VB.2010.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00412
5. Oktober 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12656)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00412
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren
Auferlegung einer Nachtparkiergebühr von Fr. 120.-
Die Nachtparkiergebühr basiert auf einer genügenden (kommunalen) gesetzlichen Grundlage (E. 2.1).
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde im 1. Quartal 2010 bei 6 von 8 Nachtkontrollgängen erfasst. Es gilt demnach die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug nachts regelmässig auf dem öffentlichen Grund der Gemeinde parkierte (E. 3.5).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung bringt die Beschwerdeführerin vor, (1) sie wohne in einer anderen Gemeinde, (2) sie bezahle dort eine Dauerparkiergebühr und (3) sie weile aus beruflichen Gründen während 20 Tagen pro Monat im Ausland (E. 4.1). Mit diesen Argumenten haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 4.2 und 4.3). Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.4 und 4.5).
Hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 5).
Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 6).
Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
Stichworte:
GEBÜHREN
NACHTPARKIERGEBÜHR
PARKIERGEBÜHREN
RECHTLICHES GEHÖR
REGELMÄSSIGKEIT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERMUTUNG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00412
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 5. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Oberglatt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 10. Februar
2010 teilte die Gemeinde Oberglatt A mit, ihr Fahrzeug sei schon mindestens
dreimal in der Nachtparkkontrolle erfasst worden. Sie werde daher ersucht, die
beigelegte Antwortkarte auszufüllen und innert 10 Tagen zurückzusenden,
andernfalls angenommen würde, dass sie über keine private Abstellmöglichkeit
verfüge und demzufolge gemäss der Verordnung der Gemeinde Oberglatt über das
nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 18. September 2001
(Nachtparkverordnung) gebührenpflichtig sei.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2010 ersuchte A um
Fristerstreckung bis am 5. März 2010, da sie geschäftlich auf Reisen sei.
B. Mit
Schreiben 3. März 2010 wandte sich der Rechtsvertreter von A an die
Gemeinde Oberglatt. Er führte aus, A besuche ihren Freund in Oberglatt während
ca. drei bis fünf Tagen pro Monat, weshalb keine Rede von einer längerfristigen
Parkdauer sein könne und sie daher nicht gebührenpflichtig sei.
C. Mit
Datum vom 30. März 2010 stellte die Gemeinde Oberglatt A für die Periode
vom 1. Januar bis zum 31. März 2010 eine Rechnung über Fr. 120.-
betreffend Nachtparkgebühren zu.
Erwägungen
II.
Gegen die obgenannte Rechnung erhob A beim Gemeinderat
Oberglatt am 16. April 2010 Einsprache. Unter anderem berief sie sich
darauf, als Maître de Cabine bei einer privaten Fluggesellschaft tätig zu sein.
Ihre Arbeitszeit von maximal 20 Tagen pro Monat verbringe sie ausschliesslich
im Ausland. Ab und zu verbringe sie eine Nacht bei ihrem Freund in Oberglatt,
weshalb sie dort nicht regelmässig parkiere.
Der Gemeinderat wies die Einsprache am 27. April 2010
ab. Aus den Erwägungen geht hervor, dass sich der Rechtsvertreter von A am 12. April
2010.
bei der Gemeinde Oberglatt telefonisch gemeldet und darüber beschwert
hatte, bezüglich seines Schreibens vom 3. März 2010 weder eine
Eingangsbestätigung noch eine Antwort erhalten zu haben. Daraufhin habe ihm der
zuständige Sekretär mitgeteilt, das erwähnte Schreiben sei nie eingetroffen.
III.
A reichte am 21. Mai 2010 gegen den
Einsprachentscheid vom 27. April 2010 beim Statthalteramt des Bezirks
Dielsdorf Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung "Rechnung
Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Statthalteramt wies den Rekurs am 22. Juli 2010 ab und auferlegte A
die Verfahrenskosten über Fr. 560.85.
IV.
Am 11. August 2010 ging fristgemäss die Beschwerde
von A gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 27. April
2010.
beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte erneut die Aufhebung der
"Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Oberglatt. Diese beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin und Zusprechung einer
Aufwandentschädigung von Fr. 600.- für die Gemeinde. Das Statthalteramt des Bezirks
Dietikon hatte mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin
beantragt.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Per 1. Juli
2010.
wurde das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
vom 22. März 2010 in Kraft gesetzt (OS 65, 347) und mit ihm verschiedene
geänderte Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; dazu OS 65, 394 ff.). Nachfolgend werden die Bestimmungen des
VRG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Form zitiert.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-
nicht, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Da die
Nachtparkverordnung von der Gemeindeversammlung genehmigt wurde (Art. 18),
die Bewilligungs- bzw. Gebührenpflicht gemäss Art. 5 Abs. 3 auch
auswärtige Fahrzeugbesitzende erfasst, die ihre Fahrzeuge regelmässig,
mindestens aber ab der Dauer eines Monats, auf öffentlichem Grund in Oberglatt
parkieren und der Gemeinderat aufgrund der Delegationsnorm nach Art. 9 für
die Festsetzung der Nachparkgebühr zuständig ist (vgl. Anhang 1 zur Nachtparkverordnung),
ist den gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung einer Gebühr Genüge getan
(vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291 E. 3.3, www.vgrzh.ch,
mit Hinweis auf BGE 126 I 180 E. 2a/aa–bb). Zufolge des Grundsatzes, dass niemand
Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 111 V 402
E. 3 mit Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4), nützt der Beschwerdeführerin auch
nichts, wenn sie geltend macht, nichts über eine nächtliche Parkgebühr gewusst
zu haben.
2.2
Laut der
Fahrten-Kontrollliste war das Fahrzeug der in der Stadt Zürich wohnhaften
Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum am Grubenweg in Oberglatt wie folgt
gesichtet worden: Am 6. Januar 2010, 5. Februar 2010 und 9. März
2010.
je um 00.05 sowie am 30. März 2010 um 00.15 Uhr. Erstmals erfasst
worden war das Fahrzeug am 12. November 2009 um 00.05 Uhr. Weitere
Erfassungen erfolgen sodann am 14. und 20. April 2010 je um 00.15
sowie am 6. Mai 2010 um 00.05 Uhr. Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Erfassungen als solche zwar nicht, stellt aber die zeitlichen Angaben infrage,
da ursprünglich nur bei zwei Kontrollen die Zeit vermerkt gewesen sei. Es könne
daher höchstens von einem zweimaligen nächtlichen Parkieren ausgegangen werden.
Kontrollblätter könnten nachträglich erstellt oder geändert werden und würden
daher keinen Beweis bieten.
2.3
Die von
der Beschwerdegegnerin präsentierten Erfassungen können jedoch als korrekt
erstellt gelten, ist es doch notorisch, dass Kontrollen betreffend nächtliches
Parkieren in der Nachtparkzeit durchgeführt werden. Als Nachtparkzeit gilt
vorliegend gemäss Art. 4 der Nachtparkverordnung der tägliche Zeitrahmen
von 22.00 bis 04.00 Uhr, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erfassungen zu
den angegebenen Zeiten stattgefunden haben.
3.
3.1
Die
vorzunehmende Prüfung fokussiert sich daher auf die aus den Erfassungen zu ziehenden
Folgerungen. Während die Beschwerdeführerin von einem "vereinzelten,
unregelmässigen" Abstellen ihres Fahrzeugs auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin
ausgeht, erachtet Letztere aufgrund der nächtlichen Erfassungen ein
"regelmässiges" nächtliches Parkieren als erwiesen.
3.2
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich beim Erfordernis des
"regelmässigen" Parkierens um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei
dessen Auslegung und Anwendung der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 20 N. 19,
§ 50 N. 8). Die Ermessensausübung hat sich jedoch an den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren, wozu namentlich auch das Gebot rechtsgleicher
Behandlung (Art. 8 der Bundesverfassung, Art. 11 der
Kantonsverfassung) zählt. Bei Geschäften der Massenverwaltung, zu der auch die
Gebührenerhebung für nächtliches Dauerparkieren gehört, ist eine rechtsgleiche
Ermessensausübung und damit einheitliche Verwaltungspraxis vielfach nur
möglich, wenn hierfür verwaltungsinterne Dienstanweisungen bzw. Anleitungen
bestehen, welchen aber kein Rechtssatzcharakter zukommt. Dem hat die
Rekursbehörde im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung bzw. das Verwaltungsgericht
bei der Ausübung der Rechtskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 14. September
2006, VB.2006.00250 E. 3.2, www.vgrzh.ch).
3.3
Gemäss dem
Informationsblatt der Gemeinde Oberglatt zur Nachtparkgebühr werden die auf
öffentlichem Grund parkierten Fahrzeuge nachts in wiederkehrenden, unregelmässigen
Rundgängen durch eine vom Gemeinderat beauftragte Firma erfasst. Erst wenn ein
Fahrzeug auf öffentlichem Grund mindestens dreimal registriert werde, werde
dessen Besitzerin oder Besitzer gebührenpflichtig. Eine weitere Definition des
die Gebührenpflicht begründenden "regelmässigen" Parkierens nach Art. 10
der Nachtparkverordnung fehlt allerdings sowohl in der Verordnung als auch im
Informationsblatt.
3.4
Nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin und des Statthalteramts begründen die vier
Erfassungen in den Monaten Januar bis März 2010, welche an drei verschiedenen
Wochentagen erfolgten, die Vermutung, dass die auswärts wohnende
Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig auf
öffentlichem Grund der Gemeinde Oberglatt parkiert habe. Aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung könne es sich bei den erwähnten nächtlichen
Erfassungen kaum nur um Zufallstreffer handeln, zumal die Kontrollen nur
zweimal monatlich durchgeführt würden. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht,
was diese Vermutungsfolge entkräften könnte. Auch wenn das zweite Quartal 2010
nicht Verfahrensgegenstand sei, so sei immerhin festzuhalten, dass das Fahrzeug
der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. März 2010 bis zum 6. Mai 2010
an jeder aufeinanderfolgenden Kontrolle registriert worden sei und damit fünfmal
hintereinander.
Die Beschwerdegegnerin und das Statthalteramt erachten es
somit als rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug
jedenfalls öfter als nur drei- bis fünfmal monatlich, wie diese behauptet, auf
öffentlichem Grund in Oberglatt parkiert habe. Allerdings gehen auch sie nicht
davon aus, dass ein bloss drei- bis fünfmaliges nächtliches Parkieren pro Monat
das Erfordernis der "Regelmässigkeit" bereits erfüllen würde.
3.5
Im
allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Wort "regelmässig" was folgt
zu verstehen: "üblich", "regelmässig wiederkehrend",
"in regelmässiger Folge", "in regelmässigen
Abständen/Intervallen", "periodisch". "Wiederkehrend"
stimmt mit dem Wort "oft" überein (vgl. VB.2006.00291 E. 3.4 mit
Hinweis auf Duden: Die sinn- und sachverwandten Wörter; Synonymwörterbuch der
deutschen Sprache). Somit genügt die von der Beschwerdegegnerin gehandhabte
Praxis den Anforderungen für die Erbringung der Tatsachenvermutung, ein
Fahrzeug sei – bei entsprechender Erfassung – regelmässig nachts auf ihrem öffentlichen
Grund abgestellt worden. Im vorliegenden Fall ist angesichts der viermaligen
Erfassung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 von der
gesetzlichen Vermutungsfolge auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug
sehr wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat auf ihrem
öffentlichen Grund parkiert hat.
4.
4.1
Es obliegt
dem Fahrzeugbesitzer, die Vermutungsfolge des regelmässigen Nachtparkierens zu
entkräften (VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.4, www.vgrzh.ch;
RB 1993 Nr. 62 E. 1b). Im vorliegenden Fall nennt die Beschwerdeführerin
drei Gründe, welche gegen die Vermutung der Beschwerdegegnerin sprechen sollen,
nämlich in der Stadt Zürich zu wohnen, während ca. 20 Tagen pro Monat berufsbedingt
ohnehin im Ausland zu weilen und zur Person in Oberglatt nur eine lose
Beziehung zu unterhalten. Sie parkiere daher in Oberglatt nicht mehr als ca.
drei- bis fünfmal monatlich, jeweils nicht länger als zwölf Stunden.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin und das Statthalteramt sind auf diese Argumente der Beschwerdeführerin
nicht näher eingegangen. Die Vorinstanz wies darauf hin, der Beschwerdeführerin
bzw. dem Rechtsvertreter misslinge der Beweis dafür, der Beschwerdegegnerin am
3.
März 2010 eine nicht eingeschriebene Stellungnahme zugestellt zu haben.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten aber dennoch auf die Argumente
der Beschwerdeführerin eingehen müssen, sind doch neue Vorbringen so oder so
zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG).
4.3
Demnach
haben die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt,
indem sie sich nicht näher mit den Argumenten auseinandersetzten, die diese zur
Entkräftung der Vermutungsfolge vorbrachte. Die Feststellung der
Verletzung des rechtlichen Gehörs zieht grundsätzlich die Aufhebung der
angefochtenen Anordnung nach sich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).
4.4
Das
Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die
Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1
VRG). Im vorliegenden Fall ist von einer ungenügenden Tatbestandsfeststellung
auszugehen, da die Vorinstanzen sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin
nicht näher auseinandergesetzt haben und damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (§ 7 Abs. 1 VRG), nicht nachgekommen
sind. Die Vorinstanzen hätte sich insbesondere mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin
befassen müssen, sie zahle eine Gebühr für die regelmässige Benützung der
blauen Zone an ihrem Wohnort in Zürich, sie arbeite als Maître de Cabine bei
einer privaten Fluggesellschaft und sie weile aufgrund dieser Tätigkeit während
rund 20 Tagen pro Monat im Ausland. Sollte sich aufgrund der Sachverhaltsabklärung
herausstellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als ca. drei- bis fünfmal
im Monat während maximal zwölf Stunden auf öffentlichem Grund in Oberglatt
parkiert, könnte unstreitig nicht mehr von einem "regelmässigen"
Parkieren auf öffentlichem Grund in Oberglatt ausgegangen werden.
4.5
Demnach
ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Rekursentscheid des
Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 22. Juli 2010 aufzuheben und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei
überwiegend. Entsprechend der Rechtsprechungspraxis bei Rückweisungen sind die
Kosten je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht keiner Partei zu (vgl. § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts
des Bezirks Dielsdorf vom 22. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache wird
im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu
Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…