VB.2010.00392
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00392
1. Juni 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13301)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00392
Beschluss
der 4. Kammer
vom 1. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdeführer,
und
1. X GmbH,
2. A,
Mitbeteiligte,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlust
des Rechtsdomizils,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die X GmbH wurde
anfangs 2009 zufolge Sitzverlegung ins Handelsregister des Kantons Zürich
eingetragen, verzeichnet seither eine Adresse in H und weist ein Stammkapital
von Fr. 20'000.- auf; ihr einziger Geschäftsführer mit 19 Stammanteilen zu
je Fr. 1'000.- ist A.
Nach Vorgehen gemäss dem
bzw. in Anwendung des – fehlendes Rechtsdomizil betreffenden – Art. 153 Abs. 1–5
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411)
verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 2. März 2010 im
Wesentlichen, (1) die X GmbH von Amtes wegen aufzulösen, (2) nach Eintritt der
Rechtskraft dies mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie A
als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Gebühren von total
Fr. 426.- A aufzuerlegen und (4) über Letzteren "[w]egen
Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu
verhängen; sodann wies es darauf hin, die Auflösung lasse sich widerrufen, wenn
innerhalb dreier Monate nach ihrer Eintragung der gesetzliche Zustand
wiederhergestellt werde, und nannte schliesslich als Rechtsmittel den Rekurs
bei der Direktion der Justiz und des Innern (hinfort: Justizdirektion) sowie
als Mitteilungsempfänger A und das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.
Erwägungen
II.
Am 11./18. März
2010.
wurde dagegen am angegebenen Ort rekurriert, und zwar unter der X GmbH
als Absender sowie mit der Schlussformel "Mit freundlichen Grüssen – X GmbH
– Geschäftsführer – A [samt dessen Unterschrift]".
Mit Verfügung vom 16. Juni
2010, die als Rekurrenten (einzig) A aufführte, wies die Justizdirektion das
Rechtsmittel ab, auferlegte ihre Verfahrenskosten von total Fr. 715.- A
und gab als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht an.
Dieser Entscheid wurde wunschgemäss dem Bundesamt für Justiz eröffnet, und zwar
am 28. Juni 2010, sowie am 6. Juli 2010 auch A, nicht aber etwa der X GmbH.
III.
Das Bundesamt für Justiz
führte am 27. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht
habe die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber zu entscheiden,
eventualiter die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das Handelsregisteramt
des Kantons Zürich zurückzuweisen; es bestritt in erster Linie die sachliche
Zuständigkeit der Justizdirektion, bemängelte jedoch – was Letztere hierauf
verkannte – deren Verfügung wie die Anordnung des Handelsregisteramts auch
inhaltlich. Weitere Rechtsmittel gingen in diesem Fall nicht ein.
Das Verwaltungsgericht
rubrizierte die X GmbH und A als Mitbeteiligte des Bundsamts für Justiz;
ihnen beiden an je selbst gewählter Adresse dessen Beschwerde zuzustellen,
scheiterte aber trotz wiederholtem Versuch am Nichtabholen der Postsendungen.
Während das Handelsregisteramt des Kantons Zürich stillschweigend darauf
verzichtete, die Beschwerde zu beantworten, liess sich die Justizdirektion am
9.
/16. August 2010 mit dem Schluss vernehmen, das Rechtsmittel sei nicht
an die Hand zu nehmen oder sonst abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht mass Beschwerden in
Handelsregisterfällen, wenn es nicht nur um Nebenfolgen vorinstanzlicher
Entscheide oder Ordnungsbussen ging, insbesondere auch unter der Herrschaft des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bis Ende
2010.
nie einen Streitwert bei (29. März 2005, VB.2004.00420 [= REPRAX
3/05, S. 54], E. 1 – 12. August 2005, VB.2005.00040, E. 1.2 – 21. Februar
2007, VB.2006.00438 [= REPRAX 1/07, S. 46], E. 1 Abs. 1 – 11. Juli
2007, VB.2007.00111, E. 1 – 21. August 2008, VB.2008.00140, E. 1 f. –
10.
September 2008, VB.2008.00261, E. 1 [umgekehrt auf Anfechtung hin
BGr, 28. November 2008,4A_465/2008, E. 1] – 10. März 2010,
VB.2009.00699, E. 1.4 – 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 1).
Einen – "ohne gegenteilige Anhaltspunkte" sogar Fr. 30'000.-
übersteigenden – Streitwert hat allerdings das Bundesgericht neulich wiederum
angenommen in einem Fall, wo es um die Löschung eines Einzelunternehmens ging
(11. April 2011,4A_578/2010, E. 1.1). Dasselbe muss auch hier gelten.
Vorliegendes Rechtsmittel ist deshalb kraft der §§ 38–38b
je Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.
