VB.2010.00415
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00415
23. März 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13116)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2010.00415
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Gemeinde Oetwil a.d.L.,
vertreten durch den
Gemeinderat Oetwil a.d.L.,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Finanzausgleich
/ Steuerkraftabschöpfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der Gemeinde Oetwil an der Limmat wurden die für den
interkommunalen Steuerkraftausgleich massgeblichen Finanzdaten für das Jahr
2008 mit Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2008
eröffnet. Gestützt auf diese Finanzdaten verfügte das Gemeindeamt am 8. August
2008, dass der Gemeinde Oetwil an der Limmat in Anwendung des Finanzausgleichsgesetzes
vom 11. September 1966 (FAG, LS 132.1) für das Jahr 2008 eine
Steuerkraftabschöpfung in der Höhe von Fr. 426'040.- auferlegt werde. Die
Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 30. September 2008 wurde die Zahlung
des Betrags durch die Gemeinde ausgelöst.
B. In der für die Steuerkraftberechnung massgeblichen
Jahresrechnung 2007 wurde die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen über Fr. 717'726.05
(fakturierte Steuerforderung für das Jahr 2003) sowie Fr. 879'996.80
(fakturierte Steuerforderung für das Jahr 2004) verbucht. Für diese
Steuerforderungen wurde am 26. März 2008 die Betreibung eingeleitet. Am
7. September 2009 wurde die Gemeinde Oetwil an der Limmat mittels
gleichentags ausgestellter Verlustscheine in der Höhe von Fr. 745'934.35
sowie Fr. 871'763.50 über den Ausfall der Steuereinnahmen informiert.
C. Am 22. Oktober 2009 stellte die Gemeinde Oetwil an der
Limmat dem Gemeindeamt Antrag auf Feststellung des Steuerausfalls und auf
entsprechende Berichtigung der verfügten Steuerkraftabschöpfung 2008. Das
Gemeindeamt trat am 1. März 2010 auf das Gesuch der Gemeinde nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Gemeindeamts liess die Gemeinde
Oetwil an der Limmat Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich erheben (fortan Justizdirektion). Diese trat am 15. Juli
2010.
auf das Rechtsmittel nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte der Gemeinde
die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 18. August 2010 liess die Gemeinde Oetwil an der
Limmat hiergegen ans Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:
"1. Ziff. I.-II.
der Verfügung vom 15. Juli 2010 seien aufzuheben;
2.
auf
das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Neuregelung der
Steuerkraft-Abschöpfung für das Jahr 2008 sei einzutreten;
3.
es
sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 ein Ausfall
von Steuern von CHF 717'726.05 sowie für das Jahr 2004 ein solcher von
CHF 879'996.80 anfällt und dies zu einer Berichtigung des durch die Beschwerdeführerin
abzuliefernden Betrages führt,
alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
Das Gemeindeamt verzichtete auf
Beschwerdeantwort. Die Justizdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht
bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter
anderem betreffend den Finanzausgleich zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
1.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Berücksichtigung des
Steuerausfalls hätte sie für das Jahr 2008 keine Beiträge in den Ausgleichsfond
zahlen müssen. Strittig ist daher der Steuerkraftabschöpfungsbetrag von
Fr. 426'040.-, weshalb über die Sache gemäss § 38 Abs. 1 VRG in
Dreierbesetzung zu befinden ist.
1.3
Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung
eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
Das Verwaltungsgericht hat jüngst die Legitimation einer Gemeinde zur
Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs
bejaht (vgl. VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Beim Steuerkraftausgleich erhalten Gemeinden mit einer relativen
Steuerkraft unter dem Kantonsmittel Beiträge aus einem Ausgleichsfond, welcher
durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist wird (§§ 10
und 14 FAG). Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft
das Kantonsmittel um mehr als 15 % übersteigt (§ 15 Abs. 1 FAG).
Als für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung massgebende
absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100 %
umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der Quellensteuern des
letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind (§ 39 Abs. 1 FAG und § 10
Abs. 1 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November
1978.
[Finanzausgleichsverordnung, FAV, LS 132.11]). Ersterer ergibt sich
aus dem Brutto-Soll der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten
Steuern; dieser Betrag wird ergänzt durch den Mehr- oder Minderertrag zwischen
der definitiven Steuerabrechnung des vorangegangenen Jahres und der dieser
vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung (§ 10 Abs. 2 FAV). Die
Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst (§ 10 Abs. 3 FAV). Zum
Bruttoertrag sind sodann die Soll-Änderungen aus früheren Jahren und die Einnahmen
aus Steuerausscheidungen mit anderen Gemeinden hinzuzurechnen; abzuzählen sind
dagegen die Abzüge (Skonti, Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und
Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren ausbezahlten Nettobeiträge (§ 10
Abs. 4 FAV). Der auf diese Weise ermittelte Nettosteuerertrag wird unter
Berücksichtigung der zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100 % umgerechnet
(§ 10 Abs. 5 FAV). Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird
sodann die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde
geteilt (§ 39 Abs. 2 FAG).
Kürzungen von Ablieferungen sind möglich, wenn sie ein
Ansteigen des Gemeindefusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte
Kantonsmittel bewirken würden (§ 16 Abs. 1 FAG).
2.2
Zur Berechnung der Finanzdaten melden die Gemeinden dem Statistischen Amt gemäss
dessen Vorgaben folgende Daten: bis 31. Januar einen Auszug aus dem
Einwohnerregister mit Stichtag vom 31. Dezember des Erhebungsjahres (§ 11
lit. a FAV in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung [OS 65,
757.
f.]), bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres (lit.
b) und bis 31. März die für die Berechnung der absoluten Steuerkraft
erforderlichen Angaben (lit. c). Gemäss der ursprünglichen Fassung von § 11
FAV meldeten die Gemeinden dem Statistischen Amt jährlich bis 20. Januar
die Zahl der Einwohner sowie bis Ende Januar die definitiven Steuerfüsse und
bis Mitte März die nötigen Angaben für die Ermittlung der absoluten Steuerkraft
(GS I 107 ff., 109).
Sodann teilt die
Justizdirektion – bzw. das Gemeindeamt (§ 66 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. d der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007.
[LS 172.11]) – den Gemeinden die derart erhobenen und errechneten Zahlen
mit, und zwar bis spätestens 20. März die Zahlen über den Einwohnerbestand
und die Konfessionszugehörigkeit (§ 12 lit. a FAV) und bis spätestens
31.
Juli die entsprechenden Finanzdaten, unter anderem auch die
massgebliche Steuerkraft des Vorjahres (lit. b). Nach Ablauf der dreissigtägigen
Rekursfrist publiziert das Statistische Amt möglichst rasch die erhaltenen Zahlen
und gibt an, welche von ihnen allenfalls noch umstritten sind (§ 13 FAV).
Die Justizdirektion teilt den Gemeinden die
voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit
(§ 17 Satz 1 FAG). Der Bezug der Ablieferungen erfolgt jährlich bis
Ende September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen (§ 17
Satz 2 FAG). Gemäss § 17 Satz 3 FAG berichtigt die
Justizdirektion "die Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der
Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte".
2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Regelung in § 17
Satz 3 FAG müsse eine Berichtigung der Bezugsverfügung möglich sein, wenn
nachträglich bekannt werde, dass die Finanzkraft der Gemeinde nicht den
ursprünglichen Annahmen entspreche. Selbst wenn § 17 Satz 3 FAG nicht
als spezielle Revisionsnorm angesehen würde, ergebe sich ein Revisionsanspruch
auch aufgrund der allgemeinen Revisionsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Eine Berichtigung gebiete auch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und das darauf basierende Prinzip
der Finanzgleichheit, nach dem die Gemeinden bezüglich ihrer Finanzverhältnisse
gleich zu behandeln seien.
3.
3.1
Der Finanzausgleich zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich bezweckt
einerseits die Sicherung notwendiger Mittel für finanzschwache Gemeinden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben; sodann soll damit die Belastung der Steuerpflichtigen
eine Angleichung erfahren (Art. 127 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; BGE 93 I 437 E. 4).
Den Gemeinden kommt hinsichtlich finanzieller
Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zu. Es ist Sache des Kantons –
als den Gemeinden übergeordnetes Rechtssubjekt –, den Finanzausgleich
sicherzustellen (Art. 127 Abs. 1 KV; VGr, 4. März 2009,
VB.2008.00545, E. 5.2; BGE 119 Ia 214 E. 3b ff.; vgl. auch BGr,
27.
November 2008,2C_609/2007, E. 1.2).
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichs sind
bestimmte Grundsätze zu beachten. Als solcher Grundsatz ist insbesondere das
aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) abgeleitete Prinzip der
Finanzgleichheit zu nennen, wonach die Gemeinden in Bezug auf ihre
Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw. Ungleichheit gleich bzw. verschieden
zu behandeln sind (vgl. Anna Pippig, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Finanzausgleichs,
Zürich etc. 2002, S. 226 f.; VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545,
E. 8.1 f.). Daraus ergibt sich insbesondere das Gebot der
Sachgerechtigkeit, welches bei Erfassung und Bewertung der Finanzverhältnisse der
Gemeinden die Vollständigkeit der massgeblichen Faktoren und diesbezügliche
Wirklichkeitstreue erfordert (Pippig, S. 242 ff.). Weiter erfordert
das Gebot der Sachgerechtigkeit Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der
Vergleichsmassstäbe – was beim Steuerkraftausgleich als einnahmenseitigem
Finanzausgleich weitestgehend erfüllt ist – sowie Vergleichbarkeit der zahlenmässigen
Grundlagen (Pippig, S. 245 ff., 253 f.).
3.2
Das geltende Finanzausgleichssystem bemisst die Höhe der
Steuerkraftablieferungen anhand des Steuerertrags des vorangehenden Jahres,
namentlich der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten allgemeinen
Steuern und Quellensteuern. Zu berücksichtigten sind sodann der Mehr- oder
Minderertrag des vorletzten Jahres und die Soll-Änderungen, welche im für die
Steuerkraftbemessung massgeblichen Rechnungsjahr zu verbuchen waren.
Schliesslich sind weitere Nachträge oder Abzüge zu machen (Skonti,
Abschreibungen etc.; zur Berechnung oben 2.1). Die Finanzausgleichsverordnung
legt dabei ein formelles Verfahren fest, welches die Gemeinden zu einem geordneten
Vorgehen bei der Abgabe der von ihnen zu liefernden Daten verpflichtet und eine
einheitliche Berechnungsweise der Ablieferungen bzw. Beiträge ermöglicht (vgl.
RRB Nr. 4830 vom 29. November 1978; zum Verfahren oben 2.2).
Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich damit
auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert
zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert
(so auch die Vorinstanz und der Beschwerdegegner). Der Gesetzgeber hat in Kauf
genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später
vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt (vgl. Weisung des Regierungsrates
vom 5. Juli 1978 betreffend Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, Abl 1978,
1384.
ff., 1429). Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene
Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen
berücksichtigt. Dieses Vorgehen führt einerseits zum vollständigen Miteinbezug
aller massgeblichen Faktoren auf der Einnahmenseite – wenn auch teilweise
verzögert –, andererseits ermöglicht es die Vergleichbarkeit der zahlenmässigen
Grundlagen, indem die Bemessungsbasis vereinheitlicht wird. Die Berechnung der
Steuerkraft beruht überdies auf möglichst aktuellen Daten, welche jährlich neu
ermittelt werden. Dem Gebot der Wirklichkeitstreue bzw. Zeitgerechtigkeit ist
damit ebenso Genüge getan (vgl. Pippig, S. 243, 263 ff.; in diesem Sinn auch
BGE 93 I 437 E. 7c). Nicht massgebend für die Berechnung der Steuerkraft
kann hingegen sein, ob es im Einzelfall für eine Gemeinde steuertechnisch
vorteilhafter ist, eine Abweichung im einen oder im anderen Rechnungsjahr zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe
spricht gegen eine nachträgliche Berichtigung der Finanzdaten durch den Bezirksrat,
da eine solche vom diesbezüglichen Begehren einer Gemeinde abhinge und die
Steuerkraftbemessung damit beschränkt steuerbar wäre. Schliesslich dient das
vorliegende System auch der Einfachheit, Transparenz und Planbarkeit des
Finanzausgleichs und gewährleistet eine möglichst einfache Handhabung durch den
Kanton und die Gemeinden (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 28. Januar
2009.
zur Reform des Finanzausgleichs, ABl 2009, 172 ff., 205).
Nach dem Gesagten ist – wie die Vorinstanz korrekt erwogen
hat – § 17 Satz 3 FAG nicht als "spezielle Revisionsnorm"
zu verstehen. Den Materialien lässt sich ein dahingehender Hinweis nicht entnehmen
(vgl. ABl 1978, 1384 ff.; ABl 1979, 484 ff., 1289 ff.; Prot. KR 1975–79,
S. 12529 ff.). Eine Korrektur erfolgt durch die Berücksichtigung allfälliger Abweichungen
in späteren Steuerkraftberechnungen. Eine nachträgliche Kürzung ist einzig
vorgesehen, wenn die Ablieferungen ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr
als das um zehn Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden. Diese
Kürzungen haben keinen Einfluss auf die Steuerkraft der Gemeinde und somit auch
keinen Einfluss auf das Kantonsmittel. § 17 Satz 3 FAG ist deshalb im
Zusammenhang mit § 16 FAG zu lesen. Eine nachträgliche Berichtigung
rechtskräftig verfügter und veröffentlichter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht
hingegen nicht vor.
4.
4.1
Bei der Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten, welche die
Justizdirektion bzw. das Gemeindeamt gemäss § 12 lit. b FAV einer
Gemeinde jeweils vor der Berechnung der Steuerkraftabschöpfung zu eröffnen hat,
handelt es sich um eine Feststellungsverfügung. Als solche dient sie einerseits
der Rechtssicherheit und andererseits der Verfahrensökonomie, weil sie als
Vorstufe der späteren Leistungsverfügung die für die Berechnung der Steuerkraft
wesentlichen Finanzdaten, basierend auf den von der Gemeinde gelieferten
Zahlen, verbindlich feststellt (vgl. Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung –
eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen
Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998,
S. 229 ff., 230; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 895). Nach
Eintritt der formellen Rechtskraft der Festsetzungsverfügung sind die darin enthaltenen
Finanzdaten für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung verbindlich.
4.2
Auf eine rechtskräftige Verfügung kann die verfügende Behörde allenfalls
wiedererwägungsweise zurückkommen, worauf jedoch kein Anspruch besteht. Gegen
ein Nichteintreten der Behörde steht kein ordentliches Rechtsmittel zur
Verfügung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19–28
N. 23, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 8).
Sodann kann mittels Revision auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückgekommen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden (§ 86a lit. b VRG). Neu und erheblich ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der
Erstbeurteilung zwar bereits bestanden hat, der sich darauf berufenden Partei
aber unverschuldeterweise nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben ist und
wenn davon ausgegangen werden muss, dass der ursprüngliche Entscheid bei
Kenntnis der entsprechenden Tatsache anders ausgefallen wäre. Beweismittel
müssen sich auf Tatsachen beziehen, die vor Erlass der rechtskräftigen
Anordnung bestanden. Neu sind einerseits Beweismittel, welche bei Erlass der
Anordnung bereits bestanden, jedoch dem Revisionskläger damals nicht zugänglich
waren; andererseits gehören dazu Beweismittel, die erst später entstanden sind
und nun rückwirkend geeignet erscheinen, eine vom Revisionskläger schon vor dem
Erlass der Anordnung behauptete Tatsache zu beweisen. Keinen
Revisionsgrund stellen Tatsachen dar, die in dem der Anordnung vorausgehenden
Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht
werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 12 ff., § 86b N. 2).
Schliesslich erlaubt eine Anpassung die
Änderung oder das Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge (nachträglicher)
Änderung der massgeblichen Sachumstände oder Rechtsgrundlagen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13).
4.3
Die Beschwerdeführerin fakturierte im Oktober 2007 die Steuerschuld eines
Steuerpflichtigen für die Jahre 2003 und 2004 und verbuchte dies in der
Jahresrechnung 2007. Mahnungen für die ausstehenden Steuern wurden am
6.
Dezember 2007 und am 22. Januar 2008 verschickt. Am 26. März
2008.
wurde die Betreibung eingeleitet. Am 24. Juni 2008 erfolgte die
Pfändung. Der Betreibungsbeamte erachtete das pfändbare Vermögen nicht als
genügend zur Deckung aller Forderungen. Die Pfändungsurkunde gelte deshalb als
provisorischer Verlustschein im Sinn von Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1].
Abschriften der Pfändungsurkunde wurden am 23. Juli 2008 versandt. Am 7. September
2009.
wurden der Beschwerdeführerin schliesslich zwei Verlustscheine über den
Ausfall der Steuereinnahmen ausgestellt.
4.4
Steuern und Zinsen sind abzuschreiben, wenn eine Betreibung
mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein
ausgestellt wird (Ziff. 46 lit. a der Weisung der Finanzdirektion über
Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002, Nr. 34/010
[Weisung Steuererlass], www.steueramt.zh.ch). Die Abschreibung ist bei Eintritt
des Verlustes, spätestens jedoch auf Ende des entsprechenden Rechnungsjahres
vorzunehmen (Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden, herausgegeben
von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kapitel 12.1.2
f., www.gaz.zh.ch). Entsprechend war vorliegend die buchhalterische Abschreibung
des Steuerausfalls im Rechnungsjahr 2009 vorzunehmen. Die Steuerkraftberechnung
2008.
wird dadurch nicht beeinflusst. Die Verfügung des Beschwerdegegners über
die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist daher rechnungstechnisch nicht ursprünglich
fehlerhaft. Das gilt wiederum auch für die Verfügung vom 8. August 2008,
in der die Steuerkraftabschöpfung 2008 berechnet wird. Eine Revision gemäss § 86a
VRG ist daher ausgeschlossen. Eine Anpassung ist mangels Vorliegen einer
Verfügung über einen Dauersachverhalt ohnehin nicht möglich.
4.5
Selbst wenn bezüglich der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit nicht auf den
Zeitpunkt des definitiven Verlusteintritts, sondern auf den Zeitpunkt der
"Zahlungsunfähigkeit" des Steuerpflichtigen abgestellt würde, käme
eine Revision nicht in Frage. Zwar gilt, gegen wen definitive Verlustscheine ausgestellt
sind, als zahlungsunfähig im Sinn von Art. 83 des Obligationenrechts und wird
das wohl auch bei provisorischen Verlustscheinen gelten (vgl. Ueli Huber,
Basler Kommentar 2010, Art. 149 SchKG N. 51); weder der provisorische noch der
definitive Verlustschein sind jedoch Beweise dafür, dass der Steuerpflichtige
schon von Anbeginn, das heisst im massgeblichen Rechnungsjahr, zahlungsunfähig
war. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, die
Steuerschuld sei allenfalls schon im Rechnungsjahr 2007 abzuschreiben gewesen
(vgl. Ziff. 46 lit. c Weisung Steuererlass, wonach Steuern
abzuschreiben sind, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen
würde). Die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist daher auch unter diesem
Blickwinkel nicht ursprünglich fehlerhaft und eine Revision der Verfügung daher
ausgeschlossen.
4.6
Nach dem Gesagten sind weder die Voraussetzungen einer Revision noch einer
Anpassung erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist aber noch Folgendes anzufügen:
Insofern die Beschwerdeführerin sich gleichwohl darauf
beruft, aus der Pfändungsurkunde ergebe sich, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Steuerpflichtigen "ohne Zweifel" schon zum Zeitpunkt der
Steuerkraftberechnung bestanden habe und diese Tatsache den Entscheid für sie
günstiger gestaltet hätte, so hätte sie dies ohnehin mit Rekurs oder – wenn die
Abschrift der Pfändungsurkunde erst nach Ablauf der Rekursfrist eingegangen
sein sollte – spätestens 90 Tage nach deren Erhalt mit Revision geltend machen müssen
(§§ 11, 22 und 86b Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 1,
8).
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe damals
keine Veranlassung gehabt, den "bloss möglichen Steuerausfall" in das
Verfügungsverfahren einzubringen, weil diese "hypothetische Tatsache"
damals bei der Berechnung der Steuerkraft gar nicht hätte berücksichtig werden können.
Sie stellt damit wiederum auf den Zeitpunkt des (definitiven) Verlusts und
nicht der Zahlungsunfähigkeit ab. Die Höhe des Verlusts stand – wie die Beschwerdeführerin
zu Recht geltend macht – erst bei Vorliegen des definitiven Verlustscheins
fest. Die Höhe bzw. der Zeitpunkt des Verlusts ermöglicht aber keine Rückschlüsse
auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Soweit sich die
Zahlungsunfähigkeit aus dem Ergebnis der Pfändung ergibt, hätte dies, wenn
schon, zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht werden können und müssen.
5.
5.1
Zu Recht hat der Beschwerdegegner daher das Revisionsgesuch der
Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen.
5.2
Verfügungen über ein Revisionsgesuch unterliegen den nämlichen
Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung, die Anlass zum Revisionsgrund
gegeben hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86d N. 5). Die Beschwerdeführerin hat
am 30. März 2010 Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des
Beschwerdegegners vom 1. März 2010 eingelegt. Die Vorinstanz prüfte den
Rekurs materiell, trat aber auf das Rechtsmittel nicht ein. Streng genommen
hätte sie jedoch, weil alle Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, auf den
Rekurs eintreten und ihn in der Folge abweisen müssen. Eine solche Änderung des
vorinstanzlichen Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf, weshalb
darauf zu verzichten ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit hingewiesen,
als die Beschwerde "im Sinn der Erwägungen" abgewiesen wird (vgl.
etwa VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 6 mit Hinweisen).
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist auch keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 13'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 13'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …