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Entscheid

VB.2010.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00412

5. Oktober 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12656)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 10. Februar

2010 teilte die Gemeinde Oberglatt A mit, ihr Fahrzeug sei schon mindestens

dreimal in der Nachtparkkontrolle erfasst worden. Sie werde daher ersucht, die

beigelegte Antwortkarte auszufüllen und innert 10 Tagen zurückzusenden,

andernfalls angenommen würde, dass sie über keine private Abstellmöglichkeit

verfüge und demzufolge gemäss der Verordnung der Gemeinde Oberglatt über das

nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 18. September 2001

(Nachtparkverordnung) gebührenpflichtig sei.

Mit E-Mail vom 13. Februar 2010 ersuchte A um

Fristerstreckung bis am 5. März 2010, da sie geschäftlich auf Reisen sei.

B. Mit

Schreiben 3. März 2010 wandte sich der Rechtsvertreter von A an die

Gemeinde Oberglatt. Er führte aus, A besuche ihren Freund in Oberglatt während

ca. drei bis fünf Tagen pro Monat, weshalb keine Rede von einer längerfristigen

Parkdauer sein könne und sie daher nicht gebührenpflichtig sei.

C. Mit

Datum vom 30. März 2010 stellte die Gemeinde Oberglatt A für die Periode

vom 1. Januar bis zum 31. März 2010 eine Rechnung über Fr. 120.-

betreffend Nachtparkgebühren zu.

Erwägungen

II.

Gegen die obgenannte Rechnung erhob A beim Gemeinderat

Oberglatt am 16. April 2010 Einsprache. Unter anderem berief sie sich

darauf, als Maître de Cabine bei einer privaten Fluggesellschaft tätig zu sein.

Ihre Arbeitszeit von maximal 20 Tagen pro Monat verbringe sie ausschliesslich

im Ausland. Ab und zu verbringe sie eine Nacht bei ihrem Freund in Oberglatt,

weshalb sie dort nicht regelmässig parkiere.

Der Gemeinderat wies die Einsprache am 27. April 2010

ab. Aus den Erwägungen geht hervor, dass sich der Rechtsvertreter von A am 12. April

2010.

bei der Gemeinde Oberglatt telefonisch gemeldet und darüber beschwert

hatte, bezüglich seines Schreibens vom 3. März 2010 weder eine

Eingangsbestätigung noch eine Antwort erhalten zu haben. Daraufhin habe ihm der

zuständige Sekretär mitgeteilt, das erwähnte Schreiben sei nie eingetroffen.

III.

A reichte am 21. Mai 2010 gegen den

Einsprachentscheid vom 27. April 2010 beim Statthalteramt des Bezirks

Dielsdorf Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung "Rechnung

Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Statthalteramt wies den Rekurs am 22. Juli 2010 ab und auferlegte A

die Verfahrenskosten über Fr. 560.85.

IV.

Am 11. August 2010 ging fristgemäss die Beschwerde

von A gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 27. April

2010.

beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte erneut die Aufhebung der

"Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Oberglatt. Diese beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 die Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin und Zusprechung einer

Aufwandentschädigung von Fr. 600.- für die Gemeinde. Das Statthalteramt des Bezirks

Dietikon hatte mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin

beantragt.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Per 1. Juli

2010.

wurde das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

vom 22. März 2010 in Kraft gesetzt (OS 65, 347) und mit ihm verschiedene

geänderte Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; dazu OS 65, 394 ff.). Nachfolgend werden die Bestimmungen des

VRG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Form zitiert.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-

nicht, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Da die

Nachtparkverordnung von der Gemeindeversammlung genehmigt wurde (Art. 18),

die Bewilligungs- bzw. Gebührenpflicht gemäss Art. 5 Abs. 3 auch

auswärtige Fahrzeugbesitzende erfasst, die ihre Fahrzeuge regelmässig,

mindestens aber ab der Dauer eines Monats, auf öffentlichem Grund in Oberglatt

parkieren und der Gemeinderat aufgrund der Delegationsnorm nach Art. 9 für

die Festsetzung der Nachparkgebühr zuständig ist (vgl. Anhang 1 zur Nachtparkverordnung),

ist den gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung einer Gebühr Genüge getan

(vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291 E. 3.3, www.vgrzh.ch,

mit Hinweis auf BGE 126 I 180 E. 2a/aa–bb). Zufolge des Grundsatzes, dass niemand

Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 111 V 402

E. 3 mit Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4), nützt der Beschwerdeführerin auch

nichts, wenn sie geltend macht, nichts über eine nächtliche Parkgebühr gewusst

zu haben.

2.2

Laut der

Fahrten-Kontrollliste war das Fahrzeug der in der Stadt Zürich wohnhaften

Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum am Grubenweg in Oberglatt wie folgt

gesichtet worden: Am 6. Januar 2010, 5. Februar 2010 und 9. März

2010.

je um 00.05 sowie am 30. März 2010 um 00.15 Uhr. Erstmals erfasst

worden war das Fahrzeug am 12. November 2009 um 00.05 Uhr. Weitere

Erfassungen erfolgen sodann am 14. und 20. April 2010 je um 00.15

sowie am 6. Mai 2010 um 00.05 Uhr. Die Beschwerdeführerin bestreitet die

Erfassungen als solche zwar nicht, stellt aber die zeitlichen Angaben infrage,

da ursprünglich nur bei zwei Kontrollen die Zeit vermerkt gewesen sei. Es könne

daher höchstens von einem zweimaligen nächtlichen Parkieren ausgegangen werden.

Kontrollblätter könnten nachträglich erstellt oder geändert werden und würden

daher keinen Beweis bieten.

2.3

Die von

der Beschwerdegegnerin präsentierten Erfassungen können jedoch als korrekt

erstellt gelten, ist es doch notorisch, dass Kontrollen betreffend nächtliches

Parkieren in der Nachtparkzeit durchgeführt werden. Als Nachtparkzeit gilt

vorliegend gemäss Art. 4 der Nachtparkverordnung der tägliche Zeitrahmen

von 22.00 bis 04.00 Uhr, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erfassungen zu

den angegebenen Zeiten stattgefunden haben.

3.

3.1

Die

vorzunehmende Prüfung fokussiert sich daher auf die aus den Erfassungen zu ziehenden

Folgerungen. Während die Beschwerdeführerin von einem "vereinzelten,

unregelmässigen" Abstellen ihres Fahrzeugs auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin

ausgeht, erachtet Letztere aufgrund der nächtlichen Erfassungen ein

"regelmässiges" nächtliches Parkieren als erwiesen.

3.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich beim Erfordernis des

"regelmässigen" Parkierens um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei

dessen Auslegung und Anwendung der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum

zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 20 N. 19,

§ 50 N. 8). Die Ermessensausübung hat sich jedoch an den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren, wozu namentlich auch das Gebot rechtsgleicher

Behandlung (Art. 8 der Bundesverfassung, Art. 11 der

Kantonsverfassung) zählt. Bei Geschäften der Massenverwaltung, zu der auch die

Gebührenerhebung für nächtliches Dauerparkieren gehört, ist eine rechtsgleiche

Ermessensausübung und damit einheitliche Verwaltungspraxis vielfach nur

möglich, wenn hierfür verwaltungsinterne Dienstanweisungen bzw. Anleitungen

bestehen, welchen aber kein Rechtssatzcharakter zukommt. Dem hat die

Rekursbehörde im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung bzw. das Verwaltungsgericht

bei der Ausübung der Rechtskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 14. September

2006, VB.2006.00250 E. 3.2, www.vgrzh.ch).

3.3

Gemäss dem

Informationsblatt der Gemeinde Oberglatt zur Nachtparkgebühr werden die auf

öffentlichem Grund parkierten Fahrzeuge nachts in wiederkehrenden, unregelmässigen

Rundgängen durch eine vom Gemeinderat beauftragte Firma erfasst. Erst wenn ein

Fahrzeug auf öffentlichem Grund mindestens dreimal registriert werde, werde

dessen Besitzerin oder Besitzer gebührenpflichtig. Eine weitere Definition des

die Gebührenpflicht begründenden "regelmässigen" Parkierens nach Art. 10

der Nachtparkverordnung fehlt allerdings sowohl in der Verordnung als auch im

Informationsblatt.

3.4

Nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin und des Statthalteramts begründen die vier

Erfassungen in den Monaten Januar bis März 2010, welche an drei verschiedenen

Wochentagen erfolgten, die Vermutung, dass die auswärts wohnende

Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig auf

öffentlichem Grund der Gemeinde Oberglatt parkiert habe. Aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung könne es sich bei den erwähnten nächtlichen

Erfassungen kaum nur um Zufallstreffer handeln, zumal die Kontrollen nur

zweimal monatlich durchgeführt würden. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht,

was diese Vermutungsfolge entkräften könnte. Auch wenn das zweite Quartal 2010

nicht Verfahrensgegenstand sei, so sei immerhin festzuhalten, dass das Fahrzeug

der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. März 2010 bis zum 6. Mai 2010

an jeder aufeinanderfolgenden Kontrolle registriert worden sei und damit fünfmal

hintereinander.

Die Beschwerdegegnerin und das Statthalteramt erachten es

somit als rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug

jedenfalls öfter als nur drei- bis fünfmal monatlich, wie diese behauptet, auf

öffentlichem Grund in Oberglatt parkiert habe. Allerdings gehen auch sie nicht

davon aus, dass ein bloss drei- bis fünfmaliges nächtliches Parkieren pro Monat

das Erfordernis der "Regelmässigkeit" bereits erfüllen würde.

3.5

Im

allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Wort "regelmässig" was folgt

zu verstehen: "üblich", "regelmässig wiederkehrend",

"in regelmässiger Folge", "in regelmässigen

Abständen/Intervallen", "periodisch". "Wiederkehrend"

stimmt mit dem Wort "oft" überein (vgl. VB.2006.00291 E. 3.4 mit

Hinweis auf Duden: Die sinn- und sachverwandten Wörter; Synonymwörterbuch der

deutschen Sprache). Somit genügt die von der Beschwerdegegnerin gehandhabte

Praxis den Anforderungen für die Erbringung der Tatsachenvermutung, ein

Fahrzeug sei – bei entsprechender Erfassung – regelmässig nachts auf ihrem öffentlichen

Grund abgestellt worden. Im vorliegenden Fall ist angesichts der viermaligen

Erfassung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 von der

gesetzlichen Vermutungsfolge auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug

sehr wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat auf ihrem

öffentlichen Grund parkiert hat.

4.

4.1

Es obliegt

dem Fahrzeugbesitzer, die Vermutungsfolge des regelmässigen Nachtparkierens zu

entkräften (VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.4, www.vgrzh.ch;

RB 1993 Nr. 62 E. 1b). Im vorliegenden Fall nennt die Beschwerdeführerin

drei Gründe, welche gegen die Vermutung der Beschwerdegegnerin sprechen sollen,

nämlich in der Stadt Zürich zu wohnen, während ca. 20 Tagen pro Monat berufsbedingt

ohnehin im Ausland zu weilen und zur Person in Oberglatt nur eine lose

Beziehung zu unterhalten. Sie parkiere daher in Oberglatt nicht mehr als ca.

drei- bis fünfmal monatlich, jeweils nicht länger als zwölf Stunden.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin und das Statthalteramt sind auf diese Argumente der Beschwerdeführerin

nicht näher eingegangen. Die Vorinstanz wies darauf hin, der Beschwerdeführerin

bzw. dem Rechtsvertreter misslinge der Beweis dafür, der Beschwerdegegnerin am

3.

März 2010 eine nicht eingeschriebene Stellungnahme zugestellt zu haben.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten aber dennoch auf die Argumente

der Beschwerdeführerin eingehen müssen, sind doch neue Vorbringen so oder so

zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG).

4.3

Demnach

haben die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt,

indem sie sich nicht näher mit den Argumenten auseinandersetzten, die diese zur

Entkräftung der Vermutungsfolge vorbrachte. Die Feststellung der

Verletzung des rechtlichen Gehörs zieht grundsätzlich die Aufhebung der

angefochtenen Anordnung nach sich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).

4.4

Das

Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die

Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1

VRG). Im vorliegenden Fall ist von einer ungenügenden Tatbestandsfeststellung

auszugehen, da die Vorinstanzen sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin

nicht näher auseinandergesetzt haben und damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen (§ 7 Abs. 1 VRG), nicht nachgekommen

sind. Die Vorinstanzen hätte sich insbesondere mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin

befassen müssen, sie zahle eine Gebühr für die regelmässige Benützung der

blauen Zone an ihrem Wohnort in Zürich, sie arbeite als Maître de Cabine bei

einer privaten Fluggesellschaft und sie weile aufgrund dieser Tätigkeit während

rund 20 Tagen pro Monat im Ausland. Sollte sich aufgrund der Sachverhaltsabklärung

herausstellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als ca. drei- bis fünfmal

im Monat während maximal zwölf Stunden auf öffentlichem Grund in Oberglatt

parkiert, könnte unstreitig nicht mehr von einem "regelmässigen"

Parkieren auf öffentlichem Grund in Oberglatt ausgegangen werden.

4.5

Demnach

ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Rekursentscheid des

Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 22. Juli 2010 aufzuheben und die

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei

überwiegend. Entsprechend der Rechtsprechungspraxis bei Rückweisungen sind die

Kosten je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht keiner Partei zu (vgl. § 17 Abs. 2

VRG).

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts

des Bezirks Dielsdorf vom 22. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache wird

im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu

Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…