Die Kammer hatte die Zuständigkeit bei Beschwerden gegen
Rechtsmittelentscheide der Justizdirektion in Handelsregistersachen in langer
Praxis bejaht (VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00189 [= ZR 103/2004 Nr. 43 =
Jahrbuch des Handelsregisters 2003, S. 149], E. 1b Abs. 1 mit
Hinweisen – 23. März 2005, VB.2004.00227, E. 2 – 12. August 2005,
VB.2005.00040, E. 1.1 Abs. 1 – 21. Februar 2007, VB.2006.00438, E. 1 Abs. 2
– 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 1.2 ff. samt Zitaten). Sie tat das wiederum
in einem dem jetzigen vergleichbaren Fall, wo das Bundesamt für Justiz wie hier
vorgegangen war und Art. 165 Abs. 1 f. HRegV hatte zum
Durchbruch verhelfen wollen, wonach die Kantone gegen Verfügungen ihrer
Handelsregisterämter ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz
bezeichnen müssen; die Kammer versagte dieser den Rechtsweg abkürzenden
Bestimmung die Anwendung, weil jene sich nicht auf übergeordnetes
eidgenössisches Recht stützen lasse (VGr, 8. September 2010,
VB.2010.00290). Auf Weiterzug durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister
bestätigte das Bundesgericht freilich die Geltung des Art. 165 Abs. 1
f. HRegV (11. April 2011,4A_578/2010).
Mit dem eben erwähnten Urteil hob das Bundesgericht den
Entscheid der Kammer vom 8. September 2010 auf, stellte die Nichtigkeit
des vorgängigen Rekursentscheids fest und wies die Sache zurück, auf dass das
Verwaltungsgericht direkt über das bei der Justizdirektion angestrengte
Rechtsmittel eines Privaten befinde oder Letzteres dem kompetenten oberen
Dispositiv
Gericht des Kantons weiterleite. Inzwischen hat die Kammer erkannt, das Verwaltungsgericht
selbst sei dieses Gericht (VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3
Abs. 1). Also gilt es die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch hier
in jeder Hinsicht zu bejahen (ebenso der Beschwerdeführer; anderer Meinung die
Vorinstanz unter Hinweis auf die Klage vor Bundesgericht bei
Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und kantonalen Behörden nach Art. 120
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110], welches Argument die Kammer indes bereits andernorts verworfen
hat [VGr, 8. September 2010, VB.2010.00290, E. 1.2.2]).
3.
Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erscheinen hier
erfüllt (ebenso der Beschwerdeführer) – mit entscheidender Ausnahme der
beschwerdeführerischen Rechtsmittellegitimation (anderer Meinung derselbe):
Art. 111 Abs. 2 BGG erlaubt den vor Bundesgericht
beschwerdeberechtigten Bundesbehörden, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts
zu ergreifen und sich auf Antrag bei jeder kantonalen Instanz am Verfahren zu
beteiligen. Laut Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit
Art. 76 Abs. 2 BGG dürfen ausser etwa den Bundesdepartementen auch,
soweit bundesrechtlich vorgesehen, deren Dienststellen Beschwerde in
Zivilsachen gegen beispielsweise die Führung des Handelsregisters betreffende
Entscheide erheben, welche die Bundesgesetzgebung im eigenen Aufgabenbereich verletzen
können.
Art. 5 Abs. 2 Ingress in Verbindung mit lit. e
HRegV verleiht dem Eidgenössischen "Amt für das Handelsregister (EHRA) im
Bundesamt für Justiz" eine solche Ermächtigung. Gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. November 1999
(OV-EJPD, SR 172.213.1) für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement führt das Bundesamt für Justiz unter anderem das Amt für das
Handelsregister. Art. 5 Abs. 2 der (früheren) Handelsregisterverordnung
vom 7. Juni 1937 befugte das Bundesamt für Justiz zur Beschwerde an das
Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden (AS 2006, 4705 ff., 4712 f.).
3.1 Die Kammer
fand ursprünglich, in diesem Licht lasse sich das Bundesamt für Justiz als das
Eidgenössische Amt für das Handelsregister führend, auch wenn durch Art. 5
Abs. 2 Ingress in Verbindung mit lit. e HRegV nicht vornehmlich
angesprochen, für beschwerdeberechtigt halten (VGr, 19. Mai 2010,
VB.2010.00209, E. 2 Abs. 3). Das hatte aber bei jenem Fall schon insofern
nur beschränkte Bedeutung, als die Beschwerde des Bundesamts für Justiz ohnehin
abzuweisen war.
Die Kammer liess diese Legitimationsfrage in einem bereits
zitierten späteren Fall denn auch ausdrücklich deswegen offen, weil die
Beschwerde des Bundesamts für Justiz wiederum abgewiesen wurde (VGr, 8. September
2010, VB.2010.00290, E. 1.3).
Den eben genannten Entscheid zog das Bundesamt für Justiz
weiter, welches durch das Bundesgericht zunächst auch als Beschwerdeführer
bezeichnet wurde. Im Urteil vom 11. April 2011 scheint dann aber das
Eidgenössische Amt für das Handelsregister, dessen Vorsteher das Rechtsmittel
mitunterschrieben hatte, als Beschwerdeführer auf (4A_578/2010, Rubrum, lit. C
und E. 1.2.2).
3.2 Hier gilt
es nun zwingend über die Legitimation des Bundesamts für Justiz zu befinden,
welches allein das Verwaltungsgericht angerufen hat:
Wohl erscheint jetzt auf dem Hintergrund des gerade erwähnten
Bundesgerichturteils die angefochtene Verfügung vorinstanzlicher Unzuständigkeit
halber nichtig.
Das Verwaltungsgericht als heute nach Art. 165
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 HRegV reine Rechtsmittelinstanz
in Handelsregistersachen kann aber den Rekursentscheid bzw. die
Ausgangsanordnung des Beschwerdegegners nicht wie eine Aufsichtsbehörde von
Amtes wegen zur Prüfung an sich ziehen; kantonale Aufsichtsbehörde über das
Handelsregisteramt im Sinn des Art. 4 Abs. 1 f. HRegV ist die
Justizdirektion, über dieser sodann der Regierungs- und schliesslich der
Kantonsrat (Art. 57 und 70 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.
Februar 2005 [KV, LS 101], § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
[LS 172.1], § 42 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230], § 58
Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 lit. A Ziff. 8 und Anhang 2
Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 31 f. und
34 ff., § 41 N. 16; BGE 124 III 259; VGr, 10. März 2010,
PB.2009.00031, E. 3.1 – 16. Dezember 2010, VB.2010.00588, E. 3 – 17. Mai
2011, VB.2011.00266, E. 1.3 Abs. 2 und E. 5.2.1 f.).
3.3 Das
Bundesrecht sieht in Handelsregistersachen keine Verfahrensbeteiligungsmöglichkeit
oder Rechtsmittellegitimation des Bundesamts für Justiz vor, wessen es
bedürfte, um auf dessen Beschwerde eintreten zu können (vgl. oben 3 Abs. 2
f.). Zwar gehören Vorbereiten der Handelsregisterverordnung und Mitwirken bei
deren Vollzug laut Art. 7 Abs. 1 lit. b OV-EJPD zum
Aufgabenbereich des Bundesamts für Justiz und führt dieses hierfür gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. c OV-EJPD das Eidgenössische Amt für das Handelsregister,
welches in die Organisation des Bundesamts für Justiz (BJ) eingegliedert ist
(vgl. Organigramm unter www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/organigramm-d.pdf).
Indes ermächtigt Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV das Eidgenössische
Amt für das Handelsregister (EHRA) zur selbständigen Beschwerdeführung. Im
Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung
(Vernehmlassungsentwurf vom 28. März 2008, www.admin.ch/ch/d/gg/pc/
documents/1399/Bericht.pdf), heisst es dazu (S. 7; vgl. zum Ganzen auch BGr,
11. April 2011,4A_578/2010, E, 1.2.2):
"Eine
weitere Kompetenzverschiebung ergibt sich bei den Rechtsmitteln gegen Entscheide
der kantonalen Instanzen in Handelsregistersachen. Bisher war das BJ zur
Beschwerdeführung an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden berechtigt. Diese Aufteilung der
Kompetenzen ist insofern wenig sachgerecht, als das EHRA im Rahmen der Genehmigung
der Eintragungen u.U. über dieselben Rechtsfragen zu befinden hat. Es erscheint
daher kohärenter, wenn sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der
Oberaufsicht auf dieselbe Stelle vereint werden. Demgemäss wird im Entwurf
vorgeschlagen, die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der kantonalen
Gerichte in Handelsregistersachen direkt dem EHRA zu übertragen (s. auch Art. 111
Abs. 1 und 2 BGG)."
Hier hätten also im Unterschied zum Bundesamt für Justiz die
demselben über- und eine ihm untergeordnete Behörde, nämlich das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister,
Beschwerde führen können.
3.4 Mithin ist
das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen.
4.
Die Gerichtskosten wären gestützt auf § 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG gemäss dem Unterliegerprinzip dem
Beschwerdeführer, gemäss dem Verursacherprinzip der Justizdirektion oder dem
Beschwerdegegner zu belasten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15
sowie 20; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4 mit Hinweisen). Das
eine wie das andere erschiene freilich unbillig, hat doch die Kammer nur schon
Zweifel an der Legitimation des Bundesamts für Justiz erst nach Ergreifen des
vorliegenden Rechtsmittels geäussert und zugleich die unzutreffenden
Rechtswegvorstellungen der Vorinstanzen noch geteilt; deshalb rechtfertigt es
sich, die Kosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe vorn I f. je Abs. 2,
III, 2 Abs. 2 f. und 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27;
VGr, 10. Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3).
5.
Weil hier der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, ist
nachfolgend auf das ordentliche Rechtsmittel zu verweisen (vgl. oben 1 Abs. 2;
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 1'700.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …