VB.2010.00420
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00420
27. März 2013Deutsch17 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2010.00420
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat D, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
amtlicher Quartierplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat D leitete am 9. Januar 2006 ein
Quartierplanverfahren ein, nachdem die Erstellung der hinreichenden
Erschliessung des Gebiets E in D auf privatrechtlicher Basis nicht zustande
gekommen war. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 setzte der Gemeinderat den
amtlichen Quartierplan "E" (Teilquartierplan Verkehr) fest. Innerhalb
des Quartierplans soll das Trottoir der F-Strasse als Feinerschliessung
zulasten der Quartierplanbeteiligten neu erstellt werden. Der Beschluss wurde
am 26. Juni 2009 publiziert.
Erwägungen
II.
A ist Eigentümer des an der F-Strasse gelegenen
Grundstücks Kat.-Nr. 01 in D, das in den Perimeter des Quartierplans
fällt. Mit Rekurs vom 16. Juli 2009 gelangte er an die damalige
Baurekurskommission III (heute: Baurekursgericht) und stellte verschiedene
Änderungsanträge betreffend die festgesetzten Kostenverteiler für die Erschliessungs-
und für die Administrativkosten sowie die Vorleistungen im Zusammenhang mit
Landabtretungen.
Die Baurekurskommission III hiess den Rekurs mit
Entscheid vom 9. Juni 2010 hinsichtlich des Einbezugs der unentgeltlich
abgetretenen Landflächen mit einem Landwert in die Landabzugsrechnung gut. Im
Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Dagegen reichte A am 18. August 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als er die Anträge bezüglich Neuverteilung der Erstellungs- und der
Verfahrenskosten abgewiesen habe, und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.
Das Verwaltungsgericht führte einen ersten
Schriftenwechsel durch und lud die Baudirektion des Kantons Zürich mit
Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2010 ein, baldmöglichst den
Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen. Die Baudirektion
genehmigte den vom Gemeinderat D festgesetzten Teilquartierplan "E"
mit Verfügung vom 2. November 2012. Mit Eingabe vom 12. Januar 2013
reichte A eine Stellungnahme ein, wozu der Gemeinderat D am 28. Januar
2013.
seinerseits Stellung nahm.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Beim angefochtenen Beschluss der
Baurekurskommission III handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden
Entscheid in Bezug auf die vorliegend strittige Frage, wie die Erschliessungs-
und die Verfahrenskosten des Quartierplans "E" zu verteilen sind, und
damit um eine anfechtbare Anordnung (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20. Juli 2009 den Gemeinderat D eingeladen,
den Quartierplangenossen vom Eingang des Rekurses Kenntnis zu geben. Es wurde ihnen
Gelegenheit gegeben, sich gegebenenfalls zum Rekurs zuhanden der Baurekurskommission III
zu äussern. In der Folge gingen keine Stellungnahmen von Quartierplangenossen
ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Entscheid hinnehmen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27), weshalb
vorliegend von weiteren verfahrensrechtlichen Schritten bezüglich der
Quartierplangenossen abgesehen werden kann.
2.
2.1
Der Teilquartierplan
"E" bezweckt durch den Ausbau der F-Strasse eine hinreichende
verkehrsmässige Erschliessung des Gebiets. Die F-Strasse weist zwar bereits
eine genügend breite Fahrbreite auf; ein Gehweg ist jedoch nur teilweise vorhanden.
Innerhalb des Quartierplanperimeters fehlt er vollständig. Das Erschliessungskonzept
sieht daher den Bau eines 1,5 m breiten Trottoirs entlang der Süd- und
Westseite der F-Strasse vor. Die Kostenverteilung ist nach dem Perimeterprinzip
vorgesehen: Die Grundeigentümer von Grundstücken der ersten Bautiefe (bis
30.
m) werden zu 100 %, diejenigen der zweiten Bautiefe (30–60 m)
zu 50 % belastet.
Der Beschwerdeführer wurde für seine Parzelle Kat.-Nr. 01
in den Kostenverlegern demgemäss für eine Fläche von 422 m2 mit
100.
% und für eine Fläche von 572 m2 mit 50 % der
Kosten belastet. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Erstellungskosten belaufen
sich gemäss der Kostenschätzung danach auf etwa Fr. 25'873.50. Die Grundstücke
Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05 sowie 06 liegen weiter als 60 m von der F-Strasse
entfernt und sind im Kostenverteiler nicht erfasst.
2.2
Gemäss dem
Beschwerdegegner knüpfe diese Praxis an den Umstand an, dass in Wohnzonen
Grundstücke in der ersten Bautiefe durch den Strassenbau vollumfänglich
erschlossen würden, während es für solche in der zweiten Bautiefe und für
dahinter liegende Grundstücke zusätzlicher Erschliessungsaufwendungen bedürfe. Die
Vorinstanz hielt die von der Quartierplanbehörde vorgenommene Verteilung der
Kosten für den Bau des erforderlichen Trottoirs entlang der F-Strasse für
praxiskonform. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dieses Vorgehen den
quartierplanrechtlichen Grundsätzen nicht entspreche oder nicht zweckmässig
sei.
2.3
Der
Beschwerdeführer beantragt hingegen, das gewählte Perimetersystem durch ein
anderes Kostenteilsystem zu ersetzen und überdies sämtliche Grundstücke im
Perimeter mit den Erstellungskosten für das Trottoir zu belasten. Da sämtliche
Grundeigentümer im selben Mass von den Erschliessungsmassnahmen profitierten,
rechtfertige sich die uneinheitliche Kostenbelastung nicht. Der
Beschwerdegegner hält es für fraglich, ob mit diesem Begehren die Identität des
Streitgegenstands noch gewahrt sei. Vor der Rekursinstanz beantragte der
Beschwerdeführer, die Erstellungskosten seien nicht nach dem Beitragsperimeter,
sondern im Verhältnis der Grundstücksflächen oder der realisierbaren
Nutzflächen oder einer Kombination dieser beiden Varianten auf alle Grundstücke
im Perimeter zu verteilen. Bereits in diesem Antrag, war der Einbezug aller
Grundstücke im Perimeter enthalten, was gerade beim Perimetersystem beim
vorliegenden Teilquartierplan nicht der Fall ist. Somit enthält der Antrag im
Beschwerdeverfahren keine Änderung des Streitgegenstands.
3.
3.1
Nach § 146 Abs. 1 PBG bestimmt der Quartierplan, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen
sowie von gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu tragen sind.
Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen
(Abs. 2). Für die Verteilung der Erstellungskosten ist das objektive
Interesse des einzelnen Grundeigentümers an der betreffenden Erschliessung,
Ausstattung und Ausrüstung massgebend. Ein Interesse besteht dabei nicht nur an
den direkt benützten Zugängen, Zufahrten und Leitungen, sondern auch an solchen
Erschliessungen, welche die Verkehrs- oder Erschliessungsverhältnisse im
Quartier allgemein verbessern oder Immissionen aus dem Strassenverkehr
reduzieren (zum Beispiel Sammelstrassen, Sammelparkplätze, Fussgängerwegnetz,
Sammelleitungen usw.). Eine Kostenbelastung ist auch dann möglich, wenn das
Grundstück bereits erschlossen war, aber durch den Quartierplan aufgewertet
wird (VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 3).
Die Baurekurskommission III hat im angefochtenen
Entscheid zutreffend festgehalten, dass in einem Quartierplan die
Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und
Ausrüstungen gemäss § 128 Abs. 2 PBG so festzulegen sind, dass sie
bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Das gilt auch für
überbaute, jedoch unzureichend erschlossene Grundstücke im Quartierplangebiet
(BGE 106 Ia 94 E. 3a). Die Baurekurskommission III führte aus, dass
das vorliegende Beizugsgebiet wegen des Fehlens eines zwingend erforderlichen
Fussgängerschutzes noch über keine genügende Erschliessung verfüge.
3.2
Die Erstellungskosten
können nach schematischen Massstäben verteilt werden (BGr, 25. Februar
2011, 2C_670/2009, E. 5.2). Praxisgemäss werden verschiedene Bautiefen mit
abgestufter Belastung festgelegt. Die Grundstücksflächen in der ersten Bautiefe
von 30 m beidseits der Erschliessungsanlage werden in der Regel mit
100.
% belastet. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen
Erschliessungsaufwendungen, die für Bauten im zurückliegenden Bereich häufig
erforderlich sind, werden Grundstücke in der zweiten Bautiefe (zwischen 30 und
60.
m) regelmässig mit 50 % belastet (Peter Kleb, Kosten und
Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004,
S. 185 f.). Bei Grundstücken, die an zwei Quartierstrassen anstossen,
wird eine Winkelhalbierende gezogen, um zu vermeiden, dass diese zweimal zu
unverminderten Kostenanteilen herangezogen werden (Peter Wiederkehr, Das
zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 69 f.). Eine Schematisierung
erscheint zulässig, denn das Verhältnis unter den Quartierplanbeteiligten ist
von einem gewissen Solidaritätsgedanken beherrscht, mit welchem eine allzu
strenge Individualisierung des Erschliessungsinteresses im Widerspruch stünde.
Allerdings hat der einzelne Kostenanteil nach dem Äquivalenzprinzip im richtigen
Verhältnis zu stehen zum Vorteil, den der Grundeigentümer aus den
Quartierplananlagen zieht. Zudem ist bei der Kostenverlegung nach dem
Rechtsgleichheitsgebot ein vernünftiger und gerechter Interessenausgleich unter
den Quartierplangenossen anzustreben (VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492,
E. 6.1; Kleb, S. 136 ff., 170).
3.3
Wie der
Beschwerdeführer geltend macht, profitieren alle Grundstücke im Quartierplanperimeter
von den geplanten Erschliessungsmassnahmen. Es ist bei der Kostenverlegung aber
– wie dargelegt – zu beachten, dass weiter entfernt liegende Grundstücke einen
geringeren Nutzen aus der Anlage ziehen. Die Grundstücke in der zweiten
Bautiefe erfahren zwar durch das neue Trottoir ebenfalls eine Wertvermehrung,
doch ist diese weniger gross, weil grundsätzlich noch eine zusätzliche
grundstücksinterne Erschliessung erforderlich ist (vgl. Christian Lindenmann,
Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach zürcherischem Planungs- und
Baurecht, Zürich 1989, S. 114). Es ist daher sachlich begründet, diese Grundstücke
geringer zu belasten als die direkt an die F-Strasse Grenzenden. Von dieser
Regelung profitiert auch der Beschwerdeführer, dessen Grundstücksfläche
teilweise in der zweiten Bautiefe liegt. Die vom Beschwerdegegner vorgesehene
Dispositiv
Kostenverteilung ist demnach praxiskonform, und es sind keine Gründe
ersichtlich, die ihrer Anwendung entgegenstehen.
3.4 Die an der
G-Strasse liegenden Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08, 06, 09, 10, 11, 12 und 13
werden durch die Quartierplanbehörde gar nicht mit Erstellungskosten belastet
und die an beiden Strassen grenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 14, 15, 16 und
17 werden unter Anlegung der Winkelhalbierenden nur teilweise kostenpflichtig. Der
Beschwerdeführer beantragt, die betreffenden Grundstücke seien grundsätzlich in
den Verteiler der Strassenkosten aufzunehmen. Er macht geltend, dass bei einer
allfälligen Zuweisung der nördlich an die G-Strasse angrenzenden Reservezone in
die Bauzone deren Erschliessung nicht über die G-Strasse erfolgen solle. Die
vorinstanzliche Argumentation sei daher nicht überzeugend.
Die G-Strasse ist eine 5 m breite Quartierstrasse mit
Kehrplatz und bildet eine selbständige Erschliessung der an ihr liegenden
Grundstücke. Sie erfüllt die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse bis
30 Wohneinheiten (vgl. Anhang der Normalien über die Anforderungen an
Zugänge [Zugangsnormalien] vom 9. Dezember 1987). Die Grundstücke an der
G-Strasse haben sich daher nicht an den Kosten des Ausbaus der F-Strasse zu
beteiligen, wie auch die Grundstücke an der F-Strasse nicht einen allfälligen
Ausbau der G-Strasse zu bezahlen hätten. Grundsätzlich wäre es auch möglich
gewesen, den Quartierplanperimeter unter Ausschluss der betreffenden
Grundstücke festzulegen. Bei der Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde
indes ein erhebliches planerisches Ermessen zu; der festgesetzte Plan ist daher
nicht bereits zu korrigieren, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar
gewesen wären (BGr, 14. April 2011, 1C_537/2010, E. 4.3;
VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 2.2). Für
diejenigen Grundstücke, die sowohl an die G-Strasse als auch an die F-Strasse
grenzen, wird die Winkelhalbierende gezogen, um eine mögliche Doppelbelastung
zu vermeiden. Auch wenn die Reservezone hinter der G-Strasse nicht einer Bauzone
zugewiesen wird, würden bei allfälligen Ausbauarbeiten die Anwohner der
G-Strasse kostenpflichtig. Die Anlegung der Winkelhalbierenden bei
Grundstücken, die an zwei Quartierstrassen anstossen, entspricht der gängigen
Praxis.
Dagegen stellt das Weggrundstück Kat.-Nr. 18, an welchem
das Grundstück des Beschwerdeführers liegt, keine Zufahrtsstrasse dar. Der Weg
dient als Zufahrt für vier Grundstücke, weitere können darüber nicht
erschlossen werden. Wenn die Quartierplanbehörde diesen Zufahrtsweg anders als
die Zufahrtsstrasse G behandelt, nämlich wie die grundstücksinternen Zufahrten,
erscheint dies sachlich vertretbar. Dass der Beschwerdeführer nur über den Zufahrtsweg
Kat.-Nr. 18 in die F-Strasse gelangt, wurde bereits damit berücksichtigt,
dass die Fläche seines Grundstücks teilweise nur zu 50 % in die Kostenberechnung
einbezogen wurde. Die Rechtsgleichheit wurde damit nicht verletzt, da sachliche
Gründe für eine Unterscheidung bestanden bzw. den tatsächlich bestehenden
Unterschieden durch eine differenzierte Regelung Rechnung getragen wurde.
3.5 Insgesamt
ist die Anwendung des Perimetersystems unter Berücksichtigung der Winkelhalbierenden
bei den sowohl an die F-Strasse als auch an die G-Strasse liegenden
Grundstücken somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich auch,
dass gewisse Grundstücke im Quartierplanperimeter mit gar keinen
Erschliessungskosten belastet werden, da sie hinter der zweiten Bautiefe oder
an einer anderen Strasse liegen. Zu diesem Schluss gelangte auch die Vorinstanz
, womit sie den Antrag des Beschwerdeführers genügend behandelte und ihr –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen
ist.
3.6 Allerdings
entspricht die tatsächlich vorgesehene Verteilung der Kosten durch die
Quartierplanbehörde nicht durchgehend der genannten Praxis. So wird beim
Grundstück des Beschwerdeführers, das in der Kurve der F-Strasse liegt, der
massgebende Abstand sowohl zum südlich als auch zum westlich gelegenen
Strassenabschnitt bemessen, obwohl das Grundstück über das Weggrundstück Kat.- Nr. 19
nur zum südlichen Strassenabschnitt erschlossen ist. Dagegen wurde bei den
dahinter liegenden Grundstücken Kat.-Nr. 20 und 02 der Abstand lediglich
in Bezug auf den südlichen Strassenabschnitt berücksichtigt. Hätte man auch
hier zusätzlich den Abstand zum westlichen Abschnitt bemessen, würden die
beiden Grundstücke grösstenteils noch im zweiten Perimeter liegen (da sie weniger
als 60 m von der westlich gelegenen F-Strasse entfernt sind) und hätte ihre
Fläche deswegen zumindest teilweise mit 50 % belastet werden müssen. Bei
der Kostenverteilung ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Dies schliesst
aus, nur in einzelnen Fällen von der schematischen Bemessung abzuweichen. Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt vielmehr, gleichgelagerte Fälle auch gleich
zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Vorliegend wurden für die
Kostenbelastung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers
gegenüber den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 20 unterschiedliche
Massstäbe verwendet, obwohl alle Grundstücke über das Weggrundstück Kat.-Nr. 18
Zugang zu der F-Strasse erhalten. Dies verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Das Interesse des Beschwerdeführers am Trottoir ist hauptsächlich in Bezug zum
südlichen Strassenabschnitt zu sehen, zu welchem hin sein Zufahrtsweg führt. Demnach
wurde ein Teil der Grundstücksfläche Kat.-Nr. 01 zu Unrecht mit 100 %
des Kostenanteils belastet, obwohl dieser Teil mehr als 30 m vom
massgebenden südlichen Strassenabschnitt entfernt ist. Dieser westliche Spickel
des Grundstücks hätte lediglich zu 50 % bei der Kostenbelastung
berücksichtigt werden dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet zudem die Verteilung der Verfahrenskosten. Der
Beschwerdegegner hat die Verfahrenskosten nach demselben Schlüssel auf die
Grundstücke aufgeteilt wie die Erschliessungskosten, wonach wiederum für elf
Grundeigentümer im Quartierplanperimeter keine Kostentragung vorgesehen ist.
Für den Beschwerdeführer belaufen sich die Verfahrenskosten auf voraussichtlich
Fr. 2'832.-. Er verlangt die Verteilung der Verfahrenskosten im Verhältnis
der Flächen aller Grundstücke im Perimeter.
4.2 Der
Beschwerdegegner weist darauf hin, dass eine der gesetzlichen Regelung entsprechende
Verteilung der Administrativkosten auf alle vom Perimeter erfassten Grundstücke
mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar wäre. Da es sich um ein
Teilquartierplanverfahren handle, das sich darauf beschränke, die ungenügend
ausgebaute F-Strasse mit einem Trottoir zu versehen, begrenzten sich die
planlichen Abklärungen und Vorkehren auf den von der F-Strasse erschlossenen
Anstossbereich. Die Grundstücke an der G-Strasse seien nur im Zusammenhang mit
der ursprünglichen Perimeterbegrenzung Gegenstand der Quartierplanung. Die
Vorinstanz bestätigte, dass die elf nicht erfassten Grundeigentümer keinen
wesentlichen Nutzen durch den Ausbau der F-Strasse erfahren würden und folgerte,
dass die Quartierplanbehörde das ihr zukommende Ermessen vertretbar gehandhabt
habe.
4.3 Gemäss § 177 Abs. 1 PBG sind die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung des
Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins im Verhältnis der
Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen (vgl. zu den Verfahrenskosten § 15
der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 [QPV]). Dabei sind
besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine vorbestehende Erschliessung oder
langwierige Verhandlungen mit einzelnen Eigentümern können beispielsweise Anlass
für eine Differenzierung der Belastung mit Verfahrenskosten sein (Peter
Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, § 177
N. 3b). Die Quartierplanverfahrenskosten unterstehen als Verwaltungsgebühren
dem Äquivalenzprinzip (dazu BGr, 16. November 2010, 2C_407/2010, E. 2.4 ff.).
Dieses ist gewahrt, wenn zwischen dem Kostenanteil des Grundeigentümers und den
ihm aus dem Quartierplanunternehmen erwachsenden Vorteilen ein Gleichgewicht
resultiert (Kleb, S. 231, 246).
Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere
Verhältnisse nach § 177 Abs. 1 PBG vorliegen, handelt es sich um die
Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts. Die
Quartierplanbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum, da
der erstinstanzliche Vollzug der Bestimmung der Gemeinde übertragen ist und
örtliche Verhältnisse betroffen sind (vgl. BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr,
14. März 2013, VB.2012.00817. E. 5.1; 30. Juni 2011,
VB.2010.00492, E. 2.3).
4.4 Grundsätzlich kann noch nicht bei jedem Unterschied zwischen den
Vorteilen, die den einzelnen Quartierplangenossen aus der Quartierplanung
erwachsen, angenommen werden, es lägen besondere Verhältnisse vor. Vorliegend
handelt es sich jedoch um einen Teilquartierplan, der einzig zum Ausbau der F-Strasse
mit einem Trottoir vorgenommen wurde. Dabei hätte der Quartierplanperimeter
auch enger gefasst werden können. Wenn nun aufgrund der ursprünglichen
Perimeterbegrenzung Grundstücke erfasst werden, die über eine andere Strasse
erschlossen sind, kann die Quartierplanbehörde von besonderen Verhältnissen
ausgehen. Demnach kann von der Grundregel der Kostenverteilung nach § 177 Abs. 1 PBG abgewichen werden. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, diejenigen Grundstücke
nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, die durch das Quartierplanverfahren
keinen besonderen Nutzen erfahren haben, da sie an einer anderen Strasse liegen
(Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08, 06, 09, 10, 11, 12 und 13), bzw. zusätzlich
über eine andere Strasse erschlossen sind (Kat.-Nrn. 03, 04 und 05). Der
Quartierplanperimeter hätte auch ohne diese Grundstücke festgesetzt werden
können. Alle anderen Grundstücke im Perimeter sind aber über die F-Strasse
erschlossen. Daher haben sie die Kosten des Quartierplanverfahrens zu tragen.
Dazu gehört eigentlich auch das Grundstück Kat.-Nr. 02. Auch wenn ein
Einbezug von dessen Grundstücksfläche in den Kostenverteiler grundsätzlich
denkbar gewesen wäre, ist das Vorgehen der Gemeinde vertretbar, da die
Berücksichtigung der zusätzlichen Grundstücksfläche Auswirkungen auf das
gesamte mehrpolige Verhältnis gehabt hätte. Wenn aber schon für die Verlegung
der Er-stellungskosten mehrere Kostenperimeter angewandt wurden, kann die
Behörde die gleiche Aufteilung auch für die Verfahrenskosten vornehmen (Kleb,
S. 244). Dies ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Es erscheint
deswegen als sachlich begründet, wenn dem Grundstück Kat.-Nr. 02, das mehr
als 60 m vom Abschnitt der F-Strasse entfernt ist, zu welchem hin es
erschlossen ist, keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Schliesslich wird
auch die Grundstücksfläche des Beschwerdeführers nicht vollständig zu
100 % bei der Verfahrenskostenverteilung berücksichtigt. Somit ist keine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ersichtlich. Da sich gemäss dem Gesagten
(E. 3.6) aber der Verteilungsschlüssel für die Erschliessungskosten ändert, ist
dementsprechend auch der Verteiler der Verfahrenskosten anzupassen. Demnach ist
der Beschwerdeführer auch bei den Verfahrenskosten nur für diejenige
Grundstücksfläche mit 100 % der Kosten zu belasten, die weniger als
30 m vom südlichen Abschnitt der F-Strasse entfernt ist.
5.
5.1 Aufgrund der unrichtigen Anwendung des Perimetersystems mit zwei
Bautiefen in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen und der vorinstanzliche
Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers
abwies.
5.2 Der Beschwerdeführer
obsiegt lediglich in einer Teilfrage, weshalb ihm die Gerichtskosten zu vier
Fünftel und dem Beschwerdegegner zu einem Fünftel aufzuerlegen sind (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Kosten des
Rekursverfahrens sind zu drei Fünftel dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünftel
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer nicht überwiegend
obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Er hat dem obsiegenden Beschwerdegegner, welcher im Quartierplanverfahren
nicht nur als Vertreter des öffentlichen Interesses, sondern als Sachwalter der
(übrigen) Quartierplangenossen auftritt, zugunsten der Quartierplanrechnung
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 8; 20. Dezember
2007, VB.2007.00330, E. 4).
5.3 Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz
kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids
der Baurekurskommission III vom 9. Juni 2010 wird insoweit
aufgehoben, als damit der Rekurs abgewiesen wurde. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an den Gemeinderat D zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung der Dispositiv-Ziffer II
des Entscheids der Baurekurskommission III vom 9. Juni 2010 zu drei
Fünftel dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünftel dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu vier Fünftel dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
des Entscheids.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…