VB.2010.00394
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00394
25. August 2010Deutsch23 min
(URT.2010.12542)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00394
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.08.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutz: Verlängerung von Schutzmassnahmen
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Haftrichters betreffend definitive Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot) bis zum 30. September 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der Frist zur Beschwerdeerhebung um Änderung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG. Darauf hob der Haftrichter die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die gemeinsame Wohnung des Konkubinatspaars und Umgebung ab 1. September 2010 auf und zog damit die erstere Verfügung in Wiedererwägung, weshalb diese nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die letztere Verfügung bestätigt wurde. Beschwerdegegenstand ist die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots an zwei bis drei Tagen bis Ende August 2010 (E. 1.2). Der Haftrichter verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem er ohne dessen Anhörung die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verfügte, auch wenn er in der Rechtsmittelbelehrung die Einsprache angab. Die Verletzung wurde aber durch die Anhörung im Einspracheverfahren geheilt. Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in alle Akten gewährt, sodass diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt (E. 2.3).
Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3).
Es ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens, die Aufteilung des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu ermöglichen. Ein durch eine Drittperson begleiteter Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung erwies sich als unmöglich. Bei einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung wäre erneute häusliche Gewalt nicht auszuschliessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin machte den Fortbestand ihrer Gefährdung durch häusliche Gewalt glaubhaft. Abweisung des Hauptbeschwerdeantrags (E. 4.4).
Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Kostenverteilung, da der Haftrichter dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten auferlegte, obwohl dieser teilweise obsiegte (E. 5.3, 5.4).
Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde
Stichworte:
ÄNDERUNG
ANHÖRUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HEILUNG
KOSTENVERTEILUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERLÄNGERUNG
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 6 Abs. II GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00394
Entscheid
des Einzelrichters
vom 25. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C leben seit 28 Jahren zusammen im Konkubinat und
haben zwei Söhne im Alter von 18 und 26 Jahren. Am 16. Juni 2010
erstattete C bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A wegen
Tätlichkeiten bzw. Körperverletzung. Nach ihren Aussagen habe dieser sie angeschrien
und mehrmals gegen die Wand geschubst, sodass sie umgefallen sei. Er habe ihr
auch gedroht, sie umzubringen. Sie habe ihm darauf gesagt, bevor er sie umbringe,
bringe sie ihn um. Darauf habe sie aufstehen können, worauf er sie am Hals gepackt
und gegen die Wand geschlagen habe. Als sie wieder am Boden gelegen sei, habe
er sie an den Haaren gerissen, sich auf sie gesetzt und auf ihr Bein gekniet.
Er habe nochmals versucht, sie am Hals zu packen, worauf sie sich mit Händen
und Füssen gewehrt habe und sie sich beide gegenseitig weggestossen hätten. Sie
leide seit einem Unfall mit 19 Jahren an einer Gehbehinderung und
neurologischen Problemen. Bereits drei Wochen zuvor habe er sie beschimpft und
ins Gesicht geschlagen, sodass sie am nächsten Tag Verfärbungen im Gesicht
gehabt und die Polizei angerufen habe, ohne jedoch Strafanzeige zu erstatten. Die
Kantonspolizei Zürich verfügte darauf am 16. Juni 2010 für je 14 Tage (bis
30. Juni 2010) die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung am E-Weg 6
in F, ein Betret- bzw. Rayonverbot für ein Gebiet in der Gemeinde F sowie ein
Kontaktverbot zu C.
Erwägungen
II.
A. C ersuchte
den Haftrichter des Bezirksgerichts G am 21. Juni 2010 um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter
verlängerte am 22. Juni 2010 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich
vom 16. Juni 2010 angeordneten Schutzmassnahmen ohne Anhörung der Parteien
vorläufig bis zum 30. September 2010 und gab in der Rechtsmittelbelehrung
die Einsprache beim Haftrichter an.
B. Dagegen
erhob A am 29. Juni 2010 beim Haftrichter des Bezirksgerichts G Einsprache
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf
die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen.
Eventualiter seien er sowie seine Söhne H und I anzuhören. In der Folge hörte
der Haftrichter A am 9. Juli 2010 an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010
verlängerte er die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010
angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum 30. September 2010.
C. Mit
Schreiben vom 16. Juli 2010 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts
G um Änderung bzw. teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen. Er beantragte, es
seien die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010 angeordnete
und vom Haftrichter am 9. Juli 2010 definitiv verlängerte Wegweisung und
das Betretverbot für die Zeit vom 22. bis 24. Juli 2010 je von 8 bis 18 Uhr und
für die Zeit nach dem 1. September 2010 aufzuheben. Eventualiter seien die
Wegweisung und das Betretverbot an zwei anderen Tagen in der Woche nach dem
21.
Juli 2010 je von 8 bis 18 Uhr aufzuheben. Nach Anhörung von C hob der
Haftrichter am 19. Juli 2010 die mit seiner Verfügung vom 9. Juli
2010.
verlängerte Wegweisung und das Rayonverbot ab 1. September 2010 auf;
im Übrigen blieb es bei der Verfügung vom 9. Juli 2010.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 27. Juli 2010 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2010 sei teilweise
aufzuheben; die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010
angeordnete und vom Haftrichter am 9. Juli 2010 definitiv bis
30.
September 2010 verlängerte Wegweisung und das Betretverbot seien
innert Wochenfrist an drei, eventualiter an zwei Tagen je von 8 bis 18 Uhr aufzuheben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren. Eventualiter
sei die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2010 teilweise aufzuheben,
von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer für das erstinstanzliche
Verfahren abzusehen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Zudem sei seinem Rechtsvertreter für einen Arbeitstag Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten und eine kurze Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung
zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Der
Rechtsvertreter As reichte nach erfolgter Akteneinsicht am 11. August 2010
eine Beschwerdeergänzung ein und verzichtete darin ausdrücklich auf Replik zu
einer allfälligen Beschwerdeantwort von C. Am 12. August 2010 reichte er eine Honorarnote betreffend
den Zeitraum vom 15. bis zum 23. Juli 2010 ein. Während der Haftrichter am
13.
August 2010 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte C am
18.
August 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, zuzüglich 7,6 %
Mehrwertsteuer. Bereits mit Eingabe vom 2. August 2010 hatte C um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; in der Fassung vom 22. März 2010, in Kraft seit 1. Juli
2010) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide
der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden
betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006.
(GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 VRG neu in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2
Der
Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts
G vom 9. Juli 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der
Frist zur Beschwerdeerhebung um Änderung der Schutzmassnahmen im Sinn von
§ 6 Abs. 2 GSG, da die Beschwerdegegnerin bereits per
1.
September 2010 eine eigene Wohnung gefunden habe und die bisherige
gemeinsame Wohnung per Ende August verlassen werde. Zudem habe er selbst eine
Wohnung gefunden, die er am 21. Juli 2010 beziehen könne, und sei daher
dringend darauf angewiesen, seine persönlichen Effekten und Möbel aus der gemeinsamen
Wohnung räumen zu können. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer den Haftrichter
um Überweisung des Gesuchs an die zuständige Behörde, falls wider Erwarten die
Kantonspolizei oder eine andere Behörde zuständig sein sollte. Indem der
Haftrichter auf das Begehren eintrat und seine Verfügung vom 9. Juli 2010
teilweise (für den Zeitraum ab 1. September 2010) aufhob und im Übrigen
bestätigte, zog er seine erstinstanzliche Verfügung in Wiedererwägung, weshalb
die Verfügung vom 9. Juli 2010 nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der
vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die Verfügung
vom 20. Juli 2010 bestätigt wurde. Der Haftrichter hob mit der letztgenannten
Verfügung die am 9. Juli 2010 verlängerte Wegweisung und das Rayonverbot
für den Zeitraum ab dem 1. September 2010 auf, was die Beschwerdegegnerin nicht
anfocht. Während der Beschwerdeführer das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin
in der Einsprache vom 29. Juni 2010 noch mit angefochten hatte, beantragte
er weder in seiner Eingabe an den Haftrichter vom 16. Juli 2010 noch im
Rahmen der vorliegenden Beschwerde dessen Aufhebung. Das Kontaktverbot ist
demnach nicht zu untersuchen und gilt bis zum 30. September 2010.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demzufolge neben der
Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Aufhebung der
Wegweisung und des Rayonverbots an drei, eventualiter an zwei Tagen von 8 bis
18.
Uhr bis Ende August 2010. Der Beschwerdeführer beantragte diese Aufhebung
für zwei bis drei Tage in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2010
"innert Wochenfrist". Dies ist zeitlich nicht mehr möglich, doch ist
angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2010 davon
auszugehen, dass er an der Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots nach
wie vor – und wohl noch bis zu deren Ende am 31. August 2010 – ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse hat.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Der Haftrichter habe die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten
Schutzmassnahmen am 22. Juni 2010 ohne seine Anhörung verlängert. Sodann habe
er sich in der Begründung der Verfügung vom 9. Juli 2010 auf eine
Stellungnahme und Beweise der Beschwerdegegnerin abgestützt, ohne diese seinem
Rechtsvertreter vorgelegt zu haben. Auch von der Anhörung der
Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2010, auf welche in der Verfügung vom
20.
Juli 2010 abgestellt worden sei, habe er nichts gewusst.
2.2
Das
Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen
vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9
Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei fehlender Anhörung ist ein vorläufiger
Entscheid zu fällen (§ 10 Abs. 2 GSG), der mit Einsprache beim
Haftrichter anfechtbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Nach
Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der Haftrichter definitiv über die
Massnahmenverlängerung. Gegen diesen Entscheid kann innert fünf Tagen Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 11a Abs. 1 GSG). Unter
welchen Umständen auf eine Anhörung der Parteien verzichtet werden darf, ist im
Gesetz nicht geregelt. Der Anhörung der Parteien durch den Haftrichter kommt
zum einen wesentliche Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung zu, insbesondere
hinsichtlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen. Zum
anderen dient sie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien
und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die
Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG, wonach der Haftrichter den
Gesuchsgegner "nach Möglichkeit" anhört, ist deshalb in dem Sinn
restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Anhörung nur ausnahmsweise
infrage kommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.2–4.4, www.vgrzh.ch).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Praxis als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung,
Zürich 2007, Art. 29 N. 9).
2.3
Den
vorinstanzlichen Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Haftrichter
den Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2010 zu
einer Anhörung vorgeladen bzw. einen Versuch dazu unternommen hätte. Er
begründete denn auch den Verzicht auf dessen Anhörung nicht. Zudem hatten die
von der Kantonspolizei ausgesprochenen Schutzmassnahmen noch bis zum
30.
Juni 2010 Gültigkeit, sodass dem Haftrichter die volle
Bearbeitungszeit von vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG) zur Verfügung
stand. Er hätte demnach vor der Verlängerung der Schutzmassnahmen mit Verfügung
vom 22. Juni 2010 nicht auf die Anhörung des Beschwerdeführers verzichten
dürfen. Mit dem Verzicht auf Anhörung verletzte er dessen Gehörsanspruch. Diese
Verletzung wurde jedoch durch die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens
am 9. Juli 2010 geheilt. Davon scheint auch der Beschwerdeführer
auszugehen. Die entsprechende Vorladung wurde entgegen seiner Behauptung auch seinem
Rechtsvertreter – sogar per Gerichtsurkunde – zugestellt. Sodann finden in
Gewaltschutzverfahren regelmässig keine Verhandlungen, sondern Anhörungen der
betroffenen Personen statt, da es sich um verwaltungsrechtliche und nicht um
privatrechtliche Verfahren handelt. Wenn der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nicht an dessen Anhörung vom 9. Juli 2010 zugegen war,
so beruhte dies auf einem Entscheid dieser beiden Personen, welcher nicht dem
Haftrichter entgegengehalten werden kann. Dieser gewährte dem Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2010 Einsicht in die schriftliche
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2010 und in die Fotos der
Kantonspolizei Zürich. Dem Beschwerdeführer wurde demnach rechtliches Gehör
gewährt. Die Anhörung der Beschwerdegegnerin durch den Haftrichter am
19.
Juli 2010 schliesslich fand – wie in Gewaltschutzfällen üblich – ohne
die Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Nachdem der Beschwerdeführer dem
Haftrichter ein Gesuch um Änderung der Gewaltschutzmassnahmen beantragt und
dieses bereits schriftlich begründet hatte, musste ihn der Haftrichter nicht
erneut anhören.
2.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des
rechtlichen Gehörs nicht verletzt bzw. durch die im Einspracheverfahren nachgeholte
Anhörung geheilt wurde.
3.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder
partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben. Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
4.
4.1
Die
Kantonspolizei führte aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin
seien im Lauf eines verbalen Disputs gegeneinander tätlich geworden. Sie habe
ihn getreten, geschlagen und gekratzt, während er sie eventuell durch Drücken
an die Wand gewürgt sowie festgehalten und geschubst habe. Dabei habe sie
gedroht, ihm ein Messer in den Rücken zu stemmen. In der Beziehung des
Konkubinatspaars sei es schon früher zu Streitereien gekommen, mindestens
einmal auch mit Tätlichkeiten.
4.2
Der
Haftrichter erwog, es seien keine Gründe ersichtlich, welche die
"Zügeltage" rechtfertigten, auch nicht Gründe der
Verhältnismässigkeit, da häusliche Gewalt "vorprogrammiert" sei, wenn
sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrats nicht einigen könnten. Der
Beschwerdeführer habe die notwendigen persönlichen Effekten anlässlich der
polizeilichen Wegweisung mitnehmen können. Ihm sei es angesichts der Aufhebung
der Wegweisung und des Rayonverbots ab 1. September 2010 ohne Weiteres
zumutbar, mit dem Ausräumen seiner Gegenstände zuzuwarten. Die beantragten
"Zügeltage" dienten letztlich einzig dazu, Trennungsmodalitäten
abzuwickeln, welche nicht im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens zu regeln seien.
In der Verfügung vom 9. Juli 2010 führte der Haftrichter aus, die
Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheine nachvollziehbar und glaubhaft, da
sie durch Fotos belegt und vom Beschwerdeführer teilweise anerkannt bzw. nicht
bestritten worden sei. Dabei habe die körperliche Gewalt des Beschwerdeführers
ein intensives Mass erreicht, wie aus den Fotos ersichtlich sei.
4.3
Der
Beschwerdeführer machte geltend, angesichts des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin
mit den von ihm beantragten "Zügeltagen" sei es gänzlich unverständlich,
dass der Haftrichter den entsprechenden Antrag vollumfänglich abgewiesen und
nicht wenigstens im unstrittigen Umfang bewilligt habe. Die totale Verweigerung
der beantragten "Zügeltage" sei weder zum Schutz der
Beschwerdegegnerin notwendig noch ihm zumutbar. Ihm gehe es nicht um eine
Regelung der Trennungsmodalitäten. Er habe anlässlich der polizeilichen
Wegweisung lediglich einen Koffer Kleider, seine Hygieneartikel und Medikamente
sowie seinen Computer und seine Matratze mitnehmen können. Er benötige seine
grösstenteils zurückgelassene Garderobe, seine persönlichen Dokumente, seine Bücher,
Bettwäsche, Geschirr etc. Die ihm vom Haftrichter implizit unterstellte Bereicherungsabsicht
auf Kosten der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich einseitig und krass willkürlich.
