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Entscheid

VB.2010.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00411

7. Oktober 2010Deutsch20 min

(URT.2010.12666)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der 1997 geborene D lebte von 2002 bis 2005 zusammen

mit seinem Vater und dessen Partnerin in der Gemeinde A (ZH). Nachdem sich

gezeigt hatte, dass der Va­ter und die Stiefmutter mit der Erziehung Ds

zunehmend überfordert waren und sich die Anzeichen einer Verwahrlosung des

Kindes mehrten, entzog die Sozialbehörde der Gemeinde A dem Vater – mit dessen

Einverständnis – am 3. Oktober 2005 die Obhut über seinen Sohn und ordnete

die Errichtung einer Beistandschaft an. Die Beiständin – eine

Sozialarbeiterin der Jugend- und Familienberatung der Gemeinde E – wurde unter

anderem damit beauftragt, die Unterbringung Ds zu vollziehen und zu überwachen.

Auf ih­ren Antrag hin erteilte die Sozialbehörde am 7. November 2005 eine subsi­diäre

Kostengutsprache von Fr. 130.- pro Tag (zuzüglich Nebenkosten von

Fr. 150.- pro Mo­nat) für die Platzierung Ds bei der Pflegefamilie B und F

in Zürich für den Zeitraum vom 30. September 2005 bis am 31. August

2006. Im Februar 2006 unterzeich­neten die Beiständin, die Pflegeeltern sowie

der leibliche Vater Ds einen Pfle­gevertrag.

B.

In den folgenden Jahren verlängerte die Gemeinde A die

Kostengutsprache für die Fremdplatzierung Ds bei der Pflegefamilie B und F jeweils

für 12 Monate, letztmals am 19. August 2008 – für den Zeitraum vom 1. September

2008 bis am 31. August 2009. In den Gutspracheverfügungen wurde stets

erwähnt, dass die Kostenpauschale von Fr. 130.- pro Pflegetag zwar als

hoch einzustufen sei, sich aber aufgrund des ausgewiesenen erheblichen

Mehraufwands sowie der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern B und F

rechtfertige.

C.

Im September 2008 trennten sich die Pflegeeltern B und

F. D wurde fortan nur noch durch die Pflegemutter, B, betreut. Am 8. Dezember

2008 informierte die Beiständin die Sozialbehörde A über die Veränderung des

Pflegeverhältnisses. Die Behörde erwog daraufhin, dass die Pflegeplatzkosten

für D von Fr. 130.- pro Tag nicht mehr begründet seien bzw. dass eine

Reduktion der Kosten auf den Ansatz der kantonalen Richtlinien des Amts für

Jugend- und Berufsberatung Zürich erforderlich sei. Am 16. Dezember 2008

verfügte die Sozialbehörde, vom 1. Oktober 2008 bis am 31. August

2009 werde B für die Pflege von D nur noch eine Kostengutsprache von Fr. 1'860.-

pro Monat – inklusive Nebenkosten von monatlich Fr. 120.- – erteilt. Die

zu hoch ausgefallenen, bereits ausbezahlten Pflegegelder für die Monate Oktober

bis Dezember 2008 – insgesamt Fr. 6'830.- – habe B zurückzuerstatten.

D.

Gegen diese Anordnung erhob B Rekurs, den der

Bezirksrat Hinwil am 22. Juni 2009 teilweise guthiess und die Sache zur

neuen Beschlussfassung an die Sozialbehörde A zurückwies. Die Sozialbehörde A

wurde dazu angehalten abzuklären, ob die Veränderungen in der Betreuung Ds

effektiv derart seien, dass sich die ursprünglich erteilte Höhe der Kostengutsprache

nicht mehr rechtfertige.

E.

Im Juli 2009 wechselte die Pflegemutter, B, ihren

Wohnort von Zürich nach G (Kanton Wallis). Ebenfalls im Juli 2009 kündigte die

Beiständin den Pflegevertrag gegenüber B.

F.

Mit Verfügung vom 18. August 2009 beschloss die

Sozialbehörde der Gemeinde A, B die Pflegekosten für den Aufenthalt Ds vom 1. September

2008 bis am 31. Juli 2009 gemäss dem kantonalen Ansatz der Richtlinien für

Pflegeplatzkosten im Umfang von Fr. 1'860.- pro Monat zu vergüten und die

subsidiäre Kostengutsprache für die Fremdplatzierung bei B rückwirkend per 31. Juli

2009 zu widerrufen. In weiteren Verfügungen beschloss die Sozialbehörde A

sodann – ebenfalls am 18. August 2009 –, D in das Kinderhaus H umzuplatzieren

und für die damit verbundenen Kosten vom 19. August 2009 bis am 31. Juli

2010 eine subsidiäre Gutsprache zu erteilen.

II.

Am 21. September 2009 erhob B Rekurs

gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 18. August 2009 betreffend Vergütung

der Pflegeplatzkosten Ds bis am 31. Juli 2009. Mit Beschluss vom 3. August

2010 hiess der Bezirksrat Hinwil den Rekurs gut, hob die angefochtene Verfügung

auf (Disp.-Ziff. I) und verpflichtete die Sozialbehörde A dazu, B eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Disp.-Ziff. II).

Der Beschluss wurde in erster Linie damit begründet, dass die Gemeinde A es

trotz der Rekursgutheissung im ersten Rechtsgang unterlassen habe, Abklärungen

in Bezug auf Qualität und Umfang der Betreuung Ds durch die Pflegefamilie zu

treffen.

III.

Am 10. August 2010 erhob die Gemeinde A

gegen den Bezirksratsbeschluss vom 3. August 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. I und II für den Fall, dass

der Bezirksrat diesen Beschluss nicht in Wiedererwägung ziehe. Gleichentags

stellte sie beim Bezirksrat Hinwil ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung,

dass die Rekursgutheissung vom 3. August 2010 in Unkenntnis wesentlicher

Akten gefällt worden sei. Am 17. August 2010 trat der Bezirksrat Hinwil

auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Der zuständige Abteilungspräsident des

Verwaltungsgerichts ordnete daraufhin die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens

an, das zuvor aufgrund des Wiedererwägungsverfahrens sistiert worden war.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 3. September

2010 verwies der Bezirksrat Hinwil auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 13. September 2010, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten bzw. diese sei allenfalls abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine

angemessene Parteientschädigung (zuzüglich 7,6% MwSt.) zuzusprechen.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenügender

Begründung nicht einzutreten; die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, sich

mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern

dieser unbegründet sei. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden: Aus der

Beschwerdeschrift vom 10. August 2010 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. I und II des angefochtenen

Beschlusses verlangt mit der Begründung, die Vorinstanz werfe ihr im

Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. August 2009 zu Unrecht ungenügende

Sachverhaltsabklärungen vor. Sie nennt sodann diverse Aktenstücke zum Beleg,

dass sie den behördlichen Auflagen gemäss dem bezirksrätlichen Beschluss vom 22. Juni

2009.

nachgekommen sei. Diese Ausführungen genügen ohne Weiteres den

Begründungsanforderungen gemäss § 54 Abs. 1 VRG (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 6 f.).

1.3

Umstritten

ist die Höhe der Kostengutsprache der Beschwerdeführerin für die Betreuung Ds

vom September 2008 bis zum Juli bzw. August 2009. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

hat die Beschwerdegegnerin während 11 Monaten – vom September 2008 bis Juli

2009.

– Anspruch auf monatlich Fr. 1'860.-, insgesamt also auf Fr. 20'460.-.

Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdegegnerin während

12.

Monaten – vom September 2008 bis August 2009 – Anspruch auf monatlich

Fr. 4'050.- hat, insgesamt also auf Fr. 48'600.-. Die Differenz der

beiden Beträge beläuft sich auf Fr. 28'140.-. Da der Streitwert somit mehr

als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Entscheid in Kammerbesetzung zu fällen (§ 38

In Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit 21 Abs. 1

VRG). Ob dieses Erfordernis bei der Beschwerdeführerin erfüllt ist, soll im

Folgenden abgeklärt werden.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien­angehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt

die Fürsorge­behörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache

hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (§ 16 Abs. 3

SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten

notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht

(§ 19 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu

erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der

Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung

zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).

2.2

Erfordern

es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen

Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt

(Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Sie kann dem Beistand

besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der

Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des

persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Kann der Gefährdung des

Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den

Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in

angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche

Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des

Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des

Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen

nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB).

