VB.2010.00423
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00423
28. Oktober 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12712)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2010.00423
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Nicht-Aussteckung von Bauprofilen / Auswirkungen auf die Rekursrechtsverwirkungsfrist.
[Das Baugesuch für eine 20 Meter hohe Amateurfunkantenne in der Landwirtschaftszone wurde im Amtsblatt veröffentlicht, ohne dass im Gelände Bauprofile ausgesteckt wurden. Gegen die erteilte Baubewilligung erhoben Nachbarn Rekurs, auf den die Baurekurskommission nicht eintrat mit der Begründung, die Rekurrenten hätten die Zustellung des baurechtlichen Entscheids erst rund 10 Wochen nach Amtsblattpublikation und somit verspätet verlangt.]
Ob die erteilte Baubewilligung wegen grundwasserschutzrechtlichen Mängeln nichtig ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben ist (E. 2).
Das strittige Antennenbauprojekt wäre aussteckungspflichtig gewesen (E. 4). Die fehlende Aussteckung stellt einen qualifizierten Verfahrensmangel dar und hindert grundsätzlich die Auslösung einer 20-tägigen Rekursrechtsverwirkungsfrist ab Amtsblattpublikation (E. 5).
Im vorliegenden Fall waren die Nachbarn zwar darüber informiert, dass der Bau einer Funkantenne geplant war. Daraus kann allerdings keine Pflicht abgeleitet werden, stets die amtlichen Publikationen zu konsultieren oder sich regelmässig bei den Behörden nach dem Stand des Bauvorhabens zu erkundigen. Vielmehr durften die Nachbarn darauf vertrauen, dass die geplante Antenne vor der fristauslösenden amtlichen Publikation im Gelände ausgesteckt wird. Ihr Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids erweist sich unter diesen Umständen als rechtzeitig, weshalb die Baurekurskommission auf den Rekurs hätte eintreten müssen (E. 6).
Gutheissung / Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Stichworte:
AMATEURFUNKANLAGE
ANTENNE
ANZEIGEVERFAHREN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSSTECKUNG
BAUBEWILLIGUNG
FRISTAUSLÖSUNG
FRISTENLAUF
FRISTWAHRUNG
FUNKANTENNE
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
NICHTIGKEIT
PROFIL
PUBLIKATION
REKURSRECHT
VERFAHRENSMÄNGEL
VERWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 1 lit. i BauVV
§ 13 BauVV
§ 14 lit. j BauVV
Art. 20 Abs. I GSchG
Anhang 4 Ziff. 222 GSchV
Anhang 4 Ziff. 223 GSchV
§ 309 PBG
§ 311 Abs. I PBG
§ 311 Abs. II PBG
§ 314 PBG
§ 315 Abs. I PBG
§ 316 Abs. I PBG
Art. 24 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2010.00423
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat E,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
3. Funkgruppe F, nämlich:
3.1 G,
3.2 H,
3.3 I,
3.1–3.3 vertreten durch RA J,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 25. August 2009 ersuchte die Funkgruppe
F, bestehend aus G, H und I, um Wiederaufbau einer Antennenanlage auf dem in
der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde E. Das
Bauvorhaben sah die Errichtung einer Amateurfunkerantenne vor, die am gleichen
Standort 1972 errichtet und bei einem Sturm im Februar 2009 zerstört worden
war. Die geplante Anlage umfasst einen 20 Meter hohen Mast mit einem Rotor und
zwei Antennen sowie eine 2 x 19.55 Meter lange Drahtantenne auf ca. 15 Metern
Höhe des Mastes; zwei Stränge sollten an einem 8 Meter hohen Hilfsmast bzw. an
einem benachbarten Ökonomiegebäude befestigt werden. Am 11. September 2009
wurde das Bauprojekt im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der K-Zeitung
ausgeschrieben; auf die Aussteckung von Profilen im Gelände wurde verzichtet.
Am 24. November 2009 ersuchten die unweit der geplanten Antennenanlage
wohnenden A sowie B und C um Zustellung des baurechtlichen Entscheids in Bezug
auf die geplante Amateurfunkerantenne.
Am 25. Februar 2010 erteilte der
Gemeinderat E die baurechtliche Bewilligung für das Antennenbauprojekt gemäss
den im Beschrieb aufgeführten Plänen und Unterlagen und unter Auflage von
Nebenbestimmungen. Gleichzeitig wurde den Parteien die am 11. Februar 2010
von der Baudirektion des Kantons Zürich erteilte Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG eröffnet.
Erwägungen
II.
Am 26. April 2010 erhoben A sowie B
und C Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats E vom 25. Februar 2010
und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Februar 2010
und beantragten unter anderem deren Aufhebung. Mit Entscheid vom 1. Juli
2010.
beschloss die Baurekurskommission IV, (I.) die Rekursverfahren gegen den
kantonalen und den kommunalen Bauentscheid würden vereinigt, (II.) auf die
Rekurse werde nicht eingetreten, (III.) es werde festgestellt, dass der
Gemeinderatsbeschluss vom 25. Februar 2010 und die Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Februar 2010 nicht nichtig seien,
(IV.) die Verfahrenskosten von Fr. 1'236.- würden zur Hälfte A sowie zu je
einem Viertel B und C auferlegt und (V.) die beiden unterliegenden Parteien
würden je verpflichtet, den drei Mitgliedern der Funkgruppe F eine Umtriebsentschädigung
in der Höhe von Fr. 600.- (unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag
von Fr. 1'200.-) zu bezahlen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A sowie B und
C am 23. August 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten,
(1.) die Beschwerdeantworten seien den Beschwerdeführenden zuzustellen, (2.)
der Entscheid der Baurekurskommission vom 1. Juli 2010 sei aufzuheben,
(3.) die Sache sei zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
(4.) im Fall eines reformatorischen Entscheids des Verwaltungsgerichts sei die
für die Erstellung der Antennenanlage erteilte Baubewilligung aufzuheben und
(5.) im Fall einer Abweisung der Anträge 3 und 4 sei die Nichtigkeit der
erteilten Baubewilligung festzustellen; (6.) unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 6. September 2010 beantragte die
Baurekurskommission IV die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des
Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2) stellte am 27. September 2010 Antrag
auf Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2010
beantragte die Funkgruppe F (Beschwerdegegnerin 3), (1.) die Anträge 2–6
der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, (2.) die Rechtmässigkeit des
angefochtenen Entscheids sei zu bestätigen und (3.) im Fall eines
reformatorischen Entscheids sei die Baubewilligung gemäss Beschluss des
Gemeinderats E vom 25. Februar 2010 und Verfügung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 11. Februar 2010 zu erteilen bzw. die Rechtmässigkeit
der erteilten Baubewilligung sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat E (Beschwerdegegner 1) liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, die für die Amateurfunkantenne
erteilte Baubewilligung sei nichtig, da das Projekt aufgrund seiner Lage in
einer Grundwasserschutzzone nicht bewilligungsfähig sei und weil die Behörden
dessen Grundwasserschutzkonformität nie geprüft hätten. Demgegenüber gehen die
Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz davon aus, die erteilten
Bewilligungen seien nicht nichtig, weil die geplante Antennenanlage am
betreffenden Standort weder eine Gefahr für das Grundwasser darstelle noch
gegen Grundwasserschutzvorschriften verstosse.
2.2
Nach der
Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel
besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen
von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt
werden (BGE 132 II 342 E. 2.1).
2.3
Die
Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen
und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen
fest (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über
den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG]). In der Grundwasserschutzzone
S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der
Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut
(Anhang 4 Ziff. 223 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
[GSchV]). In der Schutzzone S2 sind grundsätzlich nicht zulässig: a. das
Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten,
wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b.
Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern; c.
Versickerung von Abwasser; d. andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ
und qualitativ beeinträchtigen können (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1
GSchV).
2.4
Im
vorliegenden Fall haben die Fachbehörden – soweit aus den Akten ersichtlich –
nie überprüft, ob das Antennenbauprojekt mit den grundwasserschutzrechtlichen
Vorgaben vereinbar ist. Das an sich zuständige Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) befasste sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens lediglich
mit den von der Antenne ausgehenden nichtionisierenden Strahlungswerten. Die
Vorinstanz geht zwar davon aus, dass das Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone
2.
liege und deshalb ohne Weiteres zulässig sei. Gemäss einem Mail einer
Mitarbeiterin des AWEL vom 20. September 2010, das an den Vertreter der
Beschwerdegegnerschaft gerichtet war, liegt das Bauvorhaben allerdings genau
auf der Grenze zwischen den im provisorischen Schutzzonenplan vorgesehenen
Schutzzonen S1 und S2. Aufgrund der Akten ergeben sich zudem Unklarheiten in
Bezug auf den exakten Standort der geplanten Antenne: Die Vorinstanz ging von
den GIS-Koordinaten 02/03 aus (http://www.gis.zh.ch); der Grundrissplan vom 25. August
2009, der gemäss Baubewilligung vom 25. Februar 2010 massgebend ist, gibt
hingegen die GIS-Koordinaten 04/05 an. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
ferner, dass das Bauvorhaben nicht nur aus einer 20 Meter hohen Antenne
besteht, sondern auch aus einer 2 x 19.55 Meter langen Drahtantenne
sowie zwei Strängen, die an einem 8 Meter hohen Hilfsmast bzw. am benachbarten
Ökonomiegebäude befestigt sind; das Projekt erreicht dadurch auch in horizontaler
Hinsicht eine nicht unbeachtliche Dimension. Insofern könnte effektiv die
Gefahr bestehen, dass das Bauvorhaben zumindest teilweise die (provisorische)
Schutzzone S1 tangiert, was aber gemäss Anhang 4 Ziff. 223 GSchV
unzulässig wäre.
2.5
Vor dem
Hintergrund dieser Ausführungen erscheint fraglich, ob das geplante Bauvorhaben
grundwasserschutzkonform ist, ob die Behörden genügende diesbezügliche Abklärungen
vorgenommen haben und ob – im Verneinungsfall – die strittige Baubewilligung
als nichtig zu erachten ist. Die aufgeworfenen Fragen können im vorliegenden
Fall jedoch offengelassen werden, da der angefochtene Entscheid – wie noch zu
zeigen sein wird – aus anderen Gründen aufzuheben ist.
3.
Die Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten mit der
Begründung, die Beschwerdeführenden hätten nicht rechtzeitig um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids ersucht. Das Bauprojekt sei am 11. September
2009.
im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der K-Zeitung ausgeschrieben
worden, sodass die 20-tägige Frist zur Beantragung der Zustellung des Entscheids
am 1. Oktober 2009 geendet habe. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch
erst am 24. November 2009 um Zustellung des Entscheids ersucht. Das
Bauvorhaben sei im Gelände zwar nicht ausgesteckt worden, was die kommunale Baubehörde
damit begründet habe, dass es sich um den Wiederaufbau einer durch einen Sturm
zerstörten Antenne handle, die wieder wie vorher erstellt werden solle. Doch es
könne offenbleiben, ob dieses Vorgehen für eine ordentliche Publikation
ausreiche oder nicht: Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätten
einen allfälligen Verfahrensfehler in ihrer Rekursschrift vom 26. April
2010.
beanstanden und ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichen müssen, was
sie indessen unterlassen hätten. Im Rahmen einer ergänzenden Rekurseingabe vom
2.
Juni 2010 hätten die Beschwerdeführenden zwar einen potenziellen
Fristwiederherstellungsgrund – die fehlende Aussteckung des Bauvorhabens –
erwähnt. Doch das Fristwiederherstellungsgesuch hätte innert 10 Tagen nach Wegfall
des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert habe, gestellt werden
müssen. Von der Fristsäumnis hätten die Beschwerdeführenden spätestens nach der
am 26. März 2010 erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbeschlusses
erfahren, weshalb sich das Fristwiederherstellungsgesuch als verspätet erweise.
4.
4.1
Vorab ist
festzuhalten, dass das vorliegende Bauprojekt einer baurechtlichen Bewilligung
bedurfte (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] sowie § 309 des Gesetzes vom 7. September
1975.
über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht [Planungs- und
Baugesetz, PBG]). Angesichts der Dimension der geplanten 20 Meter hohen
Antennenanlage kann nicht von einer Antenne von untergeordneter Bedeutung gesprochen
werden, die keine Interessen rekursberechtigter Dritter berührte und deshalb
von der Baubewilligungspflicht befreit wäre (§ 1 lit. i der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]) bzw. die im
Anzeigeverfahren – ohne Aussteckung und ohne öffentliche Bekanntmachung –
bewilligt werden könnte (§ 14 lit. j in Verbindung mit § 13 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 BVV). Baubewilligungspflichtige Vorhaben müssen vor
der öffentlichen Bekanntmachung grundsätzlich ausgesteckt werden, soweit sie
darstellbar sind und nicht Grenzveränderungen betreffen (§ 311 Abs. 1
PBG). Triftige Gründe, die in Ausnahmefällen allenfalls für eine Befreiung von
der Aussteckungspflicht sprechen können – etwa die Aussichtslosigkeit eines
Baubegehrens oder Sicherheitsmotive (vgl. Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 282; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,
Zürich 2006, Ziff. 20.7.4.1) – sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Insbesondere macht der Umstand, dass auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
von 1972 bis 2009 eine ähnlich dimensionierte Antennenanlage für Amateurfunker
gestanden hatte, die Aussteckung des neuen Bauvorhabens nicht entbehrlich. Das
strittige Antennenbauprojekt erweist sich somit als aussteckungspflichtig.
4.2
Im Fall
von aussteckungspflichtigen Bauprojekten gelten folgende Verfahrensregeln: Die
Aussteckung muss mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen; wird sie
vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs entfernt, kann in streitigen
Fällen die Wiedererstellung angeordnet werden (§ 311 Abs. 2 PBG). Die
örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den
Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen; andernfalls ordnet
sie innert drei Wochen seit Einreichung des Gesuchs die Änderung oder
Ergänzung an (§ 313 Abs. 1 PBG). Nach der Vorprüfung macht die
örtliche Baubehörde das Vorhaben öffentlich bekannt (§ 314 Abs. 1
PBG). Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunterlagen während 20
Tagen öffentlich aufzulegen (§ 314 Abs. 4 PBG). Wer Ansprüche aus dem
Planungs- und Baugesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der
öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die
Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen (§ 315 Abs. 1
PBG). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das
Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG).
5.
5.1
Im Zentrum
des vorliegenden Falls steht die Frage, ob die 20-tägige Frist für Gesuche um
Zustellung des baurechtlichen Entscheids, die gemäss § 315 Abs. 1 PBG
mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bauprojekts beginnt, auch dann zu
laufen anfängt, wenn das Bauvorhaben zwar korrekt publiziert, unzulässigerweise
aber nicht ausgesteckt wurde. Während die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerschaft davon ausgehen, die 20-tägige Frist habe mit der
amtlichen Publikation des Baugesuchs am 11. September 2009 zu laufen
begonnen, sodass sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um Zustellung eines baurechtlichen
Entscheids vom 24. November 2009 als verspätet erweise, machen die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten das Gesuch rechtzeitig gestellt, da der Fristenlauf
aufgrund der fehlenden Aussteckung erst Mitte November 2009 begonnen habe.
5.2
Die
Rechtsprechung hat sich mit der Aussteckungspflicht bzw. mit den Folgen einer
pflichtwidrig unterlassenen Aussteckung bisher nur am Rande befasst. Das
Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang, es sei zu unterscheiden zwischen
gänzlich fehlenden Aussteckungen, von denen keinerlei Publikationswirkung
ausgehe, und bloss mangelhaften Aussteckungen, die die Interessierten immerhin
auf die Existenz eines Bauvorhabens aufmerksam machten (BGE 115 Ia 21 E. 3b).
Das Verwaltungsgericht hielt in einem Entscheid vom 18. Mai 1984 fest, der
Nachbar dürfe sich darauf verlassen, dass die wesentlichen, gegen aussen in
Erscheinung tretenden Gebäudeteile durch das Baugespann dargestellt würden. Seien
in seinem Interessenbereich keine Profile aufgestellt, so habe er dort nicht
mit Hochbauten zu rechnen und brauche daher nicht Einsicht in die öffentlich
aufgelegten Pläne zu nehmen (ZBl 1985 122 ff., S. 124). In einem
Urteil vom 17. Februar 2000 erwog das Verwaltungsgericht, die – in diesem
Fall unvollständige – Profilierung müsse lediglich einen Hinweis auf mögliche
Beeinträchtigungen geben; es seien nämlich nicht die Aussteckungen, sondern die
aufgelegten Pläne, die genaue Auskünfte über das Bauvorhaben gäben (RB 2000
Nr. 105 E. 3a).
5.3
In Bezug
auf fehlerhafte Publikationen von Bauvorhaben lautet die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts dahingehend, dass die Verwirkungsfrist gemäss § 315 Abs. 1
PBG dann nicht zu laufen beginne, wenn die Veröffentlichung dergestalt
qualifiziert mangelhaft sei, dass ein Dritter auch bei Anwendung
durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt den Mangel
nicht erkennen könne und dadurch abgehalten werde, rechtzeitig die Zustellung
des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Gleiches gelte für den Fall, dass
gar keine Publikation erfolge, weil die Baubewilligung zu Unrecht im Anzeigeverfahren
erfolgte und der Nachbar erst durch die Erstellung der Baute von der Sache
erfahre. Nach Treu und Glauben dürfe der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner
Ansprüche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben wisse, habe er
sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen
(VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00018, E. 2.1, und VGr, 20. Mai
2009, VB.2009.00057, E. 4.1, je unter www.vgrzh.ch und mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BEZ 1994 Nr. 8 E. 4c).
5.4
Vor dem
Hintergrund der in E. 5.2 und 5.3 dargelegten Rechtsprechung ist davon auszugehen,
dass die gänzlich fehlende Aussteckung eines aussteckungspflichtigen Bauprojekts
einen qualifizierten Verfahrensmangel darstellt und eine wesentliche
Einschränkung der angestrebten Publikationswirkung bewirkt. In aller Regel
dürfen Grundeigentümer damit rechnen, über benachbarte
baubewilligungspflichtige Projekte durch Aussteckungen informiert zu werden. Im
Fall von nicht ausgesteckten Bauvorhaben sollen sie, wenn sie von der
Amtsblattpublikation keine Kenntnis haben, grundsätzlich nicht befürchten müssen,
dass ihr Rekursrecht innert 20 Tagen verwirkt. Während im Fall einer mangelhaften
Aussteckung oder einer fehlerhaften Publikation lediglich die Gefahr einer unvollständigen
oder teilweise unrichtigen Information über das betreffende Bauprojekt besteht,
droht bei einer gänzlich unterbliebenen Aussteckung die Gefahr, dass
Interessierte vom Bestehen eines Bauvorhabens überhaupt nicht erfahren und
deshalb auch keine rechtlichen Schritte dagegen in die Wege leiten können.
Insgesamt ist die fehlende Aussteckung eines aussteckungspflichtigen
Bauprojekts als derart qualifizierter Mangel zu werten, dass es in der Regel
gegen Treu und Glauben verstossen würde, den 20-tägigen Fristenlauf mit der öffentlichen
Publikation beginnen zu lassen. Anders kann es sich einzig dann verhalten, wenn
die rekursberechtigten Betroffenen trotz der fehlenden Aussteckung nachweislich
über die Publikation im Amtsblatt informiert waren oder aufgrund anderer
Quellen annehmen mussten, dass die Gefahr einer Rekursrechtsverwirkung besteht.
6.
6.1
Im
vorliegenden Fall macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, die Beschwerdeführenden
hätten die 20-tägige Zustellungsgesuchsfrist aus Eigenverschulden versäumt. Aufgrund
eines Schreibens vom 16. Juni 2009, mit dem die Beschwerdegegnerschaft die
Nachbarn zu einer das Bauprojekt betreffenden Orientierungsveranstaltung
eingeladen habe, seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 über das Bauvorhaben
informiert gewesen. Die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 hätten überdies
aufgrund ihrer Teilnahme an der am 11. Juli 2009 durchgeführten
Orientierungsversammlung Kenntnis vom Antennenbauprojekt gehabt. Ausserdem habe
die Beschwerdegegnerschaft stets klar kommuniziert, dass ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren durchgeführt würde, wenn eine Genehmigung im
vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund der fehlenden Zustimmung der Nachbarn
nicht infrage komme. Es wäre den Beschwerdeführenden deshalb zuzumuten gewesen,
die amtlichen Publikationen während der folgenden Monate zu lesen oder sich bei
der Beschwerdegegnerschaft nach dem Stand des Bauverfahrens zu erkundigen.
6.2
Die von
der Beschwerdegegnerschaft bereits im Rekursverfahren vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Bestätigt wird sie zudem
durch das Schreiben der Beschwerdegegnerschaft vom 26. August 2009 an die
kommunale Baubehörde. Demnach ist davon auszugehen, dass das Antennenbauprojekt
zunächst im Anzeigeverfahren nach Art. 13 ff. BVV durchgeführt werden
sollte; da jedoch zwei von drei Nachbarn ihre unterschriftliche Zustimmung zum
Projekt verweigerten, reichte die Beschwerdegegnerschaft am 25. August
2009.
ein ordentliches Baugesuch ein.
6.3
Somit waren
die Beschwerdeführenden im Sommer 2009 darüber informiert, dass die
Beschwerdegegnerschaft den Wiederaufbau der Funkantenne plante. Die
Beschwerdeführenden hatten ihre Zustimmung zum Bauvorhaben verweigert und
wussten folglich, dass das Bauprojekt nicht im Anzeigeverfahren bewilligt
werden konnte, sodass mit der Eingabe eines ordentlichen Baugesuchs zu rechnen
war. Daraus kann allerdings keine Pflicht der Beschwerdeführenden abgeleitet
werden, von diesem Zeitpunkt an stets die amtlichen Publikationen zu
konsultieren oder sich regelmässig bei den Behörden nach dem Stand des
Bauvorhabens zu erkundigen. Vielmehr durften die Beschwerdeführenden – im
Wissen, dass ein ordentliches Bauverfahren durchzuführen war – darauf
vertrauen, dass das Bauvorhaben vor der fristauslösenden amtlichen Publikation
im Gelände ausgesteckt würde. Aufgrund der gänzlich fehlenden Aussteckung
mussten die Beschwerdeführenden im September/Oktober 2009 nicht damit rechnen,
dass ein ordentliches Baubewilligungsverfahren im Gang war bzw. dass die Gefahr
einer Rekursrechtsverwirkung gemäss § 316 Abs. 1 PBG bestand. Es
liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden trotz der
unterlassenen Aussteckung über die Amtsblattpublikation vom 11. September
2009.
informiert waren oder aus anderer Quelle wussten, dass die Frist für ein
Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu laufen begonnen hatte. Demnach
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden effektiv erst aufgrund des
Beginns baulicher Tätigkeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 im November 2009
Grund zur Annahme hatten, dass ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
eingeleitet worden war. Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund des
unter E. 5.4 Gesagten erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden vom
24.
November 2010 um Zustellung des baurechtlichen Entscheids als
rechtzeitig. Die Vorinstanz hätte demnach nicht davon ausgehen dürfen, dass die
Beschwerdeführenden das Entscheidzustellungsgesuch verspätet eingereicht hatten
bzw. dass ihr Rekursrecht mangels rechtzeitig gestellten Fristwiederherstellungsgesuchs
verwirkt sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei zu
Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten, erweist sich folglich als begründet.
6.4
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. II–V des Entscheids der Rekurskommission
IV vom 1. Juli 2010 sind aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden steht eine angemessene
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft zu (§ 17 Abs. 2
und 3 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. II–V des Entscheids der Baurekurskommission
IV vom 1. Juli 2010 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der
Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 zu einem Drittel, der Beschwerdegegnerin
2.
zu einem weiteren Drittel und den Beschwerdegegnern 3.1–3.3 zu je einem
Neuntel – unter solidarischer Haftung für diesen letzten Drittel – auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 werden je verpflichtet, dem
Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 2 eine Parteientschädigung von
je Fr. 300.- – insgesamt Fr. 1'200.- (inklusive
Mehrwertsteuer) – zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids. Die Beschwerdegegner 3.1–3.3 werden je und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 2 eine
Parteientschädigung von je Fr. 100.- – insgesamt Fr. 600.- (inklusive
Mehrwertsteuer) – zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…