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Entscheid

VB.2010.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00406

17. November 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12791)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 bewilligte der

Gemeinderat Dachsen der B AG die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage

neben dem Gebäude E-Strasse 01 in Dachsen (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die Kollektivgesellschaft A an die

Baurekurskommission IV und beantragte zur Hauptsache, die Baubewilligung sei

aufzuheben. Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli

2010.

ab.

III.

Mit Eingabe vom 13. August 2010 erhob die

Kollektivgesellschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid

der Baurekurskommission IV und beantragte sinngemäss, der Entscheid der

Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung sei für ungültig zu erklären.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die

Gemeinde Dachsen zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission IV beantragte am 26. August

2010.

ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Die B AG stellte am 7. September

2010.

den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Gemeinderat Dachsen verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort

einzureichen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission IV

zuständig.

1.2

Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an

der E-Strasse 03 liegt im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen

Kommunikationsanlage, womit die Beschwerdeführerin von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren

eigenen Interessen betroffen und daher im Sinn von § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert

ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Die neben dem Gebäude der F GmbH an der E-Strasse 01

bewilligte UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 1'950 WERP betrieben werden (zwei Antennen der

Typen Kathrein 742215 und 741989 auf den Azimuten 90° und 330°). Sie besteht

zur Hauptsache aus einem 16,3 m hohen Stahlmast (ohne Blitzableiter von

ca. 1 m Länge), an welchen zuoberst die zwei UMTS-Antennen montiert werden

sollen. Zur Basisstation gehört zudem eine Richtfunkantenne (MW1) sowie das für

den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück liegt in

der Industriezone I/5.0.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, bei OMEN 3b würde der Grenzwert von 6 V/m bei einer

Berechnung auf 16,5 m bzw. 18 m über dem Nullpunkt der Antenne

überschritten. Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz keine neue Berechnung

für die maximale Höhe von 18 m habe ausführen lassen. Der vorinstanzliche

Entscheid basiere auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung.

Die Beschwerdegegnerschaft

wendet dagegen ein, es gehe aus dem Entscheid der Vorinstanz klar hervor, dass

das fragliche Omen im 2. Dachgeschoss nicht im Bereich der Fassade eines

zukünftigen Gebäudes liegen würde, sondern deutlich zurückversetzt wäre. Die

grössere Höhe des OMEN werde daher durch den grösseren horizontalen Abstand kompensiert.

3.1

Das Baugrundstück und die angrenzende Parzelle

Kat.-Nr. 04 liegen gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dachsen

vom 3. Juni 1994 (BZO) in der Industriezone I/5.0. In dieser Zone gilt

gemäss Art. 20 BZO eine maximale Gebäudehöhe von 13,5 m. Dazu kommt

gemäss § 281 Abs. 1 lit. b PBG eine maximale Firsthöhe von

7.

m. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, liegt die maximale OMEN-Höhe

damit bei 18 m.

3.2

Gemäss Art. 4

der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65

Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten

mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit

empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in

Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a),

öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze

(lit. b) und diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen

Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).

Bei unüberbauten Grundstücken müssen schon im Zeitpunkt

der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten

werden, die im Fall einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der

Parzellen gelten würden. Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte

Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden Überbauung der

benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nicht

überbaute Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die

nach der geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden.

Massgebend sind alle Bauten, die innerhalb der baurechtlichen Grundordnung oder

einer Sondernutzungsplanung erstellt werden können (BGr, 21. Mai 2010,

1C_484/2009, E. 2.1, www.bger.ch; BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006,

E. 3.1 f., ZBl 109/2008 S. 341; VGr, 20. Mai

2009, BEZ 2009 Nr. 31, E. 2.1).

Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind gemäss

der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde liegenden

Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich nicht

gerechtfertigt sind (BGr, 27. April 2010,1C_154/2009, E. 5.4.3,

www.bger.ch). Kein Verzicht, wohl aber eine Reduktion der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche

Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft wird. In diesen Fällen erscheint es

unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3 lit. c

NISV her nicht geboten, eine einschneidende Emissionsbegrenzung für ein

unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgeht, was zum

Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre.

In derartigen Fällen entspricht es Sinn und Zweck der NISV, auf die Ausmasse

abzustellen, die eine Baute oder Anlage vernünftigerweise haben könnte (vgl.

zum Ganzen BGr, 27. April 2010,1C_154/2009, E. 5.4, www.bger.ch;

BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006, E. 3.3.2, ZBl 109/2008

S. 341; VGr, 20. Mai 2009, BEZ 2009 Nr. 31, E. 2.1).

3.3

Vorliegend

wurde weder ein Verzicht noch eine Reduktion der Emissionsbegrenzung geltend

gemacht. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, es treffe zu, dass auf der

Parzelle Kat.-Nr. 04 OMEN auf einer grösseren Höhe als 12,3 m über

Boden realisiert werden könnten. Die maximale OMEN-Höhe liege auf 18 m.

Ein solcher OMEN in einem 2. Dachgeschoss müsse gemäss § 281 PBG

jedoch unter der tatsächlichen oder theoretischen Dachschräge von 45° liegen,

was dazu führe, dass er nicht im Bereich der Fassade, sondern deutlich

zurückversetzt liegen müsse. Diesfalls würde jedoch die grössere Höhe des OMEN

über Boden durch den grösseren horizontalen Abstand zwischen Basisstation und

OMEN mehr als kompensiert, sodass die tatsächliche elektrische Feldstärke

deutlich unter der im Standortdatenblatt errechneten liegen dürfte, weshalb der

privaten Beschwerdegegnerin keine mangel- oder lückenhafte Grenzwertermittlung

vorgeworfen werden könne.

3.4

Diese

Erwägungen der Vorinstanz sind nicht nachvollziehbar. Sie stellt dabei auf die

Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin in deren Rekursantwort ab, ohne

dass sich Hinweise dafür finden liessen, dass und wie die Vorinstanz die

Angaben der Beschwerdegegnerin überprüft hätte.

Obwohl die Parzelle Kat.-Nr. 04 relativ schmal ist,

wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass die Firstrichtung eines

möglichen künftigen Gebäudes nicht vorbestimmt sei. Die Vorinstanz scheint zudem

übersehen zu haben, dass eine mögliche Attikawohnung gegenüber der dem

Baugrundstück zugewandten Fassade bis zu einer Länge von einem Drittel der

gesamten Fassadenlänge nicht zurückversetzt werden muss. Die Realisierung eines

solchen Gebäudes ist jedenfalls nicht derart unwahrscheinlich, dass eine

Abweichung von den beschriebenen Grundsätzen (vgl. E. 3.2) gerechtfertigt

wäre. Es ist daher möglich, dass bei gleicher horizontaler Distanz zur Antenne

ein OMEN in einer Höhe von bis zu 18 m entsteht. So würde die Feldstärke

bei einer OMEN-Höhe von 15 m durch die leichte Reduktion des direkten

Abstands zur Antenne und des Höhenunterschieds zwischen der Antenne und dem

OMEN auf 7,26 V/m steigen, womit der Anlagegrenzwert deutlich überschritten

würde. Auf diesen Einwand gehen die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort

nur insofern ein, als sie auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen, welche

sich damit jedoch nicht befassen.

3.5

Selbst

wenn im Übrigen von einem zurückversetzten Dachgeschoss ausgegangen würde,

könnte den vorinstanzlichen Ausführungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

Aus diesen wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz nachgeprüft hätte, ob

die angebliche Kompensation tatsächlich eintreten würde. Ausgehend von einer

Dachschräge von 45° erscheint dies nicht plausibel. Bei dieser Dachschräge

bringt jeder zusätzliche Höhenmeter einen Meter zusätzlicher horizontaler

Distanz mit sich. Auf einer Höhe von 15 m betrüge die horizontale Distanz

demnach gut 32 m. Wegen der wegfallenden vertikalen Richtungsabschwächung

führt dies aber nicht zu einer entsprechenden, kontinuierlichen Abnahme der

Feldstärke. Selbst bei einer horizontalen Distanz zwischen Antenne und Omen von

33.

m würde noch immer eine Feldstärke von rund 6,5 V/m erreicht.

3.6

Dies führt

zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung durch die

kommunale Baubehörde. Die private Beschwerdegegnerin wird die Parameter der

geplanten Basisstation überprüfen und anpassen müssen. Beim neu zu erstellenden

Standortdatenblatt handelt es sich daher um völlig neue Berechnungen, weshalb

es zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen

Baubehörde, dem Gemeinderat Dachsen, einzureichen ist. Im Hinblick darauf ist

die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Dachsen zurückzuweisen.

Aus

verfahrensökonomischen Gründen ist in der Folge jedoch auch auf die übrigen

Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

4.

Die Beschwerdeführerin

rügt, die vorgesehenen Antennen könnten eine weit höhere Sendeleistung

erreichen als jene, die im Baugesuch deklariert werde. Die Sendeleistung könne

jederzeit ferngesteuert erhöht werden. Das Qualitätssicherungssystem, welches

dies verhindern solle, sei nicht existent. Die Vorinstanz habe es unterlassen,

sich von der Existenz und dem Funktionieren eines solchen Systems zu

überzeugen.

4.1

Die Qualitätssicherungssysteme

(QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunk­gesellschaften wurden entwickelt, um

die vom Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, URP 2005 S. 576) geforderte bessere Kontrolle des Betriebs

von Mobilfunkantennen zu ermöglichen und insbesondere sicherzustellen, dass

bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen eingehalten

werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM)

vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar

2006.

ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen, welche die QS-Systeme zu

erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten Antenneneinstellungen zu

Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken implementiert und dort

laufend aktualisiert werden. In Übereinstimmung mit diesem

Rundschreiben wurde das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin am 20. Dezember

2006.

von der SGS Société Générale de Surveillance SA

auditiert und als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinne der

ISO-Norm 9001:2000 zertifiziert. Diese Iso-Zertifizierung wurde am 21. Dezember

2009.

für weitere drei Jahre erneuert. Sie entspricht den bundesgerichtlichen

Vorgaben sowie denjenigen des BAFU. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass

sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der

Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im

bewilligten Rahmen bewegen (BGr, 29. April 2008,1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).

Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die

QS-Systeme der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und

rechtsgenügend sind, weshalb auf die im Baugesuch deklarierten

Antennenleistungen abgestellt werden darf (u.a. BGr, 7. April 2009,

1C_282/2008, E. 3.1–3.5, www.bger.ch). So hat es ausgeführt, die

Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen

bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der

über 10'000 Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail

kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen

könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert

werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben,

weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April

2009,1C_282/2008, E. 3.4, www.bger.ch). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Im

Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum an der ISO-Zertifizierung (einsehbar

unter http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01100/ 01108/03361/03364/index.html?lang=de)

zu zweifeln sein sollte.

4.2

Das QS-System verfügt über eine automatisierte

Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten

Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit

den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst

somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende

Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der

Senderichtungen möglich (zum Ganzen BGr, 6. September 2006,

1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl 108/2007, S. 453). Die von der

Beschwerdeführerin befürchtete Leistungserhöhung über das bewilligte Mass

hinaus wäre somit sofort erkennbar. Es besteht daher auch keine Veranlassung

zur Durchführung unangemeldeter Augenscheine und zur Einholung eines

Amtsberichts über vollzogene Stichproben.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt

weiter, die UMTS-Strahlung könne nicht genau genug gemessen werden.

Das Bundesgericht lässt die

bestehenden Messverfahren und -geräte sowie den Entwurf einer Messempfehlung

für UMTS-Strahlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL,

heute: BAFU) und des Bundesamts für Metrologie (METAS) vom 17. September

2003.

in konstanter Rechtsprechung genügen (BGr, 27. April 2010,

1C_154/2009, E. 4.2, mit Hinweisen). Gemäss einer Medienmitteilung des

Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

(UVEK) vom 23. Januar 2007 haben vom METAS organisierte Vergleichsmessungen

ergeben, dass die Signale von UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können.

Demnach ist die Streuung der Resultate von code-selektiven UMTS-Messungen mit

jener der Messung von GSM-Signalen vergleichbar

(http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/in­dex.html?lang=de&msg-id=10310

und www.metas.ch/2006-218-598). Es besteht kein Anlass, von der zitierten

Rechtsprechung abzuweichen.

6.

Unter dem Titel Gesundheit

rügt die Beschwerdeführerin, die biologisch und medizinisch vertretbaren Werte

lägen unterhalb von 0,06 V/m.

6.1

Die

vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden durch Art. 4 Abs. 1

in Verbindung mit Anhang 1 NISV abschliessend geregelt. Die rechtsanwendenden

Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des

Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter gehende

Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Wenn die Grenzwerte

eingehalten sind, besteht deshalb aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf

Erteilung der Baubewilligung.

6.2

Die

Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV wurden vom Bundesgericht bereits wiederholt

akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht

kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich an den vom USG vorgezeichneten

Rahmen des Immissionsschutzes und sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform (grundlegend

BGE 126 II 399 E. 4; in jüngerer Zeit BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009,

E. 3.2; BGr, 7. April 2009,1C_282/2008, E. 4 [beide unter

www.bger.ch]). Ebenfalls wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten,

dass auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden Erkenntnisse

hervorgebracht haben, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der

Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen

Einwirkungen herstellen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2,

www.bger.ch; mit Hinweis auf BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit;

Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A.,

Bern 2007, www.bafu.admin.ch/publikatio­nen).

Im Übrigen ist es in

erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte, die

wissenschaftliche Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli

2009,1C_45/2009, E. 3.2; BGr, 30. April 2008,1C_316/2007, E. 5.1

[beide unter www.bger.ch]).

6.3

Zurzeit

soll im Rahmen eines nationalen Forschungsprogramms zum Thema "Nichtionisierende

Strahlung, Umwelt und Gesundheit" in elf verschiedenen Forschungsprojekten

die Wirkung von nichtionisiernder Strahlung auf Umwelt und Gesundheit wissenschaftlich

untersucht werden. Die Ergebnisse sollen im Frühling 2011 publiziert werden

(vgl. hierzu Nichtionisierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit, Nationales Forschungsprogramm

NFP 57, www.nfp57.ch).

Es besteht demnach auch zum heutigen Zeitpunkt kein

Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV

abzuweichen.

7.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe den Einfluss der geplanten

Mobilfunkantenne auf das Landschaftsbild nicht abgeklärt.

Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das

Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit

gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die

von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe

abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor der Baurekurskommission aufgrund

einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat,

kann sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 5, § 52 N. 4; Christian Mäder,

Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301).

Im Rekursverfahren

beanstandete die Beschwerdeführerin nicht, die geplante Mobilfunkantenne ordne

sich nicht genügend in die landschaftliche Umgebung ein. Die Beschwerdeführerin

rügte vielmehr, die Aussicht von ihrer Liegenschaft auf den Waldrand und den

Horizont würde durch die Mobilfunkanlage empfindlich gestört. Dies bringt die Beschwerdeführerin

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr vor. Die neue

Rüge der mangelnden Einordnung ist nicht im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch

den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern hätte bereits im Rekursverfahren

geltend gemacht werden müssen. Auf die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge

ist daher nicht einzutreten. Ein Einordnungsmangel ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

8.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass die Rüge der falschen OMEN-Berechnung auf der nicht überbauten

Parzelle Kat.-Nr. 04 berechtigt und die Sache daher an die

kommunale Bewilligungsbehörde zurückzuweisen ist. Diese wird aufgrund eines

korrigierten Standortdatenblatts einen neuen Entscheid zu fällen haben. Die

übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind demgegenüber abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu ½ und

den Beschwerdegegnern 1 und 2 zu je ¼ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien vollständig

obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der

Entscheid der Baurekurskom­mission IV vom 15. Juli 2010 und die

Baubewilligung des Gemeinderats Dachsen vom 3. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den

Gemeinderat Dachsen zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden zu ½ der Beschwerdeführerin

und zu je ¼ den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…