VB.2010.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00421
28. Oktober 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12725)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00421
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Asylfürsorge: Frage der Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung wegen Nichtbehandelns von Anträgen durch die Rekursinstanz.
Rechtsgrundlagen betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, situationsbedingter Leistungen und einer Integrationszulage an Asylsuchende (E. 2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die rückwirkende Geltendmachung des Lebensunterhalts für die Tochter, der Integrationszulage bzw. allfälliger "weiterer situationsbedingter Leistungen" gemäss den alten SKOS-Richtlinien sowie der Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (E. 3.2). Die Stellenleitung hat wenigstens über die Ansprüche ab Januar 2006 entschieden (E. 4.2). Allein schon aufgrund des Umstands, dass die Einsprachebehörde (als Teil der Sozialbehörde) materiell über die beantragten Positionen entschieden hat, hätte der Bezirksrat im Rahmen des Rekursverfahrens ebenfalls darüber befinden müssen. Im Übrigen wäre es der Einsprachebehörde aus prozessökonomischen Gründen unbenommen geblieben, diese Anträge zuzulassen, zumal aufgrund der langen Verfahrensdauer dafür zweifellos triftige Gründe bestanden (E. 4.4).
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum weiteren Entscheid.
Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 6).
Stichworte:
ASYLSUCHENDE/ASYLBEWERBER
AUSWÄRTIGE VERPFLEGUNG
GRUNDBEDARF
HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG
INTEGRATIONSZULAGE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKWEISUNG
RÜCKZAHLUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00421
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 28. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja
Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A reiste am 10. Dezember 2001 aus Ghana in die
Schweiz ein. Vom Oktober 2003 bis im Oktober 2006 wurde sie von der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) wirtschaftlich unterstützt. Ihre am 30. März
2002 geborene Tochter C leidet an einer Behinderung. Die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sprach C mit Entscheid vom
18. Juni 2004 mit Wirkung ab Mai 2004 eine Hilflosenentschädigung aufgrund
einer leichten Hilflosigkeit und mit Entscheid vom 26. April 2005 eine
solche aufgrund einer mittleren Hilflosigkeit ab Dezember 2004 zu. Die
Hilflosenentschädigung wurde bis zum 30. September 2005 direkt an A
ausbezahlt und im Unterstützungsbudget der AOZ nicht berücksichtigt. Ab Oktober
2005 wurde die Hilflosenentschädigung von der IV wegen Unklarheiten bezüglich
des berechtigten Adressaten zurückbehalten.
B.
Nach entsprechenden Aufforderungen der AOZ bzw.
Mitteilung, dass die Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet werden
müsse, reichte die Rechtsvertreterin von A mit Schreiben vom 31. März 2006
eine Liste betreffend die für C ab Mai 2004 entstandenen Spezialkosten ins
Recht. Darin enthalten war auch eine Position in Höhe von Fr. 6'900.- für
die "Betreuung/Pflege, 300.-/Monat" von C.
C.
Mit Beschluss der Einzelfallkommission vom 7. Dezember
2006 wurde A rechtskräftig verpflichtet, die für die Zeit vom 1. Mai 2004
bis zum 30. September 2005 betreffend C bezogenen Leistungen über
Fr. 13'940.- der AOZ zurückzubezahlen.
D.
Am 24. Juli 2009 lehnte die Stellenleitung der
AOZ die mit Schreiben vom 31. März 2006 seitens von A geltend gemachten
situationsbedingten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember
2005 ab und übernahm solche im Umfang von Fr. 619.40 für den Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der Stellenleitung der
AOZ vom 24. Juli 2009 gelangte A mit Einsprache vom 26. August 2009
an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich (EGPK) und beantragte, nebst dem zugesprochenen Betrag seien ihr
von der AOZ weitere Fr. 18'264.55 zu bezahlen. Ausserdem sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer
Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die
Einsprache wurde am 3. November 2009 abgewiesen, ebenso das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Kosten fielen ausser Ansatz.
III.
Gegen den Entscheid der EGPK erhob A am 21. Dezember
2009.
beim Bezirksrat Zürich Rekurs. Sie wiederholte die Anträge, es sei ihr
nebst Fr. 619.40 ein weiterer Betrag von Fr. 18'264.55 zu bezahlen
und es sei ihr in der Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Bezirksrat hiess am 15. Juli 2010
den Rekurs teilweise gut und verpflichtete die AOZ, A situationsbedingte
Leistungen im Betrag von Fr. 6'075.55 zu bezahlen. Ausserdem wurde A
sowohl für das Einsprache- als auch das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung bewilligt. Über einen geltend gemachten Grundbedarf für C für
die Monate Februar bis April 2006 von total Fr. 330.-, Integrationszulagen
von Mai 2004 bis Oktober 2006 im Betrag von Fr. 4'500.- und Kosten für
auswärtige Verpflegung über Fr. 3'024.- wurde materiell nicht entschieden.
Begründet wurde dies damit, diese Positionen seien erst im Einspracheverfahren
vorgebracht worden.
IV.
Am 19. August 2010 ging fristgerecht eine Beschwerde
von A gegen den Rekursentscheid vom 15. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht
ein. Beantragt wurde die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der
Rekursinstanz und Rückweisung mit der Anweisung, die Rekursinstanz habe a) über
den Grundbetrag Lebensunterhalt für die Tochter C für die Monate Februar bis
April 2006 von Fr. 330.- und b) die Integrationszulage von Mai 2004 bis
Oktober 2006 von Fr. 4'500.- sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung
von Fr. 3'024.- zu entscheiden. Eventualiter sei die AOZ zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin die Leistungen gemäss dem Hauptantrag a–c im
Gesamtbetrag von Fr. 7'854.- zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ausserdem stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren. Am 26. August 2010 verzichtete der Bezirksrat unter
Hinweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der
Stadt Zürich beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch
der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren. Die Kosten seien
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-,
weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche
Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, in der Fassung der Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen 12/05,
12/07 und 12/08); vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Die Hilfe
für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach besonderen
Vorschriften (§ 5a Abs. 1 SHG). Gestützt darauf hat der Regierungsrat
die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) erlassen, die seit dem 1. Juli
2005.
in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die
Sozialhilfeverordnung (vgl. VB.2008.00248 E. 2, www.vgrzh.ch).
Im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum von
Oktober 2003 bis Oktober 2006 richtete sich die Hilfe an Asylsuchende in der
Stadt Zürich grundsätzlich gemäss den damals geltenden auf das Asylgesetz
abgestimmten Unterstützungsrichtlinien der Stadt Zürich (URL 2000 und URL
2006), wobei – zumindest teils – auch die SKOS-Richtlinien zum Tragen kamen
(VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00348 E. 2.3, www.vgrzh.ch).
2.3
Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Dazu gehören
unter anderem krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen, die nicht
im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber
sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können angerechnet werden, sofern sie nicht
von anderer Seite übernommen werden. Ebenso können Erwerbsunkosten und Auslagen
für nicht lohnmässig honorierte Leistungen, beispielsweise Mehrkosten für
auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten, darunter fallen, aber auch Fremdbetreuungskosten
von Kindern (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1, C.1.1–1.3). Auch die alten
SKOS-Richtlinien (Fassung vom Dezember 2000 mit entsprechenden Anpassungen)
führten unter Ziff. C.1–9 situationsbedingte Leistungen auf.
2.4
Eine
Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das
16.
Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder
berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen.
Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,
gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von
Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.2).
Die alte Fassung der SKOS-Richtlinien kannte keine IZU
(ebenso keine Minimale Integrationszulage nach Ziff. C.3 der aktuellen
SKOS-Richtlinien und keinen Einkommens-Freibetrag nach Ziff. E.1.2). Die
Ansätze für den Grundbedarf I waren dafür höher und es wurde ein regional
differenzierter Grundbedarf II ausgerichtet (VGr, 2. Juni 2005,
VB.2005.00148, E. 2.2/2.3, www.vgrzh.ch). Auch war die Ausrichtung
weiterer situationsbedingter Leistungen als Anreiz oder zur Belohnung möglich,
wobei es um die Förderung der Eigeninitiative bzw. um die Anerkennung von
besonderen Anstrengungen ging (vgl. SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember
2000, Ziff. C.9).
2.5
Die
Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung bzw. IZU liegt weitgehend im Ermessen
der Sozialhilfebehörden (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233 E. 4.1
bzw. VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145 E. 4.1, je mit Hinweisen und
unter www.vgrzh.ch; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamts
Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 8 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Aufgrund
der vorliegenden Akten ist es schwierig, den jeweiligen Sachverhalt, der
Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen war und insoweit
auch für die von der Beschwerdeführerin nunmehr beantragten Leistungen ist, zu
überprüfen und nachzuvollziehen. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung an die
Sozialbehörde kann aber im vorliegenden Verfahren verzichtet werden, wobei sich
das Gericht vorbehält, in einem künftigen Verfahren entsprechende Dossiers zur
Verbesserung zurückzuweisen (vgl. dazu VGr 2. Dezember 2004,
VB.2004.00412 E. 2, www.vgrzh.ch).
3.2
Wie der
Bezirksrat festgehalten hat, geht es darum, dass der Beschwerdeführerin nachträglich
die Hilflosenentschädigung entzogen wurde. Für den fraglichen Zeitrahmen hätte
sie Anspruch auf situationsbedingte Leistungen gehabt und diese auch beantragt,
wenn sie die Hilflosenentschädigung nicht zur Verfügung gehabt hätte.
Grundsätzlich kann der Beschwerdeführerin daher die rückwirkende Geltendmachung
des Lebensunterhalts für die Tochter C, der IZU bzw. allfälliger "weiterer
situationsbedingter Leistungen" gemäss den alten SKOS-Richtlinien (siehe
vorstehende Erwägung 2.4) sowie der Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben; anlässlich der Besprechung vom 29. August 2006 mit dem Rechtsdienst
der Sozialbehörde wurde denn auch die Verrechnung des "GBL" für C
sowie allfälliger rückwirkender situationsbedingter Leistungen mit der
Hilflosenentschädigung thematisiert.
4.
4.1
Die
Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Grundbedarf für die
Monate Februar bis April 2006 für die Tochter C im Betrag von Fr. 330.-,
die Integrationszulage von Mai 2004 bis Oktober 2006 über Fr. 4'500.-
sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 3'024.- erst
im Einspracheverfahren vorgebracht, weshalb die Erstinstanz zu Recht darüber
nicht entschieden habe. Materiell trat der Bezirksrat auf diese Positionen
nicht ein und wies im Ergebnis diesbezüglich den Rekurs ab (siehe dazu Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin hatte aber schon mit Schreiben vom 25. Januar 2006 bei
der AOZ den Eventualantrag auf Gewährung eines "2. Zuschlags" für
monatliche Eigenleistungen in Höhe von Fr. 300.- pro Monat ab Beginn der
Auszahlung der Hilflosenentschädigung beantragt und diese Forderung sodann im
weiteren Schreiben an die AOZ vom 31. März 2006 unter der Position
"Betreuung/Pflege" wiederholt. Im mehr als drei Jahre danach, nämlich
am 24. Juli 2009, ergangenen Entscheid der Stellenleitung der AOZ wurde
auf diese Position zwar nicht speziell eingegangen, es wurde aber allgemein festgehalten,
auf die rückwirkende Geltendmachung von Leistungen bis 31. Dezember 2005
werde nicht eingetreten und auf solche ohne Vorlage von Belegen werde nicht
eingegangen. Daraus geht hervor, dass die Stellenleitung wenigstens über die
Ansprüche ab Januar 2006 – wenn auch weitgehend zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin – entschieden hat.
4.3
Anlässlich
der Einsprache an die EGPK erhöhte die Beschwerdeführerin die monatlichen
Pauschalbeträge "gemäss Anerkennung des Rechtsdienstes" und führte
unter diesem Posten den ausstehenden Grundbedarf für C über Fr. 330.- für
die Monate Februar bis April 2006, die Integrationszulage für die
Betreuung des behinderten Kindes über Fr. 4'500.- sowie die Kosten für
auswärtige Verpflegung ab Mai 2004 bis Oktober 2006 in Höhe von Fr. 3'024.-
auf. Die EGPK befand über die Positionen mit Entscheid vom 3. November
2009.
abschlägig.
4.4
Allein
schon aufgrund des Umstands, dass die EGPK (als Teil der Sozialbehörde der
Stadt Zürich) materiell über die beantragten Positionen entschieden hat, hätte
der Bezirksrat im Rahmen des Rekursverfahrens ebenfalls darüber befinden
müssen. Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, die Beschwerdeführerin
habe die betreffenden Positionen erst im Einspracheverfahren beantragt (was sie
in Bezug auf die Erhöhung der Pauschalbeträge von Fr. 300.- auf Fr. 330.-
pro Monat getan hat), wäre es der EGPK aus prozessökonomischen Gründen
unbenommen geblieben, diese Anträge zuzulassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 37). Aufgrund der langen Verfahrensdauer bestanden dafür zweifellos
triftige Gründe.
4.5
Aufgrund
der gemachten Ausführungen ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache zum weiteren Entscheid über die betreffenden Positionen (Grundbetrag
für C über Fr. 330.- für die Monate Februar bis April 2006, die Integrationszulage
von Mai 2004 bis Oktober 2006 in Höhe von Fr. 4'500.- sowie die Kosten für
auswärtige Verpflegung im Betrag von Fr. 3'024.-) an die – im Gegensatz
zum Verwaltungsgericht nicht nur auf die Rechtskontrolle beschränkte –
Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 20 Abs. 1 lit. a/c, § 64 Abs. 1
VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG, vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 a.E.). Ausserdem
ist sie zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche
in der Höhe von Fr. 1'000.-.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
In Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung ist das
Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung sind erfüllt, ist doch die Beschwerdeführerin mittellos und
ausserdem nicht in der Lage, ihre Rechte in dieser komplexen Sachlage selber zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin wird
auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Bei der
vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).
Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
3.
Der
Vertreterin der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30.
Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde (§ 13 der Verordnung über Gebühren, Kosten und
Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997);
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum
ergänzenden Entscheid an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Diese wird angerechnet
an die Entschädigung, welche der Vertreterin der Beschwerdeführerin für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…