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Entscheid

VB.2010.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00398

6. Oktober 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12662)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine 1975 geborene Staatsangehörige Weissrusslands,

reiste im August 2001 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X zum Studium an der Universität Y. Diese

Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 22. Oktober 2008 verlängert.

B. Am 6. Mai 2008 heiratete A den Schweizer Bürger B und

zog in den Kanton Zürich. Am 25. Juni 2008 stellte sie ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib beim

Ehemann. Mit Schreiben vom 8. August 2008 informierte der Ehemann die

Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich darüber, dass er ein

Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Mit Verfügung vom 15. September 2008 wies

die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab. A wurde aufgefordert,

bis am 31. Oktober 2008 das Gebiet des Kantons Zürich zu verlassen.

Erwägungen

II.

A. A liess gegen die Verfügung vom 15. September 2008 am

16.

Oktober 2008 rekurrieren. Sie beantragte zur Hauptsache, die

angefochtene Verfügung unter Entschädigungsfolge aufzuheben sowie die

Sicherheitsdirektion anzuweisen, ihr Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.

B. Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht V vom

10.

November 2008 wurde festgestellt, dass die Eheleute zum Getrenntleben

berechtigt seien, und vorgemerkt, dass sie auf unbestimmte Zeit getrennt lebten

– längstens bis zum 31. Dezember 2008 in der ehelichen Wohnung.

C. Den Rekurs von A wies der Regierungsrat in der Hauptsache

mit Beschluss vom 7. Juli 2010 ab.

III.

Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A am 3./5. August

2010.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des vor­instanzlichen Entscheids sowie eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats, die

Beschwerde abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion äusserte sich nicht zur

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das

Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über

Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch §§ 42–44

e contrario in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1).

2.

2.1

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen

vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1,

121.

ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.). Auf Gesuche, die vor 2008

eingereicht worden sind, bleibt in materieller Hinsicht jedoch das bisherige

Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 f. AuG). Das vorliegende Gesuch

stammt aus dem Jahr 2008. Es untersteht daher neuem Recht.

2.2

Personen

mit einer Kurzaufenthalts-, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung

können ihren Wohnort innerhalb eines Kantons, der die Bewilligung erteilt hat,

frei wählen (Art. 36 AuG). Wollen sie ihren Wohnort aber in einen anderen

Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des

neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AuG). Sie haben

grundsätzlich Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind

und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG bestehen (Art. 37 Abs. 2

AuG). Erfolgte aber die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck,

so ist bei einer Änderung dieses Zwecks – auch wenn mit einem Kantonswechsel

verbunden – eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]).

Die Beschwerdeführerin wurde im August 2001 zum Studium an

der Universität Y zugelassen und ihr entsprechend auch eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X erteilt. Das Studium schloss die

Beschwerdeführerin indes nicht ab; ihre Bewilligung galt längstens bis zum

22.

Oktober 2008. Derweil heiratete die Beschwerdeführerin im Mai 2008

einen Schweizer Bürger, zog in den Kanton Zürich und beantragte eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Zu prüfen ist folglich nicht,

ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf den Kantonswechsel, sondern ob sie

einen solchen auf eine (neue) Aufenthaltsbewilligung hat.

3.

3.1

Nachdem zwischen der Schweiz und Weissrussland kein Staatsvertrag besteht,

welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt einräumen würde,

ist zu prüfen, ob gestützt auf inländisches Recht ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

besteht.

3.2

Die Beschwerdeführerin heiratete im Mai 2008 einen Schweizer Bürger. Drei

Monate später teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit,

er habe ein Eheschutzverfahren eingeleitet und wolle sich scheiden lassen. Im

November 2008 wurde vom Getrenntleben auf unbestimmte Dauer durch den

Einzelrichter am Bezirksgericht V Kenntnis genommen.

3.2.1

Zweck des Familiennachzugs ist es, das

Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen (Andreas Zünd/Ladina Arquint

Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff.,

340). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer haben neu – im

Unterschied zu den Bestimmungen des alten Rechts – nur dann Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird dann

abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden

und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Schliesslich

besteht ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1

AuG auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft, wenn diese mindestens drei Jahre

gedauert hat und eine erfolgreiche Integration dargetan wird (lit. a) oder

wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

Im Weiteren ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz des Fami­lienlebens ein

grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung ei­ner Aufent­halts­be­wil­li­gung für

einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem ge­fes­tig­ten An­we­sen­heits­recht

in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich ge­lebt wird

(BGE 122 II 1 E. 1e; Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell

der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts

keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377

E. 7]). Unter die familiären Beziehungen, die einen

Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen insbesondere jene zwischen

Ehegatten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1c).

3.2.2

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, ist der auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützte Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerin nach Auflösung des ehelichen Zusammenlebens erloschen.

Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte werden nicht geltend gemacht, noch sind

solche ersichtlich. Auch scheint die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin

ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 BV abgeleitet werden. Schliesslich besteht auch ein

Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels mindestens

dreijähriger Dauer der Ehe nicht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann

diesbezüglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin macht hingegen einen "schwerwiegenden

persönlichen Härtefall" geltend und beruft sich dabei unter anderem auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin

auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (siehe dazu nachfolgend 4). Schliesslich

beruft sie sich auch auf Art. 84 Abs. 5 AuG, was jedoch auf ein

Versehen beruhen wird, da die Beschwerdeführerin keine vorläufig aufgenommene

Ausländerin im Sinne von Art. 83 ff. AuG ist.

3.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

bezweckt Art. 50 AuG die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei

der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (vgl. BGr, 26. Februar 2010,

2C_540/2009, E. 2.1 auch zum Folgenden, www.bger.ch; Botschaft zum Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3753

Ziff. 1.3.7.5). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als

gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben

ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder

vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut

integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die

zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug

zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich

gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger

zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu

stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der

Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz

geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme stellt (BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Der alleinige Umstand, dass der

betroffenen Person die Integration in der Schweiz leichter als im Heimatland

fällt, kann dabei keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Sinn des

Gesetzes begründen. Die Frage der sozialen Wiedereingliederung ist aufgrund der

gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie familiären Situation zu beurteilen (BGr,

20.

August 2009,2C_216/2009, E. 3, www.bger.ch; Thomas Geiser/Marc

Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen,

in: Uebersax et al., S. 657 ff., 682).

3.2.4

Die Beschwerdeführerin kam mit 26 Jahren

in die Schweiz und wurde im Kanton X zum Studium an der Universität zugelassen.

Während ihres Studiums scheint sie bis kurz vor der Hochzeit mit B im

Konkubinat mit einem Schweizer Bürger gelebt und mit diesem – wie einem

Schreiben des Betreffenden an das Verwaltungsgericht vom 2. August 2010

entnommen werden kann – gemeinsame Hochzeitspläne gehegt zu haben, die aber am

Kinderwunsch der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Im Mai 2008 heiratete

sie sodann ihren jetzigen Ehemann, der ihr "sofortige Heirat und

Kinder" versprochen habe. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch schon

nach kürzester Zeit wieder aufgelöst.

Die Beschwerdeführerin scheint

in der Schweiz integriert zu sein. Sie beherrscht die deutsche Sprache in Wort

und Schrift, ist nie straffällig geworden und scheint auch sozial integriert zu

sein. Davon sprechen einerseits die zahlreichen Referenzschreiben, andererseits

aber auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Verein Z. Auch während ihres Aufenthalts

im Kanton X war die Beschwerdeführerin – nach Angaben ihres damaligen

Lebenspartners – in einem Verein aktiv tätig. Während ihres Studiums,

namentlich von anfangs Mai 2004 bis Ende Mai 2008, arbeitete sie zudem teilzeitlich

im Kanton X. Seit Juli 2008 arbeitet sie nun im Kanton Zürich und erzielt mit

einem Arbeitspensum von etwa 35 % ein Nettomonatseinkommen von durchschnittlich

Fr. 1'500.-. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin ein vom Ehemann

im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarter, einmaliger

Ehegattenunterhaltsbetrag von Fr. 50'000.- zur Verfügung. Ob diese Mittel

– wie die Vorinstanz erwogen hat – tatsächlich bald ausgeschöpft sein werden

und deswegen schon kurzfristig ein Fürsorgerisiko besteht, darf bezweifelt werden.

Die Beschwerdeführerin hat während ihres neunjährigen Aufenthalts in der

Schweiz ihren Unterhalt jeweils selber zu bestreiten vermocht; sie wurde weder

betrieben noch mussten bisher Fürsorgeleistungen erbracht werden. Es macht auch

nicht den Eindruck, als ob sich die Beschwerdeführerin, bei entsprechendem

Erfordernis, nicht um eine etwas intensivere Arbeitstätigkeit bemühen würde –

auch wenn ein geplantes Jahreseinkommen von Fr. 180'000.- noch in den

Sternen stehen dürfte.

Die Frage einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit

muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn eine erfolgreiche

Integration alleine genügt noch nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und

damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen

(vgl. die Praxis zu den Härtefällen nach Art. 13 lit. f und 36 der

per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986

über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986, 1791] in BGE 128 II 200 E. 4, 119 Ib 33 E. 4, 117 Ib

317.

E. 4b). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der

dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch

nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte

Integration grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen

von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft

fehlt (BGr, 26. März 2010,2C_635/2009, E. 5.3.2, www.bger.ch).

Hat die Beschwerdeführerin den

weitaus grösseren Teil ihres Lebens einschliesslich ihrer Jugend in

Weissrussland verbracht, liegt allein in der neunjährigen Anwesenheit in der

Schweiz und der damit verbundenen Integration noch nicht eine massgebliche

Härte, wenn sie nicht hier bleiben könnte. Vorliegend ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum

Zwecke der Aus- und Weiterbildung erteilt wurde. Ein solcher Aufenthalt ist gemäss

Art. 27 AuG stets von beschränkter Dauer (in der Regel längstens acht

Jahre) und wird nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Wiederausreise

nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung gesichert erscheint (so schon

Art. 32 lit. f. BVO; vgl. auch Art. 23 VZAE). Entsprechend

begründet ein Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung keine Grundlage zur

vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4

AuG (vgl. Art. 34 Abs. 5 AuG).

Soweit die Beschwerdeführerin also geltend macht, sie wäre

in ihrer Heimat als alleinstehende Frau mit 35 Jahren nicht akzeptiert, weil

man dort in diesem Alter schon längst Familie und Kinder habe, so ist dies

nicht belegt und hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand ohnehin durch

ihren Entscheid, ihr mehrere Jahre dauerndes Studium in der Schweiz zu

absolvieren, jedenfalls selbst verursacht. Dies anders zu sehen würde bedeuten,

überall dort einen schwer wiegenden Härtefall anzuerkennen, wo der

(freiwillige) Aufenthalt in der Schweiz zu Ausbildungs- oder

Weiterbildungszwecken über das Durchschnittsheiratsalter im Heimatstaat hinaus

andauert und sich Heiratswünsche in der Schweiz nicht erfüllen. Auch war es der

Beschwerdeführerin unbenommen, während ihres Studiums in die Heimat zu reisen

und ihre sozialen Kontakte auch von der Schweiz aus weiterhin zu pflegen, zumal

der Aufenthalt in der Schweiz von vornherein nur für eine beschränkte Dauer vorgesehen

war und sie somit – ausser in den wenigen Monaten zwischen ihrer Hochzeit und

der Auflösung des ehelichen Zusammenlebens – nicht davon ausgehen konnte, in

der Schweiz bleiben zu können.

Schliesslich kann auch ihrer Einwendung nicht gefolgt werden,

als sie im Jahr 2001 Weissrussland verlassen habe, habe sich das Land in

politischem Wandel befunden und seien Privatpersonen "Wohnungen und Häuser

zu ihrem Eigentum übergeben" worden, und "[n]icht Anwesende gingen

leer aus. Mietverhältnisse wie sie in der Schweiz üblich sind, gibt es nicht.

Für einen Rückkehrer eine aussichtslose Situation." Weissrussland befand

sich seit der Unabhängigkeit im Jahr 1991 in politischem Wandel. Die

Privatisierung von staatlichem und kommunalem Eigentum in Weissrussland begann

bereits 1993 und somit schon vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die

Schweiz (vgl. Law on the Republic of Belarus on Denationalization and

Privatization of State-Owned Property in the Republic of Belarus vom 19. Januar

1993.

[unautorisierte Übersetzung], zu finden unter: The National Legal Internet

Portal of the Republic of Belarus, www.law.by; vgl. Artikel vom

18.

September 1999 in Welt Online, www.welt.de/print-welt/article584352/Die_

abenteuerlichen_Immobiliengeschaefte_in_Belarus.html). Auch lassen sich

keinerlei Hinweise finden, es bestehe für weissrussische Staatsangehörige keine

Möglichkeit, Immobilien zu kaufen oder zu mieten (vgl. Code of the Republic of

Belarus on Land vom 23. Juli 2008 [unautorisierte Übersetzung], auch unter

www.law.by), oder einer Rückkehr würden andere erhebliche Hindernisse

entgegenstehen. Mangels glaubhafter Substantiierung solcher Hindernisse und

diese bestätigender Hinweise kann entsprechend auf eine nähere Abklärung

verzichtet werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, worin für die

Beschwerdeführerin eine besondere Härte oder schwere Nachteile liegen sollten

und dass sich ihr Verbleiben in der Schweiz als erforderlich erwiese.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Familie der

Beschwerdeführerin in Weissrussland lebt und ihr bei einer Wiedereingliederung

behilflich sein kann. Es steht ihr zudem offen, ihre beruflichen

Qualifikationen in Weissrussland einzusetzen oder ihren Businessplan zu

verwirklichen und sich selbständig zu machen. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche

Wiedereingliederung in Weissrussland erscheint somit nicht als stark gefährdet.

Ein auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützter Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung muss somit verneint werden.

3.3

Ein Anwesenheitsrecht des Ausländers kann sich auch aus dem Recht auf

Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)

ergeben. Auch hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;

BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2, www.bger.ch). Das

Bundesgericht hat einen Anspruch allein gestützt auf den Schutz des Privatlebens

denn auch nur ausnahmsweise anerkannt (vgl. BGE 126 II 425).

Dass aber eine solche, über das Übliche hinausgehende Integration besteht, ist

– wie gezeigt wurde (oben 3.2.4) – nicht ersichtlich.

3.4

Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Rechtsanspruch

auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die

Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Ermessensentscheid gefällt.

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens zu erteilen ist. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie

habe überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

4.2

Im Ausländerrecht wird die Ermessensausübung durch Art. 96 AuG

präzisiert. Demnach hat die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration des Ausländers zu beachten (Art. 96 Abs. 1 AuG). Liegt

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann zudem eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden unter Berücksichtigung der Integration, der Respektierung der

Rechtsordnung, der Familienverhältnisse, der finanziellen Verhältnisse sowie des

Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Dauer

der Anwesenheit, des Gesundheitszustandes und der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung

im Herkunftsland (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31

VZAE).

Bei Ermessensfragen kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen,

sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt, das heisst ein

Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüber- oder -unterschreitung. Die Behörde

darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 72 ff.). Ob ein unangemessener

Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2

VRG).

4.3

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin

das ihr zustehende Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat. Zwar kann

die Beschwerdeführerin angesichts ihrer sprachlich und gesellschaftlich doch erfolgreichen

Integration in der Schweiz gewichtige Gründe gegen eine Wegweisung vorbringen.

Eine über das Übliche hinausgehende Integration besteht hingegen nicht, und

auch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist – unter

Berücksichtigung des oben (3.2.4) Gesagten – zu verneinen. Demgegenüber

bestehen stärker zu gewichtende öffentliche Interessen an einer Verweigerung

der Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere sind die Interessen zur Begrenzung des

Ausländerbestandes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu nennen. Es liegt

im öffentlichen Interesse, wenn ausländischen Personen, die zu einer langjährigen

Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, nach Abschluss derselben

nur unter restriktiven Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken

erteilt wird. Entsprechend sieht Art. 30 Abs. 1 lit. i AuG vor,

dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um einer Person

mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

zu erleichtern, sofern sie von hohem wissenschaftlichem Interesse ist. Diese

Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben.

Somit ist es nicht rechtsverletzend, wenn einer ausländischen

Person, welche sich aufgrund der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in

der Schweiz befindet, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einzig

eine während der Dauer des Studiums erfolgte, normale Integration für die

Erteilung spricht. Entsprechend liegt beim Entscheid des Regierungsrats kein

Ermessensmissbrauch oder ein Ermessensüber- oder -unterschreiten vor.

4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die Frist für die

Beschwerdeführerin, sich aus dem Kanton Zürich zu entfernen, abgelaufen ist,

gilt es eine angemessene neue Frist bis 30. November 2010 anzusetzen (vgl.

VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

4.5

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird eine neue Frist

bis 30. November 2010 angesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­­sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …