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Entscheid

VB.2010.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00394

25. August 2010Deutsch23 min

(URT.2010.12542)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C leben seit 28 Jahren zusammen im Konkubinat und

haben zwei Söhne im Alter von 18 und 26 Jahren. Am 16. Juni 2010

erstattete C bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A wegen

Tätlichkeiten bzw. Körperverletzung. Nach ihren Aussagen habe dieser sie angeschrien

und mehrmals gegen die Wand geschubst, sodass sie umgefallen sei. Er habe ihr

auch gedroht, sie umzubringen. Sie habe ihm darauf gesagt, bevor er sie umbringe,

bringe sie ihn um. Darauf habe sie aufstehen können, worauf er sie am Hals gepackt

und gegen die Wand geschlagen habe. Als sie wieder am Boden gelegen sei, habe

er sie an den Haaren gerissen, sich auf sie gesetzt und auf ihr Bein gekniet.

Er habe nochmals versucht, sie am Hals zu packen, worauf sie sich mit Händen

und Füssen gewehrt habe und sie sich beide gegenseitig weggestossen hätten. Sie

leide seit einem Unfall mit 19 Jahren an einer Gehbehinderung und

neurologischen Problemen. Bereits drei Wochen zuvor habe er sie beschimpft und

ins Gesicht geschlagen, sodass sie am nächsten Tag Verfärbungen im Gesicht

gehabt und die Polizei angerufen habe, ohne jedoch Strafanzeige zu erstatten. Die

Kantonspolizei Zürich verfügte darauf am 16. Juni 2010 für je 14 Tage (bis

30. Juni 2010) die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung am E-Weg 6

in F, ein Betret- bzw. Rayonverbot für ein Gebiet in der Gemeinde F sowie ein

Kontaktverbot zu C.

Erwägungen

II.

A. C ersuchte

den Haftrichter des Bezirksgerichts G am 21. Juni 2010 um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter

verlängerte am 22. Juni 2010 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich

vom 16. Juni 2010 angeordneten Schutzmassnahmen ohne Anhörung der Parteien

vorläufig bis zum 30. September 2010 und gab in der Rechtsmittelbelehrung

die Einsprache beim Haftrichter an.

B. Dagegen

erhob A am 29. Juni 2010 beim Haftrichter des Bezirksgerichts G Einsprache

und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf

die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen.

Eventualiter seien er sowie seine Söhne H und I anzuhören. In der Folge hörte

der Haftrichter A am 9. Juli 2010 an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010

verlängerte er die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010

angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum 30. September 2010.

C. Mit

Schreiben vom 16. Juli 2010 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts

G um Änderung bzw. teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen. Er beantragte, es

seien die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010 angeordnete

und vom Haftrichter am 9. Juli 2010 definitiv verlängerte Wegweisung und

das Betretverbot für die Zeit vom 22. bis 24. Juli 2010 je von 8 bis 18 Uhr und

für die Zeit nach dem 1. September 2010 aufzuheben. Eventualiter seien die

Wegweisung und das Betretverbot an zwei anderen Tagen in der Woche nach dem

21.

Juli 2010 je von 8 bis 18 Uhr aufzuheben. Nach Anhörung von C hob der

Haftrichter am 19. Juli 2010 die mit seiner Verfügung vom 9. Juli

2010.

verlängerte Wegweisung und das Rayonverbot ab 1. September 2010 auf;

im Übrigen blieb es bei der Verfügung vom 9. Juli 2010.

III.

A. Dagegen

gelangte A am 27. Juli 2010 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2010 sei teilweise

aufzuheben; die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010

angeordnete und vom Haftrichter am 9. Juli 2010 definitiv bis

30.

September 2010 verlängerte Wegweisung und das Betretverbot seien

innert Wochenfrist an drei, eventualiter an zwei Tagen je von 8 bis 18 Uhr aufzuheben;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren. Eventualiter

sei die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2010 teilweise aufzuheben,

von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer für das erstinstanzliche

Verfahren abzusehen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Zudem sei seinem Rechtsvertreter für einen Arbeitstag Einsicht in die

vorinstanzlichen Akten und eine kurze Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung

zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Der

Rechtsvertreter As reichte nach erfolgter Akteneinsicht am 11. August 2010

eine Beschwerdeergänzung ein und verzichtete darin ausdrücklich auf Replik zu

einer allfälligen Beschwerdeantwort von C. Am 12. August 2010 reichte er eine Honorarnote betreffend

den Zeitraum vom 15. bis zum 23. Juli 2010 ein. Während der Haftrichter am

13.

August 2010 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte C am

18.

August 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, zuzüglich 7,6 %

Mehrwertsteuer. Bereits mit Eingabe vom 2. August 2010 hatte C um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; in der Fassung vom 22. März 2010, in Kraft seit 1. Juli

2010) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide

der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden

betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 VRG neu in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2

Der

Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts

G vom 9. Juli 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der

Frist zur Beschwerdeerhebung um Änderung der Schutzmassnahmen im Sinn von

§ 6 Abs. 2 GSG, da die Beschwerdegegnerin bereits per

1.

September 2010 eine eigene Wohnung gefunden habe und die bisherige

gemeinsame Wohnung per Ende August verlassen werde. Zudem habe er selbst eine

Wohnung gefunden, die er am 21. Juli 2010 beziehen könne, und sei daher

dringend darauf angewiesen, seine persönlichen Effekten und Möbel aus der gemeinsamen

Wohnung räumen zu können. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer den Haftrichter

um Überweisung des Gesuchs an die zuständige Behörde, falls wider Erwarten die

Kantonspolizei oder eine andere Behörde zuständig sein sollte. Indem der

Haftrichter auf das Begehren eintrat und seine Verfügung vom 9. Juli 2010

teilweise (für den Zeitraum ab 1. September 2010) aufhob und im Übrigen

bestätigte, zog er seine erstinstanzliche Verfügung in Wiedererwägung, weshalb

die Verfügung vom 9. Juli 2010 nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der

vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die Verfügung

vom 20. Juli 2010 bestätigt wurde. Der Haftrichter hob mit der letztgenannten

Verfügung die am 9. Juli 2010 verlängerte Wegweisung und das Rayonverbot

für den Zeitraum ab dem 1. September 2010 auf, was die Beschwerdegegnerin nicht

anfocht. Während der Beschwerdeführer das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin

in der Einsprache vom 29. Juni 2010 noch mit angefochten hatte, beantragte

er weder in seiner Eingabe an den Haftrichter vom 16. Juli 2010 noch im

Rahmen der vorliegenden Beschwerde dessen Aufhebung. Das Kontaktverbot ist

demnach nicht zu untersuchen und gilt bis zum 30. September 2010.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demzufolge neben der

Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Aufhebung der

Wegweisung und des Rayonverbots an drei, eventualiter an zwei Tagen von 8 bis

18.

Uhr bis Ende August 2010. Der Beschwerdeführer beantragte diese Aufhebung

für zwei bis drei Tage in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2010

"innert Wochenfrist". Dies ist zeitlich nicht mehr möglich, doch ist

angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2010 davon

auszugehen, dass er an der Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots nach

wie vor – und wohl noch bis zu deren Ende am 31. August 2010 – ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse hat.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Der Haftrichter habe die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten

Schutzmassnahmen am 22. Juni 2010 ohne seine Anhörung verlängert. Sodann habe

er sich in der Begründung der Verfügung vom 9. Juli 2010 auf eine

Stellungnahme und Beweise der Beschwerdegegnerin abgestützt, ohne diese seinem

Rechtsvertreter vorgelegt zu haben. Auch von der Anhörung der

Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2010, auf welche in der Verfügung vom

20.

Juli 2010 abgestellt worden sei, habe er nichts gewusst.

2.2

Das

Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen

vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9

Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei fehlender Anhörung ist ein vorläufiger

Entscheid zu fällen (§ 10 Abs. 2 GSG), der mit Einsprache beim

Haftrichter anfechtbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Nach

Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der Haftrichter definitiv über die

Massnahmenverlängerung. Gegen diesen Entscheid kann innert fünf Tagen Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 11a Abs. 1 GSG). Unter

welchen Umständen auf eine Anhörung der Parteien verzichtet werden darf, ist im

Gesetz nicht geregelt. Der Anhörung der Parteien durch den Haftrichter kommt

zum einen wesentliche Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung zu, insbesondere

hinsichtlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen. Zum

anderen dient sie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien

und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die

Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG, wonach der Haftrichter den

Gesuchsgegner "nach Möglichkeit" anhört, ist deshalb in dem Sinn

restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Anhörung nur ausnahmsweise

infrage kommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.2–4.4, www.vgrzh.ch).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Praxis als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung,

Zürich 2007, Art. 29 N. 9).

2.3

Den

vorinstanzlichen Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Haftrichter

den Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2010 zu

einer Anhörung vorgeladen bzw. einen Versuch dazu unternommen hätte. Er

begründete denn auch den Verzicht auf dessen Anhörung nicht. Zudem hatten die

von der Kantonspolizei ausgesprochenen Schutzmassnahmen noch bis zum

30.

Juni 2010 Gültigkeit, sodass dem Haftrichter die volle

Bearbeitungszeit von vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG) zur Verfügung

stand. Er hätte demnach vor der Verlängerung der Schutzmassnahmen mit Verfügung

vom 22. Juni 2010 nicht auf die Anhörung des Beschwerdeführers verzichten

dürfen. Mit dem Verzicht auf Anhörung verletzte er dessen Gehörsanspruch. Diese

Verletzung wurde jedoch durch die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens

am 9. Juli 2010 geheilt. Davon scheint auch der Beschwerdeführer

auszugehen. Die entsprechende Vorladung wurde entgegen seiner Behauptung auch seinem

Rechtsvertreter – sogar per Gerichtsurkunde – zugestellt. Sodann finden in

Gewaltschutzverfahren regelmässig keine Verhandlungen, sondern Anhörungen der

betroffenen Personen statt, da es sich um verwaltungsrechtliche und nicht um

privatrechtliche Verfahren handelt. Wenn der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers nicht an dessen Anhörung vom 9. Juli 2010 zugegen war,

so beruhte dies auf einem Entscheid dieser beiden Personen, welcher nicht dem

Haftrichter entgegengehalten werden kann. Dieser gewährte dem Beschwerdeführer

anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2010 Einsicht in die schriftliche

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2010 und in die Fotos der

Kantonspolizei Zürich. Dem Beschwerdeführer wurde demnach rechtliches Gehör

gewährt. Die Anhörung der Beschwerdegegnerin durch den Haftrichter am

19.

Juli 2010 schliesslich fand – wie in Gewaltschutzfällen üblich – ohne

die Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Nachdem der Beschwerdeführer dem

Haftrichter ein Gesuch um Änderung der Gewaltschutzmassnahmen beantragt und

dieses bereits schriftlich begründet hatte, musste ihn der Haftrichter nicht

erneut anhören.

2.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des

rechtlichen Gehörs nicht verletzt bzw. durch die im Einspracheverfahren nachgeholte

Anhörung geheilt wurde.

3.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur

Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder

partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben. Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden

Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2

lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

4.

4.1

Die

Kantonspolizei führte aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin

seien im Lauf eines verbalen Disputs gegeneinander tätlich geworden. Sie habe

ihn getreten, geschlagen und gekratzt, während er sie eventuell durch Drücken

an die Wand gewürgt sowie festgehalten und geschubst habe. Dabei habe sie

gedroht, ihm ein Messer in den Rücken zu stemmen. In der Beziehung des

Konkubinatspaars sei es schon früher zu Streitereien gekommen, mindestens

einmal auch mit Tätlichkeiten.

4.2

Der

Haftrichter erwog, es seien keine Gründe ersichtlich, welche die

"Zügeltage" rechtfertigten, auch nicht Gründe der

Verhältnismässigkeit, da häusliche Gewalt "vorprogrammiert" sei, wenn

sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrats nicht einigen könnten. Der

Beschwerdeführer habe die notwendigen persönlichen Effekten anlässlich der

polizeilichen Wegweisung mitnehmen können. Ihm sei es angesichts der Aufhebung

der Wegweisung und des Rayonverbots ab 1. September 2010 ohne Weiteres

zumutbar, mit dem Ausräumen seiner Gegenstände zuzuwarten. Die beantragten

"Zügeltage" dienten letztlich einzig dazu, Trennungsmodalitäten

abzuwickeln, welche nicht im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens zu regeln seien.

In der Verfügung vom 9. Juli 2010 führte der Haftrichter aus, die

Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheine nachvollziehbar und glaubhaft, da

sie durch Fotos belegt und vom Beschwerdeführer teilweise anerkannt bzw. nicht

bestritten worden sei. Dabei habe die körperliche Gewalt des Beschwerdeführers

ein intensives Mass erreicht, wie aus den Fotos ersichtlich sei.

4.3

Der

Beschwerdeführer machte geltend, angesichts des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin

mit den von ihm beantragten "Zügeltagen" sei es gänzlich unverständlich,

dass der Haftrichter den entsprechenden Antrag vollumfänglich abgewiesen und

nicht wenigstens im unstrittigen Umfang bewilligt habe. Die totale Verweigerung

der beantragten "Zügeltage" sei weder zum Schutz der

Beschwerdegegnerin notwendig noch ihm zumutbar. Ihm gehe es nicht um eine

Regelung der Trennungsmodalitäten. Er habe anlässlich der polizeilichen

Wegweisung lediglich einen Koffer Kleider, seine Hygieneartikel und Medikamente

sowie seinen Computer und seine Matratze mitnehmen können. Er benötige seine

grösstenteils zurückgelassene Garderobe, seine persönlichen Dokumente, seine Bücher,

Bettwäsche, Geschirr etc. Die ihm vom Haftrichter implizit unterstellte Bereicherungsabsicht

auf Kosten der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich einseitig und krass willkürlich.

Die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots für eine kurze Zeit ziehe

kein erhöhtes Konfliktpotenzial nach sich. Der Beschwerdegegnerin sei es

zumutbar, die Wohnung vorübergehend zu verlassen und Drittpersonen beizuziehen.

Von ihm gehe keine Gefahr für die Beschwerdegegnerin aus, denn beim Vorfall vom

16.

Juni 2010 habe es sich nicht um einen einseitigen gewalttätigen

Übergriff, sondern um einen gegenseitigen Partnerschaftsstreit ohne eindeutigen

Aggressor gehandelt. In den 28 Jahren der bisherigen Partnerschaft sei es nie

zu Gewalttätigkeiten gekommen.

4.4

Vorab ist

festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens ist, die Aufteilung

des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu ermöglichen.

Dies hat – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte – nach den Vorschriften

des Zivilrechts in den entsprechenden Verfahren zu erfolgen. Es geht vielmehr

darum, eine gefährdete Person durch die Anordnung bestimmter Schutzmassnahmen

vor häuslicher Gewalt zu schützen. Die Beschwerdegegnerin kontaktierte während

der Anhörung durch den Haftrichter am 19. Juli 2010 ihren Bruder. Diesem war

es aus beruflichen Gründen jedoch nicht möglich, an den beantragten

"Zügeltagen" des Beschwerdeführers anwesend zu sein. Die

Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben nicht viele andere Kontakte. Es war

daher für den Haftrichter absehbar, dass es sehr schwierig oder gar unmöglich

würde, dem Beschwerdeführer einen durch eine Drittperson begleiteten Auszug zu

ermöglichen. Er ging zu Recht davon aus, dass im Fall eines Aufeinandertreffens

des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung

häusliche Gewalt nicht auszuschliessen wäre, insbesondere wenn sich die

Parteien über die Aufteilung des Hausrats nicht einig sein sollten. Dies war

nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu erwarten, denn es sei noch

nicht geregelt, welche Sachen der Beschwerdeführer mitnehmen dürfe. Zudem

zählte sie auf, welche Gegenstände sie ihm nicht überlasse.

Bereits die Kantonspolizei hatte festgestellt, dass nicht

nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von der Beschwerdegegnerin Gewalt

ausgegangen war. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer

105.

kg wiegt und der seit einem Unfall gehbehinderten Beschwerdegegnerin

körperlich deutlich überlegen ist. Er räumte in der polizeilichen Einvernahme

ein, die Beschwerdegegnerin mit dem Unterarm an die Wand gedrückt zu haben, um

sie sich vom Leib zu halten. Es sei möglich, dass er sie dabei gewürgt habe.

Vor dem Haftrichter gestand er auch ein, sie dabei relativ grob angefasst zu haben.

Zudem bestätigte er, sie weggestossen zu haben, worauf sie hingefallen sei.

Ebenso wenig bestritt er, seine Lebenspartnerin drei Wochen zuvor geohrfeigt zu

haben. Auf den polizeilichen Fotos sind denn auch verschiedene Prellungen der

Beschwerdeführerin ersichtlich, welche ihre Darstellung untermauern. Angesichts

dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter erwog, die

Beschwerdegegnerin habe den Fortbestand ihrer Gefährdung durch häusliche Gewalt

glaubhaft gemacht. Nachdem die Parteien die ehemalige gemeinsame Wohnung auf

Ende September gekündigt haben und der Haftrichter die Wegweisung und das

Rayonverbot ab 1. September 2010 aufgehoben hat, verbleibt dem Beschwerdeführer

ein ganzer Monat Zeit, um seine Gegenstände aus der Wohnung zu räumen. Zudem

steht dieser Zeitpunkt unmittelbar bevor. Demnach ist die Beschwerde im

Hauptantrag abzuweisen.

5.

5.1

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers sei die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren

selbst bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt aufzuheben, da der Haftrichter

sein Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im Umfang von 30 Tagen

gutgeheissen und lediglich im Umfang von 30 Stunden abgewiesen habe. Die

Kostenauflage von Fr. 500.- bei Kosten von Fr. 800.- im Fall

gänzlicher Abweisung erweise sich als offensichtlich unangemessen.

5.2

Wird das

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen, so

werden die Verfahrenskosten nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse genommen.

In den übrigen Fällen werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei

auferlegt.

5.3

Der

Haftrichter auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2010

die gesamten Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 800.-. In der

Verfügung vom 20. Juli 2010 auferlegte er ihm Verfahrenskosten von

Fr. 500.-, da er im Wesentlichen unterlegen bzw. die Verfügung von ihm

verursacht worden sei. Im Einspracheverfahren unterlag der Beschwerdeführer

vollständig, weshalb ihm auch die ganzen Verfahrenskosten auferlegt wurden. Mit

Verfügung vom 20. Juli 2010 hob der Haftrichter die Wegweisung und das

Rayonverbot zwar ab 1. September 2010 auf, doch tat er dies nicht, weil er

diese Schutzmassnahmen für unverhältnismässig lange dauernd hielt oder die

Gefahr häuslicher Gewalt verneinte, sondern weil sie sich angesichts des

Auszugs der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung per Ende August als

gegenstandslos erwiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte der Haftrichter die

Kosten des zweiten Verfahrens zu einem Teil auf die Gerichtskasse nehmen

müssen, da der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch zu einem gewissen – wenn auch

nicht sehr hohen – Anteil durchdrang. Zwar stellte der Beschwerdeführer kein

Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinn von § 5 GSG, doch ist die Regelung

von § 12 Abs. 1 GSG analog anzuwenden auf den vorliegenden Fall, in

dem ein Begehren um Änderung bzw. teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen im

Sinn von § 6 Abs. 2 GSG gestellt wurde und die Beschwerdeführerin,

welche sich nicht gegen die Aufhebung der Schutzmassnahmen ab 1. September

2010.

stellte, nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Die Höhe

der Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden, denn deren genaue Festsetzung

steht im Ermessen der entscheidenden Behörde, welches nicht verletzt ist, wenn

die Höhe der Staatsgebühr in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der

staatlichen Verrichtungen steht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 13 N. 9). Für eine Ermessensüberschreitung bestehen keine Anzeichen.

5.4

Demgemäss

ist die Beschwerde in Bezug auf die Kostenverteilung gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom

20. Juli 2010 ist dahingehend zu ändern, dass die Kosten zu drei Vierteln

dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse

genommen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde – wie bereits ausgeführt (vgl.

E. 4.4) – abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu drei

Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse

zu nehmen, denn der Beschwerdeführer obsiegte lediglich in Bezug auf die

Kostenverteilung. Angesichts seines weitgehenden Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin

ist eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen.

6.2 Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei

diesem Ausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

6.3 Gemäss § 16

Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies

Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der

Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig

erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen

sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu

diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand

des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im

Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers

eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 41).

6.4 Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist angesichts der von ihr eingereichten

Unterlagen (v.a. Steuererklärung, Berechnung des Existenzminimums und Auszug

über offene Betreibungen) auszugehen. Ihr Begehren ist zudem nicht

aussichtslos. Hingegen war die Rechtsvertretung nicht notwendig: Die

Beschwerdegegnerin hatte bereits vor der Polizei und dem Haftrichter ohne

Rechtsvertretung ausgesagt, und es stellten sich keine rechtlich besonders

schwierigen Fragen. Strittig war lediglich, ob die Wegweisung und das

Rayonverbot für zwei bzw. drei Tage aufgehoben werden solle, mithin eine

einfache Frage. Zudem waren die Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei und vom

Haftrichter wie von ihr beantragt angeordnet worden. Ihr Begehren um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom

20. Juli 2010 wird wie folgt geändert: "Die Gerichtskosten werden zu

drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die

Gerichtskasse genommen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu

einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…