Die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots für eine kurze Zeit ziehe
kein erhöhtes Konfliktpotenzial nach sich. Der Beschwerdegegnerin sei es
zumutbar, die Wohnung vorübergehend zu verlassen und Drittpersonen beizuziehen.
Von ihm gehe keine Gefahr für die Beschwerdegegnerin aus, denn beim Vorfall vom
16.
Juni 2010 habe es sich nicht um einen einseitigen gewalttätigen
Übergriff, sondern um einen gegenseitigen Partnerschaftsstreit ohne eindeutigen
Aggressor gehandelt. In den 28 Jahren der bisherigen Partnerschaft sei es nie
zu Gewalttätigkeiten gekommen.
4.4
Vorab ist
festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens ist, die Aufteilung
des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu ermöglichen.
Dies hat – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte – nach den Vorschriften
des Zivilrechts in den entsprechenden Verfahren zu erfolgen. Es geht vielmehr
darum, eine gefährdete Person durch die Anordnung bestimmter Schutzmassnahmen
vor häuslicher Gewalt zu schützen. Die Beschwerdegegnerin kontaktierte während
der Anhörung durch den Haftrichter am 19. Juli 2010 ihren Bruder. Diesem war
es aus beruflichen Gründen jedoch nicht möglich, an den beantragten
"Zügeltagen" des Beschwerdeführers anwesend zu sein. Die
Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben nicht viele andere Kontakte. Es war
daher für den Haftrichter absehbar, dass es sehr schwierig oder gar unmöglich
würde, dem Beschwerdeführer einen durch eine Drittperson begleiteten Auszug zu
ermöglichen. Er ging zu Recht davon aus, dass im Fall eines Aufeinandertreffens
des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung
häusliche Gewalt nicht auszuschliessen wäre, insbesondere wenn sich die
Parteien über die Aufteilung des Hausrats nicht einig sein sollten. Dies war
nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu erwarten, denn es sei noch
nicht geregelt, welche Sachen der Beschwerdeführer mitnehmen dürfe. Zudem
zählte sie auf, welche Gegenstände sie ihm nicht überlasse.
Bereits die Kantonspolizei hatte festgestellt, dass nicht
nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von der Beschwerdegegnerin Gewalt
ausgegangen war. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer
105.
kg wiegt und der seit einem Unfall gehbehinderten Beschwerdegegnerin
körperlich deutlich überlegen ist. Er räumte in der polizeilichen Einvernahme
ein, die Beschwerdegegnerin mit dem Unterarm an die Wand gedrückt zu haben, um
sie sich vom Leib zu halten. Es sei möglich, dass er sie dabei gewürgt habe.
Vor dem Haftrichter gestand er auch ein, sie dabei relativ grob angefasst zu haben.
Zudem bestätigte er, sie weggestossen zu haben, worauf sie hingefallen sei.
Ebenso wenig bestritt er, seine Lebenspartnerin drei Wochen zuvor geohrfeigt zu
haben. Auf den polizeilichen Fotos sind denn auch verschiedene Prellungen der
Beschwerdeführerin ersichtlich, welche ihre Darstellung untermauern. Angesichts
dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter erwog, die
Beschwerdegegnerin habe den Fortbestand ihrer Gefährdung durch häusliche Gewalt
glaubhaft gemacht. Nachdem die Parteien die ehemalige gemeinsame Wohnung auf
Ende September gekündigt haben und der Haftrichter die Wegweisung und das
Rayonverbot ab 1. September 2010 aufgehoben hat, verbleibt dem Beschwerdeführer
ein ganzer Monat Zeit, um seine Gegenstände aus der Wohnung zu räumen. Zudem
steht dieser Zeitpunkt unmittelbar bevor. Demnach ist die Beschwerde im
Hauptantrag abzuweisen.
5.
5.1
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers sei die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren
selbst bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt aufzuheben, da der Haftrichter
sein Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im Umfang von 30 Tagen
gutgeheissen und lediglich im Umfang von 30 Stunden abgewiesen habe. Die
Kostenauflage von Fr. 500.- bei Kosten von Fr. 800.- im Fall
gänzlicher Abweisung erweise sich als offensichtlich unangemessen.
5.2
Wird das
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen, so
werden die Verfahrenskosten nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse genommen.
In den übrigen Fällen werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt.
5.3
Der
Haftrichter auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2010
die gesamten Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 800.-. In der
Verfügung vom 20. Juli 2010 auferlegte er ihm Verfahrenskosten von
Fr. 500.-, da er im Wesentlichen unterlegen bzw. die Verfügung von ihm
verursacht worden sei. Im Einspracheverfahren unterlag der Beschwerdeführer
vollständig, weshalb ihm auch die ganzen Verfahrenskosten auferlegt wurden. Mit
Verfügung vom 20. Juli 2010 hob der Haftrichter die Wegweisung und das
Rayonverbot zwar ab 1. September 2010 auf, doch tat er dies nicht, weil er
diese Schutzmassnahmen für unverhältnismässig lange dauernd hielt oder die
Gefahr häuslicher Gewalt verneinte, sondern weil sie sich angesichts des
Auszugs der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung per Ende August als
gegenstandslos erwiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte der Haftrichter die
Kosten des zweiten Verfahrens zu einem Teil auf die Gerichtskasse nehmen
müssen, da der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch zu einem gewissen – wenn auch
nicht sehr hohen – Anteil durchdrang. Zwar stellte der Beschwerdeführer kein
Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinn von § 5 GSG, doch ist die Regelung
von § 12 Abs. 1 GSG analog anzuwenden auf den vorliegenden Fall, in
dem ein Begehren um Änderung bzw. teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen im
Sinn von § 6 Abs. 2 GSG gestellt wurde und die Beschwerdeführerin,
welche sich nicht gegen die Aufhebung der Schutzmassnahmen ab 1. September
2010.
stellte, nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Die Höhe
der Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden, denn deren genaue Festsetzung
steht im Ermessen der entscheidenden Behörde, welches nicht verletzt ist, wenn
die Höhe der Staatsgebühr in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der
staatlichen Verrichtungen steht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 13 N. 9). Für eine Ermessensüberschreitung bestehen keine Anzeichen.
5.4
Demgemäss
ist die Beschwerde in Bezug auf die Kostenverteilung gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom
20. Juli 2010 ist dahingehend zu ändern, dass die Kosten zu drei Vierteln
dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse
genommen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde – wie bereits ausgeführt (vgl.
E. 4.4) – abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu drei
Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse
zu nehmen, denn der Beschwerdeführer obsiegte lediglich in Bezug auf die
Kostenverteilung. Angesichts seines weitgehenden Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin
ist eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen.
6.2 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei
diesem Ausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
6.3 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der
Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig
erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen
sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu
diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand
des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im
Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers
eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 41).
6.4 Von der
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist angesichts der von ihr eingereichten
Unterlagen (v.a. Steuererklärung, Berechnung des Existenzminimums und Auszug
über offene Betreibungen) auszugehen. Ihr Begehren ist zudem nicht
aussichtslos. Hingegen war die Rechtsvertretung nicht notwendig: Die
Beschwerdegegnerin hatte bereits vor der Polizei und dem Haftrichter ohne
Rechtsvertretung ausgesagt, und es stellten sich keine rechtlich besonders
schwierigen Fragen. Strittig war lediglich, ob die Wegweisung und das
Rayonverbot für zwei bzw. drei Tage aufgehoben werden solle, mithin eine
einfache Frage. Zudem waren die Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei und vom
Haftrichter wie von ihr beantragt angeordnet worden. Ihr Begehren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom
20. Juli 2010 wird wie folgt geändert: "Die Gerichtskosten werden zu
drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die
Gerichtskasse genommen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu
einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…