VB.2010.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00406
17. November 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12791)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00406
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Falsche OMEN-Bestimmung; Qualitätssicherungssystem; vorsorgliche Emissionsbegrenzung.
Bei unüberbauten Grundstücken müssen schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten werden, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der Parzellen gelten würden (E. 3.2). Eine mögliche Attikawohnung müsste gegenüber der Fassade nicht zurückversetzt werden, weshalb die zusätzliche Höhe eines entsprechenden OMEN nicht durch eine grössere Distanz zur Antenne kompensiert würde (E. 3.4).
Das zertifizierte Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin wird nach der Rechtsprechung als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt (E. 4.1).
Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung wird mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt (E. 6.1).
Teilweise Gutheissung, Rückweisung.
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
ATTIKAGESCHOSS
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EMISSIONSBEGRENZUNG
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
OMEN-BESTIMMUNG
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III lit. c NISV
Art. 4 NISV
Art. 11 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2010.00406
Entscheid
der 1. Kammer
vom 17. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Markus Lanter.
In Sachen
Kollektivgesellschaft A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG, vertreten
durch C AG,
diese vertreten durch RA D,
2. Gemeinderat Dachsen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 bewilligte der
Gemeinderat Dachsen der B AG die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage
neben dem Gebäude E-Strasse 01 in Dachsen (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die Kollektivgesellschaft A an die
Baurekurskommission IV und beantragte zur Hauptsache, die Baubewilligung sei
aufzuheben. Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli
2010.
ab.
III.
Mit Eingabe vom 13. August 2010 erhob die
Kollektivgesellschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid
der Baurekurskommission IV und beantragte sinngemäss, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung sei für ungültig zu erklären.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die
Gemeinde Dachsen zurückzuweisen.
Die Baurekurskommission IV beantragte am 26. August
2010.
ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Die B AG stellte am 7. September
2010.
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Gemeinderat Dachsen verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort
einzureichen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission IV
zuständig.
1.2
Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an
der E-Strasse 03 liegt im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen
Kommunikationsanlage, womit die Beschwerdeführerin von der angefochtenen
Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren
eigenen Interessen betroffen und daher im Sinn von § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert
ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Die neben dem Gebäude der F GmbH an der E-Strasse 01
bewilligte UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 1'950 WERP betrieben werden (zwei Antennen der
Typen Kathrein 742215 und 741989 auf den Azimuten 90° und 330°). Sie besteht
zur Hauptsache aus einem 16,3 m hohen Stahlmast (ohne Blitzableiter von
ca. 1 m Länge), an welchen zuoberst die zwei UMTS-Antennen montiert werden
sollen. Zur Basisstation gehört zudem eine Richtfunkantenne (MW1) sowie das für
den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück liegt in
der Industriezone I/5.0.
3.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, bei OMEN 3b würde der Grenzwert von 6 V/m bei einer
Berechnung auf 16,5 m bzw. 18 m über dem Nullpunkt der Antenne
überschritten. Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz keine neue Berechnung
für die maximale Höhe von 18 m habe ausführen lassen. Der vorinstanzliche
Entscheid basiere auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung.
Die Beschwerdegegnerschaft
wendet dagegen ein, es gehe aus dem Entscheid der Vorinstanz klar hervor, dass
das fragliche Omen im 2. Dachgeschoss nicht im Bereich der Fassade eines
zukünftigen Gebäudes liegen würde, sondern deutlich zurückversetzt wäre. Die
grössere Höhe des OMEN werde daher durch den grösseren horizontalen Abstand kompensiert.
3.1
Das Baugrundstück und die angrenzende Parzelle
Kat.-Nr. 04 liegen gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dachsen
vom 3. Juni 1994 (BZO) in der Industriezone I/5.0. In dieser Zone gilt
gemäss Art. 20 BZO eine maximale Gebäudehöhe von 13,5 m. Dazu kommt
gemäss § 281 Abs. 1 lit. b PBG eine maximale Firsthöhe von
7.
m. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, liegt die maximale OMEN-Höhe
damit bei 18 m.
3.2
Gemäss Art. 4
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65
Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten
mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit
empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in
Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a),
öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze
(lit. b) und diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen
Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).
Bei unüberbauten Grundstücken müssen schon im Zeitpunkt
der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten
werden, die im Fall einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der
Parzellen gelten würden. Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte
Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden Überbauung der
benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nicht
überbaute Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die
nach der geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden.
Massgebend sind alle Bauten, die innerhalb der baurechtlichen Grundordnung oder
einer Sondernutzungsplanung erstellt werden können (BGr, 21. Mai 2010,
1C_484/2009, E. 2.1, www.bger.ch; BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006,
E. 3.1 f., ZBl 109/2008 S. 341; VGr, 20. Mai
2009, BEZ 2009 Nr. 31, E. 2.1).
Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind gemäss
der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde liegenden
Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich nicht
gerechtfertigt sind (BGr, 27. April 2010,1C_154/2009, E. 5.4.3,
www.bger.ch). Kein Verzicht, wohl aber eine Reduktion der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche
Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft wird. In diesen Fällen erscheint es
unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3 lit. c
NISV her nicht geboten, eine einschneidende Emissionsbegrenzung für ein
unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgeht, was zum
Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre.
In derartigen Fällen entspricht es Sinn und Zweck der NISV, auf die Ausmasse
abzustellen, die eine Baute oder Anlage vernünftigerweise haben könnte (vgl.
zum Ganzen BGr, 27. April 2010,1C_154/2009, E. 5.4, www.bger.ch;
BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006, E. 3.3.2, ZBl 109/2008
S. 341; VGr, 20. Mai 2009, BEZ 2009 Nr. 31, E. 2.1).
3.3
Vorliegend
wurde weder ein Verzicht noch eine Reduktion der Emissionsbegrenzung geltend
gemacht. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, es treffe zu, dass auf der
Parzelle Kat.-Nr. 04 OMEN auf einer grösseren Höhe als 12,3 m über
Boden realisiert werden könnten. Die maximale OMEN-Höhe liege auf 18 m.
Ein solcher OMEN in einem 2. Dachgeschoss müsse gemäss § 281 PBG
jedoch unter der tatsächlichen oder theoretischen Dachschräge von 45° liegen,
was dazu führe, dass er nicht im Bereich der Fassade, sondern deutlich
zurückversetzt liegen müsse. Diesfalls würde jedoch die grössere Höhe des OMEN
über Boden durch den grösseren horizontalen Abstand zwischen Basisstation und
OMEN mehr als kompensiert, sodass die tatsächliche elektrische Feldstärke
deutlich unter der im Standortdatenblatt errechneten liegen dürfte, weshalb der
privaten Beschwerdegegnerin keine mangel- oder lückenhafte Grenzwertermittlung
vorgeworfen werden könne.
3.4
Diese
Erwägungen der Vorinstanz sind nicht nachvollziehbar. Sie stellt dabei auf die
Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin in deren Rekursantwort ab, ohne
dass sich Hinweise dafür finden liessen, dass und wie die Vorinstanz die
Angaben der Beschwerdegegnerin überprüft hätte.
Obwohl die Parzelle Kat.-Nr. 04 relativ schmal ist,
wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass die Firstrichtung eines
möglichen künftigen Gebäudes nicht vorbestimmt sei. Die Vorinstanz scheint zudem
übersehen zu haben, dass eine mögliche Attikawohnung gegenüber der dem
Baugrundstück zugewandten Fassade bis zu einer Länge von einem Drittel der
gesamten Fassadenlänge nicht zurückversetzt werden muss. Die Realisierung eines
solchen Gebäudes ist jedenfalls nicht derart unwahrscheinlich, dass eine
Abweichung von den beschriebenen Grundsätzen (vgl. E. 3.2) gerechtfertigt
wäre. Es ist daher möglich, dass bei gleicher horizontaler Distanz zur Antenne
ein OMEN in einer Höhe von bis zu 18 m entsteht. So würde die Feldstärke
bei einer OMEN-Höhe von 15 m durch die leichte Reduktion des direkten
Abstands zur Antenne und des Höhenunterschieds zwischen der Antenne und dem
OMEN auf 7,26 V/m steigen, womit der Anlagegrenzwert deutlich überschritten
würde. Auf diesen Einwand gehen die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort
nur insofern ein, als sie auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen, welche
sich damit jedoch nicht befassen.
3.5
Selbst
wenn im Übrigen von einem zurückversetzten Dachgeschoss ausgegangen würde,
könnte den vorinstanzlichen Ausführungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
Aus diesen wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz nachgeprüft hätte, ob
die angebliche Kompensation tatsächlich eintreten würde. Ausgehend von einer
Dachschräge von 45° erscheint dies nicht plausibel. Bei dieser Dachschräge
bringt jeder zusätzliche Höhenmeter einen Meter zusätzlicher horizontaler
Distanz mit sich. Auf einer Höhe von 15 m betrüge die horizontale Distanz
demnach gut 32 m. Wegen der wegfallenden vertikalen Richtungsabschwächung
führt dies aber nicht zu einer entsprechenden, kontinuierlichen Abnahme der
Feldstärke. Selbst bei einer horizontalen Distanz zwischen Antenne und Omen von
33.
m würde noch immer eine Feldstärke von rund 6,5 V/m erreicht.
3.6
Dies führt
zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung durch die
kommunale Baubehörde. Die private Beschwerdegegnerin wird die Parameter der
geplanten Basisstation überprüfen und anpassen müssen. Beim neu zu erstellenden
Standortdatenblatt handelt es sich daher um völlig neue Berechnungen, weshalb
es zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen
Baubehörde, dem Gemeinderat Dachsen, einzureichen ist. Im Hinblick darauf ist
die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Dachsen zurückzuweisen.
Aus
verfahrensökonomischen Gründen ist in der Folge jedoch auch auf die übrigen
Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin
rügt, die vorgesehenen Antennen könnten eine weit höhere Sendeleistung
erreichen als jene, die im Baugesuch deklariert werde. Die Sendeleistung könne
jederzeit ferngesteuert erhöht werden. Das Qualitätssicherungssystem, welches
dies verhindern solle, sei nicht existent. Die Vorinstanz habe es unterlassen,
sich von der Existenz und dem Funktionieren eines solchen Systems zu
überzeugen.
4.1
Die Qualitätssicherungssysteme
(QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden entwickelt, um
die vom Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, URP 2005 S. 576) geforderte bessere Kontrolle des Betriebs
von Mobilfunkantennen zu ermöglichen und insbesondere sicherzustellen, dass
bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen eingehalten
werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM)
vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar
2006.
ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen, welche die QS-Systeme zu
erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten Antenneneinstellungen zu
Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken implementiert und dort
laufend aktualisiert werden. In Übereinstimmung mit diesem
Rundschreiben wurde das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin am 20. Dezember
2006.
von der SGS Société Générale de Surveillance SA
auditiert und als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinne der
ISO-Norm 9001:2000 zertifiziert. Diese Iso-Zertifizierung wurde am 21. Dezember
2009.
für weitere drei Jahre erneuert. Sie entspricht den bundesgerichtlichen
Vorgaben sowie denjenigen des BAFU. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass
sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der
Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im
bewilligten Rahmen bewegen (BGr, 29. April 2008,1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).
Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die
QS-Systeme der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und
rechtsgenügend sind, weshalb auf die im Baugesuch deklarierten
Antennenleistungen abgestellt werden darf (u.a. BGr, 7. April 2009,
1C_282/2008, E. 3.1–3.5, www.bger.ch). So hat es ausgeführt, die
Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen
bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der
über 10'000 Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail
kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen
könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert
werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben,
weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April
2009,1C_282/2008, E. 3.4, www.bger.ch). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Im
Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum an der ISO-Zertifizierung (einsehbar
unter http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01100/ 01108/03361/03364/index.html?lang=de)
zu zweifeln sein sollte.
4.2
Das QS-System verfügt über eine automatisierte
Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten
Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit
den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst
somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende
Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der
Senderichtungen möglich (zum Ganzen BGr, 6. September 2006,
1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl 108/2007, S. 453). Die von der
Beschwerdeführerin befürchtete Leistungserhöhung über das bewilligte Mass
hinaus wäre somit sofort erkennbar. Es besteht daher auch keine Veranlassung
zur Durchführung unangemeldeter Augenscheine und zur Einholung eines
Amtsberichts über vollzogene Stichproben.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, die UMTS-Strahlung könne nicht genau genug gemessen werden.
Das Bundesgericht lässt die
bestehenden Messverfahren und -geräte sowie den Entwurf einer Messempfehlung
für UMTS-Strahlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL,
heute: BAFU) und des Bundesamts für Metrologie (METAS) vom 17. September
2003.
in konstanter Rechtsprechung genügen (BGr, 27. April 2010,
1C_154/2009, E. 4.2, mit Hinweisen). Gemäss einer Medienmitteilung des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) vom 23. Januar 2007 haben vom METAS organisierte Vergleichsmessungen
ergeben, dass die Signale von UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können.
Demnach ist die Streuung der Resultate von code-selektiven UMTS-Messungen mit
jener der Messung von GSM-Signalen vergleichbar
(http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id=10310
und www.metas.ch/2006-218-598). Es besteht kein Anlass, von der zitierten
Rechtsprechung abzuweichen.
6.
Unter dem Titel Gesundheit
rügt die Beschwerdeführerin, die biologisch und medizinisch vertretbaren Werte
lägen unterhalb von 0,06 V/m.
6.1
Die
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden durch Art. 4 Abs. 1
in Verbindung mit Anhang 1 NISV abschliessend geregelt. Die rechtsanwendenden
Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des
Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter gehende
Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Wenn die Grenzwerte
eingehalten sind, besteht deshalb aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf
Erteilung der Baubewilligung.
6.2
Die
Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV wurden vom Bundesgericht bereits wiederholt
akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht
kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich an den vom USG vorgezeichneten
Rahmen des Immissionsschutzes und sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform (grundlegend
BGE 126 II 399 E. 4; in jüngerer Zeit BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009,
E. 3.2; BGr, 7. April 2009,1C_282/2008, E. 4 [beide unter
www.bger.ch]). Ebenfalls wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten,
dass auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden Erkenntnisse
hervorgebracht haben, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der
Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen
Einwirkungen herstellen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2,
www.bger.ch; mit Hinweis auf BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit;
Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A.,
Bern 2007, www.bafu.admin.ch/publikationen).
Im Übrigen ist es in
erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte, die
wissenschaftliche Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und
gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli
2009,1C_45/2009, E. 3.2; BGr, 30. April 2008,1C_316/2007, E. 5.1
[beide unter www.bger.ch]).
6.3
Zurzeit
soll im Rahmen eines nationalen Forschungsprogramms zum Thema "Nichtionisierende
Strahlung, Umwelt und Gesundheit" in elf verschiedenen Forschungsprojekten
die Wirkung von nichtionisiernder Strahlung auf Umwelt und Gesundheit wissenschaftlich
untersucht werden. Die Ergebnisse sollen im Frühling 2011 publiziert werden
(vgl. hierzu Nichtionisierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit, Nationales Forschungsprogramm
NFP 57, www.nfp57.ch).
Es besteht demnach auch zum heutigen Zeitpunkt kein
Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV
abzuweichen.
7.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe den Einfluss der geplanten
Mobilfunkantenne auf das Landschaftsbild nicht abgeklärt.
Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das
Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit
gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die
von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe
abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor der Baurekurskommission aufgrund
einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat,
kann sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 5, § 52 N. 4; Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301).
Im Rekursverfahren
beanstandete die Beschwerdeführerin nicht, die geplante Mobilfunkantenne ordne
sich nicht genügend in die landschaftliche Umgebung ein. Die Beschwerdeführerin
rügte vielmehr, die Aussicht von ihrer Liegenschaft auf den Waldrand und den
Horizont würde durch die Mobilfunkanlage empfindlich gestört. Dies bringt die Beschwerdeführerin
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr vor. Die neue
Rüge der mangelnden Einordnung ist nicht im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch
den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern hätte bereits im Rekursverfahren
geltend gemacht werden müssen. Auf die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge
ist daher nicht einzutreten. Ein Einordnungsmangel ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
8.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Rüge der falschen OMEN-Berechnung auf der nicht überbauten
Parzelle Kat.-Nr. 04 berechtigt und die Sache daher an die
kommunale Bewilligungsbehörde zurückzuweisen ist. Diese wird aufgrund eines
korrigierten Standortdatenblatts einen neuen Entscheid zu fällen haben. Die
übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind demgegenüber abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu ½ und
den Beschwerdegegnern 1 und 2 zu je ¼ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien vollständig
obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der
Entscheid der Baurekurskommission IV vom 15. Juli 2010 und die
Baubewilligung des Gemeinderats Dachsen vom 3. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den
Gemeinderat Dachsen zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden zu ½ der Beschwerdeführerin
und zu je ¼ den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…