2.3

Die Eltern

haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1

ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter

der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2

ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange

das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den

Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das

Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten

auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

2.4

Pflegeeltern

haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes

vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1

ZGB). Über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insbesondere Höhe des

Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen, Besuchs- und

Ferienregelung sowie die religiöse Erziehung sind zu Beginn des

Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen (§ 12 Abs. 1 der

Verordnung vom 11. September 1969 über die Pflegekinderfürsorge

[PflegekinderfürsorgeVO; LS 852.22]). Fehlen vertragliche Vereinbarungen

zwischen dem gesetzlichen Vertreter bzw. Versorger des Pflegekindes und den

Pflegeeltern, so sind die vom kantonalen Jugendamt herausgegebenen Richtlinien

zu beachten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PflegekinderfürsorgeVO). Die

Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse

unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die

Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort

des Kindes (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977

über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption [PAVO; SR

221.222

]).

3.

3.1

Die

Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche,

am 19. August 2008 verfügte Kostengutsprache nicht nachträglich – am 16. Dezember

2008.

bzw. am 18. August 2009 – hätte reduzieren dürfen. Eine solche Reduktion

wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die Veränderungen in der Betreuung Ds

durch die Pflegeeltern derart gewesen wären, dass sie eine Kürzung der

ursprünglich erteilten Kostengutsprache gerechtfertigt hätten. Dies wäre

insbesondere dann der Fall gewesen, wenn eine qualitative Verschlechterung der

Betreuungssituation oder der Qualifikation der Pflegeeltern vorgelegen hätte,

bedingt durch den Auszug des Pflegevaters aus der Familie oder den Wegfall des

erheblichen Mehraufwandes für die Betreuung Ds. Aus den Akten gehe allerdings

hervor, dass die Beschwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang

genügende Abklärungen in Bezug auf die Qualität und den Umfang der Betreuung Ds

durch die Pflegefamilie getroffen habe. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom

18.

August 2009 stütze sich vollumfänglich auf die bereits im Rahmen des

ersten Rechtsgangs eingereichten Unterlagen, die allesamt vor dem

Bezirksratsbeschluss vom 22. Juni 2009 ergangen seien und die der

Bezirksrat bereits damals als ungenügend bezeichnet habe. Demnach stehe fest,

dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend bewiesen habe, dass sich die

Betreuung Ds durch die Pflegefamilie nach Erteilung der Kostengutsprache vom 19. August

2008.

massgebend verändert habe. Die Reduktion der Kostengutsprache sei auch

insofern zu beanstanden, als die Pflegemutter vor der am 16. Dezember 2008

rückwirkend angeordneten Leistungskürzung nicht angehört worden sei; die

Beschwerdegegnerin habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die notwendigen

Schritte (Anpassung der Kosten, Neuplatzierung, rechtzeitige Auflösung des Pflegeverhältnisses

etc.) einzuleiten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ohnehin nicht dazu

befugt gewesen, den zwischen der Pflegefamilie, der Vormundschaftsbehörde und

dem leiblichen Vater Ds vereinbarten Pflegevertrag einseitig abzuändern bzw.

das dort festgesetzte Pflegegeld herabzusetzen. Falls sich die Parteien des

Pflegevertrags über die Vertragskonditionen nicht einig gewesen wären, hätten

sie dies auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen müssen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach der Trennung der Pflegeeltern

im September 2008 genügende Abklärungen in Bezug auf Qualität und Umfang der

Betreuung Ds vorgenommen. Beim Bezirksrat habe sie im Januar und Februar 2009

die Akten sowie eine Vernehmlassung eingereicht und diesen am 17. April

2009.

erneut auf einen Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2009

hingewiesen. Auch im Rahmen des zweiten Rechtsgangs habe sie eine

Vernehmlassung und Akten eingereicht und den Bezirksrat ausführlich über die

erfolgten und laufenden Abklärungen im Fall D informiert. Da sie ihrer

Abklärungspflicht nachgekommen sei, hätte der Bezirksrat die Verfügung vom 18. August

2009.

nicht aufheben dürfen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, der Bezirksrat habe die Beschwerdeführerin im

Beschluss vom 22. Juni 2009 angewiesen, eine rechtsgenügende Abklärung des

Sachverhalts vorzunehmen. Dieser Anweisung sei die Gemeinde A nachweislich in

keiner Weise nachgekommen und habe am 18. August 2009 – ohne die

geringsten Handlungen vorzunehmen – im gleichen Sinn wie am 16. Dezember

2008.

entschieden.

4.

4.1

Bei der Beurteilung

des vorliegenden Falls ist zu beachten, dass zwei Rechtsverhältnisse

auseinandergehalten werden müssen: Zum einen erteilte die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung und somit auf

öffentlichrechtlicher Basis eine Kostengutsprache (vgl. § 16 Abs. 3

SHG). Zum anderen schlossen die Parteien gestützt auf die Zivilgesetzgebung und

somit auf privatrechtlicher Basis einen Pflegevertrag (vgl. Art. 294

Abs. 1 ZGB und § 12 PflegekinderfürsorgeVO). Beide Rechtsverhältnisse

müssen berücksichtigt werden bei der Klärung der Frage, welchen Geldbetrag die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Betreuung Ds vom September

2008.

bis zum Juli bzw. August 2009 schuldet.

4.2

Der Pflegevertrag

wurde im Februar 2006 von der Beiständin, den Pflegeeltern und dem leiblichen

Vater Ds unterzeichnet und im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 aktualisiert.

Gemäss diesem Vertrag begann das Pflegeverhältnis am 30. September 2005 zu

laufen und sollte voraussichtlich bis nach Abschluss einer Lehre Ds dauern. Das

durch das Sozialamt A auszuzahlende Pflegegeld wurde auf Fr. 3’900.- plus

Fr. 150.- Nebenkosten festgesetzt. In Bezug auf das Vertragsende

vereinbarten die Parteien, das Pflegeverhältnis könne unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden; bei schwerwiegenden

unvorhergesehenen Ereignissen könne der Pflegevertrag nach Absprache mit der

Aufsichtsstelle vorzeitig aufgelöst werden. Im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens machten die Parteien nicht geltend und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern diese pflegevertraglichen Vereinbarungen gegen

gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gegen Art. 294 ZGB und § 12

PflegekindfürsorgeVO – verstossen könnten.

4.3

Mit

Schreiben vom 1. Juli 2009 kündigte die Beiständin den Pflegevertrag

gegenüber der Beschwerdegegnerin per Ende Schuljahr 2008/2009. Sie begründete

dies mit einer wesentlichen Veränderung der Pflegesituation. Die

Beschwerdegegnerin antwortete auf das Kündigungsschreiben, die Kündigung sei

zwar nicht termingerecht – 3 Monate im Voraus – erfolgt, doch sie

akzeptiere den 31. August 2009 als Kündigungstermin. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe den Pflegevertrag aufgrund

unvorhergesehener Ereignisse vorzeitig auflösen wollen; es ist denn auch nicht

ersichtlich, welche Vorkommnisse eine ausserterminliche Vertragsauflösung

rechtfertigen könnten. Die Akten enthalten im Übrigen keinen Hinweis darauf,

dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Kündigung mit der

Aufsichtsstelle abgesprochen hat, was aber Voraussetzung für eine vorzeitige

Vertragsauflösung wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass der Pflegevertrag im

Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin per 31. August 2009 gekündigt

wurde.

4.4

Der

Pflegevertrag entfaltete somit vom 30. September 2005 bis am 31. August

2009.

Rechtswirkung. Es ist nicht ersichtlich und wird von der

Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, dass die von der

Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 angeordnete Reduktion der Kostengutsprache

einen Einfluss auf die Geltungsdauer und/oder den Inhalt des Pflegevertrags

hatte.

4.5

Als Nächstes

stellt sich die Frage, wer gegenüber den Pflegeeltern Schuldner(in) des

Pflegevertrags war. Der Vertrag wurde zwar sowohl vom leiblichen Vater Ds als

auch von der Beiständin, die von der Beschwerdeführerin eingesetzt worden war,

unterschrieben. Da aber dem Vater die Obhut über seinen Sohn am 3. Oktober

2005.

entzogen worden war, ist seither die Vormundschaftsbehörde bzw. die

Beschwerdeführerin Inhaberin der Obhut über D (vgl. BGE 128 III 9 E. 4

sowie § 73 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

2.

April 1911 [EG ZGB] und Art. 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung

der Politischen Gemeinde A vom 29. November 2009). Als Obhutsberechtigte

beauftragte die Beschwerdeführerin die Beiständin denn auch mit dem Vollzug und

der Überwachung der Unterbringung Ds. Mit Verfügung vom 7. November 2005

ordnete die Beschwerdeführerin auf Antrag der Beiständin die Fremdplatzierung Ds

bei der Pflegefamilie B und F sowie die Erteilung einer Gutsprache für die

damit verbundenen Kosten an. Im Fall einer solchen – behördlich angeordneten

und mit einer Kostengutsprache verbundenen – Fremdplatzierung gilt aber nicht

der leibliche Vater, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrags (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar ZGB, 2. A., Art. 294

N. 2 sowie Art. 310 N. 16). Alleinige Schuldnerin des bis am 31. August

2009.

geltenden Pflegevertrags war somit die Beschwerdeführerin. Gegenüber dem

leiblichen Vater Ds hat sie zwar die Möglichkeit, gestützt auf Art. 289 Abs. 2

ZGB Regress zu nehmen; sie liess den Vater denn auch entsprechende

Abtretungserklärungen unterzeichnen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass

einzig die Beschwerdeführerin Schuldnerin aus dem Pflegevertrag war.

4.6

Demnach

steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das im

Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld bis Ende August 2009 schuldet. Die

Beschwerdeführerin macht zwar geltend, aufgrund der Trennung der Beschwerdegegnerin

von ihrem Ehemann im September 2008 hätten sich Umfang und Qualität der

Betreuung Ds derart verändert, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen

seither nicht mehr erfüllt worden seien. Sie unterliess es jedoch, die geltend

gemachten Vertragsmängel auf dem zivilrechtlichen Weg zu rügen oder den Vertrag

frühzeitig zu kündigen bzw. aufzulösen. Da die Beschwerdegegnerin die

Beiständin bereits im Sommer 2008 über die bevorstehende Trennung von ihrem

Ehemann informiert hatte und diese gegenüber der Beschwerdeführerin

berichterstattungspflichtig war, hatte die Beschwerdeführerin seit diesem

Zeitpunkt die Möglichkeit, eine Änderung oder Auflösung des Pflegevertrags in

die Wege zu leiten, um hernach eine Reduktion oder Aufhebung der

Kostengutsprache anzuordnen. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin während

längerer Zeit keine Anstrengungen zur Änderung oder Auflösung des

Pflegevertrags und veranlasste dessen Kündigung erst am 1. Juli 2009.

4.7

Somit

schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund des Pflegevertrags

Pflegekosten von Fr. 130.- pro Tag sowie Nebenkosten von Fr. 150.-

pro Monat für die Betreuung Ds vom September 2008 bis August 2009. Dieser aus

dem Pflegevertrag geschuldete Betrag ist identisch mit dem am 19. August

2008.

von der Beschwerdeführerin gesprochenen Kostengutsprachebetrag. Unter

diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an

der Klärung der Frage, ob die nachträglich angeordnete Reduktion der

Kostengutsprache zulässig war oder nicht. Selbst wenn sich nämlich herausstellen

würde, dass die von der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 bzw. am 18. August

2009.

angeordnete nachträgliche Kürzung der Kostengutsprache zulässig war, würde

dies nichts am Umstand ändern, dass die Beschwerdeführerin den im Pflegevertrag

vereinbarten Betrag, der jenem der ursprünglich vereinbarten Kostengutsprache

entspricht, schuldet. Die Beschwerdeführerin ist demnach mangels

Rechtsschutzinter­esse nicht dazu legitimiert, sich gegen Disp.-Ziff. I

des vorinstanzlichen Beschlusses zu wehren bzw. die Aufhebung der

Kostengutspracheverfügung vom 19. August 2008 zu verlangen. In diesem

Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der

Bezirksrat ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-

auferlegte, hat sie zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von

Disp.-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses. Die Nebenfolgen eines vor­instanzlichen

Verfahrens sind allerdings nur dann neu festzusetzen, wenn sich ihre Regelung

ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie

grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu

verzichten. Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids bleibt in der

Regel unangetastet, wenn er sich nicht unschwer als falsch herausstellt (VGr,

15.

April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden

Fall erscheint prima vista nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Beschluss

der Beschwerdeführerin vom 18. August 2009 aufhob, denn damit verhinderte

sie die Kürzung einer Kostengutsprache, deren Betrag die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin ohnehin – aufgrund des Pflegevertrags – vollumfänglich

schuldete. Der angefochtene Rekursentscheid kann demnach nicht als

offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, sodass kein Anlass besteht, die

Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde

ist diesbezüglich abzuweisen.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdeführerin ist ferner dazu zu verpflichten, der anwaltlich

vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des bescheidenen Umfangs der

Beschwerdeantwort erweist sich ein Betrag von Fr. 300.- (inkl. MwSt.) als

angemessen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…