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Entscheid

VB.2010.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00420

27. März 2013Deutsch17 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2010.00420

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. März 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat D, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung

amtlicher Quartierplan,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat D leitete am 9. Januar 2006 ein

Quartierplanverfahren ein, nachdem die Erstellung der hinreichenden

Erschliessung des Gebiets E in D auf privatrechtlicher Basis nicht zustande

gekommen war. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 setzte der Gemeinderat den

amtlichen Quartierplan "E" (Teilquartierplan Verkehr) fest. Innerhalb

des Quartierplans soll das Trottoir der F-Strasse als Feinerschliessung

zulasten der Quartierplanbeteiligten neu erstellt werden. Der Beschluss wurde

am 26. Juni 2009 publiziert.

Erwägungen

II.

A ist Eigentümer des an der F-Strasse gelegenen

Grundstücks Kat.-Nr. 01 in D, das in den Perimeter des Quartierplans

fällt. Mit Rekurs vom 16. Juli 2009 gelangte er an die damalige

Baurekurskommission III (heute: Baurekursgericht) und stellte verschiedene

Änderungsanträge betreffend die festgesetzten Kostenverteiler für die Erschliessungs-

und für die Administrativkosten sowie die Vorleistungen im Zusammenhang mit

Landabtretungen.

Die Baurekurskommission III hiess den Rekurs mit

Entscheid vom 9. Juni 2010 hinsichtlich des Einbezugs der unentgeltlich

abgetretenen Landflächen mit einem Landwert in die Landabzugsrechnung gut. Im

Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Dagegen reichte A am 18. August 2010 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit

aufzuheben, als er die Anträge bezüglich Neuverteilung der Erstellungs- und der

Verfahrenskosten abgewiesen habe, und die Sache sei an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.

Das Verwaltungsgericht führte einen ersten

Schriftenwechsel durch und lud die Baudirektion des Kantons Zürich mit

Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2010 ein, baldmöglichst den

Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen. Die Baudirektion

genehmigte den vom Gemeinderat D festgesetzten Teilquartierplan "E"

mit Verfügung vom 2. November 2012. Mit Eingabe vom 12. Januar 2013

reichte A eine Stellungnahme ein, wozu der Gemeinderat D am 28. Januar

2013.

seinerseits Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Beim angefochtenen Beschluss der

Baurekurskommission III handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden

Entscheid in Bezug auf die vorliegend strittige Frage, wie die Erschliessungs-

und die Verfahrenskosten des Quartierplans "E" zu verteilen sind, und

damit um eine anfechtbare Anordnung (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20. Juli 2009 den Gemeinderat D eingeladen,

den Quartierplangenossen vom Eingang des Rekurses Kenntnis zu geben. Es wurde ihnen

Gelegenheit gegeben, sich gegebenenfalls zum Rekurs zuhanden der Baurekurskommission III

zu äussern. In der Folge gingen keine Stellungnahmen von Quartierplangenossen

ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Entscheid hinnehmen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27), weshalb

vorliegend von weiteren verfahrensrechtlichen Schritten bezüglich der

Quartierplangenossen abgesehen werden kann.

2.

2.1

Der Teilquartierplan

"E" bezweckt durch den Ausbau der F-Strasse eine hinreichende

verkehrsmässige Erschliessung des Gebiets. Die F-Strasse weist zwar bereits

eine genügend breite Fahrbreite auf; ein Gehweg ist jedoch nur teilweise vorhanden.

Innerhalb des Quartierplanperimeters fehlt er vollständig. Das Erschliessungskonzept

sieht daher den Bau eines 1,5 m breiten Trottoirs entlang der Süd- und

Westseite der F-Strasse vor. Die Kostenverteilung ist nach dem Perimeterprinzip

vorgesehen: Die Grundeigentümer von Grundstücken der ersten Bautiefe (bis

30.

m) werden zu 100 %, diejenigen der zweiten Bautiefe (30–60 m)

zu 50 % belastet.

Der Beschwerdeführer wurde für seine Parzelle Kat.-Nr. 01

in den Kostenverlegern demgemäss für eine Fläche von 422 m2 mit

100.

% und für eine Fläche von 572 m2 mit 50 % der

Kosten belastet. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Erstellungskosten belaufen

sich gemäss der Kostenschätzung danach auf etwa Fr. 25'873.50. Die Grundstücke

Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05 sowie 06 liegen weiter als 60 m von der F-Strasse

entfernt und sind im Kostenverteiler nicht erfasst.

2.2

Gemäss dem

Beschwerdegegner knüpfe diese Praxis an den Umstand an, dass in Wohnzonen

Grundstücke in der ersten Bautiefe durch den Strassenbau vollumfänglich

erschlossen würden, während es für solche in der zweiten Bautiefe und für

dahinter liegende Grundstücke zusätzlicher Erschliessungsaufwendungen bedürfe. Die

Vorinstanz hielt die von der Quartierplanbehörde vorgenommene Verteilung der

Kosten für den Bau des erforderlichen Trottoirs entlang der F-Strasse für

praxiskonform. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dieses Vorgehen den

quartierplanrechtlichen Grundsätzen nicht entspreche oder nicht zweckmässig

sei.

2.3

Der

Beschwerdeführer beantragt hingegen, das gewählte Perimetersystem durch ein

anderes Kostenteilsystem zu ersetzen und überdies sämtliche Grundstücke im

Perimeter mit den Erstellungskosten für das Trottoir zu belasten. Da sämtliche

Grundeigentümer im selben Mass von den Erschliessungsmassnahmen profitierten,

rechtfertige sich die uneinheitliche Kostenbelastung nicht. Der

Beschwerdegegner hält es für fraglich, ob mit diesem Begehren die Identität des

Streitgegenstands noch gewahrt sei. Vor der Rekursinstanz beantragte der

Beschwerdeführer, die Erstellungskosten seien nicht nach dem Beitragsperimeter,

sondern im Verhältnis der Grundstücksflächen oder der realisierbaren

Nutzflächen oder einer Kombination dieser beiden Varianten auf alle Grundstücke

im Perimeter zu verteilen. Bereits in diesem Antrag, war der Einbezug aller

Grundstücke im Perimeter enthalten, was gerade beim Perimetersystem beim

vorliegenden Teilquartierplan nicht der Fall ist. Somit enthält der Antrag im

Beschwerdeverfahren keine Änderung des Streitgegenstands.

3.

3.1

Nach § 146 Abs. 1 PBG bestimmt der Quartierplan, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen

sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu tragen sind.

Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen

(Abs. 2). Für die Verteilung der Erstellungskosten ist das objektive

Interesse des einzelnen Grundeigentümers an der betreffenden Erschliessung,

Ausstattung und Ausrüstung massgebend. Ein Interesse besteht dabei nicht nur an

den direkt benützten Zugängen, Zufahrten und Leitungen, sondern auch an solchen

Erschliessungen, welche die Verkehrs- oder Erschliessungsverhältnisse im

Quartier allgemein verbessern oder Immissionen aus dem Strassenverkehr

reduzieren (zum Beispiel Sammelstrassen, Sammelparkplätze, Fussgängerwegnetz,

Sammelleitungen usw.). Eine Kostenbelastung ist auch dann möglich, wenn das

Grundstück bereits erschlossen war, aber durch den Quartierplan aufgewertet

wird (VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 3).

Die Baurekurskommission III hat im angefochtenen

Entscheid zutreffend festgehalten, dass in einem Quartierplan die

Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und

Ausrüstungen gemäss § 128 Abs. 2 PBG so festzulegen sind, dass sie

bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Das gilt auch für

überbaute, jedoch unzureichend erschlossene Grundstücke im Quartierplangebiet

(BGE 106 Ia 94 E. 3a). Die Baurekurskommission III führte aus, dass

das vorliegende Beizugsgebiet wegen des Fehlens eines zwingend erforderlichen

Fussgängerschutzes noch über keine genügende Erschliessung verfüge.

3.2

Die Erstellungskosten

können nach schematischen Massstäben verteilt werden (BGr, 25. Februar

2011, 2C_670/2009, E. 5.2). Praxisgemäss werden verschiedene Bautiefen mit

abgestufter Belastung festgelegt. Die Grundstücksflächen in der ersten Bautiefe

von 30 m beidseits der Erschliessungsanlage werden in der Regel mit

100.

% belastet. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen

Erschliessungsaufwendungen, die für Bauten im zurückliegenden Bereich häufig

erforderlich sind, werden Grundstücke in der zweiten Bautiefe (zwischen 30 und

60.

m) regelmässig mit 50 % belastet (Peter Kleb, Kosten und

Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004,

S. 185 f.). Bei Grundstücken, die an zwei Quartierstrassen anstossen,

wird eine Winkelhalbierende gezogen, um zu vermeiden, dass diese zweimal zu

unverminderten Kostenanteilen herangezogen werden (Peter Wiederkehr, Das

zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 69 f.). Eine Schematisierung

erscheint zulässig, denn das Verhältnis unter den Quartierplanbeteiligten ist

von einem gewissen Solidaritätsgedanken beherrscht, mit welchem eine allzu

strenge Individualisierung des Erschliessungsinteresses im Widerspruch stünde.

Allerdings hat der einzelne Kostenanteil nach dem Äquivalenzprinzip im richtigen

Verhältnis zu stehen zum Vorteil, den der Grundeigentümer aus den

Quartierplananlagen zieht. Zudem ist bei der Kostenverlegung nach dem

Rechtsgleichheitsgebot ein vernünftiger und gerechter Interessenausgleich unter

den Quartierplangenossen anzustreben (VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492,

E. 6.1; Kleb, S. 136 ff., 170).

3.3

Wie der

Beschwerdeführer geltend macht, profitieren alle Grundstücke im Quartierplanperimeter

von den geplanten Erschliessungsmassnahmen. Es ist bei der Kostenverlegung aber

– wie dargelegt – zu beachten, dass weiter entfernt liegende Grundstücke einen

geringeren Nutzen aus der Anlage ziehen. Die Grundstücke in der zweiten

Bautiefe erfahren zwar durch das neue Trottoir ebenfalls eine Wertvermehrung,

doch ist diese weniger gross, weil grundsätzlich noch eine zusätzliche

grundstücksinterne Erschliessung erforderlich ist (vgl. Christian Lindenmann,

Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach zürcherischem Planungs- und

Baurecht, Zürich 1989, S. 114). Es ist daher sachlich begründet, diese Grundstücke

geringer zu belasten als die direkt an die F-Strasse Grenzenden. Von dieser

Regelung profitiert auch der Beschwerdeführer, dessen Grundstücksfläche

teilweise in der zweiten Bautiefe liegt. Die vom Beschwerdegegner vorgesehene

Dispositiv

Kostenverteilung ist demnach praxiskonform, und es sind keine Gründe

ersichtlich, die ihrer Anwendung entgegenstehen.

3.4 Die an der

G-Strasse liegenden Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08, 06, 09, 10, 11, 12 und 13

werden durch die Quartierplanbehörde gar nicht mit Erstellungskosten belastet

und die an beiden Strassen grenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 14, 15, 16 und

17 werden unter Anlegung der Winkelhalbierenden nur teilweise kostenpflichtig. Der

Beschwerdeführer beantragt, die betreffenden Grundstücke seien grundsätzlich in

den Verteiler der Strassenkosten aufzunehmen. Er macht geltend, dass bei einer

allfälligen Zuweisung der nördlich an die G-Strasse angrenzenden Reservezone in

die Bauzone deren Erschliessung nicht über die G-Strasse erfolgen solle. Die

vorinstanzliche Argumentation sei daher nicht überzeugend.

Die G-Strasse ist eine 5 m breite Quartierstrasse mit

Kehrplatz und bildet eine selbständige Erschliessung der an ihr liegenden

Grundstücke. Sie erfüllt die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse bis

30 Wohneinheiten (vgl. Anhang der Normalien über die Anforderungen an

Zugänge [Zugangsnormalien] vom 9. Dezember 1987). Die Grundstücke an der

G-Strasse haben sich daher nicht an den Kosten des Ausbaus der F-Strasse zu

beteiligen, wie auch die Grundstücke an der F-Strasse nicht einen allfälligen

Ausbau der G-Strasse zu bezahlen hätten. Grundsätzlich wäre es auch möglich

gewesen, den Quartierplanperimeter unter Ausschluss der betreffenden

Grundstücke festzulegen. Bei der Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde

indes ein erhebliches planerisches Ermessen zu; der festgesetzte Plan ist daher

nicht bereits zu korrigieren, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar

gewesen wären (BGr, 14. April 2011, 1C_537/2010, E. 4.3;

VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 2.2). Für

diejenigen Grundstücke, die sowohl an die G-Strasse als auch an die F-Strasse

grenzen, wird die Winkelhalbierende gezogen, um eine mögliche Doppelbelastung

zu vermeiden. Auch wenn die Reservezone hinter der G-Strasse nicht einer Bauzone

zugewiesen wird, würden bei allfälligen Ausbauarbeiten die Anwohner der

G-Strasse kostenpflichtig. Die Anlegung der Winkelhalbierenden bei

Grundstücken, die an zwei Quartierstrassen anstossen, entspricht der gängigen

Praxis.

Dagegen stellt das Weggrundstück Kat.-Nr. 18, an welchem

das Grundstück des Beschwerdeführers liegt, keine Zufahrtsstrasse dar. Der Weg

dient als Zufahrt für vier Grundstücke, weitere können darüber nicht

erschlossen werden. Wenn die Quartierplanbehörde diesen Zufahrtsweg anders als

die Zufahrtsstrasse G behandelt, nämlich wie die grundstücksinternen Zufahrten,

erscheint dies sachlich vertretbar. Dass der Beschwerdeführer nur über den Zufahrtsweg

Kat.-Nr. 18 in die F-Strasse gelangt, wurde bereits damit berücksichtigt,

dass die Fläche seines Grundstücks teilweise nur zu 50 % in die Kostenberechnung

einbezogen wurde. Die Rechtsgleichheit wurde damit nicht verletzt, da sachliche

Gründe für eine Unterscheidung bestanden bzw. den tatsächlich bestehenden

Unterschieden durch eine differenzierte Regelung Rechnung getragen wurde.

3.5 Insgesamt

ist die Anwendung des Perimetersystems unter Berücksichtigung der Winkelhalbierenden

bei den sowohl an die F-Strasse als auch an die G-Strasse liegenden

Grundstücken somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich auch,

dass gewisse Grundstücke im Quartierplanperimeter mit gar keinen

Erschliessungskosten belastet werden, da sie hinter der zweiten Bautiefe oder

an einer anderen Strasse liegen. Zu diesem Schluss gelangte auch die Vorinstanz

, womit sie den Antrag des Beschwerdeführers genügend behandelte und ihr –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen

ist.

3.6 Allerdings

entspricht die tatsächlich vorgesehene Verteilung der Kosten durch die

Quartierplanbehörde nicht durchgehend der genannten Praxis. So wird beim

Grundstück des Beschwerdeführers, das in der Kurve der F-Strasse liegt, der

massgebende Abstand sowohl zum südlich als auch zum westlich gelegenen

Strassenabschnitt bemessen, obwohl das Grundstück über das Weggrundstück Kat.- Nr. 19

nur zum südlichen Strassenabschnitt erschlossen ist. Dagegen wurde bei den

dahinter liegenden Grundstücken Kat.-Nr. 20 und 02 der Abstand lediglich

in Bezug auf den südlichen Strassenabschnitt berücksichtigt. Hätte man auch

hier zusätzlich den Abstand zum westlichen Abschnitt bemessen, würden die

beiden Grundstücke grösstenteils noch im zweiten Perimeter liegen (da sie weniger

als 60 m von der westlich gelegenen F-Strasse entfernt sind) und hätte ihre

Fläche deswegen zumindest teilweise mit 50 % belastet werden müssen. Bei

der Kostenverteilung ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Dies schliesst

aus, nur in einzelnen Fällen von der schematischen Bemessung abzuweichen. Der

Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt vielmehr, gleichgelagerte Fälle auch gleich

zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Vorliegend wurden für die

Kostenbelastung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers

gegenüber den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 20 unterschiedliche

Massstäbe verwendet, obwohl alle Grundstücke über das Weggrundstück Kat.-Nr. 18

Zugang zu der F-Strasse erhalten. Dies verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Das Interesse des Beschwerdeführers am Trottoir ist hauptsächlich in Bezug zum

südlichen Strassenabschnitt zu sehen, zu welchem hin sein Zufahrtsweg führt. Demnach

wurde ein Teil der Grundstücksfläche Kat.-Nr. 01 zu Unrecht mit 100 %

des Kostenanteils belastet, obwohl dieser Teil mehr als 30 m vom

massgebenden südlichen Strassenabschnitt entfernt ist. Dieser westliche Spickel

des Grundstücks hätte lediglich zu 50 % bei der Kostenbelastung

berücksichtigt werden dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet zudem die Verteilung der Verfahrenskosten. Der

Beschwerdegegner hat die Verfahrenskosten nach demselben Schlüssel auf die

Grund­stücke aufgeteilt wie die Erschliessungskosten, wonach wiederum für elf

Grundeigentümer im Quartierplanperimeter keine Kostentragung vorgesehen ist.

Für den Beschwerdeführer belaufen sich die Verfahrenskosten auf voraussichtlich

Fr. 2'832.-. Er verlangt die Verteilung der Verfahrenskosten im Verhältnis

der Flächen aller Grundstücke im Perimeter.

4.2 Der

Beschwerdegegner weist darauf hin, dass eine der gesetzlichen Regelung entsprechende

Verteilung der Administrativkosten auf alle vom Perimeter erfassten Grundstücke

mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar wäre. Da es sich um ein

Teilquartierplanverfahren handle, das sich darauf beschränke, die ungenügend

ausgebaute F-Strasse mit einem Trottoir zu versehen, begrenzten sich die

planlichen Abklärungen und Vorkehren auf den von der F-Strasse erschlossenen

Anstossbereich. Die Grundstücke an der G-Strasse seien nur im Zusammenhang mit

der ursprünglichen Perimeterbegrenzung Gegenstand der Quartierplanung. Die

Vorinstanz bestätigte, dass die elf nicht erfassten Grundeigentümer keinen

wesentlichen Nutzen durch den Ausbau der F-Strasse erfahren würden und folgerte,

dass die Quartierplanbehörde das ihr zukommende Ermessen vertretbar gehandhabt

habe.

4.3 Gemäss § 177 Abs. 1 PBG sind die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung des

Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins im Verhältnis der

Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen (vgl. zu den Verfahrenskosten § 15

der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 [QPV]). Dabei sind

besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine vorbestehende Erschliessung oder

langwierige Verhandlungen mit einzelnen Eigentümern können beispielsweise Anlass

für eine Differenzierung der Belastung mit Verfahrenskosten sein (Peter

Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher

Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, § 177

N. 3b). Die Quartierplanverfahrenskosten unterstehen als Verwaltungsgebühren

dem Äquivalenzprinzip (dazu BGr, 16. November 2010, 2C_407/2010, E. 2.4 ff.).

Dieses ist gewahrt, wenn zwischen dem Kostenanteil des Grundeigentümers und den

ihm aus dem Quartierplanunternehmen erwachsenden Vorteilen ein Gleichgewicht

resultiert (Kleb, S. 231, 246).

Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere

Verhältnisse nach § 177 Abs. 1 PBG vorliegen, handelt es sich um die

Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts. Die

Quartierplanbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum, da

der erstinstanzliche Vollzug der Bestimmung der Gemeinde übertragen ist und

örtliche Verhältnisse betroffen sind (vgl. BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr,

14. März 2013, VB.2012.00817. E. 5.1; 30. Juni 2011,

VB.2010.00492, E. 2.3).

4.4 Grundsätzlich kann noch nicht bei jedem Unterschied zwischen den

Vorteilen, die den einzelnen Quartierplangenossen aus der Quartierplanung

erwachsen, angenommen werden, es lägen besondere Verhältnisse vor. Vorliegend

handelt es sich jedoch um einen Teilquartierplan, der einzig zum Ausbau der F-Strasse

mit einem Trottoir vorgenommen wurde. Dabei hätte der Quartierplanperimeter

auch enger gefasst werden können. Wenn nun aufgrund der ursprünglichen

Perimeterbegrenzung Grundstücke erfasst werden, die über eine andere Strasse

erschlossen sind, kann die Quartierplanbehörde von besonderen Verhältnissen

ausgehen. Demnach kann von der Grundregel der Kostenverteilung nach § 177 Abs. 1 PBG abgewichen werden. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, diejenigen Grundstücke

nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, die durch das Quartierplanverfahren

keinen besonderen Nutzen erfahren haben, da sie an einer anderen Strasse liegen

(Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08, 06, 09, 10, 11, 12 und 13), bzw. zusätzlich

über eine andere Strasse erschlossen sind (Kat.-Nrn. 03, 04 und 05). Der

Quartierplanperimeter hätte auch ohne diese Grundstücke festgesetzt werden

können. Alle anderen Grundstücke im Perimeter sind aber über die F-Strasse

erschlossen. Daher haben sie die Kosten des Quartierplanverfahrens zu tragen.

Dazu gehört eigentlich auch das Grundstück Kat.-Nr. 02. Auch wenn ein

Einbezug von dessen Grundstücksfläche in den Kostenverteiler grundsätzlich

denkbar gewesen wäre, ist das Vorgehen der Gemeinde vertretbar, da die

Berücksichtigung der zusätzlichen Grundstücksfläche Auswirkungen auf das

gesamte mehrpolige Verhältnis gehabt hätte. Wenn aber schon für die Verlegung

der Er-stellungskosten mehrere Kostenperimeter angewandt wurden, kann die

Behörde die gleiche Aufteilung auch für die Verfahrenskosten vornehmen (Kleb,

S. 244). Dies ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Es erscheint

deswegen als sachlich begründet, wenn dem Grundstück Kat.-Nr. 02, das mehr

als 60 m vom Abschnitt der F-Strasse entfernt ist, zu welchem hin es

erschlossen ist, keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Schliesslich wird

auch die Grundstücksfläche des Beschwerdeführers nicht vollständig zu

100 % bei der Verfahrenskostenverteilung berücksichtigt. Somit ist keine

ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ersichtlich. Da sich gemäss dem Gesagten

(E. 3.6) aber der Verteilungsschlüssel für die Erschliessungskosten ändert, ist

dementsprechend auch der Verteiler der Verfahrenskosten anzupassen. Demnach ist

der Beschwerdeführer auch bei den Verfahrenskosten nur für diejenige

Grundstücksfläche mit 100 % der Kosten zu belasten, die weniger als

30 m vom südlichen Abschnitt der F-Strasse entfernt ist.

5.

5.1 Aufgrund der unrichtigen Anwendung des Perimetersystems mit zwei

Bautiefen in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen und der vorinstanzliche

Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers

abwies.

5.2 Der Beschwerdeführer

obsiegt lediglich in einer Teilfrage, weshalb ihm die Gerichtskosten zu vier

Fünftel und dem Beschwerdegegner zu einem Fünftel aufzuerlegen sind (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Kosten des

Rekursverfahrens sind zu drei Fünftel dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünftel

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer nicht überwiegend

obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Er hat dem obsiegenden Beschwerdegegner, welcher im Quartierplanverfahren

nicht nur als Vertreter des öffentlichen Interesses, sondern als Sachwalter der

(übrigen) Quartierplangenossen auftritt, zugunsten der Quartierplanrechnung

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 8; 20. Dezember

2007, VB.2007.00330, E. 4).

5.3 Beim

vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher

wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG

lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz

kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids

der Baurekurskommission III vom 9. Juni 2010 wird insoweit

aufgehoben, als damit der Rekurs abgewiesen wurde. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an den Gemeinderat D zurückgewiesen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung der Dispositiv-Ziffer II

des Entscheids der Baurekurskommission III vom 9. Juni 2010 zu drei

Fünftel dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünftel dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünftel dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des Entscheids.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an…