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Entscheid

VB.2010.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00417

1. Dezember 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12824)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen zuständig.

Erwägungen

2.

Im vorliegenden Verfahren streitig sind nur noch die ohne

vorgängige Bewilligung angebrachten Lüftungsaufbauten.

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die

Baubewilligung für das ohne Bewilligung eingebaute Lüftungssystem in

unvertretbarer Ausübung ihres Ermessens verweigert. Ferner würde die damit

verbundene Rückbauanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verstossen. Soweit es um die Kosten des Rückbaus der Komfortlüftung gehe, seien

diese unvollständig ermittelt worden, da die Folgekosten des damit einhergehenden

Verlusts des Minergie-Standards nicht berücksichtigt worden seien. Auch seien

die optischen Nachteile einer herkömmlichen Lüftung als Ersatzlösung, mithin

die dafür benötigten Dachaufbauten, nicht in Betracht gezogen worden. Eine

verhältnismässige Lösung liesse sich hingegen mit dem von der Minderheit der

Baurekurskommission geforderten farblichen Anpassung der Dachaufbauten erzielen.

3.

Soweit der Beschwerdeführer die Lüftungsaufbauten für

ästhetisch nicht störend hält, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des

Rekursentscheids verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 VRG). Gemäss diesen erfüllen die betreffenden Aufbauten auf dem

Dach des in der Kernzone KB 04 liegenden Mehrfamilienhauses die erhöhten Anforderungen

von Art. 12 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung 1997 der Gemeinde Meilen

bzw. von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) nicht (siehe Rekursentscheid E. 3.2.3).

Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren aufgeführten

Vergleichsobjekte sind zudem aus verschiedenen Gründen nicht mit dem

streitbetroffenen Gebäude zu vergleichen (siehe Rekursentscheid E. 3.2.4).

Das heterogene Erscheinungsbild der in der baulichen Umgebung vorhandenen

Dachaufbauten führt deshalb nicht zur Herabsetzung der Einordnungsvoraussetzungen,

sodass die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde noch als vertretbar

und Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung als gerechtfertigt erscheint;

von einem "krassen Gestaltungsverstoss gegen § 238 Abs. 2 PBG

und Art. 12 ff. BZO", wie es die Baubehörde formuliert, kann indessen

nicht die Rede sein; gerade das von der Vorinstanz erwähnte Gebäude L-Strasse

03.

zeigt, dass die Durchstossung der Dachhaut durch eine Vielzahl von kleineren

technischen bedingten Aufbauten in gestalterischer Hinsicht ebenfalls nicht optimal

ist.

Was die erst in der Beschwerdeschrift genannten

zusätzlichen Vergleichsobjekte betrifft, sind diese als neue und im Sinn von § 52

Abs. 2 VRG unzulässige Tatsachenbehauptungen nicht zu berücksichtigen. Unter

diesen Umständen erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer erneut beantragte

Augenschein, dessen Anordnung im pflichtgemässen Ermessen des

Verwaltungsgerichts steht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42).

4.

Ferner rügt der

Beschwerdeführer, die Wiederherstellungsanordnung sei unverhältnismässig. Nach

§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn

die Bauherrschaft die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat (VGr, 4. Juni

2009, VB.2009.00064, E. 7.1, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden).

4.1

Der

Rückbau muss somit als behördlich angeordnete Massnahme im Hinblick auf das im

öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, mithin das mildeste

noch zwecktaugliche Mittel darstellen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 591). Ob eine

Massnahme in diesem Sinn erforderlich ist, lässt sich nicht ohne

Berücksichtigung der infrage kommenden Alternativen beurteilen, was je nachdem

entsprechende Sachkenntnis erfordert. Da im Verfahren vor der Rekursinstanz die

Untersuchungsmaxime gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 12), muss diese

grundsätzlich von Amtes wegen die ihr notwendig scheinenden

Sachverhaltsabklärungen treffen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 69).

Vorliegend stützte sich die Baurekurskommission in ihrem

Entscheid ausschliesslich auf die vom heutigen Beschwerdeführer und damaligen

Rekurrenten aufgestellte Kostenabrechnung (siehe Rekursschrift Ziff. 21)

und hielt die durch den Rückbau der bestehenden und den Einbau einer

konventionellen Lüftung verursachten Mehrkosten von Fr. 185'000.- für

verhältnismässig.

4.2

Hiergegen

wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Folgekosten,

die sich aus dem mit der Entfernung der Komfortlüftung einhergehenden Verlust

des Minergie-Standards ergäben, nicht berücksichtigt. Diese bestünden

vorliegend in allfälligen Schadenersatzansprüchen der Käufer sowie in den

Aufwendungen, die für den Erhalt ihrer Zustimmung zur geforderten Massnahme

erforderlich wären.

Während die

Stockwerkeigentümer als sog. Zustandsstörer nach Erlass einer entsprechenden

Duldungsverfügung ohnehin zur Duldung des Rückbaus verpflichtet wären (vgl. Rekursentscheid

E. 3.4), hängen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche eng mit dem

Wertverlust der Immobilie zusammen, den diese durch den Wegfall des Minergie-Standards

erleiden würde. Aus einer durch illegale Bautätigkeit erreichten Wertsteigerung

lässt sich indessen keine besondere Härte ableiten, welche den Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu rechtfertigen vermöchte (VGr,

12.

März 2008, VB.2007.00383, E. 7.3.2, www.vgrzh.ch, auch zum

Folgenden). Somit sind die vom insoweit bösgläubig handelnden Beschwerdeführer

behaupteten Folgekosten bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der

Rückbauanordnung nicht zu berücksichtigen.

4.3

Die

Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer korrekterweise keine Gutgläubigkeit attestiert

(Rekursentscheid E. 3.3.3). Gutgläubig ist eine Bauherrschaft nämlich nur

dann, wenn sie berechtigterweise annehmen darf, sie sei zur Bauausführung ermächtigt

(BGE 104 Ib 303). Selbst wenn die Behörde in Kenntnis um die Bauarbeiten nicht

einschreitet, ist bei der Annahme einer behördlichen Duldung daher grosse

Zurückhaltung geboten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 54). Vorliegend konnte

der von Architekten beratene Beschwerdeführer aus den angeführten

Vergleichsobjekten und der Konsultation entsprechender Bundesgerichtsentscheide

schon deswegen keine behördliche Duldung annehmen, weil diese nicht sein eigenes

Bauvorhaben betreffen.

Allerdings ist das Verschulden des Beschwerdeführers als

relativ gering einzustufen. So stiess sein Vorhaben, den Energieverbrauch des

Gebäudes niedrig zu halten, auf die grundsätzliche Zustimmung der Baubehörde,

ohne dass diese im Hinblick auf die Bauästhetik besondere Bedenken geäussert

oder entsprechende Auflagen statuiert hätte. Sodann ist die Baubewilligung

insofern missverständlich, als laut Erwägungen die Bestimmungen über die Fachbereiche

Wärmedämmung, Schallschutz, Heizungsanlagen und Technische Ausrüstungen und

Spezialanlagen hinsichtlich "Projekt und Ausführung" der privaten

Kontrolle unterstellt wurden und gemäss Disp.-Ziff. 19 die entsprechenden

Ausführungsbestätigungen, unter anderem betreffend den Fachbereich

Klima/Lüftung, erst spätestens 2 Wochen vor Schlussabnahme einzureichen waren.

4.4

Abgesehen

davon, dass die Schwere des Einordnungsmangels und die Bösgläubigkeit des

Beschwerdeführers zu relativieren sind, hat die Vorinstanz, indem sie ihren Überlegungen

den Ersatz der bestehenden Komfortlüftung durch eine konventionelle Anlage zugrunde

gelegt hat, das öffentliche Interesse an einer energiearmen und umweltschonenden

Bauweise unzureichend gewürdigt. Im sparsamen und rationellen Energieverbrauch

liegt ein ausgewiesenes öffentliches Interesse (Art. 89 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGer,

12.

September 1994,1P.193/1994, ZBl 96/1995, S. 272), dem namentlich im

Planungs- und Baurecht eine grosse Bedeutung zukommt. Als der Bauästhetik

vorliegend widerstreitendes öffentliches Interesse hätte der mit der

Minergie-Bauweise angestrebte minimale Energieverbrauch daher in die

Güterabwägung miteinbezogen werden müssen (VGr, 22. November 2006,

VB.2006.00332, E. 2.8, www.vgrzh.ch; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 567 ff.;

BGE 121 II 8 S. 16 ff.; vgl. auch betreffend Förderung des

Minergie-Standards VGr, 26. Juli, VB.2006.00262, www.vgrzh.ch).

5.

Die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gebotene

umfassende Interessenabwägung muss deshalb neben dem privaten Interesse des Beschwerdeführers

an der Vermeidung der Rückbaukosten und an der Beibehaltung einer

energieeffizienten Lüftung auch das öffentliche Interesse an einer energiearmen

und umweltschonenden Bauweise sowie die aufgrund der exponierten Lage des streitbetroffenen

Mehrfamilienhauses mitspielenden Aspekte der Lärm- und Abgasbelastung mitberücksichtigen.

Diesen Interessen sind diejenigen an einer gut gestalteten Dachlandschaft in

der Kernzone sowie allgemein an der Durchsetzung der Rechtsordnung gegenüberzustellen.

Die

Interessenabwägung der Vorinstanz, die sich darauf beschränkt hat, den

Interessen des Ortsbildschutzes und an der Durchsetzung der

Kernzonenvorschriften die Kosten des Rückbaus und Ersatzes der bestehenden

Komfortlüftung durch eine konventionelle Lüftung von insgesamt ca. Fr. 185'000.-

gegenüberzustellen, erweist sich deshalb als unvollständig. Vielmehr wird zu

prüfen sein, ob und mit welchen Kosten die bestehende Lüftungsanlage durch ein

anderes energiesparendes Lüftungssystem ersetzt werden kann, welches ohne

überdimensionierte Dachaufbauten auskommt. Die Verhältnismässigkeit des Rück-

bzw. Umbaus wird sich angesichts des hohen öffentlichen Interesses an einem sparsamen

und rationellen Energieverbrauch sowie der mitzuberücksichtigenden Aspekte der

Lärm- und Abgasbelastung der Liegenschaft an diesen Kosten zu orientieren haben.

6.

Aus den genannten Gründen ist die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur weiteren Untersuchung

des Sachverhalts und zur Beurteilung allfälliger baulicher Alternativen einschliesslich

ihrer Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Da bei diesem Ausgang keine

Partei vollständig obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur

Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten wird die Baurekurskommission im

zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Parteientschädigungen sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird

der Rekursentscheid vom 29. Juni 2010, soweit damit der Antrag auf Verzicht des

Rückbaus der technischen Lüftungsaufbauten abgewiesen wurde, aufgehoben, und

die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und einem

Neuentscheid an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…