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Entscheid

VB.2010.00415

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00415

23. März 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13116)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der Gemeinde Oetwil an der Limmat wurden die für den

interkommunalen Steuerkraftausgleich massgeblichen Finanzdaten für das Jahr

2008 mit Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2008

eröffnet. Gestützt auf diese Finanzdaten verfügte das Gemeindeamt am 8. August

2008, dass der Gemeinde Oetwil an der Limmat in Anwendung des Finanzausgleichsgesetzes

vom 11. September 1966 (FAG, LS 132.1) für das Jahr 2008 eine

Steuerkraftabschöpfung in der Höhe von Fr. 426'040.- auferlegt werde. Die

Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 30. September 2008 wurde die Zahlung

des Betrags durch die Gemeinde ausgelöst.

B. In der für die Steuerkraftberechnung massgeblichen

Jahresrechnung 2007 wurde die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen über Fr. 717'726.05

(fakturierte Steuerforderung für das Jahr 2003) sowie Fr. 879'996.80

(fakturierte Steuerforderung für das Jahr 2004) verbucht. Für diese

Steuerforderungen wurde am 26. März 2008 die Betreibung eingeleitet. Am

7. September 2009 wurde die Gemeinde Oetwil an der Limmat mittels

gleichentags ausgestellter Verlustscheine in der Höhe von Fr. 745'934.35

sowie Fr. 871'763.50 über den Ausfall der Steuereinnahmen informiert.

C. Am 22. Oktober 2009 stellte die Gemeinde Oetwil an der

Limmat dem Gemeindeamt Antrag auf Feststellung des Steuerausfalls und auf

entsprechende Berichtigung der verfügten Steuerkraftabschöpfung 2008. Das

Gemeindeamt trat am 1. März 2010 auf das Gesuch der Gemeinde nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Gemeindeamts liess die Gemeinde

Oetwil an der Limmat Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich erheben (fortan Justizdirektion). Diese trat am 15. Juli

2010.

auf das Rechtsmittel nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte der Gemeinde

die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 18. August 2010 liess die Gemeinde Oetwil an der

Limmat hiergegen ans Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:

"1. Ziff. I.-II.

der Verfügung vom 15. Juli 2010 seien aufzuheben;

2.

auf

das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Neuregelung der

Steuerkraft-Abschöpfung für das Jahr 2008 sei einzutreten;

3.

es

sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 ein Ausfall

von Steuern von CHF 717'726.05 sowie für das Jahr 2004 ein solcher von

CHF 879'996.80 anfällt und dies zu einer Berichtigung des durch die Beschwerdeführerin

abzuliefernden Betrages führt,

alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"

Das Gemeindeamt verzichtete auf

Beschwerdeantwort. Die Justizdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht

bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter

anderem betreffend den Finanzausgleich zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in

Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Berücksichtigung des

Steuerausfalls hätte sie für das Jahr 2008 keine Beiträge in den Ausgleichsfond

zahlen müssen. Strittig ist daher der Steuerkraftabschöpfungsbetrag von

Fr. 426'040.-, weshalb über die Sache gemäss § 38 Abs. 1 VRG in

Dreierbesetzung zu befinden ist.

1.3

Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung

eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

Das Verwaltungsgericht hat jüngst die Legitimation einer Gemeinde zur

Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs

bejaht (vgl. VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Beim Steuerkraftausgleich erhalten Gemeinden mit einer relativen

Steuerkraft unter dem Kantonsmittel Beiträge aus einem Ausgleichsfond, welcher

durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist wird (§§ 10

und 14 FAG). Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft

das Kantonsmittel um mehr als 15 % übersteigt (§ 15 Abs. 1 FAG).

Als für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung massgebende

absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100 %

umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der Quellensteuern des

letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind (§ 39 Abs. 1 FAG und § 10

Abs. 1 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November

1978.

[Finanzausgleichsverordnung, FAV, LS 132.11]). Ersterer ergibt sich

aus dem Brutto-Soll der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten

Steuern; dieser Betrag wird ergänzt durch den Mehr- oder Minderertrag zwischen

der definitiven Steuerabrechnung des vorangegangenen Jahres und der dieser

vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung (§ 10 Abs. 2 FAV). Die

Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst (§ 10 Abs. 3 FAV). Zum

Bruttoertrag sind sodann die Soll-Änderungen aus früheren Jahren und die Einnahmen

aus Steuerausscheidungen mit anderen Gemeinden hinzuzurechnen; abzuzählen sind

dagegen die Abzüge (Skonti, Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und

Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren ausbezahlten Nettobeiträge (§ 10

Abs. 4 FAV). Der auf diese Weise ermittelte Nettosteuerertrag wird unter

Berücksichtigung der zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100 % umgerechnet

(§ 10 Abs. 5 FAV). Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird

sodann die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde

geteilt (§ 39 Abs. 2 FAG).

Kürzungen von Ablieferungen sind möglich, wenn sie ein

Ansteigen des Gemeindefusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte

Kantonsmittel bewirken würden (§ 16 Abs. 1 FAG).

2.2

Zur Berechnung der Finanzdaten melden die Gemeinden dem Statistischen Amt gemäss

dessen Vorgaben folgende Daten: bis 31. Januar einen Auszug aus dem

Einwohnerregister mit Stichtag vom 31. Dezember des Erhebungsjahres (§ 11

lit. a FAV in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung [OS 65,

757.

f.]), bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres (lit.

b) und bis 31. März die für die Berechnung der absoluten Steuerkraft

erforderlichen Angaben (lit. c). Gemäss der ursprünglichen Fassung von § 11

FAV meldeten die Gemeinden dem Statistischen Amt jährlich bis 20. Januar

die Zahl der Einwohner sowie bis Ende Januar die definitiven Steuerfüsse und

bis Mitte März die nötigen Angaben für die Ermittlung der absoluten Steuerkraft

(GS I 107 ff., 109).

Sodann teilt die

Justizdirektion – bzw. das Gemeindeamt (§ 66 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. d der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

2007.

[LS 172.11]) – den Gemeinden die derart erhobenen und errechneten Zahlen

mit, und zwar bis spätestens 20. März die Zahlen über den Einwohnerbestand

und die Konfessionszugehörigkeit (§ 12 lit. a FAV) und bis spätestens

31.

Juli die entsprechenden Finanzdaten, unter anderem auch die

massgebliche Steuerkraft des Vorjahres (lit. b). Nach Ablauf der dreissigtägigen

Rekursfrist publiziert das Statistische Amt möglichst rasch die erhaltenen Zahlen

und gibt an, welche von ihnen allenfalls noch umstritten sind (§ 13 FAV).

Die Justizdirektion teilt den Gemeinden die

voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit

(§ 17 Satz 1 FAG). Der Bezug der Ablieferungen erfolgt jährlich bis

Ende September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen (§ 17

Satz 2 FAG). Gemäss § 17 Satz 3 FAG berichtigt die

Justizdirektion "die Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der

Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte".

2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Regelung in § 17

Satz 3 FAG müsse eine Berichtigung der Bezugsverfügung möglich sein, wenn

nachträglich bekannt werde, dass die Finanzkraft der Gemeinde nicht den

ursprünglichen Annahmen entspreche. Selbst wenn § 17 Satz 3 FAG nicht

als spezielle Revisionsnorm angesehen würde, ergebe sich ein Revisionsanspruch

auch aufgrund der allgemeinen Revisionsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Eine Berichtigung gebiete auch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und das darauf basierende Prinzip

der Finanzgleichheit, nach dem die Gemeinden bezüglich ihrer Finanzverhältnisse

gleich zu behandeln seien.

3.

3.1

Der Finanzausgleich zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich bezweckt

einerseits die Sicherung notwendiger Mittel für finanzschwache Gemeinden zur

Erfüllung ihrer Aufgaben; sodann soll damit die Belastung der Steuerpflichtigen

eine Angleichung erfahren (Art. 127 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; BGE 93 I 437 E. 4).

Den Gemeinden kommt hinsichtlich finanzieller

Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zu. Es ist Sache des Kantons –

als den Gemeinden übergeordnetes Rechtssubjekt –, den Finanzausgleich

sicherzustellen (Art. 127 Abs. 1 KV; VGr, 4. März 2009,

VB.2008.00545, E. 5.2; BGE 119 Ia 214 E. 3b ff.; vgl. auch BGr,

27.

November 2008,2C_609/2007, E. 1.2).

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichs sind

bestimmte Grundsätze zu beachten. Als solcher Grundsatz ist insbesondere das

aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) abgeleitete Prinzip der

Finanzgleichheit zu nennen, wonach die Gemeinden in Bezug auf ihre

Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw. Ungleichheit gleich bzw. verschieden

zu behandeln sind (vgl. Anna Pippig, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Finanzausgleichs,

Zürich etc. 2002, S. 226 f.; VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545,

E. 8.1 f.). Daraus ergibt sich insbesondere das Gebot der

Sachgerechtigkeit, welches bei Erfassung und Bewertung der Finanzverhältnisse der

Gemeinden die Vollständigkeit der massgeblichen Faktoren und diesbezügliche

Wirklichkeitstreue erfordert (Pippig, S. 242 ff.). Weiter erfordert

das Gebot der Sachgerechtigkeit Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der

Vergleichsmassstäbe – was beim Steuerkraftausgleich als einnahmenseitigem

Finanzausgleich weitestgehend erfüllt ist – sowie Vergleichbarkeit der zahlenmässigen

Grundlagen (Pippig, S. 245 ff., 253 f.).

3.2

Das geltende Finanzausgleichssystem bemisst die Höhe der

Steuerkraftablieferungen anhand des Steuerertrags des vorangehenden Jahres,

namentlich der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten allgemeinen

Steuern und Quellensteuern. Zu berücksichtigten sind sodann der Mehr- oder

Minderertrag des vorletzten Jahres und die Soll-Änderungen, welche im für die

Steuerkraftbemessung massgeblichen Rechnungsjahr zu verbuchen waren.

Schliesslich sind weitere Nachträge oder Abzüge zu machen (Skonti,

Abschreibungen etc.; zur Berechnung oben 2.1). Die Finanzausgleichsverordnung

legt dabei ein formelles Verfahren fest, welches die Gemeinden zu einem geordneten

Vorgehen bei der Abgabe der von ihnen zu liefernden Daten verpflichtet und eine

einheitliche Berechnungsweise der Ablieferungen bzw. Beiträge ermöglicht (vgl.

RRB Nr. 4830 vom 29. November 1978; zum Verfahren oben 2.2).

Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich damit

auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert

zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert

(so auch die Vorinstanz und der Beschwerdegegner). Der Gesetzgeber hat in Kauf

genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später

vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt (vgl. Weisung des Regierungsrates

vom 5. Juli 1978 betreffend Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, Abl 1978,

1384.

ff., 1429). Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene

Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen

berücksichtigt. Dieses Vorgehen führt einerseits zum vollständigen Miteinbezug

aller massgeblichen Faktoren auf der Einnahmenseite – wenn auch teilweise

verzögert –, andererseits ermöglicht es die Vergleichbarkeit der zahlenmässigen

Grundlagen, indem die Bemessungsbasis vereinheitlicht wird. Die Berechnung der

Steuerkraft beruht überdies auf möglichst aktuellen Daten, welche jährlich neu

ermittelt werden. Dem Gebot der Wirklichkeitstreue bzw. Zeitgerechtigkeit ist

damit ebenso Genüge getan (vgl. Pippig, S. 243, 263 ff.; in diesem Sinn auch

BGE 93 I 437 E. 7c). Nicht massgebend für die Berechnung der Steuerkraft

kann hingegen sein, ob es im Einzelfall für eine Gemeinde steuertechnisch

vorteilhafter ist, eine Abweichung im einen oder im anderen Rechnungsjahr zu berücksichtigen.

Der Grundsatz der Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe

spricht gegen eine nachträgliche Berichtigung der Finanzdaten durch den Bezirksrat,

da eine solche vom diesbezüglichen Begehren einer Gemeinde abhinge und die

Steuerkraftbemessung damit beschränkt steuerbar wäre. Schliesslich dient das

vorliegende System auch der Einfachheit, Transparenz und Planbarkeit des

Finanzausgleichs und gewährleistet eine möglichst einfache Handhabung durch den

Kanton und die Gemeinden (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 28. Januar

2009.

zur Reform des Finanzausgleichs, ABl 2009, 172 ff., 205).

Nach dem Gesagten ist – wie die Vorinstanz korrekt erwogen

hat – § 17 Satz 3 FAG nicht als "spezielle Revisionsnorm"

zu verstehen. Den Materialien lässt sich ein dahingehender Hinweis nicht entnehmen

(vgl. ABl 1978, 1384 ff.; ABl 1979, 484 ff., 1289 ff.; Prot. KR 1975–79,

S. 12529 ff.). Eine Korrektur erfolgt durch die Berücksichtigung allfälliger Abweichungen

in späteren Steuerkraftberechnungen. Eine nachträgliche Kürzung ist einzig

vorgesehen, wenn die Ablieferungen ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr

als das um zehn Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden. Diese

Kürzungen haben keinen Einfluss auf die Steuerkraft der Gemeinde und somit auch

keinen Einfluss auf das Kantonsmittel. § 17 Satz 3 FAG ist deshalb im

Zusammenhang mit § 16 FAG zu lesen. Eine nachträgliche Berichtigung

rechtskräftig verfügter und veröffentlichter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht

hingegen nicht vor.

4.

4.1

Bei der Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten, welche die

Justizdirektion bzw. das Gemeindeamt gemäss § 12 lit. b FAV einer

Gemeinde jeweils vor der Berechnung der Steuerkraftabschöpfung zu eröffnen hat,

handelt es sich um eine Feststellungsverfügung. Als solche dient sie einerseits

der Rechtssicherheit und andererseits der Verfahrensökonomie, weil sie als

Vorstufe der späteren Leistungsverfügung die für die Berechnung der Steuerkraft

wesentlichen Finanzdaten, basierend auf den von der Gemeinde gelieferten

Zahlen, verbindlich feststellt (vgl. Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung –

eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen

Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998,

S. 229 ff., 230; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 895). Nach

Eintritt der formellen Rechtskraft der Festsetzungsverfügung sind die darin enthaltenen

Finanzdaten für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung verbindlich.

4.2

Auf eine rechtskräftige Verfügung kann die verfügende Behörde allenfalls

wiedererwägungsweise zurückkommen, worauf jedoch kein Anspruch besteht. Gegen

ein Nichteintreten der Behörde steht kein ordentliches Rechtsmittel zur

Verfügung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19–28

N. 23, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 8).

Sodann kann mittels Revision auf eine formell rechtskräftige

Verfügung zurückgekommen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden (§ 86a lit. b VRG). Neu und erheblich ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der

Erstbeurteilung zwar bereits bestanden hat, der sich darauf berufenden Partei

aber unverschuldeterweise nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben ist und

wenn davon ausgegangen werden muss, dass der ursprüngliche Entscheid bei

Kenntnis der entsprechenden Tatsache anders ausgefallen wäre. Beweismittel

müssen sich auf Tatsachen beziehen, die vor Erlass der rechtskräftigen

Anordnung bestanden. Neu sind einerseits Beweismittel, welche bei Erlass der

Anordnung bereits bestanden, jedoch dem Revisionskläger damals nicht zugänglich

waren; andererseits gehören dazu Beweismittel, die erst später entstanden sind

und nun rückwirkend geeignet erscheinen, eine vom Revisionskläger schon vor dem

Erlass der Anordnung behauptete Tatsache zu beweisen. Keinen

Revisionsgrund stellen Tatsachen dar, die in dem der Anordnung vorausgehenden

Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht

werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 12 ff., § 86b N. 2).

Schliesslich erlaubt eine Anpassung die

Änderung oder das Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge (nachträglicher)

Änderung der massgeblichen Sachumstände oder Rechtsgrundlagen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13).

4.3

Die Beschwerdeführerin fakturierte im Oktober 2007 die Steuerschuld eines

Steuerpflichtigen für die Jahre 2003 und 2004 und verbuchte dies in der

Jahresrechnung 2007. Mahnungen für die ausstehenden Steuern wurden am

6.

Dezember 2007 und am 22. Januar 2008 verschickt. Am 26. März

2008.

wurde die Betreibung eingeleitet. Am 24. Juni 2008 erfolgte die

Pfändung. Der Betreibungsbeamte erachtete das pfändbare Vermögen nicht als

genügend zur Deckung aller Forderungen. Die Pfändungsurkunde gelte deshalb als

provisorischer Verlustschein im Sinn von Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1].

Abschriften der Pfändungsurkunde wurden am 23. Juli 2008 versandt. Am 7. September

2009.

wurden der Beschwerdeführerin schliesslich zwei Verlustscheine über den

Ausfall der Steuereinnahmen ausgestellt.

4.4

Steuern und Zinsen sind abzuschreiben, wenn eine Betreibung

mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein

ausgestellt wird (Ziff. 46 lit. a der Weisung der Finanzdirektion über

Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002, Nr. 34/010

[Weisung Steuererlass], www.steueramt.zh.ch). Die Abschreibung ist bei Eintritt

des Verlustes, spätestens jedoch auf Ende des entsprechenden Rechnungsjahres

vorzunehmen (Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden, herausgegeben

von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kapitel 12.1.2

f., www.gaz.zh.ch). Entsprechend war vorliegend die buchhalterische Abschreibung

des Steuerausfalls im Rechnungsjahr 2009 vorzunehmen. Die Steuerkraftberechnung

2008.

wird dadurch nicht beeinflusst. Die Verfügung des Beschwerdegegners über

die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist daher rechnungstechnisch nicht ursprünglich

fehlerhaft. Das gilt wiederum auch für die Verfügung vom 8. August 2008,

in der die Steuerkraftabschöpfung 2008 berechnet wird. Eine Revision gemäss § 86a

VRG ist daher ausgeschlossen. Eine Anpassung ist mangels Vorliegen einer

Verfügung über einen Dauersachverhalt ohnehin nicht möglich.

4.5

Selbst wenn bezüglich der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit nicht auf den

Zeitpunkt des definitiven Verlusteintritts, sondern auf den Zeitpunkt der

"Zahlungsunfähigkeit" des Steuerpflichtigen abgestellt würde, käme

eine Revision nicht in Frage. Zwar gilt, gegen wen definitive Verlustscheine ausgestellt

sind, als zahlungsunfähig im Sinn von Art. 83 des Obligationenrechts und wird

das wohl auch bei provisorischen Verlustscheinen gelten (vgl. Ueli Huber,

Basler Kommentar 2010, Art. 149 SchKG N. 51); weder der provisorische noch der

definitive Verlustschein sind jedoch Beweise dafür, dass der Steuerpflichtige

schon von Anbeginn, das heisst im massgeblichen Rechnungsjahr, zahlungsunfähig

war. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, die

Steuerschuld sei allenfalls schon im Rechnungsjahr 2007 abzuschreiben gewesen

(vgl. Ziff. 46 lit. c Weisung Steuererlass, wonach Steuern

abzuschreiben sind, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen

würde). Die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist daher auch unter diesem

Blickwinkel nicht ursprünglich fehlerhaft und eine Revision der Verfügung daher

ausgeschlossen.

4.6

Nach dem Gesagten sind weder die Voraussetzungen einer Revision noch einer

Anpassung erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist aber noch Folgendes anzufügen:

Insofern die Beschwerdeführerin sich gleichwohl darauf

beruft, aus der Pfändungsurkunde ergebe sich, dass die Zahlungsunfähigkeit des

Steuerpflichtigen "ohne Zweifel" schon zum Zeitpunkt der

Steuerkraftberechnung bestanden habe und diese Tatsache den Entscheid für sie

günstiger gestaltet hätte, so hätte sie dies ohnehin mit Rekurs oder – wenn die

Abschrift der Pfändungsurkunde erst nach Ablauf der Rekursfrist eingegangen

sein sollte – spätestens 90 Tage nach deren Erhalt mit Revision geltend machen müssen

(§§ 11, 22 und 86b Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 1,

8).

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe damals

keine Veranlassung gehabt, den "bloss möglichen Steuerausfall" in das

Verfügungsverfahren einzubringen, weil diese "hypothetische Tatsache"

damals bei der Berechnung der Steuerkraft gar nicht hätte berücksichtig werden können.

Sie stellt damit wiederum auf den Zeitpunkt des (definitiven) Verlusts und

nicht der Zahlungsunfähigkeit ab. Die Höhe des Verlusts stand – wie die Beschwerdeführerin

zu Recht geltend macht – erst bei Vorliegen des definitiven Verlustscheins

fest. Die Höhe bzw. der Zeitpunkt des Verlusts ermöglicht aber keine Rückschlüsse

auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Soweit sich die

Zahlungsunfähigkeit aus dem Ergebnis der Pfändung ergibt, hätte dies, wenn

schon, zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht werden können und müssen.

5.

5.1

Zu Recht hat der Beschwerdegegner daher das Revisionsgesuch der

Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen.

5.2

Verfügungen über ein Revisionsgesuch unterliegen den nämlichen

Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung, die Anlass zum Revisionsgrund

gegeben hat (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 86d N. 5). Die Beschwerdeführerin hat

am 30. März 2010 Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des

Beschwerdegegners vom 1. März 2010 eingelegt. Die Vorinstanz prüfte den

Rekurs materiell, trat aber auf das Rechtsmittel nicht ein. Streng genommen

hätte sie jedoch, weil alle Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, auf den

Rekurs eintreten und ihn in der Folge abweisen müssen. Eine solche Änderung des

vorinstanzlichen Dispositivs erscheint indessen als formeller Leerlauf, weshalb

darauf zu verzichten ist. Auf diesen Umstand wird immerhin insoweit hingewiesen,

als die Beschwerde "im Sinn der Erwägungen" abgewiesen wird (vgl.

etwa VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 6 mit Hinweisen).

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist auch keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 13'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 13'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …