VB.2010.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00411
7. Oktober 2010Deutsch20 min
(URT.2010.12666)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00411
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Kostengutsprache für die Betreuung eines Kindes durch eine Pflegefamilie.
[Die Sozialbehörde einer Gemeinde entzog einem mittellosen Vater die Obhut über seinen Sohn und erteilte eine Kostengutsprache für dessen Platzierung bei einer Pflegefamilie. Im Herbst 2008 trennten sich die Pflegeeltern. Daraufhin kürzte die Gemeinde die Kostengutsprache um rund die Hälfte mit der Begründung, Qualität und Umfang der Pflegeleistungen hätten sich durch die Trennung der Pflegeeltern verringert. Einen dagegen gerichteten Rekurs der Pflegemutter hiess der Bezirksrat gut, wogegen sich die Gemeinde vor Verwaltungsgericht wehrt.]
Die Gemeinde hat kein schutzwürdiges Interesse an der Kürzung der strittigen Kostengutsprache, denn aufgrund eines zwischen der Beiständin und der Pflegefamilie abgeschlossenen (privatrechtlichen) Pflegevertrags schuldet die Gemeinde den Pflegeeltern ohnehin jenen Betrag, der der ursprünglichen (ungekürzten) Kostengutsprache entspricht. Die Gemeinde hatte es unterlassen, allfällige Leistungsmängel auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen oder den Vertrag zu kündigen bzw. vorzeitig aufzulösen (E. 4).
Soweit die Gemeinde die vorinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung rügt, ist eine summarische materielle Beurteilung vorzunehmen. Prima vista erscheint nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Rekurs guthiess, denn damit verhinderte sie die Kürzung einer Kostengutsprache, deren Betrag die Gemeinde den Pflegeeltern wie gesagt ohnehin - aufgrund des Pflegevertrags - vollumfänglich schuldete (E. 5).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
KOSTENGUTSPRACHE
KÜNDIGUNG
OBHUT
OBHUTSENTZUG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PFLEGEFAMILIE
PFLEGEGELD (KIND)
PFLEGEKIND
PFLEGEVERTRAG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REDUKTION
SCHULDNER
VERTRAGSAUFLÖSUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. I PAVO
Art. 12 PKFVO
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 SHV
Art. 276 ZGB
Art. 289 ZGB
Art. 294 Abs. I ZGB
Art. 308 ZGB
Art. 310 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00411
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
Gemeinde A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der 1997 geborene D lebte von 2002 bis 2005 zusammen
mit seinem Vater und dessen Partnerin in der Gemeinde A (ZH). Nachdem sich
gezeigt hatte, dass der Vater und die Stiefmutter mit der Erziehung Ds
zunehmend überfordert waren und sich die Anzeichen einer Verwahrlosung des
Kindes mehrten, entzog die Sozialbehörde der Gemeinde A dem Vater – mit dessen
Einverständnis – am 3. Oktober 2005 die Obhut über seinen Sohn und ordnete
die Errichtung einer Beistandschaft an. Die Beiständin – eine
Sozialarbeiterin der Jugend- und Familienberatung der Gemeinde E – wurde unter
anderem damit beauftragt, die Unterbringung Ds zu vollziehen und zu überwachen.
Auf ihren Antrag hin erteilte die Sozialbehörde am 7. November 2005 eine subsidiäre
Kostengutsprache von Fr. 130.- pro Tag (zuzüglich Nebenkosten von
Fr. 150.- pro Monat) für die Platzierung Ds bei der Pflegefamilie B und F
in Zürich für den Zeitraum vom 30. September 2005 bis am 31. August
2006. Im Februar 2006 unterzeichneten die Beiständin, die Pflegeeltern sowie
der leibliche Vater Ds einen Pflegevertrag.
B.
In den folgenden Jahren verlängerte die Gemeinde A die
Kostengutsprache für die Fremdplatzierung Ds bei der Pflegefamilie B und F jeweils
für 12 Monate, letztmals am 19. August 2008 – für den Zeitraum vom 1. September
2008 bis am 31. August 2009. In den Gutspracheverfügungen wurde stets
erwähnt, dass die Kostenpauschale von Fr. 130.- pro Pflegetag zwar als
hoch einzustufen sei, sich aber aufgrund des ausgewiesenen erheblichen
Mehraufwands sowie der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern B und F
rechtfertige.
C.
Im September 2008 trennten sich die Pflegeeltern B und
F. D wurde fortan nur noch durch die Pflegemutter, B, betreut. Am 8. Dezember
2008 informierte die Beiständin die Sozialbehörde A über die Veränderung des
Pflegeverhältnisses. Die Behörde erwog daraufhin, dass die Pflegeplatzkosten
für D von Fr. 130.- pro Tag nicht mehr begründet seien bzw. dass eine
Reduktion der Kosten auf den Ansatz der kantonalen Richtlinien des Amts für
Jugend- und Berufsberatung Zürich erforderlich sei. Am 16. Dezember 2008
verfügte die Sozialbehörde, vom 1. Oktober 2008 bis am 31. August
2009 werde B für die Pflege von D nur noch eine Kostengutsprache von Fr. 1'860.-
pro Monat – inklusive Nebenkosten von monatlich Fr. 120.- – erteilt. Die
zu hoch ausgefallenen, bereits ausbezahlten Pflegegelder für die Monate Oktober
bis Dezember 2008 – insgesamt Fr. 6'830.- – habe B zurückzuerstatten.
D.
Gegen diese Anordnung erhob B Rekurs, den der
Bezirksrat Hinwil am 22. Juni 2009 teilweise guthiess und die Sache zur
neuen Beschlussfassung an die Sozialbehörde A zurückwies. Die Sozialbehörde A
wurde dazu angehalten abzuklären, ob die Veränderungen in der Betreuung Ds
effektiv derart seien, dass sich die ursprünglich erteilte Höhe der Kostengutsprache
nicht mehr rechtfertige.
E.
Im Juli 2009 wechselte die Pflegemutter, B, ihren
Wohnort von Zürich nach G (Kanton Wallis). Ebenfalls im Juli 2009 kündigte die
Beiständin den Pflegevertrag gegenüber B.
F.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 beschloss die
Sozialbehörde der Gemeinde A, B die Pflegekosten für den Aufenthalt Ds vom 1. September
2008 bis am 31. Juli 2009 gemäss dem kantonalen Ansatz der Richtlinien für
Pflegeplatzkosten im Umfang von Fr. 1'860.- pro Monat zu vergüten und die
subsidiäre Kostengutsprache für die Fremdplatzierung bei B rückwirkend per 31. Juli
2009 zu widerrufen. In weiteren Verfügungen beschloss die Sozialbehörde A
sodann – ebenfalls am 18. August 2009 –, D in das Kinderhaus H umzuplatzieren
und für die damit verbundenen Kosten vom 19. August 2009 bis am 31. Juli
2010 eine subsidiäre Gutsprache zu erteilen.
II.
Am 21. September 2009 erhob B Rekurs
gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 18. August 2009 betreffend Vergütung
der Pflegeplatzkosten Ds bis am 31. Juli 2009. Mit Beschluss vom 3. August
2010 hiess der Bezirksrat Hinwil den Rekurs gut, hob die angefochtene Verfügung
auf (Disp.-Ziff. I) und verpflichtete die Sozialbehörde A dazu, B eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Disp.-Ziff. II).
Der Beschluss wurde in erster Linie damit begründet, dass die Gemeinde A es
trotz der Rekursgutheissung im ersten Rechtsgang unterlassen habe, Abklärungen
in Bezug auf Qualität und Umfang der Betreuung Ds durch die Pflegefamilie zu
treffen.
III.
Am 10. August 2010 erhob die Gemeinde A
gegen den Bezirksratsbeschluss vom 3. August 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. I und II für den Fall, dass
der Bezirksrat diesen Beschluss nicht in Wiedererwägung ziehe. Gleichentags
stellte sie beim Bezirksrat Hinwil ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung,
dass die Rekursgutheissung vom 3. August 2010 in Unkenntnis wesentlicher
Akten gefällt worden sei. Am 17. August 2010 trat der Bezirksrat Hinwil
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Der zuständige Abteilungspräsident des
Verwaltungsgerichts ordnete daraufhin die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens
an, das zuvor aufgrund des Wiedererwägungsverfahrens sistiert worden war.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 3. September
2010 verwies der Bezirksrat Hinwil auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 13. September 2010, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten bzw. diese sei allenfalls abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine
angemessene Parteientschädigung (zuzüglich 7,6% MwSt.) zuzusprechen.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenügender
Begründung nicht einzutreten; die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, sich
mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern
dieser unbegründet sei. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden: Aus der
Beschwerdeschrift vom 10. August 2010 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. I und II des angefochtenen
Beschlusses verlangt mit der Begründung, die Vorinstanz werfe ihr im
Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. August 2009 zu Unrecht ungenügende
Sachverhaltsabklärungen vor. Sie nennt sodann diverse Aktenstücke zum Beleg,
dass sie den behördlichen Auflagen gemäss dem bezirksrätlichen Beschluss vom 22. Juni
2009.
nachgekommen sei. Diese Ausführungen genügen ohne Weiteres den
Begründungsanforderungen gemäss § 54 Abs. 1 VRG (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 6 f.).
1.3
Umstritten
ist die Höhe der Kostengutsprache der Beschwerdeführerin für die Betreuung Ds
vom September 2008 bis zum Juli bzw. August 2009. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
hat die Beschwerdegegnerin während 11 Monaten – vom September 2008 bis Juli
2009.
– Anspruch auf monatlich Fr. 1'860.-, insgesamt also auf Fr. 20'460.-.
Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdegegnerin während
12.
Monaten – vom September 2008 bis August 2009 – Anspruch auf monatlich
Fr. 4'050.- hat, insgesamt also auf Fr. 48'600.-. Die Differenz der
beiden Beträge beläuft sich auf Fr. 28'140.-. Da der Streitwert somit mehr
als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Entscheid in Kammerbesetzung zu fällen (§ 38
In Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.4
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit 21 Abs. 1
VRG). Ob dieses Erfordernis bei der Beschwerdeführerin erfüllt ist, soll im
Folgenden abgeklärt werden.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt
die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache
hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (§ 16 Abs. 3
SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten
notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht
(§ 19 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu
erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der
Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung
zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).
2.2
Erfordern
es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen
Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt
(Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Sie kann dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der
Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des
persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Kann der Gefährdung des
Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den
Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche
Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des
Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des
Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen
nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB).
2.3
Die Eltern
haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1
ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter
der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2
ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange
das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den
Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das
Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten
auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).
2.4
Pflegeeltern
haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes
vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1
ZGB). Über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insbesondere Höhe des
Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen, Besuchs- und
Ferienregelung sowie die religiöse Erziehung sind zu Beginn des
Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen (§ 12 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. September 1969 über die Pflegekinderfürsorge
[PflegekinderfürsorgeVO; LS 852.22]). Fehlen vertragliche Vereinbarungen
zwischen dem gesetzlichen Vertreter bzw. Versorger des Pflegekindes und den
Pflegeeltern, so sind die vom kantonalen Jugendamt herausgegebenen Richtlinien
zu beachten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PflegekinderfürsorgeVO). Die
Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse
unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die
Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort
des Kindes (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977
über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption [PAVO; SR
221.222
]).
3.
3.1
Die
Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche,
am 19. August 2008 verfügte Kostengutsprache nicht nachträglich – am 16. Dezember
2008.
bzw. am 18. August 2009 – hätte reduzieren dürfen. Eine solche Reduktion
wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die Veränderungen in der Betreuung Ds
durch die Pflegeeltern derart gewesen wären, dass sie eine Kürzung der
ursprünglich erteilten Kostengutsprache gerechtfertigt hätten. Dies wäre
insbesondere dann der Fall gewesen, wenn eine qualitative Verschlechterung der
Betreuungssituation oder der Qualifikation der Pflegeeltern vorgelegen hätte,
bedingt durch den Auszug des Pflegevaters aus der Familie oder den Wegfall des
erheblichen Mehraufwandes für die Betreuung Ds. Aus den Akten gehe allerdings
hervor, dass die Beschwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang
genügende Abklärungen in Bezug auf die Qualität und den Umfang der Betreuung Ds
durch die Pflegefamilie getroffen habe. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom
18.
August 2009 stütze sich vollumfänglich auf die bereits im Rahmen des
ersten Rechtsgangs eingereichten Unterlagen, die allesamt vor dem
Bezirksratsbeschluss vom 22. Juni 2009 ergangen seien und die der
Bezirksrat bereits damals als ungenügend bezeichnet habe. Demnach stehe fest,
dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend bewiesen habe, dass sich die
Betreuung Ds durch die Pflegefamilie nach Erteilung der Kostengutsprache vom 19. August
2008.
massgebend verändert habe. Die Reduktion der Kostengutsprache sei auch
insofern zu beanstanden, als die Pflegemutter vor der am 16. Dezember 2008
rückwirkend angeordneten Leistungskürzung nicht angehört worden sei; die
Beschwerdegegnerin habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die notwendigen
Schritte (Anpassung der Kosten, Neuplatzierung, rechtzeitige Auflösung des Pflegeverhältnisses
etc.) einzuleiten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ohnehin nicht dazu
befugt gewesen, den zwischen der Pflegefamilie, der Vormundschaftsbehörde und
dem leiblichen Vater Ds vereinbarten Pflegevertrag einseitig abzuändern bzw.
das dort festgesetzte Pflegegeld herabzusetzen. Falls sich die Parteien des
Pflegevertrags über die Vertragskonditionen nicht einig gewesen wären, hätten
sie dies auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen müssen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach der Trennung der Pflegeeltern
im September 2008 genügende Abklärungen in Bezug auf Qualität und Umfang der
Betreuung Ds vorgenommen. Beim Bezirksrat habe sie im Januar und Februar 2009
die Akten sowie eine Vernehmlassung eingereicht und diesen am 17. April
2009.
erneut auf einen Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2009
hingewiesen. Auch im Rahmen des zweiten Rechtsgangs habe sie eine
Vernehmlassung und Akten eingereicht und den Bezirksrat ausführlich über die
erfolgten und laufenden Abklärungen im Fall D informiert. Da sie ihrer
Abklärungspflicht nachgekommen sei, hätte der Bezirksrat die Verfügung vom 18. August
2009.
nicht aufheben dürfen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, der Bezirksrat habe die Beschwerdeführerin im
Beschluss vom 22. Juni 2009 angewiesen, eine rechtsgenügende Abklärung des
Sachverhalts vorzunehmen. Dieser Anweisung sei die Gemeinde A nachweislich in
keiner Weise nachgekommen und habe am 18. August 2009 – ohne die
geringsten Handlungen vorzunehmen – im gleichen Sinn wie am 16. Dezember
2008.
entschieden.
4.
4.1
Bei der Beurteilung
des vorliegenden Falls ist zu beachten, dass zwei Rechtsverhältnisse
auseinandergehalten werden müssen: Zum einen erteilte die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung und somit auf
öffentlichrechtlicher Basis eine Kostengutsprache (vgl. § 16 Abs. 3
SHG). Zum anderen schlossen die Parteien gestützt auf die Zivilgesetzgebung und
somit auf privatrechtlicher Basis einen Pflegevertrag (vgl. Art. 294
Abs. 1 ZGB und § 12 PflegekinderfürsorgeVO). Beide Rechtsverhältnisse
müssen berücksichtigt werden bei der Klärung der Frage, welchen Geldbetrag die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Betreuung Ds vom September
2008.
bis zum Juli bzw. August 2009 schuldet.
4.2
Der Pflegevertrag
wurde im Februar 2006 von der Beiständin, den Pflegeeltern und dem leiblichen
Vater Ds unterzeichnet und im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 aktualisiert.
Gemäss diesem Vertrag begann das Pflegeverhältnis am 30. September 2005 zu
laufen und sollte voraussichtlich bis nach Abschluss einer Lehre Ds dauern. Das
durch das Sozialamt A auszuzahlende Pflegegeld wurde auf Fr. 3’900.- plus
Fr. 150.- Nebenkosten festgesetzt. In Bezug auf das Vertragsende
vereinbarten die Parteien, das Pflegeverhältnis könne unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden; bei schwerwiegenden
unvorhergesehenen Ereignissen könne der Pflegevertrag nach Absprache mit der
Aufsichtsstelle vorzeitig aufgelöst werden. Im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens machten die Parteien nicht geltend und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern diese pflegevertraglichen Vereinbarungen gegen
gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gegen Art. 294 ZGB und § 12
PflegekindfürsorgeVO – verstossen könnten.
4.3
Mit
Schreiben vom 1. Juli 2009 kündigte die Beiständin den Pflegevertrag
gegenüber der Beschwerdegegnerin per Ende Schuljahr 2008/2009. Sie begründete
dies mit einer wesentlichen Veränderung der Pflegesituation. Die
Beschwerdegegnerin antwortete auf das Kündigungsschreiben, die Kündigung sei
zwar nicht termingerecht – 3 Monate im Voraus – erfolgt, doch sie
akzeptiere den 31. August 2009 als Kündigungstermin. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe den Pflegevertrag aufgrund
unvorhergesehener Ereignisse vorzeitig auflösen wollen; es ist denn auch nicht
ersichtlich, welche Vorkommnisse eine ausserterminliche Vertragsauflösung
rechtfertigen könnten. Die Akten enthalten im Übrigen keinen Hinweis darauf,
dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Kündigung mit der
Aufsichtsstelle abgesprochen hat, was aber Voraussetzung für eine vorzeitige
Vertragsauflösung wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass der Pflegevertrag im
Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin per 31. August 2009 gekündigt
wurde.
4.4
Der
Pflegevertrag entfaltete somit vom 30. September 2005 bis am 31. August
2009.
Rechtswirkung. Es ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, dass die von der
Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 angeordnete Reduktion der Kostengutsprache
einen Einfluss auf die Geltungsdauer und/oder den Inhalt des Pflegevertrags
hatte.
4.5
Als Nächstes
stellt sich die Frage, wer gegenüber den Pflegeeltern Schuldner(in) des
Pflegevertrags war. Der Vertrag wurde zwar sowohl vom leiblichen Vater Ds als
auch von der Beiständin, die von der Beschwerdeführerin eingesetzt worden war,
unterschrieben. Da aber dem Vater die Obhut über seinen Sohn am 3. Oktober
2005.
entzogen worden war, ist seither die Vormundschaftsbehörde bzw. die
Beschwerdeführerin Inhaberin der Obhut über D (vgl. BGE 128 III 9 E. 4
sowie § 73 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2.
April 1911 [EG ZGB] und Art. 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung
der Politischen Gemeinde A vom 29. November 2009). Als Obhutsberechtigte
beauftragte die Beschwerdeführerin die Beiständin denn auch mit dem Vollzug und
der Überwachung der Unterbringung Ds. Mit Verfügung vom 7. November 2005
ordnete die Beschwerdeführerin auf Antrag der Beiständin die Fremdplatzierung Ds
bei der Pflegefamilie B und F sowie die Erteilung einer Gutsprache für die
damit verbundenen Kosten an. Im Fall einer solchen – behördlich angeordneten
und mit einer Kostengutsprache verbundenen – Fremdplatzierung gilt aber nicht
der leibliche Vater, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrags (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar ZGB, 2. A., Art. 294
N. 2 sowie Art. 310 N. 16). Alleinige Schuldnerin des bis am 31. August
2009.
geltenden Pflegevertrags war somit die Beschwerdeführerin. Gegenüber dem
leiblichen Vater Ds hat sie zwar die Möglichkeit, gestützt auf Art. 289 Abs. 2
ZGB Regress zu nehmen; sie liess den Vater denn auch entsprechende
Abtretungserklärungen unterzeichnen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
einzig die Beschwerdeführerin Schuldnerin aus dem Pflegevertrag war.
4.6
Demnach
steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das im
Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld bis Ende August 2009 schuldet. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, aufgrund der Trennung der Beschwerdegegnerin
von ihrem Ehemann im September 2008 hätten sich Umfang und Qualität der
Betreuung Ds derart verändert, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen
seither nicht mehr erfüllt worden seien. Sie unterliess es jedoch, die geltend
gemachten Vertragsmängel auf dem zivilrechtlichen Weg zu rügen oder den Vertrag
frühzeitig zu kündigen bzw. aufzulösen. Da die Beschwerdegegnerin die
Beiständin bereits im Sommer 2008 über die bevorstehende Trennung von ihrem
Ehemann informiert hatte und diese gegenüber der Beschwerdeführerin
berichterstattungspflichtig war, hatte die Beschwerdeführerin seit diesem
Zeitpunkt die Möglichkeit, eine Änderung oder Auflösung des Pflegevertrags in
die Wege zu leiten, um hernach eine Reduktion oder Aufhebung der
Kostengutsprache anzuordnen. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin während
längerer Zeit keine Anstrengungen zur Änderung oder Auflösung des
Pflegevertrags und veranlasste dessen Kündigung erst am 1. Juli 2009.
4.7
Somit
schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund des Pflegevertrags
Pflegekosten von Fr. 130.- pro Tag sowie Nebenkosten von Fr. 150.-
pro Monat für die Betreuung Ds vom September 2008 bis August 2009. Dieser aus
dem Pflegevertrag geschuldete Betrag ist identisch mit dem am 19. August
2008.
von der Beschwerdeführerin gesprochenen Kostengutsprachebetrag. Unter
diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an
der Klärung der Frage, ob die nachträglich angeordnete Reduktion der
Kostengutsprache zulässig war oder nicht. Selbst wenn sich nämlich herausstellen
würde, dass die von der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 bzw. am 18. August
2009.
angeordnete nachträgliche Kürzung der Kostengutsprache zulässig war, würde
dies nichts am Umstand ändern, dass die Beschwerdeführerin den im Pflegevertrag
vereinbarten Betrag, der jenem der ursprünglich vereinbarten Kostengutsprache
entspricht, schuldet. Die Beschwerdeführerin ist demnach mangels
Rechtsschutzinteresse nicht dazu legitimiert, sich gegen Disp.-Ziff. I
des vorinstanzlichen Beschlusses zu wehren bzw. die Aufhebung der
Kostengutspracheverfügung vom 19. August 2008 zu verlangen. In diesem
Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der
Bezirksrat ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-
auferlegte, hat sie zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von
Disp.-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses. Die Nebenfolgen eines vorinstanzlichen
Verfahrens sind allerdings nur dann neu festzusetzen, wenn sich ihre Regelung
ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie
grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu
verzichten. Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids bleibt in der
Regel unangetastet, wenn er sich nicht unschwer als falsch herausstellt (VGr,
15.
April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden
Fall erscheint prima vista nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Beschluss
der Beschwerdeführerin vom 18. August 2009 aufhob, denn damit verhinderte
sie die Kürzung einer Kostengutsprache, deren Betrag die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin ohnehin – aufgrund des Pflegevertrags – vollumfänglich
schuldete. Der angefochtene Rekursentscheid kann demnach nicht als
offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, sodass kein Anlass besteht, die
Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde
ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdeführerin ist ferner dazu zu verpflichten, der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des bescheidenen Umfangs der
Beschwerdeantwort erweist sich ein Betrag von Fr. 300.- (inkl. MwSt.) als
angemessen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…