.00031, E. 3.1 – 16. Dezember 2010, VB.2010.00588, E. 3 – 17. Mai

2011, VB.2011.00266, E. 1.3 Abs. 2 und E. 5.2.1 f.).

3.3 Das

Bundesrecht sieht in Handelsregistersachen keine Verfahrensbeteiligungsmöglichkeit

oder Rechtsmittellegitimation des Bundesamts für Justiz vor, wessen es

bedürfte, um auf dessen Beschwerde eintreten zu können (vgl. oben 3 Abs. 2

f.). Zwar gehören Vorbereiten der Handelsregisterverordnung und Mitwirken bei

deren Vollzug laut Art. 7 Abs. 1 lit. b OV-EJPD zum

Aufgabenbereich des Bundesamts für Justiz und führt dieses hierfür gemäss Art. 8

Abs. 1 lit. c OV-EJPD das Eidgenössische Amt für das Handelsregister,

welches in die Organisation des Bundesamts für Justiz (BJ) eingegliedert ist

(vgl. Organigramm unter www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/organigramm-d.pdf).

Indes ermächtigt Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV das Eidgenössische

Amt für das Handelsregister (EHRA) zur selbständigen Beschwerdeführung. Im

Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung

(Vernehmlassungsentwurf vom 28. März 2008, www.admin.ch/ch/d/gg/pc/

documents/1399/Bericht.pdf), heisst es dazu (S. 7; vgl. zum Ganzen auch BGr,

11. April 2011,4A_578/2010, E, 1.2.2):

"Eine

weitere Kompetenzverschiebung ergibt sich bei den Rechtsmitteln gegen Entscheide

der kantonalen Instanzen in Handelsregistersachen. Bisher war das BJ zur

Beschwerdeführung an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen

Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden berechtigt. Diese Aufteilung der

Kompetenzen ist insofern wenig sachgerecht, als das EHRA im Rahmen der Genehmigung

der Eintragungen u.U. über dieselben Rechtsfragen zu befinden hat. Es erscheint

daher kohärenter, wenn sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der

Oberaufsicht auf dieselbe Stelle vereint werden. Demgemäss wird im Entwurf

vorgeschlagen, die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der kantonalen

Gerichte in Handelsregistersachen direkt dem EHRA zu übertragen (s. auch Art. 111

Abs. 1 und 2 BGG)."

Hier hätten also im Unterschied zum Bundesamt für Justiz die

demselben über- und eine ihm untergeordnete Behörde, nämlich das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister,

Beschwerde führen können.

3.4 Mithin ist

das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen.

4.

Die Gerichtskosten wären gestützt auf § 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG gemäss dem Unterliegerprinzip dem

Beschwerdeführer, gemäss dem Verursacherprinzip der Justizdirektion oder dem

Beschwerdegegner zu belasten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15

sowie 20; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4 mit Hinweisen). Das

eine wie das andere erschiene freilich unbillig, hat doch die Kammer nur schon

Zweifel an der Legitimation des Bundesamts für Justiz erst nach Ergreifen des

vorliegenden Rechtsmittels geäussert und zugleich die unzutreffenden

Rechtswegvorstellungen der Vorinstanzen noch geteilt; deshalb rechtfertigt es

sich, die Kosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe vorn I f. je Abs. 2,

III, 2 Abs. 2 f. und 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27;

VGr, 10. Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3).

5.

Weil hier der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, ist

nachfolgend auf das ordentliche Rechtsmittel zu verweisen (vgl. oben 1 Abs. 2;

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 1'700.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …