VB.2010.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00398
6. Oktober 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12662)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00398
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.10.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel
Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung dieses Zwecks - auch wenn mit einem Kantonswechsel verbunden - eine neue Bewilligung erforderlich (E. 2.2). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration nicht bereits ausreichen, um einen schwerwiegenden Härtefall nach lit. b zu begründen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in Weissrussland erscheint nicht als stark gefährdet (E. 3.2.3). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn einer ausländischen Person, welche sich aufgrund der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz befindet, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einzig eine während der Dauer des Studiums erfolgte, normale Integration für die Erteilung spricht (E. 4.3).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSBILDUNG
HÄRTEFALL
INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 27 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2010.00398
Entscheid
der 4. Kammer
vom 6. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Kantonswechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine 1975 geborene Staatsangehörige Weissrusslands,
reiste im August 2001 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X zum Studium an der Universität Y. Diese
Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 22. Oktober 2008 verlängert.
B. Am 6. Mai 2008 heiratete A den Schweizer Bürger B und
zog in den Kanton Zürich. Am 25. Juni 2008 stellte sie ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib beim
Ehemann. Mit Schreiben vom 8. August 2008 informierte der Ehemann die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich darüber, dass er ein
Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Mit Verfügung vom 15. September 2008 wies
die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab. A wurde aufgefordert,
bis am 31. Oktober 2008 das Gebiet des Kantons Zürich zu verlassen.
Erwägungen
II.
A. A liess gegen die Verfügung vom 15. September 2008 am
16.
Oktober 2008 rekurrieren. Sie beantragte zur Hauptsache, die
angefochtene Verfügung unter Entschädigungsfolge aufzuheben sowie die
Sicherheitsdirektion anzuweisen, ihr Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.
B. Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht V vom
10.
November 2008 wurde festgestellt, dass die Eheleute zum Getrenntleben
berechtigt seien, und vorgemerkt, dass sie auf unbestimmte Zeit getrennt lebten
– längstens bis zum 31. Dezember 2008 in der ehelichen Wohnung.
C. Den Rekurs von A wies der Regierungsrat in der Hauptsache
mit Beschluss vom 7. Juli 2010 ab.
III.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A am 3./5. August
2010.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie eine Aufenthaltsbewilligung.
Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats, die
Beschwerde abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion äusserte sich nicht zur
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das
Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über
Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch §§ 42–44
e contrario in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1).
2.
2.1
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1,
121.
ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.). Auf Gesuche, die vor 2008
eingereicht worden sind, bleibt in materieller Hinsicht jedoch das bisherige
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 f. AuG). Das vorliegende Gesuch
stammt aus dem Jahr 2008. Es untersteht daher neuem Recht.
2.2
Personen
mit einer Kurzaufenthalts-, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung
können ihren Wohnort innerhalb eines Kantons, der die Bewilligung erteilt hat,
frei wählen (Art. 36 AuG). Wollen sie ihren Wohnort aber in einen anderen
Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des
neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AuG). Sie haben
grundsätzlich Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind
und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG bestehen (Art. 37 Abs. 2
AuG). Erfolgte aber die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck,
so ist bei einer Änderung dieses Zwecks – auch wenn mit einem Kantonswechsel
verbunden – eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]).
Die Beschwerdeführerin wurde im August 2001 zum Studium an
der Universität Y zugelassen und ihr entsprechend auch eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X erteilt. Das Studium schloss die
Beschwerdeführerin indes nicht ab; ihre Bewilligung galt längstens bis zum
22.
Oktober 2008. Derweil heiratete die Beschwerdeführerin im Mai 2008
einen Schweizer Bürger, zog in den Kanton Zürich und beantragte eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Zu prüfen ist folglich nicht,
ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf den Kantonswechsel, sondern ob sie
einen solchen auf eine (neue) Aufenthaltsbewilligung hat.
3.
3.1
Nachdem zwischen der Schweiz und Weissrussland kein Staatsvertrag besteht,
welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt einräumen würde,
ist zu prüfen, ob gestützt auf inländisches Recht ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
besteht.
3.2
Die Beschwerdeführerin heiratete im Mai 2008 einen Schweizer Bürger. Drei
Monate später teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit,
er habe ein Eheschutzverfahren eingeleitet und wolle sich scheiden lassen. Im
November 2008 wurde vom Getrenntleben auf unbestimmte Dauer durch den
Einzelrichter am Bezirksgericht V Kenntnis genommen.
3.2.1
Zweck des Familiennachzugs ist es, das
Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen (Andreas Zünd/Ladina Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff.,
340). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer haben neu – im
Unterschied zu den Bestimmungen des alten Rechts – nur dann Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird dann
abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Schliesslich
besteht ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1
AuG auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft, wenn diese mindestens drei Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration dargetan wird (lit. a) oder
wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
Im Weiteren ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz des Familienlebens ein
grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird
(BGE 122 II 1 E. 1e; Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell
der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts
keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377
E. 7]). Unter die familiären Beziehungen, die einen
Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen insbesondere jene zwischen
Ehegatten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1c).
3.2.2
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, ist der auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützte Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin nach Auflösung des ehelichen Zusammenlebens erloschen.
Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte werden nicht geltend gemacht, noch sind
solche ersichtlich. Auch scheint die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin
ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 BV abgeleitet werden. Schliesslich besteht auch ein
Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels mindestens
dreijähriger Dauer der Ehe nicht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann
diesbezüglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin macht hingegen einen "schwerwiegenden
persönlichen Härtefall" geltend und beruft sich dabei unter anderem auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin
auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (siehe dazu nachfolgend 4). Schliesslich
beruft sie sich auch auf Art. 84 Abs. 5 AuG, was jedoch auf ein
Versehen beruhen wird, da die Beschwerdeführerin keine vorläufig aufgenommene
Ausländerin im Sinne von Art. 83 ff. AuG ist.
3.2.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bezweckt Art. 50 AuG die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei
der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (vgl. BGr, 26. Februar 2010,
2C_540/2009, E. 2.1 auch zum Folgenden, www.bger.ch; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3753
Ziff. 1.3.7.5). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als
gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben
ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder
vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut
integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die
zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug
zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich
gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger
zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu
stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der
Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme stellt (BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Der alleinige Umstand, dass der
betroffenen Person die Integration in der Schweiz leichter als im Heimatland
fällt, kann dabei keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Sinn des
Gesetzes begründen. Die Frage der sozialen Wiedereingliederung ist aufgrund der
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie familiären Situation zu beurteilen (BGr,
20.
August 2009,2C_216/2009, E. 3, www.bger.ch; Thomas Geiser/Marc
Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen,
in: Uebersax et al., S. 657 ff., 682).
3.2.4
Die Beschwerdeführerin kam mit 26 Jahren
in die Schweiz und wurde im Kanton X zum Studium an der Universität zugelassen.
Während ihres Studiums scheint sie bis kurz vor der Hochzeit mit B im
Konkubinat mit einem Schweizer Bürger gelebt und mit diesem – wie einem
Schreiben des Betreffenden an das Verwaltungsgericht vom 2. August 2010
entnommen werden kann – gemeinsame Hochzeitspläne gehegt zu haben, die aber am
Kinderwunsch der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Im Mai 2008 heiratete
sie sodann ihren jetzigen Ehemann, der ihr "sofortige Heirat und
Kinder" versprochen habe. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch schon
nach kürzester Zeit wieder aufgelöst.
Die Beschwerdeführerin scheint
in der Schweiz integriert zu sein. Sie beherrscht die deutsche Sprache in Wort
und Schrift, ist nie straffällig geworden und scheint auch sozial integriert zu
sein. Davon sprechen einerseits die zahlreichen Referenzschreiben, andererseits
aber auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Verein Z. Auch während ihres Aufenthalts
im Kanton X war die Beschwerdeführerin – nach Angaben ihres damaligen
Lebenspartners – in einem Verein aktiv tätig. Während ihres Studiums,
namentlich von anfangs Mai 2004 bis Ende Mai 2008, arbeitete sie zudem teilzeitlich
im Kanton X. Seit Juli 2008 arbeitet sie nun im Kanton Zürich und erzielt mit
einem Arbeitspensum von etwa 35 % ein Nettomonatseinkommen von durchschnittlich
Fr. 1'500.-. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin ein vom Ehemann
im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarter, einmaliger
Ehegattenunterhaltsbetrag von Fr. 50'000.- zur Verfügung. Ob diese Mittel
– wie die Vorinstanz erwogen hat – tatsächlich bald ausgeschöpft sein werden
und deswegen schon kurzfristig ein Fürsorgerisiko besteht, darf bezweifelt werden.
Die Beschwerdeführerin hat während ihres neunjährigen Aufenthalts in der
Schweiz ihren Unterhalt jeweils selber zu bestreiten vermocht; sie wurde weder
betrieben noch mussten bisher Fürsorgeleistungen erbracht werden. Es macht auch
nicht den Eindruck, als ob sich die Beschwerdeführerin, bei entsprechendem
Erfordernis, nicht um eine etwas intensivere Arbeitstätigkeit bemühen würde –
auch wenn ein geplantes Jahreseinkommen von Fr. 180'000.- noch in den
Sternen stehen dürfte.
Die Frage einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit
muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn eine erfolgreiche
Integration alleine genügt noch nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und
damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen
(vgl. die Praxis zu den Härtefällen nach Art. 13 lit. f und 36 der
per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986, 1791] in BGE 128 II 200 E. 4, 119 Ib 33 E. 4, 117 Ib
317.
E. 4b). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der
dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch
nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte
Integration grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen
von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft
fehlt (BGr, 26. März 2010,2C_635/2009, E. 5.3.2, www.bger.ch).
Hat die Beschwerdeführerin den
weitaus grösseren Teil ihres Lebens einschliesslich ihrer Jugend in
Weissrussland verbracht, liegt allein in der neunjährigen Anwesenheit in der
Schweiz und der damit verbundenen Integration noch nicht eine massgebliche
Härte, wenn sie nicht hier bleiben könnte. Vorliegend ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum
Zwecke der Aus- und Weiterbildung erteilt wurde. Ein solcher Aufenthalt ist gemäss
Art. 27 AuG stets von beschränkter Dauer (in der Regel längstens acht
Jahre) und wird nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Wiederausreise
nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung gesichert erscheint (so schon
Art. 32 lit. f. BVO; vgl. auch Art. 23 VZAE). Entsprechend
begründet ein Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung keine Grundlage zur
vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4
AuG (vgl. Art. 34 Abs. 5 AuG).
Soweit die Beschwerdeführerin also geltend macht, sie wäre
in ihrer Heimat als alleinstehende Frau mit 35 Jahren nicht akzeptiert, weil
man dort in diesem Alter schon längst Familie und Kinder habe, so ist dies
nicht belegt und hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand ohnehin durch
ihren Entscheid, ihr mehrere Jahre dauerndes Studium in der Schweiz zu
absolvieren, jedenfalls selbst verursacht. Dies anders zu sehen würde bedeuten,
überall dort einen schwer wiegenden Härtefall anzuerkennen, wo der
(freiwillige) Aufenthalt in der Schweiz zu Ausbildungs- oder
Weiterbildungszwecken über das Durchschnittsheiratsalter im Heimatstaat hinaus
andauert und sich Heiratswünsche in der Schweiz nicht erfüllen. Auch war es der
Beschwerdeführerin unbenommen, während ihres Studiums in die Heimat zu reisen
und ihre sozialen Kontakte auch von der Schweiz aus weiterhin zu pflegen, zumal
der Aufenthalt in der Schweiz von vornherein nur für eine beschränkte Dauer vorgesehen
war und sie somit – ausser in den wenigen Monaten zwischen ihrer Hochzeit und
der Auflösung des ehelichen Zusammenlebens – nicht davon ausgehen konnte, in
der Schweiz bleiben zu können.
Schliesslich kann auch ihrer Einwendung nicht gefolgt werden,
als sie im Jahr 2001 Weissrussland verlassen habe, habe sich das Land in
politischem Wandel befunden und seien Privatpersonen "Wohnungen und Häuser
zu ihrem Eigentum übergeben" worden, und "[n]icht Anwesende gingen
leer aus. Mietverhältnisse wie sie in der Schweiz üblich sind, gibt es nicht.
Für einen Rückkehrer eine aussichtslose Situation." Weissrussland befand
sich seit der Unabhängigkeit im Jahr 1991 in politischem Wandel. Die
Privatisierung von staatlichem und kommunalem Eigentum in Weissrussland begann
bereits 1993 und somit schon vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz (vgl. Law on the Republic of Belarus on Denationalization and
Privatization of State-Owned Property in the Republic of Belarus vom 19. Januar
1993.
[unautorisierte Übersetzung], zu finden unter: The National Legal Internet
Portal of the Republic of Belarus, www.law.by; vgl. Artikel vom
18.
September 1999 in Welt Online, www.welt.de/print-welt/article584352/Die_
abenteuerlichen_Immobiliengeschaefte_in_Belarus.html). Auch lassen sich
keinerlei Hinweise finden, es bestehe für weissrussische Staatsangehörige keine
Möglichkeit, Immobilien zu kaufen oder zu mieten (vgl. Code of the Republic of
Belarus on Land vom 23. Juli 2008 [unautorisierte Übersetzung], auch unter
www.law.by), oder einer Rückkehr würden andere erhebliche Hindernisse
entgegenstehen. Mangels glaubhafter Substantiierung solcher Hindernisse und
diese bestätigender Hinweise kann entsprechend auf eine nähere Abklärung
verzichtet werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, worin für die
Beschwerdeführerin eine besondere Härte oder schwere Nachteile liegen sollten
und dass sich ihr Verbleiben in der Schweiz als erforderlich erwiese.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Familie der
Beschwerdeführerin in Weissrussland lebt und ihr bei einer Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Es steht ihr zudem offen, ihre beruflichen
Qualifikationen in Weissrussland einzusetzen oder ihren Businessplan zu
verwirklichen und sich selbständig zu machen. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche
Wiedereingliederung in Weissrussland erscheint somit nicht als stark gefährdet.
Ein auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützter Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung muss somit verneint werden.
3.3
Ein Anwesenheitsrecht des Ausländers kann sich auch aus dem Recht auf
Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
ergeben. Auch hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2, www.bger.ch). Das
Bundesgericht hat einen Anspruch allein gestützt auf den Schutz des Privatlebens
denn auch nur ausnahmsweise anerkannt (vgl. BGE 126 II 425).
Dass aber eine solche, über das Übliche hinausgehende Integration besteht, ist
– wie gezeigt wurde (oben 3.2.4) – nicht ersichtlich.
3.4
Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Rechtsanspruch
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die
Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Ermessensentscheid gefällt.
4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens zu erteilen ist. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie
habe überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
4.2
Im Ausländerrecht wird die Ermessensausübung durch Art. 96 AuG
präzisiert. Demnach hat die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration des Ausländers zu beachten (Art. 96 Abs. 1 AuG). Liegt
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann zudem eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden unter Berücksichtigung der Integration, der Respektierung der
Rechtsordnung, der Familienverhältnisse, der finanziellen Verhältnisse sowie des
Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Dauer
der Anwesenheit, des Gesundheitszustandes und der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung
im Herkunftsland (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31
VZAE).
Bei Ermessensfragen kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen,
sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt, das heisst ein
Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüber- oder -unterschreitung. Die Behörde
darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 72 ff.). Ob ein unangemessener
Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2
VRG).
4.3
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin
das ihr zustehende Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat. Zwar kann
die Beschwerdeführerin angesichts ihrer sprachlich und gesellschaftlich doch erfolgreichen
Integration in der Schweiz gewichtige Gründe gegen eine Wegweisung vorbringen.
Eine über das Übliche hinausgehende Integration besteht hingegen nicht, und
auch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist – unter
Berücksichtigung des oben (3.2.4) Gesagten – zu verneinen. Demgegenüber
bestehen stärker zu gewichtende öffentliche Interessen an einer Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere sind die Interessen zur Begrenzung des
Ausländerbestandes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu nennen. Es liegt
im öffentlichen Interesse, wenn ausländischen Personen, die zu einer langjährigen
Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, nach Abschluss derselben
nur unter restriktiven Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken
erteilt wird. Entsprechend sieht Art. 30 Abs. 1 lit. i AuG vor,
dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um einer Person
mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
zu erleichtern, sofern sie von hohem wissenschaftlichem Interesse ist. Diese
Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben.
Somit ist es nicht rechtsverletzend, wenn einer ausländischen
Person, welche sich aufgrund der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in
der Schweiz befindet, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einzig
eine während der Dauer des Studiums erfolgte, normale Integration für die
Erteilung spricht. Entsprechend liegt beim Entscheid des Regierungsrats kein
Ermessensmissbrauch oder ein Ermessensüber- oder -unterschreiten vor.
4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die Frist für die
Beschwerdeführerin, sich aus dem Kanton Zürich zu entfernen, abgelaufen ist,
gilt es eine angemessene neue Frist bis 30. November 2010 anzusetzen (vgl.
VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3, www.vgrzh.ch).
4.5
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,
E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird eine neue Frist
bis 30. November 2010 angesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …